Sentenza 17 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 17/02/2025, n. 49 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 49 |
| Data del deposito : | 17 febbraio 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00049/2025
N. 00195/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 195 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, ergänzt durch die Einbringung zusätzlicher Gründe, eingebracht von
Sport Mode Ladurner GmbH, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Gerhard Brandstätter, Herwig Neulichedl und Thomas Schnitzer, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Kurverwaltung Meran, in Person der gesetzlichen Vertreterin pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Federico Mazzei und Laura Polonioli, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
und gegen
HU CH, Candle Art Snc, EI IN, EL GL, IO FU Valigera S.r.l., DE EL, AR BA, RI DO RA, AS CO, EF LL, IR MA, Tre Archi S.A.S di PE LL, MI OR und NE EN, nicht eingelassen;
für die Aufhebung
Mit Bezug auf den einleitenden Rekurs:
- des Beschlusses des Verwaltungsrats Nr. 8 der Kurverwaltung Meran vom 4.05.2024, des Beschlusses des Verwaltungsrats der Kurverwaltung Meran Nr. 4 vom 05.03.2022, des Beschlusses des Verwaltungsrats der Kurverwaltung Meran Nr. 14 vom 27.05.2024, des Protokolls der Kommission der Kurverwaltung Meran vom 21.05.2024;
- sowie aller damit verbundenen, vorausgehenden, Zwischen - und nachträglichen Beschlüsse und Bescheide;
Mit Bezug auf die zusätzlichen, von der Sport Mode Ladurner GmbH am 18.09.2024 zugestellten Gründe:
- des Beschlusses Nr. 23 vom 28.8.2024 mit welchem der Verwaltungsrat der Kurverwaltung die „Validierung“ (s.g. „convalida“ ) des Beschlusses Nr. 14 vom 27.5.2024, gemäß Artikel 21- nonies , Absatz 2 des Gesetzes Nr. 241/1990, vorgenommen hat.
Nach Einsicht in den Rekurs, in die zusätzlichen Anfechtungsgründe und deren Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Kurverwaltung Meran;
Nach Einsicht in die Artikel 35 Abs. 1 Buchstabe c), und 85 Abs. 9 VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 12. Februar 2025 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Gegenstand des einleitenden Rekurses sind die im Vorspann angeführten Maßnahmen, mit denen die Kurverwaltung im Auftrag der Gemeinde Meran die Zuweisung von 45 Verkaufständen am Meraner Weihnachtsmarkt vorgenommen hat und insbesondere die Bewertung des Angebotes der Rekursstellerin sowie die erstellte Rangordnung.
Im Rahmen dieser informellen Ausschreibung positionierte sich die Rekursstellerin auf Platz 33 in der Rangordnung, was zur Folge hatte, dass ihr kein Stand zugewiesen wurde.
In den zwei vorgebrachten Anfechtungsgründen rügte die Rekursstellerin, dass die Bewertung ihres Angebotes sowohl hinsichtlich der gebundenen als auch der freien Bewertungskriterien fehlerhaft erfolgt war.
Nach Zustellung des Rekurses hat die Kurverwaltung die Validierung des Beschlusses Nr. 14 vom 27. Mai 2024 vorgenommen, um den eingewendeten Begründungsmangel und die fehlerhafte Bewertung des Angebotes der Rekursstellerin zu heilen.
Der Validierungsbeschluss Nr. 23 vom 28. August 2024 wurde mit zusätzlichen Anfechtungsgründen angefochten.
Die Kurverwaltung hat sich am 6. September 2024 in den Streit eingelassen.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025, der am selben Tag in der Gerichtskanzlei hinterlegt wurde, führte die Rekursstellerin aus, dass das Interesse an einer Weiterverfolgung des Rekurses erloschen sei und beantragte, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren für unverfolgbar erkläre. Die Verteidiger der Kurverwaltung stimmten der Spesenkompensierung zu, indem sie den Antrag unterzeichneten.
Bei der öffentlichen Verhandlung vom 12. Februar 2025 wurde die Streitsache zur Entscheidung einbehalten.
Das Kollegium hält fest, dass im Verwaltungsprozess der Grundsatz der Verfügbarkeit des Rechtsschutzinteresses gilt. Der Rekurssteller hat daher bis zum Zeitpunkt, an dem die Streitsache zur Entscheidung einbehalten wird, die Verfügbarkeit des Rechtschutzes und kann erklären, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung hat.
Dies hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen, da es weder die Befugnis hat, von Amts wegen vorzugehen, noch bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses an die Stelle des Rekursstellers treten kann ( ex plurimis , Staatsrat, V Sektion, 8. März 2022, Nr. 1662, 15. November 2021, Nr. 7598 und 22. Juni 2021, Nr. 4789, VII Sektion, 11. Februar 2022, Nr. 1026, VI Sektion, 19. Jänner 2022, Nr. 338 und III Sektion, 21. Mai 2021, Nr. 3981; ebenso VwG Kampanien, Neapel, VII Sektion, 7. März 2022, Nr. 1538, VwG Latium, Rom, III- ter Sektion, 24. Februar 2022, Nr. 2225 und VwG Bozen, 10. Juni 2021, Nr. 181, 14. März 2022, Nr. 82).
Somit bleibt dem Gericht nach Maßgabe von Art. 35 Absatz 1 Buchstabe c) VwPO im Anlassfall nichts Anderes übrig, als die Unverfolgbarkeit des Rekurses wegen Wegfall des Streitinteresses zu erklären.
Die Kosten werden unter den Parteien aufgehoben, da die Kurverwaltung einer Spesenkompensierung zugestimmt hat.
Die Kostenentscheidung gegenüber den nichteingelassenen Gegenbetroffenen entfällt.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs und die zusätzlichen Anfechtungsgründe, wegen des nachträglichen Wegfalls des Streitinteresses für unverfolgbar.
Spesenkompensierung. Eine Kostenentscheidung gegenüber den Gegenbetroffenen entfällt, da sie sich nicht in den Streit eingelassen haben.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 12. Februar 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Lorenza Pantozzi Lerjefors, Präsidentin
Margit Falk Ebner, Gerichtsrat
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DIE PRÄSIDENTIN |
| Edith Engl | Lorenza Pantozzi Lerjefors |
DER GENERALSEKRETÄR