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Sentenza 23 settembre 2025
Sentenza 23 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/09/2025, n. 578 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 578 |
| Data del deposito : | 23 settembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4836/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4836/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 13/07/1988, in Parte_4
LANDSHUT (D), vertreten und verteidigt durch RA RB , Pt_5
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
geboren am 22/08/1979 in BRUNECK (BZ), vertreten und Persona_1
Con verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Controparte_3
Seite 1 von 5 Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Sohnes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 5 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn erhalten die Eltern Persona_2
gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält. Weitreichendere Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Der Sohn wird bei der Mutter wohnen und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz haben. ist angehalten, den regelmäßigen Kontakt zum Vater, z.B. CP_4
durch einen wöchentlichen Telefon- oder facetime-Kontakt mit RE, zu fördern.
3. verpflichtet sich, den Vater wöchentlich per Mail über den Alltag des CP_4
Sohnes RE zu unterrichten. Weiters verpflichtet sie sich, das Gebiet der
Republik Österreich nicht ohne Zustimmung des Kindsvaters dauerhaft zu verlassen oder innerhalb der Republik Österreich dauerhaft umzuziehen.
4. Herr hat das Recht und die Pflicht, den Sohn an jedem zweiten Per_1
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagnachmittag zu sich zu nehmen. Findet ein Umgangswochenende wegen des Umgangsberechtigten oder des Per_3
Sohnes oder aus vergleichbaren Gründen nicht statt, so ist der Umgang am darauffolgenden Wochenende nachzuholen.
Seite 3 von 5 5. Der Sohn verbringt die Herbst-, Faschings- und Osterferien beim Vater.
Außerdem werden die Eltern die Hälfte der Weihnachts- und Sommerferien mit dem Sohn verbringen.
6. Die Eltern vereinbaren folgende Fahrtenregelung: vorzugsweise wird der Sohn für die Fahrten Linz-Bozen-Linz eine direkte Zugverbindung, ohne Umsteigen, nutzen. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Sohn von einem Erwachsenen von Linz nach Innsbruck bis zu seinem Zugabteil begleitet. Von dort wird der
Sohn allein mit dem Zug nach Bozen weiterreisen. Der Vater bringt den Sohn von
Bozen nach Innsbruck und begleitet ihn bis zu seinem Zugabteil. Von dort wird der Sohn allein mit dem Zug nach Linz zurückfahren. Die angeführte Regelung gilt ab Erreichen des 14. . trägt die Kosten Controparte_5 CP_4
für die Zugfahrten des Sohnes in Österreich (Beantragung der ÖBB Vorteilscard), während Herr die Kosten für den „Südtirolpass“ des Sohnes und die Per_1
jeweiligen Fahrtkosten bis Innsbruck trägt. Bis zum Erreichen des 14.
Lebensjahres des Sohnes werden die Eltern den Sohn gemäß staatlichen
Bestimmungen betreffend Auslandsreisen von Minderjährigen, jeweils beim bzw. bis zum Grenzübertritt begleiten.
7. Herr verpflichtet sich, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Per_1
385,00 Euro für den Sohn zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert gemäß dem in Österreich geltenden Inflationsindikator mit erster Aufwertung im
Oktober 2025 und innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das Konto von FR
SÖ zu bezahlen. Während der Sommerferien (Juli – August) ist die
Verpflichtung zur Unterhaltszahlung ausgesetzt, da in diesem Zeitraum Per_2
Seite 4 von 5 gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen wird.
8. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen für den Sohn werden zu 50 % von RN LI und zu 50% von übernommen. CP_4
Die außerordentlichen Spesen richten sich nach dem Protokoll des
Landesgerichtes Bozen vom 06.09.2018.
9. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Familie, einschließlich der
Familienzulagen, bezieht . Die Steuerfreibeträge werden von den CP_4
Eheleuten je zur Hälfte in Anspruch genommen.
10. Die Spesen für dieses Verfahren werden zwischen den Parteien aufgehoben. Jede
Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf das
Kostenprivileg gemäß Art. 67 Absatz 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 31.01.2014.
