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Sentenza 9 ottobre 2025
Sentenza 9 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 09/10/2025, n. 894 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 894 |
| Data del deposito : | 9 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 965/2025
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3
Recla -
[...] Per_1
im Volkes im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 965/2025
[...] Controparte_1
folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
, geboren am 15/08/2005 in Innichen (BZ), Persona_2
Steuernummer , mit RA Dr. und C.F._1 Persona_3
Seite 1 von 11 RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_4
hervorgeht,
- Antragstellerin -;
und dem Beitritt des
STAATSANWALTES am Landesgericht Bozen
- ex lege beigetretene Partei-;
in der Rechtssache: Antrag auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des
Namens laut Art. 31 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150 vom 01/09/2011.
SCHLUSSANTRÄGE
a) klagende Partei:
„Möge das Bozen, contrariis reiectis, CP_1
festgestellt, dass bei YA AR SC eine Frau-zu-Mann Gender-Dysphorie
vorliegt,
nach in das Gesetz Nr. 164 vom 14.04.1982, geändert durch das CP_4
Gesetzesvertretende Dekret Nr. 150/2011, falls dies als notwendig erachtet wird, nach
Anhörung der Partei:
• die Berichtigung des Namens und des Personenstands von YA AR SC
( ), geboren in Innichen am 15.08.2005 (Akt Nr. 58 Teil II Serie B C.F._1
– Jahr 2005 - Gemeinde BRIXEN), wohnhaft in 39042 Brixen (BZ), Alpinistraße 11/13,
anordnen, mit Änderung des in der Geburtsurkunde angegebenen weiblichen
Seite 2 von 11 Geschlechts zum männlichen Geschlecht und des in der Geburtsurkunde angegebenen
weiblichen Namens „YA “ zum männlichen Namen „A Persona_2
SC“,
• dem zuständigen Standesbeamten anordnen, die Berichtigung im diesbezüglichen
Register vorzunehmen und alle folgenden notwendigen Obliegenheiten vorzunehmen;
• feststellen und erklären, dass die bereits eingetretenen Veränderungen der
Geschlechtsmerkmale von YA AR vom Gericht als ausreichend für Persona_2
die Annahme des Antrags auf Berichtigung des Vornamens und der
Geschlechtszugehörigkeit angesehen werden und dass die durchzuführenden
geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe somit keine richterliche Genehmigung
benötigen;
In Unterordnung:
• die durchzuführenden geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe genehmigen;
Auf jeden Fall
• der Gerichtskanzlei die Anbringung der Anmerkung laut Art. 52 des neuen
Datenschutzkodex (gvD. Nr. 196/2003 wie geändert durch das gvD. Nr. 101/2018) auf
das Original des Urteils anordnen“;
b) des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Annahme der von der antragstellenden Partei
gestellten Schlussanträge“.
Seite 3 von 11 RECHTLICHEN Parte_4
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Die Antragstellerin, , hat zu dem eingangs Parte_5
dargelegten Begehren (vgl. ihre obigen Schlussanträge) in ihrem Antrag folgendes dargelegt:
1.1. Bei ihr liegt eine Geschlechtsdysphorie Frau zu Mann vor, da sie sich jeher dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt. Als Kind zog sie immer Bubenbekleidung an,
spielte meistens mit Jungen und benahm sich auch dementsprechend (vgl. auch die entsprechende Aussage bei der Anhörung in der vom 02/10/2025). In der CP_5
Pubertät versuchte sie sich wie ein Mädchen zu verhalten, weil man dies von ihr erwartete. Aber dieses Verhalten entsprach nicht ihrem inneren Empfinden. Es kam zu
Depression und Anorexie mit psychiatrischer Betreuung. Im Jahre 2023, als sie einen
Film über einen transidenten , wurde ihr die Zugehörigkeit zum männlichen CP_6
Geschlecht bewusst. Noch im selben Jahr outete sie sich auch vor ihren Verwandten, im
Bekanntenkreis und in der Schule. Sie begann damit, sich sowohl innerlich als auch
äußerlich definitiv als zu identifizieren. Sie begann, die Brust mit Bindern zu Per_5
verstecken, männliche Bekleidung und kurze Haare zu tragen und viel Sport für den
Muskelaufbau zu betreiben. Inzwischen hat sie ihre Matura erfolgreich absolviert und studiert zurzeit Journalismus in Graz, wo sie, sei es im privaten als auch im sozialen
Umfeld, als Mann lebt und wahrgenommen wird. Seit sie als lebt, hat sich ihr Per_5
Seite 4 von 11 psychologischer Zustand deutlich verbessert. Aktuell hat sie keine Depression und keine mehr. Die dem Antrag beigelegten Erklärungen des Vaters, der Schwester Per_6
und ihrer Freundin AR UB (Dokumente Nr. 9 bis Nr. 11 der Antragstellerin)
bestätigten die von der Antragstellerin dargelegten Umstände.
