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Sentenza 30 luglio 2025
Sentenza 30 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 30/07/2025, n. 102 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 102 |
| Data del deposito : | 30 luglio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 160/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
UR BA GMBH, in Person des gesetzlichen
Vertreters, St.Nr. 01670020211, vertreten und verteidigt von RA
UR NH laut Vollmacht in den
Verfahrensakten
- Berufungsklägerin -
gegen
HOTEL SCHWEFELBAD GMBH, St.Nr. 00850060211, in
Person des gesetzlichen Vertreters, vertreten und verteidigt von
RA RA EG und laut Controparte_1
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsgegnerin -
1 Gegenstand: Widerspruch gegen Zahlungsbefehl, Werkvertrag
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
28/05/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
Parte_1
für den Berufungskläger:
„Möge das – Außenstelle Bozen, Controparte_2
contrariis reiectis,
1. vorab:
die Aussetzung der provisorischen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils Nr. 709/2023 des Landesgerichts Bozen
gewähren;
2. in der Hauptsache: das angefochtene Urteil Nr. 709/2023
des Landesgerichts Bozen, veröffentlicht am 18.09.2023
abändern und folgende bereits gestellte Anträge der AL
AU BH annehmen: - in der Hauptsache: den angefochtenen
Zahlungsbefehl Nr. 1906 vom 17.10.2017 des Landesgerichts
Bozen bestätigen und die gegnerische Widerspruchsklage
abweisen, weil unzulässig und in jedem Fall unbegründet; - in untergeordneter Weise: feststellen und erklären, dass die
Widerspruchsbeklagte AL AU BH ein Guthaben in
Höhe von €uro 350.000,00, zuzüglich der Zinsen laut G.v.D. Nr.
231/2002 i.g.F., oder jene höhere oder niedrigere Summe,
welche vom Gericht festgestellt werden sollte, für die von ihr erbrachten Leistungen gegenüber der Widerspruchsklägerin
2 Hotel Schwefelbad BH hat und diese zur Zahlung der entsprechenden Summe verurteilen;
- die von der
Widerspruchsbeklagten vorgebrachte Widerklage abweisen, da rechtlich und faktisch unbegründet;
3. in jedem Fall: unter Zuerkennung der Spesen, Gebühren und
Honorare des Mahnverfahrens und beider Verfahrenszüge
Im Beweiswege
beharrt die AL AU BH auf die im Verfahren ersten
Grades gestellten und nicht angenommenen Beweisanträge.“
für den Berufungsgegner:
das Außenstelle Bozen, unter Per_4 Controparte_2
Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens und Abweisung
aller entgegenstehenden Anträge, Einwände und Ansprüche,
wie folgt entscheiden:
1. In Bezug auf die Berufungsklage:
- vorab: die Berufungsklage aus den genannten Gründen als unverfolgbar erklären bzw. den Verzicht auf die aus CP_3
der Rechnung Nr. 2016053/2016 feststellen und erklären;
- jedenfalls die Berufungsklage und damit die Forderungen der
AL AU BH allesamt aus den genannten Gründen
abweisen;
- in untergeordneter Hinsicht: die Forderungen der
AL AU BH im festzustellenden Ausmaß
reduzieren;
2. In Bezug auf die Anschlussberufung:
3 - feststellen und erklären, welcher Betrag für die von der
Gegenseite erbachten Leistungen bei vertragskonformer
Abrechnung unter Berücksichtigung der geltend gemachten
Mängel geschuldet ist,
- in Anbetracht der bereits geleisteten die CP_4
AL AU BH verurteilen etwaige zu viel bezahlte
Beträge, erhöht um die Zinsen gemäß GvD 231/2002 bzw. laut hier nachgewiesener Fremdfinanzierung bzw. laut Gesetz, und zwar ab dem Moment der Bezahlung bis zur effektiven
Rückzahlung, an die Hotel Schwefelbad BH
zurückzuerstatten;
- im Sinne des Art. 96 Abs. 1 AL AU BH Pt_2
verurteilen die in Folge des Mahndekrets Nr. 2137/2017 (RG
4613/2017, Landesgericht Bozen) bezahlten Prozesskosten (€
6.352,10), die bezahlten Zinsen (€ 11.743,06) und die bezahlten
Registergebühren (€ 856,00, Dok. 11) Controparte_5
;
[...]
3. jedenfalls
- unter Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz der
Verfahrenskosten beider Instanzen samt Aussetzungsverfahren.
4. Im Beweiswege:
Zeugenbeweis/förmliche Einvernahme:
Es wird die Zulassung der förmlichen Einvernahme und die
Anhörung von Zeugen zu nachstehenden Fragekapiteln
beantragt:
4 a) Ist es wahr, dass beim Vergabegespräch mit der AL
AU am 14.09.2015:
aa) der Entwurf des Werkvertrages in allen seinen Teilen
diskutiert wurde?
ab) die Projektsteuerung die AL AU auf die Regelung
der Neupreise/Mengenabweichungen (Mehrmengen) und
Regiearbeiten (Art. 12) hingewiesen hat?
ac) die Projektsteuerung die Notwendigkeit der schriftlichen
Freigabe durch die im Vertrag genannten Subjekte
hervorgehoben hat?
ad) die Projektsteuerung die AL AU darauf hingewiesen hat, dass nur vertragskonform freigegebene
Arbeiten bezahlt werden?
ae) der AL AU erklärt wurde, dass diese Regelung ein wesentliches Anliegen der AUherrin darstellt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, da die Kostenkontrolle
gewährleistet werden muss?
af) in diesem Zusammenhang auch der Umstand genannt wurde, dass das Projekt gänzlich fremdfinanziert wird und auch aus diesem Grunde die Kontrolle wesentlich ist?
ag) die AL AU ihr Anliegen geäußert hat, die geplanten Massivdecken als Fertigteildecken ausführen zu können?
ah) die AUherrin damit einverstanden war, sofern dies keine
Preiserhöhung bedingt, was ihr die Persona_5
5 ai) die AL AU mit Ausnahme einiger Änderungen mit dem Vertragsentwurf und insbesondere auch mit der Regelung
gemäß Art. 12 einverstanden war?
b) Ist es wahr, dass der gemeinsam durchdiskutierte und im
Einvernehmen in einigen Teilen abgeänderte Vertragsentwurf
am 18.09.2015 der AL AU übermittelt wurde (dem
Zeugen möge das Dok.21 vorgelegt werden)?
c) Ist es wahr, dass am 23.09.2015 eine neuerliche telefonische
Besprechung des Vertrages zwischen Geom. Persona_6
(Projektsteuerung) und der AL AU erfolgte und in der
Folge
ca) Art.
7.06.16 dahin gehend abändert wurde, dass die
Absteckungsarbeiten, welche die AUgrube betreffen, nicht von der AL AU durchzuführen sind?
cb) Art.
7.06.30 dahin gehend abändert wurde, dass der
AUstellenmüll betreffend den Personenaufzug nur von der
AL AU zu entsorgen ist, wenn die Auszugsfirma den
Müll nach Kategorie trennt?
cc) Art. 10 eine Reduzierung des Haftungsrücklasses erfolgte?
(dem Zeugen möge das Dok.21 und Dok.22 vorgelegt werden)?
d) Ist es wahr, dass beiden Vertragsparteien im Zuge der
Vertragserstellung mehrfach die Gelegenheit geboten wurde,
zum ursprünglichen Vertragsentwurf Stellung zu nehmen und etwaige Änderungswünsche vorzubringen?
e) Ist es wahr, dass der Vertrag Ende September 2015
6 unterschrieben wurde und jedenfalls nach dem 23.09.2015?
f) Ist es wahr, dass die AL AU auch im Zuge der
Ausführungen der Arbeiten mehrfach an die Bestimmungen
nach Artikel 12 erinnert wurde?
g) Ist es wahr, dass die AL AU Zahlungen einforderte und dies damit begründete, dringend Geld zu benötigen, um weiter bauen und die Subunternehmer bezahlen zu können?
h) Ist es wahr, dass beim Treffen am 09.01.2017 (dem Zeugen
möge das Dok.26 vorgelegt werden): ha) der AUleiter mit der
AL AU die in Dok.26 aufgelisteten Mängel besprochen hat?
hb) die AL AU zugesichert hat, diese Mängel zu beheben?
i) Ist es wahr, dass der der Mangel Pos. 3.1 .20 (Fehlen CP_6
bzw. nicht fachgerechtes Verputzen des Türrahmens oberhalb
Tür (Ausgang Kinderrutsche) auch zum heutigen Tage noch besteht (dem Zeugen möge das Dok.20 vorgelegt werden j) Ist es wahr, dass die AL AU im Zuge der
AUarbeiten die bestehende Abdichtung nahe dem ursprünglichen Hoteleingang und oberhalb des nunmehrigen
Zimmers 506 beschädigt hat?
k) Ist es wahr, dass der AUleiter die AL AU
aufgefordert hat, eine Abdeckung anzubringen?
l) Ist es wahr, dass die AL AU dieser Aufforderung
nicht nachgekommen ist und während der AUphase Wasser in
7 die Räumlichkeiten des heutigen Zimmers 506 eingedrungen ist?
m)Ist es wahr, dass in Bezug auf den Wasserschaden im
Aufzugsschacht (Pos. 3.505)
ma) das überarbeitete Angebot von der Firma IE einen
Gesamtpreis von € 4.800,00 (zuzüglich MwSt.) vorsah?
mb) die AL AU einseitig den Betrag auf € 4.100,00
(zuzüglich MwSt.) reduziert hat? mc) die Firma IE nicht bereit ist, die Arbeiten zu diesem Preis durchzuführen? (dem
Zeugen möge das Dok. 9, AL AU, erster Grad,
vorgelegt werden)
n) Ist es wahr, dass die in der Abrechnung ausgewiesenen
Beträge von € 36.700,00 und € 2.850,00 nicht den
Wasserschaden Pos.
3.505 betreffen? (dem Zeugen möge das
Dok. 12, AL AU, erster Grad, vorgelegt werden)
o) Ist es wahr, dass die Abbrucharbeiten in der alten
Küche/Speisesaal aus der Planunterlage Plan sub AP-07 (Dok.
3 Gegenseite) hervorgehen (dem möge das Dok.3 Per_7
vorgelegt werden)?
