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Sentenza 28 ottobre 2024
Sentenza 28 ottobre 2024
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 28/10/2024, n. 1012 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1012 |
| Data del deposito : | 28 ottobre 2024 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 846/2022
REPUBLIK CP_1
VOLKES Controparte_2
– Controparte_3 Controparte_4
in Person der Einzelrichterin Elena Covi, folgendes
[...]
URTEIL
In der Streitsache Allg. Reg. Nr. 846/2022, eingeleitet von
Kläger:
(Steuernr. ), vertreten und verteidigt Parte_1 C.F._1
von den zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwälten Lorenz Michael Baur und Janis Noel
Tappeiner aus laut Vollmacht vom 07.03.2022 am Fuße der Klage, CP_5
gegen
Beklagter:
(Steuernr. ) vertreten und verteidigt vom Parte_2 C.F._2
zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt Ingo Wielander aus Meran, laut Vollmacht vom
26.05.2022 am Ende des Antwortschriftsatzes;
und
Streiteinberufene zur Vervollständigung des Streitgesprächs:
, , in Controparte_6 P.IVA_1
pagina 1 di 6 Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, mit Sitz in 39016 - Fraktion St. Walburg, CP_6
Hauptstraße 118, in Säumnis;
Gegenstand des Verfahrens: Actio negatoria servitutis – Widerklage auf Ersitzung;
Parte_3
Gestellt bei der Verhandlung vom 12.09.2024:
des Prozessbevollmächtigten des Klägers:
stellt die Schlussanträge gemäß Klageschrift vom 07.03.2022:
„I. feststellen und erklären, dass der Beklagte ER OM an den streitgegenständlichen
Liegenschaften Bp. 1162 und Gp. 2161 in E.Zl. 58/I KG Sankt US, im Eigentum des
Klägers, keinerlei wie auch immer gearteten Rechte hat;
II. in der Folge den Beklagten verurteilen die von ihm besetzten Liegenschaften Bp. 1162 und
Gp. 2161 in E.Zl. 58/I KG Sankt US im Eigentum des Klägers, unverzüglich zu räumen
und jede weitere und Belästigung zu unterlassen;
Org_1
III. feststellen und erklären, dass der Kläger aufgrund der im vorstehenden Sach- und
Rechtsverhalt enthaltenen Ausführungen einen Vermögensschaden in Höhe von €
400,00/monatlich erleidet entsprechend der Entschädigung für die ungerechtfertigte Besetzung
der streitgegenständlichen Liegenschaften Bp. 1162 und Gp. 2161 in E.Zl. 58/I KG Sankt
US, wobei die Entschädigung ab Zustellung der gegenständlichen Klageschrift
geschuldet wird, und den Beklagten daher dazu verurteilen den entsprechenden Betrag an den
Kläger zu bezahlen, oder aber jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welchen das angerufene
Gericht im Zuge des Verfahrens auch im Wege der Billigkeit gemäß den Bestimmungen nach
Art. 1226 und 2056 ZGB feststellen wird, zuzüglich des Geldentwertungsausgleichs und der
gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo;
IV. feststellen und erklären, dass der Kläger aufgrund der im vorstehenden Sach- und
Rechtsverhalt enthaltenen Ausführungen einen weiteren Vermögensschaden in Höhe von €
pagina 2 di 6 2.475,26, entsprechend den Kosten für die außergerichtliche Beitreibungsphase, einschließlich
des Mediationsverfahrens und des Schlichtungsversuchens, erlitten hat und daher den
Beklagten dazu verurteilen diesen Betrag an den Kläger zu bezahlen, oder aber jenen höheren
oder niedrigeren Betrag, welchen das angerufene Gericht im Zuge des Verfahrens auch im
Wege der Billigkeit gemäß den Bestimmungen nach Art. 1226 und 2056 ZGB feststellen wird,
zuzüglich des Geldentwertungsausgleichs und der gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit der Schuld
bis zum Saldo. In jedem Fall mit , Kosten und Organizzazione_2 Organizzazione_3
dieses Verfahrens. In beweisrechtlicher Hinsicht…”;
des Prozessbevollmächtigten des Beklagten:
“in der Hauptsache: das Klagebegehren abweisen;
im Wege der Widerklage:
feststellen und erklären, dass der Beklagte ER OM ( ), geb. am CodiceFiscale_3
02.09.1973 in Schlanders (BZ) aufgrund der eingetretenen Ersitzung das volle Persona_1
an der Bp. 1162 K.G. St. US und an der gemäß Teilungsplan Nr. 4419/2024 des Geom.
Part neu gebildeten 2161/2 K.G. St. US erworben hat, wie auch das Parte_4
Wasserleitungsrecht Bp. 1162 und Gp. 2161/2 und zulasten Org_4 Org_5
der Gp. 2161/1 K.G. St. US gemäß der im Org_6 Organizzazione_7 Parte_4
und dem zuständigen Grundbuchsführer die diesbezügliche Grundbuchseintragung
[...]
anordnen.
in jedem Falle: den Kläger zur Rückerstattung der Verfahrenskosten und des Anwaltsentgeltes
an den Beklagten verurteilen, sei es für das gegenständliche Verfahren, sei es für das
vorangegangene und Schlichtungsverfahren.“ Org_8
SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Für die des Sachverhalts und die Begründung der festgestellten Tatsachen wird Org_9
auf Teilurteil Nr. 1010/2023 verwiesen, mit welchem erklärt worden ist, dass der Beklagte
pagina 3 di 6 zum einen das an der Bp. 1162 und am eingezäunten Teil Parte_2 Persona_1
der Gp. 2161 in E.Zl. 58/I K.G. St. US;
zum anderen die
[...]
