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Sentenza 5 agosto 2025
Sentenza 5 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/08/2025, n. 736 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 736 |
| Data del deposito : | 5 agosto 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 3074/2024
REPUBLIK CP_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
– Controparte_2 Controparte_3
erlässt in Person der Einzelrichterin Covi folgendes CP_4
CP_5
In der Streitsache Allg. Reg. Nr. 3074/2024, eingeleitet von
Kläger:
NE Dr. (Steuernr. ) und Per_1 C.F._1 Parte_1
( , beide vertreten und verteidigt von den zustellungsbevollmächtigten C.F._2
Rechtsanwälten und aus laut hinterlegter Persona_2 Parte_2 CP_2
Prozessvollmacht, gegen
Beklagte:
Dr. (Steuernr. vertreten und verteidigt von der Pt_3 Per_3 C.F._3
zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwältin Silvia Paler aus Bozen, laut hinterlegter
Prozessvollmacht;
Gegenstand des Verfahrens: Unwirksamkeit – Auflösung eines Vertrages - ; Persona_4
SCHLUSSANTRÄGE
pagina 1 di 11 der Klagepartei:
“- accertare e dichiarare il mancato avveramento della condizione sospensiva contemplata nel contratto denominato “Praxisübernahme” (doc. n. 1) per non aver gli attori ottenuto il finanziamento richiesto alla Cassa Raiffeisen di Merano entro il termine previsto del
31.05.2023;
- accertare e dichiarare che la somma di Euro 250.000,00 corrisposta dai dott.ri e CP_6
alla dott.ssa è stata versata titolo di acconto sul maggior prezzo stabilito nel Pt_1 Pt_3
contratto denominato “Praxisübernahme” (doc. n. 1)
- accertare e dichiarare che sia il bonifico effettuato in data 27.02.2023 dell'ammontare di
Euro 9.500,00 è avvenuto in forza di un contratto (doc. n. 1) poi risultato inefficace ex tunc per mancato avveramento della condizione sospensiva, che quello effettuato in data 20.06.2023 dell'ammontare di Euro 6.800,00, a cui non è seguito il trasferimento della clinica per fallimento delle trattative per fatto e colpa della convenuta, sono stati eseguiti quali acconti
(doc. 9) per il trasferimento di beni mobili della clinica Belsit, trasferimento poi non avvenuto, per l'effetto
- condannare la dott.ssa (C.F. a restituire ai dott.ri CP_7 C.F._3
(C.F. ) e (C.F. ) la Parte_4 C.F._1 Parte_1 C.F._2
somma di Euro 266.300,00, o quella maggiore o minore che risulterà di giustizia, versata dagli attori alla convenuta a titolo di acconto (Euro 250.000,00) giusta contratto denominato
“Praxisübernahme” versato in atti (doc. 1) e di acconto (Euro 16.300,00) sul costo del mobilio della clinica Belsit loro mai trasferita, oltre ad interessi dalla data dei versamenti sino alla data dell'effettivo pagamento,
- in via subordinata: accertare e dichiarare che la condotta della dott.ssa ha integrato il Pt_3
dolo richiesto dal combinato disposto degli artt. 1427 e 1439 c.c e, conseguentemente, annullare il contratto in parola (doc. n. 1) e condannare la dott.ssa (C.F. CP_7
pagina 2 di 11 a restituire ai dott.ri (C.F. ) e C.F._3 Parte_4 C.F._1
(C.F. ) la somma di Euro 266.300,00, o quella maggiore Parte_1 C.F._2
o minore che risulterà di giustizia, versata dagli attori alla convenuta a titolo di acconto giusta contratto denominato “Praxisübernahme” versato in atti (doc. 1) e di acconto sul costo del mobilio loro mai trasferito (doc. 9), oltre ad interessi dalla data dei versamenti sino alla data dell'effettivo pagamento;
- in via ulteriormente subordinata condannare la dott.ssa (C.F. CP_7
ai sensi dell'art. 2041 c.c. sussistendone i presupposti, ad indennizzare C.F._3
e corrispondere ai dott.ri (C.F. ) e (C.F. Parte_4 C.F._1 Parte_1
) la somma di Euro 266.300,00, o quella maggiore o minore che C.F._2
risulterà di giustizia, corrispondente a quella della quale la convenuta si è ingiustamente arricchita a danno degli attori. Con vittoria di spese, onorari e competenze di causa.
