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Sentenza 11 luglio 2025
Sentenza 11 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/07/2025, n. 688 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 688 |
| Data del deposito : | 11 luglio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 180/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Julia Dorfmann Vorsitzende
Morris Recla bericherst.
[...]
Controparte_2
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 180/2025 allg. Reg., eingeleitet gemäß Art. 473
[...] bis. 14
[...]
, vertreten und verteidigt durch RA ER , laut Parte_1 Pt_2
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
; Parte_3 gegen
, säumig, Parte_4
Antragsgener;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
dem Streit beigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gemäß Art. 473 bis. 14 ZPO und Art. 337 bis ZGB.
[...]
: Controparte_3
1. Das Sorgerecht für die minderjährige Tochter , geboren am 10.11.2010 in Persona_1
Schlanders, erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft
pagina 1 di 5 derjenige bei dem sich die Tochter gerade aufhält; weitreichendere Entscheidungen Parte_5 werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Die Tochter wird bei der Mutter wohnen und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz Per_1 haben.
3. Herr hat das Recht und die Pflicht, die nach vorheriger Pt_4 Per_2 Persona_3
Absprache mit AU ER und unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des
Kindes, zu besuchen und bei sich zu haben. In jedem Fall wird Herr EC jedes zweite
Wochenende von Freitag nach Schulende bis Sonntag 17.00 Uhr (in den Sommerferien 19.00
Uhr) sowie die Hälfte der Herbst-, Weihnachts-, Oster- und Sommerferien mit der Per_4
Tochter verbringen. sowie den 24.12. und den 25.12. wird die Tochter Controparte_4 abwechselnd beim Vater bzw. bei der Mutter verbringen. Wenn die Tochter am 24.12. beim Vater ist, ist sie am 25.12. bei der Mutter.
Die Fahrten, um die Tochter zum Vater und zurück zu bringen, werden zur Hälfte aufgeteilt.
4. Herr EC wird verpflichtet, für seine Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag Per_1 von 360,00 Euro zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die
Provinz Bozen mit erster Aufwertung im 2026 und innerhalb 15. eines jeden Monats auf Per_5 das Konto von AU ER zu bezahlen.
5. Herr EC wird verpflichtet, die Hälfte der außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen, inklusive Heimspesen, soweit nicht von der öffentlichen Hand gedeckt, sowie die Hälfte der Spesen für Sport (samt Ausrüstung), Weiterbildung und Freizeit für zu Per_1 übernehmen. Für alle Fragen in Bezug auf die außerordentlichen Spesen gilt das
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024.
6. Sämtliche öffentliche Beiträge für die Tochter (inklusive des staatlichen Familiengeldes) werden von AU ER bezogen. Die Steuerfreibeträge werden von den Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
7. Dies alles mit Ersatz der Spesen des Verfahrens, sofern sich Herr EC diesen Anträgen widersetzt.
pagina 2 di 5
8. In beweisrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dass im Sinne des Art. 210 ZPO dem
Antragsgegner angeordnet werden möge, seine Steuererklärungen und Kontoauszüge für die letzten drei Jahre vorzulegen.
Des Staatsanwaltes:
“Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der Antragstellerin gestellten Schlussanträge”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
und hatten in den Jahren 2009 bis 2013 eine Persona_6 Persona_7
Liebesbeziehung miteinander. Aus dieser ist die , geboren am 10.11.2010 Per_2 Persona_1 in Schlanders hervorgegangen.
Nach dem Scheitern der Beziehung ist AU ER mit der Tochter zunächst zu ihrer Familie nach Sterzing und anschließend zu ihrem neuen Lebensgefährten LO AT nach Taufers i.M. gezogen. Aus dieser Beziehung hat sie zwei weitere Kinder, , geboren am 17.08.2014 Persona_8 und , geboren am 17.07.2020. Persona_9
Herr EC wohnte in einer Mietwohnung in Göflan und ist seit Anfang des Jahres 2024 nach
Schluderns zu seinen Eltern gezogen.
