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Sentenza 26 marzo 2025
Sentenza 26 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 26/03/2025, n. 310 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 310 |
| Data del deposito : | 26 marzo 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN VOLKES Controparte_2
Controparte_3
ZWEITE ZIVILABTEILUNG
Allg. Reg. Nr. 3157/2024
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_3
Andrea Pappalardo - Vorsitzender
Morris Recla - Pt_1
Günter Morandell - Controparte_4
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 3157/2024, eingeleitet von
LA PF, Steuernummer: , vertreten und verteidigt C.F._1
von RA Dr. , welche aus den Akten hervorgeht, Persona_1 Persona_2
- antragstellende Partei -;
gegen
Seite 1 von 11 , Steuernummer: , Parte_2 C.F._2
- Antragsgegnerin - säumig -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -.
STREITGEGENSTAND
Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines
minderjährigen Kindes nach Art. 337bis ff. ZGB.
SCHLUSSANTRÄGE
der antragstellenden Partei LA PF:
„I. In der Hauptsache:
1. das sog. verstärkte ausschließliche Sorgerecht über die Controparte_5
minderjährige Tochter ER HA, geb. am 29.09.2017 in Bozen (BZ) zuerkannt,
samt der Befugnis, sämtliche Entscheidungen von besonderer Wichtigkeit für das Kind
allein und ohne Zustimmung der Rekursgegnerin LM UL zu treffen, so beispielsweise
in schulischen, Bildungs- und Gesundheitsfragen oder die Ausstellung von
Ausreisedokumenten zu beantragen.
2. Die Tochter wird beim Vater wohnen bleiben und dort ihren meldeamtlichen
Wohnsitz haben.
Seite 2 von 11
3. Die Mutter, , darf die Tochter nur auf Nachfrage der Mutter selbst und mit Parte_2
Zustimmung des Vaters, unter Aufsicht des zuständigen Sozialdienstes, bei vorheriger
durch den SERD oder einen Arzt festgestellter absoluten Abstinenz von Drogen und
sehen. Zunächst sollte der Kontakt über begleitete Anrufe stattfinden und erst CP_6
nach guter Entwicklung auch begleitete Besuche ermöglicht werden.
4. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater als Beitrag zum Unterhalt der
minderjährigen Tochter einen monatlichen Betrag von Euro 300,00 zu bezahlen. Der
Betrag ist bis zum 5. Tag eines jeden Monats im Voraus durch Überweisung auf das
Bankkonto des Vaters zu entrichten und jährlich aufzuwerten laut ASTAT-Index
(Wertstellung Dezember 2023, erste Aufwertung Dezember 2024).
5. Die außerordentlichen Spesen für das Kind sind von beiden Elternteilen je zur Hälfte
zu tragen.
6. Das Kindergeld, die Familienzulagen „assegno unico“ und sämtliche Beiträge und
Steuervergünstigungen für die Tochter ER HA werden vom Vater ER AU
alleine in Anspruch genommen. Die Rekursgegnerin wird verpflichtet, innerhalb von 5
Tagen ab dem persönlichen Erscheinen, die Eigenerklärung an die mit welcher Pt_3
der Verzicht auf das Familiengeld/Kinderzulage mit Wirkung August 2023 - falls
möglich oder sonst ab sofort- abzugeben oder aber die entsprechende Mitteilung beim
Patronat zu tätigen.
Dem Vater soll im Ersatzwege und bei nutzlosem Verstreichen der obgenannten Frist,
die Befugnis erteilt werden, genannte Mitteilung an die und oder beim Patronat zu Pt_3
Seite 3 von 11 tätigen.
7. Die Mutter LM wird verurteilt dem Vater den ihm seit August 2023 Pt_2
zustehenden „assegno unico“ von monatlich Euro 190,00, bis zur effektiven Abgabe des
Verzichtes zu erstatten (Euro 190,00 für 15 Monate bis inklusive November 2024 Euro
2.850,00)
II. In untergeordneter Hinsicht zu Punkt 1):
8. Dem Vater ER das ausschließliche Sorgerecht gem. Art. 337-quater CP_5
ZGB über die minderjährige Tochter , geb. am 29.09.2017 in Bozen (BZ) Persona_3
zuerkannt.
III. Auf jeden Fall:
9. Die Kosten gegenständlichen Verfahrens werden, im Falle des
Widerspruchs, von Frau LM UL getragen.
