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Sentenza 28 agosto 2025
Sentenza 28 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 28/08/2025, n. 107 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 107 |
| Data del deposito : | 28 agosto 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Oberlandesgericht Trient
Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Vorsitzende Parte_1
Joppi Senatsmitglied Pt_2
– Abfasser Per_1 Persona_2
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 57/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
- NN OR ER ( ), vertreten C.F._1
und verteidigt von R.A. INGO CP_2
( ) C.F._2
- Berufungskläger-
gegen
- LA ER ( ), vertreten und C.F._3
verteidigt von R.A. LADURNER AR ( C.F._4
- Berufungsgegner-
1
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 253/2022 veröffentlicht am 08/03/2022
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom 4.6.2025,
zur Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
Parte_3
Für den Berufungskläger OR : CP_3 CP_4
Möge das löbl. , Controparte_5 Controparte_6
contrariis reiectis, in Controparte_7
des vom 08.03.2022 Nr.
[...] Controparte_8
253/2022, veröffentlicht am 08.03.2022 im Verfahren Allg. Reg.
3491/2019:
in der Hauptsache: die Anträge des GA AL abweisen sowie
(in Annahme der bereits in der I. Instanz gestellten Widerklage)
feststellen und erklären, dass der Berufungskläger GA
( ), geb. am 08.04.1949 in Persona_3 CodiceFiscale_5
Ulten (BZ), aufgrund der eingetretenen Ersitzung sowohl das volle
Eigentumsrecht an den auf der Gp. 2156/1 K.G. St. AU
errichteten Gebäuden erworben hat, samt jenem eingezäunten Teil
von ca.
1.000 mq der Gp. 2156/1 K.G. St. AU, welche diese
Gebäude umgibt, so wie es aus dem beiliegenden Luftbild (Dok.2
im Faszikel der 1. Instanz) hervorgeht, wie auch das Zufahrts-,
Zugangs und Wasserbezugsrecht zur Hütte selbst, und dem
zuständigen Grundbuchsführer die diesbezügliche
Grundbuchseintragung aufgrund des zu erstellenden
Teilungsplanes anordnen;
2
in untergeordneter Hinsicht: die Anträge des GA AL
abweisen sowie (in Annahme der bereits in der 1. Instanz
gestellten untergeordneten Widerklage) feststellen und erklären,
dass der Beklagte GA OH OR ( C.F._5
), geb. am 08.04.1949 in Ulten (BZ), aufgrund der
[...]
eingetretenen Ersitzung das lebenslange Fruchtgenuss- bzw.
Wohnungs- und Nutzungsrecht an den auf der Gp. 2156/1 K.G.
St. AU errichteten Gebäuden erworben hat, samt jenem
eingezäunten Teil von ca.
1.000 mq der Gp. 2156/1 K.G. St.
AU, welche diese Gebäude umgibt, so wie es aus dem
beiliegenden Luftbild (Dok.2) hervorgeht, samt Zufahrts-, Per_4
und Wasserbezugsmöglichkeit zur Hütte selbst, und dem
zuständigen Grundbuchsführer die diesbezügliche
Grundbuchseintragung anordnen;
in jedem Falle: den Berufungsbeklagten zur Rückerstattung der
Verfahrenskosten und des Anwaltsentgeltes beider Instanzen an
den Berufungskläger verurteilen, sowie zur Rückerstattung aller
allfällig von diesem an die Gegenseite bezahlten Prozesskosten
der 1. Instanz.
Im Beweiswege wird die Einholung eines ASV – Gutachtens
zwecks Erstellung eines grundbuchsfähigen Teilungs- und
Servitutsplanes beantragt, sowie die Zulassung der förmlichen
Einvernahme des Klägers und die Zulassung des Zeugenbeweises
zu folgenden Beweiskapiteln:
1. Ist es wahr, dass die streitgegenständliche Hütte auf Gp.
3
2156/1 K.G. St. AU in den Jahren von 1980 bis 1982 von
den Brüdern GA KA und GA errichtet Persona_3
bzw. wieder aufgebaut wurde?
2. Ist es wahr, dass sowohl GA KA als auch GA OH
OR zum Zeitpunkt der Errichtung der Hütte noch Miteigentümer
dieser Gp. 2156/1 bzw. der Gp. 2156 K.G. St. AU waren?
