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Sentenza 3 luglio 2025
Sentenza 3 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 03/07/2025, n. 28 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 28 |
| Data del deposito : | 3 luglio 2025 |
Testo completo
N. 20/2024 P.U.
Controparte_1
[..
CP_2 CP_1 [...]
Controparte_3
AMT FÜR Controparte_4
Der Senat des Landesgerichts, zusammengesetzt aus folgenden Richtern:
Dr. Vorsitzende Richterin Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. nd Berichterstatter Persona_3
nach Einsichtnahme in den Rekurs auf Zulassung zum Ausgleichsverfahren, gestellt unter P.U. Nr. 20-
1/2024 von
– Einzelfirma mit Sitz in Schennaerstraße 41, 39017 Schenna (BZ), Persona_4
Steuer- und Handelsregisternummer: , MwSt.-Nummer: 02540100217, mit RA C.F._1
Dr. und RA Dr. Persona_5 Persona_6
folgendes
[...]
Parte
Pt_1 Parte_3
(sentenza di omologazione del concordato preventivo)
1.1 Herr , Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma, hat am 11.03.2024 einen Persona_4
Antrag auf Gewährung der Frist nach Art. 44, Abs. 1 GvD Nr. 14/2019 (CCII), für die Hinterlegung eines Vorschlages für einen Vergleich mit den Gläubigern oder zur Einreichung eines Antrags auf
Genehmigung von Umschuldungsvereinbarungen oder eines Umschuldungsplans, sowie auf
Gewährung von Schutzmaßnahmen nach Art. 54, Abs. 2 CCII, gestellt.
Mit Dekret vom 14.03.2024 hat das Landesgericht Bozen dem Rekurssteller eine Frist von 60 Tagen zur Hinterlegung des Ausgleichsverfahrens oder zur Einreichung des Antrags auf Genehmigung der
Umschuldungsvereinbarungen samt den notwendigen Unterlagen erteilt, Frau Dr. Persona_7
pagina 1 di 12 als bestellte Kommissarin ernannt, sowie die Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 20.000,00 angeordnet.
Durch nachträglichen Beschluss des beauftragten Richters vom 14.03.2024 wurden die
Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 54, Abs. 2, erster und zweiter Satz CCII, für eine Frist von 60 Tagen ab Veröffentlichung der Anmeldung im Handelsregister bestätigt und auf Antrag des Schulders wurden mit nachfolgendem Dekret vom 22.05.2024 die gewährte Frist nach Art. 44, Abs. 1 CCII, sowie die
Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 54, Abs. 2 um weitere 60 Tage verlängert.
Herr hat am 10.07.2024 den Ausgleichsvorschlag einschließlich des Berichts Persona_4
über die Wahrhaftigkeit der Unternehmensdaten und die Durchführbarkeit des Ausgleichsvorschlages, erstellt vom unabhängigen Freiberufler Dr. Mauro , und die dazugehörige Persona_8 Per_9
Dokumentation ex Art. 39 CCII hinterlegt.
Die Kommissarin Frau Dr. hat am 01.08.2024 ihre Stellungnahme zum Persona_7
Ausgleichsvorschlag hinterlegt.
Mit Dekret vom 03.10.2024 hat der Senat die mögliche Unzulässigkeit des Ausgleichsvorschlages aufgrund der Unklarheit und der Unvollständigkeit des Plans erhoben und im Sinne von Art. 47, Abs.
4, CCII, eine Frist bis zum 11.10.2024 zwecks einer des Rekursstellers gewährt. Parte_4
Der hat in der am 11.10.2024 hinterlegten Stellungnahme den Antrag auf Zulassung zum Per_10
Ausgleichsverfahrens integriert und die erhobenen Mängel des Vorschlages, sowie des bescheinigten
Berichts des unabhängigen Freiberuflers beseitigt, indem die persönlichen Schulden des Rekursstellers auch berücksichtigt wurden.
Die Kommissarin hat am 23.10.2024 ihre Stellungnahme zum ergänzenden Antrag abgegeben.
Am 30.10.2024 haben die vom Schuldner beauftragten Freiberufler Dr. Persona_11
(wirtschaftlicher advisor), RA Dr. und RA Dr. (Rechtsbeistand), sowie Persona_5 Persona_6
Dr. (unabhängiger Freiberufler) auf jenen Teil der Vergütung, welchem Persona_12
ein allgemeines Vorzugsrecht (25%) zukommt, zu Gunsten der übrigen Gläubiger der Einzelfirma
HL IS erklärt, zu verzichten, wobei der Verzicht durch die Eröffnung des Ausgleichs, der Annahme des Vorschlags, sowie des Plans seitens der Gläubiger und der Bestätigung
(„omologazione“) durch das Gericht auflösend bedingt ist.
pagina 2 di 12 1.2 Mit vom 31.10.2024 hat der Senat die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Per_13 Per_4
erklärt, Frau Dr. als Gerichtskommissarin bestätigt, das Anfangsdatum Per_4 Persona_7
des 10.02.2025 und das des 14.02.2025 für die Stimmabgabe der Gläubiger mittels ZEP- Per_14
Mitteilungen an die Gerichtskommissarin bestimmt und eine Frist von höchstens fünfzehn Tagen ab der Zustellung des Beschlusses gewährt, innerhalb derer der Schuldner in die Gerichtskanzlei einen
Betrag in Euro 40.000,00 zu hinterlegen hat, der etwa 20% der voraussichtlich für Persona_15
das gesamte Verfahren erforderlichen Kosten entspricht.
Am 09.12.2024 hat der Rekurssteller einen Antrag auf Ermächtigung zur Erstellung einer neuen
Preisliste, auf Erneuerung der Hotelversicherung sowie auf Zahlung von Altschulden hinterlegt.Mit
Dekret vom 11.12.2024 hat der beauftragte Richter weitere Klarstellungen seitens des Rekursstellers angefordert, sowie die Gerichtskommissarin, nach der Ergänzung, zu einer schriftlichen Stellungnahme zum Antrag aufgefordert. Mit Dekret vom 23.01.2025 hat der Senat im Sinne vom Art. 100 CCII die
Zahlungen ermächtigt, die der Antragsteller in seinem Antrag aufgelistet hatte.
Am 15.01.2025 hat die Versteigerung des Hotelbetriebszweiges “Genusshotel Der Weinmesser 4
Sterne Superior“ stattgefunden und dieser wurde für € 6.750.000,00 zugeschlagen. Folglich hat am
25.01.2025 der Rekursteller eine Ergänzung und Aktualisierung des Ausgleichsvorschlags und -Plans und am 27.01.2025 die Gerichtskommissarin einen ausführlichen Bericht nach Art. 107 CCII vorgelegt.
Mit Dekret vom 06.02.2025 hat der Senat das Anfangsdatum des 5.5.2025 und das Enddatum des
9.5.2025 für die Stimmabgabe der Gläubiger mittels ZEP-Mitteilungen an die Gerichtskommissarin bestimmt.
Am 26.03.2025 hat die Versteigerung des Betriebszweiges “Vinothek der Weinmesser“ stattgefunden und dieser wurde für € 58.000,00 zugeschlagen. Folglich hat am 03.04.2025 der Rekursteller eine
Ergänzung und Aktualisierung des Ausgleichsvorschlags und -Plans und am 14.04.2025 die
Gerichtskommissarin einen überarbeiteten ausführlichen Bericht nach Art. 107 CCII vorgelegt.