Bozen, 22/09/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4836/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4836/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 13/07/1988, in Parte_4
LANDSHUT (D), vertreten und verteidigt durch RA RB , Pt_5
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
geboren am 22/08/1979 in BRUNECK (BZ), vertreten und Persona_1
Con verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Controparte_3
Seite 1 von 5 Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Sohnes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 5 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn erhalten die Eltern Persona_2
gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält. Weitreichendere Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Der Sohn wird bei der Mutter wohnen und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz haben. ist angehalten, den regelmäßigen Kontakt zum Vater, z.B. CP_4
durch einen wöchentlichen Telefon- oder facetime-Kontakt mit RE, zu fördern.
3. verpflichtet sich, den Vater wöchentlich per Mail über den Alltag des CP_4
Sohnes RE zu unterrichten. Weiters verpflichtet sie sich, das Gebiet der
Republik Österreich nicht ohne Zustimmung des Kindsvaters dauerhaft zu verlassen oder innerhalb der Republik Österreich dauerhaft umzuziehen.
4. Herr hat das Recht und die Pflicht, den Sohn an jedem zweiten Per_1
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagnachmittag zu sich zu nehmen. Findet ein Umgangswochenende wegen des Umgangsberechtigten oder des Per_3
Sohnes oder aus vergleichbaren Gründen nicht statt, so ist der Umgang am darauffolgenden Wochenende nachzuholen.
Seite 3 von 5 5. Der Sohn verbringt die Herbst-, Faschings- und Osterferien beim Vater.
Außerdem werden die Eltern die Hälfte der Weihnachts- und Sommerferien mit dem Sohn verbringen.
6. Die Eltern vereinbaren folgende Fahrtenregelung: vorzugsweise wird der Sohn für die Fahrten Linz-Bozen-Linz eine direkte Zugverbindung, ohne Umsteigen, nutzen. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Sohn von einem Erwachsenen von Linz nach Innsbruck bis zu seinem Zugabteil begleitet. Von dort wird der
Sohn allein mit dem Zug nach Bozen weiterreisen. Der Vater bringt den Sohn von
Bozen nach Innsbruck und begleitet ihn bis zu seinem Zugabteil. Von dort wird der Sohn allein mit dem Zug nach Linz zurückfahren. Die angeführte Regelung gilt ab Erreichen des 14. . trägt die Kosten Controparte_5 CP_4
für die Zugfahrten des Sohnes in Österreich (Beantragung der ÖBB Vorteilscard), während Herr die Kosten für den „Südtirolpass“ des Sohnes und die Per_1
jeweiligen Fahrtkosten bis Innsbruck trägt. Bis zum Erreichen des 14.
Lebensjahres des Sohnes werden die Eltern den Sohn gemäß staatlichen
Bestimmungen betreffend Auslandsreisen von Minderjährigen, jeweils beim bzw. bis zum Grenzübertritt begleiten.
7. Herr verpflichtet sich, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Per_1
385,00 Euro für den Sohn zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert gemäß dem in Österreich geltenden Inflationsindikator mit erster Aufwertung im
Oktober 2025 und innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das Konto von FR
SÖ zu bezahlen. Während der Sommerferien (Juli – August) ist die
Verpflichtung zur Unterhaltszahlung ausgesetzt, da in diesem Zeitraum Per_2
Seite 4 von 5 gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen wird.
8. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen für den Sohn werden zu 50 % von RN LI und zu 50% von übernommen. CP_4
Die außerordentlichen Spesen richten sich nach dem Protokoll des
Landesgerichtes Bozen vom 06.09.2018.
9. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Familie, einschließlich der
Familienzulagen, bezieht . Die Steuerfreibeträge werden von den CP_4
Eheleuten je zur Hälfte in Anspruch genommen.
10. Die Spesen für dieses Verfahren werden zwischen den Parteien aufgehoben. Jede
Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf das
Kostenprivileg gemäß Art. 67 Absatz 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 31.01.2014.
Bozen, 22/09/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
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