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Sentenza 12 dicembre 2025
Sentenza 12 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 12/12/2025, n. 170 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 170 |
| Data del deposito : | 12 dicembre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Oberlandesgericht Trient
Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung
LA IN Vorsitzende
PI Senatsmitglied Pt_1
– Abfasser Per_1 Persona_2
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 43/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
- ( ), vertreten und Parte_2 C.F._1
verteidigt VO R.A. EGGER Parte_3
( ) C.F._2
- Controparte_1
[...]
- Controparte_2 Pt_4
( ), C.F._3
- Parte_5
( , C.F._4
1
alle vertreten und verteidigt VO R.A. Parte_6
( C.F._5
- geboren am Parte_7
23.09.1939 in Basel, wohnhaft in 1936 Verbier (CH), Chemin de
Clambin Nr. 11, säumig
- Berufungsgegner-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 200/2022 veröffentlicht am 25/02/2022
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom 11.6.2025,
unter Einräumung der Ausschlussfrist des 18.9.2025 für die
Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 8.10.2025
für die Hinterlegung VO Repliken zur Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Für den Berufungskläger IC Pt_2
Möge das angerufene Oberlandesgericht, contrariis reiectis, auch
nach Würdigung der am 24.06.2022 hinterlegten Unterlagen,
auch im Sinne der Art. 153, 345 und 395 ZPO,
vorab: die Vollstreckbarkeit des Angefochtenen Urteils (Urteil Nr.
200/2022 des Landgerichtes Bozen, vom 24./25.02.2022)
vorläufig und bis zur Entscheidung des Berufungsverfahrens
aussetzen;
sodann: in völliger Abänderung des Angefochtenen Urteils (Urteil
Nr. 200/2022 des Landgerichtes Bozen, vom 24. ), P.IVA_1
2
In der Hauptsache: alle Anträge gegen den Beklagten Parte_2
abweisen, weil unzulässig und sachlich und rechtlich
unbegründet;
Im Wege der Widerklage: feststellen und erklären, dass
[...]
der streitgegenständlichen Liegenschaften [Bp. 6 Parte_8
in E.Zl. 196/II, Gp.en 1/1 und 1/2 in E.Zl. 196/II, Gp. 7087/2 in
E.Zl. 599/II, alle KG Ritten I] zu einer Quote VO 1/3 bzw. 1/8,
oder aber in der vom Gericht festzusetzenden Quote ist;
erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung der
Erbscheine vom 8.07./2.08.2019 bzw. 8.08.2019, die
Einverleibung des festzustellenden Miteigentumsanteils in der
EZl. 196/II und 599/II, KG Ritten I anordnen;
In untergeordneter Hinsicht, im Beweiswege: Laut
vom 03.06.2021 und 21.06.2021, auch Parte_9
hinsichtlich eines allfälligen ASV-Gutachtens.
Es wird bestätigt, dass das Streitgespräch über neue Anträge
und/oder Anspruchsgrundlagen nicht angenommen wird.
In jedem Fall: Mit Verurteilung der Berufungsbeklagten AN
VO und ON VO zur Erstattung der CP_2 CP_2
Verfahrenskosten beider Instanzen.
Außerdem: Die Beweisanträge der Berufungsbeklagten und die
Benennung neuer Zeugen ablehnen, weil unzulässig, verspätet
und jedenfalls unerheblich.
Die neu vorgelegten Dokumente als unzulässig erklären, auch weil
insbesondere die Dokumente 38, 40, 41 seit mehr als 10 bzw. 5
3
bzw. 10 Jahren in der Verfügbarkeit der Berufungsbeklagten
sind, und unmittelbar ihre Entfernung aus der Verfahrensakte
anordnen.
Die am 20.1.2025 hinterlegten 46 und 47 sind Per_3
unzulässig und unerheblich, auch weil hinsichtlich Herkunft,
Zeitpunkt, Inhalt völlig unbestimmt und jedenfalls bestritten.
Die eingebrachte Anschlussberufung abweisen, zumal unzulässig
und jedenfalls unbegründet.
Für die Berufungsgegner Parte_10
und
[...] [...]
Parte_5
„Möge das Oberlandesgericht Trient – Außenstelle Bozen, unter
Abweisung aller gegenteiligen Anträge des Berufungsklägers
Parte_2
1. vorab den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit des im
Verfahren Nr. 3824/2019 Allg. Reg. ergangenen Urteils des
Landesgerichts Bozen Nr. 200/2022 vom 25.2.2022 abweisen;
2. in der Hauptsache die Berufung VO RN Persona_4
, das angefochtene Urteil bestätigen, und in jedem Fall
[...]
mit vollständigem Ersatz der Verfahrens- und Anwaltskosten
beider Instanzenzüge, einschließlich der allgemeinen Spesen, des
Fürsorgebeitrages und der Mehrwertsteuer;
3. der Anschlussberufung stattgeben,
- und in teilweiser Abänderung VO Punkt 4 des angefochtenen
Urteils des Landesgerichts Bozen RN Patrick UR zur Zahlung
4
an die Damen VO TE, je zur Hälfte, bzw. im vom Gericht
festgestellten Ausmaß, eines Schadensersatzes für die Besetzung
der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften verurteilen, dies
in Euro 2.200,00 pro b dem 30.08.2017 bis zur Per_5 Per_6
tatsächlichen Freistellung;
- sowie zur Zahlung/Rückerstattung der Kosten Persona_7
für die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften in Per_5
Euro 25.583,07, wie in Dok. 30 und 35 beschrieben, oder jene
höheren oder niedrigeren Summen, welche vom Gericht festgestellt
werden, zzgl. Zinsen und Aufwertung;
untergeordnet und für den
nicht angenommenen Fall, dass ein Miteigentum an den
verfahrensgegenständlichen Liegenschaften VO RN UR
festgestellt werden sollte, möge ebenso zur anteiligen Per_8
Zahlung/Rückerstattung der genannten Kosten verurteilt werden;
4. in beweisrechtlicher Hinsicht,
- wird die Anhörung der nachfolgend namhaft gemachten Zeugen
zu den Beweiskapiteln Nr. 1 bis 14 laut Schriftsatz gem. Art. 183
Abs. 6 Ziff. 2 ZPO vom 3.6.2021 beantragt: […]“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Gegenstand des Rechtsstreits und der
Verfahrensablauf in erster Instanz werden im angefochtenen
Urteil wie folgt umrissen:
Die in und CP_3 Parte_5 Parte_5 [...]
in haben Rekurs Parte_5 Parte_10
nach Art. 702 bis ZPO eingebracht, mit welchem sie die
5
Feststellung ihres Eigentumsrechtes am Haus „Schwarzegg“ in
samt Grundstück, gekennzeichnet als Bp. 6 Persona_9
und Gpp. 1/1 und 1/2 in E.Zl. 196/II sowie Gp. 7087/2 in E.Zl.
599/II, alle KG Ritten I, begehrt haben. Diesbezüglich solle
festgestellt werden, dass ihr Neffe die genannten Parte_2
Liegenschaften ohne Titel bzw. unrechtmäßig besetze und
daher die benannten Liegenschaften unverzüglich freizustellen
bzw. nach Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an
die CH zurückzustellen habe, mit Leistung eines
Schadensersatzes.