Am 08.05.2025 hat die beauftragte Richterin die ausgesetzt und dem Rekurrsteller eine CP_5
Frist erteilt, um Klarstellungen vorzulegen, die am 14.05.2025 hinterlegt wurden. Mit Dekret vom
15.05.2025 hat die beauftragte Richterin das Anfangsdatum des 4.6.2025 und das Enddatum des pagina 3 di 12 7.6.2025 für die Stimmabgabe der Gläubiger mittels ZEP-Mitteilungen an die Gerichtskommissarin bestimmt.
1.3. Der Ausgleich wurde von allen Gläubigern angenommen (s. Bericht über das
Abstimmungsergebnis des Ausgleichsverfahren HL IS mit indirekter Fortführung der
Unternehmenstätigkeit- Artt. 109 und 110, hinterlegt von der Gerichtskommissarin Dr.
[...]
am 10.06.2025, S. 2:“ Folglich haben alle stimmberechtigten Gläubiger positiv für die Persona_7
Annahme des Ausgleichvorschlages gestimmt und den Ausgleichsvorschlag somit genehmigt.“ ).
Mit Dekret vom 13.06.2025 hat das Landesgericht die Verhandlung i.S.d. Art. 48 Abs. 1 CCII CP_3
mit schriftlicher Abwicklung ex Art. 127-ter ZPO auf den 1.7.2025 festgesetzt und die Einschreibung des Dekrets, durch die Kanzlei, beim Handelsregisteramt von Bozen verfügt, sowie die Zustellung des
Dekrets, durch den an die Gerichtskommissarin und an etwaige Gläubiger, die negativ Per_10
abgestimmt haben.
Es wurden keine Widersprüche eingereicht (s. Bericht über die Verhandlung i.S.d. Art. 48, Abs. 1 CCII mit schriftlicher Abwicklung ex Art. 127-ter ZPO, hinterlegt von der Gerichtskommissarin am
26.06.2025).
2.1 Der Rekurssteller hat den Gläubigern einen Ausgleich mit indirekter Persona_4
Fortführung der Unternehmenstätigkeit („concordato in continuità indiretta“) vorgeschlagen;
die
Zulässigkeit dieses Vorschlags wurde bereits mit vorigem Dekret vom 31/10/2024 bewertet, auf den in vollem Umfang verwiesen wird.
Der Vorschlag betrifft einen Ausgleich mit indirekter Fortführung der Unternehmenstätigkeit
(„concordato in continuità indiretta“).
Erstens wurde die Abtretung des Betriebszweiges „Genusshotel Der Weinmesser 4 Sterne Superior“, ausgehend von dem durch ein verbindliches Angebot in Höhe von € 5.500.000,00 vorgegebenen
Ausrufpreis, vorgesehen. , gemäβ Art. 84 Abs. 2 Controparte_6
GvD 14/2019 vorübergehend verpachtet. Die Dauer des Pachtvertrages wurde auf ein Jahr festgelegt, mit automatischer Verlängerung; allerdings wurde eine automatische Auflösung nach Abschluss der gerichtlich durchgeführten kompetitiven Versteigerung im Sinne von Art. 84 Abs.
8-9 und Art. 91
pagina 4 di 12 GVD 14/2019 vorgesehen (s. Antrag vom Gerichtskommissarin vom 31.07.2024, Anl. 11 - Ergänzung bzw. Abänderung eines Pachtvertrages, Art. 4; s. auch Anl 10 - Pachtvertrag eines Betriebszweiges).
Zweitens wurde auch die Abtretung des Betriebszweiges „Vinothek der Weinmesser“ vorgesehen. Der
Ausgleichvorschlag sah die Fortführung des Betriebszweiges „Vinothek der Weinmesser“ durch die
Einzelfirma IS unter Aufsicht der Gerichtskommissarin vor. Per_4
Beide Betriebszweige wurden somit im Wege der durch Art. 91 GvD Nr. 14/2019 geregelten Prozedur, welche auf den Erhalt von konkurrierenden Angeboten und die Durchführung eines Versteigerungs abzielt, als laufende Betriebe abgetreten.
Der Hotelbetriebszweig „Genusshotel der Weinmesser 4 Sterne Superior“ wurde am 15.01.2025 zum
Preis von € 6.750.000,00 zugeschlagen.
Nachdem auch ein verbindliches Angebot in Höhe von € 20.000,00 für den Betriebszweig „Vinothek
Der Weinmesser“ am 28.01.2025 vorgelegt wurde, fand auch für diesen am 26/03/2025 ein
Bieterverfahren statt und der Betriebszweig wurde für € 58.500,00 zugeschlagen.
2.2 Die Aktiva des Rekursstellers setzen sich wie folgt zusammen (s. überarbeiteter ausführlicher
Bericht der Gerichtskommissarin Dr. Barbara Eisenstecken gemäβ Art. 107 GvD 14/2019 vom
11.04.2025, hinterlegt am 16.05.2025, Anl. 1, S. 5; die Kommissarin hat erklärt, dass sie den Plan wie folgt korrigiert hat, weil sich auf dem Konto der Prozedur aktuell noch ein Anteil der Kaution befindet, welcher abgezogen werden muss, und die Spesen für die Versicherung der Immobilien vom
Rekurssteller nicht beachtet wurden):
Erlös Verkauf Hotelbetriebszweig € 6.750.000,00
Gewinne Weinmesser GmbH nicht quantifiziert
Erlös Verkauf Betriebszweig € 58.000,00
Gewinne Einzelunternehmen HL nicht quantifiziert
2024 Per_4
Liquide Mittel K/K Prozedur
€ 322.910,00
(Pachtzins/Verkauf Lager)
Liquide Mittel K/K HL € 31.669,00
Total € 7.162.579,00
pagina 5 di 12 Die Spesen der Prozedur belaufen sich auf € 364.237,00.
Die Passiva betragen € 7.976.818,00 (s. überarbeiteter ausführlicher Bericht der Gerichtskommissarin
Dr. Barbara Eisenstecken gemäβ Art. 107 GvD 14/2019 vom 11.04.2025, hinterlegt am 16.05.2025,
Anl. 1, S. 5-6; die Gerichtskommissarin erklärt, dass die Zinsen der Hypothekargläubiger bis
31.01.2025 berechnet wurden und dass, im Zuge der Verteilung, die Zinsen auf die privilegierten
Forderungen bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Verteilungsplan berechnet werden müssen).
