TRIB
Sentenza 12 giugno 2025
Sentenza 12 giugno 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 12/06/2025, n. 583 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 583 |
| Data del deposito : | 12 giugno 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3723/2024
Das Landesgericht zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Andrea - CP_4 CP_5
-
[...] [...]
- berichterstattender Richter Persona_1
hat folgendes
URTEIL
erlassen, im Verfahren auf Verfügungen zugunsten volljähriger Kinder im Sinne
des Art. 337septies ZGB, eingeschrieben unter Nr. 3723/2024 des allg. Reg.,
eingeleitet von:
Seite 1 von 7 , geboren am 17/01/1973 in Deutschland, Steuernummer: Parte_1
, und , geboren am 31.10.2006 in C.F._1 Parte_2
Deutschland, beide wohnhaft in 39030 Kiens (BZ), Ehrenburgerstraße Nr. 21,
vertreten und verteidigt von RA Dr. und RA Dr. Persona_2
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_3
- Antragsteller -;
gegen
, geboren am 26.02.1976 in Deutschland, ohne Controparte_6
italienischer Steuernummer, wohnhaft in D-55543 Bad Kreuznach, Steinkaut 11,
vertreten und verteidigt durch RA Dr. und RA Dr. Persona_4 Per_5
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsgegnerin -;
mit dem freiwilligen Beitritt von:
TR CHANTAL, geboren am 25/10/2004 in Deutschland, keine italienische Steuernummer, wohnhaft in D-55543 Bad Kreuznach, Steinkaut 11,
vertreten und verteidigt durch RA Dr. , laut Vollmacht, Persona_6
welche aus den Akten hervorgeht,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Seite 2 von 7 und mit dem Beitritt
der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Bozen, CP_1
erachtet,
dass mit Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach (D), das am 19.12.2023
rechtskräftig wurde, die am 13.06.2000 in Rüdesheim geschlossene Ehe zwischen
Herrn , geboren am 17.01.1973, und , Parte_1 Persona_7
geboren am 26.02.1976, geschieden wurde;
dass hinsichtlich des Unterhalts für die Kinder TT, geboren am Pt_2
31.10.2006, und HA TT, geboren am 25.10.2004, im Scheidungsurteil
nichts festgelegt wurde;
dass beide Kinder zwar volljährig, aber noch nicht wirtschaftlich selbstständig sind;
HA ist und besucht das Realgymnasium in Controparte_7 Pt_2
Brixen;
Seite 3 von 7 dass deshalb in diesem Verfahren, in dem auch beide Kinder Partei sind, der
Unterhalt derselben im Sinne des Art. 337septies ZGB geregelt wird;
dass das Verfahren strittig begonnen hat, aber schließlich zur Stellung gemeinsamer
Schlussanträge geführt hat, welche den Unterhalt der erwachsenen aber wirtschaftlich nicht selbständigen Kinder regelt;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass den von den Parteien gemeinsam gestellten Schlussanträgen stattgegeben werden muss, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche Ordnung
verletzen und weil sie auch dem Kindeswohl nicht widersprechen;
dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes besteht;
zu diesem Punkt muss ausgeführt werden, dass das angerufene Landesgericht Bozen sei es für den
Unterhaltsantrag zugunsten des Sohnes als auch für jenen zugunsten der Tochter
international zuständig ist. Für den Sohn kommt italienisches Recht zur
Anwendung, für die Tochter kommt deutsches Recht zur Anwendung (vgl. das
Verhandlungsprotokoll vom 22/05/2025 und die Entsprechende Erörterung dieser
Rechtsfragen mit den Rechtsbeiständen der Parteien). Auch nach deutschem Recht
kann ein gerichtlicher Vergleich zum Unterhalt der Kinder abgeschlossen werden;
Seite 4 von 7 auch in Deutschland hat der Richter dabei zu überprüfen, ob die Einigung dem
Wohl des Kindes entspricht.
Parte_3
spricht das , Controparte_1
nach in die Artikel 337ter und 337septies ZGB und 473bis ff ZPO CP_8
und nach Feststellung der ordnungsgemäßen Abwicklung des gegenständlichen
Verfahrens, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
wie folgt zu Recht:
Die zwischen den oben genenannten Parteien zustande gekommene Regelung
des Unterhalts der beiden erwachsenen aber nicht wirtschaftlich selbständigen
Kinder wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bei der
Gerichtsverhandlung vom 22/05/2015 einvernehmlich gestellten
Schlussanträge zur Kenntnis genommen. Besagte Schlussanträge werden hier
vollinhaltlich wiedergegeben:
„Mutter und Vater sind einverstanden die Kosten für die Zahnspange für den Sohn
Maurice, nach Abzug der 19% Steuerabzugsmöglichkeit, jeweils für die Hälfte zu
Seite 5 von 7 ; nach Auskunft vom Zahnarzt, Dr. in Bruneck, wird die Per_8 Per_9
Spangenbehandlung insgesamt Euro 8.000,00 ausmachen. Der Vater wird die
Rechnung sofort per E-Mail an die Mutter übermitteln, welche dann innerhalb zwei
Wochen den Betrag überweisen wird.
