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Sentenza 19 febbraio 2025
Sentenza 19 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 19/02/2025, n. 175 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 175 |
| Data del deposito : | 19 febbraio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell, erlässt
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 893/2022
zwischen den Prozessparteien:
: ES LE ED JUN. OHG, Steuernummer Per_1 Per_2
01479830216, vertreten und verteidigt von RA Dr. Persona_3
und von RA Dr. , Persona_4
Beklagte: , Steuernummer 01311430217, Persona_5
Pers Pers vertreten und verteidigt von Dr. und von Dr. Persona_7
. Persona_8
1 von 19 STREITGEGENSTAND:
WIEDERAUFNAHME EINER WIDERKLAGE VOR DEM
LANDESGERICHT
SCHLUSSANTRÄGE:
der RI:
„Möge das angerufene Landesgericht, contrariis reiectis, in der Hauptsache:
I. feststellen und erklären, dass die den mit der Persona_5
Gesellschaft Konditorei des ER RD Jun. OHG geschlossenen Vertrag
aus den im Sach- und Rechtsvortrag des Widerspruchs gegen einen
Zahlungsbefehl vom 01.04.2021 (Buchstabe A und B, sowie Nummer 6 und 7)
nicht erfüllt hat und daher das entsprechende Parte_2
Vertragsverhältnis mit ausschließlichem Hinblick auf die von Seiten der Zorzi
Kältetechnik GmbH installierte interne Verbundkälteanlage und die externen
Verflüssiger (insbesondere „1) Tiefkühlverbundanlage: CP_1
Mod. TAG2522Z R404a mit 3 = 3 x 7.900 W = Controparte_2
23.700 W – CP_3 Controparte_4
, Mod. LMC 3N 1521= 22 kW 2) 1. Abnehmer Tiefkühlzelle Marke CP_5
LU VE Mod. FHA 52-80 mit 4.260 W bei – 18°C 3) 2. Abnehmer Eisvitrine
2 von 19 Marke IFI, Mod. SAM80 mit max.
2.318 W Kälteleistung“) gemäß Art. 1453
ZGB für aufgehoben erklären, mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen,
insbesondere die GmbH zur Rückerstattung des erhaltenen Persona_5
Geldbetrages in Höhe von € 34.160,00 im Sinne des Art. 2033 ZGB an die
Konditorei des ER RD Jun. OHG verurteilen, oder aber zur Zahlung
jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welcher im Laufe des Verfahrens
festgestellt wird, zuzüglich der Zinsen gemäß ges.vertr. Dekret Nr. 231/02 und
des Geldentwertungsausgleichs ab Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo;
II. untergeordnet zu Ziffer I.: feststellen und erklären, dass der Gesellschaft
Konditorei des ER RD Jun. OHG aus den im Sach- und Rechtsvortrag
des Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl vom 01.04.2021 (Buchstabe A
und B, sowie Nummer 8) dargelegten Gründen ein Sach- und
Vermögensschaden in Höhe von € 34.160,00 entstanden ist und daher die
[...]
GmbH aufgrund der Bestimmung nach Art. 1218 und 1223 ZGB Persona_5
zur Bezahlung dieses Betrages an die RI verurteilen, oder aber zur
Zahlung jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welcher im Laufe des
Verfahrens festgestellt wird, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und des
Geldentwertungsausgleichs ab Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo;
III. feststellen und erklären, dass der Gesellschaft Konditorei des ER RD
Jun. OHG aufgrund der im Sach- und Rechtvortrag des Widerspruchs gegen
3 von 19 einen Zahlungsbefehl vom 01.04.2021 unter Nummer 9 und 10 angeführten
Gründen ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt € 16.588,09 entstanden
ist und daher die zur Zahlung dieses Betrages an die Persona_5
Konditorei des ER RD Jun. OHG verurteilen, oder aber zur Zahlung
jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welcher im Laufe des Verfahrens vom
Gericht auch im Wege der Billigkeit gemäß den Bestimmungen nach Art. 1226
und 2056 ZGB festgestellt wird, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und des
Geldentwertungsausgleiches von der Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo;
in jedem Fall: mit Rückerstattung der Kosten, Spesen und Vergütungen dieses
Verfahrens“.
der Beklagten:
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung jedes gegenteiligen Antrags
und Begehrens,
In der Hauptsache
1. in meritorischer alle Anträge und Einwände der RI Per_9
Konditorei des ER RD Jun. OHG vollständig zurück- und abweisen, da
rechtlich und faktisch unbegründet;
2. ebenfalls in meritorischer Hinsicht, jedoch in untergeordneter Hinsicht zum
vorstehenden Punkt 1. und nur für den Fall, dass die RI Konditorei des
4 von 19 ER RD Jun. OHG mit ihrem Antrag auf Vertragsaufhebung
durchdringen sollte, die Gegenseite dazu verurteilen, das
verfahrensgegenständliche Kühlverbundsystem, ganz oder teilweise, an die
Beklagte zurückzustellen, sowie der nämlichen Persona_5
Beklagten eine angemessene Entschädigung für die Persona_5
zeitweilige Nutzung des Kühlverbundsystem zu bezahlen;
3. ebenfalls in meritorischer Hinsicht, jedoch stets in untergeordneter Hinsicht
zum vorstehenden Punkt 1. und nur für den Fall, dass die RI Konditorei
des ER RD Jun. OHG mit ihrem Antrag auf Verurteilung zur
Schadenersatzleistung ganz- oder teilweise durchdringen sollte, deren
Ansprüche herabsetzen und mit den Ansprüchen der Beklagten CP_6
aufrechnen;
Per_5 Persona_5
4. in jedem Fall, bei Ersatz der auch pauschalisierten Spesen, zuzüglich
etwaiger Kosten für Amts- und Parteiensachverständige sowie von
Anwaltsentgelt samt gesetzlichen Aufschlägen, so weit geschuldet, sowie
Nachfolgespesen“.
Controparte_7
[...]
5 von 19 1. Die heutige Beklagte OR IK GMBH hatte vor dem
Friedensgericht Meran gegen die RI KONDITOREI DES LE
ED JUN. OHG den Zahlungsbefehl Nr. 27/2021 vom 10/02/2021 erwirkt
(Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls: Dok. Nr. 1 der Beklagten, und
Zahlungsbefehl: Dok. Nr.
2.1. der RI). Besagter Zahlungsbefehl forderte die heutige RI zur Bezahlung der noch offenen Restschuld im Ausmaß des
Kapitalbetrages von € 1.328,13 betreffend „die Lieferung und Montage einer
Tiefkühlzelle sowie für diverse technische Einsätze des Kundendienstes“ (zit.
Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls) auf, zuzüglich der Erstattung von außergerichtlichen Mahngebühren, Verzugszinsen und Verfahrensspesen.
2. Die RI KONDITOREI DES LE ED JUN. OHG hat gegen den Zahlungsbefehl vor dem Friedensgericht Meran Widerspruch eingelegt und zugleich eine Widerklage vorgebracht (vgl. Widerspruch und Widerklage in der
Klage auf Wiederaufnahme unter „Vorausgeschickt“ und als Dok. Nr. 15 der
Beklagten), welche das heutige klägerische Petitum zum Inhalt hatte. Das
Friedensgericht hat mit Beschluss, hinterlegt am 15/02/2022, wegen wertmäßiger Unzuständigkeit für die Widerklage, diese vom Widerspruch
abgetrennt und die Wiederaufnahme beim zuständigen Landesgericht verfügt.
Mit Klage auf Wiederaufnahme ist die RI der richterlichen Verfügung
6 von 19 nachgekommen und hat vorliegendes Verfahren eingeleitet.