2.3 Die vom Rekurssteller am 14.05.2025 hinterlegte Ergänzung und Aktualisierung des
Ausgleichsvorschlags und -Plans hat klargestellt, dass es sieben Gläubigerklassen noch bestehen, wobei im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD nur vier stimmberechtigt sind, und zwar insbesondere:
- zur I. Gläubigerklasse gehören jene Banken-Hypothekargläubiger, deren Forderung vollständig und kurzfristig nach Bestätigung des Ausgleichs (jedenfalls spätestens innerhalb
180 auf die Bestätigung folgenden Tagen) befriedigt werden;
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5
GvD 14/2019 ist diese Klasse nicht stimmberechtigt;
- zur II. Gläubigerklasse gehören jene Banken-Hypothekargläubiger, deren Forderung nur zum
Teil (74,6%) befriedigt werden;
für den nicht durch die Erlöse aus der Verwertung gedeckten
Teil der Forderungen (25,4%), werden die Gläubiger der II. VIII. Controparte_7
("bancario chirografario") Controparte_8
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese Klasse stimmberechtigt; CP_9
- zur III. gehören jene Banken-Hypothekargläubiger, deren Forderung nicht Controparte_7
befriedigt werden;
diese Gläubiger werden der VIII. Controparte_10
bzw. der betreffende Forderungsanteil wird der genannten Klasse
[...]
zugerechnet; im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese Klasse stimmberechtigt;
- zur IV. Gläubigerklasse gehören die Nicht-Bankengläubiger mit hypothekarischer
; diese Gläubiger werden nicht befriedigt und der VIII. CP_11 Controparte_7
( gleichgestellt bzw. der betreffende Forderungsanteil Controparte_8
wird der genannten Klasse zugerechnet;
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese
Klasse stimmberechtigt;
pagina 6 di 12 - zur V. Gläubigerklasse gehören die Forderungen mit allgemeinem und besonderem
Vorzugsrecht Mobiliar;
diese Gläubiger werden vollständig und kurzfristig nach Bestätigung des Ausgleichs (jedenfalls spätestens innerhalb 180 auf die Bestätigung folgenden Tagen) befriedigt;
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese Klasse nicht stimmberechtigt;
- zur VI. Gläubigerklasse gehören die Lieferanten/Dienstleister mit Forderungen ohne
Vorzugsrecht; diese Gläubiger werden vollständig und kurzfristig nach Bestätigung des
Ausgleichs (jedenfalls spätestens innerhalb 180 auf die Bestätigung folgenden Tagen) befriedigt;
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese Klasse nicht stimmberechtigt;
- die Klasse VII. besteht nicht mehr;
- zur VIII. Gläubigerklasse gehören die ohne und zwar die Controparte_8 CP_8
Gläubiger der III. und IV. Klasse, sowie die der II. Klasse für den nicht aus dem Erlös der
Verwertung der Liegenschaften (Immobiliaranteil) befriedigten Teil der Forderung (25,4%); diese Gläubiger werden zum Teil (31,5%) und kurzfristig nach der Bestätigung des Ausgleichs befriedigt;
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese Klasse stimmberechtigt.
Die Gerichtskommissarin Dr. hat am 14.04.2025 ihren Bericht gemäß Art. 107 Persona_7
GvD 14/2019 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Plan kein Honorar für den gerichtlichen
Liquidator vorsieht und dass auf die priviligierten Forderungen bei der Verteilung noch die gesetzlichen Zinsen verrechnet werden müssen, weswegen sie vorsichtshalber geringere Prozentsätze für die Klassen II. (66.9%) und VIII (30 %) vorsieht (s. Anl. 1, S. 8-9).
Es muss auch beachtet werden, dass innerhalb jeder Klasse die Gläubiger gleichbehandelt werden.
2.4 Die Klassen wurden korrekt gebildet.
Die Kriterien für die Bildung der verschiedenen Gläubigerklassen sind unter besonderer
Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 85 CCII korrekt, da die Unterteilung der
Insolvenzgläubiger und die Differenzierung der den einzelnen Klassen vorbehaltenen Behandlung durch die Homogenität der Stellung und der Interessen der Mitglieder jeder dieser Klassen vernünftig gerechtfertigt sind.
pagina 7 di 12 Zudem ist der, für die bevorrechtigten Gläubiger, vorgesehene Zahlungsaufschub angesichts der
Veräußerung von Vermögenswerten und im Vergleich mit dem Fall einer gerichtlichen Liquidation, vertretbar.
Laut Art. 84 Abs. 5 GvD 14/2019 können Gläubiger mit einem , einer Verpfändung oder einer Per_16
Hypothek auch unvollständig befriedigt werden;
sie müssen aber nicht geringer befriedigt werden als im Falle der Liquidation der Güter oder Rechte, für die das Recht auf bevorzugte Befriedigung besteht, abzüglich der voraussichtlichen Höhe der Verfahrenskosten in Bezug auf das Eigentum oder das Recht und des Anteils der allgemeinen Ausgaben, was von einem unabhängigen Fachmann bescheinigt werden muss. Der Rest des Kredits wird als nicht bevorrechtigte Forderung behandelt.
Per_ Im vorliegendem Fall wurde der Bericht vom Dr. vom 10.07.2024 Persona_12
vorgelegt, der am 11.10.2024 ergänzt wurde.
Wie die Gerichtskommissarin in ihrem Bericht vom 31.07.2024 (S. 3-4) erklärt hat, beläuft sich laut
Schätzung der Hotelimmobilie vom 18/11/2023 von Dr. Plankl Thomas der Liquidationswert der
Hotelimmobilie im Falle einer Zwangsveräußerung auf einen Versteigerungserlös von € 5.318.400
(Marktwert € 8.310.0001 – 2 x Abschlag Versteigerung 20% = 5.315.400). Der Schätzwert beinhaltet auch den Wert der vorhandenen Möbel, Einrichtung und Ausstattung (auch FF&E= Furniture, Fixtures and Equipment). Der Anteil des Schätzwertes der FF&E wurde laut zusätzlichen Anhangs (Appendice integrativa) vom 17/05/2024 von Dr. Plankl Thomas in Euro 1.267.275/8.310.000 = 15,25% ermittelt.
Laut dieser Schätzwerte wurde der Aufteilungsschlüssel zwischen Immobiliar- und Mobiliarvermögen erstellt: der vom Hotel ( Inventar) beläuft sich auf 84,75%, während der CP_12 CP_8 CP_12
vom Inventar sich auf 15,25% beläuft.
Die liquidierten Aktiva der Prozedur HL IS werden also wie folgt aufgeteilt (s. überarbeiteter ausführlicher Bericht der Gerichtskommissarin Dr. gemäβ Art. 107 Persona_7
GvD 14/2019 vom 11.04.2025, hinterlegt am 16.05.2025, Anl. 1, S. 4):
Parte_5
84,75 % 15,25%
[...]
Hotelbetriebszweig
pagina 8 di 12 84,75 % 15,25% Parte_6
Gewinne Weinmesser Gmbh – 84,75 % 15,25%
Führung Hotelbetriebszweig
2024
Erlös Verkauf Betriebszweig
// 100 %
Vinothek
Erlös Verkauf Weinlager // 100 %
Gewinne Einzelunternehmen
// 100 %
2024 Persona_4
Wie die Gerichtskommissarin erklärt hat (s. überarbeiteter ausführlicher Bericht der
Gerichtskommissarin Dr. gemäβ Art. 107 GvD 14/2019 vom 11.04.2025, Persona_7
hinterleget am 16.05.2025, Anl. 1, S. 8; s. auch Controparte_13
auf Zulassung zum Ausgleichverfahren in Bezug auf das Dekret des
[...]
Richterrates vom 03.10.2024, hinterlegt am 23.10.2024, S.3-4), wird somit eine günstigere
Befriedigung aller Gläubiger vorgesehen.
Erstens konnte durch die Weiterführung der Betriebstätigkeiten der Firmenwert samt Kundenstock erhalten bleiben und die erwirtschaften Gewinne zur Verfügung der Gläubiger gestellt werden (s.
Bericht vom 11.04.2025, S. 8).
Zweitens haben sich die Freiberufler des Ausgleichsverfahrens laut Ergänzungsakt vom 29.10.2024 bereit erklärt, auf 25 % ihres Honorars zu Gunsten der Gläubiger der Prozedur zu verzichten.