3. Ist es wahr, dass GA AR, der Vater des heutigen
Klägers, als damaliger Miteigentümer der Gp. 2156/1 K.G. St.
AU die Erklärung vom 20.07.1990 (Dok.5 im Faszikel der 1.
Instanz) Controparte_9
4. Ist es wahr, dass GA KA und GA OR Per_3
sämtliche Spesen im Zusammenhang mit der Errichtung der Hütte
selbst bezahlt haben?
5. Ist es wahr, dass die streitgegenständliche Hütte in den
folgenden Jahren auch nur von nd Persona_5 Persona_6
und
[...] Persona_7
6. Ist es wahr, dass die Fläche von ca. 1000 m² um die
streitgegenständliche Hütte herum bereits in den Jahren 1980 –
1982 von und eingezäunt Persona_6 Persona_5
wurde und dass dieser Zaun seither auch von ihnen
instandgehalten wurde?
7. Ist es wahr, dass der umliegende, eingezäunte Grund seit dem
Jahre 1980 bis heute nur von GA und Per_5 [...]
Persona_8
8. Ist es wahr, dass auf dem umliegenden, eingezäunten Grund
4
seit den Jahren 1980 bis heute nur von GA nd GA Per_5
OH EU gesammelt wurde? Per_3
9. Ist es wahr, dass nur und Persona_5 Persona_6
alle ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten
an der streitgegenständlichen Hütte und am umliegenden Grund
vorgenommen haben und auch den Wasseranschluss errichtet
haben?
10. Ist es wahr, dass GA KA und Persona_6
auch die auf dem Foto Nr. 7 im Faszikel der 1. Instanz
ersichtlichen Baggerarbeiten durchgeführt haben?
11. Ist es wahr, dass nur nd Persona_5 Persona_6
ihre eigenen Möbelstücke und persönlichen Dinge in der
streitgegenständlichen Hütte aufbewahrten?
12. Ist es wahr, dass der Kläger und dessen Vater die
streitgegenständliche Hütte wohl gelegentlich als Gäste und
Besucher betreten haben mögen, nie aber zur dauerhaften
Unterkunft?
13. Ist es wahr, dass stets eine Truhe mit Persona_6
seinen persönlichen Sachen in der streitgegenständlichen Hütte
besaß?
14. Ist es wahr, dass der Schlüssel zur streitgegenständlichen
Hütte bei Abwesenheit von GA und Per_5 Persona_6
in der Nähe der Hütte versteckt war?
[...]
15. Ist es wahr, dass mehrere und zum Teil auch unbefugte
Personen vom Versteck dieses Schlüssels wussten und sich damit
5
Zutritt zur streitgegenständlichen Hütte verschafften?
16. Ist es wahr, dass im Jahre 2004 das Schloss gewechselt
wurde und der Schlüssel fortan nicht mehr im Versteck gelagert
wurde?
17. Ist es wahr, dass der heutige Kläger und dessen Vater
GA AR keine persönlichen Sachen und Möbelstücke in
der streitgegenständlichen Hütte gelagert hatten?
Als werden benannt: GA AR, St. AU / CP_10
Ulten; GA NZ, St. AU / Ulten, GA OHa, St.
AU / Ulten;
GA MA, St. AU / Ulten;
GA
, St. AU / Ulten. Per_9
Für den Berufungsgegner LA : CP_4
Möge das – , Controparte_5 CP_5 Controparte_11
contrariis reiectis:
In der Hauptsache:
1) Aus den in Verfahren erster Instanz und in der
im Berufungsverfahren dargelegten Gründen, Controparte_12
sämtliche Anträge des Berufungsklägers kostenpflichtig abweisen
und das angefochtene Urteil vollinhaltlich bestätigen mit allen
Rechtsfolgen bezüglich der Spesen und Anwaltskosten beider
Instanzen.
2) Den Berufungskläger in der Folge auf Persona_6
jeden Fall zum Ersatz der Verfahrenskosten und Spesen beider
Instanzen sowie der Folgespesen an den Berufungsbeklagten
AL GA, verurteilen.
