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Sentenza 19 dicembre 2025
Sentenza 19 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 19/12/2025, n. 53 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 53 |
| Data del deposito : | 19 dicembre 2025 |
Testo completo
PROC. UN. 67-1/2025
REPUBLIK CP_1
C
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
BOZEN CP_3
AMT FÜR INSOLVENZVERFAHREN
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern:
Dr. Präsidentin Persona_1
Dr. Richterin Persona_2
Dr. Berichterst. Richter Persona_3
erlässt im Beratungszimmer folgendes
U R T E I L im Verfahren für die Erklärung der kontrollierten Liquidation, eingeleitet von RR
AT, St. -Nr. , als einzig verbliebenes Mitglied des Verwaltungsrats und C.F._1
einzig verbliebener Gesellschafter der NA VEREINFACHTE GMBH (St.-Nr.:
), mit Sitz in 39032 Sand in Taufers (BZ), Industriestraße 2, vertreten und verteidigt von P.IVA_1
RA ER CH und RA AN ER CH
Antragssteller
Das Per_4
nach und nach Anhörung des Berichts des berichterstattenden Richters, Persona_5
erachtet, dass
• Herr RR AT als einzig verbliebenes Mitglied des Verwaltungsrats und einzig verbliebener Gesellschafter die Eröffnung der kontrollierten Liquidation von NA
VEREINFACHTE GMBH (St.-Nr.: ) beantragt hat;
P.IVA_1
pagina 1 di 6 • nach Festsetzung der Verhandlung gemäß Art. 41 CCII die Partei anlässlich der Verhandlung vom 04/12/2025 angehört wurden;
stellt wie folgt fest:
• in erster Linie besteht die Zuständigkeit dieses Gerichts im Sinne des Art. 27 Abs. 2 CCII., nachdem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Geschäftsinteressen („centro di interessi principale“, COMI) in der Provinz Bozen liegt und keine Elemente vorliegen, um diesen
Mittelpunkt anderswo zu lokalisieren;
• die Schuldnerin ist ein Unternehmer der eine Geschäftstätigkeit ausübt und daher den
Bestimmungen zur kontrollierten Liquidation im Sinne des Art. 121 CCII unterliegt;
• Herr RR AT ist gemäß Art. 2475 ZGB als einzig verbliebenes Mitglied des Verwaltungsrats aktiv legitimiert, die Eröffnung der kontrollierten Liquidation zu beantragen (vgl. auch Dok. 2, Gründuksakt);
• was die eventuelle Einordnung des Antragsgegners als “Kleinunternehmen” betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass es letzterem zukommt das kumulierte Vorliegen aller drei
Voraussetzungen laut Art. 1 Abs. 1 Buchst. d) CCII nachzuweisen und die Antragstellerin dieser Beweislast nachgekommen ist;
in der Tat hat der Antragsteller angegeben, dass die
Tätigkeit der Annona vGmbH am 12.01.2022 mit dem Tod von Controparte_4
(Gesellschafter und Präsident des Verwaltungsrates, vgl. Dok. 3 Todesbescheinigung) endete, dass es offenen Verbindlichkeiten für 66.701,73 € (s. Dok. 15-21) stehen und dass es kein
Vermögen vorliegt;
• bezüglich der Voraussetzung der Insolvenz ist zu bemerken, dass diese dann besteht, falls es eine Situation des Unvermögens gibt, sowohl struktureller als auch nur vorübergehender Natur, regelmäßig, mit normalen Zahlungsmitteln die eigenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen;
• vorliegend ist davon auszugehen, dass in diesem Sinne eine Unternehmensinsolvenz gegeben ist, da aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass Verbindlichkeiten in Höhe von €
66.701,73 bestehen, während kein Vermögen vorhanden ist;
pagina 2 di 6 • gemäß art. 268 Abs. 3 GvD Nr. 14/2019 wurde der Antrag nicht von einer natürlichen Person vorgelegt;
daher kann das Verfahren auch bei fehlendem Aktivvermögen eröffnet werden;
somit erachtet, dass die Voraussetzungen für die Erklärung der Eröffnung der kontrollierten
Liquidation vorliegen,
A.D.G. nach Einsicht in Artt. 1, 2, 27, 37, 41, 49, 65, 66, 268 u. ff. und 121 GvD Nr. 14/2019,
ERKLÄRT die Eröffnung der kontrollierten Liquidation bezüglich der NA VEREINFACHTE GMBH
(St.-Nr.: ), mit Sitz in 39032 Sand in Taufers (BZ), Industriestraße 2; P.IVA_1
[...]