Voraussetzung dafür ist die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, die Annahme des Vorschlages, sowie des Plans von Seiten der Gläubiger und der Bestätigung durch das Gericht (s. Bericht vom 11.04.2025,
S. 8).
Die Kommissarin hat auch erklärt, dass die Eröffnung eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens laut aktuellen Informationsstandes keine weitere bzw. höhere zu CP_14 Controparte_15
(s. Bericht vom 11.04.2025, S. 8).
[...]
Es ist auch zu beachten, dass— wie die Gerichtskommissarin in ihrem Bericht vom 31.07.2025 im
Sinne des Art. 87, Abs. 1, Buchstabe c) und h) CCII erklärt hat— im Falle eines gerichtlichen pagina 9 di 12 Liquidationsverfahren, nicht von einer sicheren Schadensersatzzahlung zu Gunsten der Gläubiger ausgegangen werden kann (s.11, wobei sie auch erklärt, dass „Klageansprüche ex Art. 166, Abs 2,
CCII, welche im Falle einer gerichtlichen Liquidation geltend gemacht werden können, sind: - kassierte Darlehnsraten sowie eventuelle erhebliche Verringerung der Bankverbindlichkeiten auf den
Bankkonten in den letzten 6 Monaten;
Da der Schuldner mehrmals ein Gespräch mit den Banken gesucht hat, um seine finanzielle Schieflage zu besprechen, kann davon ausgegangen werden, dass die
Bank von den finanziellen Schwierigkeiten der Einzelfirma HL IS gewusst hat;
-
C eventuelle Überweisungen in den letzten 6 Monaten Gunsten von und , CP_17 Persona_17
welche den Zustand der Zahlungsunfähigkeit der Einzelfirma HL IS kannten.“).
2.4 Die Abstimmung hat zwischen dem 04.06.2025 und dem 07.06.2025 stattgefunden und alle stimmberechtigten Gläubiger haben positiv abgestimmt (s. Bericht über das Abstimmungsergebnis des Ausgleichsverfahren HL IS mit indirekter Fortführung der Unternehmenstätigkeit-
Art. 109 und 110, hinterlegt von der Gerichtskommissarin Dr. am 10.06.2025). Persona_7
2.5 Dem Plan fehlt es auch nicht an vernünftigen Aussichten, die Zahlungsunfähigkeit zu verhindern oder zu überwinden.
Beide Betriebszweigen wurden bereits veräußert und der Rekurssteller hat erklärt, dass kurzfristig nach
Bestätigung des Ausgleichs (jedenfalls spätestens innerhalb 180, auf die Bestätigung folgenden,
Tagen) die Gläubiger laut Plan befriedigen werden (s. Ergänzung des Rekursstellers hinterlegt am
14.05.2025; s. auch Bericht über das Abstimmungsergebnis des Ausgleichsverfahren HL
IS mit indirekter Fortführung der Unternehmenstätigkeit- Art. 109 und 110, hinterlegt von der
Gerichtskommissarin Dr. Eisenstecken am 10.06.2025, S.2-3:“ Die Auszahlung der Per_7
privilegierten Gläubigerklassen I. und V., welche nicht an der Abstimmung teilgenommen haben, können innerhalb der im Art. 109, Abs. 5, CCII vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. Da sowohl der Hotelbetriebszweig „Genusshotel Der Weinmesser 4 Sterne Superior“ als auch der Betriebszweig
„Vinothek“ schon veräußert wurden und sich die Liquiden Mittel auf dem Konto der Prozedur befinden, kann auch ein Großteil der Verbindlichkeiten der nicht privilegierten Gläubigerklassen nach der Annahme und Bestätigung („omologazione“) des Ausgleichsverfahren ausbezahlt werden“).
pagina 10 di 12 In dieser Hinsicht muss auch beachtet werden, dass am 30.10.2024 die vom Schuldner beauftragten
Freiberufler Dr. (wirtschaftlicher advisor), RA Dr. und RA Dr. Persona_11 Persona_5
(Rechtsbeistand), sowie Dr. (unabhängiger Freiberufler) Persona_6 Persona_12
erklärt haben, auf jenen Teil der Vergütung, welchem ein allgemeines Vorzugsrecht (25%) zukommt, zu Gunsten der übrigen Gläubiger der Einzelfirma HL IS zu verzichten. Voraussetzung dafür ist die Eröffnung des Ausgleichsverfahren, die Annahme des Vorschlages sowie des Plans von
Seiten der Gläubiger und der Bestätigung (,,omologazione") durch das Gericht (s. überarbeiteter ausführlicher Bericht der Gerichtskommissarin Dr. Barbara Eisenstecken gemäβ Art. 107 GvD
14/2019, Anl. 1, S. 8).
3. Das Landesgericht Bozen, nach in Artt. 48, 112, 113,118 GvD 14/2019 und nach CP_18
Überprüfung:
a) der Regelmäßigkeit CP_19
b) des Ergebnisses der Abstimmung;
c) der Zulässigkeit des Vorschlags;
d) der korrekten Bildung der Klassen;
e) der Gleichbehandlung der Gläubiger innerhalb jeder Klasse;
f) dass alle Klassen positiv abgestimmt haben und dass es dem Plan nicht an vernünftigen Aussichten fehlt, die Zahlungsunfähigkeit zu verhindern oder zu überwinden,
BESTÄTIGT den Ausgleich gestellt unter P.U. Nr. 20/2024 von OH – Einzelfirma mit Per_4
Sitz in Schennaerstraße 41, 39017 Schenna (BZ), Steuer- und Handelsregisternummer:
, MwSt.-Nummer: 02540100217, mit RA Dr. und RA Dr. C.F._1 Persona_5
Persona_6
Parte_7
als Gerichtskommissarin Frau Dr. und ordnet an, dass sie die Erfüllung des Persona_7
Ausgleichs überwacht;
VERFÜGT
pagina 11 di 12 - dass die Gerichtskommissarin alle sechs Monate nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 105
Absatz 1 GvD 14/2019 einen zusammenfassenden Bericht gemäß Artikel 130 Absatz 9 GvD
14/2019 erstellt und diesen nach Genehmigung durch die Generaldirektion den Gläubigern übermittelt;
- dass der Erlös aus der Liquidation auf das bereits auf den Namen des Verfahrens lautende
Bankkonto eingezahlt wird;
- dass die Zahlungen auf der Grundlage der von der Gerichtskommissarin erstellten
Verteilungspläne entsprechend der Rangfolge der Forderungen erfolgen;
die Beträge, die den bestrittenen, bedingten oder nicht verfügbaren Gläubigern zustehen, werden in der vom beauftragten Richter festgelegten Weise hinterlegt;
- dass die Gerichtskommissarin nach Abschluss der Liquidation einen zusammenfassenden
Abschlussbericht gemäß Artikel 130 Absatz 9 GvD 14/2019 zusammen mit dem
Verwaltungsbericht und den Kontoauszügen gemäß Artikel 114 6. Abs. GvD 14/2019 einreicht;
- dass das Urteil gemäß Artikel 48 Abs. 5 GvD Nr.14/2019 mit dem Tag seiner Veröffentlichung nach Art. 133 ZPO wirksam wird.
Es ergehe Mitteilung an die Staatsanwaltschaft , den Rekurssteller und die eventuellen Gläubiger, die ihren Widerspruch geäußert haben;
es erfolge außerdem die Eintragung in das Handelsregister gemäß
Artikel 45 und 48 Abs. 5 GvD Nr. 14/2019.
am 02.07.2025 CP_3
Der berichterstattende Richter Die vorsitzende Richterin
Thomas Persona_18
pagina 12 di 12
Controparte_1
[..
