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Sentenza 23 gennaio 2025
Sentenza 23 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/01/2025, n. 79 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 79 |
| Data del deposito : | 23 gennaio 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 1128/2023
REPUBLIK CP_1
C
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
– Controparte_3 Controparte_4
in Person der Einzelrichterin Elena Covi, folgendes
[...]
URTEIL
in der Allg. Reg. Nr. 1128/2023 eingeleitet von Persona_1
Rekurswerber:
( ), vertreten und verteidigt vom Parte_1 C.F._1
zustellungsbevollmächtigten RA Peter Schweigl aus Bozen, laut hinterlegter Vollmacht vom
06.03.2023,
gegen
Rekursgegnerin:
( ), vertreten und Controparte_5 P.IVA_1
Per_ verteidigt von RA , RA , RA EG und RA Persona_2 Persona_3
[...]
sowie durch die , laut hinterlegter Vollmacht vom Per_5 Persona_6
31.05.2023, mit Zustellungsdomizil bei der Anwaltschaft des Landes in CP_3
Gegenstand des Verfahrens: Widerspruch gegen Bußgeldbescheid vom 24.02.2023, Verstoß
gegen Art. 19 Abs. 2 LG Nr. 14/1987;
Parte_2
pagina 1 di 6 des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers:
„II. In der Hauptsache:
- der angefochtene Bußgeldbescheid, samt Zusatzstrafe ist auf alle Fälle aus den oben
genannten Gründen zu annullieren bzw. für nichtig zu erklären;
- die Antragsgegnerin trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreites, Kompetenzen und Spesen, zzg.
Kosten (15%), P.K.B. (4%) und der gesetzlichen CP_6 CP_7
III. In beweisrechtlicher Hinsicht (omissis).“
der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin:
„Möge der Richter, unter Abweisung jeder entgegengesetzten Instanz:
a) den Rekurs abweisen und den Bußgeldbescheid des Direktors der Abteilung Forstwirtschaft
vom 24.02.2023 bestätigen;
auf jeden Fall: b) den Rekurssteller zum Ersatz der Anwaltskosten zuzüglich 23,84%
Soziallasten sowie 15% allgemeine Spesen verurteilen.“
SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Verfahrensgegenstand
führt das Rotwildgehege “Pfrein“ im . Art. 19 Parte_1 Persona_7
Abs. 2 LG Nr. 14/1987 sieht dabei vor, dass „Gehege […] gegen benachbarte Grundstücke
derart abgeschlossen sein [müssen], dass das Wild mit Ausnahme des Federwildes weder ein-
noch auswechseln kann.“
Am 27.10.2022 hat der Jagdaufseher NE HA einen MS im Gehege von gesichtet und so wurde letzterem mit Protokoll vom 28.11.2022 ein Parte_1
Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 LG Nr. 14/1987 vorgehalten (Dok. 25 Antragsteller). Am
10.01.2023 auf Antrag desselben persönlich angehört. Der Parte_3
Direktor der Abteilung Forstwirtschaft hat dann am 24.02.2023 einen Bußgeldbescheid wegen
Verletzung von Art. 19 Abs. 2 LG Nr. 14/1987 erlassen, wobei er die Geldbuße im Sinne von pagina 2 di 6 Art. 39 Abs. 1 lit. g) LG Nr. 14/1987 in Höhe von € 1.116,00 festgesetzt und die
Jahresjagdkarte von Art. 40 bis LG Nr. 14/1987 und Persona_8
Beschluss der LR Nr. 614/2016 für sechs Monate ausgesetzt hat (Dok. 28 Antragsteller).
Gegen diesen Bußgeldbescheid vom 24.02.2023 hat mit Rekurs vom Parte_1
21.03.2023 Widerspruch eingereicht und dargelegt, dass der MS aufgrund eines
Schadens am Gehegezaun durch einen Steinschlag, festgestellt am 26.10.2022, eingedrungen sei. . Zufall würden demnach die Haftung ausschließen. Abgesehen davon Controparte_8
sei die Verhängung der Zusatzstrafe der Aussetzung der Jagderlaubnis jedenfalls nicht gerechtfertigt, da kein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit bzw. gegen den Tierschutz
vorliegen würde und die Jagd im Gehege jedenfalls verboten sei. Der Antragsteller hat also die
Annullierung bzw. des Controparte_9 Controparte_10
beantragt.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2024 hat sich die Parte_4
in das Verfahren eingelassen und die Abweisung des Rekurses beantragt.
2. Entscheidung
Der Zeuge NE hat erklärt, seit 2005 Jagdaufseher der Gemeinde Klausen und Per_9
Feldthurns zu sein, in welchem das streitgegenständliche Gehege liegt, und die Mitteilung über
die Übertretung vom 02.11.2022 (Dok. 3 Antragsgegnerin), inklusive Foto des gesichteten
SB vom 27.10.2022, verfasst zu haben. Er sei dabei bei seinem üblichen Reviergang
am Gehege vorbeigekommen und hätte von der gegenüberliegenden Talseite, ca. 300-400 m entfernt, mit einem Fernglas von 20 bis 60-facher Vergrößerung einen jungen MS im
Gehege gesichtet (Verhandlungsprotokoll vom 28.05.2024, S. 3).