Die Mutter ist einverstanden folgenden Beitrag für das Schuljahr 2025/2026
(September 2025 bis Juni 2026) für die Heimspesen (Schülerheim Neustift) ihres
Sohnes zu bezahlen: Von den Heimspesen wird der Beitrag des Landes Südtirol
abgezogen; vom verbleibenden Betrag bezahlt die Mutter die Hälfte. Sie überweist
als Anzahlung monatlich Euro 80,00 an ihren Sohn, mit Beginn September 2025
und Ende Juni 2026. Der Ausgleich wird dann am Ende des Schuljahres gemacht.
Der Vater verpflichtet sich, den Antrag um die Beihilfe des Landes Südtirol zu
stellen und der Mutter den Auszahlungsnachweis (bzw. Geldeingang auf das
) umgehend weiterzuleiten (per . Per_10 CP_9
Für alle weiteren Unterhaltsforderungen der beiden Kinder wird vereinbart, dass
die Mutter zur Gänze für die Tochter aufkommt und der Vater zur Gänze für den
Sohn aufkommt, darin eingeschlossen alle ordentlichen und außerordentlichen
Spesen.
Seite 6 von 7 Die Mutter ist bereit für das Ansuchen, welches der Sohn um deutsches Kindergeld
für ihn selbst stellt, die notwendige Mitarbeit zu leisten. Der Sohn verpflichtet sich,
den Antrag um Kindergeld unverzüglich zu stellen. Sollte der Sohn kein deutsches
Kindergeld bekommen, ist die Mutter bereit Euro 25,00 monatlich an den Sohn zu
überweisen, und zwar nach Vorlage des ablehnenden Bescheides. Diese
Verpflichtung erlischt, wenn die Mutter kein Kindergeld mehr für die Tochter
bekommt.
Die Parteien vereinbaren Spesenkompensation bezüglich der Verfahrenskosten“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung, am 06/06/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 7 von 7
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3723/2024
Das Landesgericht zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Andrea - CP_4 CP_5
-
[...] [...]
- berichterstattender Richter Persona_1
hat folgendes
URTEIL
erlassen, im Verfahren auf Verfügungen zugunsten volljähriger Kinder im Sinne
des Art. 337septies ZGB, eingeschrieben unter Nr. 3723/2024 des allg. Reg.,
eingeleitet von:
Seite 1 von 7 , geboren am 17/01/1973 in Deutschland, Steuernummer: Parte_1
, und , geboren am 31.10.2006 in C.F._1 Parte_2
Deutschland, beide wohnhaft in 39030 Kiens (BZ), Ehrenburgerstraße Nr. 21,
vertreten und verteidigt von RA Dr. und RA Dr. Persona_2
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_3
- Antragsteller -;
gegen
, geboren am 26.02.1976 in Deutschland, ohne Controparte_6
italienischer Steuernummer, wohnhaft in D-55543 Bad Kreuznach, Steinkaut 11,
vertreten und verteidigt durch RA Dr. und RA Dr. Persona_4 Per_5
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsgegnerin -;
mit dem freiwilligen Beitritt von:
TR CHANTAL, geboren am 25/10/2004 in Deutschland, keine italienische Steuernummer, wohnhaft in D-55543 Bad Kreuznach, Steinkaut 11,
vertreten und verteidigt durch RA Dr. , laut Vollmacht, Persona_6
welche aus den Akten hervorgeht,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Seite 2 von 7 und mit dem Beitritt
der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Bozen, CP_1
erachtet,
dass mit Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach (D), das am 19.12.2023
rechtskräftig wurde, die am 13.06.2000 in Rüdesheim geschlossene Ehe zwischen
Herrn , geboren am 17.01.1973, und , Parte_1 Persona_7
geboren am 26.02.1976, geschieden wurde;
dass hinsichtlich des Unterhalts für die Kinder TT, geboren am Pt_2
31.10.2006, und HA TT, geboren am 25.10.2004, im Scheidungsurteil
nichts festgelegt wurde;
dass beide Kinder zwar volljährig, aber noch nicht wirtschaftlich selbstständig sind;
HA ist und besucht das Realgymnasium in Controparte_7 Pt_2
Brixen;
Seite 3 von 7 dass deshalb in diesem Verfahren, in dem auch beide Kinder Partei sind, der
Unterhalt derselben im Sinne des Art. 337septies ZGB geregelt wird;
dass das Verfahren strittig begonnen hat, aber schließlich zur Stellung gemeinsamer
