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Sentenza 11 settembre 2025
Sentenza 11 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/09/2025, n. 814 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 814 |
| Data del deposito : | 11 settembre 2025 |
Testo completo
N. R.G. 772/2024
[...]
Parte_1
FÜR Parte_2 Parte_3
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern:
Parte_4 Parte_5
Recla berichterstattender
[...] Pt_6
Parte_7 spricht folgendes
CP_1 in der Streitsache, die unter Nr. 772/2024 im allgemeinen Verfahrensregister eingetragen und nach der
Verhandlung vom 30.01.2025 an den Richtersenat zur Entscheidung verwiesen worden ist zwischen
vertreten und verteidigt durch RA Dr. mit erwähltem Domizil Persona_1 Persona_2 in dessen Kanzlei
Antragsteller und
vertreten und verteidigt durch RA Dr. mit erwähltem in Controparte_2 Persona_3 CP_3 dessen Kanzlei
Antragsgegner und
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. mit Per_1 Persona_4 Persona_2 erwähltem in dessen Kanzlei CP_3
Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen beigetretene Parteien
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Abänderung der Verfügung Nr. 1346/2010 vom 15.12.2010 des Jugendgerichts Bozen.
Schlussanträge
pagina 1 di 10 des Antragstellers:
„Möge das sehr geehrte , in teilweiser Abänderung der Bedingungen der Parte_1
Verfügung Nr. 711/10 VG des Jugendgerichtes Bozen vom 15.12.2010, hinterlegt am 20.12.2010 wie folgt befinden: in der Hauptsache:
1.) feststellen und erklären, dass die Lebenshaltungskosten des Sohnes AN geboren Per_1 am 25.03.2002 in , aufgrund seines Studiums in Deutschland angestiegen sind und somit der in Pt_1 der Verfügung festgesetzte Unterhaltsbetrag nicht mehr für die Deckung des Lebensunterhaltes ausreicht;
2.) EX RE verpflichten, gemäß Artikel 210 ZPO seine letzten drei Steuererklärungen,
Kontoauszüge, bzw. all seine Vermögenswerte zu hinterlegen Per_ 3.) demzufolge HE EX RE verpflichten für seinen monatlich Persona_1 einen von € 800,00.-, jährlich laut ASTAT aufgewertet, zu leisten, oder jenen Betrag, welcher Per_6 von diesem im Laufe des Verfahrens festgelegt werden möge, mit erster Aufwertung Parte_1
April 2025;
4.) demzufolge HE EX RE verpflichten, die außerordentlichen Spesen laut
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 06.09.2018 im Ausmaß von 2/3 zu tragen;
5.) es wird zudem beantragt, dass sämtliche Unterhaltsbeträge direkt auf das Konto des volljährigen
Sohnes AN TT überwiesen werden;
6.) auf jeden Fall wird der Antragsgegner zur Bezahlung sämtlicher Kosten, Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens verurteilt;
“
*** des Antragsgegners:
„Möge das Landesgericht von Bozen, unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und
Einwandes, wie folgt zu Recht befinden:
I. In der Hauptsache:
1.) Die von TT gestellten Anträge werden vollinhaltlich abgewiesen und das Dekret Per_1 des Jugendgerichtes Nr. 771/10 vom 20.12.2010 bestätigt. Pt_1
2.) In untergeordneter Hinsicht:
Der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Antragstellers wird gemäß Vergleichsvorschlag des Richters vom 25.09.2024 mit € 400,00.- monatlich mit Wirkung ab März 2024 festgelegt, wobei der
Unterhaltsbeitrag direkt an den Antragsteller ausbezahlt wird;
der
Antragsgegner übernimmt zudem 2/3 der außerordentlichen Kosten des Antragstellers, pagina 2 di 10 wobei für die Regelung der außerordentlichen Kosten das Protokoll der Beobachtungsstelle für
Familienrecht / Sektion Bozen vom 06.09.2018 gilt, und bezahlt einen Betrag von € 1.500,00.- omnia als Verfahrensspesenbeitrag.