3. Wie besagter Klage auf Wiederaufnahme und den eingangs wiedergegebenen
Schlussanträgen zu entnehmen ist, beantragt die KONDITOREI DES LE
ED JUN. OHG die teilweise Aufhebung, wegen Nichterfüllung1 nach
Art. 1453 ZGB, des mit der OR IK abgeschlossenen Per_5
Vertrages betreffend die Lieferung und Montage einer Tiefkühlanlage sowie einer Kühlanlage2 (gemäß Angebot der Beklagten vom 14/12/2018, welches von der RI am 27/12/2018 unterzeichnet wurde: Dok. Nr. 17 der Beklagten)
für ihren Konditoreibetrieb in Schenna (BZ). Die beantragte Vertragsaufhebung
sollte nur bestimmte Teile der von der Beklagten installierten Anlagen betreffen,
welche von der Nichterfüllung betroffen wären, nämlich die „interne
Verbundkälteanlage und die externen Verflüssiger“ (vgl. obige Schlussanträge,
worin die betroffenen Anlageteile noch genauer identifiziert sind). Als Folge der geforderten Aufhebung beantragt die RI von der Beklagten die
Rückerstattung des Kaufpreises „in Höhe von € 34.160,00“ (obige
Schlussanträge), welcher sich aus dem Preis für die beanstandeten Geräte
ergäbe. In untergeordneter Hinsicht und aufgrund derselben teilweisen
7 von 19 vertraglichen Nichterfüllung3 beantragt die RI dieselbe Summe (€
34.160,00) als Schadenersatz aus vertraglicher Haftung (vgl. obige
Schlussanträge unter Ziffer II).
4. Zusätzlich zur erwähnten Rückerstattungsforderung bzw. zur untergeordneten
Schadenersatzforderung beantragt die RI Ersatz weiterer vermögensrechtlicher und nichtvermögensrechtlicher Schäden in der Höhe von
€ 16.588,09 (vgl. obige Schlussanträge unter Ziffer III).
4.1. Dafür macht sie aus dem Titel der Vertragshaftung die unter „Punkt 9“ der
Widerspruchsklage (vgl. Klage auf Wiederaufnahme, S. 6f) beschriebenen
Schäden geltend, welche sie angeblich aufgrund aufwendiger
Reparaturarbeiten4, Lärmstörungen5 und Imageschäden erlitten hätte.
4.2. Zur eingeklagten Schadenersatzsumme von € 16.588,09 gehört auch der unter „Punkt 10“ der Widerspruchsklage (vgl. Klage auf Wiederaufnahme, S. 7)
aus dem Titel der außervertraglichen Haftung nach Art. 2043 ZGB beantragte
Schadenersatz wegen einer von der Beklagten zu verantwortenden
Beschädigung der Dachterrasse im Ausmaß von € 1.220,00.
5. Die beklagte Partei bestreitet jegliche Verantwortung für die von der RI
vorgebrachten Schäden bzw. Folgeschäden aufgrund der gelieferten und
8 von 19 montierten Kälteanlage und für die vorgehaltenen Beschädigung der
Dachterrasse6. Sie verschweigt nicht, „dass es anfänglich zu Problemen mit der
alleinigen Tiefkühlanlage, nicht aber mit der Kühlanlage“ gekommen ist. Diese
seien von ihr aber „unmittelbar“ behoben worden und blieben daher für die
RI „folgenlos“, mit Ausnahme der bei zwei Kälteausfällen aufgetretenen
Schäden an Lebensmitteln, welche bereits im Antrag auf den Zahlungsbefehl
„mit den eigenen Forderungen aufgerechnet wurden“ (Einlassungsschriftsatz, S.
9). Was hingegen das Problem an der Tiefkühlanlage anlangt, welches die besagten zwei Kälteausfälle verursacht hatte, sei dieses schließlich im Rahmen
eines Arbeitseinsatzes am 24.01.2020 dauerhaft behoben worden
(Einlassungsschriftsatz, S. 11). Entsprechend beantragt die Beklagte die vollständige Abweisung der klägerischen Anträge und Einwände, „da rechtlich
und faktisch unbegründet“ (obige Schlussanträge). Was die in untergeordneter
Hinsicht beantragte Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen anlagt (vgl.
besonders Punkt 3 der eingangs wiedergegebenen Anträge der Beklagten), ist vorab klarzustellen, dass diese das abgetrennte Mahnverfahren betreffen und darüber hinaus hier nicht von Belang sind.
6. Das vorliegende Zivilverfahren verlangt die Lösung von technischen Fragen
betreffend die vorgebrachten Mängel der Kälteanlage, die Beschädigung der
9 von 19 Dachterrasse, die daraus gegebenenfalls resultierenden Schäden, die
Verantwortlichkeit der Beklagten und der von dieser zu ersetzenden
Schadenssumme. Daher wurde mittels Beschluss vom 06/12/2022 ein
Amtsgutachten an Ing. vergeben, um in den besagten Parte_3
Fragestellungen Klarheit zu gewinnen. Am 02/08/2023 hat der Amtsgutachten
seine 187 Seiten umfassende Expertise hinterlegt.
7. Der Amtsgutachter hat die gesamte Verfahrensdokumentation sorgfältig
durchgearbeitet und zusätzlich „Informationen bzw. Unterlagen … von den
Parteien angefordert“ (Amtsgutachten, S. 18)7, drei Lokalaugenscheine
durchgeführt (vgl. Amtsgutachten, S. 18) und eine umfangreiche
Fotodokumentation erstellt (vgl. Anhang C). Mittels Tabellen hat er sodann den
Lieferumfang der Beklagten mit Preisen samt Zahlungssituation dargestellt (vgl.
Anhang B.1) und eine thermodynamische Analyse zur Feststellung der
Leistungskonformität der Anlage mittels Tabellen und Diagramme durchgeführt
(vgl. Anlage B.2). Zur Beurteilung von eventuell vorhandenen Mängeln hat er schließlich die Arbeitsberichte zu den Einsätzen der Beklagten angeführt und gesichtet, einen Auszug aus den Alarmmeldungen mit Kommentaren versehen sowie die Kosten für den Austausch der Tiefkühlanlageteile durch die Etzthaler
KG des Pircher Moritz aufgelistet (vgl. Anlage B.3). Der Amtsgutachter hat
10 von 19 auch die Stellungnahmen der Parteigutachter wiedergegeben (Anhänge F.1 und
F.2) und in allen Details kommentiert (Punkt 6 des Amtsgutachtens).
8. Die Kritik beider Parteien am Amtsgutachten (unter gegensätzlichen
Vorzeichen8) läuft ins Leere und ist offensichtlich durch die jeweils eigenen
Positionen voreingenommen, ohne sich um die notwendige Objektivität zu bemühen. Der Unterfertigte sieht jedenfalls keinen Grund, die Antworten der gestellten Fragen durch den Amtsgutachter nicht anzuerkennen. Unter
Zuhilfenahme derselben ist der vorliegende Fall zu lösen.
9. Zunächst hat der Amtsgutachter festgestellt, dass die Beklagte alle vertraglich
„vorgesehenen Geräte und Einrichtungen geliefert, installiert und in Betrieb
gesetzt“ hat (Amtsgutachten, S. 19). Er hat sodann die Leistungskonformität der von der Beklagten gelieferten Kältemaschinen bestätigt, sei es im Sinne der
„Übereinstimmung mit den angebotenen “, als auch in der Controparte_8
(wichtigeren) Hinsicht, „dass die gelieferten Kältemaschinen leistungskonform
sind“ (Amtsgutachten, S. 22)9. Die von der RI wiederholt bemängelte
„Überdimensionierung (Faktor 3) der Verbundanlage“ (Klage zur
Wiederaufnahme, S. 39) kann der Amtsgutachter nicht erkennen10.