. 1162 und zulasten der Gp. 2161 Organizzazione_10
in E.Zl. 58/I K.G. St. US, alles im Grundbuch eingetragen auf den Namen ER
EG, ersessen hat.
2. Nach Aufnahme des notwendigen Amtsgutachtens mittels Geom. Parte_4
zwecks Erstellung eines Teilungsplans und eines Dienstbarkeitsplans, ergeht nun das endgültige Urteil. Es sei präzisiert, dass kein Dienstbarkeitsplan für das Wegerecht notwendig ist, da der Amtsgutachter, gemeinsam mit den Parteien, erklärt hat, dass die Zufahrt über den südlichen Teil der Restfläche erfolgt.
Es wird also festgestellt, dass der Beklagte das an der Bp. Parte_2 Persona_1
1162 und am eingezäunten Teil der Gp. 2161 in E.Zl. 58/I K.G., und somit an der neu gebildeten Gp. 2161/2 und Org_5 Org_11 Organizzazione_12
Nr. 4419/2024 , genehmigt am 08.08.2024,
[...] Org_13 [...]
Organizzazione_14
Zudem wird das Wasserleitungsrecht zugunsten der Bp. 1162 und der Gp. 2161/2 Org_5
und zulasten der Gp. 2161/1 K.G. laut
[...] Organizzazione_15
Organizzazione_16
3. Der Kläger, als unterliegende Partei, hat dem Beklagten die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Ein Unterliegen des Beklagten ist nicht auszumachen, zumal seinen Widerklagen stattgegeben worden ist.
Die Verfahrenskosten sind laut Mittelwerte nach Maßgabe vom aktualisierten D.M. 55/2014
liquidiert, für Streitfälle nach unbestimmtem Wert, Wertstaffel 26.000,00 – 52.000,00 (Tab. 2);
dem mit der wiederholten Entscheidungsphase verbundenen Aufwand wird mit der Erhöhung
der entsprechenden Phase Rechnung getragen. Somit sind es € 1.701,00 für , € Org_17
pagina 4 di 6 1.204,00 für , € 1.809,00 für und € 3.500,00 für Org_18 Org_19 Org_20
sowie € 3.228,00 für das , € 1.607,00 für die , zz. Organizzazione_21 Org_22
. CP_7
Die Kosten des Amtsgutachtens, mit Dekret vom 02.09.2024 liquidiert, werden definitiv dem
Beklagten ER OM angelastet, zumal einzig er Interesse an der des Org_23
und des Dienstbarkeitsplans hat. Org_12
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung, unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung aller gegenteiligen Forderungen und Einwände,
1) In Stattgabe der Widerklage, nach Anhörung der örtlich zuständigen Höfekommission, wird festgestellt und erklärt, dass der Beklagte geboren am 02.09.1973 in Parte_2
Schlanders, das Eigentumsrecht an der Bp. 1162 und an der Gp. 2161/2 in E.Zl. 58/I K.G. St.
US - im Grundbuch eingetragen auf den Namen ER EG, geboren am
19.09.1984 in Meran - ersessen hat, und zwar laut des Geom. Org_12 Parte_4
Nr. 4419/2024 , genehmigt am 08.08.2024, welcher integrierender Org_13
Bestandteil dieses Urteils bildet.
2) In Stattgabe der Widerklage wird festgestellt und erklärt, dass der Beklagte Pt_2
geboren am 02.09.1973 in Schlanders, die Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes
[...]
zugunsten der Bp. 1162 und der Gp. 2161/2 und zulasten der Gp. 2161/1 in Org_5
E.Zl. 58/I K.G. St. US, im Grundbuch eingetragen auf den Namen ER EG,
geboren am 19.09.1984 in gemäß - Org_13 Controparte_8
integrierender dieses Urteils bildet - ersessen hat. Org_14 Org_14
3) Dem zuständigen Grundbuch wird, bei Erwachsen in Rechtskraft, die Vornahme der daraus folgenden Grundbuchseintragungen angeordnet.
pagina 5 di 6 4) Der EG wird verurteilt, dem OM die Parte_6 Org_24
Verfahrenskosten zu erstatten, die wie folgt bemessen werden: € 8.214,00 für Anwaltsentgelt
Hauptverfahren, € 3.228,00 für das Dringlichkeitsverfahren, € 1.607,00 für die , Org_22
zuzüglich allgemeiner Spesenersatz in Höhe von 15%, zuzüglich Mehrwertsteuer und
Anwaltsfürsorgebeitrag für die damit belasteten Beträge und notwendige Folgespesen.
5) Die Spesen des Amtsgutachtens, die vom Organizzazione_25
02.09.2024 bereits zugunsten von Geom. in Höhe von € 2.897,80 liquidiert Parte_4
wurden, werden endgültig zulasten des OM gelegt. Org_24
So befunden in am 28/10/2024 CP_3
CP_9
[...]
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