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Sentenza 10 settembre 2025
Sentenza 10 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/09/2025, n. 807 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 807 |
| Data del deposito : | 10 settembre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT ZE
ZWEITE ZIVILABTEILUNG
Nr. allg. Reg. 1047/2023.
Das Landesgericht Bozen, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell,
nach Einsicht in die von den Parteien fristgerecht hinterlegten schriftlichen Noten, die deren Diskussionsbeiträge und Schlussanträge beinhalten;
in Anwendung der Artikel 127ter, Absatz 5, und 128 ZPO;
erlässt und hinterlegt nun in der Verhandlung in Schriftform vom 09/09/2025
folgendes
Pt_1
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 1047/2023
zwischen den Prozessparteien:
Widerspruchsführer: , Steuernummer: , CP_1 C.F._1
1 vertreten und verteidigt von RA Dr. ; Persona_1
Widerspruchsgegnerin: OM IN ZE - SÜ,
Controparte_2 Controparte_3
Steuernummer: 00390090215, vertreten und verteidigt von RA.in Dr. Persona_2
, von RA.in Dr. .in Dr
[...] Persona_3 Per_4 Persona_5
und von RA.in Dr. ; Persona_6
STREITGEGENSTAND:
Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid im Sinne des Artikels 6,
Legislativdekret vom 1. September 2011, Nr. 150.
Parte_2
des Widerspruchsführers:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, bei Abweisung aller gegenteiligen
Anträge, Einreden und Einwände wie folgt entscheiden:
- Der streitgegenständliche Bußgeldbescheid der Autonomen Provinz Bozen –
Südtirol – Abteilung Forstwirtschaft vom 10.02.2023 wird, nach Aussetzung der
Vollziehung, und nach Aufhebung bzw. Nichtanwendung des Abschussplans für das
Revier Latsch für das Jahr 2021, aus den vorgetragenen Gründen aufgehoben und
für rechtsunwirksam erklärt.
2 - , wird die mit dem Bußgeldbescheid der Autonomen Provinz Bozen – Per_7
Südtirol – vom 10.02.2023 verhängte Verwaltungsstrafe Controparte_2
auf das gesetzliche Mindestmaß reduziert.
- Verfahrenskosten zu Lasten der widerspruchsbeklagten Verwaltung“;
die Widerspruchsgegnerin:
„Möge der Richter, unter Abweisung jeder entgegengesetzten Instanz:
a) den Rekurs gegen den Bußgeldbescheid abweisen und den Bußgeldbescheid des
Direktors der Abteilung Forstwirtschaft bestätigen;
auf jeden Fall:
b) den Rekurssteller zum Ersatz der Anwaltskosten zuzüglich 23,84% Soziallasten
sowie 15% allgemeine Spesen verurteilen“.
Controparte_4
[...]
1. Mit Widerspruchsantrag vom 13/03/2023, am selben Tag in der Kanzlei des
Landesgerichts hinterlegt, legt Herr EL fristgerecht1 Widerspruch CP_1
gegen den am 10/02/2023 zugestellten „Bußgeldbescheid ohne Aussetzung der
3 “2 ein. Mit besagtem Bescheid wurde er zur Zahlung einer Persona_8
Verwaltungsstrafe von insgesamt Euro 5.047,00 aufgefordert, weil er in seiner
Eigenschaft als Revierleiter des Jagdreviers Latsch, die Bestimmung des Art. 39,
Abs. 1, Buchst. i) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14 verletzt hätte. Die
Parte Behörde der , er habe gegen diese Bestimmung verstoßen, da im Parte_4
Jagdrevier Latsch im Jahre 2021 lediglich 75% des im Abschussplan vorgesehenen erlegt wurden und demnach weniger als 85%. Zudem sei ein Persona_9
Schalenwildschaden am Wald behördlich festgestellt wurde. Die Verwaltungsstrafe
entspräche dem vom Amt für Forstplanung aufgrund des Schädigungsgrad der
Waldbäume errechneten Schadenssumme am Bestandswert des Waldes. Gegen diese
Verwaltungsmaßname bringt der Widerspruchsführer insgesamt sechs
Anfechtungsgründe vor, die in zwei Untergruppen eingeteilt werden können: zum einen Gründe, welche den Abschussplan betreffen3, und zum anderen solche, welche die subjektive Anwendung der Verwaltungsstrafbestimmung zum Gegenstand
haben4.
2. Die OM IN ZE - SÜ,
[...]
AMT FÜR bestreitet in ihrer Controparte_2 Controparte_3
Einlassung ausnahmslos alle Anfechtungsgründe. Sie verteidigt den Abschussplan,
4 sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch im konkreten Anlassfall, als verpflichtende und korrekt erstellte Bestimmung. Ebenso betont sie die
Verantwortlichkeit des Revierleiter, da ihm die Aufsichtspflicht obliege, dafür Sorge
zu tragen, dass der Abschussplan erfüllt wird.
3. Im Laufe des Verfahrens wurde dem Zeugenbeweisantrag der OMN
IN ZE - SÜ durch Anhörung von zwei Zeugen (in der
Verhandlung vom 04/11/2024) entsprochen. Am 09/09/2025 fand die Verhandlung
nach Art. 429 ZPO in statt. Nunmehr wird im Sinne des Artikels 127ter, CP_8
letzter Absatz, ZPO das vorliegende Urteil am Folgetag hinterlegt.
