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Sentenza 20 marzo 2025
Sentenza 20 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 20/03/2025, n. 297 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 297 |
| Data del deposito : | 20 marzo 2025 |
Testo completo
allg. Verfahrensreg. Nr. 2785/2024
Persona_1 [...]
[...]
Parte_1
Bei der folgenden Verhandlung vom 20.03.2025 erscheinen vor dem Instruktionsrichter
: Controparte_1
- für , R.A. , vertreten durch;
Parte_2 Persona_2 Controparte_2
- für , , Controparte_3 Controparte_4
die Per_3 Persona_4
Im Sinne des Art. 429 ZPO vom Richter aufgefordert, bringen die Prozessbevollmächtigten
der Parteien ihre Schlussanträge vor.
Die Prozessvertreterin der beklagten Partei beruft sich auf die Ausführungen in der
Klagebeantwortung vom 12.11.2024 und bringt nochmals vor, dass der Rekurssteller durch sein Verhalten nicht wie ein gewissenhafter Jäger gehandelt hat;
und dies auch im Sinne
von Artikel 1176 ZGB, der folgendes besagt: „Nell'adempiere l'obbligazione il debitore“
(in unserem Fall als Inhaber der Jahresjagdkarte) „deve usare la diligenza del Parte_2
buon padre di famiglia“; eine Tatsache dies, die der Rekurssteller nicht erfüllt hat.
Es stimmt zwar, wie es auch bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht worden ist, dass es jedem Jäger freisteht, seine Trophäen selbst fristgerecht der Bewertungskommission
vorzulegen, und die Vorlage nicht unbedingt über das Jagdrevier erfolgen muss, indem dieses alle Trophäen seiner Jäger einsammelt und dann alle gemeinsam zu ihrer Bewertung
der Bewertungskommission für den jeweiligen Jagdbezirk übergibt (wie es im Jagdrevier
1 Tiers schon seit 30 Jahren gehandhabt wird), aber dennoch hätte sich Herr Parte_2
selbst interessieren müssen, wann und wo die Bewertungskommission für den Jagdbezirk
Bozen hinsichtlich der am 16. und 17. März 2024 für denselben Jagdbezirk stattfindenden
Hegeschau zusammenkommt.
Es handelt sich hierbei um eine alteingesessene Vorgangsweise nicht nur des Jagdreviers
Tiers, zumal alle Jagdreviere Südtirols diese Vorgangsweise bevorzugen, alle Jagdtrophäen
ihrer Jäger einzusammeln und alle gemeinsam zum Ort zu bringen, wo die
Bewertungskommission ihres Jagdbezirkes zusammenkommt. also vom sog. Per_5
„Usus“ sprechen, einem Gewohnheitsrecht, indem die tatsächliche Anwendung und
Äußerung einer Rechtsnorm durch langjährige und gleichmäßige Übung entsteht, weil diese Übung von der Rechtsüberzeugung der Beteiligten als verbindlich angesehen wird. In
anderen Worten: Usus ist also die konstante in der Zeit eines gewissen CP_5
Verhaltens/einer gewissen Vorgehensweise seitens einer Allgemeinheit von Subjekten
(generalità di soggetti). Zusammen mit der opinio juris ac necessitas ist dies eines der zwei
Elemente bzw. Voraussetzungen, die es für die Bildung einer Gewohnheit braucht. Im
internationalen Recht wird die Gewohnheit sogar als „fonte primaria dell'ordinamento“
angesehen, weshalb es nicht unbedingt notwendig ist, dass diese Gewohnheit gesetzlich verankert ist, wie es der Rekurssteller behauptet.
Aus all diesen Gründen besteht die Prozessvertreterin der beklagten Partei auf die in der
Klagebeantwortung angeführten Anträge, und zwar, dass der Rekurs abgewiesen und somit der Bußgeldbescheid bestätigt werde;
und dies mit Verurteilung des Rekursstellers zur
Bezahlung der Prozesskosten.
Der Prozessbevollmächtigte des Rekursstellers beruft sich vollinhaltlich auf den eigenen
Rekurs vom 03.10.2024, bestreitet die Ausführungen der Rekursgegnerin in der heutigen und besteht auf die Schlussanträge laut Rekurs vom 03.10.2024. CP_6
2 Controparte_7
nachstehende Urteil.
und kurzer Erörterung der verliest der Richter das CP_8
3 allg. Verfahrensreg. Nr. 2785/2024
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILSEKTION
erlässt, in der Person des Einzelrichters Michael Grossmann, folgendes
URTEIL
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 2785/2024 geführten
Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
- (St.Nr. ), geboren am 19.01.1963 in Parte_2 C.F._1 Pt_1
gemäß telematisch hinterlegter Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. Per_2
, mit Wahldomizil in dessen Kanzlei in Algund (BZ), Alte Landstraße Nr. 37;
[...]
- als Rekurssteller -
gegen
- , Controparte_3 Controparte_4
(St.Nr. 00390090215), in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, mit Sitz in
Brennerstraße Nr. 6, gemäß telematisch hinterlegter Vollmacht vertreten und Pt_1
verteidigt von R.A. , R.A. , Controparte_9 Controparte_10 [...]
und , sowie durch die Beamtin der CP_11 Controparte_12
Anwaltschaft des Landes RUFINATSCHA IRIS, mit Zustellungsdomizil bei der
Anwaltschaft des Landes, mit Sitz in Silvius-Magnago-Platz 1; Pt_1
- als Rekursgegnerin -
4 gegen den Bußgeldbescheid samt Verfügung Controparte_13 Persona_6
der Aussetzung der Jahreskarte der Autonomen Provinz Bozen – CP_3 [...]
vom 26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036, zugestellt mittels CP_4
Einschreiben A/R am 05.09.2024.
