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Sentenza 26 giugno 2025
Sentenza 26 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 26/06/2025, n. 650 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 650 |
| Data del deposito : | 26 giugno 2025 |
Testo completo
N. R.G. 355/2025
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ABTEILUNG FÜR ZIVILSACHEN
* * * spricht in Person der ehrenamtlichen Richterin, Dr. im Zivilverfahren, das unter Persona_1
Aktenzeichen Nr. 355/2025 im allgemeinen Verfahrensregister eingetragen ist, folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien: vertreten und verteidigt durch RA Dr. CP_1 Persona_2
- Antragssteller - gegen
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. CP_2 Persona_3 Persona_4
- Antragsgegnerin -
In Sachen: Sonderverfahren im Sinne des Art. 447-bis ZPO
Parte_1 des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers:
" gemäß Verhandlungsprotokoll vom 22. Mai 2025". des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin:
"gemäß Verhandlungsprotokoll vom 26. Juni 2025".
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Das vorliegende Urteil wird gemäß Art. 429 ZPO erlassen.
Mit Klage auf Bestätigung der Kündigung wegen Ablauf des Mietverhältnisses vom 23. Oktober
2024, beantragte der heutige Antragsteller KA (Vermieter), unter Angabe, er sei CP_1
Eigentümer der Liegenschaft in Schlanders (BZ), Schlossgasse Nr. 3, und unter Berufung auf den am 1. Dezember 1998 geschlossenen und am 7. Dezember 1998 in Meran (BZ) unter der Nr. 429,
Seite 1 von 4 Serie 3, registrierten Mietvertrag, die gegenüber der heutigen Antragsgegnerin Persona_5
LU (Mieterin) ausgesprochene Kündigung zu bestätigen und beantragte darüber hinaus die
Räumung der Mietimmobilie zum Ablauf des Mietverhältnisses am 31. Dezember 2024.
Die Mieterin ließ sich ordnungsgemäß in das gegenständliche Parte_2
Verfahren ein und erhob Widerspruch gegen das Begehren des heutigen Antragstellers.
Das Gericht ordnete die Umwandlung des Verfahrens sowie den Rückgriff auf das obligatorische
Mediationsverfahren gemäß Zuständigkeitsvorgabe (ratione materiae) an und gewährte den
Parteien eine Frist zur Einreichung ergänzender Schriftsätze.
Mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 12. Mai 2025 erhob die Antragsgegnerin ausdrücklich die vorläufige Einrede der Unzulässigkeit der Klage des Antragstellers wegen Nichtdurchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Mediationsverfahrens.
Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand bezüglich der unterbliebenen Einleitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mediationsverfahrens durch den Antragsteller ist begründet und findet Anerkennung.
Entscheidend ist hierbei der Umstand, dass die Klage auf Bestätigung der Kündigung wegen
Ablauf des Mietverhältnisses, wie sie vom heutigen Antragsteller im einleitenden Schriftsatz erhoben wurde, gemäß Artikel 5, Absatz 2, des GvD Nr. 28/2010 unzulässig ist, da das gesetzlich vorgeschriebene Mediationsverfahren nicht durchgeführt wurde. Der betreffende Absatz lautet nämlich: "Nelle controversie di cui al comma 1 l'esperimento del procedimento di mediazione è condizione di procedibilità della domanda giudiziale. L'improcedibilità è eccepita dal convenuto, a pena di decadenza, o rilevata d'ufficio dal giudice, non oltre la prima udienza (…)".
Da es sich um eine Streitigkeit handelt, für die die Durchführung eines Mediationsverfahrens als
Zulässigkeitsvoraussetzung vorgesehen ist, führt das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung zur
Unverfolgbarkeit der Klage und hindert die inhaltliche Prüfung des Rechtsstreits.
Tatsächlich hatte das Gericht mit Beschluss vom 6. Februar 2025 die Parteien gemäß den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, einen Antrag auf Durchführung eines
Mediationsverfahrens zu stellen.
Dieser gerichtlichen Anordnung wurde jedoch nicht Folge geleistet.
Zudem besteht kein Zweifel daran, dass mietrechtliche Streitigkeiten zu denjenigen Materien gehören, für die das Mediationsverfahren obligatorisch vorgesehen ist. In der Tat sieht Artikel 5,
Absatz 1, des besagten GvD die Durchführung eines Mediationsverfahrens als
Seite 2 von 4 für , die Mietverträge zum Gegenstand haben, vor. Der Controparte_3 CP_4 betreffende Absatz lautet nämlich: "Chi intende esercitare in giudizio un'azione relativa a una controversia in materia di (…) locazione (…) è tenuto preliminarmente a esperire il procedimento di mediazione ai sensi del presente capo".