3.) Der Antragsteller wird zur Tragung der Kosten des gegenständlichen Verfahrens verurteilt. der beigetretenen Partei : Parte_8
„Die Kindesmutter schließt sich demzufolge sämtlichen Anträgen und Ausführungen des
Antragstellers an und beantragt, dass der Beklagte auch zu den Kosten, welche der heutigen
Streiteinberufenen entstanden sind, verurteilt werden möge, Kosten, welche im Ermessen dieses ehrenwerten Gerichtes festgesetzt werden mögen“; der Staatsanwaltschaft:
“Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Bestätigung der Verfügung des Jugendgerichtes“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Antragsteller führte im verfahrenseinleitenden Rekurs vom 12.03.2024 Persona_1 aus:
- dass er am 25.03.2002 als Sohn von und Letzterer Parte_8 Controparte_2
Antragsgegner des gegenständlichen Verfahrens, geboren wurde;
- dass mit Verfügung Nr. 771/10 VG das Jugendgericht Bozen in Bezug auf den vom Kindesvater geschuldeten Unterhaltsbeitrag Folgendes verfügte: „Der Vater bezahlt ab Dezember 2010 innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats 450€ Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn. Der monatliche Beitrag ist indexgebunden (ASTAT) und wird im Dezember 2011 zum ersten Mal aufgewertet. Die außergewöhnlichen Spesen sind in diesem Betrag pauschal enthalten.“;
- dass er seit über zwei Jahren in Deutschland Medizin studiert, durch den Beginn des Studiums seine
Lebenserhaltungskosten stark angestiegen sind und sich dadurch seine finanzielle Situation sowie auch jene seiner Mutter, , verschlechtert hat;
Persona_7
- dass er daher berechtigt ist, eine Erhöhung des mit Verfügung Nr. 771/10 VG des Jugendgerichts
Bozen festgelegten Unterhaltsbeitrags zulasten des Vaters zu beantragen.
Mit Einlassungsschriftsatz vom 13.05.2024 hat sich der Antragsgegner in das vorliegende Verfahren eingelassen und vorgetragen:
- dass keine geänderte Einkommens- und Vermögenssituation der Kindseltern vorliegt;
- dass der aufgewertete und von ihm bezahlte Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 615,00 monatlich ausreichend ist, zumal sich auch die Kindsmutter in angemessener Weise am Unterhalt des Sohnes zu beteiligen hat;
- die potenzielle Erwerbsfähigkeit der beträchtlich höher ist als die aus der Persona_7
pagina 3 di 10 Steuererklärung hervorgehenden Per_8
In der Folge wurde am 06.06.2024 vom Antragsteller der Schriftsatz gemäß Art. 473 bis.17 Abs. 3
CP_4
In der darauffolgenden Verhandlung vom 13.06.2024 gewährte der Instruktionsrichter den Parteien eine Frist gemäß Art. 127 ter ZPO, um die fehlende wirtschaftliche Dokumentation – die
Steuererklärungen und Kontoauszüge der Prozessparteien – zu hinterlegen.
Nach Hinterlegung der genannten Noten formulierte der Instruktionsrichter mit Beschluss vom
25.09.2024 einen Vergleichsvorschlag, welcher in der darauffolgenden Verhandlung am 31.10.2024 vom Antragsgegner, nicht aber vom Antragsteller angenommen wurde.
Mit Beschluss vom 05.11.2024 erachtete der Instruktionsrichter die Streitsache für entscheidungsreif, setzte die Verhandlung zur Überweisung der Streitsache an den Senat auf den 30.01.2025 fest und gewährte den Parteien die Fristen gemäß Art. 473 bis.28 ZPO.