Es besteht also dass sich ein junger MS im Gehege des Antragstellers Persona_10
befand, der von außen in Verletzung von Art. 19 Abs. 2 LG Nr. 14/1987 eingedrungen ist,
wobei dieser Umstand auch unbestritten ist. Das junge Alter des SB, welcher pagina 3 di 6 grundsätzlich bis zu 20 Jahre alt werden kann, schließt jedenfalls aus, dass sich dieser bereits seit Errichtung des Geheges in den Jahren 2010 und 2011 im Gehege befand. Dies wurde auch vom Jagdaufseher für unwahrscheinlich erachtet (Verhandlungsprotokoll vom 28.05.2024, S.
3-4).
Der Antragsteller versucht nun, das Eindringen des SB auf höhere Gewalt bzw. Zufall
zurückzuführen. Der Sohn des Antragstellers, hat zwar von Parte_5
einem Steinschlag im Herbst 2022 berichtet, welcher den Zaun des Geheges auf einer Länge
von ca. 3 Metern beschädigt hat, konnte sich aber nicht an das genaue Datum Per_11
(Verhandlungsprotokoll vom 28.05.2024, S. 2). Auch scheint es fragwürdig, dass der
Antragsteller diesen Steinschlag im Zuge der persönlichen Anhörung vom 10.01.2023 nicht erwähnt hat (siehe Anhörungsniederschrift, Dok. 5 ). Abgesehen davon ist aber CP_11
auch keineswegs bewiesen, dass der MS tatsächlich durch jene Zaunlücke ins Gehege
eingedrungen ist. Da in der Vergangenheit schon öfter Gämse ins Gehege eingedrungen sind
(siehe z.B. Bußgeldbescheide vom 09.04.2021 und 08.04.2022, Dok. 24 Antragsteller), scheint einfach die Umzäunung desselben nicht angemessen zu sein, um das Ein- und Auswechseln
von Wild zu verhindern. Es liegt somit kein Haftausschließungsgrund vor.
Hier sei auch darauf hingewiesen, dass etwaige Genehmigungen vonseiten der Verwaltung den
Inhaber des Geheges jedenfalls nicht von der Pflicht entbinden, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift in Art. 19 Abs. 2 LG Nr. 14/1987 zu sorgen.
Die Verhängung der Geldbuße im höheren Maße als der vom Gesetz vorgesehene
Mindestbetrag scheint im Lichte der wiederholten Übertretungen gerechtfertigt und wird bestätigt.
Was hingegen die Verhängung der Zusatzstrafe betrifft, ist das Gericht der Ansicht, dass Art.
40 bis LG Nr. 14/1987 nur auf Verstöße bei Jagdausübung anwendbar ist. Der erste Absatz
desselben Artikels sieht nämlich wie folgt vor:
pagina 4 di 6 „Der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes verfügt, nach Abschluss des
entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens gegenüber dem Jäger, je nach Schwere der
Übertretung, die Aussetzung der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum von einem Monat
bis zu vier Jahren oder schränkt die Jagderlaubnis auf einzelne jagdbare Wildarten in
folgenden Fällen ein:
a) bei Jagdausübung mit verbotenen Mitteln oder ohne den vorgeschriebenen
Versicherungsschutz, ohne Jagderlaubnisschein oder während der allgemeinen bzw.
Tagesschonzeit oder in Verbotszonen,
b) bei Abschuss von nicht freigegebenen Arten oder von Exemplaren nicht freigegebener
Alters- oder Geschlechtsklassen von jagdbaren Arten,
c) bei sonstigen Verstößen gegen die Jagdvorschriften,
d) bei Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit und den
Tierschutz.“
Buchstabe a), b) und c) beziehen sich eindeutig auf die Jagdausübung. Wenn nun auch
Buchstabe d) nicht explizit auf die Jagdausübung Bezug nimmt, so besteht die ratio legis der
Norm ganz klar darin, Verstöße bei der Jagdausübung mit der Aussetzung der Jagderlaubnis zu ahnden. Buchstabe d) ist also derart zu verstehen, dass Verstöße gegen die geltenden
Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit und den Tierschutz bei der Jagdausübung zu einer Aussetzung der Jagderlaubnis führen.
Die Vorschrift nach Art. 19 Abs. 2 LG Nr. 14/1987, wonach Gehege derart abgeschlossen sein müssen, dass das Wild mit Ausnahme des Federwildes weder ein- noch auswechseln kann, mag zwar dem Tierschutz dienen, dem Antragsteller wird aber keine unsachgemäße Per_12
Jagdausübung vorgehalten bzw. die im Bußgeldbescheid angeführte „[N]icht[e]inhaltung der
weidgerechte[n] Jagdausübung“ wurde weder spezifisch dargelegt noch bewiesen. Die
pagina 5 di 6 Zusatzstraße nach Art. 40 bis LG Nr. 14/1987 kann daher keine Anwendung finden und wird dementsprechend aufgehoben.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das von der Antragsgegnerin zitierte
Urteil Nr. 34/2024 des Verwaltungsgerichts Bozen einen Fall unerlaubter Jagdausübung
betrifft, da der Eigentümer des Geheges „einen Trophäenhirsch aus freier Wildbahn, der ins
Gehege eingesprungen war, widerrechtlich erlegt hatte“.
3. Verfahrenskosten
Das gegenseitige Unterliegen rechtfertigt im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO die gänzliche
Aufhebung der Verfahrenskosten zwischen den Parteien.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung, unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung aller gegenteiligen Forderungen und Einwände,
spricht das Landesgericht Bozen zu Recht
1) In teilweiser Annahme des Widerspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 24.02.2023 wird die Zusatzstrafe - der Aussetzung der Jahresjagdkarte für sechs Monate - annulliert.
2) Der restliche Teil des Bußgeldbescheides wird bestätigt.
3) Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in am 23/01/2025 CP_3
CP_12
[...]
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