1.2. Da sie sich als identifiziert, sei es für sie sehr belastend einen auf „ANYA Per_5
“ ausgestellten Ausweis vorzeigen zu müssen bzw. mit diesem Namen an Per_2
der Universität aufgerufen zu werden. Deshalb sei es für ihr geistiges Wohlbefinden
notwendig, ihre standesamtliche Geschlechtszugehörigkeit und ihren Namen ihrem männlichen Selbstverständnis anzupassen.
1.3. Sie wünscht sich zudem in einem zweiten Moment die geschlechtsanpassenden chirurgischen Eingriffe durchführen zu können, damit auch ihre körperlichen
Geschlechtsmerkmale mit ihrer männlichen Identität übereinstimmen.
1.4. Im August 2023 begann die Antragstellerin eine psychologische/psychotherapeutische Behandlung bei Dr. mit Persona_7
fortschreitender Selbstfindung als und mit Besprechung der bestehenden Per_5
Behandlungsmöglichkeiten.
1.5. Am 17/06/2024 hat sie die Hormontherapie mit regelmäßigen Kontrollen am
Krankenhaus Bozen begonnen. Derzeit wird die endokrinologische Betreuung an der
Universitätsklinik Graz fortgesetzt (vgl. den endokrinologischen Bericht Dr. Per_8
Dok. Nr. 7 der Antragstellerin).
Seite 5 von 11 2. Dem Antrag auf standesamtlicher Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und der gewünschten Namensänderung kann zugestimmt werden.
2.1. In seiner psychologische/psychotherapeutische Stellungnahme ist der behandelnde
Psychologe/Psychotherapeut Dr. zur folgenden Schlussfolgerung gelangt: Persona_7
„Alex SC weist eine durchschnittliche Intelligenz und keine signifikante
psychische Störung auf, die das Urteilsvermögen einschränken könnte. Die
psychosexuelle Entwicklung, sein sozialisierendes Verhalten und die
Selbstbeschreibungen deuten klar darauf hin, dass er sich an der männlichen Welt
orientiert, dass er sich als fühlt und den Wunsch äußert, auch als Mann erkannt Per_5
und anerkannt zu werden. Somit kann nach den bisherigen fachlichen Erkenntnissen von
einer manifesten Gender Inkongruenz bzw. . Die Controparte_7
Vermännlichung des Körpers durch die Hormontherapie entspricht seinen Erwartungen
und er fühlt sich damit sehr wohl, die Dysphorie sei dadurch signifikant vermindert
worden. Aus psychologischer Sicht werden, nachdem er die Hormonbehandlung bereits
vor gut 8 Monaten begonnen hat, als nächster Schritt zur Angleichung an das
Wunschgeschlecht die Änderung des Vornamens und des Personenstandes wie auch die
geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe befürwortet“.
2.2. Dem von Dr. Stiegler ist zu entnehmen, dass die Controparte_8 Per_9
Antragstellerin mit Testogel therapiert wird, und dass sich seither auch die Probleme
von Seiten der Ernährung (Anorexia nervosa) völlig normalisiert haben. Es liegt ein sehr gutes Ansprechen auf die gegengeschlechtliche Hormontherapie vor. Die Muskulatur hat
Seite 6 von 11 deutlich zugenommen, das Gewicht hat sich auf nunmehr 64 kg bei einer von 167 Per_10
cm stabilisiert. Sowohl das Gesamttestosteron als auch das freie Testosteron liegen bereits über dem männlichen Normalwert (vgl. Dok. Nr. 8 ). Controparte_9
3. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die weibliche
Geschlechtszugehörigkeit im krassen Widerspruch zu den mittlerweile deutlich vorhandenen männlichen Körpermerkmalen und der Eigenwahrnehmung als Mann steht.