CP_2 CP_1 [...]
Controparte_3
AMT FÜR Controparte_4
Der Senat des Landesgerichts, zusammengesetzt aus folgenden Richtern:
Dr. Vorsitzende Richterin Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. nd Berichterstatter Persona_3
nach Einsichtnahme in den Rekurs auf Zulassung zum Ausgleichsverfahren, gestellt unter P.U. Nr. 20-
1/2024 von
– Einzelfirma mit Sitz in Schennaerstraße 41, 39017 Schenna (BZ), Persona_4
Steuer- und Handelsregisternummer: , MwSt.-Nummer: 02540100217, mit RA C.F._1
Dr. und RA Dr. Persona_5 Persona_6
folgendes
[...]
Parte
Pt_1 Parte_3
(sentenza di omologazione del concordato preventivo)
1.1 Herr , Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma, hat am 11.03.2024 einen Persona_4
Antrag auf Gewährung der Frist nach Art. 44, Abs. 1 GvD Nr. 14/2019 (CCII), für die Hinterlegung eines Vorschlages für einen Vergleich mit den Gläubigern oder zur Einreichung eines Antrags auf
Genehmigung von Umschuldungsvereinbarungen oder eines Umschuldungsplans, sowie auf
Gewährung von Schutzmaßnahmen nach Art. 54, Abs. 2 CCII, gestellt.
Mit Dekret vom 14.03.2024 hat das Landesgericht Bozen dem Rekurssteller eine Frist von 60 Tagen zur Hinterlegung des Ausgleichsverfahrens oder zur Einreichung des Antrags auf Genehmigung der
Umschuldungsvereinbarungen samt den notwendigen Unterlagen erteilt, Frau Dr. Persona_7
pagina 1 di 12 als bestellte Kommissarin ernannt, sowie die Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 20.000,00 angeordnet.
Durch nachträglichen Beschluss des beauftragten Richters vom 14.03.2024 wurden die
Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 54, Abs. 2, erster und zweiter Satz CCII, für eine Frist von 60 Tagen ab Veröffentlichung der Anmeldung im Handelsregister bestätigt und auf Antrag des Schulders wurden mit nachfolgendem Dekret vom 22.05.2024 die gewährte Frist nach Art. 44, Abs. 1 CCII, sowie die
Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 54, Abs. 2 um weitere 60 Tage verlängert.
Herr hat am 10.07.2024 den Ausgleichsvorschlag einschließlich des Berichts Persona_4
über die Wahrhaftigkeit der Unternehmensdaten und die Durchführbarkeit des Ausgleichsvorschlages, erstellt vom unabhängigen Freiberufler Dr. Mauro , und die dazugehörige Persona_8 Per_9
Dokumentation ex Art. 39 CCII hinterlegt.
Die Kommissarin Frau Dr. hat am 01.08.2024 ihre Stellungnahme zum Persona_7
Ausgleichsvorschlag hinterlegt.
Mit Dekret vom 03.10.2024 hat der Senat die mögliche Unzulässigkeit des Ausgleichsvorschlages aufgrund der Unklarheit und der Unvollständigkeit des Plans erhoben und im Sinne von Art. 47, Abs.
4, CCII, eine Frist bis zum 11.10.2024 zwecks einer des Rekursstellers gewährt. Parte_4
Der hat in der am 11.10.2024 hinterlegten Stellungnahme den Antrag auf Zulassung zum Per_10
Ausgleichsverfahrens integriert und die erhobenen Mängel des Vorschlages, sowie des bescheinigten
Berichts des unabhängigen Freiberuflers beseitigt, indem die persönlichen Schulden des Rekursstellers auch berücksichtigt wurden.
Die Kommissarin hat am 23.10.2024 ihre Stellungnahme zum ergänzenden Antrag abgegeben.
Am 30.10.2024 haben die vom Schuldner beauftragten Freiberufler Dr. Persona_11
(wirtschaftlicher advisor), RA Dr. und RA Dr. (Rechtsbeistand), sowie Persona_5 Persona_6
Dr. (unabhängiger Freiberufler) auf jenen Teil der Vergütung, welchem Persona_12
ein allgemeines Vorzugsrecht (25%) zukommt, zu Gunsten der übrigen Gläubiger der Einzelfirma
HL IS erklärt, zu verzichten, wobei der Verzicht durch die Eröffnung des Ausgleichs, der Annahme des Vorschlags, sowie des Plans seitens der Gläubiger und der Bestätigung
(„omologazione“) durch das Gericht auflösend bedingt ist.
pagina 2 di 12 1.2 Mit vom 31.10.2024 hat der Senat die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Per_13 Per_4
erklärt, Frau Dr. als Gerichtskommissarin bestätigt, das Anfangsdatum Per_4 Persona_7
des 10.02.2025 und das des 14.02.2025 für die Stimmabgabe der Gläubiger mittels ZEP- Per_14
Mitteilungen an die Gerichtskommissarin bestimmt und eine Frist von höchstens fünfzehn Tagen ab der Zustellung des Beschlusses gewährt, innerhalb derer der Schuldner in die Gerichtskanzlei einen
Betrag in Euro 40.000,00 zu hinterlegen hat, der etwa 20% der voraussichtlich für Persona_15
das gesamte Verfahren erforderlichen Kosten entspricht.
Am 09.12.2024 hat der Rekurssteller einen Antrag auf Ermächtigung zur Erstellung einer neuen
Preisliste, auf Erneuerung der Hotelversicherung sowie auf Zahlung von Altschulden hinterlegt.Mit
Dekret vom 11.12.2024 hat der beauftragte Richter weitere Klarstellungen seitens des Rekursstellers angefordert, sowie die Gerichtskommissarin, nach der Ergänzung, zu einer schriftlichen Stellungnahme zum Antrag aufgefordert. Mit Dekret vom 23.01.2025 hat der Senat im Sinne vom Art. 100 CCII die
Zahlungen ermächtigt, die der Antragsteller in seinem Antrag aufgelistet hatte.
Am 15.01.2025 hat die Versteigerung des Hotelbetriebszweiges “Genusshotel Der Weinmesser 4
Sterne Superior“ stattgefunden und dieser wurde für € 6.750.000,00 zugeschlagen. Folglich hat am
25.01.2025 der Rekursteller eine Ergänzung und Aktualisierung des Ausgleichsvorschlags und -Plans und am 27.01.2025 die Gerichtskommissarin einen ausführlichen Bericht nach Art. 107 CCII vorgelegt.
Mit Dekret vom 06.02.2025 hat der Senat das Anfangsdatum des 5.5.2025 und das Enddatum des
9.5.2025 für die Stimmabgabe der Gläubiger mittels ZEP-Mitteilungen an die Gerichtskommissarin bestimmt.
Am 26.03.2025 hat die Versteigerung des Betriebszweiges “Vinothek der Weinmesser“ stattgefunden und dieser wurde für € 58.000,00 zugeschlagen. Folglich hat am 03.04.2025 der Rekursteller eine
Ergänzung und Aktualisierung des Ausgleichsvorschlags und -Plans und am 14.04.2025 die
Gerichtskommissarin einen überarbeiteten ausführlichen Bericht nach Art. 107 CCII vorgelegt.
