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Sentenza 1 aprile 2025
Sentenza 1 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 01/04/2025, n. 40 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 40 |
| Data del deposito : | 1 aprile 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des CP_1
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
CP_2
in der unter Nr. 41/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
EW GM vormals & CO. KG , St.Nr. Controparte_3
01142210218, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t.,
vertreten und verteidigt von RA ER MI laut
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsklägerin -
gegen
ND , vertreten und verteidigt von RA Per_4 Pt_1
und , laut Vollmacht in den
[...] Controparte_4
Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Schadenersatzklage
1 eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
23.10.2024 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
Parte_2
für den Berufungskläger:
in Abänderung des angefochtenen Nr. 73/2023 vom CP_1
30.01.2023 des Landesgerichtes Bozen, Allg. Verf. Nr.
1548/2018, in der Person des Richters Dr. Persona_5
und unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens und unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge, Einwendungen
und Ansprüche,
In der Hauptsache:
Die Berufungsklage zur Gänze annehmen und dementsprechend das Urteil Nr. 73/2023 vom
30.01.2023 des Landesgerichtes Bozen, aus den obgenannten
Gründen abändern und/oder aufheben, und folglich:
- in der Hauptsache: die Schadenersatzforderung des
Berufungsbeklagten abweisen;
- in untergeordneter Hinsicht: eine Mitschuld des
Berufungsklägers feststellen und erklären und somit die
Schadenersatzforderung reduzieren;
dies auch in Bezug auf die anzuwendende Schadenstabelle und den nicht nachgewiesenen
Schäden.
In jedem Fall:
- den Beklagten zur Tragung sämtlicher Prozesskosten beider
2 Verfahrensgrade, samt Zubehör und Folgekosten verurteilen.
für den Berufungsgegner:
contrariis reiectis: wie im Einlassungsschriftsatz vom
02.05.2023:
In der Hauptsache: möge das Oberlandesgericht Trient –
Bozen die Berufungsklage, aus oben CP_5
angeführten Gründen, zumal faktisch und rechtlich unbegründet, abweisen, mit Verurteilung der
Berufungsklägerin zur Zahlung sämtlicher Gerichts- und
Anwaltskosten der I. und II. Instanz, sowie für das
Aussetzungsverfahren Nr. 16/2023
Parte_3
Mit Klageschrift vom 05/04/2018 lud Persona_6 [...]
KG vor das Landesgericht Bozen und stellte Parte_4
gegenüber derselben Schadenersatzansprüche aufgrund der von ihm davongetragenen Verletzungen beim Ausstieg vom
Sessellift der beklagten Betreibern des Panorama Sessellift auf der Seiser Alm.
Zur Untermauerung seiner Forderung führte der Kläger
folgenden Sachverhalt aus :
am 27/12/2016 gegen 11.00 Uhr befuhr SC mit Per_6
den Skiern zusammen mit seiner Familie den Sessellift
Panorama ;
beim Erreichen der Bergstation, als er sich zum Aussteigen
bereit machte, stürzte sein Sohn, der neben links ihm gesessen
3 war, und kam genau vor dem Vater zu liegen, so dass dieser ihm nicht ausweichen konnte und weder nach links noch nach rechts abfahren konnte;
daraufhin wurde der Kläger vom Per_7
am Oberschenkel getroffen und stürzte mit der rechten
Schulter auf einen kleinen, sehr harten Schneewall am linken
Rand der . Der Lift wurde vom Liftbediensteten, der Per_8
sich in der Hütte bei der Bergstation befand, nicht gestoppt, so dass der Kläger vom Sessel weiter geschoben wurde.
In Folge des Sturzes zog sich eine Teilruptur Persona_6
SSP, eine Tendinitis LBS rechts sowie eine Impresssionsfraktur
Tub. Maj zu und wurde in der Dolomiti Sportclinic am darauffolgenden Tag behandelt;
er musste sich einer
Arthroskopie des rechten Schultergelenks unterziehen und blieb deswegen stationär vom 06/02/2017 bis 08/20/2017 in der Klinik untergebracht;
aufgrund der Verletzungen trug der
Kläger, laut rechtsmedizinischem Gutachten von Dr. P. Tubaro,
eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit von 45 Tagen, eine teilweise zu 75%, 50% und 25% mit jeweils 15, 30 und 40 Tagen;
außerdem erlitt er einen Verdienstausgangschaden.
Der Kläger bezifferte den Gesamtschaden mit € 35.640,59.-.
In rechtlicher Hinsicht machte SC die Haftung der Per_6
Beklagten als Liftbetreiber aufgrund der Bestimmungen nach
Art. 1681 ZGB und Gesetz Nr. 363 vom 24.12.2003 geltend,
laut welchen die Aufstiegsanlagen so zu betreiben sind, dass
Dritte nicht zu Schaden kommen, und auf jeden Fall auch i.S.
4 von Art. 2043 ZGB. der Kläger die Haftung des CP_6
Beklagten nach Art. 1228 und 2049 ZGB.
Parte Die Beklagte MA RI & KG ließ sich in den Streit
ein, bestritt die vom Kläger geschilderte Sachstandsdarstellung,
stelle in Abrede den kausalen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und den vom Kläger geschilderten
Vorfall. Insbesondere bestritt die Beklagte, dass Persona_6
aufgrund des verspäteten Abschaltens der Liftanalage zu Sturz
gekommen sei, da der Sohn des ER aus eigenem
Verschulden, nach Verlassen des Sessels, als der Transport
beendet war, stürzte und den Sturz des ER verursachte. Im
Übrigen bemerkte die Beklagte, sei aufgrund der technischen
Eigenschaften der Liftanlage nicht auf ein verspätetes
Eingreifen des Liftbediensteten zu schließen und auf jeden Fall
aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nicht möglich, dass sich der Kläger die angeführten Verletzungen zugezogen hat, da mit dem Unfallhergang nicht kompatibel. Diesbezüglich vermerkte die Beklagte, dass der Kläger nach dem Vorfall seinen Skitag
fortgesetzt hatte und sich erst am darauffolgenden Tag
verarzten ließ, so dass die festgestellte Verletzung auch auf ein anderes Ereignis zurückzuführen sein konnte.
Parte Des Weiteren bestritt & KG die Controparte_3
Quantifizierung des Schadensausmaß.
Zu den Rechtsausführungen des ER berief sich die
Beklagte auf den Rechtsgrundsatz der Eigenverantwortung, da
5 der Sturz von SC auf das Unvermögen desselben, den gestürzten Sohn zu umfahren zurückzuführen sei.
Im Zuge des Erstverfahrens wurden die formelle Einvernahme
des ER SC und Zeugeneinvernahme, auch Per_6
mittels Rechtshilfeersuchen, vorgenommen sowie die
Durchführung eines medizinischen Amtsgutachtens verfügt.
Mit Urteil Nr.73/2023 vom 30/01/2023 hat das Landesgericht
erklärt, dass die MA RI & Co. KG für den von erlittenen Schaden haftet und dieselbe zur Persona_6
Zahlung des Gesamtbetrages von € 26.833,38.- zzgl. Zinsen,
verurteilt; die Beklagte wurde außerdem zur Tragung der
Verfahrenskosten, inklusive der Kosten des Amtsgutachters
verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat HE GM, vormals MA RI &
Co. KG, Berufung eingereicht und folgende Berufungsgründe
vorgebracht:
I) Falsche der Ermittlungsergebnisse und fehlende Parte_5
Begründung hinsichtlich der , dass die Verletzungen CP_7
auf den Sturz im Ausstiegbereich des Panoramalifts
zurückzuführen sind: hier rügt der Berufungskläger die
Behauptung des Erstgerichtes, wonach die Verletzungen des
ER SC auf den Sturz beim Panoramalift
zurückzuführen seien , ohne dies zu begründen; laut
Berufungskläger sei aufgrund der Ermittlungsergebnisse der
Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Sturz am
6 und den begutachteten Verletzungen nicht Persona_9
erbracht.
