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Sentenza 20 maggio 2025
Sentenza 20 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 20/05/2025, n. 507 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 507 |
| Data del deposito : | 20 maggio 2025 |
Testo completo
N. R.G. 144/2025
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen - Zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern:
Persona_1
Morris Recla Richter Berichterst.
Controparte_1
spricht folgendes
URTEIL in der Streitsache Nr. 144/2025 allg. Reg., die anlässlich der Verhandlung vom 13/03/2025 zum Urteil verwiesen worden ist und die behängt zwischen
AU BE, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwältinnen und Persona_2 [...]
, mit erwähltem Domizil in deren Persona_3 Per_4
; Controparte_2
und
, geboren in Lagos (Nigeria) am 03.06.1988, säumig; CP_3 Persona_5
CP_4
und beim Landesgericht Bozen; Controparte_5
als streitbeigetretener Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Gerichtlicher Antrag auf Ehetrennung samt Antrag auf Auflösung einer
Ehe im Sinne von Art. 473-bis.49 ZPO;
SCHLUSSANTRÄGE der PV der Antragstellerin:
“Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, in definitiver Hinsicht, mit Urteil
1. die EHETRENNUNG der am 14.10.2015 in Bozen zwischen AU BE und WU Per_5
aussprechen, dies unter Anlastung der Schuld des Ehemannes.
[...]
pagina 1 di 10
2. Die minderjährigen Kinder WU geboren in am 03.11.2017, WU Persona_6 _7
geboren in am 04.07.2021 und WU , geboren in Parte_1 _7 Persona_8
am 06.04.2023, im verstärkt alleinigen Sorgerecht (affidamento super-esclusivo) der Mutter _7
AU BE anvertrauen, wobei die Mutter ausdrücklich ermächtigt wird auch sämtliche
Entscheidungen im Sinne des Art. 337 quater Absatz 3 ZGB, die von bedeutendem Interesse für die
Kinder sind, alleine zu treffen und die dafür notwendigen Unterschriften und Einverständnisse alleine zu leisten und/oder zu erteilen. Darunter in jedem Fall Entscheidungen zur Ausbildung und Gesundheit und das Ansuchen für die
Ausstellung der Identitätskarte und des Reisepasses der Kinder.
Es wird das Verbot für WU BE KA verfügt seine Kinder ins Ausland zu bringen.
Die Kinder haben ihren anagrafischen Wohnsitz bei der Mutter.
3. Das Urteil Nr. 194/2024 des Jugendgerichts Bozen bestätigen und folglich: das Annäherungsverbot von LE IC gegenüber seiner RA ER ÄR und seinen Kindern Per_5
EO und CP_3 Per_6 Parte_2 Persona_9
, bestätigen und insb. das Verbot, sich allen von RA AU und den Minderjährigen C.F._1
besuchten Orten (Arbeit, organisierte Freizeitbeschäftigungen, Schule, Kindergarten,
Kleinkinderbetreuung) zu nähern.
4. Zudem und und den minderjährigen Persona_10 Persona_11
Kindern , geboren in am 03.11.2017, , Persona_12 _7 Parte_2
geboren in am 04.07.2021 und , geboren in am _7 Persona_13 _7
06.04.2023, in in . Persona_14 Persona_15
5. HE , einen vom Gericht festgelegten angemessenen Unterhaltsbeitrag für die Persona_16
, geboren in am 03.11.2017, WU Persona_17 _7 Parte_1
geboren in am 04.07.2021 und , geboren in _7 Persona_13 Per_18
06.04.2023 zu bezahlen. Der festzulegende Betrag wird jährlich im Dezember aufgewertet, das erste
Mal im Dezember 2025, mit Basis Dezember 2024. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
Der Unterhaltsbeitrag ist ab dem Datum des Einreichens des gegenständlichen Antrages und bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder geschuldet und innerhalb des 5. jeden Monats im Voraus auf das zu bezahlen. Persona_19
pagina 2 di 10
6. Herr WU verurteilen sich zu 50%, oder in dem vom Ausmaß, an den Persona_20
außerordentlichen Spesen der Kinder WU geboren in am 03.11.2017, Persona_6 _7
, geboren in am 04.07.2021 und , Parte_2 _7 CP_3 Persona_8
geboren in am 06.04.2023 zu beteiligen. _7
Für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen wird auf das
Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen,
Anwaltskammer Bozen und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Bozen in geltender Fassung verwiesen.
7. Familienzulagen, insbesondere das nationale einheitliche Familiengeld (assegno unico), sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge stehen RA AU zu.
8. Der Antragsgegner, nur sofern dieser sich den gestellten Anträgen widersetzt, wird zur Bezahlung der Spesen für dieses Verfahren sowie der Entgelte zzgl. ürsorgebeitrag und pauschalisierten CP_6
Spesenersatz, mit Erhöhung im Sinne von Art. 4 Absatz 1-bis MD Nr. 55/2014 für die Verknüpfung der
Anlagen mit dem Antrag selbst, samt Anwaltskasse und MwSt., so weit geschuldet, sowie
Nachfolgespesen für dieses Verfahren sowie der Kosten für etwaige Amts- und
Parteisachverständigengutachten verurteilt”. des beigetretenen Staatsanwalts:
“Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. und haben am 14.10.2015 in Bozen standesamtlich geheiratet und lebten Per_11 Persona_21
im Vermögensstand der Gütertrennung. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder Persona_6
geboren am 03.11.2017, geboren am 04.07.2021, und , geboren Parte_1 Persona_8
am 06.04.2023, hervorgegangen.