Die Schwierigkeiten, welche eine solche Abweichung des körperlichen
Erscheinungsbildes und der seelischen Eigenwahrnehmung samt entsprechendem
Auftreten nach außen hin , geschlechtsspezifische Verhaltensweisen etc.) vom CP_10
meldeamtlichen Personenstand im Alltagsleben nach sich zieht, sind offensichtlich und bedürfen keines weiteren Beweises.
4. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die beantragte Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit samt Namensänderung mittels Gesetz Nr. 164 vom
14/04/1982 und durch das gesetzesvertretende Dekrete Nr. 150 vom 01/09/2011 (Art.
31) geregelt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 221/2015 festgehalten,
dass das zitierte Gesetz Nr. 164 so auszulegen ist, dass die Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit nicht die chirurgische Änderung der körperlichen sexuellen
Merkmale voraussetzt: „La legge n. 164 del 1982, in tema di rettificazione degli atti
anagrafici per la modifica del sesso, deve essere interpretata nel senso che il
trattamento chirurgico modificativo dei caratteri sessuali primari non costituisce
prerequisito per accedere al procedimento di rettificazione, ma è solo un possibile
Seite 7 von 11 mezzo, rimesso alla scelta del soggetto che chiede la rettificazione, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico“.
5. Schon vorher ist der Kassationsgerichtshof zur selben Schlussfolgerung gelangt und hat dabei festgehalten, dass die Annahme einer neuen Geschlechtsidentität das Ergebnis
eines individuellen Entwicklungsprozesses ist, dessen Authentizität und Eindeutigkeit es festzustellen gilt: “Alla stregua di un'interpretazione costituzionalmente orientata, e
conforme alla giurisprudenza della CEDU, dell'art. 1 della l. n. 164 del 1982, nonché
del successivo art. 3 della medesima legge, attualmente confluito nell'art. 31, comma 4,
del d.lgs. n. 150 del 2011, per ottenere la rettificazione del sesso nei registri dello stato
civile deve ritenersi non obbligatorio l'intervento chirurgico demolitorio e/o
modificativo dei caratteri sessuali anatomici primari. Invero, l'acquisizione di una
nuova identità di genere può essere il frutto di un processo individuale che non ne
postula la necessità, purché la serietà ed univocità del percorso scelto e la compiutezza
dell'approdo finale sia oggetto, ove necessario, di accertamento tecnico in sede
giudiziale”. Im Lichte der vorgelegten Dokumentation, insbesondere der psychologischen Stellungnahme und des endokrinologischen Befundes (Dokumente Nr.
5 und 8 der ), hält der Richtersenat es nicht für notwendig, ein Controparte_9
Amtsgutachten über die medizinisch - psychologische Entwicklung der Antragstellerin
zum männlichen Geschlechtswunsch hin zu vergeben.
6. Die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Nr. 143 vom
23/07/2024 hat die Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung für
Seite 8 von 11 geschlechtsumwandelnde chirurgische Eingriffe für verfassungswidrig erklärt: “Poiché
va escluso che le modificazioni dei caratteri sessuali richieste agli effetti della
rettificazione anagrafica debbano necessariamente includere un trattamento chirurgico
di adeguamento, quest'ultimo essendo soltanto un possibile mezzo, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico, deve essere dichiarata l'illegittimità
costituzionale dell'art. 31, comma 4, del D.Lgs. n. 150 del 2011 – per irragionevolezza
ai sensi dell'art. 3 Cost. – nella parte in cui prescrive l'autorizzazione del tribunale al
trattamento medico-chirurgico anche qualora le modificazioni dei caratteri sessuali già
intervenute siano ritenute dallo stesso tribunale sufficienti per l'accoglimento della
domanda di rettificazione di attribuzione di sesso”. Entsprechend ist die Erteilung einer
Ermächtigung für die Vornahme der geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe
nicht mehr möglich bzw. notwendige, da diese somit nur mehr vom Willen des Patienten
abhängt.
