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Sentenza 29 maggio 2025
Sentenza 29 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 29/05/2025, n. 352 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 352 |
| Data del deposito : | 29 maggio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1007/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- berichterstattender Parte_3 Pt_3
hat folgendes
URTEIL
Seite 1 von 5 erlassen im Verfahren nach Art. 337bis ff. ZGB, eingebracht mit gemeinsamem
Antrag von
, geboren am 18/04/1993 in BOZEN (BZ), Steuernummer: Persona_1
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. und C.F._1 Per_2
RA Dr. laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_3
hervorgeht,
und geboren am 06/07/1992 in BOLZAN (BZ), Steuernummer: Persona_4
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._2 Per_5
und RA Dr. laut Vollmacht welche aus den Akten
[...] Persona_6
hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
GEGENSTAND
Seite 2 von 5 Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_7
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_7
Sorgerecht, und Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder Persona_8
, geboren am 25.07.2019 in und geboren am Per_9 CP_1 Per_10
31.05.2021 in , gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, CP_1
473bis.47 und 473bis.51 ZPO, eingebracht haben (die Kinder wurden von beiden
Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
Seite 3 von 5 erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (vgl. Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_4
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Seite 4 von 5 Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
14/03/2025 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Wie von den Parteien vereinbart, übernimmt jede Partei die eigenen
Rechtsanwaltsspesen mit Verzicht der Anwälte auf die Solidarität.
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 20/05/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1007/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- berichterstattender Parte_3 Pt_3
hat folgendes
URTEIL
Seite 1 von 5 erlassen im Verfahren nach Art. 337bis ff. ZGB, eingebracht mit gemeinsamem
Antrag von
, geboren am 18/04/1993 in BOZEN (BZ), Steuernummer: Persona_1
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. und C.F._1 Per_2
RA Dr. laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_3
hervorgeht,
und geboren am 06/07/1992 in BOLZAN (BZ), Steuernummer: Persona_4
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._2 Per_5
und RA Dr. laut Vollmacht welche aus den Akten
[...] Persona_6
hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
GEGENSTAND
Seite 2 von 5 Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_7
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_7
Sorgerecht, und Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder Persona_8
, geboren am 25.07.2019 in und geboren am Per_9 CP_1 Per_10
31.05.2021 in , gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, CP_1
473bis.47 und 473bis.51 ZPO, eingebracht haben (die Kinder wurden von beiden
Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
Seite 3 von 5 erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (vgl. Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_4
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Seite 4 von 5 Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
14/03/2025 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Wie von den Parteien vereinbart, übernimmt jede Partei die eigenen
Rechtsanwaltsspesen mit Verzicht der Anwälte auf die Solidarität.
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 20/05/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5