Das Paar lebte nach der Eheschließung zunächst in München, seit 2017 lebte es in Pfarrkirchen
(Deutschland).
Im September 2023 trennte sich RA AU von ihrem Ehemann, da sie die Ehe für gescheitert hielt.
Da Herr WU sich nach der Trennung gegen den Umzug von RA AU und den Kindern nach
Bozen aussprach, war die Mutter gezwungen am 29.09.2023 einen Antrag auf Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes beim zuständigen Amtsgericht Eggenfelden einzubringen. Herr
hat sich in das Verfahren eingelassen und beantragt, dass der Antrag abgewiesen und CP_3
ebendieses Recht an ihn übertragen werde.
Mit Beschluss vom 30.11.2023 wurde das der alleine Persona_22 Controparte_2
übertragen.
pagina 3 di 10 Herr hat gegen den Beschluss eine Beschwerde am Oberlandesgericht München eingebracht, CP_3
diese wurde abgewiesen, die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. hat daher bis heute das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder und lebt Per_11
rechtmäßig mit diesen in Bozen.
AU seitens des Amtsgerichts Eggenfelden bereits mit Beschluss vom30.11.2023 das Per_23
Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wurde, führte das der Gemeinde Bozen die Per_24
Wohnsitzanmeldung für die Kinder zunächst nicht durch. Grund dafür war eine Formalität. Da die
Kinder daher nicht in Italien gemeldet waren, hatten sie keinenKinderarzt und RA AU konnte die
Anmeldungen für die Grundschule und den Kindergartenin Haslach, die kurz vor Ablauf waren, nicht durchführen. Die Schul- und Kindergarteneinschreibung kann nämlich nur nach vorheriger
Wohnsitzanmeldung und mitEinverständnis beider Eltern durchgeführt werden. Herr WU hatte die Unterschriftenverweigert.
RA AU war daher gezwungen einen dringenden Antrag nach Art. 333 ZGB am Jugendgericht Bozen einzubringen (sub. A.R. Nr. 12/2024). Mit Dekret vom 16.01.2024 wurde RA AU vorläufig vom
Jugendgericht dazu ermächtigt die drei Kinder „in Kleinkinderbetreuungen, Kindergärten und Schulen sowie in das Nationale Sanitätssystem einzuschreiben und alle dringenden Entscheidungen im schulischen und sanitären Bereich zu treffen“.
RA AU und die Kinder haben seit dem 16.01.2023 ihren meldeamtlichen Wohnsitz in Bozen.
Das Verfahren wurde mit Urteil Nr. 194/2024 veröffentlicht am 29.11.2024 abgeschlossen, wobei wie folgt verfügt wurde:
„Das Jugendgericht Bozen, […] ermächtigt RA AU BE, alle dringenden ordentlichen und außerordentlichen Entscheidungen im schulischen und sanitären Bereich sowie in Bezug auf die
Festlegung des Wohnsitzes und die Anträge der Personalausweise und der öffentlichen Beiträge für ihre Kinder LE EO LE CH und LE Per_6 Pt_1
EDITH AR zu treffen;
verfügt das Annäherungsverbot von Persona_25
gegenüber seiner RA ER ÄR und seinen Kindern LE
[...] [...]
und , und Per_6 Parte_2 Persona_9 C.F._1
insb. das Verbot, sich allen von RA AU und den Minderjährigen besuchten Orten (Arbeit, organisierte Freizeitbeschäftigungen, Schule, Kindergarten, Kleinkinderbetreuung) zu nähern. […]“
Herr WU hat am 07.12.2023 - und somitnachdem RA AU vom Amtsgericht Eggenfelden das
Aufenthaltsbestimmungsrechtzugesprochen worden war - einen Antrag auf Rückgabe i.S. des Haager
Übereinkommens vom25. Oktober 1980 eingebracht hat.
Mit Dekret vom 27.06.2024 der Antrag von HE WU abgewiesen. Pt_3
pagina 4 di 10 Aus den Prozessunterlagen sowie aus der persönlichen Anhörung der Antragstellerin hat sich somit eindeutig erwiesen, dass es ein jedes weiteres Zusammenleben als unzumutbar erscheint. Der Antrag auf Ehetrennung ist somit gerechtfertigt.
2. Gemäß Art. 3 Abs. a) lit iii) der Verordnung (EU) 2019/1111 (des Rates vom 25. Juni 2019 über die
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen) sind die italienischen in Bezug auf die Ehetrennung und Ehescheidung zuständig, nachdem beide Pt_4
mittlerweile nicht mehr in Deutschland sind. Herr hat seit 28.03.2024 keinen Per_26 CP_3
Wohnsitz mehr in Deutschland, RA AU hat bereits seit 16.01.2024 ihren meldeamtlichen Wohnsitz in Italien, zudem sind beide italienische Staatsbürger. Per_27
Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen ergibt sich nach Art. 473-bis. 47 ZPO in
Zusammenschau mit Art. 473-bis. 11 ZPO, nachdem neben der Ehetrennung und Ehescheidung auch
Entscheidungen in Bezug auf die drei minderjährigen Kinder zu treffen sind, welche allesamt in Bozen leben.
Da die Parteien keine Rechtswahl zum anwendbaren Recht getroffen haben, kommt im Sinne von Art.
8 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer
Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des
Ehebandes anzuwendenden Rechts) Recht zur Anwendung: Persona_28
„Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:
a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls […]
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des
Gerichts besitzen, […]“
RA AU hat ihren Wohnsitz in Bozen, Herr ist seit April 2024 in Italien. Die Wohnung in CP_3
Deutschland wurde aufgelassen. Abgesehen davon sind beide Ehepartner italienische Staatsbürger. Es ist folglich italienisches Recht in Bezug auf die Ehetrennung und Ehescheidung anzuwenden.