7. Es besteht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da die Antragstellerin ihren
Wohnsitz in der Provinz Bozen innehat (in 39042 Brixen (BZ), Alpinistraße 11/13 - vgl.
Art. 2, Gesetz Nr. 164/1982, und Art. 31, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150/2011).
8. Mangels Antrag ergeht keine Entscheidung zu den Verfahrensspesen.
Controparte_11
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender Entscheidung
über die von SC eingebrachten Anträge wie folgt Per_2 Per_2
Seite 9 von 11 FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1) verfügt die Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit von weiblich zu männlich
von , geboren am 15/08/2005 in Innichen (BZ), Persona_2
und die von;
Persona_11 Persona_12 Per_13
2) beauftragt die Kanzlei mit der Übermittlung einer beglaubigten Kopie des Urteils an den zuständigen Standesbeamten und ordnet diesem an, die in 1) verfügte Berichtigung
und Namensänderung - nachdem vorliegendes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - in die entsprechenden Register einzutragen und alle daraus folgenden Obliegenheiten zu erfüllen;
3) erklärt, dass die Ermächtigung zu den geschlechtsangleichenden Eingriffe im Lichte
des zitierten Verfassungsgerichtsurteils nicht mehr möglich bzw. notwendig ist;
4) es erfolgt keine Verfahrenskostenentscheidung;
5) verfügt im Sinne des Art. 5, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196 vom 30/06/2003,
dass auf dem Original dieses Urteils durch die Kanzlei folgende Anmerkung
hinzugefügt wird, welche auch die Bezugnahme zum zitierten Gesetzesartikel enthält
und wie folgt lautet: „Im Falle einer Verbreitung sind die meldeamtlichen Daten und
andere BA SC bzw. Per_2 Controparte_12
identifizierenden Daten zu entfernen“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung, am 08/10/2025.
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Seite 10 von 11 GÜ RA
(firma digitale)
ND PP
(firma digitale)
Seite 11 von 11
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 965/2025
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3
Recla -
[...] Per_1
im Volkes im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 965/2025
[...] Controparte_1
folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
, geboren am 15/08/2005 in Innichen (BZ), Persona_2
Steuernummer , mit RA Dr. und C.F._1 Persona_3
Seite 1 von 11 RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_4
hervorgeht,
- Antragstellerin -;
und dem Beitritt des
STAATSANWALTES am Landesgericht Bozen
- ex lege beigetretene Partei-;
in der Rechtssache: Antrag auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des
Namens laut Art. 31 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150 vom 01/09/2011.
SCHLUSSANTRÄGE
a) klagende Partei:
„Möge das Bozen, contrariis reiectis, CP_1
festgestellt, dass bei YA AR SC eine Frau-zu-Mann Gender-Dysphorie
vorliegt,
nach in das Gesetz Nr. 164 vom 14.04.1982, geändert durch das CP_4
Gesetzesvertretende Dekret Nr. 150/2011, falls dies als notwendig erachtet wird, nach
Anhörung der Partei:
• die Berichtigung des Namens und des Personenstands von YA AR SC
( ), geboren in Innichen am 15.08.2005 (Akt Nr. 58 Teil II Serie B C.F._1
– Jahr 2005 - Gemeinde BRIXEN), wohnhaft in 39042 Brixen (BZ), Alpinistraße 11/13,
anordnen, mit Änderung des in der Geburtsurkunde angegebenen weiblichen
Seite 2 von 11 Geschlechts zum männlichen Geschlecht und des in der Geburtsurkunde angegebenen
weiblichen Namens „YA “ zum männlichen Namen „A Persona_2
SC“,
• dem zuständigen Standesbeamten anordnen, die Berichtigung im diesbezüglichen
Register vorzunehmen und alle folgenden notwendigen Obliegenheiten vorzunehmen;
• feststellen und erklären, dass die bereits eingetretenen Veränderungen der
Geschlechtsmerkmale von YA AR vom Gericht als ausreichend für Persona_2
die Annahme des Antrags auf Berichtigung des Vornamens und der
Geschlechtszugehörigkeit angesehen werden und dass die durchzuführenden
geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe somit keine richterliche Genehmigung
benötigen;
In Unterordnung:
• die durchzuführenden geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe genehmigen;
Auf jeden Fall
• der Gerichtskanzlei die Anbringung der Anmerkung laut Art. 52 des neuen
Datenschutzkodex (gvD. Nr. 196/2003 wie geändert durch das gvD. Nr. 101/2018) auf
das Original des Urteils anordnen“;
b) des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Annahme der von der antragstellenden Partei
gestellten Schlussanträge“.