Im Zuge des Antrages haben sie vorgetragen: Die
Liegenschaften, vormals zu je einem Drittel im Miteigentum der
Antragstellerinnen und deren Schwester VO vereh. CP_2
, Persona_10
würden nach deren Tod am 15.09.2014, aufgrund einer
testamentarischen Verfügung, bzw. des entsprechenden
Erbscheines dieses Landesgerichts vom 08.07. bzw.
08.08.2019, grundbücherlich im Eigentum, je zur Hälfte, der
verbliebenen CH aufscheinen. Es wurde hinzugefügt,
dass laut Grundbuchsstand im Jahr 2019 noch die Last des
Fruchtgenussrechtes zugunsten deren Mutter, Frau DE
(geb. am 17.01.1923 in München, verstorben am Persona_10
11.06.2019), aufscheine, der entsprechende Grundbuchsantrag
zur Löschung sei bereits gestellt worden (Löschung die im Laufe
des Verfahrens mit Grundbuchsdekret sub T.Zl. 8291/2019
6
schließlich auch einverleibt wurde vgl. Dok. Nr. 29, Akte Kl.).
In der Folge hielten sie dem Antragsgegner , Sohn Parte_2
der vorverstorbenen Schwester RE VO und CP_2
damit Neffe der Antragsstellerinnen, vor, die
verfahrensgegenständlichen Liegenschaften seit geraumer Zeit,
ohne jeglichen Titel, dauerhaft zu besetzen. Herr ätte sich Pt_2
immer wieder eigenmächtig Zugang zum Haus verschaffen und
die Schlösser ausgetauscht, dies auch nachdem die
Eigentümerinnen diese ihrerseits ausgetauscht hatten. Durch
dessen unrechtmäßige Besetzung sei es für die
Antragstellerinnen unmöglich, die Liegenschaft zu nutzen,
weshalb sie auch die Zahlung eines Schadensersatzes
forderten.
Der Beklagte beantragte mit Einlassungsschriftsatz Parte_2
vom 27.11.2019 Widereinsetzung in die Fristen und die
Streiteinbeziehung des RN , gemeinsamer Pt_7 Pt_7
gesetzlicher und testamentarischer Erbe seiner Mutter VO
RE. Der zuständige Richter verfügte alsdann CP_2
die Festsetzung einer neuen Erstverhandlung am 13.02.2020,
sowie die in ein ordentliches Kognitionsverfahren. CP_4
Im Zuge der Widerklage forderte Herr UR die Feststellung
seiner angeblichen Eigenschaft als Miteigentümer der
Liegenschaften bei gleichzeitigem Antrag auf
Aufhebung/Abänderung des vorgenannten Erbscheines aus
dem Jahr 2019 und Anordnung zur Einverleibung seines
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behaupteten Miteigentumsrechtes zu einer Quote VO 1/3 bzw.
1/8, oder aber in der vom Gericht festzusetzenden Quote.
Während der Anspruch der CH VO TE auf je
1/3 des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft “Schwarzegg“ -
auf Grundlage des Testaments des Vaters und des im Jahr
1979 erlassenen Erbscheins – voll anerkannt wurde, bestritt
der Beklagte, dass im gegenständlichen Fall eine
Nacherbschaft vorliege. Stattdessen sei er, als Erbe seiner
Mutter, nun Miteigentümer der streitgegenständlichen
Liegenschaft und somit gemäß Art. 1102 ZGB dazu berechtigt
„die gemeinsame Sache zu nutzen”.
Nach der Erstverhandlung vom 13.02.2020 wurde festgestellt,
dass der Antrag auf Freilassung der Liegenschaften VO der
Klärung der im Wege der Widerklage eingebrachten Frage zur
Feststellung der Erbschaft bzw. des behaupteten Miteigentums
des RN UR an den benannten Immobilien abhänge, mit
nachfolgender Neuzuweisung der Akte an die dafür zuständige
Zivilsektion.
Nach in Bezug auf die Widerklage, einer weiteren CP_5
Frist zur Streitverkündigung an Dr. , die jedoch - trotz Pt_7
ordnungsgemäßer Ladung - ohne Einlassung desselben in das
gegenständliche Verfahren verstrich, wurde die
Säumniserklärung des Drittberufenen erklärt. Es sei präzisiert,
dass mit an dieses Gericht adressiertem Brief Parte_7
vom 16.07.2020 erklärt hat, niemals Ansprüche auf das Haus
8
in gehabt zu haben, auf welche er auf jeden Fall Per_11
verzichte.
Nach Aufnahme der angebotenen mündlichen Beweismittel
sind anlässlich der Verhandlung vom 25.11.2021 die
Schlussanträge der Parteien - wie bereits angeführt – gestellt
worden, mit Erteilung der Ausschlussfristen nach Art. 190 ZPO,
welche am 14.02.2022 angereift sind.
Mit dem in erster Instanz erlassenen Urteil, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, hat das Landesgericht Bozen den
Anträgen der Klägerinnen im Wesentlichen stattgegeben, indem es feststellte, dass die VO NE ON CP_2
und die VO D'NE CP_2 CP_2 CP_2
Nachvermächtnisnehmerinnen nach
[...] Per_10 [...]
sind und ihnen je zur Hälfte das an Parte_5 Per_12
den in gelegenen Liegenschaften (Bp. 6 in Persona_9
E.Zl. 196/II; Gpp. 1/1 und 1/2 in E.Zl. 196/II; Gp. 7087/2 in
E.Zl. 599/II, KG Ritten I) Pt_11
Das Gericht hat weiters dem Beklagten Parte_2
angeordnet, die genannten Liegenschaften zu räumen und sie den Klägerinnen herauszugeben.
Ferner verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung eines
Schadenersatzes in Höhe VO Euro 52.800,00 aufgrund der erfolgten widerrechtlichen Besetzung der Liegenschaften.
Die Widerklage des Beklagten auf Feststellung eines
Miteigentumsanteils wurde abgewiesen;
dem zuständigen
9
wurden nach Eintritt der Rechtskraft die CP_6
erforderlichen Grundbuchsberichtigungen (insbesondere
Berichtigung des im Grundbuch unter T.Zl. 8084/2019 vom
08.07.2019 irrtümlich als „Erbschein“ bezeichneten Eintrags in
„Vermächtnisschein“ und die Löschung der Streitanmerkung
sub T.Zl. 3304/2020) angeordnet. Schließlich wurden dem
Beklagten die Prozesskosten des ersten Rechtszugs auferlegt und diese in den im Urteil genannten Beträgen liquidiert.
Gegen das genannte Urteil hat der heutige Berufungskläger
Berufung eingelegt, gestützt auf vier Rechtsmittelgründe:
I. Rechtsverletzung, insbesondere Verletzung VO § 604 und
652 ABGB (Fassung vor 2015); falsche und
widersprüchliche Beweiswürdigung, widersprüchliche und
scheinlogische Begründung, wenn im Angefochtenen Urteil
daVO ausgegangen wird, dass die Klägerinnen einen
Nachvermächtnisanspruch nach ihrer Schwester RE
VO TE haben.