11 von 19 10. Zur Frage nach den aufgetretenen Mängeln an der Anlage und der diesbezüglichen Verantwortung bestätigt der Amtsgutachter, „dass
Bauteildefekte vorhanden bzw. eingetreten sind und es Montagemängel gab
sowie dass eine Reihe von Reparaturen und Modifikationen vorgenommen
wurden, noch in der Garantiezeit“ (Amtsgutachten, S. 27). Insbesondere stellte er fest, dass „die aufgetretenen Probleme bis zum Ablauf der Garantiezeit von
KT behoben (wurden)“ (Amtsgutachten, S. 29).
11. Zu den nach der Garantiezeit aufgetretenen Problemen bei der Anlage11,
besonders zum Defekt des ersten Tiefkühlkompressors12, weiteres zu dem sich ankündigenden Defekt eines weiteren Prozessors und den verschiedenen
Wartungsarbeiten durch die Etzthaler AG, sowie sodann zu dem im Jahre 2021
erfolgten Austausch des „Tiefkühl - Verbundsatzes“ (Amtsgutachten, S. 31)
durch die Etzthaler KG, stellt der Amtsgutachter eine „Teilverantwortung“ der
Beklagten „für die Funktionsstörungen und dem frühzeitigen Ausfall der
Kompressoren“ fest, welche er monetär mit dem Betrag von Euro 8.250,00, d.h.
Abnehmern angeforderten Kältebedarf zu liefern, wird ein zweiter dazu geschaltet, ausgelöst durch den Per ansteigenden Druck in der Saugleitung. Von einer über dreifachen Überdimensionierung also nicht die
Rede sein. Nach Ansicht des ASV bietet die Konstellation mit 3x Kompressoren im vorliegenden Fall den Vorteil, dass wenn ein Kompressor defekt wird, die Anlage mit den zwei verbleibenden Kompressoren den gesamten Kältebedarf vollständig abdecken kann“ (Amtsgutachten, S. 24). 11 Die in diesem Abschnitt des Amtsgutachtens enthaltenen Ausführungen betreffend die Abrechnung der zulasten der gehenden technische Einsätze der Beklagten;
es handelt sich um Rechnungen, welche im Per_1 Mahnverfahren geltend gemachte wurden und deshalb im Widerspruchsverfahren vor dem Friedengericht abgehandelt werden. 12 „KT (Beklagte) wurde anscheinend über den Defekt eines Kompressors nicht informiert. Nach Ansicht des
ASV hätte sich KO (RI) an KT (Beklagte) wenden müssen für den Austausch des defekten Kompressors“: Amtsgutachten, S. 31.
12 von 19 mit der Hälfte der „Kosten brutto für den Austausch Geräte durch Etz“
(Amtsgutachten, S. 32) bewertet.
12. Die amtsgutachterliche Begründung des zulasten der Beklagten gehenden
Schadenersatzes aus Vertragshaftung kann den Richter zur Gänze überzeugen:
„Der ASV ist zur Ansicht gelangt, dass die von KT hier zuzuordnenden
Montagen und Einstellungen sowie nachfolgenden in Zusammenhang stehenden
Aktivitäten nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt wurden. Dies führte zu
den weiter oben diskutierten möglichen Ursachen für den Ausfall eines
Kompressors und den erwartbaren zweiten Defekt. Die Größe der
Kompressoren war nach Ansicht nicht die primäre Ursache für die Probleme,
aber sie war sicher nicht optimal gewählt. Bei korrekter Ansteuerung und
Einstellung der Parameter und Ventile wären die Probleme mit dem Pfeifen etc.
nicht aufgetreten und wäre wohl auch kein Defekt entstanden. Zudem gab es
eine Reihe von Funktionsstörungen. Deshalb ist hier nach Beurteilung des ASV
eine für die Funktionsstörungen und dem frühzeitigen Ausfall Controparte_10
der Kompressoren der KT (id est: Beklagten) zuzuordnen“ (Amtsgutachten, S.
32).
13. Was die von der RI ins Feld geführte Beschädigung der
Terrassenisolierung betrifft, konnte der Amtsgutachter vor Ort nichts mehr feststellen, da die Schäden „nach Angabe von KO (id est: RI) schon
13 von 19 behoben worden wären. Es konnte also vom ASV kein Schaden besichtigt
werden. Der Raum, in den das Wasser eingedrungen sein soll, war bereits
wieder ausgemalt worden“. Zudem lag weder zu Schadensursache noch zu
Schadensausmaß eine aussagekräftige Fotodokumentation vor13. In den Akten
gibt es auch „keine formalen Rechnungen zu den Reparaturarbeiten“, lediglich
„zwei Angebote“. „Mangels an Dokumentation des Schadens durch Fotos vom
Wasserschaden und Arbeitsberichten, außer einem Foto von einem Loch, ist der
ASV nicht der Lage eine Schadensbewertung vorzunehmen“ (Amtsgutachten, S.
35)14.
14. Ausgehend von der durch das Amtsgutachten technisch geklärten Faktenlage
sind nun die für die Falllösung notwendigen rechtlichen Konsequenzen zu ziehen:
14.1. Zunächst ist aufgrund der vom Amtsgutachter festgestellten bloßen
Teilverantwortung der Beklagten am frühzeitigen Ausfall eines Kompressors
(und des sich ankündigenden Ausfalls eines zweiten Kompressors)
offensichtlich, dass die von der RI beantragte teilweise Vertragsaufhebung
14 von 19 nach den Artikeln 1453 und 1455 ZGB nicht zureichend begründet ist, da sie erstens ja nicht alle von der RI ins Feld geführten Komponenten der
Anlage betrifft (vgl. die in den obigen Schlussanträgen aufgeführte
Komponentenliste), sondern nur einen Teil davon (zwei Kompressoren), und hierfür, zweitens, nur eine Teilverantwortung der Beklagten vorliegt. Im
Anlassfall würde die geforderte Teilaufhebung zum ungerechtfertigten Vorteil
der RI gereichen, welche ja, direkt oder indirekt, die andere Hälfte an der
Verantwortung zu vertreten hat. Hinzu kommt, dass die RI die Beklagte
„über den Defekt eines Kompressors nicht informiert“ (Amtsgutachten, S. 31)
hat, was nach dem Amtsgutachter aber notwendig gewesen wäre (vgl. Fußnote
Nr. 13), weshalb dieses Verhaltens als Missachtung der Vertragsdurchführung
„nach Treue und Glauben“ (Art. 1375 ZGB) zu werten ist.
14.2. Die in untergeordneter Hinsicht von der RI beantragte
Schadensersatzleistung wegen vertraglicher Nichterfüllung nach Artikel 1218
und 1223 ZGB kann ihr in dem vom Amtsgutachter festgestellten Ausmaß
zugesprochen werden, aber mit folgender Präzisierung: Der Amtsgutachter
verweist für die Schadensbemessung auf die im Anhang B des Gutachtens
vorhandene Aufstellung unter B.
3.3. und errechnet den Schadenersatz als die
Hälfte des die MwSt. beinhaltenden Betrages für „Kosten Wartung und
Austausch TK-Verbundsatz, Kondensator, inkl. IVA“ (Anlage B.
