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Sentenza 11 giugno 2025
Sentenza 11 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/06/2025, n. 577 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 577 |
| Data del deposito : | 11 giugno 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit Fischer folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 654/2025 eingeleitet von
(St. Nr. 01149790212), in Person des gesetzlichen CP_2 Parte_1
Vertreters p.t., laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA
Dr. , in dessen Kanzlei in der FREIHEITSSTRASSE 65, 39012 MERAN Domizil Persona_1 erwählt wurde, - Rekursstellerin - gegen
Einzelunternehmen UNTERGOIDNERHOF DES Pt_2 Parte_3
(MwSt.Nr. 01428520215), in Person des Inhabers OL (St. Nr. Parte_3
); - beklagte säumige Partei - C.F._1
Gegenstand des Rechtsstreits: Zahlung eine Geldbetrages, einbehalten zu folgenden, bei der Verhandlung vom 10.6.2025, nach mündlicher Erörterung (Art.
281 sexies ZPO), gestellten
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der Rekursstellerin: „Möge das löbliche Landesgericht Bozen, alle gegenteiligen
Anträge und Ausführungen abweisend, wie folgt entscheiden: 1)In der Hauptsache: aus den im
Sachverhalt genannten Gründen feststellen und erklären, dass die Antraggegner
UNTERGOIDNERHOF DES OL in Person des gesetzlichen Parte_3
Vertreters p.t., und Herr OL IK MI persönlich, als Inhaber der Parte vorgenannten Einzelfirma, der Antragstellerin AGRIFIX DES G, in Person Parte_1 des gesetzlichen Vertreters p.t., den Kapitalbetrag in Gesamthöhe von € 12.415,30 zzgl. den
Verzugszinsen ab den einzelnen Fälligkeiten bis zum Saldo, dem Schadensersatz und den
Seite 1 von 4 den Verordnungen des Gv.D.
9. Oktober 2002, Nr. 231, bzw. jene höheren Controparte_3 oder tieferen durch das angerufene Gericht festzustellenden Beträge, schulden. 2)In der Folge: die Antraggegner verurteilen, der Antragstellerin den Kapitalbetrag von € 12.415,30 zzgl. den
Verzugszinsen ab den einzelnen Fälligkeiten bis zum Saldo, dem Schadensersatz und den
Mahnspesen gemäß den Verordnungen des Gv.D.
9. Oktober 2002, Nr. 231, bzw. jene höheren oder tieferen durch das angerufene Gericht festzustellenden Beträge, zu bezahlen. 3)In jedem
Fall: mit Ersatz der Anwaltskompetenzen und Kosten dieses Verfahrens sowie der Kosten des
Verfahrens der Aufforderung zum Abschluß einer Vereinbarung zur Verhandlung mit
Rechtsbeistand gemäß Art. 2 ff G.D. 132/2014 zur Abhaltung einer begleiteten Verhandlung im
Sinne des Ges. Nr. 162/14 (in dem vom Gericht zu liquidierenden Betrag), zzgl. 15% allgemeine
Spesen sowie den gesetzlichen Abgaben.“
BÜNDIGE SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Laut Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft Agrifix im verfahrenseinleitenden
Antrag hat sie der Einzelfirma „Untergoidnerhof“ des Wolf Michael ein Hagelnetz und Pt_3 diverses Zubehör verkauft, welche in den unter den Dokk. 1 bis 3 beigelegten Rechnungen Nr.
365 vom 19.12.2022, Nr. 20 vom 06.02.2024 und Nr. 21 vom 06.02.2024 aufgelistet sind;
dieselbe Ware sei aber trotz zahlreicher mündlicher und schriftlicher Zahlungsaufforderungen nicht einmal zum Teil bezahlt worden, weshalb noch ein Betrag von € 12.415,30, zuzüglich
Zinsen und Mahnspesen ausständig sei.
2. Der Antrag auf Verurteilung des beklagten Einzelunternehmers zur Zahlung des Betrages von
€ 12.415,30 zuzüglich Zinsen und Mahnspesen laut GVD Nr. 231/2002 ist wie folgt begründet.