***
SCHLUSSANTRÄGE
des Prozessbevollmächtigten des Rekursstellers:
gem. Rekurs vom 03.10.2024
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, jeden gegenteiligen Antrag und Einwand
abweisend, wie folgt zu Recht befinden:
I. Im Wege der Vorabentscheidung:
- Die Vollstreckbarkeit des streitgegenständlichen Bußgeldbescheids samt Verfügung der
Aussetzung der Jahreskarte der Abteilung der Autonomen Provinz Bozen – CP_4
vom 26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036, zugestellt am 05.09.2024, wird CP_3
aus den im Sach- und Rechtsvortrag dieses Schriftsatzes angeführten Gründen bis zur
Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorläufig ausgesetzt bzw. die Aussetzung der
Jahreskarte des Herrn AM ER wird vorläufig aufgehoben.
II. In der Hauptsache:
- Der streitgegenständliche Bußgeldbescheid samt Verfügung der Aussetzung der
Jahreskarte der Abteilung der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol vom CP_4
26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036, zugestellt am 05.09.2024, werden aus den im
Sach- und Rechtsvortrag dieses Schriftsatzes angeführten Gründen annulliert, bzw.
aufgehoben.
III. In untergeordneter Hinsicht:
- Das mit streitgegenständlichem Bußgeldbescheid samt Verfügung der Aussetzung der
5 Jahreskarte der Abteilung Forstdienst der Autonomen Provinz Bozen – vom CP_3
26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036, zugestellt am 05.09.2024, auferlegte Bußgeld
sowie die Dauer der Aussetzung der Jahreskarte des Rekursstellers werden auf das
gesetzliche Minimum reduziert.
IV. In jedem Fall:
- Die Rekursgegnerin wird zur Tragung der Kosten, Spesen und Honorare dieses
Verfahrens verurteilt.
V. In beweisrechtlicher Hinsicht: (…)“
der Prozessbevollmächtigten der Rekursgegnerin:
gem. Klagebeantwortung vom 12.11.2024
„Möge der unter Abweisung jeder entgegengesetzten Instanz: Pt_3
a) den Rekurs gegen den Bußgeldbescheid abweisen und denselben bestätigen;
auf jeden Fall:
b) den Rekurssteller zum Ersatz der Anwaltskosten zuzüglich 23,84% Soziallasten sowie
15% allgemeine Spesen verurteilen.“
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit am 04.10.2024 hinterlegtem Rekurs hat Herr ER AM Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid samt Verfügung der Aussetzung der Jahreskarte der Autonomen Provinz
Bozen – Abteilung vom 26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036, CP_3 CP_4
zugestellt mittels Einschreiben A/R am 05.09.2024, mit welchem für die Übertretung der
Bestimmungen nach Art. 24, Abs. 5, in Verbindung mit Art. 39, Abs. 1, Buchstabe H, des
Landesgesetzes Nr. 14/1987 sowie mit Punkt 6.1 der Landesjagdordnung die Geldbuße von
€ 70,00 und die Aussetzung der Jahreskarte ab 01.05.2025 bis 30.06.2025 festgesetzt worden sind.
6 Der Rekurssteller hat insbesondere vorgebracht:
- dass ihm am 22.03.2024 das Übertretungsprotokoll des Amts für Wildtiermanagement der
Autonomen Provinz Bozen - Südtirol Nr. 32049901 vom 12.03.2024 zugestellt wurde, mit welchem ihm die Übertretung der Bestimmungen nach Art. 24, Abs. 5, in Verbindung mit
Art. 39, Abs. 1, Buchstabe H, des Landesgesetzes Nr. 14/1987 sowie mit Punkt 6.1 der
Landesjagdordnung vorgehalten wurde und dies mit der nachfolgenden Begründung: „Am
11. März 2024 hat Inhaber einer Jahreskarte im Jagdrevier Tiers, bei der Parte_2
Trophäenbewertung der Jagdbezirk Bozen, nicht die Trophäe eines ES, welcher am
02.08.2023 im Jagdrevier Tiers geschossen wurde, vorgelegt.“;
- dass er am 29.05.2024 die Verteidigungsschrift vom 28.05.2024 beim Amt für
Wildtiermanagement der Autonomen Provinz Bozen – hinterlegt und insbesondere CP_3
auf die nicht erfolgte Bekanntgabe der Termine zur Trophäenbewertung im Jagdbezirk
Bozen seitens des zuständigen Revierleiters, Herr Unterkircher hingewiesen Per_7
habe;
- dass er in seiner Verteidigungsschrift geschildert habe, dass die verfahrensgegenständliche Trophäe am 13. März 2024 - und folglich rechtzeitig vor der
Abhaltung der Hegeschau im Jagdbezirk Bozen am 16. und 17. März 2024 - von der
Bewertungskommission des Jagdbezirks Unterland begutachtet wurde und dass sie anschließend im Zuge der Hegeschau des Jagdbezirks Bozen termin- und regelkonform ausgestellt wurde;
- dass ihm am 05.09.2024 der nunmehr angefochtene Bußgeldbescheid samt Verfügung der
Aussetzung der Jahreskarte zugestellt wurde.