Am 08.05.2025 hat die beauftragte Richterin die ausgesetzt und dem Rekurrsteller eine CP_5
Frist erteilt, um Klarstellungen vorzulegen, die am 14.05.2025 hinterlegt wurden. Mit Dekret vom
15.05.2025 hat die beauftragte Richterin das Anfangsdatum des 4.6.2025 und das Enddatum des pagina 3 di 12 7.6.2025 für die Stimmabgabe der Gläubiger mittels ZEP-Mitteilungen an die Gerichtskommissarin bestimmt.
1.3. Der Ausgleich wurde von allen Gläubigern angenommen (s. Bericht über das
Abstimmungsergebnis des Ausgleichsverfahren HL IS mit indirekter Fortführung der
Unternehmenstätigkeit- Artt. 109 und 110, hinterlegt von der Gerichtskommissarin Dr.
[...]
am 10.06.2025, S. 2:“ Folglich haben alle stimmberechtigten Gläubiger positiv für die Persona_7
Annahme des Ausgleichvorschlages gestimmt und den Ausgleichsvorschlag somit genehmigt.“ ).
Mit Dekret vom 13.06.2025 hat das Landesgericht die Verhandlung i.S.d. Art. 48 Abs. 1 CCII CP_3
mit schriftlicher Abwicklung ex Art. 127-ter ZPO auf den 1.7.2025 festgesetzt und die Einschreibung des Dekrets, durch die Kanzlei, beim Handelsregisteramt von Bozen verfügt, sowie die Zustellung des
Dekrets, durch den an die Gerichtskommissarin und an etwaige Gläubiger, die negativ Per_10
abgestimmt haben.
Es wurden keine Widersprüche eingereicht (s. Bericht über die Verhandlung i.S.d. Art. 48, Abs. 1 CCII mit schriftlicher Abwicklung ex Art. 127-ter ZPO, hinterlegt von der Gerichtskommissarin am
26.06.2025).
2.1 Der Rekurssteller hat den Gläubigern einen Ausgleich mit indirekter Persona_4
Fortführung der Unternehmenstätigkeit („concordato in continuità indiretta“) vorgeschlagen;
die
Zulässigkeit dieses Vorschlags wurde bereits mit vorigem Dekret vom 31/10/2024 bewertet, auf den in vollem Umfang verwiesen wird.
Der Vorschlag betrifft einen Ausgleich mit indirekter Fortführung der Unternehmenstätigkeit
(„concordato in continuità indiretta“).
Erstens wurde die Abtretung des Betriebszweiges „Genusshotel Der Weinmesser 4 Sterne Superior“, ausgehend von dem durch ein verbindliches Angebot in Höhe von € 5.500.000,00 vorgegebenen
Ausrufpreis, vorgesehen. , gemäβ Art. 84 Abs. 2 Controparte_6
GvD 14/2019 vorübergehend verpachtet. Die Dauer des Pachtvertrages wurde auf ein Jahr festgelegt, mit automatischer Verlängerung; allerdings wurde eine automatische Auflösung nach Abschluss der gerichtlich durchgeführten kompetitiven Versteigerung im Sinne von Art. 84 Abs.
8-9 und Art. 91
pagina 4 di 12 GVD 14/2019 vorgesehen (s. Antrag vom Gerichtskommissarin vom 31.07.2024, Anl. 11 - Ergänzung bzw. Abänderung eines Pachtvertrages, Art. 4; s. auch Anl 10 - Pachtvertrag eines Betriebszweiges).
Zweitens wurde auch die Abtretung des Betriebszweiges „Vinothek der Weinmesser“ vorgesehen. Der
Ausgleichvorschlag sah die Fortführung des Betriebszweiges „Vinothek der Weinmesser“ durch die
Einzelfirma IS unter Aufsicht der Gerichtskommissarin vor. Per_4
Beide Betriebszweige wurden somit im Wege der durch Art. 91 GvD Nr. 14/2019 geregelten Prozedur, welche auf den Erhalt von konkurrierenden Angeboten und die Durchführung eines Versteigerungs abzielt, als laufende Betriebe abgetreten.
Der Hotelbetriebszweig „Genusshotel der Weinmesser 4 Sterne Superior“ wurde am 15.01.2025 zum
Preis von € 6.750.000,00 zugeschlagen.
Nachdem auch ein verbindliches Angebot in Höhe von € 20.000,00 für den Betriebszweig „Vinothek
Der Weinmesser“ am 28.01.2025 vorgelegt wurde, fand auch für diesen am 26/03/2025 ein
Bieterverfahren statt und der Betriebszweig wurde für € 58.500,00 zugeschlagen.
2.2 Die Aktiva des Rekursstellers setzen sich wie folgt zusammen (s. überarbeiteter ausführlicher
Bericht der Gerichtskommissarin Dr. Barbara Eisenstecken gemäβ Art. 107 GvD 14/2019 vom
11.04.2025, hinterlegt am 16.05.2025, Anl. 1, S. 5; die Kommissarin hat erklärt, dass sie den Plan wie folgt korrigiert hat, weil sich auf dem Konto der Prozedur aktuell noch ein Anteil der Kaution befindet, welcher abgezogen werden muss, und die Spesen für die Versicherung der Immobilien vom
Rekurssteller nicht beachtet wurden):
Erlös Verkauf Hotelbetriebszweig € 6.750.000,00
Gewinne Weinmesser GmbH nicht quantifiziert
Erlös Verkauf Betriebszweig € 58.000,00
Gewinne Einzelunternehmen HL nicht quantifiziert
2024 Per_4
Liquide Mittel K/K Prozedur
€ 322.910,00
(Pachtzins/Verkauf Lager)
Liquide Mittel K/K HL € 31.669,00
Total € 7.162.579,00
pagina 5 di 12 Die Spesen der Prozedur belaufen sich auf € 364.237,00.
Die Passiva betragen € 7.976.818,00 (s. überarbeiteter ausführlicher Bericht der Gerichtskommissarin
Dr. Barbara Eisenstecken gemäβ Art. 107 GvD 14/2019 vom 11.04.2025, hinterlegt am 16.05.2025,
Anl. 1, S. 5-6; die Gerichtskommissarin erklärt, dass die Zinsen der Hypothekargläubiger bis
31.01.2025 berechnet wurden und dass, im Zuge der Verteilung, die Zinsen auf die privilegierten
Forderungen bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Verteilungsplan berechnet werden müssen).
2.3 Die vom Rekurssteller am 14.05.2025 hinterlegte Ergänzung und Aktualisierung des
Ausgleichsvorschlags und -Plans hat klargestellt, dass es sieben Gläubigerklassen noch bestehen, wobei im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD nur vier stimmberechtigt sind, und zwar insbesondere:
- zur I. Gläubigerklasse gehören jene Banken-Hypothekargläubiger, deren Forderung vollständig und kurzfristig nach Bestätigung des Ausgleichs (jedenfalls spätestens innerhalb
180 auf die Bestätigung folgenden Tagen) befriedigt werden;
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5
GvD 14/2019 ist diese Klasse nicht stimmberechtigt;
- zur II. Gläubigerklasse gehören jene Banken-Hypothekargläubiger, deren Forderung nur zum
Teil (74,6%) befriedigt werden;
für den nicht durch die Erlöse aus der Verwertung gedeckten
Teil der Forderungen (25,4%), werden die Gläubiger der II. VIII. Controparte_7
("bancario chirografario") Controparte_8
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese Klasse stimmberechtigt; CP_9
- zur III. gehören jene Banken-Hypothekargläubiger, deren Forderung nicht Controparte_7
befriedigt werden;
diese Gläubiger werden der VIII. Controparte_10
bzw. der betreffende Forderungsanteil wird der genannten Klasse
[...]
