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Sentenza 21 gennaio 2025
Sentenza 21 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 21/01/2025, n. 62 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 62 |
| Data del deposito : | 21 gennaio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
in Person der CP_2
und Berichterstatterin
[...] Persona_1 Contr Parte_1
CP_4 Persona_2
hat folgendes
CP_5
erlassen im Zivilverfahren Nr. 2309/2024 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Pt_2 Parte_3 Persona_3
und RA Dr.
[...] Persona_4
Antragsteller/in gegen
RÖ , vertreten und verteidigt durch RA Dr. Per_2 Persona_5
[...]
und
am Landesgericht Bozen Controparte_6
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: (Beendigung der Persona_6 zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe)
pagina 1 di 3 Controparte_7
auf Ehescheidung ist stattzugeben. Aus den vorgelegten Dokumenten und Parte_4 dem unstreitigen Parteienvorbringen geht hervor, dass die Parteien seit der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. 217/2010 vom 19.02.2010 ausgesprochenen Ehetrennung voneinander getrennt leben und die Lebensgemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben.
Die Dauer der Trennung und die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag lassen vermuten, dass die geistige und materielle Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht wiederhergestellt werden kann.
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen.
Parte_5
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehescheidungsantrag
wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_8
Die am 14/05/1983 in Kastelruth zwischen (geboren in Persona_7
KASTELRUTH (BZ) am 28/11/1959) und (geboren in CP_9 Per_8
(BZ) am 07/05/1961) geschlossene Ehe wird geschieden (Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Kastelruth wird angewiesen, dieses Scheidungsurteil in den Eheregistern zu vermerken, wo die Ehe der Parteien unter Nr. 4, Teil II, Serie A des Jahres 1983 eingetragen ist, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Herr wird verpflichtet, Frau innerhalb des Fünften CP_9 Persona_7 eines jeden Monats einen wertgesicherten Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 30,00.- (d.h. mit jährlicher automatischer Aufwertung unter Zugrundelegung der vom Landesstatistikamt für die Gemeinde Bozen ermittelten Index-Zahlen, mit Bezugsdatum 01.12.2024) zu zahlen;
2. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben.
Bozen, am 17/01/2025 pagina 2 di 3 Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Parte_6
pagina 3 di 3
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
in Person der CP_2
und Berichterstatterin
[...] Persona_1 Contr Parte_1
CP_4 Persona_2
hat folgendes
CP_5
erlassen im Zivilverfahren Nr. 2309/2024 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Pt_2 Parte_3 Persona_3
und RA Dr.
[...] Persona_4
Antragsteller/in gegen
RÖ , vertreten und verteidigt durch RA Dr. Per_2 Persona_5
[...]
und
am Landesgericht Bozen Controparte_6
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: (Beendigung der Persona_6 zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe)
pagina 1 di 3 Controparte_7
auf Ehescheidung ist stattzugeben. Aus den vorgelegten Dokumenten und Parte_4 dem unstreitigen Parteienvorbringen geht hervor, dass die Parteien seit der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. 217/2010 vom 19.02.2010 ausgesprochenen Ehetrennung voneinander getrennt leben und die Lebensgemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben.
Die Dauer der Trennung und die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag lassen vermuten, dass die geistige und materielle Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht wiederhergestellt werden kann.
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen.
Parte_5
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehescheidungsantrag
wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_8
Die am 14/05/1983 in Kastelruth zwischen (geboren in Persona_7
KASTELRUTH (BZ) am 28/11/1959) und (geboren in CP_9 Per_8
(BZ) am 07/05/1961) geschlossene Ehe wird geschieden (Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Kastelruth wird angewiesen, dieses Scheidungsurteil in den Eheregistern zu vermerken, wo die Ehe der Parteien unter Nr. 4, Teil II, Serie A des Jahres 1983 eingetragen ist, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Herr wird verpflichtet, Frau innerhalb des Fünften CP_9 Persona_7 eines jeden Monats einen wertgesicherten Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 30,00.- (d.h. mit jährlicher automatischer Aufwertung unter Zugrundelegung der vom Landesstatistikamt für die Gemeinde Bozen ermittelten Index-Zahlen, mit Bezugsdatum 01.12.2024) zu zahlen;
2. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben.
Bozen, am 17/01/2025 pagina 2 di 3 Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Parte_6
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