Nach Ansicht des Rekursstellers sei der streitgegenständliche Bußgeldbescheid aus den nachstehenden Gründen zu annullieren bzw. aufzuheben:
i) Nichtbestehen des objektiven Tatbestandselements der Übertretung: Anders als in den
7 Jahren zuvor, habe die Trophäenbewertung für die Jagdsaison 2023/2024 im Jagdbezirk
Bozen nicht am Tag vor Beginn der Hegeschau, und folglich am 15.03.2024, sondern bereits am 11.03.2024, stattgefunden;
das besagte Datum zur Durchführung der
Trophäenbewertung sei weder in der Jägerzeitung noch auf der Website des Südtiroler
Jagdverbands veröffentlicht, sondern ausschließlich den Revierleitern der jeweiligen
Jagdreviere mit Rundschreiben des Südtiroler Jagdverbands Nr. 05/2024 mitgeteilt worden;
das genannte Rundschreiben sei seitens des Revierleiters nie an die Mitglieder des
Jagdreviers Tiers, im Besonderen auch nicht an den Rekurssteller, weitergeleitet worden;
infolgedessen habe der Rekurssteller erstmals am Abend des 12.03.2024 – und folglich verspätet - über das Datum zur Durchführung der Trophäenbewertung 2024 Per_8
erlangt; er habe deshalb am Vormittag des 13.03.2024 seine zu bewertende Trophäe an den
Verbandsjagdaufseher des Südtiroler Jagdverbands übergeben, welcher diese am besagten
Tag der Bewertungskommission des Jagdbezirks Unterland vorgelegt habe;
seine Trophäe
sei daraufhin von der Bewertungskommission des Jagdbezirks Unterland bewertet und anschließend fristgerecht bei der Hegeschau des Jagdbezirks Bozen ausgestellt worden;
nachdem weder das Landesjagdgesetz (LG Nr. 14/1987) noch die Landesjagdordnung die rechtliche Verpflichtung eines Jägers vorsehen, die Bewertung der Trophäen des erlegten
Wilds und die Ausstellung derselben im gleichen Jagdbezirk vorzunehmen, sei der objektive Tatbestandselement der Übertretung nicht gegeben;
ii) Nichtbestehen des subjektiven Tatbestandselements der Übertretung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Haftung des Rekursstellers wegen Bestehen eines Tatsachenirrtums
im Sinne des Art. 3, Abs. 2 Gesetz Nr. 689/1981: Die verspätete Kenntnis über das effektive Datum zur Durchführung der Trophäenbewertung im Jagdbezirk Bozen sei nicht auf das eigene vorsätzliche bzw. fahrlässige Verhalten des Rekursstellers, sondern vielmehr auf eine Reihe von Versäumnissen und Faktoren zurückzuführen, welche Herrn AM
8 nicht angelastet werden können.
Die Rekursgegnerin hat sich mit am 13.11.2024 hinterlegter Klagebeantwortung in den
Rechtsstreit eingelassen und beantragt, unter anderem aus folgenden Gründen den Rekurs
gegen den Bußgeldbescheid abzuweisen und denselben zu bestätigen:
- Herr hätte sich selbst interessieren müssen, wann und wo die Parte_2
Bewertungskommission für den Jagdbezirk Bozen hinsichtlich der am 16. und 17. März
2024 für denselben Jagdbezirk stattfindenden Hegeschau zusammenkommt;
- Würde jeder oder auch nur ein geringer Anteil der gesamten Jägerschaft Südtirols Per_9
die Trophäen des erlegten Wildes der Bewertungskommission irgendeines Jagdbezirkes,
also nicht jenem, dem er angehört, vorzeigen, würde dies untragbar sein.
In Auflösung des anlässlich der Erstverhandlung vom 28.11.2024 gefassten Vorbehalts, hat der Richter mit Beschluss vom 29.11.2024 die Streitsache als entscheidungsreif erachtet und die Verhandlung vom 20.03.2025 für die Erörterung des Rechtsstreits gemäß Art. 420
ZPO festgesetzt.
2. Dem Einspruch ist wie folgt stattzugeben.
Der streitgegenständliche Bußgeldbescheid ist für die Übertretung der Bestimmungen nach
Art. 24, Abs. 5, in Verbindung mit Art. 39, Abs. 1, Buchstabe H, des Landesgesetzes Nr.
14/1987 sowie mit Punkt 6.1 der Landesjagdordnung erlassen worden (s. Dok. 4
[...]