Als Zeugen werden genannt:
a) Geom. c/o , Persona_6 CP_7
b) Arch. aus Lana, Persona_8
c) Arch. in Schlanders, Persona_9
d) IN. c/o Achammer BH, Terenten, e) Persona_10
Pföstl aus Schenna, Per_11
8 f) aus Sarntal. Persona_12
VERFAHRENSABLAUF
Der Verfahrenslauf ersten Grades kann, wie im Ersturteil
dargelegt, hier wiedergebracht werden:
„Die Ges. AL AU BH hat Controparte_8
über € 350.000,00 zz. Zinsen beantragt, welchem
[...]
das Gericht am 17.10.2017 stattgegeben hat, und zwar aufgrund
vorgebrachter Ausführung von AUmeisterarbeiten beim
Umbau/Erweiterung des Hotel Schenna Resort. Die Ges. Hotel
Schwefelbad BH hat Widerspruch eingelegt und Folgendes
ausgeführt: zwecks Umbau/Erweiterung des Schenna Resorts,
einem 4 Sterne S Hotelbetriebs, habe der HGV als Projektsteuerer
gemeinsam mit IN. als Projektant und Persona_13
AUleiter, die Ausschreibungsunterlagen für den Hoch- und
Tiefbau erstellt, das AUvorhaben habe ca. 13,5 Mio. Euro
betragen; die Fa. AL habe ein Angebot für Hochbau
unterbreitet, mit einem Abschlag von 8%, ausgenommen
Sicherheitskosten; bei dem Vergabegespräch vom 14.09.2015
habe die AL ihr Anliegen geäußert, die geplanten
Massivdecken nach Wahl auch als ausführen zu Persona_14
können, mit keinerlei Mehrkosten;
der von der Projektsteuerung
erstellt Entwurf des Unternehmerwerkvertrages sei eingehend
diskutiert worden;
der Vertag sei Ende September 2015
unterzeichnet worden, mit einem Gesamtpreis von €
2.366.073,10, wovon sie 5 Akontorechnungen über insgesamt €
9 3.050.000,00 bezahlt habe, wobei der Mehrbetrag nicht
geschuldet und somit zurückgefordert werde;
die
gegenständliche Rechnung Nr. 2016053 sei nicht geschuldet und
ohne Vorlage eines AUfortschrittes übermittelt worden;
1 Jahr
nach Abschluss der AUarbeiten habe die AL dem
AUleiter eine Gesamtkostenaufstellung von € 4.261.692,14
unterbreitet, welche dann auf € 3.839,161,69 reduziert worden
sei, wobei am 20.09.2017 eine weitere Rechnung von €
439.161,69 übermittelt worden sei, nicht Gegenstand des
Zahlungsbefehls; es fehle der Nachweis des AUfortschritts, die
Verzugszinsen seien nicht geschuldet und es liegen Mängel vor;
im Wege der Widerklage sei ihr der Mehrbetrag zurückzugeben.
Die Ges. AL AU BH (von nun auch Ges.
AL) hat sich eingelassen und die Abweisung des
Widerspruchs begehrt. Sie hat ausgeführt: der
Unternehmerwerkvertrag sei auf Maß mit festen Einheitspreisen
für die einzelnen Leistungspositionen abgeschlossen worden und
nicht als Pauschalbetrag;
sie habe von Oktober 2015 bis Mai
2016 die Hochbauarbeiten durchgeführt, sowie Zusatzleistungen
erbracht; auch seien im bestehenden Hotelgebäude, nicht
Gegenstand des Vertrages, Arbeiten angeordnet und von ihr
vorgenommen worden;
es seien auch eine Reihe von Änderungen
angeordnet worden;
sie habe die monatlichen Akontorechnungen,
inklusive der streitgegenständlichen Rechnung Nr. 2016053 vom
17.05.2016 über € 350.000,00, in Gesamthöhe von €
10 3.400.000,00, und schließlich die Schlussrechnung Nr. 2017062
vom 15.09.2017 über € 439.161,69 ausgestellt, aufgrund der
Endabrechnung des AUleiters IN. vom 31.07.2017, Per_13
der den Endbetrag auf € 3.839.161,69 beziffert habe;
sie habe
auch das Mahndekret Nr. 2137 vom 17.11.2017 betreffend die
Schlussrechnung erwirkt, gegen welchen die Hotel Schwefelbad
keinen Widerspruch eingelegt habe, die Rechnungssumme sei in
der Zwischenzeit bezahlt worden;
sie mache die Nichtigkeit
bestimmter (Art. 7, 10 und 12) des Vertrags geltend, Per_15
nach Art. 1341 und 1342 ZGB;
die Rechnung beziehe sich auf die
im April 2016 durchgeführten Arbeiten zum AUfortschritt Nr. 6;
die ihr angezeigten Mängel seien von ihr behoben oder in Abzug
gebracht worden;
andere Mängel seien nie angezeigt worden,
sodass sie die Verwirkung bzw. Verjährung einwende;
zudem
würden sich die Mängel laut Schätzung des IN. Pescollderungg
auf max. €13.000,00 belaufen. Mit Beschluss vom 19.03.2018 ist
dem Antrag auf Erlass der provisorischen Vollstreckung des
angefochtenen Mahnbefehls für die Summe von € 226.000,00
stattgegeben worden. Nach Aufnahme eines Amtsgutachtes, ist
die Streitsache am 10.03.2022 zur Urteilsfindung einbehalten
worden, mit Erteilung der Fristen nach Art. 190 ZPO. Nach
Zurückversetzung in die Instruktionsphase seitens der vorigen
Richterin, hat die Unterfertigte die Streitsache am 07.09.2023
zum Urteil verwiesen, wobei die Parteien auf eine erneute
Gewährung der Fristen verzichtet haben.“
11 Mit Urteil Nr.709/2023 vom 18/09/2023 hat das
Landesgericht, in Stattgabe des Widerspruchs das Mahndekret
widerrufen; die Anträge der AL AU BH abgewiesen und dieselbe dazu verurteilt, all die von Hotel Schwefelbad
BH aufgrund der provisorischen Vollstreckung des
Mahnbefehls erhaltenen Beträge an diese zurückzuerstatten,
zuzüglich der gesetzlichen Zinsen;
die Widerklage der Hotel
Schwefelbad BH ist als absorbiert erklärt worden.
AL AU BH ist zur Tragung der Prozesskosten
sowie der Kosten des Amtsgutachtens verurteilt worden.
Gegen das Urteil hat AL AU BH Berufung
eingereicht, welche auf folgende Gründe stützt:
1. Oberflächliche und unrichtige Entscheidung sowie fehlerhafte
Bewertung und Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf die
Unwirksamkeit der Vertragsklauseln in Artt. 7, 10 und 12 des
Werkvertrages. Verletzung der Artt. 1341 und 1342 ZGB.
2. Fehlerhafte und/oder mangelnde Bewertung der
aufgenommenen und gebotenen Beweismittel, insbesondere des
aufgenommenen Amtsgutachtens, und widersprüchliche sowie
lückenhafte Begründung, sowie fehlerhafte Rechtsauslegung und
Entscheidung dort, wo das Landesgericht Bozen erachtet, dass
die AL AU BH es verabsäumt hat, den Nachweis
der von ihr erbrachten Leistungen zu erbringen bzw. sie nicht
das Prozedere laut Artt. 10 und 12 des Werkvertrages
eingehalten hat. Verletzung der Artt. 1655 ff ZGB.
12 3. Spesenentscheid
Mit dem ersten Berufungsgrund rügt AL AU BH
die Argumente, mit denen das Erstgericht die von ihr eingewandte Unwirksamkeit der Vertragsklauseln Nr. 7, 10 und
12 nach Art. 1341 und Art. 1342 ZGB abgewiesen hat.
In einem zweiten Berufungsgrund beanstandet AL AU
BH die Begründung des angefochtenen Urteils, wonach die
Unterschrift des AUleiters keine Anerkennung der geltend gemachten darstelle und AL AU es CP_3
verabsäumt habe, die notwendigen Unterlagen vorzulegen,
anhand welcher die Grundlage der eingeklagten Rechnung
hätte nachvollzogen werden können.
In einem dritten und letzten Berufungsgrund wird die in Folge
der Stattgabe des Widerspruchs ausgesprochene Anordnung
zur Rückerstattung des zum Teil provisorisch vollstreckbar erklärten Mahndekretes bezahlten Betrages (€uro 231.000,00
am 29.03.2018 und €uro 11.115,31 am 13.04.2018) sowie die
Verurteilung zum Spesenersatz angefochten.
Mit gesondertem Antrag im Verfahren unter Nr.62/2023 hat
AL AU BH Antrag auf Aussetzung der provisorischen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils
gestellt.
Nach Herstellung des rechtlichen Gehörs, in Ausgang an die
Verhandlung vom 08/11/2023, hat der Senat den Antrag
angenommen und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
13 Urteils ausgesetzt.
Hotel Schwefelbad BH hat sich in den Berufungsverfahren
eingelassen und vorab die Unzulässigkeit/Unverfolgbarkeit des
Zahlungsbefehls Nr. 1906/2017 bzw. den Verzicht auf die
angebliche Forderung (auch im Sinne eines Berufungsgrundes
der Anschlussberufung) eingewandt;
sie hat zu den gegnerischen Berufungsründen ausführlich Stellung genommen und im Wege der Anschlussberufung Verletzung der Prinzipien
gemäß Urteil der Vereinigten Sektionen des
Kassationsgerichtshofes Nr. 4090/2017 , Art. 111 der
Verfassung, Art. 1175 und 1375 ZGB – Verletzung Art. 1236 ZGB
- mangelnde bzw. fehlerhafte Begründung, falsche
Würdigung/Bewertung von Sachumständen vorgebracht.
Mit Verfügung vom 01/02/2024 wurde die Verhandlung zur
Einbehaltung des Rechtsstreits zur Entscheidung durch den
Senat auf den 28/05/2025, bei Gewährung der Fristen nach
Art. 352 ZPO, festgesetzt.
Anlässlich der Verhandlung vom 28.05.2025 wurde der
Rechtsstreit zur Entscheidung einbehalten, wobei die entsprechende Verfügung neu verfasst wurde, da aus technischen Gründen die ursprüngliche nicht in der telematischen Akte aufschien.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Vorab muss auf den von Hotel Schwefelbad/Schenna Resort
BH (so die abgeänderte Bezeichnung der
14 berufungsbeklagten Gesellschaft) vorgebrachten
Anschlussberufungsgrund der Unzulässigkeit/Unverfolgbarkeit
des gegenständlichen Zahlungsbefehles Nr.1906/2017 wegen unzulässiger Aufspaltung des Guthabens bzw. wegen Verzicht
auf die entsprechende eingegangen werden, da CP_3
dessen Annahme prozessrechtlich absorbierenden Charakter
hat.
Im Anlassfall hat AL AU zwei getrennte Mahndekrete
bezüglich ihres Guthabens aus dem mit Hotel Schwefelbad
abgeschlossenen Werkvertrag vom 22.09.2015 erwirkt. Das
erste Mahndekret Nr.1906/2017 vom 17/10/2017, stützend
auf die sechste Akontorechnung Nr.2016053 vom 17/05/2016
von € 350.000,00.-, wurde von Hotel Schwefelbad/Schenna
Resort angefochten und ist Gegenstand des gegenständlichen
Widerspruchsverfahrens. Das zweite Mahndekret Nr.2137/17
vom 17/11/2017 betrifft die Zahlung der Rechnung
Nr.2017062 vom 15/09/2017 mit dem Saldobetrag von €
439.161,39.-. Dieser Zahlungsbefehl ist nicht angefochten worden und ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
1.1 Die Berufungsbeklagte/Widerspruchklägerin Hotel
Schwefelbad/Schenna Resort wendet die unzulässige
Fraktionierung des Guthabens bzw. den Verzicht auf die
Geldendmachung des Guthabens laut Rechnung Nr.2016053
vom 17/05/2016 ein, in der Erwägung, dass AL AU
das erste Mahndekret Nr.1906/2017 vom 17/10/2017 zu
15 einem Zeitpunkt beantragt hat, als die Endabrechnung vom
31/08/2017 für die von ihr ausgeführten AUmeistersarbeiten,
bereits vorlag und Grundlage für die Rechnung Nr.2017062
vom 15/09/2017 bildete, welche in der Folge mit dem zweiten
Mahndekret vom 17/11/2017 eingefordert wurde.
