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Sentenza 22 maggio 2025
Sentenza 22 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 22/05/2025, n. 340 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 340 |
| Data del deposito : | 22 maggio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 1667/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Vorsitzende Persona_1 Persona_2
Dr. - CP_2 CP_3
Dr. - Persona_3 CP_3
hat gemäß Art. 473-bis.51 ZPO folgendes
CP_4
erlassen im Verfahren auf Ehetrennung eingeleitet von den Parteien
, CP_5
und
, ON
beide vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, Persona_4
welche aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigter,
CP_7
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
Controparte_8
Erachtet - dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
Controparte_9
wird die in (BZ) am 12/06/2010 Per_5
zwischen
, geboren in (BZ) am 13/04/1980; CP_5 Per_5
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 28/01/1978; ON
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde CK (BZ), wo die
Eheschließung unter Nr. 6, Teil II, Serie A, des Jahres 2010 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also homologiert werden:
1. omissis;
2. Das Sorgerecht betreffend den gemeinsamen minderjährigen Sohn
LE NN, geboren am 12.02.2009 in , wird von beiden Eltern Per_5
und gemeinsam ausgeübt. CP_5 ON
3. Der minderjährige Sohn LE bei der Mutter Persona_6
leben und bei dieser seinen meldeamtlichen Wohnsitz haben. CP_5
Dem Vater wird ein freies weitgehendes und ON Per_7
eingeräumt, welches im Einvernehmen zwischen den Eheleuten Persona_8
und unter besonderer Berücksichtigung des Alters, der Bedürfnisse, schulischen und außerschulischen Verpflichtungen des Kindes ausgeübt wird.
4. Die Eltern NE und LE NF tragen sämtliche CP_5
ordentliche Unterhaltskosten für die gemeinsamen Kinder IM und
NN in den Zeiträumen, in welchen sich diese bei ihnen aufhalten.
5. Der Ehegatte / LE bezahlt außerdem zu Händen der Per_9 CP_6
IN / Mutter NE KI einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen mj. in Höhe von Euro 333,00, Parte_1 Per_10
( Euro) und zwar bis zur wirtschaftlichen CodiceFiscale_1
Unabhängingkeit des gemeinsamen Sohnes NN.
Die Zahlung erfolgt im Voraus, jeweils innerhalb des 5. Tages eines jeden
Monats. Der Betrag ist jährlich gemäß Astat-Index für die Provinz Bozen aufzuwerten. Die erste Aufwertung erfolgt im Jänner 2026, mit Bezug auf
Jänner 2025.
6. Für den zwar volljährigen, jedoch wirtschaftlich noch nicht unabhängigen
Sohn IM bezahlt der Ehegatte / Vater LE NF einen monatlichen ordentlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt € 433,00 (vierhundertdreiunddreißig/Euro), wobei der Betrag von € 333,00
(dreihundertdreiunddreißig/00 Euro) direkt an den Sohn IM und der
Betrag von € 100,00 (einhundert/Euro) zu Händen der IN / Mutter NE
. Die Zahlungen erfolgen bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit des CP_5
gemeinsamen Sohnes IM. Die Mutter NE KI zahlt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 300,00 (dreihundert/00 Euro) direkt an den
IM bzw. beteiligt sich mit genanntem Betrag an seinen Pt_1
Wohnungskosten am Studienort.
Die Zahlungen erfolgen im Voraus, jeweils innerhalb des 5. Tages eines jeden
Monats. Der Betrag ist jährlich gemäß Astat-Index für die Provinz Bozen aufzuwerten. Die erste Aufwertung erfolgt im Jänner 2026, mit Bezug auf
Jänner 2025.
7. Die notwendigen außerordentlichen Spesen für medizinische, schulische oder anderweitige Ausbildungsbelange, einschließlich der Kosten für musische, sportliche oder sprachliche Bildungsbelange, die für die gemeinsamen Kinder bis zu deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit laufend anfallen und die nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Hand getragen werden, werden von beiden
Ehepartnern zu je 50% bezahlt, bzw. dem anderen ersetzt. Bei CP_10
Unstimmigkeiten betreffend die außerordentlichen Spesen beziehen sich die
Elternteile ausdrücklich auf das Einvernehmensprotokoll zwischen dem
Landesgericht Bozen, der Staatsanwaltschaft Bozen, der Rechtsanwaltskammer
Bozen und der Nationalen Beobachtungsstelle für Familienrecht - Sektion
Bozen im Themenbereich "Maßnahmen zum Unterhalt der Kinder" vom
26.11.2024, welches beide Parteien erhalten haben und ausdrücklich bestätigen.
Die Rückerstattung der, von einem Elternteil vorgestreckten Spesen erfolgt binnen 30 Tagen ab dokumentierter Anfrage.
8. Der IN / Mutter NE KI stehen zur Gänze die Familienzulagen
(inkl. staatliches Kindergeld) für die gemeinsamen Kinder zu. CP_11
das Landeskindergeld selbst. Die Steuerfreibeträge werden jeweils zur
[...] Hälfte von Frau und in Anspruch CP_5 Persona_11
genommen.