. Im Übertretungsprotokoll des Amts für Wildtiermanagement der CP_14
Autonomen Provinz Bozen - Nr. 32049901 vom 12.03.2024 wurde dem CP_3
insbesondere , dass er, als Inhaber einer Jahreskarte im Jagdrevier CP_14 Per_10
Tiers, am 11. März 2024 bei der Trophäenbewertung des Jagdbezirks Bozen nicht die
Trophäe eines ES, welcher am 02.08.2003 im Jagdrevier Tiers geschossen wurde,
vorgelegt habe (s. Dok. 2 . Controparte_14
Der Art. 24, Abs. 5, des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, (Bestimmungen über
9 die Wildhege und die Jagdausübung) sieht Folgendes vor: “Die Inhaber eines
Jagderlaubnisscheines für ein Jagdrevier kraft Gesetzes und die Verwaltungsorgane der in
Artikel 23 genannten Vereinigung müssen die Richtlinien laut Absatz 1 beachten, die
rechtskräftig und in der vorgeschriebenen Form veröffentlicht sind.“
Die Landesjagdordnung regelt unter Punkt 6.1 die Vorlagepflicht der Trophäen wie folgt:
„In jedem der acht Jagdbezirke wird alljährlich, möglichst innerhalb 31. März, eine
abgehalten. Bei der vorausgehenden Trophäenbewertung und bei der Per_11
Hegeschau sind die Trophäen (der des gesamten im Vorjahr im Zuge der Per_12
ermächtigten Jagdausübung erlegten vorzuzeigen. Nicht vorgelegt und Persona_13
ausgestellt werden Trophäen von unrechtmäßig erlegten Stücken, Fallwildtrophäen sowie
Trophäen von , die aus anderen Gründen dem Abschussplan nicht angerechnet CP_15
werden. Auf Verlangen des Erlegers oder des Revierleiters kann auch für die in diesem
Absatz genannten Stücke eine Bewertung vorgenommen werden. Den Trophäen von
RE und IR muss der linke Unterkieferast beigegeben werden, ausgenommen es
handelt sich um eindeutige Jährlingstrophäen. Unterkiefer und LK müssen
sauber ausgekocht sein. Die Trophäen müssen fachgemäß hergerichtet sein.“
Im Anlassfall ist es unbestritten, dass die Trophäe des ES, welcher am 02.08.2023
vom Rekurssteller im Jagdrevier Tiers geschossen wurde, am 13.03.2024 der
Bewertungskommission des Jagdbezirks Unterland vorgelegt und von derselben bewertet wurde. Es ist ebenfalls unbestritten, dass die besagte Trophäe anschließend bei der
Hegeschau im Jagdbezirk Bozen am 16. und 17. März 2024 ausgestellt worden ist.
Der Rekurssteller ist demzufolge der sich aus Punkt 6.1 der Landesjagdordnung ergebenden
Verpflichtung nachgekommen. Mit der genannten Bestimmung wird nämlich nur vorgeschrieben, dass die Trophäen des im Vorjahr erlegten Schalenwildes bei der vorausgehenden Trophäenbewertung und bei der , die alljährlich in den Per_11
10 Jagdbezirken abgehalten wird, vorzuzeigen ist. Weder Punkt 6.1 der Landesjagdordnung
noch andere verpflichten hingegen die Inhaber einer Jahreskarte für ein Persona_14
Jagdrevier kraft Gesetzes, die Trophäen im Jagdbezirk vorzulegen, in welchem das Wild
erlegt wurde und dem ihr Jagdrevier angehört. Darüber hinaus ist das Bestehen eines
Gebrauchs in diesem Sinne nicht nachgewiesen worden. Unerheblich ist hierzu der von der
Rekursgegnerin vorgebrachte Umstand, wonach die Vorlage der Trophäen vor der
Bewertungskommission eines irgendeinen Jagdbezirkes zu einem Verlust der Übersicht
und zu einem Durcheinander führen würde. Die unterlassene Einführung einer
Verpflichtung, die Trophäen in den selben Jagdbezirken vorzuzeigen, denen die Jagdreviere
der jeweiligen Jäger gehören, kann nämlich nicht Letzteren angelastet werden.
Daraus folgt das Fehlen des objektiven Tatbestandselements der vorgehaltenen
Übertretung.
Aufgrund der Annahme des ersten Einspruchsgrundes ist die Überprüfung der weiteren
Gründe unnötig (s.: KassGH, V Zivilsektion, 11.05.2018, Nr. 11458: „In applicazione del
principio processuale della "ragione più liquida", desumibile dagli artt. 24 e 111 Cost., la
causa può essere decisa sulla base della questione ritenuta di più agevole soluzione, anche
se logicamente subordinata, senza che sia necessario esaminare previamente le altre,
imponendosi, a tutela di esigenze di economia processuale e di celerità del giudizio, un
approccio interpretativo che comporti la verifica delle soluzioni sul piano dell'impatto
operativo piuttosto che su quello della coerenza logico sistematica e sostituisca il profilo
dell'evidenza a quello dell'ordine delle questioni da trattare ai sensi dell'art. 276 c.p.c.“; s.
auch KassGH, V Zivilsektion, Beschluss 09.01.2019, Nr. 363; KassGH, VI Zivilsektion,
28.05.2014, Nr. 12002).
3. Die Spesenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens, weswegen die unterliegende
Rekursgegnerin dem obsiegenden Rekurssteller die Verfahrenskosten zu erstatten hat (art. 11 91 ZPO).
Die Bestimmung der Verfahrenskosten erfolgt nach den Kriterien des Ministerialdekretes
vom 10. März 2014, Nr. 55.
Im vorliegenden Fall finden die in der dem Ministerialdekret Nr. 55/2014 beigelegten
Tabelle 2 (Bezugsrahmen: bis € 1.100,00) vorgesehenen Mittelwerte für die Studienphase,
die einleitende Phase und die Entscheidungsphase, somit insgesamt € 462,00, zzgl. allg.
Spesen im Ausmaß von 15%, Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer, € 70,00 für
Barauslagen, zzgl. weiterer gegebenenfalls notwendig werdender Spesen.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages,
spricht das Landesgericht wie folgt zu Recht:
1) Der Bußgeldbescheid samt Verfügung der Aussetzung der Jahreskarte der
AUTONOMEN PROVINZ BOZEN – SÜDTIROL, , vom Controparte_4
26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036 wird aufgehoben.
2) Die , Controparte_16 [...]
wird dazu verurteilt, dem Rekurssteller die Kosten CP_4 Parte_2
dieses Verfahrens zu ersetzen, die wie folgt bestimmt werden: € 462,00, zzgl. allg. Spesen
im Ausmaß von 15%, Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer, € 70,00 für Barauslagen, zzgl.
weiterer gegebenenfalls notwendig werdender Spesen.