Im Sinne der EU – Verordnung 1111/2019 Art. 7, sind „für Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung [sind] die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der
Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
Die drei minderjährigen Kinder leben faktisch seit über einem Jahr in Bozen, RA AU wurde das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Kinder haben seit 16.01.2024 ihren CP_7
pagina 5 di 10 meldeamtlichen in Bozen. Die Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen ist folglich in Per_29
Part Zusammenschau mit Art. 473-bis. 11 gegeben.
In Bezug auf die elterliche Verantwortung ist italienisches Recht anzuwenden, s. dazu Art. 17 Haager
Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die
Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern: „Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche
Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen
Aufenthalts.
Die Zuständigkeit in Unterhaltssachen ergibt sich nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen), wonach „Zuständig für Entscheidungen in
Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist
a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.“
Diese Zuständigkeiten bestehen nach dem alternativ („oder“); sie stehen also in keinem Rang. Per_30
Da Herr WU derzeit in Italien inhaftiert ist (siehe infra) und die minderjährigen Kinder und RA
AU in Bozen wohnen, ist das (auch) Landesgericht Bozen laut lit b) für die Unterhaltssache zuständig.
Das auf Unterhaltsverpflichtungen anwendbare Recht wird durch das Haager Protokoll vom 23.
November 2007 geregelt. Laut Art. 3: „[…] ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ Da die unterhaltsberechtigten Kinder und auch die Kindsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben, ist italienisches Recht anzuwenden.
Per_
3. Am Abend des 13.02.2024 wurde , die von in den Persona_31 Per_32 Per_11
Kellerräumen des von ihr bewohnten Kondominiums in Bozen niedergestochen und lebensbedrohlich pagina 6 di 10 verletzt. RA AU lebte zu dieser Zeit mit den Kindern bei ihren Eltern, alle drei Kinder waren zum
Tatzeitpunkt im Haus. Unklar ist, wem der Angriff effektiv gelten sollte.
Herr steht unter Tatverdacht, er wurde Anfang März in München festgenommen und ist seit CP_3
in Trient inhaftiert. Nähere Details sind dem beiliegenden Haftbefehl zu entnehmen (vgl. Dok. CP_8
16).
Das Jugendgericht hatte nach dem Vorfall ein Annäherungs- und Kontaktverbot verfügt (vgl. Dok. 17).
Die Söhne besuchen regulär den Kindergarten bzw. die Grundschule, die Tochter ED wird von der
Mutter zuhause betreut. Es ist klar, dass die gesamte Familie extrem mitgenommen ist. Die Vorfälle belasten den Familienalltag weiterhin.
4. RA AU beantragt das verstärkte alleinige Sorgerecht für die drei Kinder.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Umstände und insbesondere der Tatsache,
- dass der Kindsvater in Haft ist;
- dem daraus resultierenden Nachteil für die Kinder, scheinen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des verstärkten alleinigen Sorgerechts an die
Mutter gegeben zu sein.
RA AU beantragt daher, dass ihr vom angerufenen Gericht das aus der Rechtsprechung der letzten
Jahre entstandene sogenannte verstärkte alleinige Sorgerecht „affidamento superesclusivo“ zuerkannt wird und sie somit ausdrücklich ermächtigt werden soll, sämtliche ordentlichen und außerordentlichen die Kinder betreffenden Entscheidungen alleine und ohne Zustimmung des Vaters treffen zu können, dabei insbesondere:
- sämtliche Entscheidungen betreffend die gesundheitliche Versorgung der Kinder,
- sämtliche Entscheidungen zur Ausbildung,
- das Ausstellen der Identitätskarte und des Reisepasses, sowie
- sämtliche weiteren in Zukunft anfallenden und noch nicht vorhersehbaren Entscheidungen der außerordentlichen Verwaltung.
RA AU wurde bereits von Seiten des Jugendgerichts Bozen ermächtigt, „alle dringenden ordentlichen und außerordentlichen Entscheidungen im schulischen und sanitären Bereich sowie in
Bezug auf die Festlegung des Wohnsitzes und die Anträge der und der öffentlichen Persona_33
Beiträge für ihre Kinder LE EO CH und Per_6 Parte_2
EDITH AR zu treffen“(vgl. Dok. 10). CP_3
Diese Entscheidung muss bestätigt werden.
Das Besuchsrecht des Vaters gegenüber den Kindern wird ausgesetzt.
pagina 7 di 10 5. Zurzeit bestehen keine Voraussetzungen für die Erneuerung der Schutzanordnung, die vom
Jugendgericht Bozen erlassen wurde. Der Vater ist inhaftiert, und daher sind die Schutzbedürfnisse der
Minderjährigen und der Antragstellerin ausreichend gewährleistet. Zudem hat die Antragstellerin keine
Verstöße des Vaters gegen das Annäherungsverbot während des etwa einjährigen Zeitraums, in dem dieses erlassen wurde, geltend gemacht. Per
6. ist , sie ist derzeit in Elternzeit und bezieht kein Einkommen Per_11 Persona_34
aus Arbeitstätigkeit. Derzeit wäre es für RA AU nicht möglich einer Arbeit nachzugehen, da sie mit den drei Kindern voll ausgelastet ist.