4. Die vom Widerspruchsführer in seinen Anfechtungsgründen Nr. 3, 4 und 5
ausgeführte fehlende persönliche Verantwortung des der Verwaltungsstrafe
unterworfenen Herrn für die Nichterfüllung des Abschussplans CP_1
erweist sich aus den im Folgenden angeführten Erwägungen als begründet. Daraus
folgt die Annahme des Widerspruchs mit der vollständigen Aufhebung des
Bußgeldbescheides. Auf die Begründetheit der weiteren Anfechtungspunkte braucht im Sinne des Rechtsprechungsgrundsatzes der offensichtlichsten Lösung5 nicht mehr eingegangen zu werden. Man folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung
dieses Landesgerichts, die zu gleich gelagerten Bußgeldbescheiden mit derselben
Begründung, das heißt der fehlenden persönlichen Verantwortung des (jeweiligen)
5 Revierleiters für die vorgehaltene Gesetzesverletzung, den Widerspruch
angenommen hat6.
5. In der Gesetzesbestimmung zur Verhängung der streitgegenständlichen
Verwaltungsstrafe (Art. 39, Abs. 1, Buchst. i, des Landesgesetzes vom 17/08/1987,
Nr. 14 - Landesjagdgesetz)7 ist nicht geklärt, wer für die Einhaltung des
Abschussplanes verantwortlich ist. Die Einbeziehung der weiteren Rechtsquellen aus dem Jagdbereich, für den die OM IN ZE - SÜ
primäre Gesetzesbefugnis hat (vgl. Art 8, Abs. 1, Nr. 15, des Südtiroler
Autonomiestatutes), erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass diese Pflicht den
Revierleitern zukäme. Art. 27 desselben Landesjagdgesetzes, auf den Art. 39, Abs. 1,
Buchst. i, verweist, enthält zu besagter Thematik nur die Bestimmung: „(
1-bis) Die
Reviere setzen die Jäger über die Erfüllung der Abschusspläne in Kenntnis. Pt_6
hat die Pflicht, sich vor jedem Jagdgang selbst über den Stand der
[...]
Abschusserfüllung zu informieren“. Auch Art. 6 des Dekrets des Landeshauptmannes
vom 06/04/2000, Nr. 18, welcher zur Durchführung des zitierten Art. 27 des
Landesjagdgesetzes erlassen wurde, legt lediglich fest, dass die Revierleiter
Vorschläge für die Abschusspläne einbringen können und von der für die Erstellung
6 der Pläne vorgesehenen Kommission angehört werden. Auch die Landesjagdordnung
2021 (Anlage 8 des Widerspruchsführers) enthält keine solche Verpflichtung.
Obwohl darin die Abschussplanung erschöpfend geregelt wird, kommt der
Revierleiter in diesem Zusammenhang nur insofern vor, als ihm gegenüber eine
„Vorzeigepflicht“ besteht: „Jedes erlegte Stück Wild, das gemäß Artikel 27 des L. G.
Nr. 14/87 einer Abschussplanung unterliegt, ist dem Revierleiter oder seinem
Beauftragten baldmöglichst, jedenfalls aber innerhalb 24 Stunden vorzuzeigen“ (Art.
8.2). Die Zuteilung der im Abschussplan bewilligten Stücke wird nicht vom
Revierleiter, sondern von der „Vollversammlung des Reviers“ (Art. 7.1)
vorgenommen. Den „Reviervorständen“ (und nicht den Revierleitern) obliegt es die
„beschlossene jederzeit aufzuheben, wenn im betreffenden Controparte_11
Jahr die Nichterfüllung des Abschussplanes für die betreffende Art oder Klasse
absehbar ist“ (Art. 7.2).
6. Man beachte auch, dass der Revierleiter gemäß der Satzung des Südtiroler
Jagdverbandes8 kein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder einer
Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Art. 6, Abs. 3,
gesetzesvertretendes Dekret vom 24/11/1981, Nr. 689, ist. Die juristische Person,
welcher er angehört, besteht einzig und allein im Südtiroler Jagdverband, welcher
„eine juristische Person des Privatrechts (ist), anerkannt als solche mit Beschluss der
Landesregierung vom 19.12.1988, Nr. 8248“ (Art.
1.5 der Satzung). Der gesetzliche
7 Vertreter dieser juristischen Person ist der Landesjägermeister (Art. 11.2 der
Satzung).
7. Der Südtiroler Jagdverband hat nach Art. 5 der Satzung einen „inneren Aufbau“
mit unterschiedlichen „Organen“ auf (Art. 5.2), auf Bezirksebene (Art. CP_12
5.3.) und auf Revierebene. Zu letzterer gehört der „Revierleiter“, neben der
„Vollversammlung des Reviers“, dem „Reviervorstand“ und dem „Rechnungsprüfer“
(Art.
5.4 der Satzung). „Er ist verantwortlich für die jagdliche Führung der
Mitglieder in seinem Revier9 und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der
Revierorgane und der übergeordneten Jagdorgane“ (Art. 22.1 der Satzung), weshalb er von den übergeordneten Organen auf Revierebene (Vollversammlung und
Reviervorstand) und auf Bezirks- und Landesebene abhängt.
8. Abgesehen davon, dass die Einhaltung der Abschussplanung weder von den jagdrechtlichen Bestimmungen noch im Sinne der Struktur des Jagdverbandes dem
Revierleiter auferlegt ist, widerspricht der angefochtene Bußgeldbescheid auch dem
Prinzip der Persönlichkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, wie es für die Verhängung jeglicher Verwaltungsstrafe in den Artikeln 2 bis 5 des gesetzesvertretendes Dekret vom 24/11/1981, Nr. 689, niedergeschrieben ist10. Auch
Artikel 6 desselben Dekretes spricht nach konsolidierter höchstrichterlicher
8 dass der Urheber der Verwaltungsübertretung nur die Controparte_13
natürliche Person sein kann, die die Tat begangen hat, nicht aber eine abstrakte
Einheit wie Gesellschaften oder Körperschaften allgemein11. In der
Verwaltungsmaßnahme, mit welcher eine Verwaltungsstrafe verhängt wird, muss aufgrund des besagten Persönlichkeitsprinzip aufgezeigt werden, welches aktive oder unterlassene Verhalten der betreffenden natürlichen Person zur vorgehaltenen
Übertretung geführt hat: “'In tema di sanzioni amministrative, a norma della L. n.