1.2 Nun gilt es in Bezug auf die beanstandete Fraktionierung
des Guthabens in erster Linie klarzustellen, dass sich die von der Rechtsprechung erarbeiteten Prinzipien auf vertragsrechtliche Dauerschuldverhältnisse beziehen ( „rapporti
di durata“, wie eben Arbeitsverhältnisse, freiberufliche
Dienstverhältnisse, bei denen wiederkehrende Leistungen
erbracht werden, usw.), so dass bereits unter diesem Aspekt
der Anlassfall nicht in den Anwendungsbereich dieser
Rechtsprechung fällt.
Schon bereits aus diesem Grund kann im Anlassfall nicht von einer widerrechtlichen Aufspaltung des Guthabens gesprochen werden.
1.3 Im Übrigen würde die Sanktion der
Uneinbringbarkeit/Unzulässigkeit die mit Mahndekret Nr.
Nr.2017062 vom 17/11/2017 geltend gemachte Forderung
(laut Rechnung Nr.2017062 vom 15/09/2017 mit dem
Saldobetrag von € 439.161,39.-) . Wie in der Folge CP_9
erklärt, ist jedoch dieser Zahlungsbefehl nicht angefochten worden und muss somit als in Rechtskraft erwachsen erachtet werden.
16 Der KGH hat mit Urteil Nr. 7299/2025 festgehalten, dass in den Fällen, in denen die Uneinbringbarkeit/Unzulässigkeit der
Forderung wegen unzulässiger Fraktionierung des Guthabens,
aufgrund der bereits in Rechtskraft erwachsenen Anerkennung
des weiteren Guthabens, keine Zusammenlegung der
Ansprüche ermöglicht, sich die Sanktion auf der Ebene des
Spesenentscheids auswirkt.
In Bezug auf die Folgen der Uneinbringbarkeit des Antrages bei unzulässiger Fraktionierung des Guthabens in den Fällen, in denen der Rechtsanspruch nicht mehr in einem anderen
Verfahren einheitlich geltend gemacht werden kann, sei folgender Passus der V.S. des KGH Nr. 7299/2025 (S.27/28)
angeführt:
Deve quindi concludersi che, a fronte di una domanda non
effettivamente riproponibile, il giudice debba comunque, anche
qualora accerti l'inesistenza di un interesse oggettivo (ovvero
meritevole di tutela) ad agire frazionatamente, pronunciarsi nel
merito della domanda, ovvero sull'esistenza e la consistenza del
credito, dando atto che la domanda non sarebbe altrimenti
riproponibile… In questi casi, la sanzione verso l'abuso opera
esclusivamente sul piano delle spese giudiziali.
Per_1 Daraus dass im Anlassfall, wollte man auch eine widerrechtliche Fraktionierung des Guthabens erkennen, keine
Uneinbringbarkeit/Unzulässigkeit des gegenständlichen
Forderungsanspruches erklärt könnte. Per_17
17 1.4 Ferner, lässt die Tatsache, dass in der Rechnung
Nr.2017062 vom 15/09/2017, über den Saldobetrag von €
439.161,39.-, der Betrag eben der Akontorechnung Nr.2016053
vom 17/05/2016 von € 350.000,00.- als bezahlt abgezogen wird, keinen stillschweigenden Verzicht auf denselben
Anspruch ( laut Rechnung Nr.2016053 vom 17/05/2016)
erkennen.
Der Betrag der Akontorechnung Nr.2016053 über €
350.000,00.- ist korrekt in der Saldorechnung Nr.2017062 vom
15/09/2017 vom Gesamtbetrag abgezogen worden, da bereits eine entsprechende Rechnung ausgestellt worden war.
Die Saldorechnung listet in der Tat zusammenfassend die
Beträge der bereits zuvor ausgestellten Akontorechnungen,
deren Beträge vom Endstand abgezogen werden. Somit ergibt sich das Endergebnis in der Summe von € 439.161,69.-, bei
Berücksichtigung der Beträge laut dieser bereits erstellten
Rechnungen.
Die These des Verzichts auf das Guthaben laut Rechnung
Nr.2016053 vom 17/05/2016 wird im Übrigen durch die
Tatsache widerlegt, dass AL AU noch vor
Einforderung der Saldorechnung Nr.2017062, Antrag auf
Zahlungsbefehl hinsichtlich eben der Akontorechnung
Nr.2016053 stellte.
Aus Besagtem folgt, dass keine Unverfolgbarkeit bzw. kein
Verzicht auf die Geltendmachung der Rechnung Nr. 20162053
18 vom 17/05/2016, Gegenstand dieses Verfahrens, vorliegt.
2. Diese in der Anschlussberufung vorab in prozessrechtlicher
Hinsicht vorgebrachten Einwände zurückgewiesen, kann auf die Berufungsgründe der Berufungsklägerin AL AU
eingegangen . Per_17
2.1 Mit dem ersten Berufungsgrund wird die Abweisung des
Einwandes auf Unwirksamkeit der Vertragsklauseln der Art. 7,
10 und 12 des Werkvertrages und die Verletzung von Art. 1341
und 1342 ZGB gerügt.
Beanstandet wird die Begründung des Erstgerichts, wonach im
Anlassfall die Vorgaben nach Art. 1342 ZGB nicht zum Tragen
kommen, da der Gegenstand des Vertrages einmalige
Leistungen betreffe und folglich der Vertragsabschluss nicht unter Verwendung von Formblättern oder Vordrucken zwecks einheitlicher Regelung bestimmter Vertragsverhältnisse
zustande kam. Ferner greife auch nicht der Einwand der
Missachtung der Bestimmung nach Art. 1342 ZGB, und auf jeden Fall die Parteien unmissverständlich in Art. 25 des
Vertrages erklärt haben, dass beide Parteien den Vertrag in all seinen Teilen ausgehandelt und einvernehmlich erstellt haben und schlussendlich und absorbierend die Vertragsparteien die
Art. 7, 10 und 12 auch im Einzelnen schriftlich durch ihre gesonderte Unterzeichnung angenommen hätten.
2.2 Zur eingewandten Unwirksamkeit der Vertragsklauseln sei in erster Linie klargestellt, dass die betroffenen
19 Vertragsklauseln grundsätzlich keinen objektiv nachteiligen bzw. einschränkenden Charakter für den Auftragnehmer
aufweisen.
In den angeführten Klauseln sind zugunsten von Hotel
Schwefelbad/Resort Schenna keine Haftungsbeschränkungen,
Bedingungen zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Aussetzung
seiner Ausführung, Verwirkungen, Beschränkungen der
Befugnis zur Erhebung von Einwendungen, die Einschränkung
der Vertragsfreiheit in den Beziehungen zu Dritten, zu Lasten
der anderen Vertragspartei AL AU zu erkennen.
Art.7 betrifft die Einheitspreise des Angebotes, welche als
Festpreise bestimmt werden und die Festlegung der Aufmaße,
Art.10 sieht die Zahlungsbedingungen und Überprüfung der
Teil- und Schlussrechnung durch die AUleitung,
AUherrschaft und Projektsteuerung vor und Art.12 bestimmt,
dass Neupreise und Mehrarbeiten vorab mit der AUleitung
und Projektführung zu klären sind.
Im Übrigen finden die Bestimmung des Art. 1341 ZGB bei von einer der Parteien vorgefertigten allgemeinen
Vertragsbedingungen, welche für eine unbestimmte Anzahl von
Vertragsverhältnissen gelten, Anwendung, wie folgender
Leitsatz des KGH Nr. 6753/2018 festhält:
Possono qualificarsi come contratti "per adesione", rispetto ai
quali sussiste l'esigenza della specifica approvazione scritta
delle clausole vessatorie, soltanto quelle strutture negoziali
20 destinate a regolare una serie indefinita di rapporti, tanto dal
punto di vista sostanziale (se, cioè, predisposte da un contraente
che esplichi attività contrattuale all'indirizzo di una pluralità
indifferenziata di soggetti), quanto dal punto di vista formale
(ove, cioè, predeterminate nel contenuto a mezzo di moduli o
formulari utilizzabili in serie), mentre esulano da tale categoria i
contratti predisposti da uno dei due contraenti in previsione e con
riferimento ad una singola, specifica vicenda negoziale, rispetto
ai quali l'altro contraente può, del tutto legittimamente, richiedere
ed apportare le necessarie modifiche dopo averne liberamente
apprezzato il contenuto, nonché, a maggior ragione, quelli in cui il
negozio sia stato concluso a seguito e per effetto di trattative tra
le parti.
Die Tatsache, dass der Vertrag von einer der Vertragsparteien
(im Anlassfall vom Projektsteuerer HGV) vorgefertigt wurde, ist absolut unzureichend für eine unweigerliche Anwendung der
Schutzbestimmungen nach Art. 1341 und 1342 ZGB, da es sich eben nicht um ein vorgefertigtes Formular handelt, der für
eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen Anwendung finden kann. Vielmehr beinhaltet der prozessgegenständliche Vertrag
Bedingungen zur Regelegung des bestimmten
Vertragsverhältnisses zwischen diesen Parteien. Außerdem
haben die Parteien im Vertrag festgehalten, dass der
gegenständliche Vertrag von den Parteien in all seinen Teilen
ausgehandelt und einvernehmlich erstellt worden ist und.
21 jedenfalls, dem Willen beider Vertragsparteien entspricht, sowie ,
dass nach Maßgabe der Bestimmungen nach Art. 1341 und 1342
ZGB die Vertragsbestimmungen genau gelesen und verstanden
haben.
Auch wurden, wie das Erstgericht hervorgehoben hat, die
7,10 und 12 gesondert unterzeichnet, wobei die Per_15
allfällige falsche Angabe der Nummerierung der Artikel, nicht von Bedeutung ist, da die mit einer kurzen Per_15
Beschreibung angeführt wurden.
Dieser Berufungsgrund erweist sich auf Grund dieser
Argumente als unbegründet
2.3 Mit dem zweiten Berufungsgrund beanstandet AL
AU die Begründung der Erstrichterin, wonach die Unterschrift
des AUleiters keine Anerkennung der geltend gemachten
Forderungen darstelle und die Widerspruchsbeklagte nicht die notwendigen Unterlagen vorgelegt hätte, anhand welcher die
Grundlage der eingeklagten Rechnung hätte nachvollzogen werden können.
Wie bereits oben ausgeführt gründet AL AU ihre
Forderung auf der Abrechnung vom 31/08/2017 des AUleiters
IN. Die Endabrechnung der Arbeiten stellt das Persona_18
Ergebnis der Überprüfung und Korrekturen der von
AL AU vorgelegten Abrechnung durch den AUleiter
dar und ist als entsprechende technische Bestätigung der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen anzusehen.
22 Der im ersten Verfahrensgrad beauftragte ASV IN. Per_19
hat festgehalten, dass die Endabrechnung vom
[...]
AUleiter kontrolliert, korrigiert, gestempelt und unterschrieben wurde, und demnach die Bestätigung darstellt, dass die abgerechneten Arbeiten auch erbracht worden sind. Dabei hat er nach eingehendem Studium aller Unterlagen und laut stichprobenartigen Kontrollen erwogen, dass die Abweichung
zwischen dem Vertragswert und der Endabrechnung dem unvollständigen Ausführungsprojekt zuzuschreiben ist.