II) Falsche der Ermittlungsergebnisse und damit Parte_5
zusammenhängende falsche Schlussfolgerung, dass der Sturz
am Panoramalift auf ein Fehlverhalten des Bediensteten
zurückzuführen sei. Mit diesem Anfechtungsgrund wird die
Begründung des Erstrichters, wonach der Liftbedienstete die
Gefahrensituation erst zu spät erkannt und folglich den Lift zu spät gestoppt hat, bemängelt, da sie sich auf einen nicht den
Beweisergebnissen entsprechenden Sachverhalt stützt.
III) Falsche Bewertung der Ermittlungsergebnisse und damit
zusammenhängende Anlastung der ausschließlichen Schuld am
Sturz des Herrn SC gegenüber der Betreibergesellschaft.
Die Rüge betrifft die unterlassene Berücksichtigung des
Verhaltes des Geschädigten als Mitschuld für das
Unfallsereignis.
IV Falsche Beurteilung der Ermittlungsergebnisse bei der
Bewertung, bzw. Berechnung der festgestellten Schäden Der
Berufungsgrund betrifft die Anwendung der „Mailänder
Tabellen“ sowie die Anerkennung eines moralischen Schadens
in Ermangelung eines Beweises.
hat sich im Berufungsverfahren eingelassen, die Persona_6
gegnerischen Ausführungen bestritten und zu den
Berufsgründen Stellung genommen.
Der mit gesondertem Rekurs von HE GM, vormals MA
7 RI & Co. Kg, beantragte Aussetzung des erstinstanzlichen wurde mit Verfügung vom 06/04/2023 stattgegeben. CP_1
Anlässlich der Verhandlung vom 23/10/2024, welche durch
Hinterlegung von schriftlichen Verhandlungsnoten i. S. von Art.
127 ter ZPO ersetzt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten
der Parteien ihre Schlussanträge gestellt. Der Senat hat den
Rechtsstreit zur Entscheidung einbehalten und den Parteien die
Fristen gem. Art. 190 ZPO zur Hinterlegung von
Schlussschriftsätzen und etwaigen Erwiderungsschriften erteilt
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Davon ausgehend, dass der Kläger beim Aussteigen vom
Sessel aufgrund des Sturzes seines Sohnes und folglich aufgrund eines von ihm nicht verschuldeten Grundes, am
Verlassen des Ausstiegsbereiches gehindert und somit vom herankommenden Sessel getroffen und zu Sturz gebracht wurde, erkennt der Erstrichter ein Fehlverhalten der Beklagten
im verspäteten Anhalten des Sessellifts.
Die , nun HE GM, Controparte_8
wird damit begründet, dass ein sofortiges Anhalten des
Sesselliftes den Sturz des ER SC AR verhindern hätte können, der Liftbedienstete hätte jedoch die
Gefahrensituation zu spät erkannt und wäre nicht rechtzeitig eingegriffen. Die Verantwortung der Beklagten, heutigen
Berufungsklägerin, sei im Unterlassen eines rechtzeitigen
8 Eingreifens in einer vom Gast nicht selbst verschuldeten
Gefahrensituation zu erkennen und im Sinne von Art. 1681
ZGB begründet.
Die von HE GM gegen diese Entscheidung vorgebrachten
Anfechtungsgründe haben grundsätzlich die Beweiswürdigung
durch den Erstrichter zum Gegenstand.
2. Bevor auf die einzelnen Rügen der Berufungskläger
eingegangen wird, müssen die von der Rechtsprechung
erarbeiteten zum des Liftbetreibers CP_9 CP_10
für den Schaden des Benutzers dargelegt werden.
Laut einschlägiger Rechtsprechung ist der Transport mittels
Sesselliftes als Beförderung von Personen nach Art. 1681 ZGB
einzustufen. Diese Bestimmung sieht die Haftung des
Beförderers für Schadensereignisse vor, die den Reisenden
während des Transports erreichen, wenn er nicht beweist, dass er alle, zur Vermeidung des Schadens, geeigneten Maßnahmen
getroffen hat. Gegen den Beförderer besteht demnach eine
Haftungsvermutung.
Sofern dem Reisenden die Beweislast hinsichtlich des
Kausalzusammenhangs zwischen Transport und Schaden
obliegt, hat der Beförderer den Beweis zu erbringen, alle geeigneten Maßnahmen getroffen zu haben, um den Schaden
zu verhindern.
3. In Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen
Schadensereignis und Transport, muss der Geschädigte den
9 , dass sich der Unfall während der Fahrt Persona_10
ereignet hat, wobei auch die im Zuge des Einstiegs- und
Ausstiegs vom Sessellift ereigneten Unfälle in direktem
Kausalzusammenhang mit der Beförderung anzusehen sind
(vgl. Kass. Nr. 11194/2001 Nr. 14812/2004, Nr.16893/2010;
Nr. 249/2017: ..il viaggiatore che abbia subito danni "a causa"
del trasporto (quando cioè il sinistro è posto in diretta, e non
occasionale, derivazione causale rispetto all'attività di trasporto),
ha l'onere di provare il nesso eziologico esistente tra l'evento
dannoso ed il trasporto medesimo (dovendo considerarsi
verificatisi "durante il viaggio" anche i sinistri occorsi durante le
operazioni preparatorie o accessorie, in genere del trasporto e
durante le fermate), essendo egli tenuto ad indicare la causa
specifica di verificazione dell'evento; incombe, invece, al vettore,
al fine di liberarsi della presunzione di responsabilità a suo
carico gravante ex art. 1681 c.c., l'onere di provare che l'evento
dannoso costituisce fatto imprevedibile e non evitabile con la
normale diligenza “.
4. Diese Rechtsprinzipien vorausgeschickt, kann zu den einzelnen Anfechtungsgründen Stellung genommen werden.
4.1 Der erste Berufungsgrund betrifft das Vorliegen des
Kausalzusammenhanges der von SC AR
davongetragenen Verletzung mit seinem Sturz am Ende der
Abstiegsrampe vom Panoramalift. Die Berufungsklägerin stellt in Frage, dass sich der Berufungsbeklagte die begutachteten
10 Verletzungen durch den Sturz am Panoramalift zugetragen hat,
zumal nachgewiesen sei, dass er nach dem Unfall noch einige viele Pistenkilometer gefahren ist und der Amtssachverständige
lediglich eine Kompatibilität der Verletzungen mit dem
Skifahren bestätigt hat.
Aus der Beweisaufnahme ist hervorgegangen, dass Per_6
auf Grund des Sturzes seines Sohnes am Abfahren auf
[...]
der Abstiegsrampe verhindert und somit vom Sessel
weitergeschoben wurde und dann zu Fall kam. (Zeugin
SC EL, SC NE).
Der Liftbedienstete ER RT hat seinerseits erklärt,
dass sich , nach dem Sturz des Sohnes, „auf die Persona_6
Seite fallen“ ließ; der Zeuge hat ihm dann aufgeholfen, indem er ihn mit seinen beiden Armen von hinten unter seine beiden
Achseln griff.
Dass im Ausstiegsbereich des Sesselliftes Persona_6
gestürzt ist, kann folglich als nachgewiesen erachtet werden.
Das im Zuge des Erstverfahrens erstellte medizinische
Gutachten hat die beim Berufungsbeklagten festgestellten
Verletzungen an der rechten Schulter als mit dem geschilderten
Unfallhergang kompatibel erachtet. Diese Schlussfolgerung ist auch nicht beanstandet.
