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Sentenza 2 gennaio 2025
Sentenza 2 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 02/01/2025, n. 2 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 2 |
| Data del deposito : | 2 gennaio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2727/2023
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern:
- Persona_1 CP_4
- Persona_2 [...]
- Persona_3 Controparte_5
hat folgendes
CP_6
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 2727/2023, eingeleitet von
TR vertreten und verteidigt von RA Dr. , Per_4 Persona_5
gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- antragstellende Partei -;
gegen
Seite 1 von 5 vertreten und verteidigt von RA Dr. Parte_1 CP_7
, gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337 bis ff. ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt des gemeinsamen Sohnes PO, geboren am 03.03.2020 in Bozen Per_6
(BZ), zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind)
jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden haben, indem beide dem richterlichem Schlichtungsvorschlag, welcher im Spruch dieses Urteils angeführte wird,
zugestimmt haben;
die im richterlichen Schlichtungsvorschlag enthaltenen
Bestimmungen stellen also gemeinsame Schlussanträge dar;
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
Seite 2 von 5 erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass auch der Staatsanwalt dem von den Parteien angenommenen richterlichen Vorschlag
zugestimmt hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO) bzw. angesichts des jungen Alters des
Kindes gar nicht in Frage kommt;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_8
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473bis.21 sowie
473bis.47. ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern wie folgt beantragt haben:
Seite 3 von 5 „a) Die Kindeseltern erhalten das gemeinsame Sorgerecht, wobei der Sohn PO
IA vorwiegend bei der Mutter wohnt.
b) Von den Bestimmungen des richterlichen Beschluss vom 18.01.2024 werden die hier
wiedergegebenen Punkte 1 bis 4 ohne Änderung übernommen:
1. wird verpflichtet, bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Parte_1
gemeinsamen minderjährigen Kindes TH, für dieses einen ordentlichen
monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 350,00 an Frau TR
zu zahlen, wobei der letztgenannte Betrag der jährlichen automatischen Per_4
Aufwertung laut ASTAT-Angaben der Autonomen Provinz Bozen unterworfen ist (mit
erster Aufwertung im Oktober 2024 – Basis September 2023) und innerhalb des 5. Tages
eines jeden Monats vom Vater auf ein von der Mutter anzugebendes und auf dieselbe
lautendes Bankkonto zu überweisen ist;
2. die außerordentlichen Kosten (wie etwa freizeitbezogene und medizinische Spesen
sowie Auslagen für Aus- und Weiterbildung, abzüglich der Beträge, die eventuell von
der öffentlichen Hand gedeckt werden) für das gemeinsame Kind müssen vom Vater zu
50% und von der Mutter zu 50% werden;
3. eventuelle öffentliche Zuwendungen für das gemeinsame Kind, einschließlich
etwaiger Familienzulagen (assegno unico), werden ausschließlich von der Kindesmutter
bezogen;
4. etwaige in Bezug auf das gemeinsame Kind können von jedem Controparte_9
Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden;
Seite 4 von 5
c) verbringt jedes zweite von , 09.00 Uhr, Parte_2 Parte_3 Persona_7
bis , 18.00 Uhr, bei seiner Großmutter väterlicherseits Frau Persona_8 Per_9
während dieser Wochenende kann und soll der Kindsvater sein Per_10
Besuchsrecht wahrnehmen und eine für Vater und Sohn fruchtbare Beziehung aufbauen.
d) Während der Sommermonate verbringt PO IA zur Ferienzeit seines Vaters
eine Woche bei seiner Großmutter väterlicherseits, wobei sein Vater die Betreuung mit
übernimmt.
e) Zu Weihnachten und Ostern verbringt PO IA jeweils einen Feiertag bei seiner
Großmutter väterlicherseits und seinem Vater“.