Der ASV IN. kommt somit zum dass Persona_19 Per_20
auf Grund der zwischen AUleitung und Auftragnehmer
einvernehmlich erarbeiteten Abrechnung vom 31.08.2017 “die
dort angeführten Leistungen erbracht worden sind“ sowie, dass
„das Abrechnungsergebnis weitgehend dem Werkvertrag
entspricht“ (Amtsgutachten, Seite 27).
Auf der Grundlage dieser Endabrechnung hat AL AU
die Rechnung Nr.2017062 vom 15/09/2017 ausgestellt, die nicht angefochten und bezahlt wurde. Die Endsumme der
Rechnung stellt, wie unter Punkt 1.4 bereits ausgeführt und aus der Rechnung selbst ersichtlich, den Saldobetrag nach
Abzug der Beträge der sechs Akontorechnungen, -
einschließlich der sechsten, Gegenstand dieses
Widerspruchsverfahrens gegen den Zahlungsbefehl 1906/2017-
vom Endstand von €3.839.161,69, dar.
2.4 Nun trifft es zwar zu, dass die Zahlung der AUfortschritte
23 und die Bestätigung der ordnungsgemäß ausgeführten Arbeiten
durch den AUleiter an und für sich nicht den Beweis des
Guthabens des AUunternehmens darstellen und auch nicht bewirken können, dass der die Abrechnung nicht CP_10
mehr bestreiten kann, sie haben jedoch eine Umkehr der
Beweislast zur Folge, so dass es dem AUherrn obliegt zu beweisen, dass das ausgeführte Werk, bezogen auf Mengen und angewandte Preise, nicht dem entspricht, was sich aus den vom
AUleiter genehmigten Unterlagen ergibt (vgl. Urteil dieses OLG
Nr.133/2011).
Die gefestigte Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes hat diesbezüglich folgende Prinzipien erarbeitet:
“In tema di appalto, la previsione in contratto del diritto
dell'appaltatore al pagamento di acconti da parte del committente
e della periodica esigibilità di essi sulla base della constatazione,
misurazione e contabilizzazione dei lavori eseguita in
contraddittorio delle parti o del direttore dei lavori, non è idonea
ad integrare e sostituire la verifica dell'opera che, ai sensi
dell'art. 1665 c.c., il committente ha il diritto di eseguire dopo
l'ultimazione dei lavori medesimi sull'intera portata di siffatti
lavori, né costituisce prova legale del diritto al corrispettivo
maturato sulla base dei conteggi eseguiti. Tuttavia, gli stati di
avanzamento approvati, anche mediatamente, dal committente
possono essere considerati prova del diritto dell'appaltatore, se il
committente non dimostri che nei fatti, per quantità dei lavori
24 eseguiti e prezzi applicati, l'opera è difforme da quella che da tali
atti complessivamente risulta (Cass. Sez. 2, Sentenza n. 13860
del 03/05/2022; Sez. 2, Sentenza n. 106 del 04/01/2011; Sez.
3, Sentenza n. 4955 del 21/05/1999).” (Cass.7593/2023)
Auch laut in den von den zitierten Urteilen des
Kassationsgerichts, Nr.106/2011 und Nr. 4955/1999, wird folglich festgehalten, dass die vom oder im Interesse des
AUherrn erstellten AUfortschritte als Beweis für die
Forderung des Auftragnehmers angesehen werden können,
wenn der AUherr nicht beweist, dass die Ausführung der
Arbeiten in Bezug auf die Menge der ausgeführten Arbeiten und die angewandten Preise tatsächlich nicht den Angaben in den
AUfortschritten entspricht.
2.4 Hotel Schwefelbad/Schenna Resort ist jedoch ihrer
Beweislast nicht nachgekommen, da sie nicht nachgewiesen hat, dass die Ausführung der Arbeiten in Bezug auf die Menge
und angewandten Preise nicht den tatsächlichen Angaben des
AUleiters entspricht. In der Endabrechnung vom 31/08/2017
findet sich eine spezifische Aufstellung, in Sparten aufgeteilt,
die einen Vergleich der Mengenangaben und Aufmaße zwischen
Angebot, Abrechnung durch AL AU, einerseits und
Kontrolle und Abrechnung durch die AUleitung auf der anderen Seite, ermöglichen. Eine Überprüfung der Mengen und angewandten Preise durch den AUherrn wäre demnach möglich gewesen.
25 Die gesamte Verteidigungslinie der Berufungsbeklagten betrifft jedoch nur die Bestreitung des Abrechnungsergebnisses unter dem Aspekt der Verletzung der Vertragsbestimmung zur
Rechenlegung (Art.10), d.h. das „Zahlungsprozedere“ durch eine dreifache Kontrolle seitens des AUleiters, der Projektsteuerung
und des AUherrn.
3. Unabhängig von diesem kann die Frage nach Persona_21
der Erfüllung der Beweislast durch die Berufungsbeklagte
jedoch als überholt angesehen werden, da Hotel
Schwefelbad/Schenna Resort den Zahlungsbefehl Nr.2137/17
vom 20/11/2017, aufgrund der Rechnung Nr.2017062 über
den Betrag von € 439.161,69.- laut zusammenfassender
Endabrechnung des AUleiters nicht angefochten und somit die
Schlussrechnung auch nicht beanstandet hat. In Folge des
Erwachsens in Rechtskraft des Mahndekretes Nr.2137/17 und der Zahlung des von der AUleitung erkannten und genehmigten Endbetrages, Gegenstand des Zahlungsbefehls,
muss eben dieser Saldobetrag der von AL AU
erbrachten Leistungen als anerkannt angesehen werden.
Hier gilt es nochmals zu unterstreichen, dass Hotel
Schwefelbad/ Schenna Resort nur den Zahlungsbefehl, mit welchem die Zahlung der sechsten Akontorechnung angemahnt wurde, angefochten hat, der entsprechende Betrag von €
350.000,00.- jedoch bereits im Endbetrag der Rechnung
Nr.2017062 als bezahlt berücksichtigt war. Die unterlassene
26 Beanstandung der Endabrechnung, in der die Akontorechnung
über € 350.000,00.- in Abzug berechnet wurde, ist als zu werten und hat zur Folge, dass auch die Per_22
laut Rechnung Nr.2016053 vom 17/05/2016 , CP_3
Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens, nicht mehr in
Frage gestellt werden kann.
Die Bezahlung der Saldorechnung vom 31/08/2017 deckt alle dort aufgelisteten Leistungen und Zahlungen und somit auch jene laut sechster Akontorechnung, Gegenstand dieses
Verfahrens.
3.1 Diese Darlegungen führen zur Abweisung der mit
Anschlussberufung vorgebrachten Rüge in Bezug auf den
Gegenstand dieses Verfahrens, da die Feststellung des
AL AU zustehenden Gesamtbetrages unter
Berücksichtigung etwaiger nicht genehmigter Mehrmengen und
Neupreise, in diesem Verfahren keine Annahme finden kann,
da, wie gesagt, Hotel Schwefelbad den Zahlungsbefehl, mit dem die Begleichung der Endabrechnung angemahnt wurde, nicht angefochten hat, und somit die Endabrechnung als unbestritten gilt.
3.2 Die unterlassene Bestreitung der Endabrechnung wirkt sich auch auf die Geltendmachung eventueller Mängel des
Werkes aus, denn die Anerkennung und Bezahlung der
Saldoberechnung schließt jede spätere Beanstandung aus.
Somit ist auch der weitere Anfechtungsgrund in der
27 Anschlussberufung abzuweisen.
4. Die Berufung muss aus den hier dargelegten Gründen
angenommen werden, mit der Folge, dass der Widerspruch
gegen den Zahlungsbefehl Nr.1906/2017 abgewiesen wird, bei
Aufrechtbleiben des Zahlungsbefehls.
In Bezug auf die Verzugszinsen muss geklärt werden, dass sie gem. GvD 231/2002 ab Fälligkeit der Zahlung der Rechnung
geschuldet sind, es sei denn der kann nachweisen, CP_11
dass zu diesem Zeitpunkt die Leistung nicht erbracht wurde.
Ferner gilt es festzuhalten, dass der Verzug des Schuldners
nicht durch die Bestreitung des Guthabens ausgeschlossen ist (
vgl. KGH Nr.28413/2024).
Im Anlassfall sind folglich die Verzugszinsen, laut
Zahlungsbefehl geschuldet, mit der Fälligkeit ab 8 Tagen nach
Erhalt der Rechnung Nr.2016053 vom 17/05/2026.
5. AL AU ist im Ausgang des Verfahrens als obsiegend anzusehen;
die Berufungsbeklagte wird als unterliegende Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten beider
Instanzen gem. Art. 91 ZPO verurteilt.
Zur Bestimmung der Verfahrenskosten wird bei
Berücksichtigung der Kriterien nach DM 55/2014, für
Streitwert von € 260.000 bis 520,000, mittlere Werte,
herangezogen.
Da die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten abgewiesen wird, liegen ihr gegenüber, die Voraussetzungen für die
28 Anwendung des Art. 13 Abs. quater DPR 115/2002, wie durch
Art. 1, Abs. 17 Gesetz Nr.228 vom 24.12.2012 abgeändert, vor.
A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
AL AU BH in Person des gesetzlichen Vertreters eingereichte Berufung und über die von Schwefelbad
BH/Schenna-Resort BH in Person des gesetzlichen
Vertreters eingereichte Anschlussberufung gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr. 709/2023 vom 18/09/2023, und in
Abänderung desselben, in wie folgt:
• In Annahme der von AL AU eingereichten
Berufung wird der angefochtene Zahlungsbefehl Nr. 1906
vom 17.10.2017 des Landesgerichts Bozen bestätigt;
• Die von Hotel Schwefelbad BH/Schenna-Resort eingereichte Anschlussberufung wird abgewiesen;
• in Controparte_12
Person des gesetzlichen Vertreters werden verurteilt, an
AL AU die Prozesskosten beider Verfahrenszüge zu ersetzen, welche für den ersten Verfahrensgrad mit €
25.825,55.- bestimmt werden, davon € 3.544,00.- für die
Überprüfungsphase, € 2.338,00.- für die
Einleitungsphase, €10.411,00.- für die Phase der
€ 6.164,00.- für die Persona_23
Entscheidungsphase, zusätzlich € 3.368,55.- für allgemeine Spesen ( 15%), MwSt. und FB wie gesetzlich
29 geregelt;
für diese Verfahrensinstanz insgesamt in €
16.374,85.- bestimmt , davon € 4.389,00.- für die Per_17
Überprüfungsphase, € 2.552,00.- für die
Einleitungsphase und € 7.298,00.- für die
Entscheidungsphase, € 2.135,85.- für allgemeine Spesen
, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• Es liegen die Voraussetzungen für die Anwendung gegenüber Hotel Schwefelbad BH/Schenna-Resort,
Anschlussberufungsträgerin, des Art. 13 Abs. quater DPR
115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 Gesetz Nr.228 vom
24.12.2012 abgeändert, vor.
• Das Oberlandesgericht verfügt, dass für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß
Art. 52 GVD 196/2003.