Die Tatsache, dass nach dem Sturz bis in den Persona_6
Nachmittag hinein weitergefahren ist und sich erst an darauffolgenden Tag in die Klink zur Behandlung begab,
11 scheint nicht ausreichend zu sein, um die Bedeutung der dargelegten Zeugenaussagen abzustreiten. Es kann wohl aufgrund der Verletzungen (Sehnenruptur) plausibel sein, dass der Geschädigte SC die Folgen des Sturzes und deren
Ausmaß nicht sofort wahrgenommen hat, weil der Schmerz an der Schulter sich später, als er wieder im Hotel angelangt war,
zu spüren machte und intensiv wurde.
Der Berufungsgrund wird aus diesem Persona_11
abgewiesen.
4.2 Der zweite Berufungsgrund betrifft die Beweiswürdigung
durch den Erstrichter hinsichtlich des Fehlverhaltens des
Liftbediensteten. Insbesondere wird die Begründung, wonach ein sofortiges Anhalten des Sesselliftes den Sturz des ER
verhindern hätte können, gerügt, da nicht den Ergebnissen des
Zeugenbeweises entsprechend.
Laut Verteidigungsthese des Berufungsbeklagten SC,
stand der Liftbedienstete zum Zeitpunkt des Unfalles nicht im
Freien, im Bereich der Abstiegszone, wo die Vorrichtung mit dem Stoppknopf der Anlage ist, sondern er befand sich in der
Lifthütte, von wo er den Sturz des Sohnes des Herrn SC
nicht sehen konnte und damit auch nicht die Anlage zum
Stillstand bringen und das Aufprallen des Sessels auf den
Kläger verhindern. Dieser Sachverhalt begründet, laut Kläger
im ersten Verfahrensgrad, den Kausalzusammenhang zwischen
Fehlverhalten des Liftwartes bzw. zwischen dessen
12 grobfahrlässigen Untätigkeit und den Sturz von AR SC
und somit auch den ursächlich folgenden vom selben davongetragenen Verletzungen.
Wie bereits ausgeführt, hat der Geschädigte den Beweis des kausalen Zusammenhangs zwischen Beförderung und Schaden
zu erbringen.
Dass sich der Unfall im Ausstiegsbereich der Sesselliftanlage
zugetragen hat, ist unbestritten, so dass, wie bereits oben dargelegt, das Schadenereignis in direktem
Kausalzusammenhang mit der Beförderung anzusehen ist.
Hat der Geschädigte den Nachweis des
Kausalzusammenhanges erbracht, obliegt es, dem Betreiber der
Liftanlage die Schuldvermutung zu widerlegen, in dem er den
Beweis erbringt, alles unternommen zu haben, um den
Schaden an den Fahrgästen abzuwenden.
4.3 Im Anlassfall ist aus der Beweisaufnahme im vorinstanzlichen Verfahren hervorgegangen, dass der prozessgegenständliche Sessellift „ Panorama“ eine Umlaufbahn
ist, welche im Ein – und Ausstiegsbereich die Geschwindigkeit
automatisch verlangsamt, um den beförderten Personen das
Ein- und Aussteigen zu erleichtern;
die Anlage ist mit einem
Sicherheitsbügel versehen, der von den Benutzern während der
Fahrt nicht geöffnet werden kann;
der Bügel öffnet sich automatisch bei Erreichen des Ein – und Ausstiegsbereiches,
wo die Fahrt verlangsamt wird. (Förmliche Einvernahme
13 SC AR, Zeugen GA RT, TE
SC . Per_12 Per_13
An der Bergstation steht, wie auch von den Fotografien in den
Akten ( Dok.
6.13 bis 6.18 SC) ersichtlich, eine Lifthütte,
von der aus, der Bedienstete die Ausstiegszone im Blick hat und die Steuerungstasten für die Anlage betätigen kann. Es
handelt sich um eine Steuerkabine, in der auch eine
Notstopptaste ist (Zeuge Schagugler Per_14 Per_15
.
[...]
Die Steuerkabine ist mit einem großen Fenster versehen, das eine direkte Sicht auf die Ausstiegszone der herauffahrenden
Gäste und der Abstiegsrampe gewährt.
Im Außenbereich der Bergstation ist auf den Fotografien
(Dok.
6.13 SC) auch ein Stopp-Notschalter zu sehen, der an einer Säule zwischen der Fahrbahn der Auffahrt und jener der Abfahrt der Sessel angebracht ist.
Es ist unbestritten (Förmliche Einvernahme SC AR
Verh.), dass die vier Mitglieder der Familie SC bei der
Bergfahrt auf dem auf einem Sessel mit sechs Persona_9
Plätzen allein saßen, wobei SC AR als vierter von links saß, links von ihm die Tochter, neben dieser die Frau und ganz links, auf dem letzten Platz, der Sohn BI.
Unbestritten ist auch, dass der Sohn des Berufungsbeklagten
BI, aus eigenem Verschulden beim Aussteigen bei der
Bergstation zu Sturz gekommen ist (Förmliche Einvernahme
14 ), als gerade dabei war, vom Persona_6 Persona_6
auszusteigen. Per_7
4.4 Die Zeugin , , Persona_16 Persona_17
hat in ihrer Aussage zum Unfallhergang erklärt, dass beim
Ausstieg der Sohn BI vor dem Vater gefallen ist;
Letzterer,
war bereits komplett aufgestanden, konnte jedoch dem Sohn,
der genau vor ihm rausgefallen war, nicht ausweichen und wurde vom Sessel weitertransportiert.
Auf die Frage laut. Kapitel 9) (des ER im I Grad) hat sie geantwortet, dass „der Sessellift meinen Mann immer weiter
gedrückt bzw. transportiert in einer Richtung Tal, bis mein Per_18
Mann zu Fall gekommen ist Er ist mit seiner rechten Schulter auf
eine kleine harte Schneeplatte bzw…. “ Controparte_11
Laut Zeugin sei der Sessellift nicht gut gestoppt worden; sie hätte gesehen, dass sich der Liftführer in der Bergstation
befand und vom ganzen Vorfall nichts mitbekommen hätte; als die Personen vom nachkommenden Sessel dem Sohn halfen,
aufzustehen, sei der Liftführer aus der Hütte gekommen und hätte den Notstoppknopf gedrückt.
Der Zeuge GA RT, als Betriebsleiter bei MA
RI & Co. KG , nun HE GM, angestellt, hat in seiner
Zeugenaussage vom 15/03/2021 vor dem Erstrichter erklärt,
den Unfall gesehen zu haben;
auf Fragekapitel 7 der Beklagten
(im I Grad) hat er wie folgt geantwortet:
Wahr ist, dass ich den Lift ausgemacht also angehalten habe, als
15 ich sah, dass der Sohn auf die Ski des TE gestürzt ist. Ich
möchte folgendes präzisieren: bei diesem Lift ist es so, dass die
Verriegelung des Bügels über eine Verriegelungsschiene
automatisch entriegelt wird, wenn der Sessel die Ausstiegsrampe
erreicht. Falls ein Gast fälschlicherweise seine Hände nicht vom
Bügel nimmt, öffnet sich der entriegelte Bügel nicht. Aus diesem
Grund muss der Bedienstete im Ausstiegsbereich jeden einzelnen
besetzten Sessel im Auge behalten und kontrollieren, dass der
Bügel sich öffnet. Aus diesem Grund hatte auch ich den Per_7
mit Herr SC und seinem Sohn im Auge und habe sofort
bemerkt, als der Sohn auf die Ski des TE fiel. Ich habe
gesehen, dass Vater und Sohn regulär aus dem Sessel
ausgestiegen sind, vom Sessel wegfuhren – der Sessel war aber
noch hinter ihnen – und dass es dann zum Sturz des Sohnes auf
Ski des TE kam. Ich habe daraufhin sofort den Lift
angehalten. Der Vater ließ sich auf die Seite fallen.