So befunden in am 20.03.2025 Pt_1
Der
[...]
Persona_15
12
Persona_1 [...]
[...]
Parte_1
Bei der folgenden Verhandlung vom 20.03.2025 erscheinen vor dem Instruktionsrichter
: Controparte_1
- für , R.A. , vertreten durch;
Parte_2 Persona_2 Controparte_2
- für , , Controparte_3 Controparte_4
die Per_3 Persona_4
Im Sinne des Art. 429 ZPO vom Richter aufgefordert, bringen die Prozessbevollmächtigten
der Parteien ihre Schlussanträge vor.
Die Prozessvertreterin der beklagten Partei beruft sich auf die Ausführungen in der
Klagebeantwortung vom 12.11.2024 und bringt nochmals vor, dass der Rekurssteller durch sein Verhalten nicht wie ein gewissenhafter Jäger gehandelt hat;
und dies auch im Sinne
von Artikel 1176 ZGB, der folgendes besagt: „Nell'adempiere l'obbligazione il debitore“
(in unserem Fall als Inhaber der Jahresjagdkarte) „deve usare la diligenza del Parte_2
buon padre di famiglia“; eine Tatsache dies, die der Rekurssteller nicht erfüllt hat.
Es stimmt zwar, wie es auch bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht worden ist, dass es jedem Jäger freisteht, seine Trophäen selbst fristgerecht der Bewertungskommission
vorzulegen, und die Vorlage nicht unbedingt über das Jagdrevier erfolgen muss, indem dieses alle Trophäen seiner Jäger einsammelt und dann alle gemeinsam zu ihrer Bewertung
der Bewertungskommission für den jeweiligen Jagdbezirk übergibt (wie es im Jagdrevier
1 Tiers schon seit 30 Jahren gehandhabt wird), aber dennoch hätte sich Herr Parte_2
selbst interessieren müssen, wann und wo die Bewertungskommission für den Jagdbezirk
Bozen hinsichtlich der am 16. und 17. März 2024 für denselben Jagdbezirk stattfindenden
Hegeschau zusammenkommt.
Es handelt sich hierbei um eine alteingesessene Vorgangsweise nicht nur des Jagdreviers
Tiers, zumal alle Jagdreviere Südtirols diese Vorgangsweise bevorzugen, alle Jagdtrophäen
ihrer Jäger einzusammeln und alle gemeinsam zum Ort zu bringen, wo die
Bewertungskommission ihres Jagdbezirkes zusammenkommt. also vom sog. Per_5
„Usus“ sprechen, einem Gewohnheitsrecht, indem die tatsächliche Anwendung und
Äußerung einer Rechtsnorm durch langjährige und gleichmäßige Übung entsteht, weil diese Übung von der Rechtsüberzeugung der Beteiligten als verbindlich angesehen wird. In
anderen Worten: Usus ist also die konstante in der Zeit eines gewissen CP_5
Verhaltens/einer gewissen Vorgehensweise seitens einer Allgemeinheit von Subjekten
(generalità di soggetti). Zusammen mit der opinio juris ac necessitas ist dies eines der zwei
Elemente bzw. Voraussetzungen, die es für die Bildung einer Gewohnheit braucht. Im
internationalen Recht wird die Gewohnheit sogar als „fonte primaria dell'ordinamento“
angesehen, weshalb es nicht unbedingt notwendig ist, dass diese Gewohnheit gesetzlich verankert ist, wie es der Rekurssteller behauptet.
Aus all diesen Gründen besteht die Prozessvertreterin der beklagten Partei auf die in der
Klagebeantwortung angeführten Anträge, und zwar, dass der Rekurs abgewiesen und somit der Bußgeldbescheid bestätigt werde;
und dies mit Verurteilung des Rekursstellers zur
Bezahlung der Prozesskosten.
Der Prozessbevollmächtigte des Rekursstellers beruft sich vollinhaltlich auf den eigenen
Rekurs vom 03.10.2024, bestreitet die Ausführungen der Rekursgegnerin in der heutigen und besteht auf die Schlussanträge laut Rekurs vom 03.10.2024. CP_6
2 Controparte_7
nachstehende Urteil.
und kurzer Erörterung der verliest der Richter das CP_8
3 allg. Verfahrensreg. Nr. 2785/2024
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILSEKTION
erlässt, in der Person des Einzelrichters Michael Grossmann, folgendes
URTEIL
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 2785/2024 geführten
Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
- (St.Nr. ), geboren am 19.01.1963 in Parte_2 C.F._1 Pt_1
gemäß telematisch hinterlegter Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. Per_2
, mit Wahldomizil in dessen Kanzlei in Algund (BZ), Alte Landstraße Nr. 37;
[...]
- als Rekurssteller -
gegen
- , Controparte_3 Controparte_4
(St.Nr. 00390090215), in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, mit Sitz in
Brennerstraße Nr. 6, gemäß telematisch hinterlegter Vollmacht vertreten und Pt_1
verteidigt von R.A. , R.A. , Controparte_9 Controparte_10 [...]
und , sowie durch die Beamtin der CP_11 Controparte_12
Anwaltschaft des Landes RUFINATSCHA IRIS, mit Zustellungsdomizil bei der
Anwaltschaft des Landes, mit Sitz in Silvius-Magnago-Platz 1; Pt_1
- als Rekursgegnerin -
4 gegen den Bußgeldbescheid samt Verfügung Controparte_13 Persona_6
der Aussetzung der Jahreskarte der Autonomen Provinz Bozen – CP_3 [...]
vom 26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036, zugestellt mittels CP_4
Einschreiben A/R am 05.09.2024.
