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Sentenza 30 luglio 2025
Sentenza 30 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/07/2025, n. 128 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 128 |
| Data del deposito : | 30 luglio 2025 |
Testo completo
allg. Reg 792/2024
Controparte_1
DES ITALIENISCHEN VOLKES
[...]
Pt_1 Parte_2
erlässt das an seinem Hauptsitz, durch der CP_2 Controparte_3 CP_4
folgendes CP_5
Pt_3
in der unter Aktenzeichen 792/202 geführten Rechtssache:
, MwSt. Nr. 01509150213, in Person des gesetzlichen Controparte_6
Vertreters p.t., , mit Rechtsitz in Linkes Eisackufer Nr. 79, Persona_1
39100 Bozen (BZ), vertreten und verteidigt laut Prozessvollmacht am Ende des
Rekurses von RA Dr. St.Nr. , mit Kanzlei in Persona_2 C.F._1
der Italienstrasse Nr. 15/6, 39100 Bozen (BZ), wo sie ihr Domizil erwählt hat;
- Rekurssteller - gegen
GL Benjamin, Steuernummer: , geboren in Ulm CP_7 C.F._2
pagina 1 di 13 (D) am 11.10.1982, wohnhaft in 39019 Dorf Tirol, Lingweg Nr. 14/P, vertreten und verteidigt gemäß Vollmacht unter Anl. 1 des Einlassungsschriftsatzes von RA Dr.
, Steuernummer: und RA Dr. Persona_3 CodiceFiscale_3 Per_4
Steuernummer: mit Kanzlei in 39012 Meran, G.
[...] C.F._4
Galilei Straße 50, Pec. und Fax 0473232747, bei Email_1 Email_2
welchen das Zustellungsdomizil erwählt wurde;
- Antragsgegner -
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl Nr.
153/2024, erlassen am 20.11.2024 und zugestellt am 21.11.2024
Zur auf den Verhandlungstermin vom 30.07.2025 angesetzten Entscheidung über die von den Parteien wie folgt gestellten
SCHLUSSANTRÄGE
Für den Antragsteller:
(Im Rekurs)
I. In der Hauptsache:
- das Mahndekret Nr. 153/2024 vom 20.11.2024, erlassen durch das Landesgericht
Bozen – Sektion Arbeitssachen im Sonderverfahren Nr. 687/2024, vollinhaltlich widerrufen und aus den im Sachverhalt näher beschriebenen Gründen vollständig aufheben;
pagina 2 di 13 - feststellen und erklären, dass Herr seine Persona_5
Dienstobliegenheiten in Bezug auf sein Berufsbild als Betonmischmeister bzw.
Verantwortlicher für Reparatur und Instandhaltung an der Betonmischanlage der
Antragsstellerin nicht erfüllt hat;
- feststellen und erklären, dass der Ges. aus der nicht Controparte_6
gehörigen Erfüllung der genannten Obliegenheiten Schäden im Gesamtausmaß von
Euro 8.825,00, oder jenes höheren oder niederen Betrages, welcher vom Gericht festzustellen ist, zzgl. gesetzlicher Zinsen und Geldentwertung ab 01.03.2024 bis zur definitiven Begleichung der Schuld, entstanden ist;
- den festgestellten Schaden mit dem angeblichen Guthaben des Antragsgegners bis zu einem Ausmaß von Euro 5.928,15 kompensieren;
II. Im Wege der Widerklage:
- feststellen und erklären, dass Herr GL vor seinem Abgang aus Persona_5
der MB 03 Mitarbeiter für den Konkurrenzbetrieb Beton Eisack CP_6
MB gegen Entgelt abgeworben hat;
- feststellen und erklären, dass die genannte Abwerbung einen Verstoß gegen die
Treue – und Dienstobliegenheiten darstellt und denselben sohin zum Schadenersatz zu Gunsten der Antragsstellerin zu verurteilen, welchen man mit Euro 1.500,00, beziffert;
- den Antragsgegner folglich dazu verurteilen der NT MA MB einen Betrag über insgesamt Euro 4.396,85 (= Controparte_8
pagina 3 di 13 – + Abwerbung CP_9 Controparte_10 Controparte_11
Mitarbeiter), oder jenes höheren oder niederen Betrages, welcher vom Gericht festzustellen ist, zzgl. gesetzlicher Zinsen und Geldentwertung ab dem 01.03.2024 bis zur definitiven Begleichung der Schuld, zu verurteilen.
III. Auf alle Fälle:
- RR GL soll zudem zur Tragung sämtlicher Kosten des Persona_5
gegenständlichen Rechtsstreites (unter Anwendung des Art. 4, 1 – bis T.O.),
Kompetenzen und Spesen, zzgl. Kosten (15%), P.K.B. (4%) und der CP_12
gesetzlichen MwSt. zu Gunsten der Widerspruchsklägerin verurteilt werden.