So entschieden in Bozen am 26. Juli 2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
30
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 160/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
UR BA GMBH, in Person des gesetzlichen
Vertreters, St.Nr. 01670020211, vertreten und verteidigt von RA
UR NH laut Vollmacht in den
Verfahrensakten
- Berufungsklägerin -
gegen
HOTEL SCHWEFELBAD GMBH, St.Nr. 00850060211, in
Person des gesetzlichen Vertreters, vertreten und verteidigt von
RA RA EG und laut Controparte_1
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsgegnerin -
1 Gegenstand: Widerspruch gegen Zahlungsbefehl, Werkvertrag
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
28/05/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
Parte_1
für den Berufungskläger:
„Möge das – Außenstelle Bozen, Controparte_2
contrariis reiectis,
1. vorab:
die Aussetzung der provisorischen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils Nr. 709/2023 des Landesgerichts Bozen
gewähren;
2. in der Hauptsache: das angefochtene Urteil Nr. 709/2023
des Landesgerichts Bozen, veröffentlicht am 18.09.2023
abändern und folgende bereits gestellte Anträge der AL
AU BH annehmen: - in der Hauptsache: den angefochtenen
Zahlungsbefehl Nr. 1906 vom 17.10.2017 des Landesgerichts
Bozen bestätigen und die gegnerische Widerspruchsklage
abweisen, weil unzulässig und in jedem Fall unbegründet; - in untergeordneter Weise: feststellen und erklären, dass die
Widerspruchsbeklagte AL AU BH ein Guthaben in
Höhe von €uro 350.000,00, zuzüglich der Zinsen laut G.v.D. Nr.
231/2002 i.g.F., oder jene höhere oder niedrigere Summe,
welche vom Gericht festgestellt werden sollte, für die von ihr erbrachten Leistungen gegenüber der Widerspruchsklägerin
2 Hotel Schwefelbad BH hat und diese zur Zahlung der entsprechenden Summe verurteilen;
- die von der
Widerspruchsbeklagten vorgebrachte Widerklage abweisen, da rechtlich und faktisch unbegründet;
3. in jedem Fall: unter Zuerkennung der Spesen, Gebühren und
Honorare des Mahnverfahrens und beider Verfahrenszüge
Im Beweiswege
beharrt die AL AU BH auf die im Verfahren ersten
Grades gestellten und nicht angenommenen Beweisanträge.“
für den Berufungsgegner:
das Außenstelle Bozen, unter Per_4 Controparte_2
Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens und Abweisung
aller entgegenstehenden Anträge, Einwände und Ansprüche,
wie folgt entscheiden:
1. In Bezug auf die Berufungsklage:
- vorab: die Berufungsklage aus den genannten Gründen als unverfolgbar erklären bzw. den Verzicht auf die aus CP_3
der Rechnung Nr. 2016053/2016 feststellen und erklären;
- jedenfalls die Berufungsklage und damit die Forderungen der
AL AU BH allesamt aus den genannten Gründen
abweisen;
- in untergeordneter Hinsicht: die Forderungen der
AL AU BH im festzustellenden Ausmaß
reduzieren;
2. In Bezug auf die Anschlussberufung:
3 - feststellen und erklären, welcher Betrag für die von der
Gegenseite erbachten Leistungen bei vertragskonformer
Abrechnung unter Berücksichtigung der geltend gemachten
Mängel geschuldet ist,
- in Anbetracht der bereits geleisteten die CP_4
AL AU BH verurteilen etwaige zu viel bezahlte
Beträge, erhöht um die Zinsen gemäß GvD 231/2002 bzw. laut hier nachgewiesener Fremdfinanzierung bzw. laut Gesetz, und zwar ab dem Moment der Bezahlung bis zur effektiven
Rückzahlung, an die Hotel Schwefelbad BH
zurückzuerstatten;
- im Sinne des Art. 96 Abs. 1 AL AU BH Pt_2
verurteilen die in Folge des Mahndekrets Nr. 2137/2017 (RG
4613/2017, Landesgericht Bozen) bezahlten Prozesskosten (€
6.352,10), die bezahlten Zinsen (€ 11.743,06) und die bezahlten
Registergebühren (€ 856,00, Dok. 11) Controparte_5
;
[...]
3. jedenfalls
- unter Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz der
Verfahrenskosten beider Instanzen samt Aussetzungsverfahren.
4. Im Beweiswege:
Zeugenbeweis/förmliche Einvernahme:
Es wird die Zulassung der förmlichen Einvernahme und die
Anhörung von Zeugen zu nachstehenden Fragekapiteln
beantragt:
4 a) Ist es wahr, dass beim Vergabegespräch mit der AL
AU am 14.09.2015:
aa) der Entwurf des Werkvertrages in allen seinen Teilen
diskutiert wurde?
ab) die Projektsteuerung die AL AU auf die Regelung
der Neupreise/Mengenabweichungen (Mehrmengen) und
Regiearbeiten (Art. 12) hingewiesen hat?
ac) die Projektsteuerung die Notwendigkeit der schriftlichen
Freigabe durch die im Vertrag genannten Subjekte
hervorgehoben hat?
ad) die Projektsteuerung die AL AU darauf hingewiesen hat, dass nur vertragskonform freigegebene
Arbeiten bezahlt werden?
ae) der AL AU erklärt wurde, dass diese Regelung ein wesentliches Anliegen der AUherrin darstellt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, da die Kostenkontrolle
gewährleistet werden muss?
af) in diesem Zusammenhang auch der Umstand genannt wurde, dass das Projekt gänzlich fremdfinanziert wird und auch aus diesem Grunde die Kontrolle wesentlich ist?
ag) die AL AU ihr Anliegen geäußert hat, die geplanten Massivdecken als Fertigteildecken ausführen zu können?
ah) die AUherrin damit einverstanden war, sofern dies keine
Preiserhöhung bedingt, was ihr die Persona_5
5 ai) die AL AU mit Ausnahme einiger Änderungen mit dem Vertragsentwurf und insbesondere auch mit der Regelung
gemäß Art. 12 einverstanden war?
b) Ist es wahr, dass der gemeinsam durchdiskutierte und im
Einvernehmen in einigen Teilen abgeänderte Vertragsentwurf
am 18.09.2015 der AL AU übermittelt wurde (dem
Zeugen möge das Dok.21 vorgelegt werden)?
c) Ist es wahr, dass am 23.09.2015 eine neuerliche telefonische
Besprechung des Vertrages zwischen Geom. Persona_6
(Projektsteuerung) und der AL AU erfolgte und in der
Folge
ca) Art.
7.06.16 dahin gehend abändert wurde, dass die
Absteckungsarbeiten, welche die AUgrube betreffen, nicht von der AL AU durchzuführen sind?
cb) Art.
7.06.30 dahin gehend abändert wurde, dass der
AUstellenmüll betreffend den Personenaufzug nur von der
AL AU zu entsorgen ist, wenn die Auszugsfirma den
Müll nach Kategorie trennt?
cc) Art. 10 eine Reduzierung des Haftungsrücklasses erfolgte?
(dem Zeugen möge das Dok.21 und Dok.22 vorgelegt werden)?
d) Ist es wahr, dass beiden Vertragsparteien im Zuge der
Vertragserstellung mehrfach die Gelegenheit geboten wurde,
zum ursprünglichen Vertragsentwurf Stellung zu nehmen und etwaige Änderungswünsche vorzubringen?
e) Ist es wahr, dass der Vertrag Ende September 2015
6 unterschrieben wurde und jedenfalls nach dem 23.09.2015?
f) Ist es wahr, dass die AL AU auch im Zuge der
Ausführungen der Arbeiten mehrfach an die Bestimmungen
nach Artikel 12 erinnert wurde?
g) Ist es wahr, dass die AL AU Zahlungen einforderte und dies damit begründete, dringend Geld zu benötigen, um weiter bauen und die Subunternehmer bezahlen zu können?
h) Ist es wahr, dass beim Treffen am 09.01.2017 (dem Zeugen
möge das Dok.26 vorgelegt werden): ha) der AUleiter mit der
AL AU die in Dok.26 aufgelisteten Mängel besprochen hat?
hb) die AL AU zugesichert hat, diese Mängel zu beheben?
i) Ist es wahr, dass der der Mangel Pos. 3.1 .20 (Fehlen CP_6
bzw. nicht fachgerechtes Verputzen des Türrahmens oberhalb
Tür (Ausgang Kinderrutsche) auch zum heutigen Tage noch besteht (dem Zeugen möge das Dok.20 vorgelegt werden j) Ist es wahr, dass die AL AU im Zuge der
AUarbeiten die bestehende Abdichtung nahe dem ursprünglichen Hoteleingang und oberhalb des nunmehrigen
Zimmers 506 beschädigt hat?
k) Ist es wahr, dass der AUleiter die AL AU
aufgefordert hat, eine Abdeckung anzubringen?
l) Ist es wahr, dass die AL AU dieser Aufforderung
nicht nachgekommen ist und während der AUphase Wasser in
7 die Räumlichkeiten des heutigen Zimmers 506 eingedrungen ist?
m)Ist es wahr, dass in Bezug auf den Wasserschaden im
Aufzugsschacht (Pos. 3.505)
ma) das überarbeitete Angebot von der Firma IE einen
Gesamtpreis von € 4.800,00 (zuzüglich MwSt.) vorsah?
mb) die AL AU einseitig den Betrag auf € 4.100,00
(zuzüglich MwSt.) reduziert hat? mc) die Firma IE nicht bereit ist, die Arbeiten zu diesem Preis durchzuführen? (dem
Zeugen möge das Dok. 9, AL AU, erster Grad,
vorgelegt werden)
n) Ist es wahr, dass die in der Abrechnung ausgewiesenen
Beträge von € 36.700,00 und € 2.850,00 nicht den
Wasserschaden Pos.
3.505 betreffen? (dem Zeugen möge das
Dok. 12, AL AU, erster Grad, vorgelegt werden)
o) Ist es wahr, dass die Abbrucharbeiten in der alten
Küche/Speisesaal aus der Planunterlage Plan sub AP-07 (Dok.
3 Gegenseite) hervorgehen (dem möge das Dok.3 Per_7
vorgelegt werden)?