***
SCHLUSSANTRÄGE
des Prozessbevollmächtigten des Rekursstellers:
gem. Rekurs vom 03.10.2024
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, jeden gegenteiligen Antrag und Einwand
abweisend, wie folgt zu Recht befinden:
I. Im Wege der Vorabentscheidung:
- Die Vollstreckbarkeit des streitgegenständlichen Bußgeldbescheids samt Verfügung der
Aussetzung der Jahreskarte der Abteilung der Autonomen Provinz Bozen – CP_4
vom 26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036, zugestellt am 05.09.2024, wird CP_3
aus den im Sach- und Rechtsvortrag dieses Schriftsatzes angeführten Gründen bis zur
Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorläufig ausgesetzt bzw. die Aussetzung der
Jahreskarte des Herrn AM ER wird vorläufig aufgehoben.
II. In der Hauptsache:
- Der streitgegenständliche Bußgeldbescheid samt Verfügung der Aussetzung der
Jahreskarte der Abteilung der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol vom CP_4
26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036, zugestellt am 05.09.2024, werden aus den im
Sach- und Rechtsvortrag dieses Schriftsatzes angeführten Gründen annulliert, bzw.
aufgehoben.
III. In untergeordneter Hinsicht:
- Das mit streitgegenständlichem Bußgeldbescheid samt Verfügung der Aussetzung der
5 Jahreskarte der Abteilung Forstdienst der Autonomen Provinz Bozen – vom CP_3
26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036, zugestellt am 05.09.2024, auferlegte Bußgeld
sowie die Dauer der Aussetzung der Jahreskarte des Rekursstellers werden auf das
gesetzliche Minimum reduziert.
IV. In jedem Fall:
- Die Rekursgegnerin wird zur Tragung der Kosten, Spesen und Honorare dieses
Verfahrens verurteilt.
V. In beweisrechtlicher Hinsicht: (…)“
der Prozessbevollmächtigten der Rekursgegnerin:
gem. Klagebeantwortung vom 12.11.2024
„Möge der unter Abweisung jeder entgegengesetzten Instanz: Pt_3
a) den Rekurs gegen den Bußgeldbescheid abweisen und denselben bestätigen;
auf jeden Fall:
b) den Rekurssteller zum Ersatz der Anwaltskosten zuzüglich 23,84% Soziallasten sowie
15% allgemeine Spesen verurteilen.“
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit am 04.10.2024 hinterlegtem Rekurs hat Herr ER AM Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid samt Verfügung der Aussetzung der Jahreskarte der Autonomen Provinz
Bozen – Abteilung vom 26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036, CP_3 CP_4
zugestellt mittels Einschreiben A/R am 05.09.2024, mit welchem für die Übertretung der
Bestimmungen nach Art. 24, Abs. 5, in Verbindung mit Art. 39, Abs. 1, Buchstabe H, des
Landesgesetzes Nr. 14/1987 sowie mit Punkt 6.1 der Landesjagdordnung die Geldbuße von
€ 70,00 und die Aussetzung der Jahreskarte ab 01.05.2025 bis 30.06.2025 festgesetzt worden sind.
6 Der Rekurssteller hat insbesondere vorgebracht:
- dass ihm am 22.03.2024 das Übertretungsprotokoll des Amts für Wildtiermanagement der
Autonomen Provinz Bozen - Südtirol Nr. 32049901 vom 12.03.2024 zugestellt wurde, mit welchem ihm die Übertretung der Bestimmungen nach Art. 24, Abs. 5, in Verbindung mit
Art. 39, Abs. 1, Buchstabe H, des Landesgesetzes Nr. 14/1987 sowie mit Punkt 6.1 der
Landesjagdordnung vorgehalten wurde und dies mit der nachfolgenden Begründung: „Am
11. März 2024 hat Inhaber einer Jahreskarte im Jagdrevier Tiers, bei der Parte_2
Trophäenbewertung der Jagdbezirk Bozen, nicht die Trophäe eines ES, welcher am
02.08.2023 im Jagdrevier Tiers geschossen wurde, vorgelegt.“;
- dass er am 29.05.2024 die Verteidigungsschrift vom 28.05.2024 beim Amt für
Wildtiermanagement der Autonomen Provinz Bozen – hinterlegt und insbesondere CP_3
auf die nicht erfolgte Bekanntgabe der Termine zur Trophäenbewertung im Jagdbezirk
Bozen seitens des zuständigen Revierleiters, Herr Unterkircher hingewiesen Per_7
habe;
- dass er in seiner Verteidigungsschrift geschildert habe, dass die verfahrensgegenständliche Trophäe am 13. März 2024 - und folglich rechtzeitig vor der
Abhaltung der Hegeschau im Jagdbezirk Bozen am 16. und 17. März 2024 - von der
Bewertungskommission des Jagdbezirks Unterland begutachtet wurde und dass sie anschließend im Zuge der Hegeschau des Jagdbezirks Bozen termin- und regelkonform ausgestellt wurde;
- dass ihm am 05.09.2024 der nunmehr angefochtene Bußgeldbescheid samt Verfügung der
Aussetzung der Jahreskarte zugestellt wurde.