Für die Beklagten:
(Im Einlassungsschriftsatz)
Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, aus den im Sach- und genannten CP_13 CP_14
I.
Im Vorabwege: gemäß Art. 648 ZPO die einstweilige Vollstreckbarkeit des
Mahndekretes erklären, untergeordnet der nicht bestrittenen Beträge;
II.
In der Hauptsache:
a. die Widerspruchsklage vollinhaltlich abweisen, weil sachlich wie rechtlich unbegründet;
pagina 4 di 13 b. den Zahlungsbefehl Nr. 153/20024 vom 20.11.2024, erlassen im Verfahren allg.
Reg. Nr. 687/2024 des Landesgericht Bozen, Richterin Dr. E. Marchesini, in voller
Höhe bestätigen;
c. untergeordnet die Widerspruchsklägerin MA NT MB, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t., Steuernummer: , zur Zahlung an den P.IVA_1
Widerspruchsbeklagten GL Steuernummer: Persona_5
, des Betrages von € 5.928,15, oder jenen höheren oder C.F._2
niedrigeren Betrag, wie vom Gericht festgestellt, zuzüglich Zinsen und
Geldentwertung und dann, ab Einbringung des Mahndekretes, zuzüglich zu den
Zinsen gemäß Art. 1284, Abs. 4 ZGB, verurteilen
III.
Jedenfalls: Mit Verurteilung der Widerspruchsklägerin zum Ersatz sämtlicher
Verfahrenskosten
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Prozessverlauf
Mit Zahlungsbefehl vom 20.11.2024 wurde die aufgefordert, Controparte_6
innerhalb 40 Tagen ab Erhalt des Dekretes an RR GL den Persona_5
Betrag von € 5.928,15 zzgl. gesetzlicher Zinsen und Geldentwertung ab Anreifung bis zur effektiven Zahlung und zzgl. der Anwaltsspesen, zu bezahlen.
Das Dekret wurde der MA NT MB am 21.11.2024 zugestellt.
pagina 5 di 13 Gegen den genannten Zahlungsbefehl wurde mit Rekurs vom 20.12.2024
, samt Widerklage erhoben;
der Arbeitsgeber führte aus, Herr GL Persona_6
habe während seiner Dienstzeit seine Obliegenheiten grob vernachlässigt und dadurch sei seinem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden im bezifferten Ausmaß von € 8.825,00.-, zzgl. einem Schaden aus der Verletzung der Treuepflicht im
Ausmaß von € 1.500,00.- entstanden.
Die Widerspruchsklägerin stelle die oben erwähnten Schlussanträge.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2025 ließ sich Herr in das Persona_5
streitgegenständliche Verfahren ein und beantragte die Bestätigung des eingebrachten Zahlungsbefehls, sowie die Abweisung sämtlicher in der Widerklage erhobener Schadenersatzansprüche, da sachlich und rechtlich nicht begründet.
Am 18.03.2025 fand die Verhandlung für das persönliche Erscheinen der Parteien statt. Der von der I.R. vorgetragene Schlichtungsvorschlag wurde vom gesetzlichen
Vertreter der MA NT MB angenommen, während Herr GL Per_5
denselben ausgeschlagen hat. Das Gericht behielt sich die Entscheidung
[...]
über die Beweisanträge der Parteien vor. Mit Beschluss vom 19.03.2025 hielt das
Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif und setzte für die Verlesung des
Urteilsspruchs die Verhandlung auf den 30.05.2025 fest, und gewährte Frist für die
Hinterlegung von Schlussschriftsätzen bis zum 30.04.2025.
Die Parteien hinterlegten termingerecht Schlussschriftsätze.
Die Verhandlung wurde auf den 30.07.2025 vorverlegt.
pagina 6 di 13 Der Richter entschied laut unten wiedergegebenem Urteilspruch.
Entscheidungsgründe
Der Klage kann nicht stattgegeben werden.
Sachverhalt
Es ist dokumentarisch belegt / unbestritten, dass vom 30.03.2023 bis Per_7
29.02.2024 bei der angestellt war, und zwar als Controparte_6
Betonmischmeister (Dok.4 der Antragstellerin); dass zum Aufgabenbereich des
Antragsgegner neben der Produktion und Verkauf von Beton auch die
Instandhaltung und Reparatur der Betonmischanlage gehörte (Dok.5 der
); dass Herr GL im Februar sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat Parte_4
und mit 01.03.2024 zum Konkurrenzunternehmen gewechselt ist.