Die Familie hat während aufrechter Ehe hauptsächlich vom Einkommen von RA AU (vor Geburt der
Kinder), von ihrem Ersparten und von öffentlichen Beiträgen gelebt. Zudem wurden sie gelegentlich von den Eltern von RA AU unterstützt. Derzeit wohnt RA AU in einer Persona_35
Da die Antragstellerin keiner Arbeitstätigkeit nachgeht und daher kein Einkommen hat, muss
[...]
sie aktuell keine Miete an ihre Eltern bezahlen. RA AU bezieht derzeit folgende öffentlichen
Beiträge:
- Einheitliches Familiengeld in Höhe von monatlich Euro 794,80,
- Euro 150,00, Persona_36
- monatlich Euro 558,74 – 971,18. Persona_37
Bis Februar 2025 hat sie zudem die Unterstützung der Autonomie (reddito di libertà) in Höhe von monatlichen Euro 400,00 erhalten.
Herr hat in Deutschland ein Bachelorstudium und drei Masterstudien absolviert. Er hat in den CP_3
vergangenen Jahren nur sporadisch gearbeitet. Laut der letzten Steuererklärung hatte er im Jahre 2023 eine gesamte Bruttoentlohnung von zirka € 37.000,00. (vgl. Dok. 20).
Derzeit ist er, wie oben erwähnt, in Trient inhaftiert.
Herr ist angeblich eines in Nigeria. CP_3 Per_38 Per_39
Herr WU ist Eigentümer des Familienautos Ford S-Max mit amtlichem Kennzeichen PAN HG306
(vgl. Dok. 21).
Weitere Informationen zur finanziellen Situation von HE WU sind nicht bekannt.
Unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Eheleute und ihrer jeweiligen finanziellen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit wird es als angemessen erachtet, dem Vater einen Beitrag zum
Unterhalt der Kinder in Höhe von 275,00 € für jedes Kind aufzuerlegen, mit Wirkung ab Januar 2025
(dem Monat der Einreichung des Antrags).
Was die Aufteilung der notwendigen außerordentlichen Spesen für IN betrifft, so sind diese zu 70 % vom Vater und zu 30 % von der Mutter zu tragen.
pagina 8 di 10 Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder, einschließlich etwaiger
Familienzulagen und der s.g. “assegno unico” werden von der Mutter zur Gänze erhalten.
7. Dem Verfahrensausgang zufolge wird somit der unterlegene Beklagte verurteilt, der Antragstellerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen, welche im Urteilsspruch unter Anwendung der
Mittelwerte des DM 55/2014 für die Verfahren mit unbestimmtem Streitwert bestimmt werden. Die
Mittelwerte werden um 30 % reduziert, unter Berücksichtigung des Fehlens einer Ermittlungsphase und des Austauschs weiterer Schriftsätze.
Mit separatem Beschluss wird das Verfahren in die Ermittlungsphase für die Scheidungsphase zurückverwiesen.
Controparte_9
Hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den von AU BE gegenüber WU Persona_5
vorgebrachten Antrag auf gerichtliche Ehetrennung wie folgt:
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Mit prozessabschließender Entscheidung, unter Abweisung aller gegenteiligen Forderungen und
Einwände,
1. erklärt das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 14/10/2015 in der Gemeinde
Bozen, zwischen
AU BE, geboren in Bozen am 04/02/1989, und
, geboren in Lagos (Nigeria) am 03/06/1988, Persona_25
geschlossenen Ehe, die im Standesamtsregister - Eheregister, der Gemeinde Bozen unter Nr. 185-I-
2015 eingetragen ist.
2. Die gemeinsamen Kinder geboren am 03.11.2017, geboren am Persona_6 Parte_1
04.07.2021, und geboren am 06.04.2023, werden der allein (s.g. Persona_8 Per_32
“affidamento super esclusivo”) anvertraut. Die Mutter ist berechtigt, alle Entscheidungen im Interesse der Kinder zu treffen, auch ohne die Zustimmung des Vaters, auch in der Bereiche Gesundheit und
Schule, sowie den Erlass von Identitätsdokumenten für die Kinder, auch solche, die für die Ausreise gültig sind.
3. Das Besuchsrecht des Vaters gegenüber den Kindern wird ausgesetzt.
4. Der Vater wird verpflichtet, mit Wirkung ab Januar 2025 und bis zur wirtschaftlichen
Unabhängigkeit der gemeinsamen Kinder für diese einen ausgleichenden Kindsunterhaltbetrag in Höhe
pagina 9 di 10 von Euro 275,00 je Kind (insgesamt € 825,00) an die Ehefrau zu zahlen, wobei der letztgenannte
Betrag der jährlichen automatischen Aufwertung laut ASTAT-Angaben der Autonomen Provinz Bozen unterworfen ist (mit erster Aufwertung im Januar 2026 – Basis Januar 2025) und innerhalb des 5.
Tages eines jeden Monats vom auf ein von der Ehegattin anzugebendes und auf dieselbe Per_40
lautendes Bankkonto zu überweisen ist.
5. Die außerordentlichen Kosten (wie etwa freizeitbezogene und medizinische Spesen sowie Auslagen für Aus- und Weiterbildung, abzüglich der Beträge, die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden) für die gemeinsamen Kinder müssen vom Vater zu 70% und von der Mutter zu 30% getragen werden.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder einschließlich etwaiger
Familienzulagen, werden von der Mutter zur Gänze erhalten.
7. Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die Kinder können von jedem Eltern je zur Hälfte geltend gemacht werden.
8. WU wird verurteilt, der Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrens zu Persona_5
ersetzen, welche mit Euro 3.553,90 für Anwaltsentgelt bestimmt werden, zuzüglich gesetzlich geschuldeter Nebenleistungen (pauschale Spesenvergütung, MwSt., Anwaltskasse), sowie allfälliger
Folgekosten;
So befunden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 14/05/2025.