6
REIN UNTERGEORDNET, IM BEWEISWEGE:
Für den nicht geglaubten Fall, dass das Berufungsgericht wider
Erwarten erstmals eine Beweisaufnahme verfügen sollte, beruft
sich der Berufungsbeklagte seinerseits hilfsweise auf die mit
seinen Schriftsätzen laut Art. 183 Abs. 6 Ziffer 2 u. 3 ZPO bereits
im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge bzw.
angebotenen und die dort formulierten Einwände Persona_10
und beharrt untergeordnet auf deren Per_11
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Gegenstand des Rechtsstreits und der
Verfahrensablauf in erster Instanz werden im angefochtenen
Urteil wie folgt umrissen:
Mit Klageschrift vom 23.7.2019, ordnungsgemäß zugestellt, lud
Per_1 der Kläger, Herr GA , den Beklagten, Herr GA
vor das Landesgericht Bozen, um gerichtlich Persona_3
feststellen zu lassen, dass letzterer kein Recht zur Benutzung
der Gp. 2156/1 K.G. St. AU hat und um folglich dessen
Verurteilung zur Zurückstellung dieser Liegenschaft, geräumt
von seinen Sachen, an den Kläger zu erwirken.
Diesbezüglich gab der Kläger an, Eigentümer des
geschlossenen Hofes „Gasteig“ in E.Zl. 60/I, K.G. St. AU,
zu sein. Zu diesem geschlossenen Hof gehört auch die Gp.
2156/1, K.G. St. AU, bei welcher es sich um ein
mit einer Almhütte handelt. Persona_13
Diese Hütte sei von ein Onkel des Klägers und Persona_5
7
von dessen Vater und Rechtsvorgänger im Eigentum des Per_14
Hofes „Gasteig“ vor vielen Jahren errichtet Persona_15
worden und von diesem auch bis zu seinem Tod am 3.8.2004
bewohnt worden. Zu der Hütte hatte angeblich der damalige
Grundeigentümer AR GA Zugang.
Pers Nach dem von habe aber ein weiterer Onkel Persona_5
des Klägers, nämlich der Beklagte die Per_3 Persona_6
Hütte übernommen und diese seit ca. 10 Jahren für die Familie
des Grundeigentümers, früher und nun der Persona_15
unzugänglich gemacht. Per_17
Mit Einlassungsschriftsatz vom 20.11.2019 ließ sich der
Beklagte fristgerecht in das Verfahren ein und beantragte die
Abweisung des Klagebegehrens.
Im Wege der Widerklage beantragte der Beklagte hauptsächlich
die gerichtliche Feststellung der Ersitzung des vollen Eigentums
gemäß Art. 1158 bzw. Art. 1159-bis Abs. 1 ZGB an den auf der
Gp. 2156/1, K.G. St. AU, errichteten Gebäuden, samt
eingezäunten Teil von ca.
1.000 m2 derselben Parzelle, welcher
diese Gebäude umgibt, wie auch das Zufahrts-, Zugangs und
Wasserbezugsrecht zur Hütte selbst. In untergeordneter
Hinsicht beantragte der Beklagte die Feststellung der Ersitzung
des Fruchtgenuss- bzw. und CP_13 [...]
. 2156/1. Controparte_14
Diesbezüglich gab der Beklagte an, die Hütte auf der Gp.
2156/1 sei in Wahrheit zwischen 1980 und 1982 von ihm selbst
8
und zusammen errichtet und seither auch von Persona_5
diesen genutzt sowie instand gehalten worden.
Angeblich sollen weder der Kläger noch dessen Vater GA
AR jemals einen Besitzanspruch an dieser Hütte
angemeldet haben. Es soll hingegen für die gesamte Familie
immer klar gewesen sein, dass die Hütte samt umliegendem
Bereich von ca. 1000 m2 Grundfläche den Brüdern GA KA
und Persona_18
Erst nachdem der Kläger den Hof „Gasteig“ im Jahre 2016
erhalten hatte, habe dieser plötzlich die Herausgabe der
Liegenschaft verlangt, eine , welcher sich der CP_15
Beklagte widersetzt habe.
Art. 183, Abs. 6 ZGB Controparte_16
erachtete der Richter die Streitsache aufgrund der
dokumentarischen Beweise für entscheidungsreif und
gewährte den Parteien die Fristen nach Art. 190 ZPO, mit Verfall
der ersten am 28.12.2021 und der zweiten 20 Tage danach.