689 del 1981, art. 3, è responsabile di una violazione amministrativa solo la persona
fisica a cui è riferibile l'azione materiale o l'omissione che integra la violazione,
sicché, qualora un illecito sia ascrivibile in astratto ad una società di persone, non
possono essere automaticamente chiamati a risponderne i soci amministratori,
essendo indispensabile accertare che essi abbiano tenuto una condotta positiva o
omissiva che abbia dato luogo all'infrazione, sia pure soltanto sotto il profilo del
concorso morale' (così Cass. 30766/18; conf. Cass. 26238/11)” (Beschluss des
Kassationsgerichtshofes, Sektion II, vom 20/09/2022, Nr. 27399). Diesem
Grunderfordernis ist der Bußgeldbescheid nicht ansatzweise gerecht geworden, weil er die Herrn vorgehaltene Mindererfüllung des Abschussplanes CP_1
nicht auf ein Verhalten desselben zurückführt: „Hat er persönlich es unterlassen, das
fehlende Schalenwild zu jagen? Hatte er die konkrete Befugnis nicht ausgeübt,
9 anderen anzuordnen, das besagte zu töten?“12, fragten sich bereits die zu Per_11
derselben Thematik erlassenen Urteile dieses Landesgerichtes Bozen.
9. Dass die OM IN ZE - SÜ im Nachhinein in ihrer
Einlassung von der „Verletzung der Aufsichtspflicht“13 spricht, kann den
Begründungsmangel und die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des
Bußgeldbescheides nicht rückwirkend sanieren, da der Widerspruchsführer von
Anfang an seiner verbürgten Rechte und seiner Verteidigungsmöglichkeiten beraubt war. Zudem präsentiert sich die angeführte „Verletzung der Aufsichtspflicht“ ohne konkrete und normative Bezüge und damit als verallgemeinernde Behauptung,
welche der gesetzlichen Anforderung nach der konkreten Vorhaltung einer bewussten und willentlichen Unterlassung, sei sie vorsätzlich oder fahrlässig (Art. 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24/11/1981, Nr. 689), nicht entspricht. Die
OM IN ZE - SÜ hat diesen wesentlichen Aspekt im
Verwaltungsverfahren zur Erhebung der streitgegenständlichen Verwaltungsstrafe
von Anfang an außer Acht gelassen. Denn auf Einwände wie: „Im Jagdrevier war
man sehr bemüht, die Abschusspläne zu erfüllen und hat auch konkrete Maßnahmen
gesetzt, die Bejagung des Kahlwildes zu fördern ( keine Persona_13
Einschränkungen, Prämien bei Erlegung , Einbindung des Jagdaufsehers, Per_14
Einteilung des Reviers in Zonen, Schwerpunktbejagung bei Bergbauernhöfen,
10 gemeinsame Ansitzjagden)“ oder „Im gab es für nie Persona_15 Persona_16
revierinterne Bremsen, sogar eine Prämie von 50 €, dann 30 € für das 2. Stück
belohnt: Zeichen, dass Revierleitung Kahlwildabschuss fördert“, reagierte die
Verwaltung mit der Feststellung, diese Einwände nicht berücksichtigen zu können,
„da sie weder rechtlicher Natur sind, noch Verfahrensmängel aufzeigen“
(Bußgeldbescheid, S. 2, Dok. Nr. 2 des Widerspruchsführers). Diese Begründung ist im Lichte der ersten zwölf Artikel des Legislativdekretes vom 24/11/1981, Nr. 689,
welche die bekannten Grundprinzipien des Verwaltungsstrafrecht formulieren,
zweifellos als gesetzeswidrig einzustufen, wie auch der angefochtene
Bußgeldbescheid zweifellos unrechtmäßig ist.
10. Die Verfahrenskosten gehen im Sinne des Art. 91, Abs. 1, ZPO, zu Lasten der unterliegenden OMN IN ZE, welche sie dem
Widerspruchsführer ersetzen muss. Die im Urteilsspruch angegeben Bezifferung der
Kosten ergeht in Anwendung der 2. Tabelle14 des Ministerialdekrets Nr. 55 vom
10/03/2014 (Anwaltstarifordnung in geltender Fassung) betreffend den
Wertabschnitts von Euro 1.101 bis Euro 5.200, welcher der Verwaltungsstrafe (Euro
5.047.00) entspricht. Dabei werden für die vorgesehenen vier Verfahrensphasen
jeweils die mittleren Werte berücksichtigt. Die Erhöhung nach Art. 4, Abs. 1bis, des zitierten Ministerialdekretes, kann in der Höhe von 15% gewährt werden, da die vorgelegte Dokumentenanzahl nicht sehr umfangreich war.
11
Parte_7
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher Zusammensetzung zu
Recht:
1. In Stattgabe des Widerspruchs wird der Bußgeldbescheid vom 10/02/2023,
ausgestellt von der Widerspruchsgegnerin OM IN ZE -
SÜ, AMT FÜR Controparte_2 CP_3
gegen den Widerspruchsführer vollständig
[...] CP_1
aufgehoben.
2. Die Widerspruchsgegnerin OM IN ZE - SÜ wird verurteilt, dem Widerspruchsführer ET EL Verfahrenskosten in Höhe
von Euro 2.934,80 für Entgelt und Euro 125,00 (Einheitsgebühr und Stempelmarke)
für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner (15%), AnwK. und MwSt. CP_14
laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
Ergangen in Bozen (BZ), am 10/09/2025, anlässlich der Verhandlung in CP_8
vom 09/09/2025.