Schlussanträge geführt hat, welche den Unterhalt der erwachsenen aber wirtschaftlich nicht selbständigen Kinder regelt;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass den von den Parteien gemeinsam gestellten Schlussanträgen stattgegeben werden muss, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche Ordnung
verletzen und weil sie auch dem Kindeswohl nicht widersprechen;
dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes besteht;
zu diesem Punkt muss ausgeführt werden, dass das angerufene Landesgericht Bozen sei es für den
Unterhaltsantrag zugunsten des Sohnes als auch für jenen zugunsten der Tochter
international zuständig ist. Für den Sohn kommt italienisches Recht zur
Anwendung, für die Tochter kommt deutsches Recht zur Anwendung (vgl. das
Verhandlungsprotokoll vom 22/05/2025 und die Entsprechende Erörterung dieser
Rechtsfragen mit den Rechtsbeiständen der Parteien). Auch nach deutschem Recht
kann ein gerichtlicher Vergleich zum Unterhalt der Kinder abgeschlossen werden;
Seite 4 von 7 auch in Deutschland hat der Richter dabei zu überprüfen, ob die Einigung dem
Wohl des Kindes entspricht.
Parte_3
spricht das , Controparte_1
nach in die Artikel 337ter und 337septies ZGB und 473bis ff ZPO CP_8
und nach Feststellung der ordnungsgemäßen Abwicklung des gegenständlichen
Verfahrens, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
wie folgt zu Recht:
Die zwischen den oben genenannten Parteien zustande gekommene Regelung
des Unterhalts der beiden erwachsenen aber nicht wirtschaftlich selbständigen
Kinder wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bei der
Gerichtsverhandlung vom 22/05/2015 einvernehmlich gestellten
Schlussanträge zur Kenntnis genommen. Besagte Schlussanträge werden hier
vollinhaltlich wiedergegeben:
„Mutter und Vater sind einverstanden die Kosten für die Zahnspange für den Sohn
Maurice, nach Abzug der 19% Steuerabzugsmöglichkeit, jeweils für die Hälfte zu
Seite 5 von 7 ; nach Auskunft vom Zahnarzt, Dr. in Bruneck, wird die Per_8 Per_9
Spangenbehandlung insgesamt Euro 8.000,00 ausmachen. Der Vater wird die
Rechnung sofort per E-Mail an die Mutter übermitteln, welche dann innerhalb zwei
Wochen den Betrag überweisen wird.
Die Mutter ist einverstanden folgenden Beitrag für das Schuljahr 2025/2026
(September 2025 bis Juni 2026) für die Heimspesen (Schülerheim Neustift) ihres
Sohnes zu bezahlen: Von den Heimspesen wird der Beitrag des Landes Südtirol
abgezogen; vom verbleibenden Betrag bezahlt die Mutter die Hälfte. Sie überweist
als Anzahlung monatlich Euro 80,00 an ihren Sohn, mit Beginn September 2025
und Ende Juni 2026. Der Ausgleich wird dann am Ende des Schuljahres gemacht.
Der Vater verpflichtet sich, den Antrag um die Beihilfe des Landes Südtirol zu
stellen und der Mutter den Auszahlungsnachweis (bzw. Geldeingang auf das
) umgehend weiterzuleiten (per . Per_10 CP_9
Für alle weiteren Unterhaltsforderungen der beiden Kinder wird vereinbart, dass
die Mutter zur Gänze für die Tochter aufkommt und der Vater zur Gänze für den
Sohn aufkommt, darin eingeschlossen alle ordentlichen und außerordentlichen
Spesen.
Seite 6 von 7 Die Mutter ist bereit für das Ansuchen, welches der Sohn um deutsches Kindergeld
für ihn selbst stellt, die notwendige Mitarbeit zu leisten. Der Sohn verpflichtet sich,
den Antrag um Kindergeld unverzüglich zu stellen. Sollte der Sohn kein deutsches
Kindergeld bekommen, ist die Mutter bereit Euro 25,00 monatlich an den Sohn zu
überweisen, und zwar nach Vorlage des ablehnenden Bescheides. Diese
Verpflichtung erlischt, wenn die Mutter kein Kindergeld mehr für die Tochter
bekommt.
Die Parteien vereinbaren Spesenkompensation bezüglich der Verfahrenskosten“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung, am 06/06/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 7 von 7