Der Berufungskläger bemängelt, der erstinstanzliche
Richter habe verkannt, dass die Klägerinnen mangels eines geltend gemachten und erfüllten Vorvermächtnisses keinen
Nachvermächtnisanspruch herleiten können. Er macht geltend, das Urteil verletze §§ 604 und 652 ABGB a.F. und stütze sich auf unzutreffende und dem CP_7
widersprechende , indem es daVO CP_8
ausgehe, sei Controparte_9
10
Vorvermächtnisnehmerin . Nach seiner Auffassung Per_13
habe sich HE – ebenso wie ihre CH – im
Rahmen des Erbscheinsverfahrens vor dem Landesgericht
Bozen im Jahr 1979, das zur Ausstellung des Erbscheins
vom 17.10.1979 führte, ausdrücklich als Erbin und nicht als Vermächtnisnehmerin qualifiziert und danach ihr
Eigentumsrecht auch im Grundbuch als Erbin eintragen lassen;
gerade diese formelle Selbstqualifikation sowie der entsprechende Grundbucheintrag seien nach seiner
Ansicht der maßgebliche Nachweis dafür, dass ein
Vorvermächtnis weder behauptet noch geltend gemacht worden sei. Ohne gebe es aber kein CP_10
Nachvermächtnis, sodass die Klägerinnen keinen
Anspruch hätten ableiten können. Der Berufungskläger
hält daher die Auffassung des Erstgerichts, die Klägerinnen
seien Nachvermächtnisnehmerinnen, für rechtsirrig und folgert, dass sämtliche Klagebegehren abzuweisen gewesen wären.
II. Gesetzesverletzung, insbesondere Verletzung der §§ 608,
652, 660, 684, 425, 437, 433 ABGB (Fassung 1979);
fehlerhafte und widersprüchliche Beweiswürdigung;
Verletzung VO Art. 569, 518 Schweizer ZGB;
widersprüchliche und unschlüssige Begründung, wenn das
Angefochtene Urteil daVO ausgeht, dass die beiden
Klägerinnen den schuldrechtlichen Anspruch aus dem
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vermeintlichen Nachvermächtnis geltend gemacht und
demnach das Nachvermächtnis seine vorgesehen Wirkung
erlangt hat.
Der Berufungskläger rügt im Wesentlichen die
Entscheidung des Landesgerichts, weil dieses verkannt habe, dass die Klägerinnen den behaupteten schuldrechtlichen Anspruch aus einem Nachvermächtnis
weder form- noch fristgerecht geltend gemacht hätten.
Nach seiner Auffassung hätten die Klägerinnen im
Erbscheinverfahren 2019 ausschließlich eine vermeintliche
Nacherbschaft behauptet, ohne jemals einen Anspruch aus einem Nachvermächtnis gegenüber dem einzig legitimierten
Anspruchsgegner – den CP_11 Controparte_12
– geltend zu machen. Zwar vertreten die Klägerinnen die
Ansicht, sie hätten ihren Anspruch bereits durch die
Stellung des Erbscheinsantrages ausreichend geltend gemacht;
der Berufungskläger hebt jedoch hervor, dass ein solcher Antrag nach österreichischem Recht nicht geeignet sei, einen obligatorischen Vermächtnisanspruch wirksam durchzusetzen. Ein Nachvermächtnis könne – so die
Berufungsausführungen – ausschließlich durch eine ausdrückliche, an den Verpflichteten gerichtete
Geltendmachung und gegebenenfalls durch Erhebung
einer Leistungsklage nach den Bestimmungen des ABGB
rechtmäßig verfolgt werden. Das Erstgericht sei daher
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rechtsirrig daVO ausgegangen, dass der damit verbundene schuldrechtliche Anspruch ordnungsgemäß erhoben worden sei und das Nachvermächtnis seine Wirkung
entfaltet habe.
III. Widersprüchliche und in sich unschlüssige Begründung;
Gesetzesverletzung, insbesondere Verletzung VO Art. 13 KD
Nr. 499/1929 sowie § 684 und 1497 ABGB, Art. 12 G.
218/1995, § 182 AußStrG, wenn das Parte_12
einerseits festhält, dass es sich bei einem Erb- oder
Vermächtnisschein „nur um einen begründeten Beschluss,
mit alleinig feststellender Wirkung, einer sogenannten juris
tantum- Annahme handelt“ und auf der anderen Seite
erachtet wird, dass der Antrag auf einen solchen Erbschein
die Geltendmachung eines schuldrechtlichen Anspruchs
darstellen soll;
dass die Geltendmachung eines
österreichischen Nachvermächtnisses über einen
italienischen Antrag auf Erbschein erfolgen kann, außerdem
dadurch die Verjährung unterbrochen wird und der
Erbschein entsprechend einer Amtsbescheinigung
entsprechend § 182 AußStrG erteilt wird.
Der Berufungskläger macht geltend, das Erstgericht habe verkannt, dass der Erbschein nach österreichischem Recht
lediglich deklaratorische Wirkung entfaltet und keinerlei rechtsgestaltende oder anspruchsbegründende Wirkung
zwischen den Parteien besitzt. Er betont, dass ein
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Erbschein nicht zur Geltendmachung eines schuldrechtlichen Nachvermächtnisanspruchs geeignet sei und daher weder die Verjährung unterbrechen noch die eines Vermächtnisnehmers ersetzen kann. Nach CP_13
seiner Auffassung hätte ein allfälliger
Nachvermächtnisanspruch ausschließlich durch eine direkte gegenüber dem verpflichteten CP_14
Nachlass und – mangels freiwilliger Erfüllung – durch
Erhebung einer Leistungsklage verfolgt werden müssen.
Der Berufungskläger rügt weiter, das Erstgericht habe zu
Unrecht angenommen, das italienische Erbscheinverfahren
könne einem österreichischen Verlassenschaftsverfahren
gleichgestellt werden, obwohl ein solches Verfahren in
Italien weder vorgesehen noch mit der lex fori vereinbar sei.
Ebenso beanstandet er, dass das Erstgericht den
Erbscheinsantrag der Klägerinnen aus 2019 als taugliche
Geltendmachung eines Nachvermächtnisses gewertet habe,
obwohl dieser ausschließlich auf die Bescheinigung einer vermeintlichen Nacherbenstellung gerichtet gewesen sei. Er
verweist darauf, dass selbst bei Anwendung
österreichischer Grundsätze eine Amtsbestätigung
mangels Zustimmung aller Erben nicht hätte erteilt werden dürfen. Insgesamt erachtet der Berufungskläger daher die
Annahme des Erstgerichts, der Erbscheinsantrag könne
die Geltendmachung eines schuldrechtlichen
14
ersetzen, als rechtsirrig und Controparte_15
. CP_16
IV. Tatsachenverkennung, irrige und widersprüchliche
Beweiswürdigung, wenn das Angefochtene Urteil zum
Schluss kommt, dass die unrechtmäßige Besetzung VO
RN UR auf August 2017 zurückgeht und er den
Klägerinnen „gänzlich den Zutritt zur gegenständlichen
Liegenschaft verweigert“ haben soll und in der Folge zu
einem Schadenersatz VO EUR 1.600 monatlich verurteilt
wird.