[...]
Controparte_15
(digitale Unterschrift)
12 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Auch wenn der Widerspruchsführer der Meinung ist, dass die Zustellung des Bußgeldbescheides an die zertifizierte E- Mail seines Landwirtschaftsbetriebes unzulässig sei. 2 Vgl. Dokumente Nr. 1 und Nr. 2 des Widerspruchsführers sowie Dok. Nr. 1 der Widerspruchsgegnerin. 3 Grund 1: Der Abschussplan als Obergrenze und nicht als;
Grund 5: Fehlerhafte Berechnung des Controparte_5 Abschussplanes;
Grund 6: Der Abschussplan wird dem verfassungsmäßig verankerten der nicht gerecht. CP_6 CP_7 4 Grund 3: Die verfahrenserheblichen Bestimmungen sehen den Revierleiter nicht als Adressat der streitgegenständlichen Verwaltungsstrafe vor;
Grund 4: Er kann nicht für die Nichterfüllung des Abschussplans persönlich haftbar gemacht werden, da er keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung des Abschusses trägt; Grund 5: Insbesondere ist er gegenüber den Jägern seines Reviers nicht weisungsbefugt. 5 „Principio della ragione più liquida“: Dieses erlaubt es dem Gericht, einen Rechtsstreit durch Entscheidung Pt_5 über eine absorbierende, einfacher und schneller lösbare Frage zu entscheiden. Damit wird der Prozess effizient und zügig beendet, ohne alle übrigen, komplizierteren Fragen behandeln zu müssen. Dieser Grundsatz ist Ausdruck des Prozesswirtschaftlichkeitsprinzips („economia processuale“): Die Justiz wird als Dienst verstanden, der zeitnah und wirksam Ergebnisse liefern soll;
man vgl. ex multis: Kassationsgerichthofs, Sektion V, Beschluss vom 08/07/2024, Nr. 18583. 6 Vgl. Urteil Nr. 716/2023 vom 21/09/2023 und Urteil Nr. 966/2023 vom 09/11/2023. 7 Hier der Wortlaut des zuletzt durch Art. 6, Absatz 2, des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, geänderten Bestimmung:
„Bei Übertretung dieses Gesetzes werden, unabhängig von den strafrechtlichen Bestimmungen und dem Schadenersatz, folgende Geldbußen verhängt: … i) wer den in Artikel 27 genannten Abschussplan für oder die in diesem Per_10 enthaltenen Vorschriften nicht einhält, wird mit einer Geldbuße von 140,00 Euro bis 18.654,00 Euro bestraft, wobei das Ausmaß bis zur doppelten Höhe jenes Schadens bemessen wird, welcher in dem entsprechenden Zeitraum von der im genannten Abschussplan berücksichtigten Wildart verursacht und von den zuständigen Landesdienststellen festgestellt worden ist. Keine Geldbuße wird verhängt, wenn über 85 der im Abschussplan für festgelegten CP_9 Per_10 Stückzahl erlegt worden sind oder wenn die gebietsmäßig zuständigen Ämter der und Controparte_10 Forstwirtschaft keine Schäden durch festgestellt haben“. Per_10 8 https://jagdverband.it/wp-content/uploads/2019/05/Statut-Suedtiroler-Jagdverband-Nov-2016-Statuto-Associazione- Cacciatori.pdf. 9 Gemeint ist vor allem seine dokumentarische Tätigkeit: Er protokolliert Abschüsse und Fallwild (Wild, das nicht durch Schüsse, sondern anderweitig verende ist), nimmt Schussmeldungen entgegen, genehmigt Nachsuchen (= die gezielte Suche nach einem angeschossenen Wild) und stuft gegebenenfalls Stücke als überlebensfähig eins, wenn sie nicht ernsthaft verletzt sind. 10 Vgl. Urteil des Kassationsgerichtshofes, Sektion II, vom 30/06/2005, Nr. 15088: „Il sistema della legge 24 novembre 1981, n. 689, preserva il principio della natura personale della responsabilità, disciplinando rigorosamente i profili della "imputabilità" (art. 2), dell'"elemento soggettivo" della violazione (art. 3), delle "cause di esclusione della responsabilità" (art. 4), del "concorso di persone" (art. 5)” 11 Vgl. Urteil des Kassationsgerichtshofes, Sektion II, vom 12/03/2012, Nr. 3879: “Nel sistema introdotto dalla legge 24 novembre 1981, n. 689, fondato sulla natura personale della responsabilità, autore dell'illecito amministrativo può essere soltanto la persona fisica che ha commesso il fatto, e non anche un'entità astratta, come società o enti in genere, la cui responsabilità solidale per gl'illeciti commessi dai loro legali rappresentanti o dipendenti è prevista esclusivamente in funzione di garanzia del pagamento della somma dovuta dall'autore della violazione, rispondendo anche alla finalità di sollecitare la vigilanza delle persone e degli enti chiamati a rispondere del fatto altrui”. 12 Urteil des Landesgerichtes Bozen vom 21/09/202, Nr. 716; wörtlich gleich: Urteil des Landesgerichtes Bozen vom 09/11/2023, Nr. 966. 13 Einlassung, S. 10: „Er haftet im Ergebnis nicht für das Fehlverhalten anderer, sondern aus eigenem individuellem Verschulden wegen Außerachtlassung seiner Aufsichtspflichten (culpa in vigiliando), weil er nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Abschlussplan erfüllt, wird“. 14 Die meritorische Rechtsprechung gibt mehrheitlich der 2. Tabelle gegenüber der 3. Tabelle den Vorzug, da letztere für die wirklichen Arbeitsverfahren vorgesehen ist.