Die Antragstellerin behauptet, dass:
diverse Schäden und Mängel an der Betonanlage anzulasten seien;
Persona_8
für die Behebung dieser Schäden ein Zeitaufwand von 129 Stunden aufgewandt worden sei und ein bzw. ein Teleskopstapler zum Einsatz gebracht worden Per_9
sei;
zudem von und Mängel an einem Sonderfahrzeug verursacht Persona_10
worden seien und er auch eine Scheibe eines Baggers beschädigt hätte; sich der auf € 8.825,00 belaufe;
Per_11
pagina 7 di 13 zusätzlich € 1.500,00 als Schadenersatz geschuldet worden seien, da Herr GL drei
Mitarbeiter abgeworben habe.
Rechtslage
Es oblag der zu beweisen, dass die angeblichen Schäden Controparte_6
entstanden sind und dass Herr GL für die Verursachung verantwortlich ist.
Dieser Beweis wurde nicht erbracht.
Hinsichtlich der behaupteten Schäden ist festzustellen, dass der Rekurs keine genaue Beschreibung derselben enthält, da der unter Punkt 7 aufgeführte Umstand nicht als solcher angesehen werden kann und die Vorlage des Dokuments Nr. 7 diesen Behauptungsmangel nicht ausgleichen kann.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass im Zivilverfahren der Antragsteller nach
Artikel 2697 Zivilgesetzbuch jener ist, dem die Beweislast obliegt, die Tatsachen zu beweisen, die den Anspruch begründen: die Beweislast setzt als notwendige logische Vorbedingung die angemessene und rechtzeitige Behauptung der tatsächlichen Umstände voraus, die die Partei zu beweisen hat (siehe u.a. und nur beispielhaft Kass 22.3.2013 Nr. 7299; 29.3.2012 Nr. 5056; 25.7.2011 Nr. 5056;
25.7.2011 Nr. 7844).
Wenn also der Arbeitgeber gerichtlich gegen den Arbeitnehmer vorgeht, um ihn zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens zu verurteilen, obliegt es ihm gemäß und im Sinne von Artikel 2967, den Sachverhalt darzulegen, auf den sich die Klage stützt, d. h. zu behaupten und beweisen, dass ein bestimmter Schaden
pagina 8 di 13 entstanden ist und dass dieser auf ein Verhalten und/oder eine Unterlassung des
Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
Diese Beschreibung und hat die Widerspruchsklägerin nicht erbracht Per_12
und sowohl die hinterlegten Urkunden als auch der formulierte Zeugenbeweis können diesen nicht erbringen. Per_12
Wie vom Widerspruchsbeklagten termingerecht eingewandt, können die
Dokumente (im vorliegenden Fall das Dok.7 der Antragstellerin) nicht den Inhalt des Rekurses integrieren.
Die Widerspruchsklägerin hat es unterlassen, die angeblichen Schäden im Rekurs zu beschreiben und den Nachweis zu erbringen, dass sie auf mangelnde Wartung zurückzuführen sind (und nicht auf Verschleiß).
Abgesehen davon, hat der Arbeiter eingewandt, dass die
Widerspruchsklägerin kein Beweis erbracht hat, dass die angeblichen Schäden während des Arbeitsverhältnisses des Beklagten entstanden sind und dass er keine oder Ausbildung vom Arbeitgeber erhalten hat. Per_13
In Bezug auf diese Einwände, muss erwähnt sein, dass die Arbeitgeberin effektiv lediglich behauptet hat, eine Überprüfung der Betonmischanlage, nachdem Herr
GL die Firma verlassen hatte, durchgeführt zu haben, aber ohne zu präzisieren in welchem sich die Anlage am Arbeitsantritt von RR GL befand, oder CP_15
ob und wann eine vorherige solche Überprüfung der Anlage vorgenommen wurde,
pagina 9 di 13 um einen Vergleich zwischen dem Zustand der Anlage vor und nach dem Einsatz des Arbeitnehmers zu ermöglichen.
In Bezug auf die fehlende Schulung oder Ausbildung hat die Widerspruchsklägerin bei der Erstverhandlung zugegeben, RR GL zu keinem Spezialisierungskurs geschickt zu haben. Dazu hat der Arbeitgeber hinzugefügt, Herr GL sei vom ersten Tag an von RR , einen langjährigen und erfahrenen Persona_14
Mitarbeiter der Firma an der Betonmischanlage eingearbeitet worden, „welcher bis zum letzten Arbeitstag Seite an Seite mit RR GL gearbeitet hat“.
Der Arbeitgeber war sich also offensichtlich bewusst, dass der Arbeitnehmer keine
Erfahrung auf diesem Gebiet hatte.
Wenn dies jedoch der Fall ist, kann dem Arbeitnehmer nach dem eigenen
Eingeständnis der Widerspruchsklägerin offensichtlich keine Haftung für etwaige
Schäden / Vertragsverletzungen angelastet werden.