In beweisrechtlicher Hinsicht: … (omissis)“;
der Staatsanwaltschaft: „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von dem Antragsteller
gestellten Schlussanträge“.
Controparte_7
[...]
1. Der Antragsteller LA PF hat in seinem Antrag ausgeführt, dass aus der
Beziehung zwischen ihm und ME die Tochter AN PF, geboren Pt_2
Seite 4 von 11 am 29.09.2017 in Bozen (BZ), hervorgegangen ist. Er hat die Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen Kindes beantragt. Die Parteien sind nicht verheiratet und haben ihre Lebensgemeinschaft im Jahre 2018 beendet. Das Kind
wurde von beiden Eltern anerkannt.
2. Die Kindesmutter hat sich in das Verfahren nicht eingelassen und ist Parte_2
bei der Verhandlung vom 03/02/2025 als säumig erklärt worden.
3. Folgende Gründen sprechen dafür, das Sorgerecht über das minderjährige Kind im
Sinne des Art. 337quater ZGB, wie vom Vater beantragt, ausschließlich diesem anzuvertrauen, und zwar einschließlich der Entscheidungen, welche für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Ein gemeinsames Sorgerecht würde dem Wohl des Kindes
nicht entsprechen.
3.1. Leider weist die Mutter seit Jahren eine Abhängigkeit von Rauschmittel und auf. Das Jugendgericht hatte „unter CP_6 Persona_4
einvernehmlich gestellten Schlussanträge … HA bei ihrem Vater untergebracht“,
„das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam übertragen“, für die Mutter ein Besuchsrecht
vorgesehen und diese Entscheidung (auch) mit dem positiven Therapieverlauf vonseiten der Kindesmutter begründet (Urteil Nr. 114/2023, hinterlegt am 15/12/2023: Dok. Nr. 5
des Antragstellers).
3.2. Die Kindesmutter ist aber im September 2024 erneut rückfällig geworden, wie dem
Bericht des Sozialdienstes zu entnehmen ist: „In einem klärenden Treffen im
Sozialdienst Mitte September gestand UL llmer, dass sie einmal rückfällig geworden
Seite 5 von 11 war und Kokain konsumiert hatte. Sie sei daraufhin in eine depressive Krise gestürzt,
sodass sie es kaum mehr aus dem Bett schaffte bzw. einzig die Arbeit ihr noch eine
gewisse Struktur und Halt gab. Weiters machte Suizidäußerungen, woraufhin der Pt_2
DfA1 und das ZPG2 schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wurden. Die daraufhin mit
UL vereinbarten Unterstützungsmaßnahmen (psychologische Gespräche und ärztliche
Betreuung im DfA, Urinkontrollen, intensive sozialpädagogische Begleitung innerhalb
des Projektes Giovani Madri) setzte sie nicht um und war tageweise für niemanden mehr
erreichbar - auch nicht für das Mädchen selbst, welches wiederholt versuchte die Mutter
am bzw. über Whatsapp zu erreichen“ (Bericht des Sozialdienstes vom Pt_4
14/10/2024: Dok. Nr. 7 des Antragstellers).
3.3. Schließlich war Frau auch für den Antragsteller nicht mehr zu Parte_2
erreichen3 und hat auch den zugestellten Antrag für dieses Verfahren samt richterlichem
Dekret im Postamt nicht abgeholt. Sie hat sich seit Herbst 2024 um das Kind nicht mehr gekümmert, nachdem sie in ihren Bemühungen um das Kind bereits Ende
August/Anfang September zunehmend unzuverlässiger geworden ist4. Sie hat also ihre
Pflichten hinsichtlich „Pflege, Erziehung, Ausbildung und moralische Unterstützung“ 1 DfG = Dienst für Abhängigkeitserkrankungen. 2 ZPG = Zentrum für psychische Gesundheit. 3 Bei der Verhandlung am 03/02/2025 hat der Antragsteller erklärt: „Ich weiß nicht, wo sich Frau JU zurzeit Pt_2 aufhält. Ich weiß über ihren aktuellen Gesundheitszustand nicht Bescheid. Laut Auskunft der Großmutter väterlicherseits der Halbschwester hält sie sich in Bozen, Rentsch, in einer Einrichtung für Suchtkranke auf“ und: „Die Mutter hat jedoch weiterhin keinen Kontakt zu ihrer Tochter. Der Vater weiß nichts über den Zustand, den Aufenthaltsort usw. “. CP_8 4 hat der Sozialbericht festgestellt: Controparte_9Pt_
„- llmer gewährleistete es nicht mehr, dass ihre Tochter IE regelmäßig die psychologische Begleitung wahrnahm;
Pt_
- holte ihre nicht rechtzeitig nach an einem ab und beauftragte schließlich den Persona_5 Per_6 CP_10 Per_ psychisch kranken Halbbruder abzuholen (Schule informierte daraufhin die Per_7 Persona_9 Pflegeeltern);
- UL brachte das Mädchen- ohne Absprache mit dem schreibenden Dienst- an einem Samstag im September zu ihrer Mutter und zum Halbbruder, welche beide psychische Probleme bzw. eine Suchtproblematik haben/hatten, das Per_10 dort beim 23-jährigen Halbbruder im Bett geschlafen hat;
Per_11Persona_1
- sich unzuverlässig hinsichtlich Anrufe und Rückrufe bei . Per_5
Seite 6 von 11 des Kindes (Art. 337ter, Abs. 1, ZGB) nachweislich vernachlässigt.