3.3 des
15 von 19 Amtsgutachtens) im Ausmaß von € 16.491,46, als € 8.245,73, gerundet €
8.250,00. Da aber die vom Amtsgutachter angegebene Schadenssumme die
MwSt. von 22% beinhaltet, welche für die RI als Unternehmerin keine
Kostenposition darstellt15, ist der Schadensersatzbetrag, ohne MwSt. zu berechnen und entspricht deshalb der Hälfte des Nettobetrages von € 13.517,59,
also dem Betrag von € 6.758,79.
14.3. Der von der RI zusätzlich beantragte vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Schadenersatz aus vertraglicher Haftung (indirekte
Schäden wie Begleitung von Reparaturarbeiten, Lärmstörung, Imageschäden,
Geschäftsschließung) und aus außervertraglicher Haftung (Beschädigung der
Dachterrasse) sind völlig unbewiesen geblieben, obwohl der RI die diesbezügliche Schadensnachweispflicht nach Art. 2697 ZGB zugefallen wäre.
Der Amtsgutachter ist mit der Feststellung aller „von der Konditorei des ER
RD Jun. OHG beklagten Mängel ganz oder teilweise“ (vgl. Fragestellung
Nr. 3 in der richterlichen Verfügung vom 17/11/2022) beauftragt worden, hat aber nur die im vorherigen Punkt berücksichtigten Anlagemängel vorgefunden.
konnten und des angeführten CP_12 CP_13 CP_14
Terrassenschadens nicht festgestellt werden.
16 von 19 15. Die von der RI beantragten gesetzlichen Zinsen (sub II der
Schlussanträge: vgl. oben) samt Geldentwertungsausgleich laufen ab dem
Datum des 31/01/2022, da der Schadenersatz anteilsmäßig hauptsächlich aus der
Bezahlung der Etzthaler AG für den Austausch des Tiefkühlverbundsatzes und des Kondensators errechnet wurde: „Die Rechnung dafür von ETZ an KO
wurde mit 31.01.2022 datiert“ (Amtsgutachten, S. 16). Bis zum Datum des vorliegenden Urteils ergibt sich deshalb der Betrag (Kapital von € 6.758,79 +
+ Abwertungsausgleich) von € 8.212,81, zusätzlich der gesetzlichen Per_13
Zinsen bis zur Bezahlung.
16. Da die RI nur einen kleinen Teil der von ihr lediglich in untergeordneter Hinsicht (vgl. sub II der Schlussanträge) beantragten
Schadensersatzes erhält und bezüglich beider Hauptbegehren (sub CP_15
I und II) leer ausgeht, werden in Anwendung des Urteils der Vereinigten Senate
Nr. 32061 vom 31/10/202216, nach Art. 92, Abs. 2, ZPO, die Verfahrenskosten
zwischen den Parteien zur Gänze verglichen. Die Kosten für das Amtsgutachten,
welche mit Dekret vom 08/09/2023 festgelegt wurden, sind je zur Hälfte von beiden Parteien zu tragen. Sollte die RI bereits die gesamten Kosten
17 von 19 bezahlt haben, hat die Beklagte ihren Anteil an diese zu erstatten.
CP_16
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher
Zusammensetzung zu Recht:
1. Weist den Antrag der RI KONDITOREI DES LE ED
JUN. OHG auf teilweise Vertragsaufhebung ab.
2. Verurteilt die Beklagte OR IK GMBH aus dem Titel der
Vertragshaftung zur Bezahlung von € 8.212,81 an die RI KONDITOREI
DES LE ED JUN. OHG zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab
Urteilsdatum bis zur Bezahlung.
3. Weist alle anderen Schadensersatzklagen der RI KONDITOREI DES
LE ED JUN. OHG ab.
4. Der Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze verglichen.
5. Die Kosten für das Amtsgutachten tragen beide Parteien je zur Hälfte.
in Bozen, am 18/02/2025. Per_14
Der Richter
Morandell CP_17
18 von 19 (digitale Unterschrift) 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter „Buchstabe A und B“ der Widerspruchsklage (klägerische Schlussanträge). Es handelt sich um „Ausführungsmängel an den Kälte- und Abnehmeranlagen der Tiefkühlzelle und Eisvitrine“, welche unter Zuhilfenahme des Parteigutachtens des Per. Ind. genauer Persona_10 aufgeführt werden (Klage auf Wiederaufnahme, S. 2); der Grund für die vorgebrachten Mängel liege letztlich in einer Überdimensionierung des Kühlverbundsystems. 2 Von der RI zusammenfassend als „Kälteanlage“ bezeichnet (Klage auf Wiederaufnahme, S. 2). 3 Wiederum unter Bezugnahme auf „Buchstabe A und B“ der Widerspruchsklage (klägerische Schlussanträge). 4 Reparaturarbeiten, welche organisatorischen Mehraufwand, Einschränkungen im Kundengeschäft und entgangenen Gewinn wegen Geschäftsschließung mit sich gebracht hätten. 5 Wegen eines von der Anlage ausgehenden Pfeiftons. 6 Von den Terrassenschäden hätte die Beklagte erst in der Widerklage gehört, „zwei Jahre nach Abschluss der Arbeiten“ (Einlassungsschriftsatz, S. 16). 7 Vgl. Anhang D des Amtsgutachtens: Unterlagen der Beklagten, und Anhang E: Unterlagen der RI. 8 Vgl. den Schlussschriftsatz der RI auf S. 13f und denjenigen der Beklagten auf S. 10f). 9 Dazu folgende Präzisierung des Amtsgutachters: “…mit Ausnahme des ursprünglich montierten Verdampfers in der welcher aber nachträglich in Garantie getauscht worden ist. Somit ist Leistungskonformität CP_9 gegeben“. 10 „Es sei an dieser Stelle nochmals in Erinnerung gerufen, dass lt. Angabe von KT (= Beklagte) nur zwei der drei Kompressoren eines Verbundsatzes verwendet werden. Reicht ein Kompressor nicht aus, um den von den 13 „Das Foto im Anhang E.6 zeigt nur einen schwarzen Fleck, der das Bohrloch unterhalb der Platten der
Terrasse sein soll. Wo das genau auf der Terrasse ist, ist daraus nicht zu erkennen. Es gibt in den Unterlagen auch keine Fotos des entstandenen Wasserschadens in den Räumlichkeiten. KO erläuterte beim Lokalaugenschein nur was passiert war bzw. . Fotos von den Arbeiten sind ebenfalls in den CP_11 Unterlagen nicht enthalten“ (Amtsgutachten, S. 34). 14 Der Amtsgutachter fügt noch hinzu: „Unter der Annahme, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist und gem. den Angaben des GF (=Geschäftsführers) von KO (= RI), erscheint dem ASV die reklamierte Summe von brutto 1.220,- Euro für solche Reparaturarbeiten aber als annehmbar“; in Ermangelung eines Beweises kann natürlich nicht von besagter des Eintretens des Schadensereignisses ausgegangen Per_12 werden. 15 Die geschuldete MwSt. € 2.973,87 (vgl. Tabelle B.3.3.) kann von der RI mit ihren Pt_4 Mehrwertssteuerguthaben aus dem Verkauf der Produkte an die Endkunden verrechnet werden oder von der Steuerbehörde zurückgefordert werden. 16 “Preferibile appare dunque la conferma dell'opposto indirizzo, che circoscrive la fattispecie della soccombenza reciproca all'ipotesi di pluralità di domande contrapposte formulate nel medesimo processo fra le stesse parti, ritenendola configurabile anche in presenza di un'unica domanda articolata in più capi, dei quali soltanto alcuni siano stati accolti, ed escludendola invece nel caso in cui sia stata proposta una domanda articolata in un unico capo, il cui accoglimento, anche in misura sensibilmente ridotta, non consente la condanna della parte risultata comunque vittoriosa al pagamento delle spese processuali, potendone giustificare, al più, la compensazione totale o parziale”.