Der in der Verhandlung vom 10.6.2025 angehörte hat sowohl die Lieferung Per_2 Parte_4 der verfahrensgegenständlichen Ware an den beklagten Einzelunternehmer bestätigt, als auch dessen Zahlungsversprechen, denen jedoch bis heute keine Zahlung folgte.
Die Erbringung der verrechneten Leistungen (Verkauf der aufgelisteten Ware) ist somit als hinreichend nachgewiesen zu erachten, während sich das beklagte Einzelunternehmen nicht eingelassen hat und somit keine Umstände ausgeführt hat, aufgrund welcher seine
Zahlungsverpflichtung als erloschen gelten könnte.
Nachdem das beklagte Einzelunternehmen keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt, ist somit deren Inhaber, in dieser seiner Eigenschaft, ohne Weiteres zur Zahlung der geltend
Seite 2 von 4 gemachten Beträge zu verurteilen (vgl. Urteile KGH vom 13/02/2006, Nr. 3052 und vom
19/04/2010, Nr. 9260).
Zum geltend gemachten Kapitalbetrag gesellen sich die Zinsen laut Art. 5 GVD Nr. 231/2002 ab dem Tag nach den Fälligkeiten der Rechnungen (Art. 4 GVD Nr. 231/2002), somit, auf den
Teilbetrag von € 1116,06 ab dem 3.1.2023 (s. Dok. 1 der ) und auf dem Controparte_4 Parte_5 von € 11.299,24 ab dem 21.2.2024 (s. Dokk. 2 und 3 der ), bis zum Saldo;
der Controparte_4
Pauschalbetrag von € 40,00 als Schadenersatz für die außergerichtlichen Eintreibungsversuche (s.
Dokk. 4- 6 ), stehen pro Rechnung zu, also im Betrag von € 120,00 (s. Urteil Parte_6 des Gerichtshofes der Europäischen Union Nr. 585/2022), während für das anwaltliche
Mahnschreiben (s. Dok. 7 der ), eine Vergütung von € 300,00, zuzüglich 15% Controparte_4 allgemeine Spesen und 4 % Fürsorgebeitrag angemessen sind, somit ein Gesamtbetrag von €
358,80 (ohne MwSt., die keinen Kostenpunkt für die antragstellende Gesellschaft darstellt).
Der insgesamt zustehende Schadenersatz für Mahnspesen, gemäß Art. 6 GVD Nr. 231/2002, ist somit in € 478,80 zu bemessen.
3. Die Entscheidung zu den Prozessspesen folgt dem Verfahrensausgang mit Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei, der antragstellenden Gesellschaft die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 (Tab. 2) spruchgemäß Par
, unter Berücksichtigung der geleisteten Tätigkeit und aufgrund des Parte_7
Streitwertes, anwendbaren Bezugsrahmens (von € 5201,00 bis € 26.000,00); es steht der antragstellenden Gesellschaft auch der Ersatz der Kosten für die Mitteilung der Aufforderung zum Abschluss einer Vereinbarung zur Verhandlung mit Rechtsbeistand (s. Dok. 8 der
Antragstellerin) in der im Spruch festgesetzten (mindesten) Höhe zu.
Es ergeht folgender
C.F._2
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. in seiner Eigenschaft als Inhaber des Einzelunternehmen Parte_8
UNTERGOIDNERHOF wird verurteilt, der Parte_9
, den Kapitalbetrag von € 12.415,30 zzgl. Parte_10 der Zinsen laut Begründung und des Betrages von € 478,80 als Spesen und Schadenersatz für die außergerichtliche Eintreibung zu bezahlen;
Seite 3 von 4 2. in seiner Eigenschaft als Inhaber des Einzelunternehmen Parte_8
UNTERGOIDNERHOF wird verurteilt, der Parte_9
, die Kosten für das Parte_10
Aufforderungsschreiben zur Verhandlung mit Rechtsbeistand in Höhe von € 221,00 für
Vergütungen, sowie die Kosten für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt
€ 3300,00 für Vergütungen, sowie € 125,00 für belegte Spesen (Prozesseinschreibung) bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütungen für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe und nachfolgend notwendige Kosten.