Seite 3 von 11 RECHTLICHEN Parte_4
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Die Antragstellerin, , hat zu dem eingangs Parte_5
dargelegten Begehren (vgl. ihre obigen Schlussanträge) in ihrem Antrag folgendes dargelegt:
1.1. Bei ihr liegt eine Geschlechtsdysphorie Frau zu Mann vor, da sie sich jeher dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt. Als Kind zog sie immer Bubenbekleidung an,
spielte meistens mit Jungen und benahm sich auch dementsprechend (vgl. auch die entsprechende Aussage bei der Anhörung in der vom 02/10/2025). In der CP_5
Pubertät versuchte sie sich wie ein Mädchen zu verhalten, weil man dies von ihr erwartete. Aber dieses Verhalten entsprach nicht ihrem inneren Empfinden. Es kam zu
Depression und Anorexie mit psychiatrischer Betreuung. Im Jahre 2023, als sie einen
Film über einen transidenten , wurde ihr die Zugehörigkeit zum männlichen CP_6
Geschlecht bewusst. Noch im selben Jahr outete sie sich auch vor ihren Verwandten, im
Bekanntenkreis und in der Schule. Sie begann damit, sich sowohl innerlich als auch
äußerlich definitiv als zu identifizieren. Sie begann, die Brust mit Bindern zu Per_5
verstecken, männliche Bekleidung und kurze Haare zu tragen und viel Sport für den
Muskelaufbau zu betreiben. Inzwischen hat sie ihre Matura erfolgreich absolviert und studiert zurzeit Journalismus in Graz, wo sie, sei es im privaten als auch im sozialen
Umfeld, als Mann lebt und wahrgenommen wird. Seit sie als lebt, hat sich ihr Per_5
Seite 4 von 11 psychologischer Zustand deutlich verbessert. Aktuell hat sie keine Depression und keine mehr. Die dem Antrag beigelegten Erklärungen des Vaters, der Schwester Per_6
und ihrer Freundin AR UB (Dokumente Nr. 9 bis Nr. 11 der Antragstellerin)
bestätigten die von der Antragstellerin dargelegten Umstände.
1.2. Da sie sich als identifiziert, sei es für sie sehr belastend einen auf „ANYA Per_5
“ ausgestellten Ausweis vorzeigen zu müssen bzw. mit diesem Namen an Per_2
der Universität aufgerufen zu werden. Deshalb sei es für ihr geistiges Wohlbefinden
notwendig, ihre standesamtliche Geschlechtszugehörigkeit und ihren Namen ihrem männlichen Selbstverständnis anzupassen.
1.3. Sie wünscht sich zudem in einem zweiten Moment die geschlechtsanpassenden chirurgischen Eingriffe durchführen zu können, damit auch ihre körperlichen
Geschlechtsmerkmale mit ihrer männlichen Identität übereinstimmen.
1.4. Im August 2023 begann die Antragstellerin eine psychologische/psychotherapeutische Behandlung bei Dr. mit Persona_7
fortschreitender Selbstfindung als und mit Besprechung der bestehenden Per_5
Behandlungsmöglichkeiten.
1.5. Am 17/06/2024 hat sie die Hormontherapie mit regelmäßigen Kontrollen am
Krankenhaus Bozen begonnen. Derzeit wird die endokrinologische Betreuung an der
Universitätsklinik Graz fortgesetzt (vgl. den endokrinologischen Bericht Dr. Per_8
Dok. Nr. 7 der Antragstellerin).