19 von 19
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
Parte_1
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell, erlässt
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 893/2022
zwischen den Prozessparteien:
: ES LE ED JUN. OHG, Steuernummer Per_1 Per_2
01479830216, vertreten und verteidigt von RA Dr. Persona_3
und von RA Dr. , Persona_4
Beklagte: , Steuernummer 01311430217, Persona_5
Pers Pers vertreten und verteidigt von Dr. und von Dr. Persona_7
. Persona_8
1 von 19 STREITGEGENSTAND:
WIEDERAUFNAHME EINER WIDERKLAGE VOR DEM
LANDESGERICHT
SCHLUSSANTRÄGE:
der RI:
„Möge das angerufene Landesgericht, contrariis reiectis, in der Hauptsache:
I. feststellen und erklären, dass die den mit der Persona_5
Gesellschaft Konditorei des ER RD Jun. OHG geschlossenen Vertrag
aus den im Sach- und Rechtsvortrag des Widerspruchs gegen einen
Zahlungsbefehl vom 01.04.2021 (Buchstabe A und B, sowie Nummer 6 und 7)
nicht erfüllt hat und daher das entsprechende Parte_2
Vertragsverhältnis mit ausschließlichem Hinblick auf die von Seiten der Zorzi
Kältetechnik GmbH installierte interne Verbundkälteanlage und die externen
Verflüssiger (insbesondere „1) Tiefkühlverbundanlage: CP_1
Mod. TAG2522Z R404a mit 3 = 3 x 7.900 W = Controparte_2
23.700 W – CP_3 Controparte_4
, Mod. LMC 3N 1521= 22 kW 2) 1. Abnehmer Tiefkühlzelle Marke CP_5
LU VE Mod. FHA 52-80 mit 4.260 W bei – 18°C 3) 2. Abnehmer Eisvitrine
2 von 19 Marke IFI, Mod. SAM80 mit max.
2.318 W Kälteleistung“) gemäß Art. 1453
ZGB für aufgehoben erklären, mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen,
insbesondere die GmbH zur Rückerstattung des erhaltenen Persona_5
Geldbetrages in Höhe von € 34.160,00 im Sinne des Art. 2033 ZGB an die
Konditorei des ER RD Jun. OHG verurteilen, oder aber zur Zahlung
jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welcher im Laufe des Verfahrens
festgestellt wird, zuzüglich der Zinsen gemäß ges.vertr. Dekret Nr. 231/02 und
des Geldentwertungsausgleichs ab Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo;
II. untergeordnet zu Ziffer I.: feststellen und erklären, dass der Gesellschaft
Konditorei des ER RD Jun. OHG aus den im Sach- und Rechtsvortrag
des Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl vom 01.04.2021 (Buchstabe A
und B, sowie Nummer 8) dargelegten Gründen ein Sach- und
Vermögensschaden in Höhe von € 34.160,00 entstanden ist und daher die
[...]
GmbH aufgrund der Bestimmung nach Art. 1218 und 1223 ZGB Persona_5
zur Bezahlung dieses Betrages an die RI verurteilen, oder aber zur
Zahlung jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welcher im Laufe des
Verfahrens festgestellt wird, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und des
Geldentwertungsausgleichs ab Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo;
III. feststellen und erklären, dass der Gesellschaft Konditorei des ER RD
Jun. OHG aufgrund der im Sach- und Rechtvortrag des Widerspruchs gegen
3 von 19 einen Zahlungsbefehl vom 01.04.2021 unter Nummer 9 und 10 angeführten
Gründen ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt € 16.588,09 entstanden
ist und daher die zur Zahlung dieses Betrages an die Persona_5
Konditorei des ER RD Jun. OHG verurteilen, oder aber zur Zahlung
jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welcher im Laufe des Verfahrens vom
Gericht auch im Wege der Billigkeit gemäß den Bestimmungen nach Art. 1226
und 2056 ZGB festgestellt wird, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und des
Geldentwertungsausgleiches von der Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo;
in jedem Fall: mit Rückerstattung der Kosten, Spesen und Vergütungen dieses
Verfahrens“.
der Beklagten:
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung jedes gegenteiligen Antrags
und Begehrens,
In der Hauptsache
1. in meritorischer alle Anträge und Einwände der RI Per_9
Konditorei des ER RD Jun. OHG vollständig zurück- und abweisen, da
rechtlich und faktisch unbegründet;
2. ebenfalls in meritorischer Hinsicht, jedoch in untergeordneter Hinsicht zum
vorstehenden Punkt 1. und nur für den Fall, dass die RI Konditorei des
4 von 19 ER RD Jun. OHG mit ihrem Antrag auf Vertragsaufhebung
durchdringen sollte, die Gegenseite dazu verurteilen, das
verfahrensgegenständliche Kühlverbundsystem, ganz oder teilweise, an die
Beklagte zurückzustellen, sowie der nämlichen Persona_5
Beklagten eine angemessene Entschädigung für die Persona_5
zeitweilige Nutzung des Kühlverbundsystem zu bezahlen;
3. ebenfalls in meritorischer Hinsicht, jedoch stets in untergeordneter Hinsicht
zum vorstehenden Punkt 1. und nur für den Fall, dass die RI Konditorei
des ER RD Jun. OHG mit ihrem Antrag auf Verurteilung zur
Schadenersatzleistung ganz- oder teilweise durchdringen sollte, deren
Ansprüche herabsetzen und mit den Ansprüchen der Beklagten CP_6
aufrechnen;
Per_5 Persona_5
4. in jedem Fall, bei Ersatz der auch pauschalisierten Spesen, zuzüglich
etwaiger Kosten für Amts- und Parteiensachverständige sowie von
Anwaltsentgelt samt gesetzlichen Aufschlägen, so weit geschuldet, sowie
Nachfolgespesen“.
Controparte_7
[...]
5 von 19 1. Die heutige Beklagte OR IK GMBH hatte vor dem
Friedensgericht Meran gegen die RI KONDITOREI DES LE
ED JUN. OHG den Zahlungsbefehl Nr. 27/2021 vom 10/02/2021 erwirkt
(Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls: Dok. Nr. 1 der Beklagten, und
Zahlungsbefehl: Dok. Nr.
2.1. der RI). Besagter Zahlungsbefehl forderte die heutige RI zur Bezahlung der noch offenen Restschuld im Ausmaß des
Kapitalbetrages von € 1.328,13 betreffend „die Lieferung und Montage einer
Tiefkühlzelle sowie für diverse technische Einsätze des Kundendienstes“ (zit.
Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls) auf, zuzüglich der Erstattung von außergerichtlichen Mahngebühren, Verzugszinsen und Verfahrensspesen.
2. Die RI KONDITOREI DES LE ED JUN. OHG hat gegen den Zahlungsbefehl vor dem Friedensgericht Meran Widerspruch eingelegt und zugleich eine Widerklage vorgebracht (vgl. Widerspruch und Widerklage in der
Klage auf Wiederaufnahme unter „Vorausgeschickt“ und als Dok. Nr. 15 der
Beklagten), welche das heutige klägerische Petitum zum Inhalt hatte. Das
Friedensgericht hat mit Beschluss, hinterlegt am 15/02/2022, wegen wertmäßiger Unzuständigkeit für die Widerklage, diese vom Widerspruch
abgetrennt und die Wiederaufnahme beim zuständigen Landesgericht verfügt.
Mit Klage auf Wiederaufnahme ist die RI der richterlichen Verfügung
6 von 19 nachgekommen und hat vorliegendes Verfahren eingeleitet.