Die gemeinsame Tochter lebt bei der Mutter, zum Vater hat sie regelmäßig Kontakt. besucht seit September 2024 die Fachschule für und Ernährung in Kortsch Per_1 Persona_10 und ährend der Schulwoche, auf von RN EC, im schulinternen Heim. Die Per_11 Per_12
Heimspesen belaufen sich im 2024/2025 auf ca. 380,00 Euro im Monat und werden Per_13 voraussichtlich von zu erhöht werden. Per_13 Per_13
Per_ AU und haben die Belange der mit Elternvereinbarung vom Pt_1 Pt_4 Per_2
02.02.2021 geregelt. Dort haben sie einen Unterhaltsbeitrag von 300,00 Euro festgelegt, welcher von RN EC bis dato nahezu immer bezahlt wurde. der Controparte_5
aufgewertet ca. 359,00 Euro. Controparte_6
Nun beabsichtigt AU ER, die jeweiligen elterlichen Rechte und Pflichten, gegenüber der gemeinsamen Tochter, gerichtlich festlegen zu lassen, wobei sie sich auf die Vereinbarung vom
02.02.2021 stützt. Dies auch, weil für den Erhalt des staatlichen Familiengeldes ein Rechtstitel nötig ist. Leider ist Herr EC mit keiner einvernehmlichen Lösung einverstanden. Daher ist pagina 3 di 5 AU ER gezwungen, dieses Verfahren einzuleiten, was bei den Prozessspesen berücksichtigt werden muss.
Die ökonomische Situation der Parteien stellt sich wie folgt dar: ist Konditorin und arbeitet seit November 2023 in Teilzeit bei der Bäckerei Schuster Persona_6 in Laatsch. Laut Steuererklärung 2024/2023 hatte sie im Jahr 2023 für diese zwei Monate ein
Nettoeinkommen von 1.942,00 Euro. Laut ihren Lohnstreifen aus dem Jahr 2024 verdient sie ca.
1.000,00 Euro netto im Monat. Dies 13-mal im Jahr. Sie wohnt mit ihren Kindern im Haus ihres
Lebensgefährten und beteiligt sich an den Ausgaben für die Familie.
Herr hat eine Ausbildung als absolviert. Er ist seit 18.09.2023 als Verkäufer im Pt_4 CP_7
Frilo-Markt in Schlanders angestellt. Laut seinen Lohnstreifen vom Mai und Juni 2024 verdient er derzeit ca. 1.200,00 Euro netto im Monat. Dies 13-mal im Jahr.
Er wohnt bei seinen Eltern in Schluderns. Miete bezahlt er dafür keine.
Gegen die von den Parteien am 02.02.2021 vereinbarten Bedingungen sind weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben.
Der Unterhaltsbeitrag laut Vereinbarung vom 02.02.2021, den Herr EC bisher bezahlt hat, scheint auch in Zukunft angemessen zu sein. Auch die Besuchsrechte des Vaters sollen laut
Vereinbarung vom 02.02.2021 beibehalten werden.
Die Staatsanwaltschaft hat den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet.
Die Verfahrenspesen werden von der Antragstellerin getragen.
Controparte_8 spricht das Landesgericht wie folgt zu Recht
1. Das Sorgerecht für die minderjährige Tochter geboren am 10.11.2010 in Persona_1
Schlanders, erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich die Tochter gerade aufhält; weitreichendere Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Die Tochter wird bei der Mutter wohnen und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz Per_1 haben.
3. Herr hat das Recht und die Pflicht, die Tochter nach vorheriger Pt_4 Persona_3
Absprache mit und unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Persona_6
pagina 4 di 5 Kindes, zu besuchen und bei sich zu haben. In jedem Fall wird Herr EC jedes zweite
Wochenende von Freitag nach Schulende bis Sonntag 17.00 Uhr (in den Sommerferien 19.00
Uhr) sowie die Hälfte der Herbst-, Weihnachts-, Oster- und Sommerferien mit der Per_4
Tochter verbringen. sowie den 24.12. und den 25.12. wird die Tochter Controparte_4 abwechselnd beim Vater bzw. bei der Mutter verbringen. Wenn die Tochter am 24.12. beim
Vater ist, ist sie am 25.12. bei der Mutter.
Die Fahrten, um die Tochter zum Vater und zurück zu bringen, werden zur Hälfte aufgeteilt.
4. Herr EC wird verpflichtet, für seine Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag Per_1 von 360,00 Euro zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die
Provinz Bozen mit erster Aufwertung im 2026 und innerhalb 15. eines jeden Monats auf Per_5 das Konto von AU ER zu bezahlen.
5. Herr EC wird verpflichtet, die Hälfte der außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen, inklusive Heimspesen, soweit nicht von der öffentlichen Hand gedeckt, sowie die Hälfte der Spesen für Sport (samt Ausrüstung), Weiterbildung und Freizeit für Per_1 zu übernehmen. Für alle Fragen in Bezug auf die außerordentlichen Spesen gilt das
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024.
6. Sämtliche öffentliche Beiträge für die Tochter (inklusive des staatlichen Familiengeldes) werden von AU ER bezogen. Die Steuerfreibeträge werden von den Parteien je zur Hälfte in
Anspruch genommen.
7. Die Verfahrenspesen werden von der Antragstellerin getragen.
Bozen, am 08/07/2025.
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Morris Persona_14
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