Der Berufungskläger rügt, das Erstgericht habe den
Sachverhalt verkannt und eine unrichtige sowie widersprüchliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten auf
Umstände aus dem Jahr 2017 abgestellt habe, obwohl diese wegen des damals noch bestehenden Fruchtgenusses
der UT rechtlich unerheblich waren. Er macht geltend, dass die vom Erstgericht herangezogenen
Zeugenaussagen ungeeignet seien, da sie überwiegend auf der bloßen Wiedergabe VO Angaben der Klägerinnen
beruhen und keine eigene belegen. Zudem CP_17
beanstandet er, dass keinerlei Beweis für eine dauerhafte oder ausschließliche Nutzung des Hauses durch den
Beklagten nach 2019 vorliegt. Vor diesem Hintergrund fehlt es, zumal mangels konkreter und eines Controparte_18
15
Nachweises eines tatsächlich eingetretenen Schadens, an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten oder eines ersatzfähigen Schadens. Insgesamt erachtet der
Berufungskläger die Zuerkennung eines monatlichen
Schadenersatzes bis Februar 2022 als unhaltbar.
Daneben hat der Berufungskläger vorgebracht, er habe die in erster Instanz nicht vorgelegte Verzichtsvereinbarung vom
6.12.2011 (Dok. 10 des Berufungsklägers) erst nach der
Zustellung der Berufung in den persönlichen Unterlagen seiner verstorbenen Mutter aufgefunden und sie daher sogleich erst im
Berufungsverfahren als neu entdecktes Dokument hinterlegt;
die
Urkunde enthalte den ausdrücklich „endgültigen und unwiderruflichen“ erklärten Verzicht der drei CH auf jede Nachberechtigung.
Die Berufungsbeklagten haben sich in das
Rechtsmittelverfahren eingelassen, die Zurückweisung der gegnerischen Anfechtung beantragt und Anschlussberufung
erhoben.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen sie, dass das
Erstgericht über ihr Begehren auf Rückerstattung der für die
Erhaltung der Liegenschaften vorgestreckten Kosten keine
Entscheidung getroffen habe;
mit dem zweiten
Rechtsmittelgrund beantragen sie, die erstinstanzliche
Entscheidung hinsichtlich der Bemessung des wegen der
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unrechtmäßigen Besetzung zugesprochenen Schadenersatzes
abzuändern und den Berufungskläger IC RI zur
Zahlung eines monatlichen Schadenersatzes in Höhe VO Euro
2.200,00 sowie zur Rückerstattung der vorgestreckten laufenden
Spesen in Höhe VO Euro 25.583,07 zu verurteilen.
Die Berufungsbeklagten erheben hinsichtlich der nachgereichten Urkunden die Einrede der Unzulässigkeit gemäß
Art. 345 ZPO und machen geltend, die Verzichtsvereinbarung sei verspätet hinterlegt worden, da sie der Rechtsvorgängerin des
Berufungsklägers bereits am 17.1.2012 übermittelt worden sei
(vgl. Dok. 41 der Berufungsbeklagten); außerdem behaupten sie,
die Vereinbarung sei im Jahr 2012 – wenn auch nur mündlich –
zwischen den CH einvernehmlich widerrufen worden,
wofür sie die in zweiter Instanz hinterlegten Erklärungen VO
und (Dok. 46-47 der CP_19 CP_20
Berufungsbeklagten) anführen.
Nach der Erstverhandlung wurde ein gerichtlicher
Schlichtungsversuch durchgeführt, der scheiterte, woraufhin der Senat eine weitere Verhandlung für die Stellung der
Schlussanträge festsetzte;
diese wurde aus organisatorischen
Gründen auf den 11.6.2025 vertagt;
die Sache wurde sodann mit
Beschluss vom 12.5.2025 unter Einräumung der gesetzlichen
Fristen zur Hinterlegung VO Schluss- und Replikschriftsätzen
zu den VO den Parteivertretern mit Verhandlungsnoten
gestellten und im Rubrum angeführten Schlussanträgen zur
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Entscheidung einbehalten.
2. Zunächst ist die VO den Berufungsbeklagten erhobene
Einrede der Unzulässigkeit der Vorlage der
Verzichtsvereinbarung vom 6.12.2011 (Dok. 10 des
Berufungsklägers) zu prüfen.
Gemäß Art. 345 Abs. 3 ZPO sind neue Beweismittel und neue
Urkunden im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig;
sie können jedoch zugelassen werden, wenn die betreffende
Partei nachweist, dass sie diese im Verfahren erster Instanz aus
Gründen, die ihr nicht zuzurechnen sind, nicht vorlegen konnte.
Im vorliegenden Fall macht der Berufungskläger geltend, VO der
Existenz der genannten Urkunde erst im Laufe des
Berufungsverfahrens Kenntnis erlangt zu haben, sodass ihm eine frühere Vorlage im erstinstanzlichen Verfahren aus
Gründen außerhalb seiner Sphäre nicht möglich gewesen sei.
Dieses Vorbringen erweist sich als schlüssig und wird durch die
Aktenlage gestützt.
Zum einen ist die Verzichtsvereinbarung vom 6.12.2011 VO
weiteren Unterlagen begleitet, welche das geschilderte Auffinden
des Dokuments nachvollziehbar untermauern: insbesondere die
VO der Mutter des Berufungsklägers stammende handschriftliche Notiz (Dok. 11), deren Echtheit unbestritten ist und auf der klar der Vermerk „Notariatsakt Dr. (Original Per_14
bei Dr. Vetter)“ sowie gesondert der Verweis auf die
Rechtsanwaltskanzlei Dr. in Bozen und die Anschrift Per_15
18
des Notars Dr. angebracht sind;
ferner die als Dok. 9– Per_14
12 vorgelegte Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter des
Berufungsklägers und Notar aus Juni 2022, aus der Per_14
hervorgeht, dass der Rechtsvertreter bereits mit dem ersten E-
Mail-Schreiben um Auskunft über den in der handschriftlichen
Notiz genannten Notariatsakt und um Übersendung einer
Abschrift ersuchte und der Notar sodann eine der Urkunde Per_16
übermittelte.
Die handschriftliche Notiz (Dok. 11 des Berufungsklägers) macht die vom Berufungskläger vorgebrachte Darstellung über die Art
und Weise, wie er VO der Existenz der Urkunde Kenntnis erlangt hat, plausibel;
die der (E-Mail vom CP_21 CP_22
21.06.2022) steht im Einklang mit dem Auffinden der Unterlagen
unmittelbar vor der Hinterlegung der Dokumente am 24.06.2022
und stützt damit das Vorbringen des Berufungsklägers.
Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass die unterbliebene rechtzeitige Vorlage der Verzichtsvereinbarung auf ein verspätetes Auffinden des Dokuments zurückzuführen ist und folglich nicht dem Berufungskläger anzulasten ist.
Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten seitens des
Berufungsklägers sind nicht ersichtlich: die notarielle Per_17
VO seiner Mutter und ihren CH beurkundet,
[...]
weshalb eine Nichtkenntnis des Berufungsklägers
nachvollziehbar ist;
die Übermittlung einer Abschrift an die
Mutter (Dok. 41 der Berufungsbeklagten) belegt allein nicht,
19
dass der Berufungskläger hierVO Kenntnis erlangt hätte.
Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit der Vorlage der
Verzichtsvereinbarung vom 6.12.2011 zurückzuweisen; das
Dokument ist im Berufungsverfahren zuzulassen, ebenso wie die
Dokumente Nr. 9, 11 und 12 des Berufungsklägers, soweit sie zum Nachweis der Voraussetzungen des Art. 345 Abs. 3 ZPO
dienen, sowie das VO den Berufungsbeklagten vorgelegte
Dokument Nr. 41 der Berufungsbeklagten im Umfang des
Gegenbeweises zu Dok. 10.