zugerechnet; im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese Klasse stimmberechtigt;
- zur IV. Gläubigerklasse gehören die Nicht-Bankengläubiger mit hypothekarischer
; diese Gläubiger werden nicht befriedigt und der VIII. CP_11 Controparte_7
( gleichgestellt bzw. der betreffende Forderungsanteil Controparte_8
wird der genannten Klasse zugerechnet;
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese
Klasse stimmberechtigt;
pagina 6 di 12 - zur V. Gläubigerklasse gehören die Forderungen mit allgemeinem und besonderem
Vorzugsrecht Mobiliar;
diese Gläubiger werden vollständig und kurzfristig nach Bestätigung des Ausgleichs (jedenfalls spätestens innerhalb 180 auf die Bestätigung folgenden Tagen) befriedigt;
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese Klasse nicht stimmberechtigt;
- zur VI. Gläubigerklasse gehören die Lieferanten/Dienstleister mit Forderungen ohne
Vorzugsrecht; diese Gläubiger werden vollständig und kurzfristig nach Bestätigung des
Ausgleichs (jedenfalls spätestens innerhalb 180 auf die Bestätigung folgenden Tagen) befriedigt;
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese Klasse nicht stimmberechtigt;
- die Klasse VII. besteht nicht mehr;
- zur VIII. Gläubigerklasse gehören die ohne und zwar die Controparte_8 CP_8
Gläubiger der III. und IV. Klasse, sowie die der II. Klasse für den nicht aus dem Erlös der
Verwertung der Liegenschaften (Immobiliaranteil) befriedigten Teil der Forderung (25,4%); diese Gläubiger werden zum Teil (31,5%) und kurzfristig nach der Bestätigung des Ausgleichs befriedigt;
im Sinne vom Art. 109 Abs. 5 GvD 14/2019 ist diese Klasse stimmberechtigt.
Die Gerichtskommissarin Dr. hat am 14.04.2025 ihren Bericht gemäß Art. 107 Persona_7
GvD 14/2019 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Plan kein Honorar für den gerichtlichen
Liquidator vorsieht und dass auf die priviligierten Forderungen bei der Verteilung noch die gesetzlichen Zinsen verrechnet werden müssen, weswegen sie vorsichtshalber geringere Prozentsätze für die Klassen II. (66.9%) und VIII (30 %) vorsieht (s. Anl. 1, S. 8-9).
Es muss auch beachtet werden, dass innerhalb jeder Klasse die Gläubiger gleichbehandelt werden.
2.4 Die Klassen wurden korrekt gebildet.
Die Kriterien für die Bildung der verschiedenen Gläubigerklassen sind unter besonderer
Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 85 CCII korrekt, da die Unterteilung der
Insolvenzgläubiger und die Differenzierung der den einzelnen Klassen vorbehaltenen Behandlung durch die Homogenität der Stellung und der Interessen der Mitglieder jeder dieser Klassen vernünftig gerechtfertigt sind.
pagina 7 di 12 Zudem ist der, für die bevorrechtigten Gläubiger, vorgesehene Zahlungsaufschub angesichts der
Veräußerung von Vermögenswerten und im Vergleich mit dem Fall einer gerichtlichen Liquidation, vertretbar.
Laut Art. 84 Abs. 5 GvD 14/2019 können Gläubiger mit einem , einer Verpfändung oder einer Per_16
Hypothek auch unvollständig befriedigt werden;
sie müssen aber nicht geringer befriedigt werden als im Falle der Liquidation der Güter oder Rechte, für die das Recht auf bevorzugte Befriedigung besteht, abzüglich der voraussichtlichen Höhe der Verfahrenskosten in Bezug auf das Eigentum oder das Recht und des Anteils der allgemeinen Ausgaben, was von einem unabhängigen Fachmann bescheinigt werden muss. Der Rest des Kredits wird als nicht bevorrechtigte Forderung behandelt.
Per_ Im vorliegendem Fall wurde der Bericht vom Dr. vom 10.07.2024 Persona_12
vorgelegt, der am 11.10.2024 ergänzt wurde.
Wie die Gerichtskommissarin in ihrem Bericht vom 31.07.2024 (S. 3-4) erklärt hat, beläuft sich laut
Schätzung der Hotelimmobilie vom 18/11/2023 von Dr. Plankl Thomas der Liquidationswert der
Hotelimmobilie im Falle einer Zwangsveräußerung auf einen Versteigerungserlös von € 5.318.400
(Marktwert € 8.310.0001 – 2 x Abschlag Versteigerung 20% = 5.315.400). Der Schätzwert beinhaltet auch den Wert der vorhandenen Möbel, Einrichtung und Ausstattung (auch FF&E= Furniture, Fixtures and Equipment). Der Anteil des Schätzwertes der FF&E wurde laut zusätzlichen Anhangs (Appendice integrativa) vom 17/05/2024 von Dr. Plankl Thomas in Euro 1.267.275/8.310.000 = 15,25% ermittelt.
Laut dieser Schätzwerte wurde der Aufteilungsschlüssel zwischen Immobiliar- und Mobiliarvermögen erstellt: der vom Hotel ( Inventar) beläuft sich auf 84,75%, während der CP_12 CP_8 CP_12
vom Inventar sich auf 15,25% beläuft.
Die liquidierten Aktiva der Prozedur HL IS werden also wie folgt aufgeteilt (s. überarbeiteter ausführlicher Bericht der Gerichtskommissarin Dr. gemäβ Art. 107 Persona_7
GvD 14/2019 vom 11.04.2025, hinterlegt am 16.05.2025, Anl. 1, S. 4):
Parte_5
84,75 % 15,25%
[...]
Hotelbetriebszweig
pagina 8 di 12 84,75 % 15,25% Parte_6
Gewinne Weinmesser Gmbh – 84,75 % 15,25%
Führung Hotelbetriebszweig
2024
Erlös Verkauf Betriebszweig
// 100 %
Vinothek
Erlös Verkauf Weinlager // 100 %
Gewinne Einzelunternehmen
// 100 %
2024 Persona_4
Wie die Gerichtskommissarin erklärt hat (s. überarbeiteter ausführlicher Bericht der
Gerichtskommissarin Dr. gemäβ Art. 107 GvD 14/2019 vom 11.04.2025, Persona_7
hinterleget am 16.05.2025, Anl. 1, S. 8; s. auch Controparte_13
auf Zulassung zum Ausgleichverfahren in Bezug auf das Dekret des
[...]
Richterrates vom 03.10.2024, hinterlegt am 23.10.2024, S.3-4), wird somit eine günstigere
Befriedigung aller Gläubiger vorgesehen.
Erstens konnte durch die Weiterführung der Betriebstätigkeiten der Firmenwert samt Kundenstock erhalten bleiben und die erwirtschaften Gewinne zur Verfügung der Gläubiger gestellt werden (s.
Bericht vom 11.04.2025, S. 8).
Zweitens haben sich die Freiberufler des Ausgleichsverfahrens laut Ergänzungsakt vom 29.10.2024 bereit erklärt, auf 25 % ihres Honorars zu Gunsten der Gläubiger der Prozedur zu verzichten.