In subordine, in via istruttoria...; der Beklagten:
“In der Hauptsache: Aus den im Sachverhalt angegebenen Gründen feststellen und erklären, dass der Betrag von Euro 200.000,00 von den Klägern an die Beklagte als zur Per_5
Bestätigung im Sinne des Art. 1385 ZGB bezahlt und von der Beklagten demzufolge rechtmäßig einbehalten wurde und demzufolge alle klägerischen Anträge vollinhaltlich abweisen.
In untergeordneter Hinsicht: Feststellen und erklären, dass die Kläger gesamtschuldnerisch aus den im Sachverhalt angegebenen Gründen und im Sinne des Art. 1385 ZGB zur Leistung eines Schadenersatzes zu Gunsten der Beklagten in Höhe von Euro 200.000,00 verpflichtet sind und die Beklagte demzufolge ermächtigen, den erhaltenen Betrag von Euro 200.000,00 vollumfänglich einzubehalten.
In weiter untergeordneter Hinsicht: Feststellen und erklären, dass die Kläger aus den im
Sachverhalt angegebenen Gründen gesamtschuldnerisch zur Leistung eines Schadenersatzes in
pagina 3 di 11 Höhe von Euro 200.000,00 verpflichtet sind, oder jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welcher im Zuge des Verfahrens ermittelt werden wird, oder welchen das angerufene Gericht als angemessen erachtet und die Kläger somit verurteilen, der Beklagten den Betrag von Euro
200.000,00, oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher im Zuge des Verfahrens ermittelt werden wird, oder welchen das angerufene Gericht als angemessen erachtet, zuzüglich Zinsen und Geldentwertung ab dem Tag der Schuld bis zum Saldo, zu bezahlen.
In jedem Fall: Mit Anerkennung von Entgelten, Gebühren und Spesen des gegenständlichen
Verfahrens, zuzüglich allg. Spesen, MwSt. und . Controparte_8
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Controparte_9
1. Dr. und Dr. Dr. vor dieses CP_6 Per_1 Pt_1 Persona_6 Per_3 Per_7
geladen, zwecks Verurteilung derselben zur Rückerstattung des Betrages von 250.000,00 als
Kapital, zz. . Sie haben dargelegt, dass im Zuge der von ihnen beabsichtigten CP_10
Praxisübernahme der von der Beklagten geführten „Clinic Belsit“ die Vereinbarung getroffen worden sei, laut welcher die Wirksamkeit des Vertrages vom 20.02.2023 der aufschiebenden
Bedingung der Finanzierung seitens der Raika Meran innerhalb 31.05.2023 unterstellt sei, welche nicht eingetroffen sei;
sie hätten an Dr. ZE im Februar 2023 eine Anzahlung von €
50.000,00 getätigt, dann am 01. -02. 03.2023 zwei Überweisungen von je € 100.000,00, welche nun zurückzugeben seien.
ZE Dr. hat dem Klagebegehren widersprochen und ausgeführt: mit Per_3
Praxisübernahmevertrag vom 20.02.2023 haben die Parteien die Willensübereinkunft zur
Übernahme der Praxis von Dr. ZE formalisiert, mit in Anschluss daran CP_11
konkrete Detailverhandlungen zu führen; sie habe danach unzählige Handlungen und
Vorbereitungen getätigt; die Kläger seien am 19.08.2023 von den Verhandlungen zurückgetreten; der abgeschlossene Vorvertrag eines Vorvertrages bringe die vertragliche pagina 4 di 11 Haftung der nicht erfüllenden Kläger mit sich;
es bestehe die vorvertragliche Haftung derselben;
sie beantrage untergeordnet die Leistung eines Schadenersatzes von € 200.000,00.
Im ersten Schriftsatz nach Art. 171 ter ZPO haben die Kläger auch die Rückerstattung des
Betrages von € 16.300,00 begehrt.
Die Beklagte hat im ersten Schriftsatz nach Art. 171 ter ZPO die Feststellung beantragt, dass der Betrag von € 200.000,00 als Angeld zur Bestätigung im Sinne des Art. 1385 ZGB bezahlt worden ist.
2. Das Urteil ergeht nur in deutscher Sprache, zumal die Kläger anlässlich der Verhandlung vom 20.03.2025 auf den Erlass desselben auch in italienischer Sprache verzichtet haben.
3. Vorerst ist festzuhalten, dass die in den Schriftsätzen nach Art. 171 ter ZPO getätigten
Präzisierung der Anträge nur zum Teil zulässig sind.