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT ZE
ZWEITE ZIVILABTEILUNG
Nr. allg. Reg. 1047/2023.
Das Landesgericht Bozen, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell,
nach Einsicht in die von den Parteien fristgerecht hinterlegten schriftlichen Noten, die deren Diskussionsbeiträge und Schlussanträge beinhalten;
in Anwendung der Artikel 127ter, Absatz 5, und 128 ZPO;
erlässt und hinterlegt nun in der Verhandlung in Schriftform vom 09/09/2025
folgendes
Pt_1
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 1047/2023
zwischen den Prozessparteien:
Widerspruchsführer: , Steuernummer: , CP_1 C.F._1
1 vertreten und verteidigt von RA Dr. ; Persona_1
Widerspruchsgegnerin: OM IN ZE - SÜ,
Controparte_2 Controparte_3
Steuernummer: 00390090215, vertreten und verteidigt von RA.in Dr. Persona_2
, von RA.in Dr. .in Dr
[...] Persona_3 Per_4 Persona_5
und von RA.in Dr. ; Persona_6
STREITGEGENSTAND:
Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid im Sinne des Artikels 6,
Legislativdekret vom 1. September 2011, Nr. 150.
Parte_2
des Widerspruchsführers:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, bei Abweisung aller gegenteiligen
Anträge, Einreden und Einwände wie folgt entscheiden:
- Der streitgegenständliche Bußgeldbescheid der Autonomen Provinz Bozen –
Südtirol – Abteilung Forstwirtschaft vom 10.02.2023 wird, nach Aussetzung der
Vollziehung, und nach Aufhebung bzw. Nichtanwendung des Abschussplans für das
Revier Latsch für das Jahr 2021, aus den vorgetragenen Gründen aufgehoben und
für rechtsunwirksam erklärt.
2 - , wird die mit dem Bußgeldbescheid der Autonomen Provinz Bozen – Per_7
Südtirol – vom 10.02.2023 verhängte Verwaltungsstrafe Controparte_2
auf das gesetzliche Mindestmaß reduziert.
- Verfahrenskosten zu Lasten der widerspruchsbeklagten Verwaltung“;
die Widerspruchsgegnerin:
„Möge der Richter, unter Abweisung jeder entgegengesetzten Instanz:
a) den Rekurs gegen den Bußgeldbescheid abweisen und den Bußgeldbescheid des
Direktors der Abteilung Forstwirtschaft bestätigen;
auf jeden Fall:
b) den Rekurssteller zum Ersatz der Anwaltskosten zuzüglich 23,84% Soziallasten
sowie 15% allgemeine Spesen verurteilen“.
Controparte_4
[...]
1. Mit Widerspruchsantrag vom 13/03/2023, am selben Tag in der Kanzlei des
Landesgerichts hinterlegt, legt Herr EL fristgerecht1 Widerspruch CP_1
gegen den am 10/02/2023 zugestellten „Bußgeldbescheid ohne Aussetzung der
3 “2 ein. Mit besagtem Bescheid wurde er zur Zahlung einer Persona_8
Verwaltungsstrafe von insgesamt Euro 5.047,00 aufgefordert, weil er in seiner
Eigenschaft als Revierleiter des Jagdreviers Latsch, die Bestimmung des Art. 39,
Abs. 1, Buchst. i) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14 verletzt hätte. Die
Parte Behörde der , er habe gegen diese Bestimmung verstoßen, da im Parte_4
Jagdrevier Latsch im Jahre 2021 lediglich 75% des im Abschussplan vorgesehenen erlegt wurden und demnach weniger als 85%. Zudem sei ein Persona_9
Schalenwildschaden am Wald behördlich festgestellt wurde. Die Verwaltungsstrafe
entspräche dem vom Amt für Forstplanung aufgrund des Schädigungsgrad der
Waldbäume errechneten Schadenssumme am Bestandswert des Waldes. Gegen diese
Verwaltungsmaßname bringt der Widerspruchsführer insgesamt sechs
Anfechtungsgründe vor, die in zwei Untergruppen eingeteilt werden können: zum einen Gründe, welche den Abschussplan betreffen3, und zum anderen solche, welche die subjektive Anwendung der Verwaltungsstrafbestimmung zum Gegenstand
haben4.
2. Die OM IN ZE - SÜ,
[...]
AMT FÜR bestreitet in ihrer Controparte_2 Controparte_3
Einlassung ausnahmslos alle Anfechtungsgründe. Sie verteidigt den Abschussplan,
4 sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch im konkreten Anlassfall, als verpflichtende und korrekt erstellte Bestimmung. Ebenso betont sie die
Verantwortlichkeit des Revierleiter, da ihm die Aufsichtspflicht obliege, dafür Sorge
zu tragen, dass der Abschussplan erfüllt wird.
3. Im Laufe des Verfahrens wurde dem Zeugenbeweisantrag der OMN
IN ZE - SÜ durch Anhörung von zwei Zeugen (in der
Verhandlung vom 04/11/2024) entsprochen. Am 09/09/2025 fand die Verhandlung
nach Art. 429 ZPO in statt. Nunmehr wird im Sinne des Artikels 127ter, CP_8
letzter Absatz, ZPO das vorliegende Urteil am Folgetag hinterlegt.