Laut Zeuge ist der Kläger selbst gestürzt, weil sein Sohn vor seine Füße gefallen ist und er aufgrund der mangelnden
Beherrschung der Skier nicht in der Lage war, auszuweichen.
Der Zeuge hat erklärt, den Lift angehalten zu haben, weil der
Sohn auf die Ski des TE gestürzt war.
SC AR selbst beschreibt in seiner förmlichen
Einvernahme den Unfall wie folgt:
zunächst ist mein Sohn beim Ausstieg mit seinem Ski verkantet
und eine Rechtskurve gefahren, vorbei an meiner Frau, meiner
16 Tochter; vor mir kam er dann zu Sturz und lag quer vor mir,
wodurch mir ein Weiterfahren unmöglich wurde. Ich war gerade
dabei aus dem auszusteigen also aufzustehen und bin Per_7
dann vom Lift getroffen worden und selbst zu Sturz gekommen.
Der Lift hat mich dann immer weiter geschoben, bis kurz vor der
schneefreien Weiterführung der Ausstiegsrampe, wo ich dann
hingefallen bin. In jenem Jahr war relativ Ich kam CP_12
kurz vor dem dort installierten Notstoppseil zum Liegen.
Aus den Zeugenbeweisen kann in erster Linie geschlossen werden, dass bereits komplett vom Persona_6 Per_7
aufgestanden war und in der Horizontalen war (
[...]
) als der Sohn auf seine Skier stürzte (Zeuge Persona_19
GA).
Aus diesen Beweisergebnissen kann entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte SC AR bereits aufgestanden war und sich auf der Abstiegsrampe auf der Bahn des Sesselliftes
befand, als der Sohn aus eigenem Verschulden stürzte und ihm den Weg versperrte.
Der Liftbedienstete hat erklärt, den Sessellift angehalten zu haben, als er gesehen hat, dass der Sohn auf die Skier vom
Vater fuhr und stürzte.
Die Aussage der Zeugin SC EL, wonach der
Liftbedienstete nichts vom Vorfall mitbekam, weil er sich in der
Bergstation aufhielt und den Notstoppdruck erst dann druckte,
als er aus der Steuerkabine rauskam, ist wohl auf den
17 Umstand zurückzuführen, dass die Zeugin nicht davon
Kenntnis hatte, dass sich in der Steuerkabine alle für die
Steuerung der Anlage notwendigen Schalter, unter anderem auch ein Notstoppknopf, befinden.
Vor allem aber ist zu vermerken, dass die Sessel nicht zeitgleich mit der Betätigung des Stopp- Schalters zum Stehen kommen.
In diesem Zusammenhang trägt auch die Zeugenaussage der
Tochter SC NE, wonach der Liftbedienstete aus der
Hütte kam und dann die Sessel gestoppt wurden, nicht zur
Verteidigungsthese des Geschädigten bei. Dies unabhängig von jeder Frage zur Glaubwürdigkeit der Zeugin, die zum Zeitpunkt
der Befragung 10 Jahre alt war und über , die über 4 Per_20
Jahre zurückliegen, befragt wurde.
Dass der Liftführer vom ganzen Vorfall nichts mitbekommen hat, weil er sich in der Bergstation befand, ist im Übrigen durch den Umstand widerlegt, dass er tatsächlich die Ausstiegsrampe
erreichte, als andere Skifahrer dem Kind aufzustehen halfen.
Unabhängig davon, vermag die Aussage von EL Per_6
nicht, die Zeugenaussage von GA RT zu entkräften, da offensichtlich der Liftbedienstete aus der
Steuerkabine kam, nachdem das Kind bereits gefallen war. Und
es hätte auch nicht anders sein können, da der Liftbedienstete
erst in diesem Moment die Gefahrensituation erkennen konnte.
4.5 Darüber hinaus gilt es zu klären, dass der Lift nicht zeitgleich mit der Betätigung des Stopps-Schalters zum Stehen
18 bleibt, sondern eben den Bremsweg zurücklegen muss, der vom
Zeugen TE mit 2/3 Meter angeführt wird.
Dadurch erklärt sich auch die Wahrnehmung der Zeugin
SC EL, dass der Lift nicht sofort gestoppt wurde,
denn der Sessel bewegt sich nach der Betätigung des Stopp-
Schalters noch einige Meter vorwärts. Das ist der Bremsweg,
den die Aufstiegsanlage bis zum Stillstand der Schwingung
braucht, ein augenblicklicher Halt ist, abgesehen von einer
Kollision gegen einen harten Gegenstand, nicht möglich.
4.6 Aus dieser Beweislage lässt sich folgern, dass der
Berufungsklägerin kein Fehlverhalten entgegengehalten werden kann, da der Beweis erbracht wurde, dass der Liftbedienstete in dem Moment, als er beobachtet hat, dass das Kind Per_6
auf die Skier des TE gefallen ist, unverzüglich den Stopp-
Schalter betätigt hat, um die Liftanlage zum Stehen zu bringen.
Dabei ist zu vermerken, dass der Liftbedienstete in der
Steuerkabine, die ankommenden Sessel im Auge behielt und den Unfall gesehen hat und nichts anderes hätte unternehmen können, um den Sturz von SC AR zu vermeiden, als unverzüglich den Stopp-Schalter zu betätigen.
Somit hat die Berufungsklägerin als Betreiber der Liftanlage die zu ihren Lasten bestehende Schuldvermutung überwunden, in dem sie den ihr obliegenden Beweis erbracht hat, ihrer
Vertragspflicht nachgekommen zu sein und alles unternommen zu haben, um das Schadensereignis zu verhindern.
19 Der Ausschluss jeder Haftung der HE GM für das
Schadensereignis, erübrigt auch die Frage der Mitschuld des geschädigten sowie die Behandlung des Per_6
Berufungsgrundes der Schadensberechnung.
In diesem Sinne wird der Berufung stattgegeben, die Anträge
von SC gegenüber HE GM werden zur Gänze Per_6
abgewiesen.
Die Annahme der Berufung bewirkt die Notwendigkeit einer neuen Regelung der Verfahrenskosten beider Instanzen, welche aufgrund des Unterliegensgrundsatzes ( Art.91 ZPO) zur Gänze
dem Berufungskläger SC AR anzulasten sind.
Die Verfahrenskosten werden nach den Kriterien des DM
55/2014 beziffert, bei einem Streitwert laut Anträge (Staffel €
26.001,00.- bis 52.000), für mittlere Pt_6
A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
HE GM, vormals MA RE & Co. KG, in Person des gesetzlichen Vertreters eingereichte Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 73/2023 vom 31/01/2023, und in Abänderung desselben, in wie folgt:
• Die von SC AR gegen HE GM, vormals
MA RE & Co. KG, vorgebrachten Anträge werden zur Gänze abgewiesen;
• SC wird verurteilt, an HE GM in Person Per_6
20 des gesetzlichen Vertreters die Prozesskosten beider
Verfahrenszüge zu ersetzen, welche für den ersten
Verfahrensgrad zur Gänze mit € 8.758,40.- bestimmt werden, davon € 1.701,00.- für die Überprüfungsphase, €
1.204,00.- für die Einleitungsphase, €1.806,00.- für die
Phase der € 2.905,00.- für die Persona_21
Entscheidungsphase, zusätzlich € 1.142,00.- für
allgemeine Spesen (15%)und € 610,00.- für das AVS-
Guchten MwSt. und FB, wie gesetzlich geregelt;
für diese
Verfahrensinstanz insgesamt in € .- bestimmt werden,
davon € 2.058,00.- für die Überprüfungsphase, €
1.418,00.- für die Einleitungsphase und € 3.470,00.- für
die Entscheidungsphase, € 1.041,90.- für allgemeine
Spesen, € 2.336,00.- für das Aussetzungsverfahren ,
MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
Co entschieden in Bozen am 18. März 2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
Der höhere Beamte für Rechtspflege Dr. Persona_22
21
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des CP_1
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
CP_2
in der unter Nr. 41/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
EW GM vormals & CO. KG , St.Nr. Controparte_3
01142210218, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t.,
vertreten und verteidigt von RA ER MI laut
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsklägerin -
gegen
ND , vertreten und verteidigt von RA Per_4 Pt_1
und , laut Vollmacht in den
[...] Controparte_4
Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Schadenersatzklage
1 eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
23.10.2024 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
Parte_2
für den Berufungskläger:
in Abänderung des angefochtenen Nr. 73/2023 vom CP_1
30.01.2023 des Landesgerichtes Bozen, Allg. Verf. Nr.