In den Klagen, welche heterobestimmte Rechte betreffen, hat die Klagepartei im einleitenden
Schriftsatz ausdrücklich den materiellen Tatbestand darzulegen, welchen sie als ihr Recht verletzend anführt, wobei aus diesem Sachverhalt das Gericht die daraus abzuleitenden
Rechtsfolgen festzustellen hat. Eine Klage hat einen spezifischen Inhalt vorzuweisen, damit das
Gericht darüber befinden kann. Im Zuge des Prozesses ist eine Präzisierung und eine
Abänderung des Antrages im Sinne vormals des Art. 183 ZPO nun des Art. 171 ter ZPO mit
Bezug auf petitum und auf causa petendi gestattet, aber nur wenn das abgeänderte Begehren mit dem vorgebrachten substantiellen Sachverhalt verbunden ist (Kass, Urteil 14.02.2019 Nr.
4322).
Die Vereinten Kammern des OGH haben mit Urteil vom 15.06.2015 Nr.12310 den Unterschied zwischen emendatio und mutatio libelli dargelegt, und dabei die Grenzen der Abänderung erweitert, aber immer mit auf den erstinstanzlich dargelegten Sachverhalt (“La Per_8
modificazione della domanda ammessa ex art. 183 cod. proc. civ. può riguardare anche uno o entrambi gli elementi oggettivi della stessa ("petitum" e "causa petendi"), sempre che la
pagina 5 di 11 domanda così modificata risulti comunque connessa alla vicenda sostanziale dedotta in giudizio e senza che, perciò solo, si determini la compromissione delle potenzialità difensive della controparte, ovvero l'allungamento dei tempi processuali. Ne consegue l'ammissibilità della modifica, nella memoria ex art. 183 cod. proc. civ., dell'originaria domanda formulata ex art. 2932 cod. civ. con quella di accertamento dell'avvenuto effetto traslativo”).
In der Begründung wird auf nachvollziehbare Weise erläutert, wenn ein Antrag, obwohl abgeändert, nicht als neu zu werten, und somit zulässig ist: “Se, come sopra precisato, il
"silenzio" assume valore e significato in relazione alla previsione espressa dalla quale è desunto, occorre allora prendere atto che possono ritenersi vietate solo domande le cui caratteristiche di "novità" corrispondono a quelle riscontrabili nelle domande espressamente ammesse in deroga ad una inammissibilità implicitamente assunta come principio generale. E la prima caratteristica riscontrabile nelle domande "nuove" ammesse, nell'economia dell'art.
183 c.p.c., in risposta alle opzioni difensive del convenuto, è che esse si aggiungono alla domanda proposta nell'atto introduttivo, sono "altro" da quella domanda, innanzitutto perché con essa convivono, con la conseguenza che possono (implicitamente) ritenersi inammissibili solo le (altre) domande che (al pari di quelle eccezionalmente ed esplicitamente ammesse) si aggiungono alla domanda principale.
La vera differenza tra le domande "nuove" implicitamente vietate - in relazione alla eccezionale ammissione di alcune di esse - e le domande "modificate" espressamente ammesse non sta dunque nel fatto che in queste ultime le "modifiche" non possono incidere sugli elementi identificativi, bensì nel fatto che le domande modificate non possono essere considerate "nuove" nel senso di "ulteriori" o "aggiuntive", trattandosi pur sempre delle stesse domande iniziali modificate - eventualmente anche in alcuni elementi fondamentali -, o, se si vuole, di domande diverse che però non si aggiungono a quelle iniziali ma le sostituiscono e si pongono pertanto, rispetto a queste, in un rapporto di alternatività”.
pagina 6 di 11 Im haben die Kläger dem ursprünglichen Antrag auf Rückerstattung neue Anträge Parte_5
hinzugefügt, indem auch weitere Summen von € 9.500,00 und € 6.800,00 beantragt sind, welche als unzulässige Ergänzungen zu werten sind.
Was die Beklagte angeht, hat sie bereits im Corpus des Einlassungsschriftsatzes dargelegt, dass die geleistete Anzahlung von € 200.000,00 als Angeld zur Bestätigung anzusehen ist (S. 3), sodass der Antrag zulässig ist.
4. Folgende sind unstreitig, bzw. urkundlich belegt. CP_12
Alle Parteien arbeiten als plastische Chirurgen, wobei die Beklagte die „Clinic Belsit„ in Meran führt, an deren Übernahme, samt Apparaten und Materialien, die Kläger Interesse bekundet haben, sodass am 20.02.2023 der „Praxisübernahme – Vertrag“ (Dok. 1 Kl.) unterzeichnet worden ist, mit Dr. als Veräußerin und Dr. – Dr. als Erwerber, zum Pt_3 Pt_4 Per_9
Kaufpreis von € 3.550.000,00 (€ 1.950.000,00 für die Praxiseinrichtung und € 1.600.000,00 für den ideellen Wert der Praxis, Art. 3).