Die Parteien hinterlegten die vorgenannten Schlussschriftsätze und Schlussreplikschriftsätze, und in der anschließenden Verhandlung vom 30.01.2025 verfügte der Instruktionsrichter die Überweisung der
Streitsache an den Senat für die Entscheidung und die Übermittlung der Akten an die
Staatsanwaltschaft für ihre Schlussanträge, welche in der Folge hinterlegt wurden.
Mit Verfügung vom 30/04/2025, festgehalten, dass der Antragsteller mit Antrag vom 12.03.2024 eine
Abänderung der Verfügung des Jugendgerichts Bozen Nr. 771/10, Cron. 1346/10 vom 15.12.2010, hinterlegt am 20.12.2010 begehrt;
dass im Verfahren, welches die vorgenannte Verfügung des
Jugendgerichts zum Abschluss hatte, sowohl der Vater des Antragstellers, Herr als Controparte_2 auch die Mutter des Antragstellers, ; dass Persona_7 Persona_9 hingegen Partei des vorliegenden Verfahrens, neben dem Antragsteller, ausschließlich der Kindesvater ist;
dass eine etwaige Änderung der genannten Verfügung des Jugendgerichts Wirkungen gegenüber beiden Eltern und daher auch gegenüber der Kindesmutter haben würde; dass es das Gericht folglich gemäß Art. 107 ZPO für zweckmäßig erachtet, dass das Streitgespräch des vorliegenden Verfahrens auch auf die Kindesmutter ausgedehnt wird;
überwies der Senat die Streitsache in die Beweisaufnahme zurück, und ordnete den Beitritt der
Kindesmutter Frau an. Per_1 Persona_4
Nachdem sich die beigetretene Partei sich in das Verfahren eingelassen hat, wurde die Streitsache mit
Verfügung vom 24/07/2025 zur Entscheidung verwiesen.
2. Der zentrale Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens betrifft die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der derzeit geltenden und mit Verfügung des Jugendgerichts Bozen Nr. 771/10,
pagina 4 di 10 Cron. 1346/10 vom 15.12.2010, hinterlegt am 20.12.2010 (Dok. 4 des Antragstellers) bestimmten
Regelung vorliegen.
Die Voraussetzung hierbei, ableitbar aus dem Art. 473 bis. 29 ZPO iVm 333 bis ff. ZGB, besteht im
Vorliegen von berechtigten Gründen, welche es den Parteien erlauben, eine „Prüfung der Verfügungen zum Schutz von Minderjährigen und im Bereich der finanziellen Beiträge zu beantragen“. Insbesondere ist zu beurteilen, ob sich im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung Nr. 771/10 VG vom
15.12.2010 eine Änderung der Umstände, welche vom Gericht der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergeben hat. Eine oder differierende Berücksichtigung der bereits zum CP_5
Zeitpunkt der vorangehenden Entscheidung vorliegenden Umstände ist nicht zulässig (KassGH Nr.
18530/2020; KassGH Nr. 283/2020).
Der vom Antragsteller vorgebrachte neue Umstand besteht im Beginn eines universitären Studiums in
Erlangen, Deutschland. Behaupteterweise seien dadurch die Lebenserhaltungskosten stark angestiegen und dadurch habe sich die finanzielle Situation von HE AN und seiner Mutter verschlechtert.
Die Einschreibung in ein Studium samt Unterbringung an einem neuen Wohnort bewirkt eine
Erhöhung der monatlichen Kosten und Auslagen. Im vorliegenden Fall besteht die einschneidenste
Ausgabe in der Unterkunft in Erlangen, für die der Antragsteller monatlich 450,00 € aufbringen muss
(Dok. 7 des Antragstellers). Nebstdem sind ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Jugendgerichts bis zur Hinterlegung des Antrags über dreizehn Jahre vergangen und mit dem Heranwachsen eines Kindes nehmen auch die entsprechend anfallenden Kosten zu (Oberlandesgericht Bari, Dekret vom
09.04.2024: “Deve innanzitutto rilevarsi che la crescita del figlio comporta inevitabilmente un accrescimento delle necessità, risultando tale fattore una ragione e presupposto della richiesta di modifica dell'assegno di mantenimento, soprattutto quando, come nel caso concreto, siano trascorsi circa 10 anni dalla decisione ed il minore (di anni 12 al momento della fissazione dell'assegno) sia divenuto maggiorenne ed iscritto all'università, risultando ineludibile una verifica della congruità dell'assegno”).