3. Vorstehendes vorausgeschickt und angesichts des
Hervortretens eines neuen, in erster Instanz nicht geltend gemachten Tatsachenbestands – namentlich des Abschlusses
der Verzichtsvereinbarung vom 6.12.2011 (Dok. 10 des
Berufungsklägers) – sowie des Umstands, dass insoweit eine
Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts fehlt (die notarielle
Urkunde in erster Instanz nicht gewürdigt werden), ist Per_18
aus prozessualer Logik die Würdigung des Antrags der
Klägerinnen auf Feststellung des Eigentums am Haus
«Schwarzegg» in samt Grundstück (Bp. 6 in Persona_9
E.Zl. 196/II; Gp.en 1/1 und 1/2 in E.Zl. 196/II; Gp. 7087/2 in
E.Zl. 599/II, alle KG Ritten I), gestützt auf die letztwillige
Verfügung VO vom 15.07.1977, Parte_13
der Prüfung der Berufungsrügen vorzuziehen;
gleiches gilt für die vom heutigen Berufungskläger erhobene Widerklage, die auf die anteilige Feststellung des Eigentums an denselben
20
Liegenschaften zu seinen Gunsten gerichtet ist.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ist für die
Beurteilung des vorliegenden Erbfalls und insbesondere für die
Auslegung des streitgegenständlichen Testaments materielles
österreichisches RE maßgeblich. Da der ER bereits im Jahr 1977 verstorben ist, richtet sich das anwendbare Recht
nach den damals geltenden Bestimmungen über das Gesetz im
Allgemeinen („preleggi“) und nicht nach dem Gesetz Nr.
218/1995; gemäß Art. 23 dieser Bestimmungen („La legge regolatrice delle successioni per causa di morte“) unterliegt die
Rechtsnachfolge VO Todes wegen, ungeachtet des
Belegenheitsortes der Nachlassgegenstände, der Rechtsordnung
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der ER im
Zeitpunkt seines Todes besessen hat, somit im konkreten Fall
dem österreichischen RE, insbesondere den Vorschriften
des ABGB.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zu prüfen, welche
Rechtswirkungen dem Notariatsakt vom 6.12.2011 beizumessen sind.
Aus der Gesamtschau des Notariatsakts vom 6.12.2011 ergibt sich eindeutig der unmissverständliche Wille der drei
VO , auf das Nachvermächtnis zu CP_3 CP_2
verzichten. Die Urkunde ist klar überschrieben: „VERTRAG ZUR
EINVERNEHMLICHEN AUFHEBUNG BZW. AUF CP_23
DIE “ und enthält Controparte_24
21
und Verzichtsformeln, die keinen CP_25
Auslegungsspielraum . Insbesondere erklären die CP_26
Parteien:
„ON VO in CP_2 Pt_5 Persona_19
und in
[...] Controparte_2
d'Espine erklären gegenseitig, auf die auf der Grundlage des am 18.10.1978 in Bozen vor Notar Dr. Persona_20
veröffentlichten Testamentes des NR VO TE
untereinander vorgesehene fideikommissarische Substitution,
oder mit anderen Worten: auf die jeweilige Stellung als
Nacherbin nach den anderen beiden CH, endgültig,
unwiderruflich und VO vornherein zu verzichten“.
Zudem verpflichten sie sich ausdrücklich,
„keinesfalls und zu keinem Zeitpunkt gerichtliche Schritte
gegen die gesetzlichen Nachfolger der jeweils anderen Partei
als Eigentümer der oben genannten Immobilien in Per_11
zu unternehmen, die auf die Durchsetzung der fideikommissarischen Substitution und die Feststellung der
Nacherbinneneigenschaft gerichtet sind“.
Da diese notariell beurkundet und in klar verbindlicher Per_21
Willensform abgegeben wurden, steht fest, dass die fideikommissarische Substitution bereits mit dem Akt vom
6.12.2011 erloschen ist: Der Verzicht wurde ausdrücklich,
endgültig und ohne Bedingungen erklärt und entfaltet daher
Sperrwirkung gegenüber den heute VO den Klägerinnen auf die
22
fortbestehende Substitution gestützten Ansprüchen.
Vor diesem Hintergrund überzeugt die VO den
Berufungsbeklagten vertretene Auffassung nicht, es sei nachträglich eine mündliche Vereinbarung zustande gekommen,
mit welcher die CH VO TE die
Verzichtserklärung widerrufen hätten.
Zunächst ist festzustellen, dass mit dem Notariatsakt vom
6.12.2011 das zwischen den drei CH
[...]
bestehende, aus der testamentarischen Erbfolge Parte_5
nach dem ER HEINZ herrührende Parte_5
Rechtsverhältnis (Nachvermächtnis/Nachberechtigung)
erloschen ist.
Per_2 Der in notarieller erklärte und ausdrücklich als „endgültig“
und „unwiderruflich“ bezeichnete Verzicht hat die Stellung der als Nachberechtigte im Verhältnis zueinander CP_3
entfallen lassen. Ein bloßer Widerruf der
Aufhebungsvereinbarung durch ein nachträgliches Abkommen
ist nach österreichischem Recht nicht geeignet, ein erloschenes
Rechtsverhältnis wiederaufleben zu lassen;
allenfalls könnte er –
rechtlich gesehen – als Neubegründung (negotium novum) eines inhaltsgleichen erbrechtlichen Bindungsverhältnisses
qualifiziert werden. Eine derartige Wiederbegründung – die auf die Wiederherstellung der Eigenschaft als Nachberechtigte
gerichtet wäre – kann jedoch nicht privatrechtlich durch eine bloße mündliche Absprache zwischen den potenziellen
23
Begünstigten erfolgen, sondern setzt eine entsprechende letztwillige Verfügung des ERs voraus und entzieht sich damit der Dispositionsbefugnis der Parteien.
Versteht man ein derartiges Abkommen hingegen als
Rechtsgeschäft unter Lebenden, mit dem die Parteien –
zumindest teilweise – ihre Erbfolge zu Lebzeiten regeln wollen
(zweiseitiges Rechtsgeschäft VO Todes wegen), oder als obligatorische Vereinbarung über die spätere Zuweisung
erbrechtlicher Vermögenswerte, so wäre es der Figur des
Erbvertrages zuzuordnen, der jedoch nach dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen österreichischen Recht – in der vor der Reform 2015 geltenden Fassung, aber auch nach der derzeitigen Rechtslage – nur in begrenzten Fällen und, in subjektiver Hinsicht, ausschließlich zwischen GA (später
auch Verlobten und eingetragenen Partnern) als wirksam anerkannt ist (ABGB - § 602. Erbverträge über die ganze
Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze
bestimmten Theil derselben, können nur unter GA gültig
geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem
Hauptstücke VO den Ehe-Pacten enthalten).
Mit anderen Worten steht fest, dass nach wirksamer notarieller
Erklärung des Verzichts auf das Nachvermächtnis (Urkunde vom
6.12.2011) jede nachfolgende Vereinbarung unter Lebenden, mit der die Parteien das Nachvermächtnis „wiederherstellen“ wollten,
schon aufgrund ihres im Wesentlichen erbrechtlich-dispositiven
24
Charakters unwirksam wäre, da sie unter Umgehung der vom
österreichischen Recht für einen Erbvertrag vorgesehenen
Voraussetzungen abgeschlossen und vollzogen würde.