Als Zeugen werden genannt:
a) Geom. c/o , Persona_6 CP_7
b) Arch. aus Lana, Persona_8
c) Arch. in Schlanders, Persona_9
d) IN. c/o Achammer BH, Terenten, e) Persona_10
Pföstl aus Schenna, Per_11
8 f) aus Sarntal. Persona_12
VERFAHRENSABLAUF
Der Verfahrenslauf ersten Grades kann, wie im Ersturteil
dargelegt, hier wiedergebracht werden:
„Die Ges. AL AU BH hat Controparte_8
über € 350.000,00 zz. Zinsen beantragt, welchem
[...]
das Gericht am 17.10.2017 stattgegeben hat, und zwar aufgrund
vorgebrachter Ausführung von AUmeisterarbeiten beim
Umbau/Erweiterung des Hotel Schenna Resort. Die Ges. Hotel
Schwefelbad BH hat Widerspruch eingelegt und Folgendes
ausgeführt: zwecks Umbau/Erweiterung des Schenna Resorts,
einem 4 Sterne S Hotelbetriebs, habe der HGV als Projektsteuerer
gemeinsam mit IN. als Projektant und Persona_13
AUleiter, die Ausschreibungsunterlagen für den Hoch- und
Tiefbau erstellt, das AUvorhaben habe ca. 13,5 Mio. Euro
betragen; die Fa. AL habe ein Angebot für Hochbau
unterbreitet, mit einem Abschlag von 8%, ausgenommen
Sicherheitskosten; bei dem Vergabegespräch vom 14.09.2015
habe die AL ihr Anliegen geäußert, die geplanten
Massivdecken nach Wahl auch als ausführen zu Persona_14
können, mit keinerlei Mehrkosten;
der von der Projektsteuerung
erstellt Entwurf des Unternehmerwerkvertrages sei eingehend
diskutiert worden;
der Vertag sei Ende September 2015
unterzeichnet worden, mit einem Gesamtpreis von €
2.366.073,10, wovon sie 5 Akontorechnungen über insgesamt €
9 3.050.000,00 bezahlt habe, wobei der Mehrbetrag nicht
geschuldet und somit zurückgefordert werde;
die
gegenständliche Rechnung Nr. 2016053 sei nicht geschuldet und
ohne Vorlage eines AUfortschrittes übermittelt worden;
1 Jahr
nach Abschluss der AUarbeiten habe die AL dem
AUleiter eine Gesamtkostenaufstellung von € 4.261.692,14
unterbreitet, welche dann auf € 3.839,161,69 reduziert worden
sei, wobei am 20.09.2017 eine weitere Rechnung von €
439.161,69 übermittelt worden sei, nicht Gegenstand des
Zahlungsbefehls; es fehle der Nachweis des AUfortschritts, die
Verzugszinsen seien nicht geschuldet und es liegen Mängel vor;
im Wege der Widerklage sei ihr der Mehrbetrag zurückzugeben.
Die Ges. AL AU BH (von nun auch Ges.
AL) hat sich eingelassen und die Abweisung des
Widerspruchs begehrt. Sie hat ausgeführt: der
Unternehmerwerkvertrag sei auf Maß mit festen Einheitspreisen
für die einzelnen Leistungspositionen abgeschlossen worden und
nicht als Pauschalbetrag;
sie habe von Oktober 2015 bis Mai
2016 die Hochbauarbeiten durchgeführt, sowie Zusatzleistungen
erbracht; auch seien im bestehenden Hotelgebäude, nicht
Gegenstand des Vertrages, Arbeiten angeordnet und von ihr
vorgenommen worden;
es seien auch eine Reihe von Änderungen
angeordnet worden;
sie habe die monatlichen Akontorechnungen,
inklusive der streitgegenständlichen Rechnung Nr. 2016053 vom
17.05.2016 über € 350.000,00, in Gesamthöhe von €
10 3.400.000,00, und schließlich die Schlussrechnung Nr. 2017062
vom 15.09.2017 über € 439.161,69 ausgestellt, aufgrund der
Endabrechnung des AUleiters IN. vom 31.07.2017, Per_13
der den Endbetrag auf € 3.839.161,69 beziffert habe;
sie habe
auch das Mahndekret Nr. 2137 vom 17.11.2017 betreffend die
Schlussrechnung erwirkt, gegen welchen die Hotel Schwefelbad
keinen Widerspruch eingelegt habe, die Rechnungssumme sei in
der Zwischenzeit bezahlt worden;
sie mache die Nichtigkeit
bestimmter (Art. 7, 10 und 12) des Vertrags geltend, Per_15
nach Art. 1341 und 1342 ZGB;
die Rechnung beziehe sich auf die
im April 2016 durchgeführten Arbeiten zum AUfortschritt Nr. 6;
die ihr angezeigten Mängel seien von ihr behoben oder in Abzug
gebracht worden;
andere Mängel seien nie angezeigt worden,
sodass sie die Verwirkung bzw. Verjährung einwende;
zudem
würden sich die Mängel laut Schätzung des IN. Pescollderungg
auf max. €13.000,00 belaufen. Mit Beschluss vom 19.03.2018 ist
dem Antrag auf Erlass der provisorischen Vollstreckung des
angefochtenen Mahnbefehls für die Summe von € 226.000,00
stattgegeben worden. Nach Aufnahme eines Amtsgutachtes, ist
die Streitsache am 10.03.2022 zur Urteilsfindung einbehalten
worden, mit Erteilung der Fristen nach Art. 190 ZPO. Nach
Zurückversetzung in die Instruktionsphase seitens der vorigen
Richterin, hat die Unterfertigte die Streitsache am 07.09.2023
zum Urteil verwiesen, wobei die Parteien auf eine erneute
Gewährung der Fristen verzichtet haben.“
11 Mit Urteil Nr.709/2023 vom 18/09/2023 hat das
Landesgericht, in Stattgabe des Widerspruchs das Mahndekret
widerrufen; die Anträge der AL AU BH abgewiesen und dieselbe dazu verurteilt, all die von Hotel Schwefelbad
BH aufgrund der provisorischen Vollstreckung des
Mahnbefehls erhaltenen Beträge an diese zurückzuerstatten,
zuzüglich der gesetzlichen Zinsen;
die Widerklage der Hotel
Schwefelbad BH ist als absorbiert erklärt worden.
AL AU BH ist zur Tragung der Prozesskosten
sowie der Kosten des Amtsgutachtens verurteilt worden.
Gegen das Urteil hat AL AU BH Berufung
eingereicht, welche auf folgende Gründe stützt:
1. Oberflächliche und unrichtige Entscheidung sowie fehlerhafte
Bewertung und Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf die
Unwirksamkeit der Vertragsklauseln in Artt. 7, 10 und 12 des
Werkvertrages. Verletzung der Artt. 1341 und 1342 ZGB.
2. Fehlerhafte und/oder mangelnde Bewertung der
aufgenommenen und gebotenen Beweismittel, insbesondere des
aufgenommenen Amtsgutachtens, und widersprüchliche sowie
lückenhafte Begründung, sowie fehlerhafte Rechtsauslegung und
Entscheidung dort, wo das Landesgericht Bozen erachtet, dass
die AL AU BH es verabsäumt hat, den Nachweis
der von ihr erbrachten Leistungen zu erbringen bzw. sie nicht
das Prozedere laut Artt. 10 und 12 des Werkvertrages
eingehalten hat. Verletzung der Artt. 1655 ff ZGB.
12 3. Spesenentscheid
Mit dem ersten Berufungsgrund rügt AL AU BH
die Argumente, mit denen das Erstgericht die von ihr eingewandte Unwirksamkeit der Vertragsklauseln Nr. 7, 10 und
12 nach Art. 1341 und Art. 1342 ZGB abgewiesen hat.
In einem zweiten Berufungsgrund beanstandet AL AU
BH die Begründung des angefochtenen Urteils, wonach die
Unterschrift des AUleiters keine Anerkennung der geltend gemachten darstelle und AL AU es CP_3
verabsäumt habe, die notwendigen Unterlagen vorzulegen,
anhand welcher die Grundlage der eingeklagten Rechnung
hätte nachvollzogen werden können.
In einem dritten und letzten Berufungsgrund wird die in Folge
der Stattgabe des Widerspruchs ausgesprochene Anordnung
zur Rückerstattung des zum Teil provisorisch vollstreckbar erklärten Mahndekretes bezahlten Betrages (€uro 231.000,00
am 29.03.2018 und €uro 11.115,31 am 13.04.2018) sowie die
Verurteilung zum Spesenersatz angefochten.
Mit gesondertem Antrag im Verfahren unter Nr.62/2023 hat
AL AU BH Antrag auf Aussetzung der provisorischen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils
gestellt.
Nach Herstellung des rechtlichen Gehörs, in Ausgang an die
Verhandlung vom 08/11/2023, hat der Senat den Antrag
angenommen und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
13 Urteils ausgesetzt.
Hotel Schwefelbad BH hat sich in den Berufungsverfahren
eingelassen und vorab die Unzulässigkeit/Unverfolgbarkeit des
Zahlungsbefehls Nr. 1906/2017 bzw. den Verzicht auf die
angebliche Forderung (auch im Sinne eines Berufungsgrundes
der Anschlussberufung) eingewandt;
sie hat zu den gegnerischen Berufungsründen ausführlich Stellung genommen und im Wege der Anschlussberufung Verletzung der Prinzipien
gemäß Urteil der Vereinigten Sektionen des
Kassationsgerichtshofes Nr. 4090/2017 , Art. 111 der
Verfassung, Art. 1175 und 1375 ZGB – Verletzung Art. 1236 ZGB
- mangelnde bzw. fehlerhafte Begründung, falsche
Würdigung/Bewertung von Sachumständen vorgebracht.
Mit Verfügung vom 01/02/2024 wurde die Verhandlung zur
Einbehaltung des Rechtsstreits zur Entscheidung durch den
Senat auf den 28/05/2025, bei Gewährung der Fristen nach
Art. 352 ZPO, festgesetzt.
Anlässlich der Verhandlung vom 28.05.2025 wurde der
Rechtsstreit zur Entscheidung einbehalten, wobei die entsprechende Verfügung neu verfasst wurde, da aus technischen Gründen die ursprüngliche nicht in der telematischen Akte aufschien.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Vorab muss auf den von Hotel Schwefelbad/Schenna Resort
BH (so die abgeänderte Bezeichnung der
14 berufungsbeklagten Gesellschaft) vorgebrachten
Anschlussberufungsgrund der Unzulässigkeit/Unverfolgbarkeit
des gegenständlichen Zahlungsbefehles Nr.1906/2017 wegen unzulässiger Aufspaltung des Guthabens bzw. wegen Verzicht
auf die entsprechende eingegangen werden, da CP_3
dessen Annahme prozessrechtlich absorbierenden Charakter
hat.
Im Anlassfall hat AL AU zwei getrennte Mahndekrete
bezüglich ihres Guthabens aus dem mit Hotel Schwefelbad
abgeschlossenen Werkvertrag vom 22.09.2015 erwirkt. Das
erste Mahndekret Nr.1906/2017 vom 17/10/2017, stützend
auf die sechste Akontorechnung Nr.2016053 vom 17/05/2016
von € 350.000,00.-, wurde von Hotel Schwefelbad/Schenna
Resort angefochten und ist Gegenstand des gegenständlichen
Widerspruchsverfahrens. Das zweite Mahndekret Nr.2137/17
vom 17/11/2017 betrifft die Zahlung der Rechnung
Nr.2017062 vom 15/09/2017 mit dem Saldobetrag von €
439.161,39.-. Dieser Zahlungsbefehl ist nicht angefochten worden und ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
1.1 Die Berufungsbeklagte/Widerspruchklägerin Hotel
Schwefelbad/Schenna Resort wendet die unzulässige
Fraktionierung des Guthabens bzw. den Verzicht auf die
Geldendmachung des Guthabens laut Rechnung Nr.2016053
vom 17/05/2016 ein, in der Erwägung, dass AL AU
das erste Mahndekret Nr.1906/2017 vom 17/10/2017 zu
15 einem Zeitpunkt beantragt hat, als die Endabrechnung vom
31/08/2017 für die von ihr ausgeführten AUmeistersarbeiten,
bereits vorlag und Grundlage für die Rechnung Nr.2017062
vom 15/09/2017 bildete, welche in der Folge mit dem zweiten
Mahndekret vom 17/11/2017 eingefordert wurde.