Wenn die Schäden tatsächlich eingetreten sind, und selbst wenn sie in der Zeit, in der Herr GL gearbeitet hat, eingetreten sind, muss die Verantwortung für ihre
Verursachung RR FI angelastet werden, der offensichtlich vom Arbeitgeber zur Unterstützung und Beaufsichtigung von RR GL herangezogen wurde.
Schließlich ist festzustellen, dass das Unternehmen nicht behauptet, geschweige denn bewiesen hat, dass Herr FI RR GL konkrete Anweisungen zur
Wartung der Anlage gegeben hat und dass GL diese nicht befolgt hat. Per_7
Gegen RR GL wurde zudem niemals ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
pagina 10 di 13 Die hat schließlich hinzugefügt, dass “bereits Controparte_6 Per_7
zu Zeiten, wo das Dienstverhältnis noch Bestand hatte“ drei Mittarbeiter gegen
Bezahlung eines Pauschalbetrags von jeweils € 500,00 abgeworben hätte und die
Verurteilung des Beklagten zum Schadenersatz, welcher mit 1.500 Euro beziffert wurde.
Es wurden jedoch keine zulässigen Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung vorgelegt.
Es ist unbestritten, dass neben dem Arbeitnehmer auch andere Mitarbeiter zur
Konkurrenz gewechselt sind;
der Arbeitnehmer bestreitet jedoch, seine Pflicht nach
Art. 2105 verletzt zu haben, d.h. seinen Kollegen angeboten zu haben, gegen eine
Zahlung von 500 Euro zur Konkurrenz zu wechseln.
Bei näherer hat die MB jedoch keinen dafür CP_16 CP_6 Per_15
erbracht, dass Herr GL das ihm jetzt vorgeworfene Verhalten während des
Arbeitsverhältnisses vorgenommen zu haben.
Das Beweiskapitel Nr.5 des Rekurses ist unzulässig, weil es unbestimmt ist (es wird nicht angegeben, wann und bei welcher Gelegenheit Herr GL den Betrag von 500 Euro an den Mitarbeiter gezahlt haben soll); dies umso mehr, als das
Datum, an dem das behauptete Verhalten stattgefunden hat, im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist, da es nur dann theoretisch einen Verstoß des Art.
2105 ZGB darstellen könnte, wenn das Verhalten vor der Kündigung stattgefunden hätte, und auch in Anbetracht der Tatsache, dass die fraglichen Arbeitnehmer nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin im Mai 2024, d. h. zu einem pagina 11 di 13 Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis von RR GL bereits beendet war, zur
Konkurrenz übergetreten sind.
Abgesehen davon hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Schadens nicht nachgewiesen. Die Verletzung von Artikel 2105 des Zivilgesetzbuches, der die
Treuepflicht des Arbeitnehmers betrifft, führt nicht automatisch zu einem Schaden
„in re ipsa“. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, um eine Entschädigung zu erhalten, nicht nur die Verletzung, sondern auch das Vorhandensein eines konkreten Schadens und den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und dem Schaden selbst beweisen muss.
Mit anderen Worten: Die bloße Verletzung der Treuepflicht reicht nicht aus, um
Schadenersatz zu erhalten. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Verletzung tatsächlich einen Schaden für sein Vermögen oder seinen Betrieb verursacht hat und dass dieser Schaden eine direkte Folge des Verhaltens des Arbeitnehmers ist.
Verfahrenskosten
Die Prozesskosten, die nach den Durchschnittswerten des Referenzmaßstabs
(scaglione di riferimento) abgerechnet werden (mit Ausnahme der Kosten für die
Instruktions- und die Entscheidungsphase, die gemäß den Mindestwerten abgerechnet werden, da keine Anhörung von Zeugen stattgefunden hat und die in den Schlussschriftsätzen vorgebrachten Verteidigungen tatsächlich mit denen in den Rekurs und Einlassungsschriftsatz übereinstimmen), gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.
pagina 12 di 13 A.D.G. erkennt das Gericht in der von mit am 20.12.2024 Controparte_6
eingereichtem Rekurs gegen mit prozessabschließender Per_7 Persona_5
Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages zu Recht:
Das Landesgericht weist die Widerspruchsklage ab;
bestätigt den Zahlungsbefehl Nr. 153/2024 vom 20.11.2024, verurteilt die zum Ersatz an RR GL der Controparte_6 Persona_5
Verfahrenskosten, sowohl jene die mit Zahlungsbefehl mit insgesamt Euro 737,00 zzgl. 15% allg. Spesen, Anwaltsfürsorgekassa und MwSt wurden, als CP_17
auch jene des Widerspruchsverfahrens, die insgesamt mit Euro 3.993,50 beziffert werden, zzgl. (15%), (4%) und Controparte_18 CP_19
MwSt. (22%).