3. Wie besagter Klage auf Wiederaufnahme und den eingangs wiedergegebenen
Schlussanträgen zu entnehmen ist, beantragt die KONDITOREI DES LE
ED JUN. OHG die teilweise Aufhebung, wegen Nichterfüllung1 nach
Art. 1453 ZGB, des mit der OR IK abgeschlossenen Per_5
Vertrages betreffend die Lieferung und Montage einer Tiefkühlanlage sowie einer Kühlanlage2 (gemäß Angebot der Beklagten vom 14/12/2018, welches von der RI am 27/12/2018 unterzeichnet wurde: Dok. Nr. 17 der Beklagten)
für ihren Konditoreibetrieb in Schenna (BZ). Die beantragte Vertragsaufhebung
sollte nur bestimmte Teile der von der Beklagten installierten Anlagen betreffen,
welche von der Nichterfüllung betroffen wären, nämlich die „interne
Verbundkälteanlage und die externen Verflüssiger“ (vgl. obige Schlussanträge,
worin die betroffenen Anlageteile noch genauer identifiziert sind). Als Folge der geforderten Aufhebung beantragt die RI von der Beklagten die
Rückerstattung des Kaufpreises „in Höhe von € 34.160,00“ (obige
Schlussanträge), welcher sich aus dem Preis für die beanstandeten Geräte
ergäbe. In untergeordneter Hinsicht und aufgrund derselben teilweisen
7 von 19 vertraglichen Nichterfüllung3 beantragt die RI dieselbe Summe (€
34.160,00) als Schadenersatz aus vertraglicher Haftung (vgl. obige
Schlussanträge unter Ziffer II).
4. Zusätzlich zur erwähnten Rückerstattungsforderung bzw. zur untergeordneten
Schadenersatzforderung beantragt die RI Ersatz weiterer vermögensrechtlicher und nichtvermögensrechtlicher Schäden in der Höhe von
€ 16.588,09 (vgl. obige Schlussanträge unter Ziffer III).
4.1. Dafür macht sie aus dem Titel der Vertragshaftung die unter „Punkt 9“ der
Widerspruchsklage (vgl. Klage auf Wiederaufnahme, S. 6f) beschriebenen
Schäden geltend, welche sie angeblich aufgrund aufwendiger
Reparaturarbeiten4, Lärmstörungen5 und Imageschäden erlitten hätte.
4.2. Zur eingeklagten Schadenersatzsumme von € 16.588,09 gehört auch der unter „Punkt 10“ der Widerspruchsklage (vgl. Klage auf Wiederaufnahme, S. 7)
aus dem Titel der außervertraglichen Haftung nach Art. 2043 ZGB beantragte
Schadenersatz wegen einer von der Beklagten zu verantwortenden
Beschädigung der Dachterrasse im Ausmaß von € 1.220,00.
5. Die beklagte Partei bestreitet jegliche Verantwortung für die von der RI
vorgebrachten Schäden bzw. Folgeschäden aufgrund der gelieferten und
8 von 19 montierten Kälteanlage und für die vorgehaltenen Beschädigung der
Dachterrasse6. Sie verschweigt nicht, „dass es anfänglich zu Problemen mit der
alleinigen Tiefkühlanlage, nicht aber mit der Kühlanlage“ gekommen ist. Diese
seien von ihr aber „unmittelbar“ behoben worden und blieben daher für die
RI „folgenlos“, mit Ausnahme der bei zwei Kälteausfällen aufgetretenen
Schäden an Lebensmitteln, welche bereits im Antrag auf den Zahlungsbefehl
„mit den eigenen Forderungen aufgerechnet wurden“ (Einlassungsschriftsatz, S.
9). Was hingegen das Problem an der Tiefkühlanlage anlangt, welches die besagten zwei Kälteausfälle verursacht hatte, sei dieses schließlich im Rahmen
eines Arbeitseinsatzes am 24.01.2020 dauerhaft behoben worden
(Einlassungsschriftsatz, S. 11). Entsprechend beantragt die Beklagte die vollständige Abweisung der klägerischen Anträge und Einwände, „da rechtlich
und faktisch unbegründet“ (obige Schlussanträge). Was die in untergeordneter
Hinsicht beantragte Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen anlagt (vgl.
besonders Punkt 3 der eingangs wiedergegebenen Anträge der Beklagten), ist vorab klarzustellen, dass diese das abgetrennte Mahnverfahren betreffen und darüber hinaus hier nicht von Belang sind.
6. Das vorliegende Zivilverfahren verlangt die Lösung von technischen Fragen
betreffend die vorgebrachten Mängel der Kälteanlage, die Beschädigung der
9 von 19 Dachterrasse, die daraus gegebenenfalls resultierenden Schäden, die
Verantwortlichkeit der Beklagten und der von dieser zu ersetzenden
Schadenssumme. Daher wurde mittels Beschluss vom 06/12/2022 ein
Amtsgutachten an Ing. vergeben, um in den besagten Parte_3
Fragestellungen Klarheit zu gewinnen. Am 02/08/2023 hat der Amtsgutachten
seine 187 Seiten umfassende Expertise hinterlegt.
7. Der Amtsgutachter hat die gesamte Verfahrensdokumentation sorgfältig
durchgearbeitet und zusätzlich „Informationen bzw. Unterlagen … von den
Parteien angefordert“ (Amtsgutachten, S. 18)7, drei Lokalaugenscheine
durchgeführt (vgl. Amtsgutachten, S. 18) und eine umfangreiche
Fotodokumentation erstellt (vgl. Anhang C). Mittels Tabellen hat er sodann den
Lieferumfang der Beklagten mit Preisen samt Zahlungssituation dargestellt (vgl.
Anhang B.1) und eine thermodynamische Analyse zur Feststellung der
Leistungskonformität der Anlage mittels Tabellen und Diagramme durchgeführt
(vgl. Anlage B.2). Zur Beurteilung von eventuell vorhandenen Mängeln hat er schließlich die Arbeitsberichte zu den Einsätzen der Beklagten angeführt und gesichtet, einen Auszug aus den Alarmmeldungen mit Kommentaren versehen sowie die Kosten für den Austausch der Tiefkühlanlageteile durch die Etzthaler
KG des Pircher Moritz aufgelistet (vgl. Anlage B.3). Der Amtsgutachter hat
10 von 19 auch die Stellungnahmen der Parteigutachter wiedergegeben (Anhänge F.1 und
F.2) und in allen Details kommentiert (Punkt 6 des Amtsgutachtens).
8. Die Kritik beider Parteien am Amtsgutachten (unter gegensätzlichen
Vorzeichen8) läuft ins Leere und ist offensichtlich durch die jeweils eigenen
Positionen voreingenommen, ohne sich um die notwendige Objektivität zu bemühen. Der Unterfertigte sieht jedenfalls keinen Grund, die Antworten der gestellten Fragen durch den Amtsgutachter nicht anzuerkennen. Unter
Zuhilfenahme derselben ist der vorliegende Fall zu lösen.
9. Zunächst hat der Amtsgutachter festgestellt, dass die Beklagte alle vertraglich
„vorgesehenen Geräte und Einrichtungen geliefert, installiert und in Betrieb
gesetzt“ hat (Amtsgutachten, S. 19). Er hat sodann die Leistungskonformität der von der Beklagten gelieferten Kältemaschinen bestätigt, sei es im Sinne der
„Übereinstimmung mit den angebotenen “, als auch in der Controparte_8
(wichtigeren) Hinsicht, „dass die gelieferten Kältemaschinen leistungskonform
sind“ (Amtsgutachten, S. 22)9. Die von der RI wiederholt bemängelte
„Überdimensionierung (Faktor 3) der Verbundanlage“ (Klage zur
Wiederaufnahme, S. 39) kann der Amtsgutachter nicht erkennen10.