Nach Ansicht des Rekursstellers sei der streitgegenständliche Bußgeldbescheid aus den nachstehenden Gründen zu annullieren bzw. aufzuheben:
i) Nichtbestehen des objektiven Tatbestandselements der Übertretung: Anders als in den
7 Jahren zuvor, habe die Trophäenbewertung für die Jagdsaison 2023/2024 im Jagdbezirk
Bozen nicht am Tag vor Beginn der Hegeschau, und folglich am 15.03.2024, sondern bereits am 11.03.2024, stattgefunden;
das besagte Datum zur Durchführung der
Trophäenbewertung sei weder in der Jägerzeitung noch auf der Website des Südtiroler
Jagdverbands veröffentlicht, sondern ausschließlich den Revierleitern der jeweiligen
Jagdreviere mit Rundschreiben des Südtiroler Jagdverbands Nr. 05/2024 mitgeteilt worden;
das genannte Rundschreiben sei seitens des Revierleiters nie an die Mitglieder des
Jagdreviers Tiers, im Besonderen auch nicht an den Rekurssteller, weitergeleitet worden;
infolgedessen habe der Rekurssteller erstmals am Abend des 12.03.2024 – und folglich verspätet - über das Datum zur Durchführung der Trophäenbewertung 2024 Per_8
erlangt; er habe deshalb am Vormittag des 13.03.2024 seine zu bewertende Trophäe an den
Verbandsjagdaufseher des Südtiroler Jagdverbands übergeben, welcher diese am besagten
Tag der Bewertungskommission des Jagdbezirks Unterland vorgelegt habe;
seine Trophäe
sei daraufhin von der Bewertungskommission des Jagdbezirks Unterland bewertet und anschließend fristgerecht bei der Hegeschau des Jagdbezirks Bozen ausgestellt worden;
nachdem weder das Landesjagdgesetz (LG Nr. 14/1987) noch die Landesjagdordnung die rechtliche Verpflichtung eines Jägers vorsehen, die Bewertung der Trophäen des erlegten
Wilds und die Ausstellung derselben im gleichen Jagdbezirk vorzunehmen, sei der objektive Tatbestandselement der Übertretung nicht gegeben;
ii) Nichtbestehen des subjektiven Tatbestandselements der Übertretung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Haftung des Rekursstellers wegen Bestehen eines Tatsachenirrtums
im Sinne des Art. 3, Abs. 2 Gesetz Nr. 689/1981: Die verspätete Kenntnis über das effektive Datum zur Durchführung der Trophäenbewertung im Jagdbezirk Bozen sei nicht auf das eigene vorsätzliche bzw. fahrlässige Verhalten des Rekursstellers, sondern vielmehr auf eine Reihe von Versäumnissen und Faktoren zurückzuführen, welche Herrn AM
8 nicht angelastet werden können.
Die Rekursgegnerin hat sich mit am 13.11.2024 hinterlegter Klagebeantwortung in den
Rechtsstreit eingelassen und beantragt, unter anderem aus folgenden Gründen den Rekurs
gegen den Bußgeldbescheid abzuweisen und denselben zu bestätigen:
- Herr hätte sich selbst interessieren müssen, wann und wo die Parte_2
Bewertungskommission für den Jagdbezirk Bozen hinsichtlich der am 16. und 17. März
2024 für denselben Jagdbezirk stattfindenden Hegeschau zusammenkommt;
- Würde jeder oder auch nur ein geringer Anteil der gesamten Jägerschaft Südtirols Per_9
die Trophäen des erlegten Wildes der Bewertungskommission irgendeines Jagdbezirkes,
also nicht jenem, dem er angehört, vorzeigen, würde dies untragbar sein.
In Auflösung des anlässlich der Erstverhandlung vom 28.11.2024 gefassten Vorbehalts, hat der Richter mit Beschluss vom 29.11.2024 die Streitsache als entscheidungsreif erachtet und die Verhandlung vom 20.03.2025 für die Erörterung des Rechtsstreits gemäß Art. 420
ZPO festgesetzt.
2. Dem Einspruch ist wie folgt stattzugeben.
Der streitgegenständliche Bußgeldbescheid ist für die Übertretung der Bestimmungen nach
Art. 24, Abs. 5, in Verbindung mit Art. 39, Abs. 1, Buchstabe H, des Landesgesetzes Nr.
14/1987 sowie mit Punkt 6.1 der Landesjagdordnung erlassen worden (s. Dok. 4
[...]
. Im Übertretungsprotokoll des Amts für Wildtiermanagement der CP_14
Autonomen Provinz Bozen - Nr. 32049901 vom 12.03.2024 wurde dem CP_3
insbesondere , dass er, als Inhaber einer Jahreskarte im Jagdrevier CP_14 Per_10
Tiers, am 11. März 2024 bei der Trophäenbewertung des Jagdbezirks Bozen nicht die
Trophäe eines ES, welcher am 02.08.2003 im Jagdrevier Tiers geschossen wurde,
vorgelegt habe (s. Dok. 2 . Controparte_14
Der Art. 24, Abs. 5, des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, (Bestimmungen über
9 die Wildhege und die Jagdausübung) sieht Folgendes vor: “Die Inhaber eines
Jagderlaubnisscheines für ein Jagdrevier kraft Gesetzes und die Verwaltungsorgane der in
Artikel 23 genannten Vereinigung müssen die Richtlinien laut Absatz 1 beachten, die
rechtskräftig und in der vorgeschriebenen Form veröffentlicht sind.“
Die Landesjagdordnung regelt unter Punkt 6.1 die Vorlagepflicht der Trophäen wie folgt:
„In jedem der acht Jagdbezirke wird alljährlich, möglichst innerhalb 31. März, eine
abgehalten. Bei der vorausgehenden Trophäenbewertung und bei der Per_11
Hegeschau sind die Trophäen (der des gesamten im Vorjahr im Zuge der Per_12
ermächtigten Jagdausübung erlegten vorzuzeigen. Nicht vorgelegt und Persona_13
ausgestellt werden Trophäen von unrechtmäßig erlegten Stücken, Fallwildtrophäen sowie
Trophäen von , die aus anderen Gründen dem Abschussplan nicht angerechnet CP_15
werden. Auf Verlangen des Erlegers oder des Revierleiters kann auch für die in diesem
Absatz genannten Stücke eine Bewertung vorgenommen werden. Den Trophäen von
RE und IR muss der linke Unterkieferast beigegeben werden, ausgenommen es
handelt sich um eindeutige Jährlingstrophäen. Unterkiefer und LK müssen
sauber ausgekocht sein. Die Trophäen müssen fachgemäß hergerichtet sein.“
Im Anlassfall ist es unbestritten, dass die Trophäe des ES, welcher am 02.08.2023
vom Rekurssteller im Jagdrevier Tiers geschossen wurde, am 13.03.2024 der
Bewertungskommission des Jagdbezirks Unterland vorgelegt und von derselben bewertet wurde. Es ist ebenfalls unbestritten, dass die besagte Trophäe anschließend bei der
Hegeschau im Jagdbezirk Bozen am 16. und 17. März 2024 ausgestellt worden ist.