So befunden am 30.07.2025
Die Richterin
Eliana Marchesini
pagina 13 di 13
Controparte_1
DES ITALIENISCHEN VOLKES
[...]
Pt_1 Parte_2
erlässt das an seinem Hauptsitz, durch der CP_2 Controparte_3 CP_4
folgendes CP_5
Pt_3
in der unter Aktenzeichen 792/202 geführten Rechtssache:
, MwSt. Nr. 01509150213, in Person des gesetzlichen Controparte_6
Vertreters p.t., , mit Rechtsitz in Linkes Eisackufer Nr. 79, Persona_1
39100 Bozen (BZ), vertreten und verteidigt laut Prozessvollmacht am Ende des
Rekurses von RA Dr. St.Nr. , mit Kanzlei in Persona_2 C.F._1
der Italienstrasse Nr. 15/6, 39100 Bozen (BZ), wo sie ihr Domizil erwählt hat;
- Rekurssteller - gegen
GL Benjamin, Steuernummer: , geboren in Ulm CP_7 C.F._2
pagina 1 di 13 (D) am 11.10.1982, wohnhaft in 39019 Dorf Tirol, Lingweg Nr. 14/P, vertreten und verteidigt gemäß Vollmacht unter Anl. 1 des Einlassungsschriftsatzes von RA Dr.
, Steuernummer: und RA Dr. Persona_3 CodiceFiscale_3 Per_4
Steuernummer: mit Kanzlei in 39012 Meran, G.
[...] C.F._4
Galilei Straße 50, Pec. und Fax 0473232747, bei Email_1 Email_2
welchen das Zustellungsdomizil erwählt wurde;
- Antragsgegner -
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl Nr.
153/2024, erlassen am 20.11.2024 und zugestellt am 21.11.2024
Zur auf den Verhandlungstermin vom 30.07.2025 angesetzten Entscheidung über die von den Parteien wie folgt gestellten
SCHLUSSANTRÄGE
Für den Antragsteller:
(Im Rekurs)
I. In der Hauptsache:
- das Mahndekret Nr. 153/2024 vom 20.11.2024, erlassen durch das Landesgericht
Bozen – Sektion Arbeitssachen im Sonderverfahren Nr. 687/2024, vollinhaltlich widerrufen und aus den im Sachverhalt näher beschriebenen Gründen vollständig aufheben;
pagina 2 di 13 - feststellen und erklären, dass Herr seine Persona_5
Dienstobliegenheiten in Bezug auf sein Berufsbild als Betonmischmeister bzw.
Verantwortlicher für Reparatur und Instandhaltung an der Betonmischanlage der
Antragsstellerin nicht erfüllt hat;
- feststellen und erklären, dass der Ges. aus der nicht Controparte_6
gehörigen Erfüllung der genannten Obliegenheiten Schäden im Gesamtausmaß von
Euro 8.825,00, oder jenes höheren oder niederen Betrages, welcher vom Gericht festzustellen ist, zzgl. gesetzlicher Zinsen und Geldentwertung ab 01.03.2024 bis zur definitiven Begleichung der Schuld, entstanden ist;
- den festgestellten Schaden mit dem angeblichen Guthaben des Antragsgegners bis zu einem Ausmaß von Euro 5.928,15 kompensieren;
II. Im Wege der Widerklage:
- feststellen und erklären, dass Herr GL vor seinem Abgang aus Persona_5
der MB 03 Mitarbeiter für den Konkurrenzbetrieb Beton Eisack CP_6
MB gegen Entgelt abgeworben hat;
- feststellen und erklären, dass die genannte Abwerbung einen Verstoß gegen die
Treue – und Dienstobliegenheiten darstellt und denselben sohin zum Schadenersatz zu Gunsten der Antragsstellerin zu verurteilen, welchen man mit Euro 1.500,00, beziffert;
- den Antragsgegner folglich dazu verurteilen der NT MA MB einen Betrag über insgesamt Euro 4.396,85 (= Controparte_8
pagina 3 di 13 – + Abwerbung CP_9 Controparte_10 Controparte_11
Mitarbeiter), oder jenes höheren oder niederen Betrages, welcher vom Gericht festzustellen ist, zzgl. gesetzlicher Zinsen und Geldentwertung ab dem 01.03.2024 bis zur definitiven Begleichung der Schuld, zu verurteilen.
III. Auf alle Fälle:
- RR GL soll zudem zur Tragung sämtlicher Kosten des Persona_5
gegenständlichen Rechtsstreites (unter Anwendung des Art. 4, 1 – bis T.O.),
Kompetenzen und Spesen, zzgl. Kosten (15%), P.K.B. (4%) und der CP_12
gesetzlichen MwSt. zu Gunsten der Widerspruchsklägerin verurteilt werden.