Seite 5 von 11 2. Dem Antrag auf standesamtlicher Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und der gewünschten Namensänderung kann zugestimmt werden.
2.1. In seiner psychologische/psychotherapeutische Stellungnahme ist der behandelnde
Psychologe/Psychotherapeut Dr. zur folgenden Schlussfolgerung gelangt: Persona_7
„Alex SC weist eine durchschnittliche Intelligenz und keine signifikante
psychische Störung auf, die das Urteilsvermögen einschränken könnte. Die
psychosexuelle Entwicklung, sein sozialisierendes Verhalten und die
Selbstbeschreibungen deuten klar darauf hin, dass er sich an der männlichen Welt
orientiert, dass er sich als fühlt und den Wunsch äußert, auch als Mann erkannt Per_5
und anerkannt zu werden. Somit kann nach den bisherigen fachlichen Erkenntnissen von
einer manifesten Gender Inkongruenz bzw. . Die Controparte_7
Vermännlichung des Körpers durch die Hormontherapie entspricht seinen Erwartungen
und er fühlt sich damit sehr wohl, die Dysphorie sei dadurch signifikant vermindert
worden. Aus psychologischer Sicht werden, nachdem er die Hormonbehandlung bereits
vor gut 8 Monaten begonnen hat, als nächster Schritt zur Angleichung an das
Wunschgeschlecht die Änderung des Vornamens und des Personenstandes wie auch die
geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe befürwortet“.
2.2. Dem von Dr. Stiegler ist zu entnehmen, dass die Controparte_8 Per_9
Antragstellerin mit Testogel therapiert wird, und dass sich seither auch die Probleme
von Seiten der Ernährung (Anorexia nervosa) völlig normalisiert haben. Es liegt ein sehr gutes Ansprechen auf die gegengeschlechtliche Hormontherapie vor. Die Muskulatur hat
Seite 6 von 11 deutlich zugenommen, das Gewicht hat sich auf nunmehr 64 kg bei einer von 167 Per_10
cm stabilisiert. Sowohl das Gesamttestosteron als auch das freie Testosteron liegen bereits über dem männlichen Normalwert (vgl. Dok. Nr. 8 ). Controparte_9
3. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die weibliche
Geschlechtszugehörigkeit im krassen Widerspruch zu den mittlerweile deutlich vorhandenen männlichen Körpermerkmalen und der Eigenwahrnehmung als Mann steht.
Die Schwierigkeiten, welche eine solche Abweichung des körperlichen
Erscheinungsbildes und der seelischen Eigenwahrnehmung samt entsprechendem
Auftreten nach außen hin , geschlechtsspezifische Verhaltensweisen etc.) vom CP_10
meldeamtlichen Personenstand im Alltagsleben nach sich zieht, sind offensichtlich und bedürfen keines weiteren Beweises.
4. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die beantragte Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit samt Namensänderung mittels Gesetz Nr. 164 vom
14/04/1982 und durch das gesetzesvertretende Dekrete Nr. 150 vom 01/09/2011 (Art.
31) geregelt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 221/2015 festgehalten,
dass das zitierte Gesetz Nr. 164 so auszulegen ist, dass die Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit nicht die chirurgische Änderung der körperlichen sexuellen
Merkmale voraussetzt: „La legge n. 164 del 1982, in tema di rettificazione degli atti
anagrafici per la modifica del sesso, deve essere interpretata nel senso che il
trattamento chirurgico modificativo dei caratteri sessuali primari non costituisce
prerequisito per accedere al procedimento di rettificazione, ma è solo un possibile
Seite 7 von 11 mezzo, rimesso alla scelta del soggetto che chiede la rettificazione, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico“.