Der berichterstattende Richter Der
[...]
Recla Controparte_10 Persona_1
pagina 10 di 10
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen - Zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern:
Persona_1
Morris Recla Richter Berichterst.
Controparte_1
spricht folgendes
URTEIL in der Streitsache Nr. 144/2025 allg. Reg., die anlässlich der Verhandlung vom 13/03/2025 zum Urteil verwiesen worden ist und die behängt zwischen
AU BE, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwältinnen und Persona_2 [...]
, mit erwähltem Domizil in deren Persona_3 Per_4
; Controparte_2
und
, geboren in Lagos (Nigeria) am 03.06.1988, säumig; CP_3 Persona_5
CP_4
und beim Landesgericht Bozen; Controparte_5
als streitbeigetretener Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Gerichtlicher Antrag auf Ehetrennung samt Antrag auf Auflösung einer
Ehe im Sinne von Art. 473-bis.49 ZPO;
SCHLUSSANTRÄGE der PV der Antragstellerin:
“Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, in definitiver Hinsicht, mit Urteil
1. die EHETRENNUNG der am 14.10.2015 in Bozen zwischen AU BE und WU Per_5
aussprechen, dies unter Anlastung der Schuld des Ehemannes.
[...]
pagina 1 di 10
2. Die minderjährigen Kinder WU geboren in am 03.11.2017, WU Persona_6 _7
geboren in am 04.07.2021 und WU , geboren in Parte_1 _7 Persona_8
am 06.04.2023, im verstärkt alleinigen Sorgerecht (affidamento super-esclusivo) der Mutter _7
AU BE anvertrauen, wobei die Mutter ausdrücklich ermächtigt wird auch sämtliche
Entscheidungen im Sinne des Art. 337 quater Absatz 3 ZGB, die von bedeutendem Interesse für die
Kinder sind, alleine zu treffen und die dafür notwendigen Unterschriften und Einverständnisse alleine zu leisten und/oder zu erteilen. Darunter in jedem Fall Entscheidungen zur Ausbildung und Gesundheit und das Ansuchen für die
Ausstellung der Identitätskarte und des Reisepasses der Kinder.
Es wird das Verbot für WU BE KA verfügt seine Kinder ins Ausland zu bringen.
Die Kinder haben ihren anagrafischen Wohnsitz bei der Mutter.
3. Das Urteil Nr. 194/2024 des Jugendgerichts Bozen bestätigen und folglich: das Annäherungsverbot von LE IC gegenüber seiner RA ER ÄR und seinen Kindern Per_5
EO und CP_3 Per_6 Parte_2 Persona_9
, bestätigen und insb. das Verbot, sich allen von RA AU und den Minderjährigen C.F._1
besuchten Orten (Arbeit, organisierte Freizeitbeschäftigungen, Schule, Kindergarten,
Kleinkinderbetreuung) zu nähern.
4. Zudem und und den minderjährigen Persona_10 Persona_11
Kindern , geboren in am 03.11.2017, , Persona_12 _7 Parte_2
geboren in am 04.07.2021 und , geboren in am _7 Persona_13 _7
06.04.2023, in in . Persona_14 Persona_15
5. HE , einen vom Gericht festgelegten angemessenen Unterhaltsbeitrag für die Persona_16
, geboren in am 03.11.2017, WU Persona_17 _7 Parte_1
geboren in am 04.07.2021 und , geboren in _7 Persona_13 Per_18
06.04.2023 zu bezahlen. Der festzulegende Betrag wird jährlich im Dezember aufgewertet, das erste
Mal im Dezember 2025, mit Basis Dezember 2024. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
Der Unterhaltsbeitrag ist ab dem Datum des Einreichens des gegenständlichen Antrages und bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder geschuldet und innerhalb des 5. jeden Monats im Voraus auf das zu bezahlen. Persona_19
pagina 2 di 10
6. Herr WU verurteilen sich zu 50%, oder in dem vom Ausmaß, an den Persona_20
außerordentlichen Spesen der Kinder WU geboren in am 03.11.2017, Persona_6 _7
, geboren in am 04.07.2021 und , Parte_2 _7 CP_3 Persona_8
geboren in am 06.04.2023 zu beteiligen. _7
Für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen wird auf das
Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen,
Anwaltskammer Bozen und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Bozen in geltender Fassung verwiesen.
7. Familienzulagen, insbesondere das nationale einheitliche Familiengeld (assegno unico), sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge stehen RA AU zu.
8. Der Antragsgegner, nur sofern dieser sich den gestellten Anträgen widersetzt, wird zur Bezahlung der Spesen für dieses Verfahren sowie der Entgelte zzgl. ürsorgebeitrag und pauschalisierten CP_6
Spesenersatz, mit Erhöhung im Sinne von Art. 4 Absatz 1-bis MD Nr. 55/2014 für die Verknüpfung der
Anlagen mit dem Antrag selbst, samt Anwaltskasse und MwSt., so weit geschuldet, sowie
Nachfolgespesen für dieses Verfahren sowie der Kosten für etwaige Amts- und
Parteisachverständigengutachten verurteilt”. des beigetretenen Staatsanwalts:
“Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. und haben am 14.10.2015 in Bozen standesamtlich geheiratet und lebten Per_11 Persona_21
im Vermögensstand der Gütertrennung. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder Persona_6
geboren am 03.11.2017, geboren am 04.07.2021, und , geboren Parte_1 Persona_8
am 06.04.2023, hervorgegangen.
Das Paar lebte nach der Eheschließung zunächst in München, seit 2017 lebte es in Pfarrkirchen
(Deutschland).