; Parte_1
ERNENNT als Liquidator RA Dr. Persona_6
ERMÄCHTIGT den Liquidator gemäß den Bestimmungen der Art. 155 quater, 155 quinquies und 155 sexies DFÜB
ZPO:
• auf die Datenbanken des Steuerregisters und des Archivs der Finanzverhältnisse zuzugreifen;
• auf die Datenbank der der Registersteuer unterliegenden Akte zuzugreifen und Kopien derselben zu entnehmen;
• die Liste der Kunden und Lieferanten zu übernehmen, die in den telematischen Übermittlungen gemäß GvD Nr. 127/2015 enthalten sind;
• die Buchhaltungsunterlagen der Banken und anderer Finanzintermediäre in Bezug auf die
Beziehungen zum Schuldnerunternehmen, auch wenn diese beendet sind, zu übernehmen;
• die Buchungskonten der Lieferanten und Kunden in Bezug auf die Beziehungen zum
Schuldnerunternehmen zu übernehmen;
VERFÜGT
pagina 3 di 6 • dass keine Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen, auch für während der kontrollierten Liquidation entstandene Forderungen, gegen die in das Verfahren einbezogenen
Vermögenswerte eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher
Ausnahmen;
• dass, sofern ein Vertrag noch nicht oder nicht vollständig in den Hauptleistungen von beiden
Parteien erfüllt ist, die Ausführung desselben bis zur Erklärung des Liquidators, nach Anhörung des Schuldners, ausgesetzt bleibt, ob er in den Vertrag anstelle des Schuldners eintritt oder sich von diesem löst, es sei denn, bei dinglich wirkenden Verträgen ist die Übertragung des Rechts bereits erfolgt;
SETZT eine Frist von sechzig Tagen für Gläubiger und Dritte, die dingliche oder persönliche Rechte an
Sachen im Besitz des Schuldners geltend machen, innerhalb derer sie unter Androhung der
Unzulässigkeit dem Liquidator per PEC den Antrag auf Herausgabe, Aussonderung oder Aufnahme in die Masse gemäß Art. 201 GvD 14/2019 übermitteln müssen;
ORDNET
• die Übergabe oder Herausgabe der zur Liquidationsmasse gehörenden Vermögensgegenstände an, wobei darauf hingewiesen wird, dass dieser Beschluss einen Vollstreckungstitel darstellt und vom Liquidator vollstreckt wird;
• an, dass der Liquidator die Veröffentlichung dieses Urteils auf der reservierten Seite der
Website des Gerichts sowie im Handelsregister vornimmt, sofern der Schuldner eine unternehmerische Tätigkeit ausübt;
• die Eintragung dieses Urteils bei den zuständigen Ämtern, sofern unbewegliche Sachen oder registrierte bewegliche Sachen vorhanden sind, durch den Liquidator an;
VERFÜGT
• dass der Liquidator innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung des Urteils die Gläubigerliste aktualisiert und ihnen das Urteil gemäß Art. 270 Abs. 4 CCII zustellt;
pagina 4 di 6 • dass der Liquidator innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung der kontrollierten Liquidation das Inventar der Schuldnervermögenswerte fertigstellt und den Liquidationsplan gemäß Art.