4. Die vom Widerspruchsführer in seinen Anfechtungsgründen Nr. 3, 4 und 5
ausgeführte fehlende persönliche Verantwortung des der Verwaltungsstrafe
unterworfenen Herrn für die Nichterfüllung des Abschussplans CP_1
erweist sich aus den im Folgenden angeführten Erwägungen als begründet. Daraus
folgt die Annahme des Widerspruchs mit der vollständigen Aufhebung des
Bußgeldbescheides. Auf die Begründetheit der weiteren Anfechtungspunkte braucht im Sinne des Rechtsprechungsgrundsatzes der offensichtlichsten Lösung5 nicht mehr eingegangen zu werden. Man folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung
dieses Landesgerichts, die zu gleich gelagerten Bußgeldbescheiden mit derselben
Begründung, das heißt der fehlenden persönlichen Verantwortung des (jeweiligen)
5 Revierleiters für die vorgehaltene Gesetzesverletzung, den Widerspruch
angenommen hat6.
5. In der Gesetzesbestimmung zur Verhängung der streitgegenständlichen
Verwaltungsstrafe (Art. 39, Abs. 1, Buchst. i, des Landesgesetzes vom 17/08/1987,
Nr. 14 - Landesjagdgesetz)7 ist nicht geklärt, wer für die Einhaltung des
Abschussplanes verantwortlich ist. Die Einbeziehung der weiteren Rechtsquellen aus dem Jagdbereich, für den die OM IN ZE - SÜ
primäre Gesetzesbefugnis hat (vgl. Art 8, Abs. 1, Nr. 15, des Südtiroler
Autonomiestatutes), erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass diese Pflicht den
Revierleitern zukäme. Art. 27 desselben Landesjagdgesetzes, auf den Art. 39, Abs. 1,
Buchst. i, verweist, enthält zu besagter Thematik nur die Bestimmung: „(
1-bis) Die
Reviere setzen die Jäger über die Erfüllung der Abschusspläne in Kenntnis. Pt_6
hat die Pflicht, sich vor jedem Jagdgang selbst über den Stand der
[...]
Abschusserfüllung zu informieren“. Auch Art. 6 des Dekrets des Landeshauptmannes
vom 06/04/2000, Nr. 18, welcher zur Durchführung des zitierten Art. 27 des
Landesjagdgesetzes erlassen wurde, legt lediglich fest, dass die Revierleiter
Vorschläge für die Abschusspläne einbringen können und von der für die Erstellung
6 der Pläne vorgesehenen Kommission angehört werden. Auch die Landesjagdordnung
2021 (Anlage 8 des Widerspruchsführers) enthält keine solche Verpflichtung.
Obwohl darin die Abschussplanung erschöpfend geregelt wird, kommt der
Revierleiter in diesem Zusammenhang nur insofern vor, als ihm gegenüber eine
„Vorzeigepflicht“ besteht: „Jedes erlegte Stück Wild, das gemäß Artikel 27 des L. G.
Nr. 14/87 einer Abschussplanung unterliegt, ist dem Revierleiter oder seinem
Beauftragten baldmöglichst, jedenfalls aber innerhalb 24 Stunden vorzuzeigen“ (Art.
8.2). Die Zuteilung der im Abschussplan bewilligten Stücke wird nicht vom
Revierleiter, sondern von der „Vollversammlung des Reviers“ (Art. 7.1)
vorgenommen. Den „Reviervorständen“ (und nicht den Revierleitern) obliegt es die
„beschlossene jederzeit aufzuheben, wenn im betreffenden Controparte_11
Jahr die Nichterfüllung des Abschussplanes für die betreffende Art oder Klasse
absehbar ist“ (Art. 7.2).
6. Man beachte auch, dass der Revierleiter gemäß der Satzung des Südtiroler
Jagdverbandes8 kein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder einer
Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Art. 6, Abs. 3,
gesetzesvertretendes Dekret vom 24/11/1981, Nr. 689, ist. Die juristische Person,
welcher er angehört, besteht einzig und allein im Südtiroler Jagdverband, welcher
„eine juristische Person des Privatrechts (ist), anerkannt als solche mit Beschluss der
Landesregierung vom 19.12.1988, Nr. 8248“ (Art.
1.5 der Satzung). Der gesetzliche
7 Vertreter dieser juristischen Person ist der Landesjägermeister (Art. 11.2 der
Satzung).
7. Der Südtiroler Jagdverband hat nach Art. 5 der Satzung einen „inneren Aufbau“
mit unterschiedlichen „Organen“ auf (Art. 5.2), auf Bezirksebene (Art. CP_12
5.3.) und auf Revierebene. Zu letzterer gehört der „Revierleiter“, neben der
„Vollversammlung des Reviers“, dem „Reviervorstand“ und dem „Rechnungsprüfer“
(Art.
5.4 der Satzung). „Er ist verantwortlich für die jagdliche Führung der
Mitglieder in seinem Revier9 und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der
Revierorgane und der übergeordneten Jagdorgane“ (Art. 22.1 der Satzung), weshalb er von den übergeordneten Organen auf Revierebene (Vollversammlung und
Reviervorstand) und auf Bezirks- und Landesebene abhängt.
8. Abgesehen davon, dass die Einhaltung der Abschussplanung weder von den jagdrechtlichen Bestimmungen noch im Sinne der Struktur des Jagdverbandes dem
Revierleiter auferlegt ist, widerspricht der angefochtene Bußgeldbescheid auch dem
Prinzip der Persönlichkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, wie es für die Verhängung jeglicher Verwaltungsstrafe in den Artikeln 2 bis 5 des gesetzesvertretendes Dekret vom 24/11/1981, Nr. 689, niedergeschrieben ist10. Auch
Artikel 6 desselben Dekretes spricht nach konsolidierter höchstrichterlicher
8 dass der Urheber der Verwaltungsübertretung nur die Controparte_13
natürliche Person sein kann, die die Tat begangen hat, nicht aber eine abstrakte
Einheit wie Gesellschaften oder Körperschaften allgemein11. In der
Verwaltungsmaßnahme, mit welcher eine Verwaltungsstrafe verhängt wird, muss aufgrund des besagten Persönlichkeitsprinzip aufgezeigt werden, welches aktive oder unterlassene Verhalten der betreffenden natürlichen Person zur vorgehaltenen
Übertretung geführt hat: “'In tema di sanzioni amministrative, a norma della L. n.
