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Sentenza 31 ottobre 2025
Sentenza 31 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/10/2025, n. 714 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 714 |
| Data del deposito : | 31 ottobre 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Parte_1
Parte_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 3842/2025
A.R. vermerkt.
Parteien:
PA ON mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. , laut Persona_2
Vollmacht in den Akten;
und
AICHNER Per_3
Seite 1 von 3 mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. , laut Persona_4
Vollmacht in den Akten;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_3
wird die in Lana am 03/08/2013 zwischen
PA geboren in MERAN (BZ) am 01/02/1972 Pt_4
und
, geboren in (BZ) am 19/04/1978 Persona_5 Per_6
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Lana, wo die Eheschließung unter Nr. 14-I/2013 eingetragen ist,
Seite 2 von 3 angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. AU ER erhält von Herrn EG TH als einmaligen Per_3
Ehegattenunterhalt die allesumfassende Summe von 30.000,00 Euro
(Euro dreißigtausend/00) und erklärt nach Erhalt dieser Summe keinerlei Forderungen mehr gegenüber Herrn TH zu haben bzw. darauf zu verzichten. Herr TH erklärt keinerlei Forderungen gegenüber AU ER zu haben bzw. darauf zu verzichten. Der bezeichnete Ehegattenunterhalt wird innerhalb von 10 Tagen ab
Hinterlegung des beantragten Scheidungsurteils auf das Konto von AU
ER BA IT57Q0347501605CC0011123967 überwiesen.
2. Die Kosten werden kompensiert, d.h. jede Partei bezahlt ihren Anwalt selbst.
, am 27/10/2025 Per_6
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Persona_7
Seite 3 von 3
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Parte_1
Parte_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 3842/2025
A.R. vermerkt.
Parteien:
PA ON mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. , laut Persona_2
Vollmacht in den Akten;
und
AICHNER Per_3
Seite 1 von 3 mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. , laut Persona_4
Vollmacht in den Akten;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_3
wird die in Lana am 03/08/2013 zwischen
PA geboren in MERAN (BZ) am 01/02/1972 Pt_4
und
, geboren in (BZ) am 19/04/1978 Persona_5 Per_6
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Lana, wo die Eheschließung unter Nr. 14-I/2013 eingetragen ist,
Seite 2 von 3 angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. AU ER erhält von Herrn EG TH als einmaligen Per_3
Ehegattenunterhalt die allesumfassende Summe von 30.000,00 Euro
(Euro dreißigtausend/00) und erklärt nach Erhalt dieser Summe keinerlei Forderungen mehr gegenüber Herrn TH zu haben bzw. darauf zu verzichten. Herr TH erklärt keinerlei Forderungen gegenüber AU ER zu haben bzw. darauf zu verzichten. Der bezeichnete Ehegattenunterhalt wird innerhalb von 10 Tagen ab
Hinterlegung des beantragten Scheidungsurteils auf das Konto von AU
ER BA IT57Q0347501605CC0011123967 überwiesen.
2. Die Kosten werden kompensiert, d.h. jede Partei bezahlt ihren Anwalt selbst.
, am 27/10/2025 Per_6
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Persona_7
Seite 3 von 3