272 Abs. 2 CCII erstellt, der zur Genehmigung durch den beauftragten Richter bei der
Geschäftsstelle einzureichen ist;
• dass der Liquidator nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge durch die Gläubiger einen Entwurf des Passivverzeichnisses gemäß Art. 273 Abs. 1 CCII erstellt, der eine Liste der
Inhaber von Rechten an beweglichen und unbeweglichen Sachen des Schuldners enthält, und diesen den Beteiligten an die in ihrem Antrag angegebene PEC-Adresse mitteilt;
fehlt diese
Angabe, gilt der Entwurf durch Hinterlegung in der elektronischen Akte als mitgeteilt;
• dass der Liquidator halbjährliche Berichte über den Fortgang des Verfahrens hinterlegt, in denen er angibt, ob der Antragsteller zur ordnungsgemäßen, wirksamen und erfolgreichen
Durchführung des Verfahrens beiträgt, dieses nicht verzögert und dem Liquidator alle nützlichen Informationen und erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, sowie jede andere für die Restschuldbefreiung relevante Tatsache;
• dass der Liquidator vor Ablauf von drei Jahren nach Eröffnung der Liquidation dem Schuldner und den Gläubigern einen Bericht übermittelt, in dem er Stellung zur Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß den Art. 280 und 282 Abs. 2 CCII nimmt (einschließlich etwaiger schuldhafter, vorsätzlicher oder betrügerischer Herbeiführung der Überschuldung durch den
Schuldner);
• dass der Liquidator etwaige eingegangene prüft und schließlich innerhalb eines CP_5
Monats nach Ablauf der einen Schlussbericht in die Verfahrensakte einreicht Controparte_6
(unter Beifügung des Berichts, des Nachweises der Zustellung an die Gläubiger und der eingegangenen Stellungnahmen).
Es wird die Zustellung dieses Urteils an den die Gläubiger und die Inhaber von Per_7
Rechten an den von der Liquidation betroffenen Vermögenswerten angeordnet.
So entschieden in Bozen am 09/12/2025
Der verf. Controparte_7
pagina 5 di 6 Controparte_8
pagina 6 di 6
REPUBLIK CP_1
C
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
BOZEN CP_3
AMT FÜR INSOLVENZVERFAHREN
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern:
Dr. Präsidentin Persona_1
Dr. Richterin Persona_2
Dr. Berichterst. Richter Persona_3
erlässt im Beratungszimmer folgendes
U R T E I L im Verfahren für die Erklärung der kontrollierten Liquidation, eingeleitet von RR
AT, St. -Nr. , als einzig verbliebenes Mitglied des Verwaltungsrats und C.F._1
einzig verbliebener Gesellschafter der NA VEREINFACHTE GMBH (St.-Nr.:
), mit Sitz in 39032 Sand in Taufers (BZ), Industriestraße 2, vertreten und verteidigt von P.IVA_1
RA ER CH und RA AN ER CH
Antragssteller
Das Per_4
nach und nach Anhörung des Berichts des berichterstattenden Richters, Persona_5
erachtet, dass
• Herr RR AT als einzig verbliebenes Mitglied des Verwaltungsrats und einzig verbliebener Gesellschafter die Eröffnung der kontrollierten Liquidation von NA
VEREINFACHTE GMBH (St.-Nr.: ) beantragt hat;
P.IVA_1
pagina 1 di 6 • nach Festsetzung der Verhandlung gemäß Art. 41 CCII die Partei anlässlich der Verhandlung vom 04/12/2025 angehört wurden;
stellt wie folgt fest:
• in erster Linie besteht die Zuständigkeit dieses Gerichts im Sinne des Art. 27 Abs. 2 CCII., nachdem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Geschäftsinteressen („centro di interessi principale“, COMI) in der Provinz Bozen liegt und keine Elemente vorliegen, um diesen
Mittelpunkt anderswo zu lokalisieren;
