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Sentenza 7 febbraio 2025
Sentenza 7 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 07/02/2025, n. 107 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 107 |
| Data del deposito : | 7 febbraio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4574/2024 VG
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
Andrea Pappalardo - CP_4
Recla -
[...] CP_5
Morandell Günter - berichterstattender CP_5
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren auf einvernehmlich Abänderung der Scheidungsbedingungen
nach Artikel 473bis.47 und 473bis. 51 ZPO unter Nr. des allg. Reg. 4574/2024,
eingeleitet von
geboren am 25/11/1980 in BOZEN (BZ), Steuernummer: Persona_1
Seite 1 von 4 , vertreten und verteidigt durch RA Dr. und C.F._1 Persona_2
RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_3
und
, geboren am 13/12/1981 in BOZEN (BZ), Steuernummer: Persona_4
vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._2 Persona_5
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass die Parteien mittels einvernehmlichen Antrags dieses Landesgericht um
Kenntnisnahme bzw. Bestätigung der gemeinsam vereinbarten Änderungen der
Scheidungsbedingungen ersucht hat (vgl. Artikel 337quinquies ZGB, 473bis.47 und
473bis.51 ZPO);
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht: das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Abänderungen der
Seite 2 von 4 Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass die Anhörung der Minderjährigen angesichts der einvernehmlich vorgebrechten
Anträge nicht notwendig ist (Art. 473bis, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_6
spricht das Landesgericht Bozen, in Annahme der gleich lautenden Schlussanträge der
Parteien und mit prozessabschließender Entscheidung,
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die Abänderungen des Scheidungsurteils des Landesgerichtes
Bozens Nr. 135/2020 vom 30/01/2020, veröffentlicht am 04/02/2020, laut
einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am 25/11/2024 telematisch
hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet integrierenden Bestandteil dieses
Urteils.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 05/02/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Seite 3 von 4 Günter Morandell
(firma digitale)
Andrea Pappalardo
(firma digitale)
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4574/2024 VG
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
Andrea Pappalardo - CP_4
Recla -
[...] CP_5
Morandell Günter - berichterstattender CP_5
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren auf einvernehmlich Abänderung der Scheidungsbedingungen
nach Artikel 473bis.47 und 473bis. 51 ZPO unter Nr. des allg. Reg. 4574/2024,
eingeleitet von
geboren am 25/11/1980 in BOZEN (BZ), Steuernummer: Persona_1
Seite 1 von 4 , vertreten und verteidigt durch RA Dr. und C.F._1 Persona_2
RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_3
und
, geboren am 13/12/1981 in BOZEN (BZ), Steuernummer: Persona_4
vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._2 Persona_5
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass die Parteien mittels einvernehmlichen Antrags dieses Landesgericht um
Kenntnisnahme bzw. Bestätigung der gemeinsam vereinbarten Änderungen der
Scheidungsbedingungen ersucht hat (vgl. Artikel 337quinquies ZGB, 473bis.47 und
473bis.51 ZPO);
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht: das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Abänderungen der
Seite 2 von 4 Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass die Anhörung der Minderjährigen angesichts der einvernehmlich vorgebrechten
Anträge nicht notwendig ist (Art. 473bis, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_6
spricht das Landesgericht Bozen, in Annahme der gleich lautenden Schlussanträge der
Parteien und mit prozessabschließender Entscheidung,
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die Abänderungen des Scheidungsurteils des Landesgerichtes
Bozens Nr. 135/2020 vom 30/01/2020, veröffentlicht am 04/02/2020, laut
einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am 25/11/2024 telematisch
hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet integrierenden Bestandteil dieses
Urteils.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 05/02/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Seite 3 von 4 Günter Morandell
(firma digitale)
Andrea Pappalardo
(firma digitale)
Seite 4 von 4