3.4. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter im
Anlassfall nicht gegeben ist. Deshalb ist vom gemeinsamen Sorgerecht abzusehen und nach Art. 337quater ZGB dem Vater LA PF das ausschließliche Sorgerecht
(auch für die Entscheidungen von besonderer Tragweite) zuzusprechen. Man vgl. dazu das Urteil des Kassationsgerichthofes, Sektion 1, Nr. 26587 vom 17/12/2009: “Perché
possa derogarsi alla regola dell'affidamento condiviso, occorre quindi che risulti, nei
confronti di uno dei genitori, una sua condizione di manifesta carenza o inidoneità
educativa o comunque tale appunto da rendere quell'affidamento in concreto
pregiudizievole per il minore (come nel caso … di un suo sostanziale disinteresse per le
complessive esigenze di cura, di istruzione e di educazione del minore”.
4. Zum Umgangsrecht des Kindes mit der Mutter ist anzumerken, dass es ein
Grundrecht der Kinder ist, regelmäßige Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl.
Art. 337ter, Abs. 1 ZGB). Diesem Grundrecht wird durch die im Urteilsspruch verfügte
Regelung insofern Rechnung getragen, als das mütterliche Umgangsrecht nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Sozialdienst die Eignung der Mutter dazu festgestellt hat, und zwar in der vom Sozialdienst festgesetzten Art und Weise, welche dem
Kindeswohl entsprechen muss.
5. Von einer Anhörung des minderjährigen Kindes wurde in diesem Verfahren
abgesehen, da eine solche für das Kind wegen der in der Abhängigkeit verstrickten
Mutter und ihrer zurzeit andauernden Abwesenheit belastend sein könnte und deshalb
Seite 7 von 11 nicht dem Kindsinteresse entspricht (vgl. 473bis.4, Abs. 2, ZPO).
6. Zu den Unterhaltszahlungen hatte das Urteil des Jugendgerichtes zur Kenntnis
genommen, „dass sich die Mutter verpflichtet hat, weiterhin den derzeitigen
Unterhaltsbeitrag von € 200,00 monatlich innerhalb des 15. eines jeden Monats mittels
Banküberweisung dem Vater zu überweisen, angepasst an die Lebenshaltungskosten der
Provinz Bozen, mit erster Aufwertung Dezember 2024“ (Urteil Nr. 114/2023, hinterlegt am 15/12/2023: Dok. Nr. 5 der antragstellenden Partei). Da der Vater nach eigenen
Angaben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 03/02/2025) monatlich ungefähr Euro
2.100,00 verdient, wobei Euro 450,00 für die halbe Miete der Wohnung benötigt werden
(die andere Hälfte zahlt seine Lebensgefährtin), und die Mutter aufgrund ihrer
Abhängigkeitsproblematik sicherlich ein kleines (oder gar kein) Einkommen hat, hält es der Senat für gerechtfertigt, an den Euro 200,00 des Jugendgerichtsurteils für den monatlichen Unterhalt für die Mutter festzuhalten, so wie er aus der ersten ASTAT -
Aufwertung im Dezember 2024 (im Verhältnis zum Dezember 2023) resultiert, also zum
Betrag von 203,80.
7. Auch die Aufteilung der außerordentlichen Spesen soll die unterschiedliche
Einkommenssituation wiederspiegeln, weshalb der Vater davon 75% und die Mutter
25% tragen sollen. Für alle weiteren Bestimmungen zu den außerordentlichen Spesen
wird auf das zurzeit geltende Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen,
Anwaltskammer und Nationale Beobachtungsstelle für Familienrechte verwiesen.