11 von 19 10. Zur Frage nach den aufgetretenen Mängeln an der Anlage und der diesbezüglichen Verantwortung bestätigt der Amtsgutachter, „dass
Bauteildefekte vorhanden bzw. eingetreten sind und es Montagemängel gab
sowie dass eine Reihe von Reparaturen und Modifikationen vorgenommen
wurden, noch in der Garantiezeit“ (Amtsgutachten, S. 27). Insbesondere stellte er fest, dass „die aufgetretenen Probleme bis zum Ablauf der Garantiezeit von
KT behoben (wurden)“ (Amtsgutachten, S. 29).
11. Zu den nach der Garantiezeit aufgetretenen Problemen bei der Anlage11,
besonders zum Defekt des ersten Tiefkühlkompressors12, weiteres zu dem sich ankündigenden Defekt eines weiteren Prozessors und den verschiedenen
Wartungsarbeiten durch die Etzthaler AG, sowie sodann zu dem im Jahre 2021
erfolgten Austausch des „Tiefkühl - Verbundsatzes“ (Amtsgutachten, S. 31)
durch die Etzthaler KG, stellt der Amtsgutachter eine „Teilverantwortung“ der
Beklagten „für die Funktionsstörungen und dem frühzeitigen Ausfall der
Kompressoren“ fest, welche er monetär mit dem Betrag von Euro 8.250,00, d.h.
Abnehmern angeforderten Kältebedarf zu liefern, wird ein zweiter dazu geschaltet, ausgelöst durch den Per ansteigenden Druck in der Saugleitung. Von einer über dreifachen Überdimensionierung also nicht die
Rede sein. Nach Ansicht des ASV bietet die Konstellation mit 3x Kompressoren im vorliegenden Fall den Vorteil, dass wenn ein Kompressor defekt wird, die Anlage mit den zwei verbleibenden Kompressoren den gesamten Kältebedarf vollständig abdecken kann“ (Amtsgutachten, S. 24). 11 Die in diesem Abschnitt des Amtsgutachtens enthaltenen Ausführungen betreffend die Abrechnung der zulasten der gehenden technische Einsätze der Beklagten;
es handelt sich um Rechnungen, welche im Per_1 Mahnverfahren geltend gemachte wurden und deshalb im Widerspruchsverfahren vor dem Friedengericht abgehandelt werden. 12 „KT (Beklagte) wurde anscheinend über den Defekt eines Kompressors nicht informiert. Nach Ansicht des
ASV hätte sich KO (RI) an KT (Beklagte) wenden müssen für den Austausch des defekten Kompressors“: Amtsgutachten, S. 31.
12 von 19 mit der Hälfte der „Kosten brutto für den Austausch Geräte durch Etz“
(Amtsgutachten, S. 32) bewertet.
12. Die amtsgutachterliche Begründung des zulasten der Beklagten gehenden
Schadenersatzes aus Vertragshaftung kann den Richter zur Gänze überzeugen:
„Der ASV ist zur Ansicht gelangt, dass die von KT hier zuzuordnenden
Montagen und Einstellungen sowie nachfolgenden in Zusammenhang stehenden
Aktivitäten nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt wurden. Dies führte zu
den weiter oben diskutierten möglichen Ursachen für den Ausfall eines
Kompressors und den erwartbaren zweiten Defekt. Die Größe der
Kompressoren war nach Ansicht nicht die primäre Ursache für die Probleme,
aber sie war sicher nicht optimal gewählt. Bei korrekter Ansteuerung und
Einstellung der Parameter und Ventile wären die Probleme mit dem Pfeifen etc.
nicht aufgetreten und wäre wohl auch kein Defekt entstanden. Zudem gab es
eine Reihe von Funktionsstörungen. Deshalb ist hier nach Beurteilung des ASV
eine für die Funktionsstörungen und dem frühzeitigen Ausfall Controparte_10
der Kompressoren der KT (id est: Beklagten) zuzuordnen“ (Amtsgutachten, S.
32).
13. Was die von der RI ins Feld geführte Beschädigung der
Terrassenisolierung betrifft, konnte der Amtsgutachter vor Ort nichts mehr feststellen, da die Schäden „nach Angabe von KO (id est: RI) schon
13 von 19 behoben worden wären. Es konnte also vom ASV kein Schaden besichtigt
werden. Der Raum, in den das Wasser eingedrungen sein soll, war bereits
wieder ausgemalt worden“. Zudem lag weder zu Schadensursache noch zu
Schadensausmaß eine aussagekräftige Fotodokumentation vor13. In den Akten
gibt es auch „keine formalen Rechnungen zu den Reparaturarbeiten“, lediglich
„zwei Angebote“. „Mangels an Dokumentation des Schadens durch Fotos vom
Wasserschaden und Arbeitsberichten, außer einem Foto von einem Loch, ist der
ASV nicht der Lage eine Schadensbewertung vorzunehmen“ (Amtsgutachten, S.
35)14.
14. Ausgehend von der durch das Amtsgutachten technisch geklärten Faktenlage
sind nun die für die Falllösung notwendigen rechtlichen Konsequenzen zu ziehen:
14.1. Zunächst ist aufgrund der vom Amtsgutachter festgestellten bloßen
Teilverantwortung der Beklagten am frühzeitigen Ausfall eines Kompressors
(und des sich ankündigenden Ausfalls eines zweiten Kompressors)
offensichtlich, dass die von der RI beantragte teilweise Vertragsaufhebung
14 von 19 nach den Artikeln 1453 und 1455 ZGB nicht zureichend begründet ist, da sie erstens ja nicht alle von der RI ins Feld geführten Komponenten der
Anlage betrifft (vgl. die in den obigen Schlussanträgen aufgeführte
Komponentenliste), sondern nur einen Teil davon (zwei Kompressoren), und hierfür, zweitens, nur eine Teilverantwortung der Beklagten vorliegt. Im
Anlassfall würde die geforderte Teilaufhebung zum ungerechtfertigten Vorteil
der RI gereichen, welche ja, direkt oder indirekt, die andere Hälfte an der
Verantwortung zu vertreten hat. Hinzu kommt, dass die RI die Beklagte
„über den Defekt eines Kompressors nicht informiert“ (Amtsgutachten, S. 31)
hat, was nach dem Amtsgutachter aber notwendig gewesen wäre (vgl. Fußnote
Nr. 13), weshalb dieses Verhaltens als Missachtung der Vertragsdurchführung
„nach Treue und Glauben“ (Art. 1375 ZGB) zu werten ist.
14.2. Die in untergeordneter Hinsicht von der RI beantragte
Schadensersatzleistung wegen vertraglicher Nichterfüllung nach Artikel 1218
und 1223 ZGB kann ihr in dem vom Amtsgutachter festgestellten Ausmaß
zugesprochen werden, aber mit folgender Präzisierung: Der Amtsgutachter
verweist für die Schadensbemessung auf die im Anhang B des Gutachtens
vorhandene Aufstellung unter B.
3.3. und errechnet den Schadenersatz als die
Hälfte des die MwSt. beinhaltenden Betrages für „Kosten Wartung und
Austausch TK-Verbundsatz, Kondensator, inkl. IVA“ (Anlage B.
3.3 des
15 von 19 Amtsgutachtens) im Ausmaß von € 16.491,46, als € 8.245,73, gerundet €
8.250,00. Da aber die vom Amtsgutachter angegebene Schadenssumme die
MwSt. von 22% beinhaltet, welche für die RI als Unternehmerin keine
Kostenposition darstellt15, ist der Schadensersatzbetrag, ohne MwSt. zu berechnen und entspricht deshalb der Hälfte des Nettobetrages von € 13.517,59,
also dem Betrag von € 6.758,79.