1.2 Nun gilt es in Bezug auf die beanstandete Fraktionierung
des Guthabens in erster Linie klarzustellen, dass sich die von der Rechtsprechung erarbeiteten Prinzipien auf vertragsrechtliche Dauerschuldverhältnisse beziehen ( „rapporti
di durata“, wie eben Arbeitsverhältnisse, freiberufliche
Dienstverhältnisse, bei denen wiederkehrende Leistungen
erbracht werden, usw.), so dass bereits unter diesem Aspekt
der Anlassfall nicht in den Anwendungsbereich dieser
Rechtsprechung fällt.
Schon bereits aus diesem Grund kann im Anlassfall nicht von einer widerrechtlichen Aufspaltung des Guthabens gesprochen werden.
1.3 Im Übrigen würde die Sanktion der
Uneinbringbarkeit/Unzulässigkeit die mit Mahndekret Nr.
Nr.2017062 vom 17/11/2017 geltend gemachte Forderung
(laut Rechnung Nr.2017062 vom 15/09/2017 mit dem
Saldobetrag von € 439.161,39.-) . Wie in der Folge CP_9
erklärt, ist jedoch dieser Zahlungsbefehl nicht angefochten worden und muss somit als in Rechtskraft erwachsen erachtet werden.
16 Der KGH hat mit Urteil Nr. 7299/2025 festgehalten, dass in den Fällen, in denen die Uneinbringbarkeit/Unzulässigkeit der
Forderung wegen unzulässiger Fraktionierung des Guthabens,
aufgrund der bereits in Rechtskraft erwachsenen Anerkennung
des weiteren Guthabens, keine Zusammenlegung der
Ansprüche ermöglicht, sich die Sanktion auf der Ebene des
Spesenentscheids auswirkt.
In Bezug auf die Folgen der Uneinbringbarkeit des Antrages bei unzulässiger Fraktionierung des Guthabens in den Fällen, in denen der Rechtsanspruch nicht mehr in einem anderen
Verfahren einheitlich geltend gemacht werden kann, sei folgender Passus der V.S. des KGH Nr. 7299/2025 (S.27/28)
angeführt:
Deve quindi concludersi che, a fronte di una domanda non
effettivamente riproponibile, il giudice debba comunque, anche
qualora accerti l'inesistenza di un interesse oggettivo (ovvero
meritevole di tutela) ad agire frazionatamente, pronunciarsi nel
merito della domanda, ovvero sull'esistenza e la consistenza del
credito, dando atto che la domanda non sarebbe altrimenti
riproponibile… In questi casi, la sanzione verso l'abuso opera
esclusivamente sul piano delle spese giudiziali.
Per_1 Daraus dass im Anlassfall, wollte man auch eine widerrechtliche Fraktionierung des Guthabens erkennen, keine
Uneinbringbarkeit/Unzulässigkeit des gegenständlichen
Forderungsanspruches erklärt könnte. Per_17
17 1.4 Ferner, lässt die Tatsache, dass in der Rechnung
Nr.2017062 vom 15/09/2017, über den Saldobetrag von €
439.161,39.-, der Betrag eben der Akontorechnung Nr.2016053
vom 17/05/2016 von € 350.000,00.- als bezahlt abgezogen wird, keinen stillschweigenden Verzicht auf denselben
Anspruch ( laut Rechnung Nr.2016053 vom 17/05/2016)
erkennen.
Der Betrag der Akontorechnung Nr.2016053 über €
350.000,00.- ist korrekt in der Saldorechnung Nr.2017062 vom
15/09/2017 vom Gesamtbetrag abgezogen worden, da bereits eine entsprechende Rechnung ausgestellt worden war.
Die Saldorechnung listet in der Tat zusammenfassend die
Beträge der bereits zuvor ausgestellten Akontorechnungen,
deren Beträge vom Endstand abgezogen werden. Somit ergibt sich das Endergebnis in der Summe von € 439.161,69.-, bei
Berücksichtigung der Beträge laut dieser bereits erstellten
Rechnungen.
Die These des Verzichts auf das Guthaben laut Rechnung
Nr.2016053 vom 17/05/2016 wird im Übrigen durch die
Tatsache widerlegt, dass AL AU noch vor
Einforderung der Saldorechnung Nr.2017062, Antrag auf
Zahlungsbefehl hinsichtlich eben der Akontorechnung
Nr.2016053 stellte.
Aus Besagtem folgt, dass keine Unverfolgbarkeit bzw. kein
Verzicht auf die Geltendmachung der Rechnung Nr. 20162053
18 vom 17/05/2016, Gegenstand dieses Verfahrens, vorliegt.
2. Diese in der Anschlussberufung vorab in prozessrechtlicher
Hinsicht vorgebrachten Einwände zurückgewiesen, kann auf die Berufungsgründe der Berufungsklägerin AL AU
eingegangen . Per_17
2.1 Mit dem ersten Berufungsgrund wird die Abweisung des
Einwandes auf Unwirksamkeit der Vertragsklauseln der Art. 7,
10 und 12 des Werkvertrages und die Verletzung von Art. 1341
und 1342 ZGB gerügt.
Beanstandet wird die Begründung des Erstgerichts, wonach im
Anlassfall die Vorgaben nach Art. 1342 ZGB nicht zum Tragen
kommen, da der Gegenstand des Vertrages einmalige
Leistungen betreffe und folglich der Vertragsabschluss nicht unter Verwendung von Formblättern oder Vordrucken zwecks einheitlicher Regelung bestimmter Vertragsverhältnisse
zustande kam. Ferner greife auch nicht der Einwand der
Missachtung der Bestimmung nach Art. 1342 ZGB, und auf jeden Fall die Parteien unmissverständlich in Art. 25 des
Vertrages erklärt haben, dass beide Parteien den Vertrag in all seinen Teilen ausgehandelt und einvernehmlich erstellt haben und schlussendlich und absorbierend die Vertragsparteien die
Art. 7, 10 und 12 auch im Einzelnen schriftlich durch ihre gesonderte Unterzeichnung angenommen hätten.
2.2 Zur eingewandten Unwirksamkeit der Vertragsklauseln sei in erster Linie klargestellt, dass die betroffenen
19 Vertragsklauseln grundsätzlich keinen objektiv nachteiligen bzw. einschränkenden Charakter für den Auftragnehmer
aufweisen.
In den angeführten Klauseln sind zugunsten von Hotel
Schwefelbad/Resort Schenna keine Haftungsbeschränkungen,
Bedingungen zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Aussetzung
seiner Ausführung, Verwirkungen, Beschränkungen der
Befugnis zur Erhebung von Einwendungen, die Einschränkung
der Vertragsfreiheit in den Beziehungen zu Dritten, zu Lasten
der anderen Vertragspartei AL AU zu erkennen.
Art.7 betrifft die Einheitspreise des Angebotes, welche als
Festpreise bestimmt werden und die Festlegung der Aufmaße,
Art.10 sieht die Zahlungsbedingungen und Überprüfung der
Teil- und Schlussrechnung durch die AUleitung,
AUherrschaft und Projektsteuerung vor und Art.12 bestimmt,
dass Neupreise und Mehrarbeiten vorab mit der AUleitung
und Projektführung zu klären sind.
Im Übrigen finden die Bestimmung des Art. 1341 ZGB bei von einer der Parteien vorgefertigten allgemeinen
Vertragsbedingungen, welche für eine unbestimmte Anzahl von
Vertragsverhältnissen gelten, Anwendung, wie folgender
Leitsatz des KGH Nr. 6753/2018 festhält:
Possono qualificarsi come contratti "per adesione", rispetto ai
quali sussiste l'esigenza della specifica approvazione scritta
delle clausole vessatorie, soltanto quelle strutture negoziali
20 destinate a regolare una serie indefinita di rapporti, tanto dal
punto di vista sostanziale (se, cioè, predisposte da un contraente
che esplichi attività contrattuale all'indirizzo di una pluralità
indifferenziata di soggetti), quanto dal punto di vista formale
(ove, cioè, predeterminate nel contenuto a mezzo di moduli o
formulari utilizzabili in serie), mentre esulano da tale categoria i
contratti predisposti da uno dei due contraenti in previsione e con
riferimento ad una singola, specifica vicenda negoziale, rispetto
ai quali l'altro contraente può, del tutto legittimamente, richiedere
ed apportare le necessarie modifiche dopo averne liberamente
apprezzato il contenuto, nonché, a maggior ragione, quelli in cui il
negozio sia stato concluso a seguito e per effetto di trattative tra
le parti.
Die Tatsache, dass der Vertrag von einer der Vertragsparteien
(im Anlassfall vom Projektsteuerer HGV) vorgefertigt wurde, ist absolut unzureichend für eine unweigerliche Anwendung der
Schutzbestimmungen nach Art. 1341 und 1342 ZGB, da es sich eben nicht um ein vorgefertigtes Formular handelt, der für
eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen Anwendung finden kann. Vielmehr beinhaltet der prozessgegenständliche Vertrag
Bedingungen zur Regelegung des bestimmten
Vertragsverhältnisses zwischen diesen Parteien. Außerdem
haben die Parteien im Vertrag festgehalten, dass der
gegenständliche Vertrag von den Parteien in all seinen Teilen
ausgehandelt und einvernehmlich erstellt worden ist und.
21 jedenfalls, dem Willen beider Vertragsparteien entspricht, sowie ,
dass nach Maßgabe der Bestimmungen nach Art. 1341 und 1342
ZGB die Vertragsbestimmungen genau gelesen und verstanden
haben.
Auch wurden, wie das Erstgericht hervorgehoben hat, die
7,10 und 12 gesondert unterzeichnet, wobei die Per_15
allfällige falsche Angabe der Nummerierung der Artikel, nicht von Bedeutung ist, da die mit einer kurzen Per_15
Beschreibung angeführt wurden.
Dieser Berufungsgrund erweist sich auf Grund dieser
Argumente als unbegründet
2.3 Mit dem zweiten Berufungsgrund beanstandet AL
AU die Begründung der Erstrichterin, wonach die Unterschrift
des AUleiters keine Anerkennung der geltend gemachten
Forderungen darstelle und die Widerspruchsbeklagte nicht die notwendigen Unterlagen vorgelegt hätte, anhand welcher die
Grundlage der eingeklagten Rechnung hätte nachvollzogen werden können.
Wie bereits oben ausgeführt gründet AL AU ihre
Forderung auf der Abrechnung vom 31/08/2017 des AUleiters
IN. Die Endabrechnung der Arbeiten stellt das Persona_18
Ergebnis der Überprüfung und Korrekturen der von
AL AU vorgelegten Abrechnung durch den AUleiter
dar und ist als entsprechende technische Bestätigung der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen anzusehen.
22 Der im ersten Verfahrensgrad beauftragte ASV IN. Per_19
hat festgehalten, dass die Endabrechnung vom
[...]
AUleiter kontrolliert, korrigiert, gestempelt und unterschrieben wurde, und demnach die Bestätigung darstellt, dass die abgerechneten Arbeiten auch erbracht worden sind. Dabei hat er nach eingehendem Studium aller Unterlagen und laut stichprobenartigen Kontrollen erwogen, dass die Abweichung
zwischen dem Vertragswert und der Endabrechnung dem unvollständigen Ausführungsprojekt zuzuschreiben ist.