Mit dem in erster Instanz erlassenen Urteil, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, hat das Landesgericht Bozen den
Antrag des Klägers als Eigentumsklage im Sinne des Art. 948
ZGB qualifiziert und ihm stattgegeben. Der Kläger habe sowohl behauptet als auch nachgewiesen, Eigentümer der Gp. 2156/1
K.G. St. AU zu sein, wobei sich die Liegenschaft samt darauf befindlicher Hütte in der tatsächlichen Verfügungsgewalt
des Beklagten befindet. Das Gericht wertete ein vom Per_19
9
20.7.1990, das von vier Brüdern an die Forststation St. CP_4
Walburg gerichtet war, als entscheidenden Beweis: Darin
erklärten zwei der Brüder, dem Beklagten und einem weiteren
Bruder die Nutzung der Hütte samt eines etwa 1000 m² großen
Grundstücksteils unentgeltlich zu überlassen, solange sie diese selbst bewohnen und instand halten. Dieses Schreiben wurde vom Gericht als Beleg für das Bestehen eines Leihverhältnisses
im Sinne von Art. 1803 ZGB gewertet, was mit dem animus
possidendi unvereinbar ist und damit eine Ersitzung
ausschließt. Darüber hinaus hat das Gericht auch die in untergeordneter Weise erhobene Widerklage auf Feststellung der
Ersitzung von Fruchtgenuss- bzw. Wohnungs- und
Nutzungsrechten abgewiesen, da hierfür ebenfalls kein fortlaufender Besitz ad usucapionem im Sinne der einschlägigen
zivilrechtlichen Vorschriften bewiesen wurde.
Schließlich wurde der unterlegene Beklagte NN OR
zur Erstattung der Prozesskosten an die Gegenpartei CP_4
verurteilt.
Gegen das genannte hat der heutige Berufungskläger CP_1
Berufung eingelegt, gestützt auf fünf Rechtsmittelgründe, die wie folgt bezeichnet sind:
I. Fehlerhafte und widersprüchliche Beweiswürdigung
betreffend die hinterlegten Dokumente, insbesondere
hinsichtlich des Dokumentes Nr. 5 im Faszikel des Beklagten
der 1. Instanz.
10
II. Fälschliche des dargelegten Sachverhaltes CP_17
unter die Bestimmungen des Art. 1144 ZGB (geduldete
Handlungen).
III. Fehlerhafte, irrige und unzureichende Begründung
hinsichtlich der Nichtaufnahme der mündlichen Per_20
IV. Ungerechtfertigte Abweisung der in Unterordnung im Wege
der Widerklage gestellten Anträge auf Feststellung der
eingetretenen Ersitzung des Fruchtgenuss-, Wohn- bzw.
V. Fehlerhafte Kostenentscheidung.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund bemängelt der
Berufungskläger, dass der erstinstanzliche Richter dem
Schreiben vom 20.7.1990 zu Unrecht entscheidende Beweiskraft
für das Bestehen eines Leihvertrages beigemessen habe. Bei
diesem Dokument handle es sich vielmehr um eine einseitige
Mitteilung der damaligen Eigentümer des geschlossenen Hofes –
und – an die Forststation Ulten, Per_15 CP_18
mit dem allein bezweckt worden sei, die Zuständigkeit ihrer und für die Bewirtschaftung der Per_21 Persona_6
Parzelle anzuzeigen. Der Berufungskläger macht geltend, dass das Schreiben lediglich von den damaligen Eigentümern
unterzeichnet worden sei und daher keine vertragliche
Vereinbarung zwischen den Parteien nachweise. Auch aus dem
Umstand, dass sich das Dokument in seiner Verfügung
befunden habe, könne kein Einverständnis mit dessen Inhalt
abgeleitet werden. Die im Schreiben enthaltenen
11
Formulierungen („Vertrag“, „überlassen“) könnten daher nicht als Ausdruck eines rechtsverbindlichen Leihverhältnisses
gewertet werden.