14.3. Der von der RI zusätzlich beantragte vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Schadenersatz aus vertraglicher Haftung (indirekte
Schäden wie Begleitung von Reparaturarbeiten, Lärmstörung, Imageschäden,
Geschäftsschließung) und aus außervertraglicher Haftung (Beschädigung der
Dachterrasse) sind völlig unbewiesen geblieben, obwohl der RI die diesbezügliche Schadensnachweispflicht nach Art. 2697 ZGB zugefallen wäre.
Der Amtsgutachter ist mit der Feststellung aller „von der Konditorei des ER
RD Jun. OHG beklagten Mängel ganz oder teilweise“ (vgl. Fragestellung
Nr. 3 in der richterlichen Verfügung vom 17/11/2022) beauftragt worden, hat aber nur die im vorherigen Punkt berücksichtigten Anlagemängel vorgefunden.
konnten und des angeführten CP_12 CP_13 CP_14
Terrassenschadens nicht festgestellt werden.
16 von 19 15. Die von der RI beantragten gesetzlichen Zinsen (sub II der
Schlussanträge: vgl. oben) samt Geldentwertungsausgleich laufen ab dem
Datum des 31/01/2022, da der Schadenersatz anteilsmäßig hauptsächlich aus der
Bezahlung der Etzthaler AG für den Austausch des Tiefkühlverbundsatzes und des Kondensators errechnet wurde: „Die Rechnung dafür von ETZ an KO
wurde mit 31.01.2022 datiert“ (Amtsgutachten, S. 16). Bis zum Datum des vorliegenden Urteils ergibt sich deshalb der Betrag (Kapital von € 6.758,79 +
+ Abwertungsausgleich) von € 8.212,81, zusätzlich der gesetzlichen Per_13
Zinsen bis zur Bezahlung.
16. Da die RI nur einen kleinen Teil der von ihr lediglich in untergeordneter Hinsicht (vgl. sub II der Schlussanträge) beantragten
Schadensersatzes erhält und bezüglich beider Hauptbegehren (sub CP_15
I und II) leer ausgeht, werden in Anwendung des Urteils der Vereinigten Senate
Nr. 32061 vom 31/10/202216, nach Art. 92, Abs. 2, ZPO, die Verfahrenskosten
zwischen den Parteien zur Gänze verglichen. Die Kosten für das Amtsgutachten,
welche mit Dekret vom 08/09/2023 festgelegt wurden, sind je zur Hälfte von beiden Parteien zu tragen. Sollte die RI bereits die gesamten Kosten
17 von 19 bezahlt haben, hat die Beklagte ihren Anteil an diese zu erstatten.
CP_16
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher
Zusammensetzung zu Recht:
1. Weist den Antrag der RI KONDITOREI DES LE ED
JUN. OHG auf teilweise Vertragsaufhebung ab.
2. Verurteilt die Beklagte OR IK GMBH aus dem Titel der
Vertragshaftung zur Bezahlung von € 8.212,81 an die RI KONDITOREI
DES LE ED JUN. OHG zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab
Urteilsdatum bis zur Bezahlung.
3. Weist alle anderen Schadensersatzklagen der RI KONDITOREI DES
LE ED JUN. OHG ab.
4. Der Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze verglichen.
5. Die Kosten für das Amtsgutachten tragen beide Parteien je zur Hälfte.
in Bozen, am 18/02/2025. Per_14
Der Richter
Morandell CP_17
18 von 19 (digitale Unterschrift) 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter „Buchstabe A und B“ der Widerspruchsklage (klägerische Schlussanträge). Es handelt sich um „Ausführungsmängel an den Kälte- und Abnehmeranlagen der Tiefkühlzelle und Eisvitrine“, welche unter Zuhilfenahme des Parteigutachtens des Per. Ind. genauer Persona_10 aufgeführt werden (Klage auf Wiederaufnahme, S. 2); der Grund für die vorgebrachten Mängel liege letztlich in einer Überdimensionierung des Kühlverbundsystems. 2 Von der RI zusammenfassend als „Kälteanlage“ bezeichnet (Klage auf Wiederaufnahme, S. 2). 3 Wiederum unter Bezugnahme auf „Buchstabe A und B“ der Widerspruchsklage (klägerische Schlussanträge). 4 Reparaturarbeiten, welche organisatorischen Mehraufwand, Einschränkungen im Kundengeschäft und entgangenen Gewinn wegen Geschäftsschließung mit sich gebracht hätten. 5 Wegen eines von der Anlage ausgehenden Pfeiftons. 6 Von den Terrassenschäden hätte die Beklagte erst in der Widerklage gehört, „zwei Jahre nach Abschluss der Arbeiten“ (Einlassungsschriftsatz, S. 16). 7 Vgl. Anhang D des Amtsgutachtens: Unterlagen der Beklagten, und Anhang E: Unterlagen der RI. 8 Vgl. den Schlussschriftsatz der RI auf S. 13f und denjenigen der Beklagten auf S. 10f). 9 Dazu folgende Präzisierung des Amtsgutachters: “…mit Ausnahme des ursprünglich montierten Verdampfers in der welcher aber nachträglich in Garantie getauscht worden ist. Somit ist Leistungskonformität CP_9 gegeben“. 10 „Es sei an dieser Stelle nochmals in Erinnerung gerufen, dass lt. Angabe von KT (= Beklagte) nur zwei der drei Kompressoren eines Verbundsatzes verwendet werden. Reicht ein Kompressor nicht aus, um den von den 13 „Das Foto im Anhang E.6 zeigt nur einen schwarzen Fleck, der das Bohrloch unterhalb der Platten der
Terrasse sein soll. Wo das genau auf der Terrasse ist, ist daraus nicht zu erkennen. Es gibt in den Unterlagen auch keine Fotos des entstandenen Wasserschadens in den Räumlichkeiten. KO erläuterte beim Lokalaugenschein nur was passiert war bzw. . Fotos von den Arbeiten sind ebenfalls in den CP_11 Unterlagen nicht enthalten“ (Amtsgutachten, S. 34). 14 Der Amtsgutachter fügt noch hinzu: „Unter der Annahme, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist und gem. den Angaben des GF (=Geschäftsführers) von KO (= RI), erscheint dem ASV die reklamierte Summe von brutto 1.220,- Euro für solche Reparaturarbeiten aber als annehmbar“; in Ermangelung eines Beweises kann natürlich nicht von besagter des Eintretens des Schadensereignisses ausgegangen Per_12 werden. 15 Die geschuldete MwSt. € 2.973,87 (vgl. Tabelle B.3.3.) kann von der RI mit ihren Pt_4 Mehrwertssteuerguthaben aus dem Verkauf der Produkte an die Endkunden verrechnet werden oder von der Steuerbehörde zurückgefordert werden. 16 “Preferibile appare dunque la conferma dell'opposto indirizzo, che circoscrive la fattispecie della soccombenza reciproca all'ipotesi di pluralità di domande contrapposte formulate nel medesimo processo fra le stesse parti, ritenendola configurabile anche in presenza di un'unica domanda articolata in più capi, dei quali soltanto alcuni siano stati accolti, ed escludendola invece nel caso in cui sia stata proposta una domanda articolata in un unico capo, il cui accoglimento, anche in misura sensibilmente ridotta, non consente la condanna della parte risultata comunque vittoriosa al pagamento delle spese processuali, potendone giustificare, al più, la compensazione totale o parziale”.
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