So befunden, in Bozen, am 11/06/2025
Die Richterin
Birgit Fischer
Seite 4 von 4
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NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit Fischer folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 654/2025 eingeleitet von
(St. Nr. 01149790212), in Person des gesetzlichen CP_2 Parte_1
Vertreters p.t., laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA
Dr. , in dessen Kanzlei in der FREIHEITSSTRASSE 65, 39012 MERAN Domizil Persona_1 erwählt wurde, - Rekursstellerin - gegen
Einzelunternehmen UNTERGOIDNERHOF DES Pt_2 Parte_3
(MwSt.Nr. 01428520215), in Person des Inhabers OL (St. Nr. Parte_3
); - beklagte säumige Partei - C.F._1
Gegenstand des Rechtsstreits: Zahlung eine Geldbetrages, einbehalten zu folgenden, bei der Verhandlung vom 10.6.2025, nach mündlicher Erörterung (Art.
281 sexies ZPO), gestellten
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der Rekursstellerin: „Möge das löbliche Landesgericht Bozen, alle gegenteiligen
Anträge und Ausführungen abweisend, wie folgt entscheiden: 1)In der Hauptsache: aus den im
Sachverhalt genannten Gründen feststellen und erklären, dass die Antraggegner
UNTERGOIDNERHOF DES OL in Person des gesetzlichen Parte_3
Vertreters p.t., und Herr OL IK MI persönlich, als Inhaber der Parte vorgenannten Einzelfirma, der Antragstellerin AGRIFIX DES G, in Person Parte_1 des gesetzlichen Vertreters p.t., den Kapitalbetrag in Gesamthöhe von € 12.415,30 zzgl. den
Verzugszinsen ab den einzelnen Fälligkeiten bis zum Saldo, dem Schadensersatz und den
Seite 1 von 4 den Verordnungen des Gv.D.
9. Oktober 2002, Nr. 231, bzw. jene höheren Controparte_3 oder tieferen durch das angerufene Gericht festzustellenden Beträge, schulden. 2)In der Folge: die Antraggegner verurteilen, der Antragstellerin den Kapitalbetrag von € 12.415,30 zzgl. den
Verzugszinsen ab den einzelnen Fälligkeiten bis zum Saldo, dem Schadensersatz und den
Mahnspesen gemäß den Verordnungen des Gv.D.
9. Oktober 2002, Nr. 231, bzw. jene höheren oder tieferen durch das angerufene Gericht festzustellenden Beträge, zu bezahlen. 3)In jedem
Fall: mit Ersatz der Anwaltskompetenzen und Kosten dieses Verfahrens sowie der Kosten des
Verfahrens der Aufforderung zum Abschluß einer Vereinbarung zur Verhandlung mit
Rechtsbeistand gemäß Art. 2 ff G.D. 132/2014 zur Abhaltung einer begleiteten Verhandlung im
Sinne des Ges. Nr. 162/14 (in dem vom Gericht zu liquidierenden Betrag), zzgl. 15% allgemeine
Spesen sowie den gesetzlichen Abgaben.“
BÜNDIGE SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Laut Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft Agrifix im verfahrenseinleitenden
Antrag hat sie der Einzelfirma „Untergoidnerhof“ des Wolf Michael ein Hagelnetz und Pt_3 diverses Zubehör verkauft, welche in den unter den Dokk. 1 bis 3 beigelegten Rechnungen Nr.
365 vom 19.12.2022, Nr. 20 vom 06.02.2024 und Nr. 21 vom 06.02.2024 aufgelistet sind;
dieselbe Ware sei aber trotz zahlreicher mündlicher und schriftlicher Zahlungsaufforderungen nicht einmal zum Teil bezahlt worden, weshalb noch ein Betrag von € 12.415,30, zuzüglich
Zinsen und Mahnspesen ausständig sei.
2. Der Antrag auf Verurteilung des beklagten Einzelunternehmers zur Zahlung des Betrages von
€ 12.415,30 zuzüglich Zinsen und Mahnspesen laut GVD Nr. 231/2002 ist wie folgt begründet.