1548/2018, in der Person des Richters Dr. Persona_5
und unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens und unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge, Einwendungen
und Ansprüche,
In der Hauptsache:
Die Berufungsklage zur Gänze annehmen und dementsprechend das Urteil Nr. 73/2023 vom
30.01.2023 des Landesgerichtes Bozen, aus den obgenannten
Gründen abändern und/oder aufheben, und folglich:
- in der Hauptsache: die Schadenersatzforderung des
Berufungsbeklagten abweisen;
- in untergeordneter Hinsicht: eine Mitschuld des
Berufungsklägers feststellen und erklären und somit die
Schadenersatzforderung reduzieren;
dies auch in Bezug auf die anzuwendende Schadenstabelle und den nicht nachgewiesenen
Schäden.
In jedem Fall:
- den Beklagten zur Tragung sämtlicher Prozesskosten beider
2 Verfahrensgrade, samt Zubehör und Folgekosten verurteilen.
für den Berufungsgegner:
contrariis reiectis: wie im Einlassungsschriftsatz vom
02.05.2023:
In der Hauptsache: möge das Oberlandesgericht Trient –
Bozen die Berufungsklage, aus oben CP_5
angeführten Gründen, zumal faktisch und rechtlich unbegründet, abweisen, mit Verurteilung der
Berufungsklägerin zur Zahlung sämtlicher Gerichts- und
Anwaltskosten der I. und II. Instanz, sowie für das
Aussetzungsverfahren Nr. 16/2023
Parte_3
Mit Klageschrift vom 05/04/2018 lud Persona_6 [...]
KG vor das Landesgericht Bozen und stellte Parte_4
gegenüber derselben Schadenersatzansprüche aufgrund der von ihm davongetragenen Verletzungen beim Ausstieg vom
Sessellift der beklagten Betreibern des Panorama Sessellift auf der Seiser Alm.
Zur Untermauerung seiner Forderung führte der Kläger
folgenden Sachverhalt aus :
am 27/12/2016 gegen 11.00 Uhr befuhr SC mit Per_6
den Skiern zusammen mit seiner Familie den Sessellift
Panorama ;
beim Erreichen der Bergstation, als er sich zum Aussteigen
bereit machte, stürzte sein Sohn, der neben links ihm gesessen
3 war, und kam genau vor dem Vater zu liegen, so dass dieser ihm nicht ausweichen konnte und weder nach links noch nach rechts abfahren konnte;
daraufhin wurde der Kläger vom Per_7
am Oberschenkel getroffen und stürzte mit der rechten
Schulter auf einen kleinen, sehr harten Schneewall am linken
Rand der . Der Lift wurde vom Liftbediensteten, der Per_8
sich in der Hütte bei der Bergstation befand, nicht gestoppt, so dass der Kläger vom Sessel weiter geschoben wurde.
In Folge des Sturzes zog sich eine Teilruptur Persona_6
SSP, eine Tendinitis LBS rechts sowie eine Impresssionsfraktur
Tub. Maj zu und wurde in der Dolomiti Sportclinic am darauffolgenden Tag behandelt;
er musste sich einer
Arthroskopie des rechten Schultergelenks unterziehen und blieb deswegen stationär vom 06/02/2017 bis 08/20/2017 in der Klinik untergebracht;
aufgrund der Verletzungen trug der
Kläger, laut rechtsmedizinischem Gutachten von Dr. P. Tubaro,
eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit von 45 Tagen, eine teilweise zu 75%, 50% und 25% mit jeweils 15, 30 und 40 Tagen;
außerdem erlitt er einen Verdienstausgangschaden.
Der Kläger bezifferte den Gesamtschaden mit € 35.640,59.-.
In rechtlicher Hinsicht machte SC die Haftung der Per_6
Beklagten als Liftbetreiber aufgrund der Bestimmungen nach
Art. 1681 ZGB und Gesetz Nr. 363 vom 24.12.2003 geltend,
laut welchen die Aufstiegsanlagen so zu betreiben sind, dass
Dritte nicht zu Schaden kommen, und auf jeden Fall auch i.S.
4 von Art. 2043 ZGB. der Kläger die Haftung des CP_6
Beklagten nach Art. 1228 und 2049 ZGB.
Parte Die Beklagte MA RI & KG ließ sich in den Streit
ein, bestritt die vom Kläger geschilderte Sachstandsdarstellung,
stelle in Abrede den kausalen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und den vom Kläger geschilderten
Vorfall. Insbesondere bestritt die Beklagte, dass Persona_6
aufgrund des verspäteten Abschaltens der Liftanalage zu Sturz
gekommen sei, da der Sohn des ER aus eigenem
Verschulden, nach Verlassen des Sessels, als der Transport
beendet war, stürzte und den Sturz des ER verursachte. Im
Übrigen bemerkte die Beklagte, sei aufgrund der technischen
Eigenschaften der Liftanlage nicht auf ein verspätetes
Eingreifen des Liftbediensteten zu schließen und auf jeden Fall
aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nicht möglich, dass sich der Kläger die angeführten Verletzungen zugezogen hat, da mit dem Unfallhergang nicht kompatibel. Diesbezüglich vermerkte die Beklagte, dass der Kläger nach dem Vorfall seinen Skitag
fortgesetzt hatte und sich erst am darauffolgenden Tag
verarzten ließ, so dass die festgestellte Verletzung auch auf ein anderes Ereignis zurückzuführen sein konnte.
Parte Des Weiteren bestritt & KG die Controparte_3
Quantifizierung des Schadensausmaß.
Zu den Rechtsausführungen des ER berief sich die
Beklagte auf den Rechtsgrundsatz der Eigenverantwortung, da
5 der Sturz von SC auf das Unvermögen desselben, den gestürzten Sohn zu umfahren zurückzuführen sei.
Im Zuge des Erstverfahrens wurden die formelle Einvernahme
des ER SC und Zeugeneinvernahme, auch Per_6
mittels Rechtshilfeersuchen, vorgenommen sowie die
Durchführung eines medizinischen Amtsgutachtens verfügt.
Mit Urteil Nr.73/2023 vom 30/01/2023 hat das Landesgericht
erklärt, dass die MA RI & Co. KG für den von erlittenen Schaden haftet und dieselbe zur Persona_6
Zahlung des Gesamtbetrages von € 26.833,38.- zzgl. Zinsen,
verurteilt; die Beklagte wurde außerdem zur Tragung der
Verfahrenskosten, inklusive der Kosten des Amtsgutachters
verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat HE GM, vormals MA RI &
Co. KG, Berufung eingereicht und folgende Berufungsgründe
vorgebracht:
I) Falsche der Ermittlungsergebnisse und fehlende Parte_5
Begründung hinsichtlich der , dass die Verletzungen CP_7
auf den Sturz im Ausstiegbereich des Panoramalifts
zurückzuführen sind: hier rügt der Berufungskläger die
Behauptung des Erstgerichtes, wonach die Verletzungen des
ER SC auf den Sturz beim Panoramalift
zurückzuführen seien , ohne dies zu begründen; laut
Berufungskläger sei aufgrund der Ermittlungsergebnisse der
Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Sturz am
6 und den begutachteten Verletzungen nicht Persona_9
erbracht.