Eine derartige mündliche Widerrufsvereinbarung wäre allenfalls als bloße Willensäußerung anzusehen, die in Bezug auf die durch formellen Akt bereits erloschenen erbrechtlichen
Positionen keinerlei dingliche Wirkung entfaltet. Da es sich in jedem Fall um ein VO Grund auf unwirksames bzw. rechtlich wirkungsloses Abkommen handelt, ist bereits seine bloße
historische Existenz für die Entscheidung rechtlich irrelevant.
Aus diesen Gründen sind sowohl das tatsächliche
Zustandekommen einer derartigen Widerrufsvereinbarung als auch die darauf gerichteten Beweisanträge der
Berufungsbeklagten, mit denen sie den Abschluss eines solchen mündlichen Abkommens nachweisen wollen,
entscheidungsunerheblich und können zurückgewiesen werden.
Infolgedessen ist der Antrag der Klägerinnen auf Feststellung des
Eigentums am Haus « in samt Per_23 Persona_9
Grundstück – im Hinblick auf den mit Notariatsakt vom
6.12.2011 erklärten Verzicht – abzuweisen;
demgegenüber ist dem im Wege der Widerklage geltend gemachte Antrag des
Berufungsklägers, mit dem die Feststellung seines Miteigentums
an den streitgegenständlichen Liegenschaften in seiner
Eigenschaft als Erbe seiner Mutter HE VO
begehrt wird, stattzugeben. CP_2
25
Vorstehendes festgestellt, sind daher die Eigentumsverhältnisse
an den streitgegenständlichen Liegenschaften festzustellen.
Die Berufungsbeklagten Parte_5
und
[...] Controparte_2
D' sind jeweils Miteigentümerinnen zu je einem Drittel Pt_4
(1/3) der streitgegenständlichen Liegenschaften;
der verbleibende Drittelsanteil (1/3) ist als Erbe Parte_2
seiner Mutter HE VO zuzurechnen. CP_2
C
Teilungsvertrag (Dok. 13 des Berufungsklägers - „convention
de partage“ vom 24.2.2020) zwischen Parte_7
und als Erbe der Frau HE
[...] Parte_2
haben die Parteien vereinbart, dass alle an Parte_5
der Liegenschaft „Schwarzegg“ einschließlich des Grundstücks
bestehenden Rechte und Ansprüche auf Parte_2
übergehen (frz.: «tous les droits et prétentions relatifs à la maison
“ sont attribués exclusivement à ). Per_23 Persona_24
Wegen des im Teilungsvertrag erklärten ausdrücklichen
Verzichts des RN HOFFMANN auf etwaige Ansprüche aus dem
Erbteil der verstorbenen HE, soweit diese Ansprüche die
Liegenschaft „Schwarzegg“ betreffen, fällt der der Verstorbenen
zustehende Eigentumsanteil VO einem Drittel dem RN
IC RI zu.
Dies bestätigt ferner das Schreiben vom 9.5.2022 des RN
(Dok. 50 der Parte_7
Berufungsklägerin), in dem dieser erklärt, keine Ansprüche an
26
der Liegenschaft zu erheben und auf etwaige mit dem Erbanteil
der verstorbenen RE verbundene Rechte zu verzichten.
Auf dieser Grundlage ist somit festzustellen, dass
[...]
Parte_5 Parte_10
und Miteigentümer
[...] Parte_2
der streitgegenständlichen Liegenschaften [Bp. 6 in E.Zl. 196/II,
Gp.en 1/1 und 1/2 in E.Zl. 196/II, Gp. 7087/2 in E.Zl. 599/II,
alle KG Ritten I] jeweils zu einer Quote VO einem Drittel (1/3)
sind.
4. Die Stattgabe der vom heutigen Berufungskläger
erhobenen Widerklage hat zur Folge, dass die ersten drei
Berufungsgründe der Hauptberufung als erledigt anzusehen sind.
5. Der vierte Grund der Hauptberufung und der zweite der
Anschlussberufung sind aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam zu prüfen.
Ersterer erweist sich als begründet, während der zweite unbegründet ist.
Vorab ist festzuhalten, dass das Schadenersatzbegehren unter
Zugrundelegung der – wie bereits im vorangehenden
Begründungsteil festgestellt – Prämisse zu prüfen ist, dass im maßgeblichen Zeitraum der Parte_2
streitgegenständlichen Geschehnisse Miteigentümer der in Rede
stehenden Liegenschaften im Ausmaß VO einem Drittel war.
Ausgehend hierVO gilt, dass im Miteigentum ein einzelner
27
Miteigentümer die gemeinschaftliche Sache – auch in intensiverer Weise als die übrigen Miteigentümer – rechtmäßig
benützen darf;
diese Befugnis findet jedoch ihre Grenze im
Verbot, den übrigen Miteigentümern die gleichberechtigte
Ausübung des Gebrauchs zu vereiteln. Mit anderen Worten ist das Verhalten des einzelnen Miteigentümers im Sinne VO Art.
1102 ZGB so lange rechtmäßig, als es sich nicht in einer ausschließlichen, dauerhaften und geeignet erscheinenden
Nutzung erschöpft, den übrigen Miteigentümern die Benutzung
der Sache zu verwehren.
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen waren im vorliegenden
Fall für den Zeitraum vor dem 11.6.2019 – dem Todestag VO
Mutter der heutigen Persona_25
Berufungsbeklagten und Inhaberin des Fruchtgenussrechts am
„Schwarzegg“ – diese sowie bloße CP_28 Parte_2
Nackteigentümer des streitgegenständlichen Wohnhauses.
Daraus folgt, dass Schadenersatzansprüche im Zusammenhang
mit einer etwaigen „rechtswidrigen Besetzung“ der
Liegenschaften ausschließlich VO der Inhaberin des
Fruchtgenussrechts oder VO einer anderen Person geltend gemacht werden konnten, die Inhaberin eines VO diesem Recht
abgeleiteten Nutzungsrechts war.
Entgegen der in der Anschlussberufung geht aus CP_29
dem erstinstanzlichen Einleitungsakt nicht hervor, dass die
Klägerinnen das Schadenersatzbegehren in ihrer Eigenschaft als
28
Erbinnen der verstorbenen Persona_25
erhoben hätten.
Insbesondere genügt es zu diesem Zweck nicht, dass sie im
Einleitungsakt auf das Bestehen des Fruchtgenussrechts
hingewiesen und die Todesbescheinigung der
Fruchtgenussberechtigten vorgelegt haben, da darin kein eindeutiger Wille der erstinstanzlichen Klägerinnen erkennbar ist, auch iure hereditatis nach dem Tod der Mutter vorzugehen.
Aus diesen Gründen ist die erstinstanzliche Entscheidung,
soweit sie das Schadenersatzbegehren für den Zeitraum vor dem
11.6.2019 abgewiesen hat, vollumfänglich zu bestätigen.
Demgegenüber ist festzuhalten, dass die heutigen
Berufungsbeklagten sowie ür den Zeitraum nach Parte_2
dem 11.6.2019 – infolge des Erlöschens des zuvor Per_25
AR HE zustehenden Fruchtgenussrechts – zu vollberechtigten Miteigentümern des Wohnhauses „Schwarzegg“
geworden sind, wodurch die Erstgenannten abstrakt berechtigt sind, einen etwaigen Schaden wegen entgangener Nutzung der gemeinschaftlichen Liegenschaft geltend zu machen.
