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Sentenza 16 dicembre 2024
Sentenza 16 dicembre 2024
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 16/12/2024, n. 1171 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1171 |
| Data del deposito : | 16 dicembre 2024 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 3982/2023
A.R. vermerkt.
Parteien:
HUBER Per_4
mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Persona_5
und RA Dr. , laut Vollmacht in den Akten;
[...] Controparte_3
und
Pt_1
Seite 1 von 6 mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Persona_6
laut Vollmacht in den Akten;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_2
wird die in Vahrn am 19/05/2006 zwischen
geboren in BRIXEN (BZ) am 05/03/1972 Parte_3
und
, geboren in (BZ) am 07/06/1972 Pt_1 Per_7
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Vahrn, wo die Eheschließung unter Nr.
2-I/2006 eingetragen ist,
Seite 2 von 6 angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. [omissis]
2. Die Familienwohnung in Vahrn, Griessweg 5/A, im Kataster eingetragen als Sub 6 der Bp. 118 in E.Zl. 34/I K.G. Vahrn, wird samt Inventar, bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder, Frau AI EV zugewiesen;
3. Das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn EL wird beiden Eltern gemeinsam zugesprochen, welche für deren Erziehung, Ausbildung und
Unterhalt Sorge tragen, wobei er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort und seinen meldeamtlichen Wohnsitz bei der Mutter beibehalten werden. Die
Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält; weitreichende Entscheidungen in Bezug auf die Kinder werden von den Eltern gemeinsam getroffen und zwischen den Eltern abgesprochen;
4. Der jüngste Sohn verbringt jedes 2. Wochenende von Freitag Per_8
Schulende bis Dienstagfrüh beim Vater. Wenn das Wochenende bei Per_8
der Mutter verbracht hat, wird er in der Folgewoche von Montag nach der
Schule mit Übernachtung bis Dienstag 20.00 Uhr beim Vater sein und dann zur Mutter zurückkehren. Eventuelle kurzfristige Änderungen der
Besuchstage können zwischen den Parteien nur einvernehmlich abgeändert werden. Frau verpflichtet sich eventuelle Termine für Pt_1
Seite 3 von 6 (z.B. Arzttermine) möglichst außerhalb der Besuchszeiten des Per_8
Vaters festzulegen und nur im Einvernehmen mit RN HU die
Termine während seiner Besuchszeiten zu vereinbaren. In diesem Fall steht es RN frei selbst zum Termin zu begleiten;
Pt_3 Per_8
5. Zu Weihnachten verbringen die Kinder abwechselnd den Heiligabend
(24.12.), mit Übernachtung bis zum Folgetag, mit einem und den
Weihnachtstag (25.12.), mit Übernachtung bis zum Folgetag, beim anderen Elternteil, wobei sie im Jahr 2023 den 24.12. beim Vater und den 25.12. bei der Mutter verbringen werden. Den Ostersonntag und
Ostermontag verbringen die Kinder jährlich abwechselnd bei der Mutter bzw. beim Vater, wobei sie im Jahr 2024 am Ostersonntag bei der Mutter und den Ostermontag beim Vater sein werden. Die Schulferien unterm
Jahr werden zur Hälfte geteilt, wobei die Kinder abwechselnd die erste
Hälfte bei einem und die zweite Hälfte beim anderen Elternteil verbringen werden. Zudem verbringen die Kinder in den Sommerferien jeweils drei nicht zusammenhängende Wochen mit jedem wobei maximal Per_9
zwei zusammenhängen dürfen. Herr HU wird den Zeitpunkt seiner
Sommerferienwochen Frau AI jährlich innerhalb 31.03. mitteilen. Frau verpflichtet sich 31.01 nur in Absprache mit Pt_1 Persona_10
RN HU in eventuelle Sommerkurse/Sommerbetreuungen einzuschreiben. Jeder hat das Recht bei begründeter Per_9
Abwesenheit und/oder Nichtverfügbarkeit ausgefallene Besuche vorzugsweise innerhalb der nächsten zwei Wochen und allenfalls innerhalb von zwei Monaten nachzuholen, sofern er den anderen
Elternteil im Voraus über seine Abwesenheit und/oder
Seite 4 von 6 informiert. Der Elternteil, dem das Besuchsrecht Persona_11
zusteht, hat Vorrecht bei der Wahl der jeweiligen Tage;
6. Herr HU wird verpflichtet sich, mit dem monatlichen Betrag von jeweils € 350,00 zum ordentlichen Unterhalt für den Sohn , bis zur Per_8
Erreichung der Volljährigkeit bzw. Controparte_4
beizutragen. Der Betrag wird mittels Dauerauftrags innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das von Frau mitgeteilte Konto überwiesen Pt_1
und wird jährlich im Dezember dem vom ASTAT ermittelten
Verbraucherindex für die Gemeinde Bozen angepasst, mit Basis
Dezember 2023, erste Aufwertung Dezember 2024;
7. Beide Eltern werden verpflichtet, mit Ausnahme der Heimspesen von
DR, die ausschließlich von RN HU getragen werden, jeweils 50 % der außerordentlichen medizinischen, schulischen Spesen sowie der
Spesen für Sport, Weiterbildung und Freizeit für die Kinder zu übernehmen. Beide Eltern geben ihr Einverständnis für den Besuch von zwei Kursen pro Jahr. Bei der Bestimmung der außerordentlichen Spesen berufen sich die Parteien auf das Einvernehmungsprotokoll des
Landesgerichtes Bozen und der Familienbeobachtungsstelle von Bozen in seiner jeweils gültigen Fassung. Es wird jedoch festgehalten, dass höhere
Kosten, die einen Betrag in Höhe von € 300,00 überschreiten, vorab abgesprochen werden müssen; Die Abrechnung der außerordentlichen
Spesen erfolgt monatlich, wobei die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungslegung zu erfolgen hat;
8. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive des einheitlichen
Familiengeldes („assegno unico“) erhält die Mutter. Der Steuerfreibetrag
Seite 5 von 6 wird, wie vom Gesetz vorgesehen, zur Hälfte von der Mutter und zur
Hälfte vom Vater in Anspruch genommen. Die Steuerabsatzbeträge werden von beiden Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an den jeweiligen Kosten in Anspruch genommen. Frau verpflichtet Pt_1
sich rechtzeitig um eventuelle zweckgebundene öffentliche Beiträge, welche für außerordentliche Spesen, die zur Hälfte getragen werden, bestimmt sind, anzusuchen und RN HU über die Zuerkennung und die Höhe des auszuzahlenden Betrages innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung zu informieren, die Unterlagen offenzulegen sowie die erhaltenen Beträge nach Auszahlung zur Hälfte an
RN HU zu überweisen;
9. geben das Einverständnis für die Ausstellung der Parte_4
Personalausweise sowie der Reisepässe für sich und die minderjährigen
Kinder;
10. Herr und erklären keine gegenseitige Pt_3 Per_12
Ehegattenunterhaltsforderungen zu haben und auf alle Fälle darauf zu verzichten;
11. Die Verfahrensspesen werden zwischen den Parteien kompensiert.
Bozen, am 11.12.2024
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Persona_13
(digitale Unterschrift)
Seite 6 von 6
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 3982/2023
A.R. vermerkt.
Parteien:
HUBER Per_4
mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Persona_5
und RA Dr. , laut Vollmacht in den Akten;
[...] Controparte_3
und
Pt_1
Seite 1 von 6 mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Persona_6
laut Vollmacht in den Akten;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_2
wird die in Vahrn am 19/05/2006 zwischen
geboren in BRIXEN (BZ) am 05/03/1972 Parte_3
und
, geboren in (BZ) am 07/06/1972 Pt_1 Per_7
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Vahrn, wo die Eheschließung unter Nr.
2-I/2006 eingetragen ist,
Seite 2 von 6 angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. [omissis]
2. Die Familienwohnung in Vahrn, Griessweg 5/A, im Kataster eingetragen als Sub 6 der Bp. 118 in E.Zl. 34/I K.G. Vahrn, wird samt Inventar, bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder, Frau AI EV zugewiesen;
3. Das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn EL wird beiden Eltern gemeinsam zugesprochen, welche für deren Erziehung, Ausbildung und
Unterhalt Sorge tragen, wobei er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort und seinen meldeamtlichen Wohnsitz bei der Mutter beibehalten werden. Die
Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält; weitreichende Entscheidungen in Bezug auf die Kinder werden von den Eltern gemeinsam getroffen und zwischen den Eltern abgesprochen;
4. Der jüngste Sohn verbringt jedes 2. Wochenende von Freitag Per_8
Schulende bis Dienstagfrüh beim Vater. Wenn das Wochenende bei Per_8
der Mutter verbracht hat, wird er in der Folgewoche von Montag nach der
Schule mit Übernachtung bis Dienstag 20.00 Uhr beim Vater sein und dann zur Mutter zurückkehren. Eventuelle kurzfristige Änderungen der
Besuchstage können zwischen den Parteien nur einvernehmlich abgeändert werden. Frau verpflichtet sich eventuelle Termine für Pt_1
Seite 3 von 6 (z.B. Arzttermine) möglichst außerhalb der Besuchszeiten des Per_8
Vaters festzulegen und nur im Einvernehmen mit RN HU die
Termine während seiner Besuchszeiten zu vereinbaren. In diesem Fall steht es RN frei selbst zum Termin zu begleiten;
Pt_3 Per_8
5. Zu Weihnachten verbringen die Kinder abwechselnd den Heiligabend
(24.12.), mit Übernachtung bis zum Folgetag, mit einem und den
Weihnachtstag (25.12.), mit Übernachtung bis zum Folgetag, beim anderen Elternteil, wobei sie im Jahr 2023 den 24.12. beim Vater und den 25.12. bei der Mutter verbringen werden. Den Ostersonntag und
Ostermontag verbringen die Kinder jährlich abwechselnd bei der Mutter bzw. beim Vater, wobei sie im Jahr 2024 am Ostersonntag bei der Mutter und den Ostermontag beim Vater sein werden. Die Schulferien unterm
Jahr werden zur Hälfte geteilt, wobei die Kinder abwechselnd die erste
Hälfte bei einem und die zweite Hälfte beim anderen Elternteil verbringen werden. Zudem verbringen die Kinder in den Sommerferien jeweils drei nicht zusammenhängende Wochen mit jedem wobei maximal Per_9
zwei zusammenhängen dürfen. Herr HU wird den Zeitpunkt seiner
Sommerferienwochen Frau AI jährlich innerhalb 31.03. mitteilen. Frau verpflichtet sich 31.01 nur in Absprache mit Pt_1 Persona_10
RN HU in eventuelle Sommerkurse/Sommerbetreuungen einzuschreiben. Jeder hat das Recht bei begründeter Per_9
Abwesenheit und/oder Nichtverfügbarkeit ausgefallene Besuche vorzugsweise innerhalb der nächsten zwei Wochen und allenfalls innerhalb von zwei Monaten nachzuholen, sofern er den anderen
Elternteil im Voraus über seine Abwesenheit und/oder
Seite 4 von 6 informiert. Der Elternteil, dem das Besuchsrecht Persona_11
zusteht, hat Vorrecht bei der Wahl der jeweiligen Tage;
6. Herr HU wird verpflichtet sich, mit dem monatlichen Betrag von jeweils € 350,00 zum ordentlichen Unterhalt für den Sohn , bis zur Per_8
Erreichung der Volljährigkeit bzw. Controparte_4
beizutragen. Der Betrag wird mittels Dauerauftrags innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das von Frau mitgeteilte Konto überwiesen Pt_1
und wird jährlich im Dezember dem vom ASTAT ermittelten
Verbraucherindex für die Gemeinde Bozen angepasst, mit Basis
Dezember 2023, erste Aufwertung Dezember 2024;
7. Beide Eltern werden verpflichtet, mit Ausnahme der Heimspesen von
DR, die ausschließlich von RN HU getragen werden, jeweils 50 % der außerordentlichen medizinischen, schulischen Spesen sowie der
Spesen für Sport, Weiterbildung und Freizeit für die Kinder zu übernehmen. Beide Eltern geben ihr Einverständnis für den Besuch von zwei Kursen pro Jahr. Bei der Bestimmung der außerordentlichen Spesen berufen sich die Parteien auf das Einvernehmungsprotokoll des
Landesgerichtes Bozen und der Familienbeobachtungsstelle von Bozen in seiner jeweils gültigen Fassung. Es wird jedoch festgehalten, dass höhere
Kosten, die einen Betrag in Höhe von € 300,00 überschreiten, vorab abgesprochen werden müssen; Die Abrechnung der außerordentlichen
Spesen erfolgt monatlich, wobei die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungslegung zu erfolgen hat;
8. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive des einheitlichen
Familiengeldes („assegno unico“) erhält die Mutter. Der Steuerfreibetrag
Seite 5 von 6 wird, wie vom Gesetz vorgesehen, zur Hälfte von der Mutter und zur
Hälfte vom Vater in Anspruch genommen. Die Steuerabsatzbeträge werden von beiden Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an den jeweiligen Kosten in Anspruch genommen. Frau verpflichtet Pt_1
sich rechtzeitig um eventuelle zweckgebundene öffentliche Beiträge, welche für außerordentliche Spesen, die zur Hälfte getragen werden, bestimmt sind, anzusuchen und RN HU über die Zuerkennung und die Höhe des auszuzahlenden Betrages innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung zu informieren, die Unterlagen offenzulegen sowie die erhaltenen Beträge nach Auszahlung zur Hälfte an
RN HU zu überweisen;
9. geben das Einverständnis für die Ausstellung der Parte_4
Personalausweise sowie der Reisepässe für sich und die minderjährigen
Kinder;
10. Herr und erklären keine gegenseitige Pt_3 Per_12
Ehegattenunterhaltsforderungen zu haben und auf alle Fälle darauf zu verzichten;
11. Die Verfahrensspesen werden zwischen den Parteien kompensiert.
Bozen, am 11.12.2024
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Persona_13
(digitale Unterschrift)
Seite 6 von 6