Am 01.03.2023 und am 02.03.2023 hat der Kläger RT der Beklagten den Betrag von jeweils
€ 100.000,00 überwiesen (Dok. 2 und 3 Kl.).
4.1. Einleitend in der streitgegenständlichen Vereinbarung „Praxisübernahme – Vertrag“ ist folgender Satz enthalten: „Hiermit erfolgt eine Vereinbarung zur Praxisübernahme der Clinic
Belsit in Meran, vorbehaltlich einer Finanzierungsbestätigung der Raiffeisenkasse Meran bis zum 31.05.2023, zwischen…“.
Laut These der Kläger stelle die Finanzierung eine aufschiebende Bedingung dar, welche nicht eingetreten sei.
Die Beklagte führt aus, dass die Vereinbarung vom 20.02.2023 „als eine erste
Willensübereinkunft der Parteien bzw. als eine Verpflichtung derselben zur künftigen
Praxisübernahme bzw. Übergabe mit Wirkung 01.07.2023 zu werten, die den klaren Zweck hatte, die Parteien grundsätzlich an die Verpflichtung der künftigen Übernahme zu binden,
pagina 7 di 11 wobei deren konkrete Bedingungen im weiteren Rahmenvertrag vom August 2023 geregelt wurden..“ (Einlassung, S. 7).
Was einen angeblichen Rahmenvertrag angeht (Dok. 2 , ist dieser von keiner Partei CP_13
unterschrieben, und sowohl Daten als Summen sind noch blank, also nicht ausgefüllt. Es handelt sich eindeutig um einen Entwurf, und nicht um einen Vertrag, sodass davon keinerlei rechtlich relevante abgeleitet werden kann. CP_14
Die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung vom 20.02.2023 stellt laut Beklagter einen
Kaufvorvertrag dar, wobei diese Interpretation von den Klägern im Schlussschriftsatz übernommen wird. Es sei präzisiert, dass der Inhalt der Vereinbarung auf einen definitiven
Vertrag schließen lässt, zumal die Verpflichtungen der Parteien sofort zum Greifen kommen
(mit Ausnahme der Bedingung) und nicht an einen zukünftigen Vertrag gebunden sind, jedoch ist dieser Umstand für die Entscheidung unerheblich.
Die Vereinbarung knüpft nämlich die Praxisübernahme unmissverständlich an eine
„Finanzierungsbestätigung der Raiffeisenkasse Meran bis zum 31.05.2023“, welche aufgrund des Wortes „vorbehaltlich“ eindeutig als aufschiebende Bedingung im Sinne des Art. 1353
ZGB zu werten ist. Da es unbestritten ist, dass die Finanzierung seitens der Raika Meran nicht erfolgt ist, ist die vereinbarte Bedingung nicht eingetreten, sodass diese Tatsache die
Unwirksamkeit der Vereinbarung ab 31.05.2023 mit sich bringt (Kass., Beschluss 18351/2024:
„Qualora le parti abbiano sospensivamente condizionato il contratto al verificarsi di un evento, indicando il termine entro cui esso possa utilmente avverarsi, il contratto deve considerarsi inefficace per il mancato avveramento della condizione dal momento in cui sia decorso inutilmente il suddetto termine”).
Die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 20.02.2023 hat zur Folge, dass die aufgrund derselben getätigten Zahlungen rückzuerstatten sind, weil kein Titel diese begründet (Kass.,
Urteil 1714/2000: „L'obbligo di restituire la caparra per inefficacia del contratto, dipendente
pagina 8 di 11 dal mancato avveramento della condizione sospensiva, costituisce debito di valuta, non di valore”; ID, Beschluss 9731/2024: “In caso di adempimento spontaneo della controprestazione di un'obbligazione di pagamento sottoposta a condizione sospensiva ma non avveratasi, è proponibile l'azione di ingiustificato arricchimento in ragione dell'inefficacia ab origine del titolo contrattuale, che rende priva di giustificazione l'attribuzione patrimoniale per fatto non imputabile al contraente adempiente”).
4.2. Die Kläger führen an, zusätzlich zur Überweisung von € 200.000,00 auch den Betrag von €
50.000,00 an die Beklagte gezahlt zu haben, in Bargeld. Die Beklagte ZE bestreitet diese
Ausführung nicht (s. Einlassungsschriftsatz), sodass im Sinne von Art. 115 ZPO das Gericht davon auszugehen hat.