II) Falsche der Ermittlungsergebnisse und damit Parte_5
zusammenhängende falsche Schlussfolgerung, dass der Sturz
am Panoramalift auf ein Fehlverhalten des Bediensteten
zurückzuführen sei. Mit diesem Anfechtungsgrund wird die
Begründung des Erstrichters, wonach der Liftbedienstete die
Gefahrensituation erst zu spät erkannt und folglich den Lift zu spät gestoppt hat, bemängelt, da sie sich auf einen nicht den
Beweisergebnissen entsprechenden Sachverhalt stützt.
III) Falsche Bewertung der Ermittlungsergebnisse und damit
zusammenhängende Anlastung der ausschließlichen Schuld am
Sturz des Herrn SC gegenüber der Betreibergesellschaft.
Die Rüge betrifft die unterlassene Berücksichtigung des
Verhaltes des Geschädigten als Mitschuld für das
Unfallsereignis.
IV Falsche Beurteilung der Ermittlungsergebnisse bei der
Bewertung, bzw. Berechnung der festgestellten Schäden Der
Berufungsgrund betrifft die Anwendung der „Mailänder
Tabellen“ sowie die Anerkennung eines moralischen Schadens
in Ermangelung eines Beweises.
hat sich im Berufungsverfahren eingelassen, die Persona_6
gegnerischen Ausführungen bestritten und zu den
Berufsgründen Stellung genommen.
Der mit gesondertem Rekurs von HE GM, vormals MA
7 RI & Co. Kg, beantragte Aussetzung des erstinstanzlichen wurde mit Verfügung vom 06/04/2023 stattgegeben. CP_1
Anlässlich der Verhandlung vom 23/10/2024, welche durch
Hinterlegung von schriftlichen Verhandlungsnoten i. S. von Art.
127 ter ZPO ersetzt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten
der Parteien ihre Schlussanträge gestellt. Der Senat hat den
Rechtsstreit zur Entscheidung einbehalten und den Parteien die
Fristen gem. Art. 190 ZPO zur Hinterlegung von
Schlussschriftsätzen und etwaigen Erwiderungsschriften erteilt
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Davon ausgehend, dass der Kläger beim Aussteigen vom
Sessel aufgrund des Sturzes seines Sohnes und folglich aufgrund eines von ihm nicht verschuldeten Grundes, am
Verlassen des Ausstiegsbereiches gehindert und somit vom herankommenden Sessel getroffen und zu Sturz gebracht wurde, erkennt der Erstrichter ein Fehlverhalten der Beklagten
im verspäteten Anhalten des Sessellifts.
Die , nun HE GM, Controparte_8
wird damit begründet, dass ein sofortiges Anhalten des
Sesselliftes den Sturz des ER SC AR verhindern hätte können, der Liftbedienstete hätte jedoch die
Gefahrensituation zu spät erkannt und wäre nicht rechtzeitig eingegriffen. Die Verantwortung der Beklagten, heutigen
Berufungsklägerin, sei im Unterlassen eines rechtzeitigen
8 Eingreifens in einer vom Gast nicht selbst verschuldeten
Gefahrensituation zu erkennen und im Sinne von Art. 1681
ZGB begründet.
Die von HE GM gegen diese Entscheidung vorgebrachten
Anfechtungsgründe haben grundsätzlich die Beweiswürdigung
durch den Erstrichter zum Gegenstand.
2. Bevor auf die einzelnen Rügen der Berufungskläger
eingegangen wird, müssen die von der Rechtsprechung
erarbeiteten zum des Liftbetreibers CP_9 CP_10
für den Schaden des Benutzers dargelegt werden.
Laut einschlägiger Rechtsprechung ist der Transport mittels
Sesselliftes als Beförderung von Personen nach Art. 1681 ZGB
einzustufen. Diese Bestimmung sieht die Haftung des
Beförderers für Schadensereignisse vor, die den Reisenden
während des Transports erreichen, wenn er nicht beweist, dass er alle, zur Vermeidung des Schadens, geeigneten Maßnahmen
getroffen hat. Gegen den Beförderer besteht demnach eine
Haftungsvermutung.
Sofern dem Reisenden die Beweislast hinsichtlich des
Kausalzusammenhangs zwischen Transport und Schaden
obliegt, hat der Beförderer den Beweis zu erbringen, alle geeigneten Maßnahmen getroffen zu haben, um den Schaden
zu verhindern.
3. In Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen
Schadensereignis und Transport, muss der Geschädigte den
9 , dass sich der Unfall während der Fahrt Persona_10
ereignet hat, wobei auch die im Zuge des Einstiegs- und
Ausstiegs vom Sessellift ereigneten Unfälle in direktem
Kausalzusammenhang mit der Beförderung anzusehen sind
(vgl. Kass. Nr. 11194/2001 Nr. 14812/2004, Nr.16893/2010;
Nr. 249/2017: ..il viaggiatore che abbia subito danni "a causa"
del trasporto (quando cioè il sinistro è posto in diretta, e non
occasionale, derivazione causale rispetto all'attività di trasporto),
ha l'onere di provare il nesso eziologico esistente tra l'evento
dannoso ed il trasporto medesimo (dovendo considerarsi
verificatisi "durante il viaggio" anche i sinistri occorsi durante le
operazioni preparatorie o accessorie, in genere del trasporto e
durante le fermate), essendo egli tenuto ad indicare la causa
specifica di verificazione dell'evento; incombe, invece, al vettore,
al fine di liberarsi della presunzione di responsabilità a suo
carico gravante ex art. 1681 c.c., l'onere di provare che l'evento
dannoso costituisce fatto imprevedibile e non evitabile con la
normale diligenza “.
4. Diese Rechtsprinzipien vorausgeschickt, kann zu den einzelnen Anfechtungsgründen Stellung genommen werden.
4.1 Der erste Berufungsgrund betrifft das Vorliegen des
Kausalzusammenhanges der von SC AR
davongetragenen Verletzung mit seinem Sturz am Ende der
Abstiegsrampe vom Panoramalift. Die Berufungsklägerin stellt in Frage, dass sich der Berufungsbeklagte die begutachteten
10 Verletzungen durch den Sturz am Panoramalift zugetragen hat,
zumal nachgewiesen sei, dass er nach dem Unfall noch einige viele Pistenkilometer gefahren ist und der Amtssachverständige
lediglich eine Kompatibilität der Verletzungen mit dem
Skifahren bestätigt hat.
Aus der Beweisaufnahme ist hervorgegangen, dass Per_6
auf Grund des Sturzes seines Sohnes am Abfahren auf
[...]
der Abstiegsrampe verhindert und somit vom Sessel
weitergeschoben wurde und dann zu Fall kam. (Zeugin
SC EL, SC NE).
Der Liftbedienstete ER RT hat seinerseits erklärt,
dass sich , nach dem Sturz des Sohnes, „auf die Persona_6
Seite fallen“ ließ; der Zeuge hat ihm dann aufgeholfen, indem er ihn mit seinen beiden Armen von hinten unter seine beiden
Achseln griff.
Dass im Ausstiegsbereich des Sesselliftes Persona_6
gestürzt ist, kann folglich als nachgewiesen erachtet werden.
Das im Zuge des Erstverfahrens erstellte medizinische
Gutachten hat die beim Berufungsbeklagten festgestellten
Verletzungen an der rechten Schulter als mit dem geschilderten
Unfallhergang kompatibel erachtet. Diese Schlussfolgerung ist auch nicht beanstandet.