Im September 2023 trennte sich RA AU von ihrem Ehemann, da sie die Ehe für gescheitert hielt.
Da Herr WU sich nach der Trennung gegen den Umzug von RA AU und den Kindern nach
Bozen aussprach, war die Mutter gezwungen am 29.09.2023 einen Antrag auf Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes beim zuständigen Amtsgericht Eggenfelden einzubringen. Herr
hat sich in das Verfahren eingelassen und beantragt, dass der Antrag abgewiesen und CP_3
ebendieses Recht an ihn übertragen werde.
Mit Beschluss vom 30.11.2023 wurde das der alleine Persona_22 Controparte_2
übertragen.
pagina 3 di 10 Herr hat gegen den Beschluss eine Beschwerde am Oberlandesgericht München eingebracht, CP_3
diese wurde abgewiesen, die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. hat daher bis heute das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder und lebt Per_11
rechtmäßig mit diesen in Bozen.
AU seitens des Amtsgerichts Eggenfelden bereits mit Beschluss vom30.11.2023 das Per_23
Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wurde, führte das der Gemeinde Bozen die Per_24
Wohnsitzanmeldung für die Kinder zunächst nicht durch. Grund dafür war eine Formalität. Da die
Kinder daher nicht in Italien gemeldet waren, hatten sie keinenKinderarzt und RA AU konnte die
Anmeldungen für die Grundschule und den Kindergartenin Haslach, die kurz vor Ablauf waren, nicht durchführen. Die Schul- und Kindergarteneinschreibung kann nämlich nur nach vorheriger
Wohnsitzanmeldung und mitEinverständnis beider Eltern durchgeführt werden. Herr WU hatte die Unterschriftenverweigert.
RA AU war daher gezwungen einen dringenden Antrag nach Art. 333 ZGB am Jugendgericht Bozen einzubringen (sub. A.R. Nr. 12/2024). Mit Dekret vom 16.01.2024 wurde RA AU vorläufig vom
Jugendgericht dazu ermächtigt die drei Kinder „in Kleinkinderbetreuungen, Kindergärten und Schulen sowie in das Nationale Sanitätssystem einzuschreiben und alle dringenden Entscheidungen im schulischen und sanitären Bereich zu treffen“.
RA AU und die Kinder haben seit dem 16.01.2023 ihren meldeamtlichen Wohnsitz in Bozen.
Das Verfahren wurde mit Urteil Nr. 194/2024 veröffentlicht am 29.11.2024 abgeschlossen, wobei wie folgt verfügt wurde:
„Das Jugendgericht Bozen, […] ermächtigt RA AU BE, alle dringenden ordentlichen und außerordentlichen Entscheidungen im schulischen und sanitären Bereich sowie in Bezug auf die
Festlegung des Wohnsitzes und die Anträge der Personalausweise und der öffentlichen Beiträge für ihre Kinder LE EO LE CH und LE Per_6 Pt_1
EDITH AR zu treffen;
verfügt das Annäherungsverbot von Persona_25
gegenüber seiner RA ER ÄR und seinen Kindern LE
[...] [...]
und , und Per_6 Parte_2 Persona_9 C.F._1
insb. das Verbot, sich allen von RA AU und den Minderjährigen besuchten Orten (Arbeit, organisierte Freizeitbeschäftigungen, Schule, Kindergarten, Kleinkinderbetreuung) zu nähern. […]“
Herr WU hat am 07.12.2023 - und somitnachdem RA AU vom Amtsgericht Eggenfelden das
Aufenthaltsbestimmungsrechtzugesprochen worden war - einen Antrag auf Rückgabe i.S. des Haager
Übereinkommens vom25. Oktober 1980 eingebracht hat.
Mit Dekret vom 27.06.2024 der Antrag von HE WU abgewiesen. Pt_3
pagina 4 di 10 Aus den Prozessunterlagen sowie aus der persönlichen Anhörung der Antragstellerin hat sich somit eindeutig erwiesen, dass es ein jedes weiteres Zusammenleben als unzumutbar erscheint. Der Antrag auf Ehetrennung ist somit gerechtfertigt.
2. Gemäß Art. 3 Abs. a) lit iii) der Verordnung (EU) 2019/1111 (des Rates vom 25. Juni 2019 über die
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen) sind die italienischen in Bezug auf die Ehetrennung und Ehescheidung zuständig, nachdem beide Pt_4
mittlerweile nicht mehr in Deutschland sind. Herr hat seit 28.03.2024 keinen Per_26 CP_3
Wohnsitz mehr in Deutschland, RA AU hat bereits seit 16.01.2024 ihren meldeamtlichen Wohnsitz in Italien, zudem sind beide italienische Staatsbürger. Per_27
Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen ergibt sich nach Art. 473-bis. 47 ZPO in
Zusammenschau mit Art. 473-bis. 11 ZPO, nachdem neben der Ehetrennung und Ehescheidung auch
Entscheidungen in Bezug auf die drei minderjährigen Kinder zu treffen sind, welche allesamt in Bozen leben.
Da die Parteien keine Rechtswahl zum anwendbaren Recht getroffen haben, kommt im Sinne von Art.
8 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer
Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des
Ehebandes anzuwendenden Rechts) Recht zur Anwendung: Persona_28
„Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:
a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls […]
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des
Gerichts besitzen, […]“
RA AU hat ihren Wohnsitz in Bozen, Herr ist seit April 2024 in Italien. Die Wohnung in CP_3
Deutschland wurde aufgelassen. Abgesehen davon sind beide Ehepartner italienische Staatsbürger. Es ist folglich italienisches Recht in Bezug auf die Ehetrennung und Ehescheidung anzuwenden.