4.3. Unter Nr.
4. der Vereinbarung ist zu lesen, dass bei Unterzeichnung des Vertrages eine
Anzahlung über € 200.000,00 zu leisten ist, und der restliche Kaufpreis von € 3.350.000,00 dann am 20.05.2023 fällig ist. Die Zahlung eines Teils des Kaufpreises ist eine Anzahlung, und kein Angeld zur Bestätigung ex Art. 1385 ZGB, aus folgenden Überlegungen: zum einen muss der Titel des Angelds dem Vertrag zu entnehmen sein (s. Art. 1385 „a titolo di caparra“); zum anderen war zum Zeitpunkt der erfolgten Zahlung noch keine Verpflichtung zulasten der
Kläger zustanden gekommen, da der Vertrag einer aufschiebenden Bedingung unterworfen war, sodass ein nicht zum Tragen kommen könnte (man verweist auf Kass., Urteil Per_5
8488/2000: „Nel contratto preliminare unilaterale la dazione di una somma da parte del contraente non ancora obbligato, ancorché qualificata come dazione a titolo di caparra confirmatoria, assolve solo la funzione di versamento di un acconto nel prezzo“;
ID, Urteil 3823/1995: „Il versamento al mediatore di un "acconto sul prezzo" da parte di colui che sottoscriva una proposta di acquisto del bene non può avere, quali che siano state le espressioni usate dalle parti per definirne la funzione, la natura giuridica e gli effetti di una caparra confirmatoria perché questa può inserirsi solo in un contratto con prestazioni
pagina 9 di 11 corrispettive dal quale sorgono obbligazioni per entrambi le parti dato che altrimenti il versamento della caparra non sarebbe in grado di svolgere la sua peculiare funzione di coazione indiretta all'adempimento sia per il soggetto che dà che per quello che riceve”).
Die von den Klägern geleisteten Zahlungen von € 250.000,00 sind somit als Anzahlungen des
Kaufpreises zu werten.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 20.02.2023 wird die Beklagte dazu verurteilt, den Klägern den Betrag von € 250.000,00 zurückzuzahlen. Die gesetzlichen Zinsen laufen ab dem 01.06.2023 bis zum Saldo (Art. 1282 ZGB).
4.4. Mit Bezug auf den Schadenersatz, welchen die Beklagte geltend macht, ist ein solcher nicht vorhanden, da keine der Kläger vorliegt. Parte_6
ZE bemüht Art. 1358 ZGB und führt aus, dass die Kläger während des Schwebezustandes der Bedingung (also in den drei Monaten, welche zwischen Vereinbarung und Frist für das
Eintreten der Bedingung gelaufen sind) nicht nach Treu und Glauben gehandelt hätten, hat jedoch keine konkreten Handlungen dargelegt, welche ihre Darlegung erhärten. Was die nach dem 31.05.2023 laut Beklagten stattgefundenen Verhandlungen angeht, können die allenfalls als neue Verhandlungen gewertet werden, da eine stillschweigende Verlängerung der
Vereinbarung vom 20.02.2023 von dieser ausdrücklich ausgeschlossen wird (Nr. 9:
„Änderungen oder Ergänzungen …bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“).
5. Den Klägern steht der Ersatz der Verfahrenskosten zu, da obsiegend. Die Kosten sind nach den Mittelwerten des aktualisierten D.M. 55/2014 berechnet, für Streitsachen der Wertstaffel €
52.001. - 260.000,00. Die Ermittlungsphase wird reduziert, da keine mündlichen Beweise aufgenommen worden sind.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung, unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung aller gegenteiligen Forderungen und Einwände,
pagina 10 di 11 spricht das Landesgericht Bozen zu Recht
1) Es wird die Unwirksamkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen „Praxisübernahme –
Vertrag“ vom 20.02.2023 erklärt, da die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist.
2) Die Beklagte ZE Dr. wird dazu verurteilt, den RT Dr. ST und Per_3 CP_15
AZ Dr. RG, zur ungeteilten Hand, den Betrag von € 250.000,00 zurückzuerstatten, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab 01.06.2023 bis zum Saldo.
3) Die Anträge der Beklagten werden abgewiesen.
4) Die Beklagte ZE Dr. wird dazu verurteilt, den Klägern RT Dr. und Per_3 Per_1
AZ Dr. RG die Verfahrenskosten zu erstatten, welche wie folgt liquidiert werden: €
11.268,00 für € 824,80 für Vorstreckungen, zuzüglich allgemeiner Persona_10
Spesenersatz in von 15%, zuzüglich Mehrwertsteuer und Anwaltsfürsorgebeitrag für die Per_11
damit belasteten Beträge und notwendige Folgespesen.
So befunden in am 04/08/2025 CP_2
CP_16
[...]
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