Mit dem zweiten Berufungsgrund rügt der Berufungskläger im
Wesentlichen, dass das Landesgericht verkannt habe, dass er die streitgegenständliche Hütte in den Jahren 1980 bis 1982 in seiner damaligen Eigenschaft als Miteigentümer errichtet und dabei Eigenbesitz begründet habe. Zum Zeitpunkt der
Errichtung sei noch kein Übernehmer des geschlossenen Hofes
bestimmt gewesen, weshalb er überzeugt gewesen sei, im
Rahmen seines Eigentumsrechts zu handeln und die Hütte als sein Eigentum behalten zu können. Der spätere Antrag auf
Ausstellung eines Erbscheins, der zur Übertragung des Hofes auf seinen Bruder führte, stelle kein Rechtsgeschäft unter Lebenden
dar und könne daher nicht als Besitzübertragung oder Verzicht
auf Besitzansprüche gewertet werden. Die Annahme des
Erstgerichts, wonach es am Nachweis einer Interversio
possessionis fehle, sei daher unzutreffend. Vielmehr sei der
Berufungskläger im Besitz der Hütte verblieben und habe diesen bis heute nicht aufgegeben.
Mit dem dritten Berufungsgrund beanstandet der
Berufungskläger, dass zur Feststellung der effektiven,
ausschließlichen, ununterbrochenen und ungestörten
Ausübung des Besitzes die Vernehmung von Zeugen
unerlässlich sei;
ebenso erachtet er die Einholung eines
12
Gutachtens zur Erstellung eines Plans mit genauer graphischer
Darstellung der betroffenen Fläche als unumgänglich. Er
beantragt daher, dass das Berufungsgericht gemäß Art. 356 ZPO
die in erster Instanz angebotenen, jedoch nicht zugelassenen
Beweismittel erhebe.
Mit der vierten Rüge macht der Berufungskläger geltend, dass das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht die in untergeordneter
Weise im Wege der Widerklage gestellten Anträge auf
Feststellung der Ersitzung eines Fruchtgenuss-, Wohn- bzw.
Nutzungsrechts abgewiesen habe. Angesichts des grundsätzlich
gegebenen Ersitzungsbesitzes sei es geboten gewesen, den konkreten Inhalt des allenfalls ersessenen Rechts zu prüfen. Für
den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelange, es sei lediglich ein beschränktes dingliches Recht ersessen worden, wird vom
Berufungskläger die entsprechende Feststellung – weiterhin in untergeordneter Hinsicht – beantragt.
Mit dem fünften und letzten Anfechtungsgrund rügt der
Berufungskläger die fehlerhafte Zuteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, da die Widerklage seiner Ansicht
nach begründet gewesen sei. Er beantragt daher die
Rückerstattung des Anwaltsentgelts und der Auslagen für beide
Instanzen.
Der Berufungsbeklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren
beteiligt und die Zurückweisung der gegnerischen Anfechtung
beantragt.
13
Anlässlich der Erstverhandlung wurde der vom Berufungskläger
gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils abgewiesen.
Ohne Beweisaufnahme setzte der eine weitere CP_19
Verhandlung für die Stellung der fest;
die Sache Parte_3
wurde sodann unter Einräumung der gesetzlichen Fristen zur
Hinterlegung von Schluss- und Replikschriftsätzen zu den von den Parteivertretern mit Verhandlungsnoten gestellten und im
Rubrum angeführten Schlussanträgen zur Entscheidung
einbehalten.
Daraufhin wurde die Rechtssache in die Instruktionsphase
zurückverwiesen, damit die Prozessvertreter der Parteien ihre
Schlussanträge vor dem neugebildeten Senat erneut stellen konnten. In der Folge wurde die Rechtssache mit Beschluss vom
4.6.2025 zur Entscheidung ohne Gewährung der Fristen gemäß
Art. 190 ZPO einbehalten.
2. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet aus den nachstehend dargelegten Gründen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs
unterscheidet sich die auf die Ersitzung des vollen Eigentums an einer Sache gerichtete Klage strukturell von derjenigen auf
Ersitzung eines ideellen Miteigentumsanteils an derselben
Sache, da sie auf unterschiedlichen tatsächlichen
Voraussetzungen beruht: Während im ersten Fall ein ausschließlicher Besitz erforderlich ist, der mit einem Mitbesitz
14
Dritter unvereinbar ist, setzt im zweiten Fall die Ersitzung eines
Miteigentumsanteils das Vorliegen eines Mitbesitzes voraus, der einer anteiligen Rechtsinhaberschaft entspricht.
Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass die auf die Ersitzung
eines Miteigentumsanteils gerichtete Klage nicht als in der Klage
auf Ersitzung des vollen Eigentums enthalten angesehen werden kann, da es sich dabei nicht um eine bloß quantitative Reduktion
des ursprünglichen Klagebegehrens, sondern um eine abweichende rechtliche Qualifikation des anspruchsbegründenden Sachverhalts handelt.
In diesem sei auf das Urteil des CP_20
Kassationsgerichtshofs Nr. 26241 vom 6. Dezember 2011
hingewiesen: Il comproprietario che invochi l'acquisto per
usucapione soltanto di una quota relativa ad un bene indiviso,
lasciando impregiudicate le quote degli altri comproprietari, deve
formulare in giudizio un'apposita e specifica domanda, posto che
la pretesa, implicando anche la modifica del fatto costitutivo da
una situazione di possesso esclusivo ad una condizione di
compossesso, non può ritenersi compresa nell'iniziale domanda di
usucapione di tutte le altre quote in quanto comportante una mera
riduzione del petitum originario (KassGH., Abt. II, 6. Dezember
2011, Nr. 26241, Rv. 620351-01; in gleichem Sinne auch
KassGH., Abt. II, 13. November 2014, Nr. 24214, Rv. 633010-
01).
Im vorliegenden Fall hat der heutige Berufungskläger dargelegt,
15
die streitgegenständliche Hütte Anfang der 1980er-Jahre
gemeinsam mit seinem Bruder AR wiederaufgebaut zu haben und bis zum Tod des Bruders im August 2004 zusammen mit diesem Mitbesitz an dem Gebäude und dem umliegenden
Grundstück ausgeübt zu haben. Erst danach habe er einen ausschließlichen Besitz an der Hütte ausgeübt.
Zur Verdeutlichung werden nachstehend die diesbezüglichen
Ausführungen des Berufungsklägers wiedergegeben, wie sie in seiner Klageerwiderung im ersten Rechtszug enthalten sind: Die
streitgegenständliche Mahderhütte (eine , die zur Per_22
Bewirtschaftung der umliegenden Almflächen dient), war in den
Jahren 1980 bis 1982 von den Brüdern GA KA und
[...]
aufgebaut worden, welche zu jenem Zeitpunkt noch Persona_6
Mitbesitzer des gesamten Gasteigerhofes waren, zu dem auch die
Grundfläche gehörte, auf der die Hütte errichtet wurde.
Sämtliche Bauarbeiten wurden von den Brüdern GA KA und
in Auftrag gegeben bzw. selbst erledigt, Per_6 Persona_3
sämtliche Baumaterialien und das Bauholz wurden von ihnen
alleine besorgt und bezahlt. […] Seit ihrer Errichtung wurde diese
Hütte von den Brüdern GA KA und OH OR Per_6
gemeinsam eingerichtet und und zwar vorwiegend als Per_23
und Sämtliche Spesen im Persona_24 Persona_25
Zusammenhang mit dem Betrieb und der Instandhaltung der
Hütte wurden ausschließlich von den Brüdern GA KA und
GA OH OR bezahlt. […] Es war für die gesamte Familie
16
GA und insbesondere für die späteren Hofübernehmer
GA AR und (der Gasteigerhof wurde CP_18
zwischen diesen aufgeteilt) stets klar, dass diese Hütte, samt
umliegendem, eingezäunten Bereich von ca. 1000 qm
Grundfläche, sowie samt Zugangs- und Zufahrtsrecht und
Wassernutzungsrecht aus der Quelle, die auf der Gp. 2156/1
entspringt, den GA und Per_26 Per_5 Per_6 Persona_3
gehörte, die sie auch erbaut hatten, und von diesen auch
ausschließlich genutzt werden durfte. […] Nach dem Tode
[...]
im Jahre 2004 änderte sich nichts an der Persona_27
Situation: die von Persona_28 Per_6
versorgt und instandgehalten, ohne dass Persona_29
die Familie des heutigen Klägers irgendwelche Persona_30
an der Liegenschaft angemeldet hätte.