Angesichts der zwischen den Parteien gefundenen Einigung, wodurch beide Parteien
von ihren ursprünglichen Forderungen Abstriche machten, werden die Verfahrenskosten
zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 13/12/2024.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2727/2023
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern:
- Persona_1 CP_4
- Persona_2 [...]
- Persona_3 Controparte_5
hat folgendes
CP_6
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 2727/2023, eingeleitet von
TR vertreten und verteidigt von RA Dr. , Per_4 Persona_5
gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- antragstellende Partei -;
gegen
Seite 1 von 5 vertreten und verteidigt von RA Dr. Parte_1 CP_7
, gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337 bis ff. ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt des gemeinsamen Sohnes PO, geboren am 03.03.2020 in Bozen Per_6
(BZ), zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind)
jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden haben, indem beide dem richterlichem Schlichtungsvorschlag, welcher im Spruch dieses Urteils angeführte wird,
zugestimmt haben;
die im richterlichen Schlichtungsvorschlag enthaltenen
Bestimmungen stellen also gemeinsame Schlussanträge dar;
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
Seite 2 von 5 erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass auch der Staatsanwalt dem von den Parteien angenommenen richterlichen Vorschlag
zugestimmt hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO) bzw. angesichts des jungen Alters des
Kindes gar nicht in Frage kommt;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_8
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473bis.21 sowie
473bis.47. ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern wie folgt beantragt haben:
Seite 3 von 5 „a) Die Kindeseltern erhalten das gemeinsame Sorgerecht, wobei der Sohn PO
IA vorwiegend bei der Mutter wohnt.
b) Von den Bestimmungen des richterlichen Beschluss vom 18.01.2024 werden die hier
wiedergegebenen Punkte 1 bis 4 ohne Änderung übernommen:
1. wird verpflichtet, bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Parte_1
gemeinsamen minderjährigen Kindes TH, für dieses einen ordentlichen
monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 350,00 an Frau TR
zu zahlen, wobei der letztgenannte Betrag der jährlichen automatischen Per_4
Aufwertung laut ASTAT-Angaben der Autonomen Provinz Bozen unterworfen ist (mit
erster Aufwertung im Oktober 2024 – Basis September 2023) und innerhalb des 5. Tages
eines jeden Monats vom Vater auf ein von der Mutter anzugebendes und auf dieselbe
lautendes Bankkonto zu überweisen ist;
2. die außerordentlichen Kosten (wie etwa freizeitbezogene und medizinische Spesen
sowie Auslagen für Aus- und Weiterbildung, abzüglich der Beträge, die eventuell von
der öffentlichen Hand gedeckt werden) für das gemeinsame Kind müssen vom Vater zu
50% und von der Mutter zu 50% werden;
3. eventuelle öffentliche Zuwendungen für das gemeinsame Kind, einschließlich
etwaiger Familienzulagen (assegno unico), werden ausschließlich von der Kindesmutter
bezogen;
4. etwaige in Bezug auf das gemeinsame Kind können von jedem Controparte_9
Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden;
Seite 4 von 5
c) verbringt jedes zweite von , 09.00 Uhr, Parte_2 Parte_3 Persona_7
bis , 18.00 Uhr, bei seiner Großmutter väterlicherseits Frau Persona_8 Per_9
während dieser Wochenende kann und soll der Kindsvater sein Per_10
Besuchsrecht wahrnehmen und eine für Vater und Sohn fruchtbare Beziehung aufbauen.
d) Während der Sommermonate verbringt PO IA zur Ferienzeit seines Vaters
eine Woche bei seiner Großmutter väterlicherseits, wobei sein Vater die Betreuung mit
übernimmt.
e) Zu Weihnachten und Ostern verbringt PO IA jeweils einen Feiertag bei seiner
Großmutter väterlicherseits und seinem Vater“.
Angesichts der zwischen den Parteien gefundenen Einigung, wodurch beide Parteien
von ihren ursprünglichen Forderungen Abstriche machten, werden die Verfahrenskosten
zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 13/12/2024.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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