Der Rekurssteller ist demzufolge der sich aus Punkt 6.1 der Landesjagdordnung ergebenden
Verpflichtung nachgekommen. Mit der genannten Bestimmung wird nämlich nur vorgeschrieben, dass die Trophäen des im Vorjahr erlegten Schalenwildes bei der vorausgehenden Trophäenbewertung und bei der , die alljährlich in den Per_11
10 Jagdbezirken abgehalten wird, vorzuzeigen ist. Weder Punkt 6.1 der Landesjagdordnung
noch andere verpflichten hingegen die Inhaber einer Jahreskarte für ein Persona_14
Jagdrevier kraft Gesetzes, die Trophäen im Jagdbezirk vorzulegen, in welchem das Wild
erlegt wurde und dem ihr Jagdrevier angehört. Darüber hinaus ist das Bestehen eines
Gebrauchs in diesem Sinne nicht nachgewiesen worden. Unerheblich ist hierzu der von der
Rekursgegnerin vorgebrachte Umstand, wonach die Vorlage der Trophäen vor der
Bewertungskommission eines irgendeinen Jagdbezirkes zu einem Verlust der Übersicht
und zu einem Durcheinander führen würde. Die unterlassene Einführung einer
Verpflichtung, die Trophäen in den selben Jagdbezirken vorzuzeigen, denen die Jagdreviere
der jeweiligen Jäger gehören, kann nämlich nicht Letzteren angelastet werden.
Daraus folgt das Fehlen des objektiven Tatbestandselements der vorgehaltenen
Übertretung.
Aufgrund der Annahme des ersten Einspruchsgrundes ist die Überprüfung der weiteren
Gründe unnötig (s.: KassGH, V Zivilsektion, 11.05.2018, Nr. 11458: „In applicazione del
principio processuale della "ragione più liquida", desumibile dagli artt. 24 e 111 Cost., la
causa può essere decisa sulla base della questione ritenuta di più agevole soluzione, anche
se logicamente subordinata, senza che sia necessario esaminare previamente le altre,
imponendosi, a tutela di esigenze di economia processuale e di celerità del giudizio, un
approccio interpretativo che comporti la verifica delle soluzioni sul piano dell'impatto
operativo piuttosto che su quello della coerenza logico sistematica e sostituisca il profilo
dell'evidenza a quello dell'ordine delle questioni da trattare ai sensi dell'art. 276 c.p.c.“; s.
auch KassGH, V Zivilsektion, Beschluss 09.01.2019, Nr. 363; KassGH, VI Zivilsektion,
28.05.2014, Nr. 12002).
3. Die Spesenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens, weswegen die unterliegende
Rekursgegnerin dem obsiegenden Rekurssteller die Verfahrenskosten zu erstatten hat (art. 11 91 ZPO).
Die Bestimmung der Verfahrenskosten erfolgt nach den Kriterien des Ministerialdekretes
vom 10. März 2014, Nr. 55.
Im vorliegenden Fall finden die in der dem Ministerialdekret Nr. 55/2014 beigelegten
Tabelle 2 (Bezugsrahmen: bis € 1.100,00) vorgesehenen Mittelwerte für die Studienphase,
die einleitende Phase und die Entscheidungsphase, somit insgesamt € 462,00, zzgl. allg.
Spesen im Ausmaß von 15%, Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer, € 70,00 für
Barauslagen, zzgl. weiterer gegebenenfalls notwendig werdender Spesen.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages,
spricht das Landesgericht wie folgt zu Recht:
1) Der Bußgeldbescheid samt Verfügung der Aussetzung der Jahreskarte der
AUTONOMEN PROVINZ BOZEN – SÜDTIROL, , vom Controparte_4
26.08.2024, Prot. P_bz 27.08.2024 688036 wird aufgehoben.
2) Die , Controparte_16 [...]
wird dazu verurteilt, dem Rekurssteller die Kosten CP_4 Parte_2
dieses Verfahrens zu ersetzen, die wie folgt bestimmt werden: € 462,00, zzgl. allg. Spesen
im Ausmaß von 15%, Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer, € 70,00 für Barauslagen, zzgl.
weiterer gegebenenfalls notwendig werdender Spesen.
So befunden in am 20.03.2025 Pt_1
Der
[...]
Persona_15
12