Der ASV IN. kommt somit zum dass Persona_19 Per_20
auf Grund der zwischen AUleitung und Auftragnehmer
einvernehmlich erarbeiteten Abrechnung vom 31.08.2017 “die
dort angeführten Leistungen erbracht worden sind“ sowie, dass
„das Abrechnungsergebnis weitgehend dem Werkvertrag
entspricht“ (Amtsgutachten, Seite 27).
Auf der Grundlage dieser Endabrechnung hat AL AU
die Rechnung Nr.2017062 vom 15/09/2017 ausgestellt, die nicht angefochten und bezahlt wurde. Die Endsumme der
Rechnung stellt, wie unter Punkt 1.4 bereits ausgeführt und aus der Rechnung selbst ersichtlich, den Saldobetrag nach
Abzug der Beträge der sechs Akontorechnungen, -
einschließlich der sechsten, Gegenstand dieses
Widerspruchsverfahrens gegen den Zahlungsbefehl 1906/2017-
vom Endstand von €3.839.161,69, dar.
2.4 Nun trifft es zwar zu, dass die Zahlung der AUfortschritte
23 und die Bestätigung der ordnungsgemäß ausgeführten Arbeiten
durch den AUleiter an und für sich nicht den Beweis des
Guthabens des AUunternehmens darstellen und auch nicht bewirken können, dass der die Abrechnung nicht CP_10
mehr bestreiten kann, sie haben jedoch eine Umkehr der
Beweislast zur Folge, so dass es dem AUherrn obliegt zu beweisen, dass das ausgeführte Werk, bezogen auf Mengen und angewandte Preise, nicht dem entspricht, was sich aus den vom
AUleiter genehmigten Unterlagen ergibt (vgl. Urteil dieses OLG
Nr.133/2011).
Die gefestigte Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes hat diesbezüglich folgende Prinzipien erarbeitet:
“In tema di appalto, la previsione in contratto del diritto
dell'appaltatore al pagamento di acconti da parte del committente
e della periodica esigibilità di essi sulla base della constatazione,
misurazione e contabilizzazione dei lavori eseguita in
contraddittorio delle parti o del direttore dei lavori, non è idonea
ad integrare e sostituire la verifica dell'opera che, ai sensi
dell'art. 1665 c.c., il committente ha il diritto di eseguire dopo
l'ultimazione dei lavori medesimi sull'intera portata di siffatti
lavori, né costituisce prova legale del diritto al corrispettivo
maturato sulla base dei conteggi eseguiti. Tuttavia, gli stati di
avanzamento approvati, anche mediatamente, dal committente
possono essere considerati prova del diritto dell'appaltatore, se il
committente non dimostri che nei fatti, per quantità dei lavori
24 eseguiti e prezzi applicati, l'opera è difforme da quella che da tali
atti complessivamente risulta (Cass. Sez. 2, Sentenza n. 13860
del 03/05/2022; Sez. 2, Sentenza n. 106 del 04/01/2011; Sez.
3, Sentenza n. 4955 del 21/05/1999).” (Cass.7593/2023)
Auch laut in den von den zitierten Urteilen des
Kassationsgerichts, Nr.106/2011 und Nr. 4955/1999, wird folglich festgehalten, dass die vom oder im Interesse des
AUherrn erstellten AUfortschritte als Beweis für die
Forderung des Auftragnehmers angesehen werden können,
wenn der AUherr nicht beweist, dass die Ausführung der
Arbeiten in Bezug auf die Menge der ausgeführten Arbeiten und die angewandten Preise tatsächlich nicht den Angaben in den
AUfortschritten entspricht.
2.4 Hotel Schwefelbad/Schenna Resort ist jedoch ihrer
Beweislast nicht nachgekommen, da sie nicht nachgewiesen hat, dass die Ausführung der Arbeiten in Bezug auf die Menge
und angewandten Preise nicht den tatsächlichen Angaben des
AUleiters entspricht. In der Endabrechnung vom 31/08/2017
findet sich eine spezifische Aufstellung, in Sparten aufgeteilt,
die einen Vergleich der Mengenangaben und Aufmaße zwischen
Angebot, Abrechnung durch AL AU, einerseits und
Kontrolle und Abrechnung durch die AUleitung auf der anderen Seite, ermöglichen. Eine Überprüfung der Mengen und angewandten Preise durch den AUherrn wäre demnach möglich gewesen.
25 Die gesamte Verteidigungslinie der Berufungsbeklagten betrifft jedoch nur die Bestreitung des Abrechnungsergebnisses unter dem Aspekt der Verletzung der Vertragsbestimmung zur
Rechenlegung (Art.10), d.h. das „Zahlungsprozedere“ durch eine dreifache Kontrolle seitens des AUleiters, der Projektsteuerung
und des AUherrn.
3. Unabhängig von diesem kann die Frage nach Persona_21
der Erfüllung der Beweislast durch die Berufungsbeklagte
jedoch als überholt angesehen werden, da Hotel
Schwefelbad/Schenna Resort den Zahlungsbefehl Nr.2137/17
vom 20/11/2017, aufgrund der Rechnung Nr.2017062 über
den Betrag von € 439.161,69.- laut zusammenfassender
Endabrechnung des AUleiters nicht angefochten und somit die
Schlussrechnung auch nicht beanstandet hat. In Folge des
Erwachsens in Rechtskraft des Mahndekretes Nr.2137/17 und der Zahlung des von der AUleitung erkannten und genehmigten Endbetrages, Gegenstand des Zahlungsbefehls,
muss eben dieser Saldobetrag der von AL AU
erbrachten Leistungen als anerkannt angesehen werden.
Hier gilt es nochmals zu unterstreichen, dass Hotel
Schwefelbad/ Schenna Resort nur den Zahlungsbefehl, mit welchem die Zahlung der sechsten Akontorechnung angemahnt wurde, angefochten hat, der entsprechende Betrag von €
350.000,00.- jedoch bereits im Endbetrag der Rechnung
Nr.2017062 als bezahlt berücksichtigt war. Die unterlassene
26 Beanstandung der Endabrechnung, in der die Akontorechnung
über € 350.000,00.- in Abzug berechnet wurde, ist als zu werten und hat zur Folge, dass auch die Per_22
laut Rechnung Nr.2016053 vom 17/05/2016 , CP_3
Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens, nicht mehr in
Frage gestellt werden kann.
Die Bezahlung der Saldorechnung vom 31/08/2017 deckt alle dort aufgelisteten Leistungen und Zahlungen und somit auch jene laut sechster Akontorechnung, Gegenstand dieses
Verfahrens.
3.1 Diese Darlegungen führen zur Abweisung der mit
Anschlussberufung vorgebrachten Rüge in Bezug auf den
Gegenstand dieses Verfahrens, da die Feststellung des
AL AU zustehenden Gesamtbetrages unter
Berücksichtigung etwaiger nicht genehmigter Mehrmengen und
Neupreise, in diesem Verfahren keine Annahme finden kann,
da, wie gesagt, Hotel Schwefelbad den Zahlungsbefehl, mit dem die Begleichung der Endabrechnung angemahnt wurde, nicht angefochten hat, und somit die Endabrechnung als unbestritten gilt.
3.2 Die unterlassene Bestreitung der Endabrechnung wirkt sich auch auf die Geltendmachung eventueller Mängel des
Werkes aus, denn die Anerkennung und Bezahlung der
Saldoberechnung schließt jede spätere Beanstandung aus.
Somit ist auch der weitere Anfechtungsgrund in der
27 Anschlussberufung abzuweisen.
4. Die Berufung muss aus den hier dargelegten Gründen
angenommen werden, mit der Folge, dass der Widerspruch
gegen den Zahlungsbefehl Nr.1906/2017 abgewiesen wird, bei
Aufrechtbleiben des Zahlungsbefehls.
In Bezug auf die Verzugszinsen muss geklärt werden, dass sie gem. GvD 231/2002 ab Fälligkeit der Zahlung der Rechnung
geschuldet sind, es sei denn der kann nachweisen, CP_11
dass zu diesem Zeitpunkt die Leistung nicht erbracht wurde.
Ferner gilt es festzuhalten, dass der Verzug des Schuldners
nicht durch die Bestreitung des Guthabens ausgeschlossen ist (
vgl. KGH Nr.28413/2024).
Im Anlassfall sind folglich die Verzugszinsen, laut
Zahlungsbefehl geschuldet, mit der Fälligkeit ab 8 Tagen nach
Erhalt der Rechnung Nr.2016053 vom 17/05/2026.
5. AL AU ist im Ausgang des Verfahrens als obsiegend anzusehen;
die Berufungsbeklagte wird als unterliegende Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten beider
Instanzen gem. Art. 91 ZPO verurteilt.
Zur Bestimmung der Verfahrenskosten wird bei
Berücksichtigung der Kriterien nach DM 55/2014, für
Streitwert von € 260.000 bis 520,000, mittlere Werte,
herangezogen.
Da die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten abgewiesen wird, liegen ihr gegenüber, die Voraussetzungen für die
28 Anwendung des Art. 13 Abs. quater DPR 115/2002, wie durch
Art. 1, Abs. 17 Gesetz Nr.228 vom 24.12.2012 abgeändert, vor.
A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
AL AU BH in Person des gesetzlichen Vertreters eingereichte Berufung und über die von Schwefelbad
BH/Schenna-Resort BH in Person des gesetzlichen
Vertreters eingereichte Anschlussberufung gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr. 709/2023 vom 18/09/2023, und in
Abänderung desselben, in wie folgt:
• In Annahme der von AL AU eingereichten
Berufung wird der angefochtene Zahlungsbefehl Nr. 1906
vom 17.10.2017 des Landesgerichts Bozen bestätigt;
• Die von Hotel Schwefelbad BH/Schenna-Resort eingereichte Anschlussberufung wird abgewiesen;
• in Controparte_12
Person des gesetzlichen Vertreters werden verurteilt, an
AL AU die Prozesskosten beider Verfahrenszüge zu ersetzen, welche für den ersten Verfahrensgrad mit €
25.825,55.- bestimmt werden, davon € 3.544,00.- für die
Überprüfungsphase, € 2.338,00.- für die
Einleitungsphase, €10.411,00.- für die Phase der
€ 6.164,00.- für die Persona_23
Entscheidungsphase, zusätzlich € 3.368,55.- für allgemeine Spesen ( 15%), MwSt. und FB wie gesetzlich
29 geregelt;
für diese Verfahrensinstanz insgesamt in €
16.374,85.- bestimmt , davon € 4.389,00.- für die Per_17
Überprüfungsphase, € 2.552,00.- für die
Einleitungsphase und € 7.298,00.- für die
Entscheidungsphase, € 2.135,85.- für allgemeine Spesen
, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• Es liegen die Voraussetzungen für die Anwendung gegenüber Hotel Schwefelbad BH/Schenna-Resort,
Anschlussberufungsträgerin, des Art. 13 Abs. quater DPR
115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 Gesetz Nr.228 vom
24.12.2012 abgeändert, vor.
• Das Oberlandesgericht verfügt, dass für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß
Art. 52 GVD 196/2003.
So entschieden in Bozen am 26. Juli 2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
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