• die Schuldnerin ist ein Unternehmer der eine Geschäftstätigkeit ausübt und daher den
Bestimmungen zur kontrollierten Liquidation im Sinne des Art. 121 CCII unterliegt;
• Herr RR AT ist gemäß Art. 2475 ZGB als einzig verbliebenes Mitglied des Verwaltungsrats aktiv legitimiert, die Eröffnung der kontrollierten Liquidation zu beantragen (vgl. auch Dok. 2, Gründuksakt);
• was die eventuelle Einordnung des Antragsgegners als “Kleinunternehmen” betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass es letzterem zukommt das kumulierte Vorliegen aller drei
Voraussetzungen laut Art. 1 Abs. 1 Buchst. d) CCII nachzuweisen und die Antragstellerin dieser Beweislast nachgekommen ist;
in der Tat hat der Antragsteller angegeben, dass die
Tätigkeit der Annona vGmbH am 12.01.2022 mit dem Tod von Controparte_4
(Gesellschafter und Präsident des Verwaltungsrates, vgl. Dok. 3 Todesbescheinigung) endete, dass es offenen Verbindlichkeiten für 66.701,73 € (s. Dok. 15-21) stehen und dass es kein
Vermögen vorliegt;
• bezüglich der Voraussetzung der Insolvenz ist zu bemerken, dass diese dann besteht, falls es eine Situation des Unvermögens gibt, sowohl struktureller als auch nur vorübergehender Natur, regelmäßig, mit normalen Zahlungsmitteln die eigenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen;
• vorliegend ist davon auszugehen, dass in diesem Sinne eine Unternehmensinsolvenz gegeben ist, da aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass Verbindlichkeiten in Höhe von €
66.701,73 bestehen, während kein Vermögen vorhanden ist;
pagina 2 di 6 • gemäß art. 268 Abs. 3 GvD Nr. 14/2019 wurde der Antrag nicht von einer natürlichen Person vorgelegt;
daher kann das Verfahren auch bei fehlendem Aktivvermögen eröffnet werden;
somit erachtet, dass die Voraussetzungen für die Erklärung der Eröffnung der kontrollierten
Liquidation vorliegen,
A.D.G. nach Einsicht in Artt. 1, 2, 27, 37, 41, 49, 65, 66, 268 u. ff. und 121 GvD Nr. 14/2019,
ERKLÄRT die Eröffnung der kontrollierten Liquidation bezüglich der NA VEREINFACHTE GMBH
(St.-Nr.: ), mit Sitz in 39032 Sand in Taufers (BZ), Industriestraße 2; P.IVA_1
[...]
; Parte_1
ERNENNT als Liquidator RA Dr. Persona_6
ERMÄCHTIGT den Liquidator gemäß den Bestimmungen der Art. 155 quater, 155 quinquies und 155 sexies DFÜB
ZPO:
• auf die Datenbanken des Steuerregisters und des Archivs der Finanzverhältnisse zuzugreifen;
• auf die Datenbank der der Registersteuer unterliegenden Akte zuzugreifen und Kopien derselben zu entnehmen;
• die Liste der Kunden und Lieferanten zu übernehmen, die in den telematischen Übermittlungen gemäß GvD Nr. 127/2015 enthalten sind;
• die Buchhaltungsunterlagen der Banken und anderer Finanzintermediäre in Bezug auf die
Beziehungen zum Schuldnerunternehmen, auch wenn diese beendet sind, zu übernehmen;
• die Buchungskonten der Lieferanten und Kunden in Bezug auf die Beziehungen zum
Schuldnerunternehmen zu übernehmen;
VERFÜGT
pagina 3 di 6 • dass keine Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen, auch für während der kontrollierten Liquidation entstandene Forderungen, gegen die in das Verfahren einbezogenen
Vermögenswerte eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher
Ausnahmen;
• dass, sofern ein Vertrag noch nicht oder nicht vollständig in den Hauptleistungen von beiden
Parteien erfüllt ist, die Ausführung desselben bis zur Erklärung des Liquidators, nach Anhörung des Schuldners, ausgesetzt bleibt, ob er in den Vertrag anstelle des Schuldners eintritt oder sich von diesem löst, es sei denn, bei dinglich wirkenden Verträgen ist die Übertragung des Rechts bereits erfolgt;