689 del 1981, art. 3, è responsabile di una violazione amministrativa solo la persona
fisica a cui è riferibile l'azione materiale o l'omissione che integra la violazione,
sicché, qualora un illecito sia ascrivibile in astratto ad una società di persone, non
possono essere automaticamente chiamati a risponderne i soci amministratori,
essendo indispensabile accertare che essi abbiano tenuto una condotta positiva o
omissiva che abbia dato luogo all'infrazione, sia pure soltanto sotto il profilo del
concorso morale' (così Cass. 30766/18; conf. Cass. 26238/11)” (Beschluss des
Kassationsgerichtshofes, Sektion II, vom 20/09/2022, Nr. 27399). Diesem
Grunderfordernis ist der Bußgeldbescheid nicht ansatzweise gerecht geworden, weil er die Herrn vorgehaltene Mindererfüllung des Abschussplanes CP_1
nicht auf ein Verhalten desselben zurückführt: „Hat er persönlich es unterlassen, das
fehlende Schalenwild zu jagen? Hatte er die konkrete Befugnis nicht ausgeübt,
9 anderen anzuordnen, das besagte zu töten?“12, fragten sich bereits die zu Per_11
derselben Thematik erlassenen Urteile dieses Landesgerichtes Bozen.
9. Dass die OM IN ZE - SÜ im Nachhinein in ihrer
Einlassung von der „Verletzung der Aufsichtspflicht“13 spricht, kann den
Begründungsmangel und die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des
Bußgeldbescheides nicht rückwirkend sanieren, da der Widerspruchsführer von
Anfang an seiner verbürgten Rechte und seiner Verteidigungsmöglichkeiten beraubt war. Zudem präsentiert sich die angeführte „Verletzung der Aufsichtspflicht“ ohne konkrete und normative Bezüge und damit als verallgemeinernde Behauptung,
welche der gesetzlichen Anforderung nach der konkreten Vorhaltung einer bewussten und willentlichen Unterlassung, sei sie vorsätzlich oder fahrlässig (Art. 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24/11/1981, Nr. 689), nicht entspricht. Die
OM IN ZE - SÜ hat diesen wesentlichen Aspekt im
Verwaltungsverfahren zur Erhebung der streitgegenständlichen Verwaltungsstrafe
von Anfang an außer Acht gelassen. Denn auf Einwände wie: „Im Jagdrevier war
man sehr bemüht, die Abschusspläne zu erfüllen und hat auch konkrete Maßnahmen
gesetzt, die Bejagung des Kahlwildes zu fördern ( keine Persona_13
Einschränkungen, Prämien bei Erlegung , Einbindung des Jagdaufsehers, Per_14
Einteilung des Reviers in Zonen, Schwerpunktbejagung bei Bergbauernhöfen,
10 gemeinsame Ansitzjagden)“ oder „Im gab es für nie Persona_15 Persona_16
revierinterne Bremsen, sogar eine Prämie von 50 €, dann 30 € für das 2. Stück
belohnt: Zeichen, dass Revierleitung Kahlwildabschuss fördert“, reagierte die
Verwaltung mit der Feststellung, diese Einwände nicht berücksichtigen zu können,
„da sie weder rechtlicher Natur sind, noch Verfahrensmängel aufzeigen“
(Bußgeldbescheid, S. 2, Dok. Nr. 2 des Widerspruchsführers). Diese Begründung ist im Lichte der ersten zwölf Artikel des Legislativdekretes vom 24/11/1981, Nr. 689,
welche die bekannten Grundprinzipien des Verwaltungsstrafrecht formulieren,
zweifellos als gesetzeswidrig einzustufen, wie auch der angefochtene
Bußgeldbescheid zweifellos unrechtmäßig ist.
10. Die Verfahrenskosten gehen im Sinne des Art. 91, Abs. 1, ZPO, zu Lasten der unterliegenden OMN IN ZE, welche sie dem
Widerspruchsführer ersetzen muss. Die im Urteilsspruch angegeben Bezifferung der
Kosten ergeht in Anwendung der 2. Tabelle14 des Ministerialdekrets Nr. 55 vom
10/03/2014 (Anwaltstarifordnung in geltender Fassung) betreffend den
Wertabschnitts von Euro 1.101 bis Euro 5.200, welcher der Verwaltungsstrafe (Euro
5.047.00) entspricht. Dabei werden für die vorgesehenen vier Verfahrensphasen
jeweils die mittleren Werte berücksichtigt. Die Erhöhung nach Art. 4, Abs. 1bis, des zitierten Ministerialdekretes, kann in der Höhe von 15% gewährt werden, da die vorgelegte Dokumentenanzahl nicht sehr umfangreich war.
11
Parte_7
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher Zusammensetzung zu
Recht:
1. In Stattgabe des Widerspruchs wird der Bußgeldbescheid vom 10/02/2023,
ausgestellt von der Widerspruchsgegnerin OM IN ZE -
SÜ, AMT FÜR Controparte_2 CP_3
gegen den Widerspruchsführer vollständig
[...] CP_1
aufgehoben.
2. Die Widerspruchsgegnerin OM IN ZE - SÜ wird verurteilt, dem Widerspruchsführer ET EL Verfahrenskosten in Höhe
von Euro 2.934,80 für Entgelt und Euro 125,00 (Einheitsgebühr und Stempelmarke)
für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner (15%), AnwK. und MwSt. CP_14
laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
Ergangen in Bozen (BZ), am 10/09/2025, anlässlich der Verhandlung in CP_8
vom 09/09/2025.