Die Tatsache, dass nach dem Sturz bis in den Persona_6
Nachmittag hinein weitergefahren ist und sich erst an darauffolgenden Tag in die Klink zur Behandlung begab,
11 scheint nicht ausreichend zu sein, um die Bedeutung der dargelegten Zeugenaussagen abzustreiten. Es kann wohl aufgrund der Verletzungen (Sehnenruptur) plausibel sein, dass der Geschädigte SC die Folgen des Sturzes und deren
Ausmaß nicht sofort wahrgenommen hat, weil der Schmerz an der Schulter sich später, als er wieder im Hotel angelangt war,
zu spüren machte und intensiv wurde.
Der Berufungsgrund wird aus diesem Persona_11
abgewiesen.
4.2 Der zweite Berufungsgrund betrifft die Beweiswürdigung
durch den Erstrichter hinsichtlich des Fehlverhaltens des
Liftbediensteten. Insbesondere wird die Begründung, wonach ein sofortiges Anhalten des Sesselliftes den Sturz des ER
verhindern hätte können, gerügt, da nicht den Ergebnissen des
Zeugenbeweises entsprechend.
Laut Verteidigungsthese des Berufungsbeklagten SC,
stand der Liftbedienstete zum Zeitpunkt des Unfalles nicht im
Freien, im Bereich der Abstiegszone, wo die Vorrichtung mit dem Stoppknopf der Anlage ist, sondern er befand sich in der
Lifthütte, von wo er den Sturz des Sohnes des Herrn SC
nicht sehen konnte und damit auch nicht die Anlage zum
Stillstand bringen und das Aufprallen des Sessels auf den
Kläger verhindern. Dieser Sachverhalt begründet, laut Kläger
im ersten Verfahrensgrad, den Kausalzusammenhang zwischen
Fehlverhalten des Liftwartes bzw. zwischen dessen
12 grobfahrlässigen Untätigkeit und den Sturz von AR SC
und somit auch den ursächlich folgenden vom selben davongetragenen Verletzungen.
Wie bereits ausgeführt, hat der Geschädigte den Beweis des kausalen Zusammenhangs zwischen Beförderung und Schaden
zu erbringen.
Dass sich der Unfall im Ausstiegsbereich der Sesselliftanlage
zugetragen hat, ist unbestritten, so dass, wie bereits oben dargelegt, das Schadenereignis in direktem
Kausalzusammenhang mit der Beförderung anzusehen ist.
Hat der Geschädigte den Nachweis des
Kausalzusammenhanges erbracht, obliegt es, dem Betreiber der
Liftanlage die Schuldvermutung zu widerlegen, in dem er den
Beweis erbringt, alles unternommen zu haben, um den
Schaden an den Fahrgästen abzuwenden.
4.3 Im Anlassfall ist aus der Beweisaufnahme im vorinstanzlichen Verfahren hervorgegangen, dass der prozessgegenständliche Sessellift „ Panorama“ eine Umlaufbahn
ist, welche im Ein – und Ausstiegsbereich die Geschwindigkeit
automatisch verlangsamt, um den beförderten Personen das
Ein- und Aussteigen zu erleichtern;
die Anlage ist mit einem
Sicherheitsbügel versehen, der von den Benutzern während der
Fahrt nicht geöffnet werden kann;
der Bügel öffnet sich automatisch bei Erreichen des Ein – und Ausstiegsbereiches,
wo die Fahrt verlangsamt wird. (Förmliche Einvernahme
13 SC AR, Zeugen GA RT, TE
SC . Per_12 Per_13
An der Bergstation steht, wie auch von den Fotografien in den
Akten ( Dok.
6.13 bis 6.18 SC) ersichtlich, eine Lifthütte,
von der aus, der Bedienstete die Ausstiegszone im Blick hat und die Steuerungstasten für die Anlage betätigen kann. Es
handelt sich um eine Steuerkabine, in der auch eine
Notstopptaste ist (Zeuge Schagugler Per_14 Per_15
.
[...]
Die Steuerkabine ist mit einem großen Fenster versehen, das eine direkte Sicht auf die Ausstiegszone der herauffahrenden
Gäste und der Abstiegsrampe gewährt.
Im Außenbereich der Bergstation ist auf den Fotografien
(Dok.
6.13 SC) auch ein Stopp-Notschalter zu sehen, der an einer Säule zwischen der Fahrbahn der Auffahrt und jener der Abfahrt der Sessel angebracht ist.
Es ist unbestritten (Förmliche Einvernahme SC AR
Verh.), dass die vier Mitglieder der Familie SC bei der
Bergfahrt auf dem auf einem Sessel mit sechs Persona_9
Plätzen allein saßen, wobei SC AR als vierter von links saß, links von ihm die Tochter, neben dieser die Frau und ganz links, auf dem letzten Platz, der Sohn BI.
Unbestritten ist auch, dass der Sohn des Berufungsbeklagten
BI, aus eigenem Verschulden beim Aussteigen bei der
Bergstation zu Sturz gekommen ist (Förmliche Einvernahme
14 ), als gerade dabei war, vom Persona_6 Persona_6
auszusteigen. Per_7
4.4 Die Zeugin , , Persona_16 Persona_17
hat in ihrer Aussage zum Unfallhergang erklärt, dass beim
Ausstieg der Sohn BI vor dem Vater gefallen ist;
Letzterer,
war bereits komplett aufgestanden, konnte jedoch dem Sohn,
der genau vor ihm rausgefallen war, nicht ausweichen und wurde vom Sessel weitertransportiert.
Auf die Frage laut. Kapitel 9) (des ER im I Grad) hat sie geantwortet, dass „der Sessellift meinen Mann immer weiter
gedrückt bzw. transportiert in einer Richtung Tal, bis mein Per_18
Mann zu Fall gekommen ist Er ist mit seiner rechten Schulter auf
eine kleine harte Schneeplatte bzw…. “ Controparte_11
Laut Zeugin sei der Sessellift nicht gut gestoppt worden; sie hätte gesehen, dass sich der Liftführer in der Bergstation
befand und vom ganzen Vorfall nichts mitbekommen hätte; als die Personen vom nachkommenden Sessel dem Sohn halfen,
aufzustehen, sei der Liftführer aus der Hütte gekommen und hätte den Notstoppknopf gedrückt.
Der Zeuge GA RT, als Betriebsleiter bei MA
RI & Co. KG , nun HE GM, angestellt, hat in seiner
Zeugenaussage vom 15/03/2021 vor dem Erstrichter erklärt,
den Unfall gesehen zu haben;
auf Fragekapitel 7 der Beklagten
(im I Grad) hat er wie folgt geantwortet:
Wahr ist, dass ich den Lift ausgemacht also angehalten habe, als
15 ich sah, dass der Sohn auf die Ski des TE gestürzt ist. Ich
möchte folgendes präzisieren: bei diesem Lift ist es so, dass die
Verriegelung des Bügels über eine Verriegelungsschiene
automatisch entriegelt wird, wenn der Sessel die Ausstiegsrampe
erreicht. Falls ein Gast fälschlicherweise seine Hände nicht vom
Bügel nimmt, öffnet sich der entriegelte Bügel nicht. Aus diesem
Grund muss der Bedienstete im Ausstiegsbereich jeden einzelnen
besetzten Sessel im Auge behalten und kontrollieren, dass der
Bügel sich öffnet. Aus diesem Grund hatte auch ich den Per_7
mit Herr SC und seinem Sohn im Auge und habe sofort
bemerkt, als der Sohn auf die Ski des TE fiel. Ich habe
gesehen, dass Vater und Sohn regulär aus dem Sessel
ausgestiegen sind, vom Sessel wegfuhren – der Sessel war aber
noch hinter ihnen – und dass es dann zum Sturz des Sohnes auf
Ski des TE kam. Ich habe daraufhin sofort den Lift
angehalten. Der Vater ließ sich auf die Seite fallen.
Laut Zeuge ist der Kläger selbst gestürzt, weil sein Sohn vor seine Füße gefallen ist und er aufgrund der mangelnden
Beherrschung der Skier nicht in der Lage war, auszuweichen.
