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Sentenza 17 aprile 2025
Sentenza 17 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/04/2025, n. 249 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 249 |
| Data del deposito : | 17 aprile 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 979/2025
REPUBLIK Parte_1
DES VOLKES Pt_2 Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 Parte_3
hat durch die Richter
und CP_2 Persona_1 Persona_2
Parte_4
Pt_5 Parte_6
folgendes
Pt_7
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
EL , CP_3
und
CP_4
beide vertreten und verteidigt durch RA CP_5 CP_6
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff.
ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
Seite 1 von 2 DAS Persona_3
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und ihres/r gemeinsamen Per_4 minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_8
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am
12/03/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen am 16/04/2025
Die und Verf. Persona_1
Julia Dorfmann
Seite 2 von 2
REPUBLIK Parte_1
DES VOLKES Pt_2 Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 Parte_3
hat durch die Richter
und CP_2 Persona_1 Persona_2
Parte_4
Pt_5 Parte_6
folgendes
Pt_7
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
EL , CP_3
und
CP_4
beide vertreten und verteidigt durch RA CP_5 CP_6
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff.
ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
Seite 1 von 2 DAS Persona_3
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und ihres/r gemeinsamen Per_4 minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_8
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am
12/03/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen am 16/04/2025
Die und Verf. Persona_1
Julia Dorfmann
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