Der in der Verhandlung vom 10.6.2025 angehörte hat sowohl die Lieferung Per_2 Parte_4 der verfahrensgegenständlichen Ware an den beklagten Einzelunternehmer bestätigt, als auch dessen Zahlungsversprechen, denen jedoch bis heute keine Zahlung folgte.
Die Erbringung der verrechneten Leistungen (Verkauf der aufgelisteten Ware) ist somit als hinreichend nachgewiesen zu erachten, während sich das beklagte Einzelunternehmen nicht eingelassen hat und somit keine Umstände ausgeführt hat, aufgrund welcher seine
Zahlungsverpflichtung als erloschen gelten könnte.
Nachdem das beklagte Einzelunternehmen keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt, ist somit deren Inhaber, in dieser seiner Eigenschaft, ohne Weiteres zur Zahlung der geltend
Seite 2 von 4 gemachten Beträge zu verurteilen (vgl. Urteile KGH vom 13/02/2006, Nr. 3052 und vom
19/04/2010, Nr. 9260).
Zum geltend gemachten Kapitalbetrag gesellen sich die Zinsen laut Art. 5 GVD Nr. 231/2002 ab dem Tag nach den Fälligkeiten der Rechnungen (Art. 4 GVD Nr. 231/2002), somit, auf den
Teilbetrag von € 1116,06 ab dem 3.1.2023 (s. Dok. 1 der ) und auf dem Controparte_4 Parte_5 von € 11.299,24 ab dem 21.2.2024 (s. Dokk. 2 und 3 der ), bis zum Saldo;
der Controparte_4
Pauschalbetrag von € 40,00 als Schadenersatz für die außergerichtlichen Eintreibungsversuche (s.
Dokk. 4- 6 ), stehen pro Rechnung zu, also im Betrag von € 120,00 (s. Urteil Parte_6 des Gerichtshofes der Europäischen Union Nr. 585/2022), während für das anwaltliche
Mahnschreiben (s. Dok. 7 der ), eine Vergütung von € 300,00, zuzüglich 15% Controparte_4 allgemeine Spesen und 4 % Fürsorgebeitrag angemessen sind, somit ein Gesamtbetrag von €
358,80 (ohne MwSt., die keinen Kostenpunkt für die antragstellende Gesellschaft darstellt).
Der insgesamt zustehende Schadenersatz für Mahnspesen, gemäß Art. 6 GVD Nr. 231/2002, ist somit in € 478,80 zu bemessen.
3. Die Entscheidung zu den Prozessspesen folgt dem Verfahrensausgang mit Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei, der antragstellenden Gesellschaft die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 (Tab. 2) spruchgemäß Par
, unter Berücksichtigung der geleisteten Tätigkeit und aufgrund des Parte_7
Streitwertes, anwendbaren Bezugsrahmens (von € 5201,00 bis € 26.000,00); es steht der antragstellenden Gesellschaft auch der Ersatz der Kosten für die Mitteilung der Aufforderung zum Abschluss einer Vereinbarung zur Verhandlung mit Rechtsbeistand (s. Dok. 8 der
Antragstellerin) in der im Spruch festgesetzten (mindesten) Höhe zu.
Es ergeht folgender
C.F._2
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. in seiner Eigenschaft als Inhaber des Einzelunternehmen Parte_8
UNTERGOIDNERHOF wird verurteilt, der Parte_9
, den Kapitalbetrag von € 12.415,30 zzgl. Parte_10 der Zinsen laut Begründung und des Betrages von € 478,80 als Spesen und Schadenersatz für die außergerichtliche Eintreibung zu bezahlen;
Seite 3 von 4 2. in seiner Eigenschaft als Inhaber des Einzelunternehmen Parte_8
UNTERGOIDNERHOF wird verurteilt, der Parte_9
, die Kosten für das Parte_10
Aufforderungsschreiben zur Verhandlung mit Rechtsbeistand in Höhe von € 221,00 für
Vergütungen, sowie die Kosten für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt
€ 3300,00 für Vergütungen, sowie € 125,00 für belegte Spesen (Prozesseinschreibung) bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütungen für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe und nachfolgend notwendige Kosten.
So befunden, in Bozen, am 11/06/2025
Die Richterin
Birgit Fischer
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