Für die Beklagten:
(Im Einlassungsschriftsatz)
Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, aus den im Sach- und genannten CP_13 CP_14
I.
Im Vorabwege: gemäß Art. 648 ZPO die einstweilige Vollstreckbarkeit des
Mahndekretes erklären, untergeordnet der nicht bestrittenen Beträge;
II.
In der Hauptsache:
a. die Widerspruchsklage vollinhaltlich abweisen, weil sachlich wie rechtlich unbegründet;
pagina 4 di 13 b. den Zahlungsbefehl Nr. 153/20024 vom 20.11.2024, erlassen im Verfahren allg.
Reg. Nr. 687/2024 des Landesgericht Bozen, Richterin Dr. E. Marchesini, in voller
Höhe bestätigen;
c. untergeordnet die Widerspruchsklägerin MA NT MB, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t., Steuernummer: , zur Zahlung an den P.IVA_1
Widerspruchsbeklagten GL Steuernummer: Persona_5
, des Betrages von € 5.928,15, oder jenen höheren oder C.F._2
niedrigeren Betrag, wie vom Gericht festgestellt, zuzüglich Zinsen und
Geldentwertung und dann, ab Einbringung des Mahndekretes, zuzüglich zu den
Zinsen gemäß Art. 1284, Abs. 4 ZGB, verurteilen
III.
Jedenfalls: Mit Verurteilung der Widerspruchsklägerin zum Ersatz sämtlicher
Verfahrenskosten
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Prozessverlauf
Mit Zahlungsbefehl vom 20.11.2024 wurde die aufgefordert, Controparte_6
innerhalb 40 Tagen ab Erhalt des Dekretes an RR GL den Persona_5
Betrag von € 5.928,15 zzgl. gesetzlicher Zinsen und Geldentwertung ab Anreifung bis zur effektiven Zahlung und zzgl. der Anwaltsspesen, zu bezahlen.
Das Dekret wurde der MA NT MB am 21.11.2024 zugestellt.
pagina 5 di 13 Gegen den genannten Zahlungsbefehl wurde mit Rekurs vom 20.12.2024
, samt Widerklage erhoben;
der Arbeitsgeber führte aus, Herr GL Persona_6
habe während seiner Dienstzeit seine Obliegenheiten grob vernachlässigt und dadurch sei seinem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden im bezifferten Ausmaß von € 8.825,00.-, zzgl. einem Schaden aus der Verletzung der Treuepflicht im
Ausmaß von € 1.500,00.- entstanden.
Die Widerspruchsklägerin stelle die oben erwähnten Schlussanträge.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2025 ließ sich Herr in das Persona_5
streitgegenständliche Verfahren ein und beantragte die Bestätigung des eingebrachten Zahlungsbefehls, sowie die Abweisung sämtlicher in der Widerklage erhobener Schadenersatzansprüche, da sachlich und rechtlich nicht begründet.
Am 18.03.2025 fand die Verhandlung für das persönliche Erscheinen der Parteien statt. Der von der I.R. vorgetragene Schlichtungsvorschlag wurde vom gesetzlichen
Vertreter der MA NT MB angenommen, während Herr GL Per_5
denselben ausgeschlagen hat. Das Gericht behielt sich die Entscheidung
[...]
über die Beweisanträge der Parteien vor. Mit Beschluss vom 19.03.2025 hielt das
Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif und setzte für die Verlesung des
Urteilsspruchs die Verhandlung auf den 30.05.2025 fest, und gewährte Frist für die
Hinterlegung von Schlussschriftsätzen bis zum 30.04.2025.
Die Parteien hinterlegten termingerecht Schlussschriftsätze.
Die Verhandlung wurde auf den 30.07.2025 vorverlegt.
pagina 6 di 13 Der Richter entschied laut unten wiedergegebenem Urteilspruch.
Entscheidungsgründe
Der Klage kann nicht stattgegeben werden.
Sachverhalt
Es ist dokumentarisch belegt / unbestritten, dass vom 30.03.2023 bis Per_7
29.02.2024 bei der angestellt war, und zwar als Controparte_6
Betonmischmeister (Dok.4 der Antragstellerin); dass zum Aufgabenbereich des
Antragsgegner neben der Produktion und Verkauf von Beton auch die
Instandhaltung und Reparatur der Betonmischanlage gehörte (Dok.5 der
); dass Herr GL im Februar sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat Parte_4
und mit 01.03.2024 zum Konkurrenzunternehmen gewechselt ist.