8. Da sich der Vater (zumindest zurzeit) allein um das Kind kümmert, ist es
Seite 8 von 11 gerechtfertigt, dass er die öffentlichen Beiträge für das Kind (darunter auch den sog.
„assegno unico“) zur Gänze erhält. Wie er bei der Verhandlung vom 03/02/2025 erklärt
hat, hat die Kindesmutter inzwischen die Verzichtserklärung zum Erhalt des „assegno
unico“ getätigt und somit ermöglicht, dass diesen der Kindesvater seit Dezember 2024
beziehen kann. Außerdem hat er erklärt, dass sie die von ihr erhaltenen „assegno unico“
- Zahlungen im Ausmaß von € 1.300,00 zurückbezahlt hat. Eine Forderung auf
Rückzahlung kann sich nur auf erhaltene Beträge beziehen. Diese machen monatlich nur
€ 50 aus, wie dem Antrag selbst zu entnehmen ist (Antrag, S. 8). Wenn man davon ausgeht, dass dem Vater diese Rückzahlungen ab Dezember 2023 (Unterbringung der
Tochter bei ihm laut Urteil des Jugendgerichtes) zustehen, so übersteigt die erfolgte
Rückzahlung den geschuldeten Betrag, auch dann, wenn man die Rückzahlungen ab
August 2023 (wie im Antrag) fordert. Die Forderungen auf Verzichtserklärung und
Rückzahlung sind also wegen bereits erfolgter Erfüllung abzuweisen.
9. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben;
sie ergibt sich in sachlicher und in territorialer Hinsicht aus den Artikeln 473bis.11 und 473bis.47 ZPO.
10. Der Antragsteller hat den Kostenersatz nur im Falle des Persona_13
verlangt, welcher aufgrund ihrer Säumnis nicht vorliegt. Deshalb trägt Parte_2
er selbst seine Verfahrensspesen.
URTEILSSPRUCH
Seite 9 von 11 Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages befindet das Landesgericht in kollegialer Zusammensetzung zu Recht:
1. Dem Vater PF wird das ausschließliche Sorgerecht für die CP_5
minderjährige Tochter AN PF, geboren am 29.09.2017 in Bozen (BZ),
zugesprochen, samt der Befugnis die Angelegenheiten, welche für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, allein zu entscheiden. Darunter fällt auch die Vollmacht, die
Ausreisedokumente (wie Identitätskarte und Reisepass) für seine Tochter allein zu beantragen und zu unterzeichnen.
2. Das genannte Kind wird weiterhin beim Vater wohnen und dort den meldeamtlichen
Wohnsitz haben.
3. Die Mutter hat das Recht und die Pflicht das Kind zu sehen, aber nur Parte_2
unter der Voraussetzung, dass der Sozialdienst ihre Eignung dazu festgestellt hat und nur in der vom Sozialdienst festgesetzten Art und Weise.
4. Die Mutter ist angehalten, als ordentlichen Unterhalt für das genannte Parte_2
Kind den Betrag von Euro 203,80 monatlich an zu bezahlen. Der CP_5
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut ASTAT-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Monat Dezember 2025 (mit Basis Dezember 2024) und muss von
Frau innerhalb des 15. Tages eines jeden Monats auf das von Parte_2 Per_14
Herrn überwiesen werden. CP_5
5. Die außerordentlichen Spesen für das genannte gemeinsame Kind werden vom Vater
zu 75% und von der Mutter zu 25 % getragen. Für alles weitere wird auf die
Seite 10 von 11 Bestimmungen des derzeit gültigen Einvernehmensprotokoll zwischen CP_3
Anwaltskammer und Nationale Beobachtungsstelle für Familienrechte
[...]
verwiesen.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Kinder, einschließlich der einheitlichen
Familienzulage („assegno unico“), bezieht allein der Vater LA PF. Die
steuerlichen Absatzbeträge können von jedem Elternteil je nach dem jeweils getragenen
Spesenanteil geltend gemacht werden.
7. Die Anträge betreffend die Verzichtserklärung auf das einheitliche Familiengeld
(„assegno unico“) und die allfällige Rückzahlungen desselben werden wegen bereits erfolgter Erfüllung abgewiesen.
8. Der Antragssteller kommt für seine Verfahrenskosten selbst auf.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 19/03/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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