Voraussetzung dafür ist die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, die Annahme des Vorschlages, sowie des Plans von Seiten der Gläubiger und der Bestätigung durch das Gericht (s. Bericht vom 11.04.2025,
S. 8).
Die Kommissarin hat auch erklärt, dass die Eröffnung eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens laut aktuellen Informationsstandes keine weitere bzw. höhere zu CP_14 Controparte_15
(s. Bericht vom 11.04.2025, S. 8).
[...]
Es ist auch zu beachten, dass— wie die Gerichtskommissarin in ihrem Bericht vom 31.07.2025 im
Sinne des Art. 87, Abs. 1, Buchstabe c) und h) CCII erklärt hat— im Falle eines gerichtlichen pagina 9 di 12 Liquidationsverfahren, nicht von einer sicheren Schadensersatzzahlung zu Gunsten der Gläubiger ausgegangen werden kann (s.11, wobei sie auch erklärt, dass „Klageansprüche ex Art. 166, Abs 2,
CCII, welche im Falle einer gerichtlichen Liquidation geltend gemacht werden können, sind: - kassierte Darlehnsraten sowie eventuelle erhebliche Verringerung der Bankverbindlichkeiten auf den
Bankkonten in den letzten 6 Monaten;
Da der Schuldner mehrmals ein Gespräch mit den Banken gesucht hat, um seine finanzielle Schieflage zu besprechen, kann davon ausgegangen werden, dass die
Bank von den finanziellen Schwierigkeiten der Einzelfirma HL IS gewusst hat;
-
C eventuelle Überweisungen in den letzten 6 Monaten Gunsten von und , CP_17 Persona_17
welche den Zustand der Zahlungsunfähigkeit der Einzelfirma HL IS kannten.“).
2.4 Die Abstimmung hat zwischen dem 04.06.2025 und dem 07.06.2025 stattgefunden und alle stimmberechtigten Gläubiger haben positiv abgestimmt (s. Bericht über das Abstimmungsergebnis des Ausgleichsverfahren HL IS mit indirekter Fortführung der Unternehmenstätigkeit-
Art. 109 und 110, hinterlegt von der Gerichtskommissarin Dr. am 10.06.2025). Persona_7
2.5 Dem Plan fehlt es auch nicht an vernünftigen Aussichten, die Zahlungsunfähigkeit zu verhindern oder zu überwinden.
Beide Betriebszweigen wurden bereits veräußert und der Rekurssteller hat erklärt, dass kurzfristig nach
Bestätigung des Ausgleichs (jedenfalls spätestens innerhalb 180, auf die Bestätigung folgenden,
Tagen) die Gläubiger laut Plan befriedigen werden (s. Ergänzung des Rekursstellers hinterlegt am
14.05.2025; s. auch Bericht über das Abstimmungsergebnis des Ausgleichsverfahren HL
IS mit indirekter Fortführung der Unternehmenstätigkeit- Art. 109 und 110, hinterlegt von der
Gerichtskommissarin Dr. Eisenstecken am 10.06.2025, S.2-3:“ Die Auszahlung der Per_7
privilegierten Gläubigerklassen I. und V., welche nicht an der Abstimmung teilgenommen haben, können innerhalb der im Art. 109, Abs. 5, CCII vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. Da sowohl der Hotelbetriebszweig „Genusshotel Der Weinmesser 4 Sterne Superior“ als auch der Betriebszweig
„Vinothek“ schon veräußert wurden und sich die Liquiden Mittel auf dem Konto der Prozedur befinden, kann auch ein Großteil der Verbindlichkeiten der nicht privilegierten Gläubigerklassen nach der Annahme und Bestätigung („omologazione“) des Ausgleichsverfahren ausbezahlt werden“).
pagina 10 di 12 In dieser Hinsicht muss auch beachtet werden, dass am 30.10.2024 die vom Schuldner beauftragten
Freiberufler Dr. (wirtschaftlicher advisor), RA Dr. und RA Dr. Persona_11 Persona_5
(Rechtsbeistand), sowie Dr. (unabhängiger Freiberufler) Persona_6 Persona_12
erklärt haben, auf jenen Teil der Vergütung, welchem ein allgemeines Vorzugsrecht (25%) zukommt, zu Gunsten der übrigen Gläubiger der Einzelfirma HL IS zu verzichten. Voraussetzung dafür ist die Eröffnung des Ausgleichsverfahren, die Annahme des Vorschlages sowie des Plans von
Seiten der Gläubiger und der Bestätigung (,,omologazione") durch das Gericht (s. überarbeiteter ausführlicher Bericht der Gerichtskommissarin Dr. Barbara Eisenstecken gemäβ Art. 107 GvD
14/2019, Anl. 1, S. 8).
3. Das Landesgericht Bozen, nach in Artt. 48, 112, 113,118 GvD 14/2019 und nach CP_18
Überprüfung:
a) der Regelmäßigkeit CP_19
b) des Ergebnisses der Abstimmung;
c) der Zulässigkeit des Vorschlags;
d) der korrekten Bildung der Klassen;
e) der Gleichbehandlung der Gläubiger innerhalb jeder Klasse;
f) dass alle Klassen positiv abgestimmt haben und dass es dem Plan nicht an vernünftigen Aussichten fehlt, die Zahlungsunfähigkeit zu verhindern oder zu überwinden,
BESTÄTIGT den Ausgleich gestellt unter P.U. Nr. 20/2024 von OH – Einzelfirma mit Per_4
Sitz in Schennaerstraße 41, 39017 Schenna (BZ), Steuer- und Handelsregisternummer:
, MwSt.-Nummer: 02540100217, mit RA Dr. und RA Dr. C.F._1 Persona_5
Persona_6
Parte_7
als Gerichtskommissarin Frau Dr. und ordnet an, dass sie die Erfüllung des Persona_7
Ausgleichs überwacht;
VERFÜGT
pagina 11 di 12 - dass die Gerichtskommissarin alle sechs Monate nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 105
Absatz 1 GvD 14/2019 einen zusammenfassenden Bericht gemäß Artikel 130 Absatz 9 GvD
14/2019 erstellt und diesen nach Genehmigung durch die Generaldirektion den Gläubigern übermittelt;
- dass der Erlös aus der Liquidation auf das bereits auf den Namen des Verfahrens lautende
Bankkonto eingezahlt wird;
- dass die Zahlungen auf der Grundlage der von der Gerichtskommissarin erstellten
Verteilungspläne entsprechend der Rangfolge der Forderungen erfolgen;
die Beträge, die den bestrittenen, bedingten oder nicht verfügbaren Gläubigern zustehen, werden in der vom beauftragten Richter festgelegten Weise hinterlegt;
- dass die Gerichtskommissarin nach Abschluss der Liquidation einen zusammenfassenden
Abschlussbericht gemäß Artikel 130 Absatz 9 GvD 14/2019 zusammen mit dem
Verwaltungsbericht und den Kontoauszügen gemäß Artikel 114 6. Abs. GvD 14/2019 einreicht;
- dass das Urteil gemäß Artikel 48 Abs. 5 GvD Nr.14/2019 mit dem Tag seiner Veröffentlichung nach Art. 133 ZPO wirksam wird.
Es ergehe Mitteilung an die Staatsanwaltschaft , den Rekurssteller und die eventuellen Gläubiger, die ihren Widerspruch geäußert haben;
es erfolge außerdem die Eintragung in das Handelsregister gemäß
Artikel 45 und 48 Abs. 5 GvD Nr. 14/2019.
am 02.07.2025 CP_3
Der berichterstattende Richter Die vorsitzende Richterin
Thomas Persona_18
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