Die Antragstellerin behauptet, dass:
diverse Schäden und Mängel an der Betonanlage anzulasten seien;
Persona_8
für die Behebung dieser Schäden ein Zeitaufwand von 129 Stunden aufgewandt worden sei und ein bzw. ein Teleskopstapler zum Einsatz gebracht worden Per_9
sei;
zudem von und Mängel an einem Sonderfahrzeug verursacht Persona_10
worden seien und er auch eine Scheibe eines Baggers beschädigt hätte; sich der auf € 8.825,00 belaufe;
Per_11
pagina 7 di 13 zusätzlich € 1.500,00 als Schadenersatz geschuldet worden seien, da Herr GL drei
Mitarbeiter abgeworben habe.
Rechtslage
Es oblag der zu beweisen, dass die angeblichen Schäden Controparte_6
entstanden sind und dass Herr GL für die Verursachung verantwortlich ist.
Dieser Beweis wurde nicht erbracht.
Hinsichtlich der behaupteten Schäden ist festzustellen, dass der Rekurs keine genaue Beschreibung derselben enthält, da der unter Punkt 7 aufgeführte Umstand nicht als solcher angesehen werden kann und die Vorlage des Dokuments Nr. 7 diesen Behauptungsmangel nicht ausgleichen kann.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass im Zivilverfahren der Antragsteller nach
Artikel 2697 Zivilgesetzbuch jener ist, dem die Beweislast obliegt, die Tatsachen zu beweisen, die den Anspruch begründen: die Beweislast setzt als notwendige logische Vorbedingung die angemessene und rechtzeitige Behauptung der tatsächlichen Umstände voraus, die die Partei zu beweisen hat (siehe u.a. und nur beispielhaft Kass 22.3.2013 Nr. 7299; 29.3.2012 Nr. 5056; 25.7.2011 Nr. 5056;
25.7.2011 Nr. 7844).
Wenn also der Arbeitgeber gerichtlich gegen den Arbeitnehmer vorgeht, um ihn zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens zu verurteilen, obliegt es ihm gemäß und im Sinne von Artikel 2967, den Sachverhalt darzulegen, auf den sich die Klage stützt, d. h. zu behaupten und beweisen, dass ein bestimmter Schaden
pagina 8 di 13 entstanden ist und dass dieser auf ein Verhalten und/oder eine Unterlassung des
Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
Diese Beschreibung und hat die Widerspruchsklägerin nicht erbracht Per_12
und sowohl die hinterlegten Urkunden als auch der formulierte Zeugenbeweis können diesen nicht erbringen. Per_12
Wie vom Widerspruchsbeklagten termingerecht eingewandt, können die
Dokumente (im vorliegenden Fall das Dok.7 der Antragstellerin) nicht den Inhalt des Rekurses integrieren.
Die Widerspruchsklägerin hat es unterlassen, die angeblichen Schäden im Rekurs zu beschreiben und den Nachweis zu erbringen, dass sie auf mangelnde Wartung zurückzuführen sind (und nicht auf Verschleiß).
Abgesehen davon, hat der Arbeiter eingewandt, dass die
Widerspruchsklägerin kein Beweis erbracht hat, dass die angeblichen Schäden während des Arbeitsverhältnisses des Beklagten entstanden sind und dass er keine oder Ausbildung vom Arbeitgeber erhalten hat. Per_13
In Bezug auf diese Einwände, muss erwähnt sein, dass die Arbeitgeberin effektiv lediglich behauptet hat, eine Überprüfung der Betonmischanlage, nachdem Herr
GL die Firma verlassen hatte, durchgeführt zu haben, aber ohne zu präzisieren in welchem sich die Anlage am Arbeitsantritt von RR GL befand, oder CP_15
ob und wann eine vorherige solche Überprüfung der Anlage vorgenommen wurde,
pagina 9 di 13 um einen Vergleich zwischen dem Zustand der Anlage vor und nach dem Einsatz des Arbeitnehmers zu ermöglichen.
In Bezug auf die fehlende Schulung oder Ausbildung hat die Widerspruchsklägerin bei der Erstverhandlung zugegeben, RR GL zu keinem Spezialisierungskurs geschickt zu haben. Dazu hat der Arbeitgeber hinzugefügt, Herr GL sei vom ersten Tag an von RR , einen langjährigen und erfahrenen Persona_14
Mitarbeiter der Firma an der Betonmischanlage eingearbeitet worden, „welcher bis zum letzten Arbeitstag Seite an Seite mit RR GL gearbeitet hat“.
Der Arbeitgeber war sich also offensichtlich bewusst, dass der Arbeitnehmer keine
Erfahrung auf diesem Gebiet hatte.
Wenn dies jedoch der Fall ist, kann dem Arbeitnehmer nach dem eigenen
Eingeständnis der Widerspruchsklägerin offensichtlich keine Haftung für etwaige
Schäden / Vertragsverletzungen angelastet werden.