In diesem veränderten subjektiven Rahmen ist das
Schadenersatzbegehren jedoch im Lichte der bereits genannten
Grundsätze über die Benutzung der gemeinschaftlichen Sache
zu prüfen: Nach Art. 1102 ZGB darf der einzelne Miteigentümer
die gemeinschaftliche Sache benützen, sofern er deren
Zweckbestimmung nicht verändert und den anderen Teilhabern
29
die gleichwertige Nutzung nicht verwehrt;
die Haftung des
Miteigentümers gegenüber den übrigen Miteigentümern entsteht demnach nur, wenn eine Ausübung der tatsächlichen
Sachherrschaft über die Sache nachgewiesen ist, die sich durch tatsächliche Ausschließlichkeit, Dauerhaftigkeit und CP_30
auszeichnet, den anderen Mitberechtigten den Zugang zu der
Liegenschaft oder deren Nutzung konkret zu verwehren.
Die Beweislast dafür, dass nach dem 11.6.2019 Parte_2
einen ausschließlichen und dauerhaften Besitz an der
Liegenschaft ausgeübt hat, der einer rechtswidrigen Besetzung
gleichkommt und die Nutzung durch die anderen
Miteigentümerinnen ausschließt, lag bei den
Berufungsbeklagten; diese Beweislast ist nach Auffassung des
Senats nicht erfüllt.
Die Zeugenaussagen, auf welche sich die angefochtene
Entscheidung stützt, liegen zum überwiegenden Teil in einem
Zeitraum vor Juni 2019 und betreffen insbesondere die
Geschehnisse der Jahre 2017 und 2018 – namentlich den
Einsatz der Carabinieri und die darauf folgenden Wechsel der
Türschlösser (wie VO den heutigen Berufungsbeklagten
vorgebracht und insbesondere durch die Rechnung des
Schlossers belegt: doc. 16 der Berufungsbeklagten) –, die bereits als für den Schadenersatzanspruch unerheblich gewertet worden sind, da sie zu einem Zeitpunkt stattfanden, als die
Fruchtgenussberechtigte noch lebte. Für den Zeitraum nach
30
Erlöschen des Fruchtgenussrechts nehmen dieselben
Zeugenaussagen in weiten Teilen mittelbaren bzw. de relato
actoris-Charakter an: Die Zeugin CALICE berichtet im
Wesentlichen, was sie VO den Cousinen über die Anwesenheit
VO RI im Haus und die behauptete Unmöglichkeit der
Klägerinnen, dieses zu betreten, erfahren habe;
sie schildert jedoch keine einschlägigen Vorfälle aus eigener Wahrnehmung
noch präzisiert sie Datum und Umstände, unter denen diese nach dem 11.6.2019 tatsächlich versucht hätten, das Wohnhaus
zu betreten und dabei vom Beklagten gehindert worden seien.
In ähnlicher Weise bestätigt der Zeuge PAN zwar ein erhebliches familiäres Konfliktklima und verweist auf den Vorfall aus dem
Jahr 2017, erklärt jedoch, er habe RI nur zwei- bis dreimal jährlich beim Haus gesehen und sei nach den VO ihm geschilderten Vorfällen nicht mehr in die Liegenschaft
eingetreten; seine Annahme, die Klägerinnen hätten sich
„ausgeschlossen“ gefühlt, stützt sich lediglich auf deren
Mitteilungen. Derselbe Zeuge führt im Übrigen aus, ON
habe nicht einmal versucht, in dem Haus zu wohnen, und habe sich nur wenige Tage dort aufgehalten, im CP_2
Wesentlichen zur Pflege des Gartens. Dieses Bild belegt keineswegs eine dauerhafte ausschließliche Besetzung der
Liegenschaft durch m Zeitraum nach 2019, sondern zeigt Pt_2
vielmehr eine ausgeprägte subjektive Spannungslage und wechselseitige Kommunikationsunfähigkeit, ohne dass der
31
Nachweis konkreter Akte der tatsächlichen Verhinderung der
Nutzung der Liegenschaft durch die Miteigentümerinnen
erbracht wäre. In dieser Perspektive fügen sich auch die Vorfälle
des Schlosswechsels und die anlässlich des Einschreitens der
Carabinieri aufgetretenen Spannungen plausibel in ein stark streitbelastetes Verhältnis zwischen den Parteien ein, in dessen
Rahmen die heutigen Berufungsbeklagten der Auffassung
waren, dass nach dem Tod seiner Mutter kein Parte_2
Recht mehr auf Nutzung der Liegenschaft habe;
Diese
Verhaltensweisen deuten daher eher darauf hin, dass der
Beklagte den Zugang zum Wohnhaus erhalten bzw. dadurch erlangen wollte, indem er sich als Miteigentümer der
Liegenschaft darzustellen suchte, als dass er einen bewussten und systematischen Willen gehabt hätte, die übrigen
Miteigentümerinnen vom Gebrauch der Liegenschaft
auszuschließen.
Auch die weiteren VO den Berufungsbeklagten vorgelegten
Urkunden – namentlich die Schreiben VO Technikern und sonstigen mit Wartungsarbeiten betrauten Personen sowie die
Schreiben der Gemeinde, in denen RI als „aktueller
Bewohner“ oder für den Zugang zur CP_31
Liegenschaft bezeichnet wird (vgl. Dok. 10, 11, 13 und 19 der
Akte der Berufungsbeklagten) – sind nicht geeignet, die
Überzeugung zu begründen, dass der Beklagte nach Juni 2019
eine tatsächliche, ausschließliche Sachherrschaft über die
32
Liegenschaft ausgeübt hat. Diese Unterlagen belegen im
Wesentlichen, dass er nach außen als faktischer für die Verwaltung des Hauses aufgetreten ist, CP_31
nicht jedoch, dass er den anderen Miteigentümerinnen
systematisch den Zugang verwehrt hätte; im maßgeblichen
Zeitraum haben sie keine ernsthaften und wiederholten
Versuche unternommen, die Liegenschaft zu Wohnzwecken zu nutzen, die auf eine ausdrückliche Weigerung oder auf eine tatsächliche Behinderung durch RI gestoßen wären. Ebenso
wenig steht fest, dass sich Spannungen mit den CP_32
hinzugezogenen Technikern – so sehr sie auch das bestehende
Konfliktklima belegen mögen – in ein wirksames Verbot der
Miteigentümerinnen, die Liegenschaft zu betreten und zu benutzen, umgesetzt hätten.