Im Sinne der EU – Verordnung 1111/2019 Art. 7, sind „für Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung [sind] die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der
Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
Die drei minderjährigen Kinder leben faktisch seit über einem Jahr in Bozen, RA AU wurde das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Kinder haben seit 16.01.2024 ihren CP_7
pagina 5 di 10 meldeamtlichen in Bozen. Die Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen ist folglich in Per_29
Part Zusammenschau mit Art. 473-bis. 11 gegeben.
In Bezug auf die elterliche Verantwortung ist italienisches Recht anzuwenden, s. dazu Art. 17 Haager
Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die
Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern: „Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche
Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen
Aufenthalts.
Die Zuständigkeit in Unterhaltssachen ergibt sich nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen), wonach „Zuständig für Entscheidungen in
Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist
a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.“
Diese Zuständigkeiten bestehen nach dem alternativ („oder“); sie stehen also in keinem Rang. Per_30
Da Herr WU derzeit in Italien inhaftiert ist (siehe infra) und die minderjährigen Kinder und RA
AU in Bozen wohnen, ist das (auch) Landesgericht Bozen laut lit b) für die Unterhaltssache zuständig.
Das auf Unterhaltsverpflichtungen anwendbare Recht wird durch das Haager Protokoll vom 23.
November 2007 geregelt. Laut Art. 3: „[…] ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ Da die unterhaltsberechtigten Kinder und auch die Kindsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben, ist italienisches Recht anzuwenden.
Per_
3. Am Abend des 13.02.2024 wurde , die von in den Persona_31 Per_32 Per_11
Kellerräumen des von ihr bewohnten Kondominiums in Bozen niedergestochen und lebensbedrohlich pagina 6 di 10 verletzt. RA AU lebte zu dieser Zeit mit den Kindern bei ihren Eltern, alle drei Kinder waren zum
Tatzeitpunkt im Haus. Unklar ist, wem der Angriff effektiv gelten sollte.
Herr steht unter Tatverdacht, er wurde Anfang März in München festgenommen und ist seit CP_3
in Trient inhaftiert. Nähere Details sind dem beiliegenden Haftbefehl zu entnehmen (vgl. Dok. CP_8
16).
Das Jugendgericht hatte nach dem Vorfall ein Annäherungs- und Kontaktverbot verfügt (vgl. Dok. 17).
Die Söhne besuchen regulär den Kindergarten bzw. die Grundschule, die Tochter ED wird von der
Mutter zuhause betreut. Es ist klar, dass die gesamte Familie extrem mitgenommen ist. Die Vorfälle belasten den Familienalltag weiterhin.
4. RA AU beantragt das verstärkte alleinige Sorgerecht für die drei Kinder.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Umstände und insbesondere der Tatsache,
- dass der Kindsvater in Haft ist;
- dem daraus resultierenden Nachteil für die Kinder, scheinen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des verstärkten alleinigen Sorgerechts an die
Mutter gegeben zu sein.
RA AU beantragt daher, dass ihr vom angerufenen Gericht das aus der Rechtsprechung der letzten
Jahre entstandene sogenannte verstärkte alleinige Sorgerecht „affidamento superesclusivo“ zuerkannt wird und sie somit ausdrücklich ermächtigt werden soll, sämtliche ordentlichen und außerordentlichen die Kinder betreffenden Entscheidungen alleine und ohne Zustimmung des Vaters treffen zu können, dabei insbesondere:
- sämtliche Entscheidungen betreffend die gesundheitliche Versorgung der Kinder,
- sämtliche Entscheidungen zur Ausbildung,
- das Ausstellen der Identitätskarte und des Reisepasses, sowie
- sämtliche weiteren in Zukunft anfallenden und noch nicht vorhersehbaren Entscheidungen der außerordentlichen Verwaltung.
RA AU wurde bereits von Seiten des Jugendgerichts Bozen ermächtigt, „alle dringenden ordentlichen und außerordentlichen Entscheidungen im schulischen und sanitären Bereich sowie in
Bezug auf die Festlegung des Wohnsitzes und die Anträge der und der öffentlichen Persona_33
Beiträge für ihre Kinder LE EO CH und Per_6 Parte_2
EDITH AR zu treffen“(vgl. Dok. 10). CP_3
Diese Entscheidung muss bestätigt werden.
Das Besuchsrecht des Vaters gegenüber den Kindern wird ausgesetzt.
pagina 7 di 10 5. Zurzeit bestehen keine Voraussetzungen für die Erneuerung der Schutzanordnung, die vom
Jugendgericht Bozen erlassen wurde. Der Vater ist inhaftiert, und daher sind die Schutzbedürfnisse der
Minderjährigen und der Antragstellerin ausreichend gewährleistet. Zudem hat die Antragstellerin keine
Verstöße des Vaters gegen das Annäherungsverbot während des etwa einjährigen Zeitraums, in dem dieses erlassen wurde, geltend gemacht. Per
6. ist , sie ist derzeit in Elternzeit und bezieht kein Einkommen Per_11 Persona_34
aus Arbeitstätigkeit. Derzeit wäre es für RA AU nicht möglich einer Arbeit nachzugehen, da sie mit den drei Kindern voll ausgelastet ist.
Die Familie hat während aufrechter Ehe hauptsächlich vom Einkommen von RA AU (vor Geburt der
Kinder), von ihrem Ersparten und von öffentlichen Beiträgen gelebt. Zudem wurden sie gelegentlich von den Eltern von RA AU unterstützt. Derzeit wohnt RA AU in einer Persona_35
Da die Antragstellerin keiner Arbeitstätigkeit nachgeht und daher kein Einkommen hat, muss
[...]
sie aktuell keine Miete an ihre Eltern bezahlen. RA AU bezieht derzeit folgende öffentlichen
Beiträge:
- Einheitliches Familiengeld in Höhe von monatlich Euro 794,80,
- Euro 150,00, Persona_36
- monatlich Euro 558,74 – 971,18. Persona_37
Bis Februar 2025 hat sie zudem die Unterstützung der Autonomie (reddito di libertà) in Höhe von monatlichen Euro 400,00 erhalten.
Herr hat in Deutschland ein Bachelorstudium und drei Masterstudien absolviert. Er hat in den CP_3
vergangenen Jahren nur sporadisch gearbeitet. Laut der letzten Steuererklärung hatte er im Jahre 2023 eine gesamte Bruttoentlohnung von zirka € 37.000,00. (vgl. Dok. 20).
Derzeit ist er, wie oben erwähnt, in Trient inhaftiert.
Herr ist angeblich eines in Nigeria. CP_3 Per_38 Per_39
Herr WU ist Eigentümer des Familienautos Ford S-Max mit amtlichem Kennzeichen PAN HG306
(vgl. Dok. 21).
Weitere Informationen zur finanziellen Situation von HE WU sind nicht bekannt.
Unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Eheleute und ihrer jeweiligen finanziellen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit wird es als angemessen erachtet, dem Vater einen Beitrag zum
Unterhalt der Kinder in Höhe von 275,00 € für jedes Kind aufzuerlegen, mit Wirkung ab Januar 2025
(dem Monat der Einreichung des Antrags).
Was die Aufteilung der notwendigen außerordentlichen Spesen für IN betrifft, so sind diese zu 70 % vom Vater und zu 30 % von der Mutter zu tragen.
pagina 8 di 10 Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder, einschließlich etwaiger
Familienzulagen und der s.g. “assegno unico” werden von der Mutter zur Gänze erhalten.
7. Dem Verfahrensausgang zufolge wird somit der unterlegene Beklagte verurteilt, der Antragstellerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen, welche im Urteilsspruch unter Anwendung der
Mittelwerte des DM 55/2014 für die Verfahren mit unbestimmtem Streitwert bestimmt werden. Die
Mittelwerte werden um 30 % reduziert, unter Berücksichtigung des Fehlens einer Ermittlungsphase und des Austauschs weiterer Schriftsätze.
Mit separatem Beschluss wird das Verfahren in die Ermittlungsphase für die Scheidungsphase zurückverwiesen.
Controparte_9
Hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den von AU BE gegenüber WU Persona_5
vorgebrachten Antrag auf gerichtliche Ehetrennung wie folgt:
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Mit prozessabschließender Entscheidung, unter Abweisung aller gegenteiligen Forderungen und
Einwände,
1. erklärt das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 14/10/2015 in der Gemeinde
Bozen, zwischen
AU BE, geboren in Bozen am 04/02/1989, und
, geboren in Lagos (Nigeria) am 03/06/1988, Persona_25
geschlossenen Ehe, die im Standesamtsregister - Eheregister, der Gemeinde Bozen unter Nr. 185-I-
2015 eingetragen ist.
2. Die gemeinsamen Kinder geboren am 03.11.2017, geboren am Persona_6 Parte_1
04.07.2021, und geboren am 06.04.2023, werden der allein (s.g. Persona_8 Per_32
“affidamento super esclusivo”) anvertraut. Die Mutter ist berechtigt, alle Entscheidungen im Interesse der Kinder zu treffen, auch ohne die Zustimmung des Vaters, auch in der Bereiche Gesundheit und
Schule, sowie den Erlass von Identitätsdokumenten für die Kinder, auch solche, die für die Ausreise gültig sind.
3. Das Besuchsrecht des Vaters gegenüber den Kindern wird ausgesetzt.
4. Der Vater wird verpflichtet, mit Wirkung ab Januar 2025 und bis zur wirtschaftlichen
Unabhängigkeit der gemeinsamen Kinder für diese einen ausgleichenden Kindsunterhaltbetrag in Höhe
pagina 9 di 10 von Euro 275,00 je Kind (insgesamt € 825,00) an die Ehefrau zu zahlen, wobei der letztgenannte
Betrag der jährlichen automatischen Aufwertung laut ASTAT-Angaben der Autonomen Provinz Bozen unterworfen ist (mit erster Aufwertung im Januar 2026 – Basis Januar 2025) und innerhalb des 5.
Tages eines jeden Monats vom auf ein von der Ehegattin anzugebendes und auf dieselbe Per_40
lautendes Bankkonto zu überweisen ist.
5. Die außerordentlichen Kosten (wie etwa freizeitbezogene und medizinische Spesen sowie Auslagen für Aus- und Weiterbildung, abzüglich der Beträge, die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden) für die gemeinsamen Kinder müssen vom Vater zu 70% und von der Mutter zu 30% getragen werden.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder einschließlich etwaiger
Familienzulagen, werden von der Mutter zur Gänze erhalten.
7. Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die Kinder können von jedem Eltern je zur Hälfte geltend gemacht werden.
8. WU wird verurteilt, der Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrens zu Persona_5
ersetzen, welche mit Euro 3.553,90 für Anwaltsentgelt bestimmt werden, zuzüglich gesetzlich geschuldeter Nebenleistungen (pauschale Spesenvergütung, MwSt., Anwaltskasse), sowie allfälliger
Folgekosten;
So befunden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 14/05/2025.
Der berichterstattende Richter Der
[...]
Recla Controparte_10 Persona_1
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