Sentenza 3 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 03/01/2025, n. 7 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 7 |
| Data del deposito : | 3 gennaio 2025 |
Testo completo
Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
Allg. Reg. Nr. 1301/2024
REPUBLIK Parte_1
VOLKES Parte_2
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 Parte_3
zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_4 Parte_5
-
[...] Parte_6
-
[...] Pt_7 Parte_8
erlässt in der Ehescheidungssache unter Nr. 1301 / 2024 Allg. Reg., welche gemäß Art. 473 bis.14. und 473 bis.47. ZPO eingeleitet wurde, folgendes
CP_2
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch , CP_3 Parte_9
laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
- antragstellende Partei - und Par
, vertreten und verteidigt durch Controparte_4
[...]
, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
CP_5
- Antraggegner - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Persona_1
- dem Streit beigetretene Partei -
, Per_2
- dass dieses Verfahren strittig eingeleitet wurde, die Parteien jedoch im
Laufe des Verfahrens einvernehmlich die Ehescheidung zu den im
Spruch dieses Urteils formulierten Scheidungsbedingungen beantragt
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haben;
- dass die Staatsanwaltschaft folgende Schlussanträge gestellt hat: „Die
Staatsanwaltschaft befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge.“;
- dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b
Gesetz vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten
Bedingungen gegeben sind, da die Parteien seit ihrer Trennung und jedenfalls länger als der vom Gesetz vorgeschriebene Mindestfrist ununterbrochen voneinander getrennt leben;
- dass laut Aktenlage eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
- dass die vorgeschlagenen Regelungen, soweit sie den minderjährigen
Sohn der Parteien betreffen, dem Kindeswohl entsprechen (der Sohn wurde im Laufe des Verfahrens angehört; die von den Eltern vereinbarten finanziellen Regelungen tragen der paritätischen Unterbringung des
Sohnes Rechnung);
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungs- bedingungen insgesamt rechtlich keine Einwände zu erheben sind, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche Ordnung verletzen;
- dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die ZUändigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
- dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten dem Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
Controparte_6
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Welschnofen (BZ) am 05/06/2010 (BZ) zwischen
, geboren am 30/10/1986 in BOZEN (BZ), CP_3
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und
RD BK, geboren am 24/08/1966 in BOZEN (BZ), geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen
Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Welschnofen (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 2, Teil II, Serie A, des Jahres 2010 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt, wie von den Parteien einvernehmlich beantragt, folgende Scheidungsbedingungen:
1) die Eltern erhalten das gemeinsame Sorgerecht über den minderjährigen
Sohn AS IR (geb. am 25.12.2010 in , wobei der Per_1 [...]
in Welschnofen, Samerweg Controparte_7
Nr. 16, festgesetzt wird;
2) die Entscheidungen des alltäglichen Lebens werden von jenem Elternteil getroffen, bei dem sich der Sohn AS gerade aufhält, während weitreichendere Entscheidungen von den Eltern gemeinsam getroffen werden müssen;
3) RA ZU verzichtet künftig, auch unter Berücksichtigung der geänderten
Einkommenslage, auf die Bezahlung des Kindesunterhalts;
4) die außerordentlichen schulischen, außerschulischen und medizinischen
Kosten gehen (nach vorherigem Abzug von eventuellen Beiträgen der öffentlichen Hand) jeweils hälftig zu Lasten von beiden Elternteilen. Die außerordentlichen außerschulischen Kosten sind zudem vorher zwischen den
Eltern zu vereinbaren. Die notwendigen schulischen und medizinischen
Spesen, welche einen Betrag von € 300,00.- überschreiten, sind von den
Eltern jeweils präventiv mitzuteilen. Die verauslagten Beträge sind auf jeden
Fall innerhalb von 14 Tagen ab Vorweisung der entsprechenden Belege an den anspruchsberechtigten Elternteil zu bezahlen;
5) einheitliches Familiengeld, Steuerfreibeträge und sonstige öffentliche
Beiträge gehen jeweils zur Hälfte zu Gunsten von beiden Elternteilen bzw. können von denselben je zur Hälfte beansprucht werden;
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6) die vormals Wohnung samt Inventar, gelegen in 39056 Pt_10
Welschnofen (BZ), Samerweg Nr. 16, bleibt IR zugewiesen, in CP_7
dessen alleinigem Eigentum sich diese bereits befindet;
7) das Umgangs- und Besuchsrecht für den minderjährigen Sohn AS wird wie folgt geregelt: Montag bis Mittwoch (mit Übernachtung) bei der Mutter,
Donnerstag bis (mit Übernachtung) beim Vater, sowie Sonntag Per_3
abwechselnd (einmal beim Vater und einmal bei der Mutter). Jedes vierte
Wochenende im Monat verbringt der Sohn ein ganzes Wochenende mit seiner Mutter (von Samstag bis Sonntag, wobei der Sohn in dieser Woche bereits ab Mittwoch beim Vater ist). Die entsprechenden Uhrzeiten werden zwischen den Ehegatten direkt vereinbart. Die Hälfte der Schulferien und der
Feiertage (Weihnachten/Silvester/Semesterferien/Ostern) verbringt der minderjährige Sohn alternierend beim Vater und bei der Mutter. Dabei wird eine Rotation zwischen den Elternteilen vereinbart, d.h., dasjenige Elternteil, wo der Sohn die erste Hälfte der Ferien verbringt, wird dem Sohn im
Folgejahr in der zweiten Hälfte bei sich haben. Herr IR erklärt, nichts dagegen einzuwenden, dass RA ZU in Zukunft zu ihrem Lebensgefährten zieht. Beide Eltern verpflichten sich, eventuelle Wünsche des Sohnes in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
8) Beide Eltern geben, soweit erforderlich, ihr Einverständnis für die
Ausstellung des Personalausweises und des Reisepasses für den minderjährigen Sohn AS.
9) Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden vollständig kompensiert.
So befunden in in nicht öffentlicher Sitzung, am 18/12/2024. Per_1
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
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