Der Zeuge hat erklärt, den Lift angehalten zu haben, weil der
Sohn auf die Ski des TE gestürzt war.
SC AR selbst beschreibt in seiner förmlichen
Einvernahme den Unfall wie folgt:
zunächst ist mein Sohn beim Ausstieg mit seinem Ski verkantet
und eine Rechtskurve gefahren, vorbei an meiner Frau, meiner
16 Tochter; vor mir kam er dann zu Sturz und lag quer vor mir,
wodurch mir ein Weiterfahren unmöglich wurde. Ich war gerade
dabei aus dem auszusteigen also aufzustehen und bin Per_7
dann vom Lift getroffen worden und selbst zu Sturz gekommen.
Der Lift hat mich dann immer weiter geschoben, bis kurz vor der
schneefreien Weiterführung der Ausstiegsrampe, wo ich dann
hingefallen bin. In jenem Jahr war relativ Ich kam CP_12
kurz vor dem dort installierten Notstoppseil zum Liegen.
Aus den Zeugenbeweisen kann in erster Linie geschlossen werden, dass bereits komplett vom Persona_6 Per_7
aufgestanden war und in der Horizontalen war (
[...]
) als der Sohn auf seine Skier stürzte (Zeuge Persona_19
GA).
Aus diesen Beweisergebnissen kann entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte SC AR bereits aufgestanden war und sich auf der Abstiegsrampe auf der Bahn des Sesselliftes
befand, als der Sohn aus eigenem Verschulden stürzte und ihm den Weg versperrte.
Der Liftbedienstete hat erklärt, den Sessellift angehalten zu haben, als er gesehen hat, dass der Sohn auf die Skier vom
Vater fuhr und stürzte.
Die Aussage der Zeugin SC EL, wonach der
Liftbedienstete nichts vom Vorfall mitbekam, weil er sich in der
Bergstation aufhielt und den Notstoppdruck erst dann druckte,
als er aus der Steuerkabine rauskam, ist wohl auf den
17 Umstand zurückzuführen, dass die Zeugin nicht davon
Kenntnis hatte, dass sich in der Steuerkabine alle für die
Steuerung der Anlage notwendigen Schalter, unter anderem auch ein Notstoppknopf, befinden.
Vor allem aber ist zu vermerken, dass die Sessel nicht zeitgleich mit der Betätigung des Stopp- Schalters zum Stehen kommen.
In diesem Zusammenhang trägt auch die Zeugenaussage der
Tochter SC NE, wonach der Liftbedienstete aus der
Hütte kam und dann die Sessel gestoppt wurden, nicht zur
Verteidigungsthese des Geschädigten bei. Dies unabhängig von jeder Frage zur Glaubwürdigkeit der Zeugin, die zum Zeitpunkt
der Befragung 10 Jahre alt war und über , die über 4 Per_20
Jahre zurückliegen, befragt wurde.
Dass der Liftführer vom ganzen Vorfall nichts mitbekommen hat, weil er sich in der Bergstation befand, ist im Übrigen durch den Umstand widerlegt, dass er tatsächlich die Ausstiegsrampe
erreichte, als andere Skifahrer dem Kind aufzustehen halfen.
Unabhängig davon, vermag die Aussage von EL Per_6
nicht, die Zeugenaussage von GA RT zu entkräften, da offensichtlich der Liftbedienstete aus der
Steuerkabine kam, nachdem das Kind bereits gefallen war. Und
es hätte auch nicht anders sein können, da der Liftbedienstete
erst in diesem Moment die Gefahrensituation erkennen konnte.
4.5 Darüber hinaus gilt es zu klären, dass der Lift nicht zeitgleich mit der Betätigung des Stopps-Schalters zum Stehen
18 bleibt, sondern eben den Bremsweg zurücklegen muss, der vom
Zeugen TE mit 2/3 Meter angeführt wird.
Dadurch erklärt sich auch die Wahrnehmung der Zeugin
SC EL, dass der Lift nicht sofort gestoppt wurde,
denn der Sessel bewegt sich nach der Betätigung des Stopp-
Schalters noch einige Meter vorwärts. Das ist der Bremsweg,
den die Aufstiegsanlage bis zum Stillstand der Schwingung
braucht, ein augenblicklicher Halt ist, abgesehen von einer
Kollision gegen einen harten Gegenstand, nicht möglich.
4.6 Aus dieser Beweislage lässt sich folgern, dass der
Berufungsklägerin kein Fehlverhalten entgegengehalten werden kann, da der Beweis erbracht wurde, dass der Liftbedienstete in dem Moment, als er beobachtet hat, dass das Kind Per_6
auf die Skier des TE gefallen ist, unverzüglich den Stopp-
Schalter betätigt hat, um die Liftanlage zum Stehen zu bringen.
Dabei ist zu vermerken, dass der Liftbedienstete in der
Steuerkabine, die ankommenden Sessel im Auge behielt und den Unfall gesehen hat und nichts anderes hätte unternehmen können, um den Sturz von SC AR zu vermeiden, als unverzüglich den Stopp-Schalter zu betätigen.
Somit hat die Berufungsklägerin als Betreiber der Liftanlage die zu ihren Lasten bestehende Schuldvermutung überwunden, in dem sie den ihr obliegenden Beweis erbracht hat, ihrer
Vertragspflicht nachgekommen zu sein und alles unternommen zu haben, um das Schadensereignis zu verhindern.
19 Der Ausschluss jeder Haftung der HE GM für das
Schadensereignis, erübrigt auch die Frage der Mitschuld des geschädigten sowie die Behandlung des Per_6
Berufungsgrundes der Schadensberechnung.
In diesem Sinne wird der Berufung stattgegeben, die Anträge
von SC gegenüber HE GM werden zur Gänze Per_6
abgewiesen.
Die Annahme der Berufung bewirkt die Notwendigkeit einer neuen Regelung der Verfahrenskosten beider Instanzen, welche aufgrund des Unterliegensgrundsatzes ( Art.91 ZPO) zur Gänze
dem Berufungskläger SC AR anzulasten sind.
Die Verfahrenskosten werden nach den Kriterien des DM
55/2014 beziffert, bei einem Streitwert laut Anträge (Staffel €
26.001,00.- bis 52.000), für mittlere Pt_6
A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
HE GM, vormals MA RE & Co. KG, in Person des gesetzlichen Vertreters eingereichte Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 73/2023 vom 31/01/2023, und in Abänderung desselben, in wie folgt:
• Die von SC AR gegen HE GM, vormals
MA RE & Co. KG, vorgebrachten Anträge werden zur Gänze abgewiesen;
• SC wird verurteilt, an HE GM in Person Per_6
20 des gesetzlichen Vertreters die Prozesskosten beider
Verfahrenszüge zu ersetzen, welche für den ersten
Verfahrensgrad zur Gänze mit € 8.758,40.- bestimmt werden, davon € 1.701,00.- für die Überprüfungsphase, €
1.204,00.- für die Einleitungsphase, €1.806,00.- für die
Phase der € 2.905,00.- für die Persona_21
Entscheidungsphase, zusätzlich € 1.142,00.- für
allgemeine Spesen (15%)und € 610,00.- für das AVS-
Guchten MwSt. und FB, wie gesetzlich geregelt;
für diese
Verfahrensinstanz insgesamt in € .- bestimmt werden,
davon € 2.058,00.- für die Überprüfungsphase, €
1.418,00.- für die Einleitungsphase und € 3.470,00.- für
die Entscheidungsphase, € 1.041,90.- für allgemeine
Spesen, € 2.336,00.- für das Aussetzungsverfahren ,
MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
Co entschieden in Bozen am 18. März 2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
Der höhere Beamte für Rechtspflege Dr. Persona_22
21