5. Schon vorher ist der Kassationsgerichtshof zur selben Schlussfolgerung gelangt und hat dabei festgehalten, dass die Annahme einer neuen Geschlechtsidentität das Ergebnis
eines individuellen Entwicklungsprozesses ist, dessen Authentizität und Eindeutigkeit es festzustellen gilt: “Alla stregua di un'interpretazione costituzionalmente orientata, e
conforme alla giurisprudenza della CEDU, dell'art. 1 della l. n. 164 del 1982, nonché
del successivo art. 3 della medesima legge, attualmente confluito nell'art. 31, comma 4,
del d.lgs. n. 150 del 2011, per ottenere la rettificazione del sesso nei registri dello stato
civile deve ritenersi non obbligatorio l'intervento chirurgico demolitorio e/o
modificativo dei caratteri sessuali anatomici primari. Invero, l'acquisizione di una
nuova identità di genere può essere il frutto di un processo individuale che non ne
postula la necessità, purché la serietà ed univocità del percorso scelto e la compiutezza
dell'approdo finale sia oggetto, ove necessario, di accertamento tecnico in sede
giudiziale”. Im Lichte der vorgelegten Dokumentation, insbesondere der psychologischen Stellungnahme und des endokrinologischen Befundes (Dokumente Nr.
5 und 8 der ), hält der Richtersenat es nicht für notwendig, ein Controparte_9
Amtsgutachten über die medizinisch - psychologische Entwicklung der Antragstellerin
zum männlichen Geschlechtswunsch hin zu vergeben.
6. Die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Nr. 143 vom
23/07/2024 hat die Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung für
Seite 8 von 11 geschlechtsumwandelnde chirurgische Eingriffe für verfassungswidrig erklärt: “Poiché
va escluso che le modificazioni dei caratteri sessuali richieste agli effetti della
rettificazione anagrafica debbano necessariamente includere un trattamento chirurgico
di adeguamento, quest'ultimo essendo soltanto un possibile mezzo, funzionale al
conseguimento di un pieno benessere psicofisico, deve essere dichiarata l'illegittimità
costituzionale dell'art. 31, comma 4, del D.Lgs. n. 150 del 2011 – per irragionevolezza
ai sensi dell'art. 3 Cost. – nella parte in cui prescrive l'autorizzazione del tribunale al
trattamento medico-chirurgico anche qualora le modificazioni dei caratteri sessuali già
intervenute siano ritenute dallo stesso tribunale sufficienti per l'accoglimento della
domanda di rettificazione di attribuzione di sesso”. Entsprechend ist die Erteilung einer
Ermächtigung für die Vornahme der geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe
nicht mehr möglich bzw. notwendige, da diese somit nur mehr vom Willen des Patienten
abhängt.
7. Es besteht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da die Antragstellerin ihren
Wohnsitz in der Provinz Bozen innehat (in 39042 Brixen (BZ), Alpinistraße 11/13 - vgl.
Art. 2, Gesetz Nr. 164/1982, und Art. 31, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150/2011).
8. Mangels Antrag ergeht keine Entscheidung zu den Verfahrensspesen.
Controparte_11
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender Entscheidung
über die von SC eingebrachten Anträge wie folgt Per_2 Per_2
Seite 9 von 11 FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1) verfügt die Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit von weiblich zu männlich
von , geboren am 15/08/2005 in Innichen (BZ), Persona_2
und die von;
Persona_11 Persona_12 Per_13
2) beauftragt die Kanzlei mit der Übermittlung einer beglaubigten Kopie des Urteils an den zuständigen Standesbeamten und ordnet diesem an, die in 1) verfügte Berichtigung
und Namensänderung - nachdem vorliegendes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - in die entsprechenden Register einzutragen und alle daraus folgenden Obliegenheiten zu erfüllen;
3) erklärt, dass die Ermächtigung zu den geschlechtsangleichenden Eingriffe im Lichte
des zitierten Verfassungsgerichtsurteils nicht mehr möglich bzw. notwendig ist;
4) es erfolgt keine Verfahrenskostenentscheidung;
5) verfügt im Sinne des Art. 5, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196 vom 30/06/2003,
dass auf dem Original dieses Urteils durch die Kanzlei folgende Anmerkung
hinzugefügt wird, welche auch die Bezugnahme zum zitierten Gesetzesartikel enthält
und wie folgt lautet: „Im Falle einer Verbreitung sind die meldeamtlichen Daten und
andere BA SC bzw. Per_2 Controparte_12
identifizierenden Daten zu entfernen“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung, am 08/10/2025.
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Seite 10 von 11 GÜ RA
(firma digitale)
ND PP
(firma digitale)
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