Aus dem Vorbringen ergibt sich, dass der Berufungskläger über
keinen zur Ersitzung nach zwanzig Jahren ausreichenden
Zeitraum hinweg ausschließlichen Besitz an der Hütte ausgeübt
hat. Für den Zeitraum vor dem Jahr 2004 entspricht der behauptete Sachverhalt einem Mitbesitz, der – im Lichte der oben dargelegten Grundsätze – nicht geeignet ist, einen Anspruch auf
Ersitzung des vollen Eigentums zu begründen. Daraus folgt,
dass der Anspruch in Bezug auf diesen Zeitraum bereits abstrakt nicht tragfähig ist, da er rechtlich nicht geeignet ist, den Erwerb
des beanspruchten Eigentumsrechts zu rechtfertigen.
Hinsichtlich des Zeitraums nach dem Jahr 2004, während
17
dessen der Berufungskläger nach eigenem Vorbringen einen ausschließlichen Besitz ausgeübt haben will, ist der Antrag
jedenfalls unbegründet, da die für die Ersitzung erforderliche zwanzigjährige Frist nicht verstrichen ist. Das Verfahren erster
Instanz wurde nämlich im Jahr 2019 eingeleitet, was gemäß den
Art. 1165 und 2943 ZGB zur Unterbrechung des Besitzes führt.
Im Lichte des Vorstehenden ist der im Wege der Widerklage
gestellten Antrag auf Ersitzung des vollen Eigentums an der
Hütte abzuweisen, da er sowohl abstrakt ungeeignet als auch jedenfalls mangels des erforderlichen Besitzzeitraums
unbegründet ist.
Dieselben Erwägungen führen auch zur Abweisung der untergeordnet gestellten Anträge auf Ersitzung beschränkter
dinglicher Rechte (Fruchtgenuss- bzw. und CP_13
. Auch wenn diese Rechte einen Besitz geringeren CP_14
Umfangs voraussetzen, da sie dem Ausüben eines beschränkten
dinglichen Rechts entsprechen, erfordern sie dennoch einen selbständigen, ausschließlichen und über zwanzig Jahre
andauernden Besitz. Im vorliegenden Fall sind auch diese
Voraussetzungen nicht dargelegt worden. Die Widerklage auf
Ersitzung ist demnach auch in parte qua als haltlos zu verwerfen.
Da der geltend gemachte Ersitzungsanspruch bereits auf der
Grundlage des klägerischen Vorbringens von vornherein nicht schlüssig ist, bedarf es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung
mit den einzelnen Berufungsangriffen.
18
3. Der unterlegene Berufungskläger hat die
Verfahrenskosten dieser Instanz zu tragen. Diese werden gemäß
dem Urteilspruch nach DM 55/2014 (Tabelle 2 – Streitwertstufe
unbestimmt: von Euro 26.000,01 bis 52.000,00) berechnet,
unter Heranziehung der Mittelwerte für die Überprüfungsphase,
die Einleitungsphase und die Entscheidungsphase sowie unter
Anwendung eines Abzugs von 50% vom Mittelwert für die
Beweisphase.
Es wird festgehalten, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung des Art. 13, Abs.
1-quater D.P.R. 115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 G. 24.12.2012, Nr. 228 abgeändert,
vorliegen.
A.D.G.
Das , erkennt in Controparte_5 Controparte_6
dem vom Berufungskläger gegen den CP_3 Per_6 CP_4
Berufungsbeklagten in Anfechtung des am CP_21
08/03/2022 veröffentlichen Urteils Nr. 253/2022 angestrengten
Berufungsverfahrens, mit prozessabschließender Entscheidung,
bei gleichzeitiger Abweisung aller gegenteiligen Anträge und
Einwände,
wie folgt zu Recht:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das angefochtene Urteil wird bestätigt.
3. wird verurteilt die Persona_6
Prozesskosten dieser Verfahrensinstanz an LA
19
, welche in Euro Controparte_22 CP_23
8.468,50 liquidiert werden, allgemeine Spesen, MwSt.
und FB wie gesetzlich geregelt.
4. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung des Art. 13 Abs.
1-quater des D.P.R. Nr.
115/2002, abgeändert durch Art. 1 Abs. 17 des Gesetzes
Nr. 228 vom 24.12.2012, vorliegen.
4.6.2025
Der Vorsitzende Dr.
[...]
Dr. Persona_31 Persona_32
20