[...]
Controparte_15
(digitale Unterschrift)
12 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Auch wenn der Widerspruchsführer der Meinung ist, dass die Zustellung des Bußgeldbescheides an die zertifizierte E- Mail seines Landwirtschaftsbetriebes unzulässig sei. 2 Vgl. Dokumente Nr. 1 und Nr. 2 des Widerspruchsführers sowie Dok. Nr. 1 der Widerspruchsgegnerin. 3 Grund 1: Der Abschussplan als Obergrenze und nicht als;
Grund 5: Fehlerhafte Berechnung des Controparte_5 Abschussplanes;
Grund 6: Der Abschussplan wird dem verfassungsmäßig verankerten der nicht gerecht. CP_6 CP_7 4 Grund 3: Die verfahrenserheblichen Bestimmungen sehen den Revierleiter nicht als Adressat der streitgegenständlichen Verwaltungsstrafe vor;
Grund 4: Er kann nicht für die Nichterfüllung des Abschussplans persönlich haftbar gemacht werden, da er keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung des Abschusses trägt; Grund 5: Insbesondere ist er gegenüber den Jägern seines Reviers nicht weisungsbefugt. 5 „Principio della ragione più liquida“: Dieses erlaubt es dem Gericht, einen Rechtsstreit durch Entscheidung Pt_5 über eine absorbierende, einfacher und schneller lösbare Frage zu entscheiden. Damit wird der Prozess effizient und zügig beendet, ohne alle übrigen, komplizierteren Fragen behandeln zu müssen. Dieser Grundsatz ist Ausdruck des Prozesswirtschaftlichkeitsprinzips („economia processuale“): Die Justiz wird als Dienst verstanden, der zeitnah und wirksam Ergebnisse liefern soll;
man vgl. ex multis: Kassationsgerichthofs, Sektion V, Beschluss vom 08/07/2024, Nr. 18583. 6 Vgl. Urteil Nr. 716/2023 vom 21/09/2023 und Urteil Nr. 966/2023 vom 09/11/2023. 7 Hier der Wortlaut des zuletzt durch Art. 6, Absatz 2, des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, geänderten Bestimmung:
„Bei Übertretung dieses Gesetzes werden, unabhängig von den strafrechtlichen Bestimmungen und dem Schadenersatz, folgende Geldbußen verhängt: … i) wer den in Artikel 27 genannten Abschussplan für oder die in diesem Per_10 enthaltenen Vorschriften nicht einhält, wird mit einer Geldbuße von 140,00 Euro bis 18.654,00 Euro bestraft, wobei das Ausmaß bis zur doppelten Höhe jenes Schadens bemessen wird, welcher in dem entsprechenden Zeitraum von der im genannten Abschussplan berücksichtigten Wildart verursacht und von den zuständigen Landesdienststellen festgestellt worden ist. Keine Geldbuße wird verhängt, wenn über 85 der im Abschussplan für festgelegten CP_9 Per_10 Stückzahl erlegt worden sind oder wenn die gebietsmäßig zuständigen Ämter der und Controparte_10 Forstwirtschaft keine Schäden durch festgestellt haben“. Per_10 8 https://jagdverband.it/wp-content/uploads/2019/05/Statut-Suedtiroler-Jagdverband-Nov-2016-Statuto-Associazione- Cacciatori.pdf. 9 Gemeint ist vor allem seine dokumentarische Tätigkeit: Er protokolliert Abschüsse und Fallwild (Wild, das nicht durch Schüsse, sondern anderweitig verende ist), nimmt Schussmeldungen entgegen, genehmigt Nachsuchen (= die gezielte Suche nach einem angeschossenen Wild) und stuft gegebenenfalls Stücke als überlebensfähig eins, wenn sie nicht ernsthaft verletzt sind. 10 Vgl. Urteil des Kassationsgerichtshofes, Sektion II, vom 30/06/2005, Nr. 15088: „Il sistema della legge 24 novembre 1981, n. 689, preserva il principio della natura personale della responsabilità, disciplinando rigorosamente i profili della "imputabilità" (art. 2), dell'"elemento soggettivo" della violazione (art. 3), delle "cause di esclusione della responsabilità" (art. 4), del "concorso di persone" (art. 5)” 11 Vgl. Urteil des Kassationsgerichtshofes, Sektion II, vom 12/03/2012, Nr. 3879: “Nel sistema introdotto dalla legge 24 novembre 1981, n. 689, fondato sulla natura personale della responsabilità, autore dell'illecito amministrativo può essere soltanto la persona fisica che ha commesso il fatto, e non anche un'entità astratta, come società o enti in genere, la cui responsabilità solidale per gl'illeciti commessi dai loro legali rappresentanti o dipendenti è prevista esclusivamente in funzione di garanzia del pagamento della somma dovuta dall'autore della violazione, rispondendo anche alla finalità di sollecitare la vigilanza delle persone e degli enti chiamati a rispondere del fatto altrui”. 12 Urteil des Landesgerichtes Bozen vom 21/09/202, Nr. 716; wörtlich gleich: Urteil des Landesgerichtes Bozen vom 09/11/2023, Nr. 966. 13 Einlassung, S. 10: „Er haftet im Ergebnis nicht für das Fehlverhalten anderer, sondern aus eigenem individuellem Verschulden wegen Außerachtlassung seiner Aufsichtspflichten (culpa in vigiliando), weil er nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Abschlussplan erfüllt, wird“. 14 Die meritorische Rechtsprechung gibt mehrheitlich der 2. Tabelle gegenüber der 3. Tabelle den Vorzug, da letztere für die wirklichen Arbeitsverfahren vorgesehen ist.