SETZT eine Frist von sechzig Tagen für Gläubiger und Dritte, die dingliche oder persönliche Rechte an
Sachen im Besitz des Schuldners geltend machen, innerhalb derer sie unter Androhung der
Unzulässigkeit dem Liquidator per PEC den Antrag auf Herausgabe, Aussonderung oder Aufnahme in die Masse gemäß Art. 201 GvD 14/2019 übermitteln müssen;
ORDNET
• die Übergabe oder Herausgabe der zur Liquidationsmasse gehörenden Vermögensgegenstände an, wobei darauf hingewiesen wird, dass dieser Beschluss einen Vollstreckungstitel darstellt und vom Liquidator vollstreckt wird;
• an, dass der Liquidator die Veröffentlichung dieses Urteils auf der reservierten Seite der
Website des Gerichts sowie im Handelsregister vornimmt, sofern der Schuldner eine unternehmerische Tätigkeit ausübt;
• die Eintragung dieses Urteils bei den zuständigen Ämtern, sofern unbewegliche Sachen oder registrierte bewegliche Sachen vorhanden sind, durch den Liquidator an;
VERFÜGT
• dass der Liquidator innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung des Urteils die Gläubigerliste aktualisiert und ihnen das Urteil gemäß Art. 270 Abs. 4 CCII zustellt;
pagina 4 di 6 • dass der Liquidator innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung der kontrollierten Liquidation das Inventar der Schuldnervermögenswerte fertigstellt und den Liquidationsplan gemäß Art.
272 Abs. 2 CCII erstellt, der zur Genehmigung durch den beauftragten Richter bei der
Geschäftsstelle einzureichen ist;
• dass der Liquidator nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge durch die Gläubiger einen Entwurf des Passivverzeichnisses gemäß Art. 273 Abs. 1 CCII erstellt, der eine Liste der
Inhaber von Rechten an beweglichen und unbeweglichen Sachen des Schuldners enthält, und diesen den Beteiligten an die in ihrem Antrag angegebene PEC-Adresse mitteilt;
fehlt diese
Angabe, gilt der Entwurf durch Hinterlegung in der elektronischen Akte als mitgeteilt;
• dass der Liquidator halbjährliche Berichte über den Fortgang des Verfahrens hinterlegt, in denen er angibt, ob der Antragsteller zur ordnungsgemäßen, wirksamen und erfolgreichen
Durchführung des Verfahrens beiträgt, dieses nicht verzögert und dem Liquidator alle nützlichen Informationen und erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, sowie jede andere für die Restschuldbefreiung relevante Tatsache;
• dass der Liquidator vor Ablauf von drei Jahren nach Eröffnung der Liquidation dem Schuldner und den Gläubigern einen Bericht übermittelt, in dem er Stellung zur Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß den Art. 280 und 282 Abs. 2 CCII nimmt (einschließlich etwaiger schuldhafter, vorsätzlicher oder betrügerischer Herbeiführung der Überschuldung durch den
Schuldner);
• dass der Liquidator etwaige eingegangene prüft und schließlich innerhalb eines CP_5
Monats nach Ablauf der einen Schlussbericht in die Verfahrensakte einreicht Controparte_6
(unter Beifügung des Berichts, des Nachweises der Zustellung an die Gläubiger und der eingegangenen Stellungnahmen).
Es wird die Zustellung dieses Urteils an den die Gläubiger und die Inhaber von Per_7
Rechten an den von der Liquidation betroffenen Vermögenswerten angeordnet.
So entschieden in Bozen am 09/12/2025
Der verf. Controparte_7
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