Wenn die Schäden tatsächlich eingetreten sind, und selbst wenn sie in der Zeit, in der Herr GL gearbeitet hat, eingetreten sind, muss die Verantwortung für ihre
Verursachung RR FI angelastet werden, der offensichtlich vom Arbeitgeber zur Unterstützung und Beaufsichtigung von RR GL herangezogen wurde.
Schließlich ist festzustellen, dass das Unternehmen nicht behauptet, geschweige denn bewiesen hat, dass Herr FI RR GL konkrete Anweisungen zur
Wartung der Anlage gegeben hat und dass GL diese nicht befolgt hat. Per_7
Gegen RR GL wurde zudem niemals ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
pagina 10 di 13 Die hat schließlich hinzugefügt, dass “bereits Controparte_6 Per_7
zu Zeiten, wo das Dienstverhältnis noch Bestand hatte“ drei Mittarbeiter gegen
Bezahlung eines Pauschalbetrags von jeweils € 500,00 abgeworben hätte und die
Verurteilung des Beklagten zum Schadenersatz, welcher mit 1.500 Euro beziffert wurde.
Es wurden jedoch keine zulässigen Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung vorgelegt.
Es ist unbestritten, dass neben dem Arbeitnehmer auch andere Mitarbeiter zur
Konkurrenz gewechselt sind;
der Arbeitnehmer bestreitet jedoch, seine Pflicht nach
Art. 2105 verletzt zu haben, d.h. seinen Kollegen angeboten zu haben, gegen eine
Zahlung von 500 Euro zur Konkurrenz zu wechseln.
Bei näherer hat die MB jedoch keinen dafür CP_16 CP_6 Per_15
erbracht, dass Herr GL das ihm jetzt vorgeworfene Verhalten während des
Arbeitsverhältnisses vorgenommen zu haben.
Das Beweiskapitel Nr.5 des Rekurses ist unzulässig, weil es unbestimmt ist (es wird nicht angegeben, wann und bei welcher Gelegenheit Herr GL den Betrag von 500 Euro an den Mitarbeiter gezahlt haben soll); dies umso mehr, als das
Datum, an dem das behauptete Verhalten stattgefunden hat, im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist, da es nur dann theoretisch einen Verstoß des Art.
2105 ZGB darstellen könnte, wenn das Verhalten vor der Kündigung stattgefunden hätte, und auch in Anbetracht der Tatsache, dass die fraglichen Arbeitnehmer nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin im Mai 2024, d. h. zu einem pagina 11 di 13 Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis von RR GL bereits beendet war, zur
Konkurrenz übergetreten sind.
Abgesehen davon hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Schadens nicht nachgewiesen. Die Verletzung von Artikel 2105 des Zivilgesetzbuches, der die
Treuepflicht des Arbeitnehmers betrifft, führt nicht automatisch zu einem Schaden
„in re ipsa“. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, um eine Entschädigung zu erhalten, nicht nur die Verletzung, sondern auch das Vorhandensein eines konkreten Schadens und den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und dem Schaden selbst beweisen muss.
Mit anderen Worten: Die bloße Verletzung der Treuepflicht reicht nicht aus, um
Schadenersatz zu erhalten. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Verletzung tatsächlich einen Schaden für sein Vermögen oder seinen Betrieb verursacht hat und dass dieser Schaden eine direkte Folge des Verhaltens des Arbeitnehmers ist.
Verfahrenskosten
Die Prozesskosten, die nach den Durchschnittswerten des Referenzmaßstabs
(scaglione di riferimento) abgerechnet werden (mit Ausnahme der Kosten für die
Instruktions- und die Entscheidungsphase, die gemäß den Mindestwerten abgerechnet werden, da keine Anhörung von Zeugen stattgefunden hat und die in den Schlussschriftsätzen vorgebrachten Verteidigungen tatsächlich mit denen in den Rekurs und Einlassungsschriftsatz übereinstimmen), gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.
pagina 12 di 13 A.D.G. erkennt das Gericht in der von mit am 20.12.2024 Controparte_6
eingereichtem Rekurs gegen mit prozessabschließender Per_7 Persona_5
Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages zu Recht:
Das Landesgericht weist die Widerspruchsklage ab;
bestätigt den Zahlungsbefehl Nr. 153/2024 vom 20.11.2024, verurteilt die zum Ersatz an RR GL der Controparte_6 Persona_5
Verfahrenskosten, sowohl jene die mit Zahlungsbefehl mit insgesamt Euro 737,00 zzgl. 15% allg. Spesen, Anwaltsfürsorgekassa und MwSt wurden, als CP_17
auch jene des Widerspruchsverfahrens, die insgesamt mit Euro 3.993,50 beziffert werden, zzgl. (15%), (4%) und Controparte_18 CP_19
MwSt. (22%).
So befunden am 30.07.2025
Die Richterin
Eliana Marchesini
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