Der Einwand der Antragsgegnerin erweist sich demnach als begründet, da das
Mediationsverfahren nicht durchgeführt wurde, obwohl die Initiierung dieser
Verfahrensvoraussetzung derjenigen Partei obliegt, die ein rechtliches Interesse an der des Prozesses hat - im vorliegenden Fall der Vermieterseite. Die Verpflichtung zur CP_5 fristgerechten Einleitung des Mediationsverfahrens durch den Antragsteller (sog. "intimante opposto") wurde auch durch das Urteil der Vereinigten Sektionen des Kassationsgerichtshofes vom 18. September 2020, Nr. 19596 ausdrücklich bestätigt; von der Mieterseite wurde darüber hinaus keine Widerklage erhoben.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen muss das gegenständliche Verfahren, wegen der fehlenden Prozessvoraussetzung nach Artikel 5 des GvD 28/2010, als unverfolgbar erklärt werden.
2. Zu den Prozesskosten
In Anbetracht des Unterliegens der antragstellenden Partei sind die Kosten des Verfahrens dieser aufzuerlegen, so wie im Urteilsspruch, in Anwendung der Mindestwerte - beschränkt auf die
Phasen der Sachverhaltsprüfung, Einleitung und Entscheidung und unter Ausschluss der Phase der Beweisaufnahme - gemäß Ministerialdekret Nr. 147/2022, für die Streitsachen mit Wert zwischen EUR 1.101,00 und EUR 5.200,00, liquidiert.
Controparte_6 spricht das Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung, und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt zu Recht:
1. es wird die Unverfolgbarkeit des Verfahrens festgestellt und erklärt;
2. der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin LA CP_1
IA LU die Kosten dieses Verfahrens zurückzuerstatten, die mit insgesamt EUR 852,00 für
Anwaltsentgelt, zzgl. Mehrwertsteuer, Fürsorgebeiträge gemäß Gesetz und Pauschalspesen in
Höhe von 15% des Anwaltsentgeltes liquidiert werden.
Das Urteil wird durch Verlesung im Sinne des Art. 429 ZPO bei der Verhandlung vom 26. Juni
2025 veröffentlicht.
Seite 3 von 4
Die ehrenamtliche Richterin
(Dr. Persona_1
Seite 4 von 4
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ABTEILUNG FÜR ZIVILSACHEN
* * * spricht in Person der ehrenamtlichen Richterin, Dr. im Zivilverfahren, das unter Persona_1
Aktenzeichen Nr. 355/2025 im allgemeinen Verfahrensregister eingetragen ist, folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien: vertreten und verteidigt durch RA Dr. CP_1 Persona_2
- Antragssteller - gegen
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. CP_2 Persona_3 Persona_4
- Antragsgegnerin -
In Sachen: Sonderverfahren im Sinne des Art. 447-bis ZPO
Parte_1 des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers:
" gemäß Verhandlungsprotokoll vom 22. Mai 2025". des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin:
"gemäß Verhandlungsprotokoll vom 26. Juni 2025".
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Das vorliegende Urteil wird gemäß Art. 429 ZPO erlassen.
Mit Klage auf Bestätigung der Kündigung wegen Ablauf des Mietverhältnisses vom 23. Oktober
2024, beantragte der heutige Antragsteller KA (Vermieter), unter Angabe, er sei CP_1
Eigentümer der Liegenschaft in Schlanders (BZ), Schlossgasse Nr. 3, und unter Berufung auf den am 1. Dezember 1998 geschlossenen und am 7. Dezember 1998 in Meran (BZ) unter der Nr. 429,
Seite 1 von 4 Serie 3, registrierten Mietvertrag, die gegenüber der heutigen Antragsgegnerin Persona_5
LU (Mieterin) ausgesprochene Kündigung zu bestätigen und beantragte darüber hinaus die
Räumung der Mietimmobilie zum Ablauf des Mietverhältnisses am 31. Dezember 2024.
Die Mieterin ließ sich ordnungsgemäß in das gegenständliche Parte_2
Verfahren ein und erhob Widerspruch gegen das Begehren des heutigen Antragstellers.
Das Gericht ordnete die Umwandlung des Verfahrens sowie den Rückgriff auf das obligatorische
Mediationsverfahren gemäß Zuständigkeitsvorgabe (ratione materiae) an und gewährte den
Parteien eine Frist zur Einreichung ergänzender Schriftsätze.
Mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 12. Mai 2025 erhob die Antragsgegnerin ausdrücklich die vorläufige Einrede der Unzulässigkeit der Klage des Antragstellers wegen Nichtdurchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Mediationsverfahrens.
Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand bezüglich der unterbliebenen Einleitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mediationsverfahrens durch den Antragsteller ist begründet und findet Anerkennung.
Entscheidend ist hierbei der Umstand, dass die Klage auf Bestätigung der Kündigung wegen
Ablauf des Mietverhältnisses, wie sie vom heutigen Antragsteller im einleitenden Schriftsatz erhoben wurde, gemäß Artikel 5, Absatz 2, des GvD Nr. 28/2010 unzulässig ist, da das gesetzlich vorgeschriebene Mediationsverfahren nicht durchgeführt wurde. Der betreffende Absatz lautet nämlich: "Nelle controversie di cui al comma 1 l'esperimento del procedimento di mediazione è condizione di procedibilità della domanda giudiziale. L'improcedibilità è eccepita dal convenuto, a pena di decadenza, o rilevata d'ufficio dal giudice, non oltre la prima udienza (…)".
Da es sich um eine Streitigkeit handelt, für die die Durchführung eines Mediationsverfahrens als
Zulässigkeitsvoraussetzung vorgesehen ist, führt das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung zur
Unverfolgbarkeit der Klage und hindert die inhaltliche Prüfung des Rechtsstreits.
Tatsächlich hatte das Gericht mit Beschluss vom 6. Februar 2025 die Parteien gemäß den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, einen Antrag auf Durchführung eines
Mediationsverfahrens zu stellen.
Dieser gerichtlichen Anordnung wurde jedoch nicht Folge geleistet.
Zudem besteht kein Zweifel daran, dass mietrechtliche Streitigkeiten zu denjenigen Materien gehören, für die das Mediationsverfahren obligatorisch vorgesehen ist. In der Tat sieht Artikel 5,
Absatz 1, des besagten GvD die Durchführung eines Mediationsverfahrens als
Seite 2 von 4 für , die Mietverträge zum Gegenstand haben, vor. Der Controparte_3 CP_4 betreffende Absatz lautet nämlich: "Chi intende esercitare in giudizio un'azione relativa a una controversia in materia di (…) locazione (…) è tenuto preliminarmente a esperire il procedimento di mediazione ai sensi del presente capo".
Der Einwand der Antragsgegnerin erweist sich demnach als begründet, da das
Mediationsverfahren nicht durchgeführt wurde, obwohl die Initiierung dieser
Verfahrensvoraussetzung derjenigen Partei obliegt, die ein rechtliches Interesse an der des Prozesses hat - im vorliegenden Fall der Vermieterseite. Die Verpflichtung zur CP_5 fristgerechten Einleitung des Mediationsverfahrens durch den Antragsteller (sog. "intimante opposto") wurde auch durch das Urteil der Vereinigten Sektionen des Kassationsgerichtshofes vom 18. September 2020, Nr. 19596 ausdrücklich bestätigt; von der Mieterseite wurde darüber hinaus keine Widerklage erhoben.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen muss das gegenständliche Verfahren, wegen der fehlenden Prozessvoraussetzung nach Artikel 5 des GvD 28/2010, als unverfolgbar erklärt werden.
2. Zu den Prozesskosten
In Anbetracht des Unterliegens der antragstellenden Partei sind die Kosten des Verfahrens dieser aufzuerlegen, so wie im Urteilsspruch, in Anwendung der Mindestwerte - beschränkt auf die
Phasen der Sachverhaltsprüfung, Einleitung und Entscheidung und unter Ausschluss der Phase der Beweisaufnahme - gemäß Ministerialdekret Nr. 147/2022, für die Streitsachen mit Wert zwischen EUR 1.101,00 und EUR 5.200,00, liquidiert.
Controparte_6 spricht das Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung, und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt zu Recht:
1. es wird die Unverfolgbarkeit des Verfahrens festgestellt und erklärt;
2. der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin LA CP_1
IA LU die Kosten dieses Verfahrens zurückzuerstatten, die mit insgesamt EUR 852,00 für
Anwaltsentgelt, zzgl. Mehrwertsteuer, Fürsorgebeiträge gemäß Gesetz und Pauschalspesen in
Höhe von 15% des Anwaltsentgeltes liquidiert werden.
Das Urteil wird durch Verlesung im Sinne des Art. 429 ZPO bei der Verhandlung vom 26. Juni
2025 veröffentlicht.
Seite 3 von 4
Die ehrenamtliche Richterin
(Dr. Persona_1
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