9. Die Ehegatten / und ermächtigen Per_12 CP_5 ON
sich gegenseitig, für sich und ihren gemeinsamen mj. Sohn LE NN ohne vorherige Genehmigung des anderen die Ausstellung und Erneuerung von
Identitätskarten und Reisepässen, sowie anderen Dokumenten, die zur Ausreise notwendig sind / ermächtigen, zu beantragen.
10. Die Familienwohnung in St. Lorenzen, St. Martin, Auerwiese Nr. 10/C
(grundbücherlich gekennzeichnet als mat. Ant. 3 der Bp. 1216 in E.Zl. 1195/II und mat. Ant. 33 der Bp. 1213 in E.Zl. 1216/II, beide K.G. St. Lorenzen) ist weiterhin, wie bereits im Trennungsurteil Nr. 707/2022 des LG Bozen festgesetzt, zur alleinigen Nutzung im Sinne des Art. 337sexies ZGB Frau
NE KI zugewiesen, damit sie darin zusammen mit den gemeinsamen
Kindern NN und IM bis zu deren wirtschaftlichen Unabhängigkeit wohnen kann.
11. Die Eheleute haben zur Finanzierung des gemeinsamen
Familienwohnhauses in St. Lorenzen sowie für weitere Ausgaben zwei Kredite aufgenommen. Hierfür wurde folgende Regelung getroffen.
1. Für die Finanzierung des Familienwohnhauses haben die Eheleute ein
Wohnbaudarlehen in der Höhe von € 200.000.- bei der Sparkasse von Bruneck aufgenommen, wobei sich aktuell die Restschuld auf € 94.675.-
(vierundneunzigtausendsechshundertfünfundsiebzig/Euro) beläuft. Die derzeitige monatlich zurückzuzahlende Rate beläuft sich derzeit auf € 690,00 Per_1 ( ), welche zunächst für 3 von Frau CodiceFiscale_2 CP_5
alleine zurück bezahlt wurde und seit Kurzem wieder zur Hälfte von beiden
Ehegatten bezahlt wird. HE erkennt an, dass er Frau ON CP_5
, welche auch seinen Teil der Rate für 3 Jahre übernommen hat, ihr den
[...]
Geldbetrag von insgesamt € 12.420,00 (zwölftausendvierhundertundzwanzig/00
Euro) schuldet und erklärt sich bereit, ihr den genannten Betrag zurück zu erstatten, und zwar in monatlichen Raten von € 200.- (zweihundert) ab April
2025.
Des Weiteren verpflichtet sich HE , seinen Anteil der Rate ON
wieder direkt an die Bank zu zahlen.
2. Im Jahr 2020 musste ein weiterer gemeinsamer Kredit in der Höhe von €
15.000.- (fünfzehntausend/Euro) aufgenommen werden. € 15.000.- hat Pt_2
Per_1 Per_1
€ 8.150.- für ein Auto und Zahnspange IM und CP_5
€ 6.850.- für die Einrichtung seiner Mietwohnung und ON
Zahnspange IM in Verwendung gebracht. Obwohl vereinbart war, dass die Eheleute gemeinsam das Darlehen zurück zahlen (jeder seinen Anteil), so hat Frau NE KI großteils allein bei der Bank die Rückzahlung der Raten vorgenommen und wird das bis zur vollständigen Tilgung weiter übernehmen.
Die diesbezügliche Restschuld bei der Bank beläuft sich derzeit auf € 1.963,00.-
(eintausendneunhundertdreiundsechzig/Euro).
Per_1 HE LE erkennt an, dass er NE , welche auch einen CP_6 CP_5
Teil seiner Rate übernommen hat, ihr somit den weiteren Geldbetrag von insgesamt € 6.850.- (sechstausendachthundertundfünfzig/00 Euro) schuldet, wobei er ihr bisher in monatlichen Raten in der Höhe von € 450 im Zeitraum von April 2024 bis Dezember 2024 den Gesamtbetrag von € 4.050.-
(viertausendundfünfzig/00 Euro) zurückerstattet und überwiesen hat. Den Betrag von € 1.885.- (eintausendachthundertfünfundachzig/00 Euro) hat HE LE
NF direkt an die Bank gezahlt (durch Zahlung von 13 monatlichen Raten in der Höhe von € 145.- im Zeitraum von Oktober 2020 und August 2021 sowie
Jänner und Februar 2025).
Es besteht mit 1. März 2025 somit noch eine von € 915.- Per_16
Per_1 (neunhundertfünfzehn/00 Euro) seitens von HEn LE gegenüber von
, welche ausdrücklich anerkennt und er erklärt sich CP_5 Parte_3
bereit, ihr den genannten Betrag innerhalb September zurück zu erstatten, wobei auch eine monatliche Ratenzahlung möglich ist. 12. Die weiteren Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten wurden nunmehr in diesem Akt und in dem vorausgehenden Ehetrennungsverfahrens geregelt und und erklären, mit Persona_17 Persona_18
Ausnahme gegenständlicher Ehescheidungsvereinbarung (siehe Pkt. 11 ), keine weiteren, wie auch immer gearteten gegenseitigen Forderungen, auch was die
Vergangenheit betrifft mehr zu haben bzw. sie verzichten hiermit ausdrücklich darauf.
13. Die Kosten gegenständlichen Verfahrens werden von Frau NE KI und LE jeweils zur Hälfte getragen. Per_11 CP_6
Bozen, am 22/05/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo