Sentenza 5 febbraio 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/02/2025, n. 125 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 125 |
| Data del deposito : | 5 febbraio 2025 |
Testo completo
Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
Allg. Reg. Nr. 2711/2024
REPUBLIK Parte_1
DES VOLKES Pt_2 Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 CP_2
zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_3 CP_3
-
[...] Parte_4
Tschager -
[...] Parte_5
erlässt in der Ehescheidungssache unter Nr. 2711 / 2024 Allg. Reg., welche gemäß Art. 473 bis.14. und 473 bis.47. ZPO eingeleitet wurde, folgendes
CP_4
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA _5
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Controparte_6
- antragstellende Partei - und Par vertreten und verteidigt durch CO T_
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
[...]
- Antraggegner - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -
Befunden,
- dass dieses Verfahren strittig eingeleitet wurde, die Parteien jedoch im
Laufe des Verfahrens einvernehmlich die Ehescheidung zu den im
Spruch dieses Urteils formulierten Scheidungsbedingungen beantragt haben;
Seite 1 von 4
- dass die Staatsanwaltschaft folgende Schlussanträge gestellt hat: „Die befürwortet die von den Parteien einvernehmlich CodiceFiscale_1 gestellten Schlussanträge.“;
- dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b
Gesetz vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten
Bedingungen gegeben sind, da die Parteien seit ihrer Trennung und jedenfalls länger als der vom Gesetz vorgeschriebene Mindestfrist ununterbrochen voneinander getrennt leben;
- dass laut Aktenlage eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
- dass die vorgeschlagenen Regelungen, soweit sie die Kinder der Parteien betreffen, dem Kindeswohl entsprechen (die Anhörung der Kinder wird angesichts der einvernehmlich gestellten Schlussanträge als nicht notwendig erachtet – vgl. Art. 473 bis.
4. letzter Abs. ZPO);
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen
Scheidungsbedingungen insgesamt rechtlich keine Einwände zu erheben sind, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche
Ordnung verletzen;
- dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
- dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten dem Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
Controparte_8
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_9
Die in Ritten (BZ) am 10/05/2008 (BZ) zwischen
, geboren am 21/05/1982 in BOZEN _5
(BZ), und geboren am 29/12/1978 in BOZEN (BZ), CO
Seite 2 von 4 Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen
Folgen der Ehe / Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde
Ritten (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 5 Teil II Serie A des Jahres
2008 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt, wie von den Parteien einvernehmlich beantragt, folgende Scheidungsbedingungen:
1. Die minderjährigen Töchter LV und Persona_1 Persona_2
werden beiden Eltern zur weiteren Ausübung der gemeinsamen
[...]
Obsorge anvertraut, wobei diese bei der Mutter in der ursprünglichen
Familienwohnung verbleiben. Die Entscheidungen des täglichen Lebens werden von dem Elternteil getroffen, bei dem sich die Töchter gerade aufhalten, während weitreichendere Entscheidungen von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden.
Herr die beiden Töchter jederzeit, nach vorheriger Persona_3
Vereinbarung mit der Kindesmutter sehen und zu sich nehmen.
Mangels einer anderslautenden Vereinbarung der Eltern gilt jedenfalls folgende Mindestregelung:
- Jeden Dienstag ab Mittag bis Mittwoch Früh;
- Jedes zweite Wochenende von Freitag Mittag bis Sonntag Abend.
In den Sommerferienzeit verbringen die Eltern zusätzlich jeweils 2 zusammenhängende Urlaubswochen mit den Töchtern. Der betreffende
Zeitraum wird im Einvernehmen der Eltern im Jänner des jeweiligen
Kalenderjahres definiert.
Die Eltern vereinbaren zudem folgendes: da sich der Vater wünscht, dass die
Töchter auch eine weitere Übernachtung von Sonntag auf Montag (am
Wochenende an welchem sie bei ihm sind) bei ihm bleiben, werden die
Eltern diesbezüglich mit den Kindern reden;
falls die Kinder einverstanden sind, werden die Töchter besagte weitere Übernachtung beim Vater verbringen, andernfalls nicht. Die Mutter wird das Anliegen des Vaters grundsätzlich wohlwollend unterstützen.
Seite 3 von 4 Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
2. In der Regel sorgt FR TT, sei es für den ordentlichen, als auch für den außerordentlichen Unterhalt der Kinder. Beide Kinder leben mit der
Mutter in deren Herr Dr. sorgt für den Controparte_10 CP_7
ordentlichen und außerordentlichen Unterhalt, wenn die Kinder sich in seiner
Anwesenheit befinden oder bei ihm untergebracht sind. Außerdem leistet
Herr zugunsten von einen monatlichen CP_7 Persona_4
Unterhaltsbeitrag für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder und bis zu deren wirtschaftlichen Unabhängigkeit in von insgesamt Euro 200,00. Per_5
Der vorgenannte Betrag wird im Voraus und jeweils innerhalb des 5. des jeweiligen Bezugsmonats von HE PO auf das auf FR TT lautende Konto IBAN [...] überwiesen.
Außerdem unterliegt der Betrag der automatischen Aufwertung unter
Zugrundelegung der vom Landesstatistikamt für die Gemeinde Bozen ermittelten Indexzahlen. Die erste Aufwertung erfolgt im Februar 2026 ohne dass FR TT HE dazu auffordern muss. CP_7
3. FR verpflichtet sich, an HE als _5 Persona_6
Rückerstattung für von ihm geleistete Zahlungen für die lediglich auf ihren
Namen verbücherte Familienwohnung den allumfassenden Betrag von Euro
35.000,00 innerhalb 30. April 2025 mittels Banküberweisung zu bezahlen.
Die Parteien erklären, dass mit der Bezahlung des genannten Betrages keine weiteren wie auch immer gearteten Forderungen zwischen ihnen mehr bestehen.
4. Die etwaigen Steuerfreibeträge für die Töchter werden zwischen den
Eltern aufgeteilt;
eventuelle Familienzulagen (einschließlich das einheitliche
Familiengeld) und staatliche oder provinzielle Beiträge für die Kinder stehen
FR Daniela TT zur Gänze zu.
5. Die Eltern erteilten bereits jetzt ihr Einverständnis zur Ausstellung und
Erneuerung von Personalausweisen und Reisepässen der Kinder.
6. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben.
So befunden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung, am 04/02/2025.
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
Seite 4 von 4