Insgesamt ergibt sich aus der Würdigung der Beweisergebnisse
nicht, dass die Klägerinnen den ihnen obliegenden Nachweis
geführt hätten, wonach der Beklagte im Zeitraum nach dem
11.6.2019 ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das einen ausschließlichen, dauerhaften und mit dem gleichberechtigten
Gebrauch durch die übrigen Miteigentümer unvereinbaren
Besitz an der Liegenschaft begründet. Der Umstand, dass die
Berufungsbeklagten die Liegenschaft tatsächlich nicht genutzt haben, ist vielmehr auf eine VO ihnen getroffene subjektive
Entscheidung zurückzuführen, die durch die Zuspitzung des
Familienkonflikts und die Wahrnehmung eines feindseligen
33
Klimas beeinflusst war, und nicht auf eine tatsächliche und nachgewiesene, materiell ausgeübte Verhinderung durch den
Beklagten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie für den Zeitraum nach dem 11.6.2019 ein rechtswidriges Verhalten in Gestalt einer ausschließlichen Besetzung der Liegenschaft durch ejaht Pt_2
und darauf aufbauend einen am marktüblichen Mietzins
bemessenen Schadenersatz zugesprochen hat, als nicht tragfähig. Die Hauptberufung ist insoweit begründet, und das
VO den heutigen Berufungsbeklagten gegen Parte_2
geltend gemachte Schadenersatzbegehren für den Zeitraum nach dem 11.6.2019 ist vollumfänglich abzuweisen;
damit erweisen sich die weiteren Rügen der Berufungsbeklagten im Rahmen des zweiten Berufungsgrundes der Nebenberufung hinsichtlich der vom Erstgericht vorgenommenen Bemessung der
Schadenersatzleistung mangels Vorliegens der Voraussetzung
des an debeatur als gegenstandslos.
6. Abschließend ist der erste Grund der
Anschlussberufung zu prüfen, mit dem die heutigen
Berufungsbeklagten rügen, das erstinstanzliche Gericht habe
über den Antrag auf Verurteilung VO Persona_26
(zumindest teilweisen) Erstattung der für die Verwaltung und
Erhaltung der gemeinsamen Liegenschaft aufgewendeten Kosten
– wie insbesondere durch die Dokumente 30 und 35 dargelegt –
nicht entschieden
34
Der Vorwurf ist aus den nachstehenden Erwägungen
unbegründet.
Aus den Prozessakten ergibt sich, dass dieser Antrag im Rekurs
gemäß Art. 702-bis ZPO nicht gestellt worden war;
mit ihm hatten die damaligen Klägerinnen ausschließlich Schadenersatz
für die behauptete Besetzung der Liegenschaft sine titulo begehrt.
Der Antrag auf Verurteilung VO RI zur Zahlung/Erstattung
der „Kosten für die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften,
wie beschrieben (Dok. 30)“ wurde hingegen erstmals mit dem ersten Schriftsatz gemäß Art. 183 Abs. 6 ZPO gestellt und sodann in den Schlussanträgen der ersten Instanz sowie im
Berufungsverfahren erneut aufgegriffen.
Nun stützt sich dieser Antrag – gerichtet auf die anteilsmäßige
Erstattung der für das gemeinschaftliche Gut aufgewendeten
Kosten –, wie die Anschlussberufungsklägerinnen selbst ausführen, auf die Regelung des Art. 1104 ZGB (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 1110 ZGB) und setzt voraus, dass festgestellt werde, dass der Miteigentümer verpflichtet ist, zu den für Erhaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gutes
notwendigen Aufwendungen beizutragen.
Er unterscheidet sich jedoch hinsichtlich petitum und causa
petendi VO der ursprünglich erhobenen Klage, die auf Ersatz des
Schadens wegen einer rechtswidrigen Besetzung der
Liegenschaft gerichtet und nach einem fiktiven Mietzins
bemessen war.
35
Daraus folgt, dass das Begehren auf Erstattung der Kosten für
das gemeinschaftliche Gut nicht als bloße Präzisierung des ursprünglichen petitum qualifiziert werden kann, sondern einen eigenständigen Anspruch darstellt, der auf einem eigenen Titel
(gesetzliche Beitragspflicht gemäß Art. 1104 ZGB) beruht und geeignet ist, das ursprünglich mit dem Einleitungsantrag dem
Gericht vorgelegte thema decidendum zu erweitern. Als solches stellt es einen neuen Antrag dar, das nicht mittels des ersten
Schriftsatzes gemäß Art. 183 Abs. 6 ZPO eingeführt werden kann.
Der Antrag ist daher als verspätet und somit unzulässig
zurückzuweisen.
7. Im Ausgang dieses Verfahrens hat sich der VO den heutigen Berufungsbeklagten geltend gemachte Anspruch als begründet erwiesen. Die unterlegenen Berufungsbeklagten
tragen somit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Diese werden gemäß dem Urteilspruch nach DM 55/2014
(Tabelle 2 – Streitwertstufe: VO Euro 52.000,01 bis Euro
260.000,00) berechnet, unter Heranziehung der Mittelwerte für
die Überprüfungsphase, die Einleitungsphase, die Beweisphase
und die Entscheidungsphase.
Die Berufungsbeklagten haben ebenfalls die Verfahrenskosten
dieser Instanz zu tragen. Diese werden gemäß dem Urteilspruch
nach DM 55/2014 (Tabelle 12 – Streitwertstufe: VO Euro
52.000,01 bis Euro 260.000,00) berechnet, unter Heranziehung
36
der Mittelwerte für die Überprüfungsphase, die Einleitungsphase
und die Entscheidungsphase sowie unter Anwendung eines
Abzugs VO 50 % vom Mittelwert für die Beweisphase.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, , erkennt in Controparte_33
dem vom Berufungskläger gegen die Parte_2
Berufungsbeklagten Parte_5
Parte und CP_2 Controparte_2 Parte_10
– – in Anfechtung des
[...] Controparte_34
am 25/02/2022 veröffentlichten Urteils Nr. 200/2022
angestrengten Berufungsverfahrens, mit prozessabschließender
Entscheidung, bei gleichzeitiger Abweisung aller gegenteiligen
Anträge und Einwände, in Abänderung des angefochtenen
Urteils,
wie folgt zu Recht:
1. Es wird festgestellt, dass
[...]
Parte_5 [...]
Parte_14 Parte_8
der streitgegenständlichen Bp. 6 in E.Zl.
[...]
196/II, Gp.en 1/1 und 1/2 in E.Zl. 196/II, Gp. 7087/2
in E.Zl. 599/II, alle K.G. Ritten I jeweils zu einer Quote
VO einem Drittel (1/3) sind.
2. Der am 2.08.2019 hinterlegte Erbschein vom 8.07.2019
wird aufgehoben.
3. Alle Anträge der Klägerinnen werden abgewiesen.
37
4. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
5. und Parte_5 [...]
Parte_10
werden verurteilt, gesamtschuldnerisch, die
Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an zu erstatten, welche insgesamt in Euro Parte_2
14.103,00 liquidiert werden, zuzüglich Euro 531,59, für
Barauslagen, allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
6. und Parte_5 [...]
Parte_10
werden verurteilt, gesamtschuldnerisch, die
Prozesskosten dieser Verfahrensinstanz an IC
RI zu erstatten, welche insgesamt in Euro 12.154,00
liquidiert werden, zuzüglich Euro 995,98, für
Barauslagen, allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
7. Dem zuständigen Grundbuchsamt werden, nach
Erwachsen in Rechtskraft des Urteils, die notwendigen
Grundbuchshandlungen angeordnet, und somit die
Löschung der Streitanmerkung der Widerklage sub T.Zl.
3304/2020.
8. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung des Art. 13 Abs.
1-quater des D.P.R. Nr.
115/2002, abgeändert durch Art. 1 Abs. 17 des Gesetzes
38
Nr. 228 vom 24.12.2012, in Bezug auf die abgewiesene
Anschlussberufung vorliegen.
29.10.2025
Der Vorsitzende Dr.
[...]
Dr. Persona_27 Persona_28
39