Eine Änderung der Einkommenssituation der zum Unterhalt verpflichteten Eltern, welche im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht wurde, ist nicht notwendig, da auch bei in Bezug auf den
Zeitpunkt der richterlichen Verfügung wirtschaftlich identen Bedingungen dessen Revidierung beantragt werden kann und eine Erhöhung des geschuldeten Unterhaltsbeitrags – bei entsprechendem
Anstieg der monatlichen Kosten des Unterhaltsberechtigten – angemessen sein kann: “A fronte della richiesta di revisione dell'assegno di mantenimento dei figli minorenni o maggiorenni e non autosufficienti economicamente giustificata dall'insorgenza di maggiori oneri legati alla crescita di questi ultimi, il giudice di merito, che ritenga esistenti tali maggiori spese, non è chiamato ad pagina 5 di 10 accertare l'esistenza di sopravvenienze nel reddito del genitore obbligato in grado di giustificare
l'aumento del contributo, ma deve limitarsi a verificare se tali maggiori spese comportino la necessità di rivedere l'assegno per assicurare la proporzionalità del suo contributo alla luce dei parametri fissati dall'art. 337 ter c.c., comma 4, ben potendo l'incremento di spesa determinare un maggiore contributo con redditi (dei genitori) immutati (o mutati senza modificare la rispettiva debenza), ovvero non incidere sulla misura del contributo, ove le attuali consistenze economiche dei genitori non rilevino per la misura del contributo, come già determinato” (KassGH Nr. 22075/2022).
Somit sind seit Erlass der Verfügung des Jugendgerichts Nr. 771/10 VG neue Umstände eingetreten, welche eine Überprüfung der darin enthaltenen Bedingungen gerechtfertigt erscheinen lassen.
3. Nachdem das Vorliegen von neuen Umständen festgestellt wurde, ist nun zu prüfen, ob diese
Umstände geeignet sind, Auswirkungen auf die aktuell geltende Regelung zu haben.
Vorab gilt festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich folgende wirtschaftliche
Bestimmung der Verfügung des Jugendgerichts Nr. 771/10 VG ist: „Der Vater bezahlt ab Dezember
2010 innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats 450€ Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn. Der monatliche Beitrag ist indexgebunden (ASTAT) und wird im Dezember 2011 zum ersten Mal aufgewertet. Die außergewöhnlichen Spesen sind in diesem Betrag pauschal enthalten.“
Vorbehaltlich des in Art. 316 bis ZGB normierten Grundsatzes, dass beide Eltern zum Unterhalt der
Kinder beizutragen haben, muss für die Bemessung des zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags der Richter gemäß Art. 337 ter Abs. 4 ZGB zur Verwirklichung des Prinzips der verhältnismäßigen Belastung folgende Kriterien zur Anwendung bringen:
1) die gegenwärtigen Bedürfnisse des Kindes;
2) der Lebensstandard des Kindes während des Zusammenlebens mit beiden Eltern;
3) die Zeiten des Aufenthalts bei jedem Per_10
4) die wirtschaftlichen Grundlagen beider Elternteile;
5) der wirtschaftliche Wert der Leistungen für und , welche die einzelnen Elternteile Per_11 Per_12 erbringen;
Für das vorliegende Verfahren sind die Kriterien unter den Ziffern 2) und 5) unerheblich, da der
Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mit beiden Eltern zusammenwohnte. Folglich sind in streitgegenständlicher Angelegenheit ausschließlich die unter den Ziffern 1), 3) und 4) genannten einschlägig. CP_6
3.a) Zu den aktuellen, eine Erhöhung des vom Kindesvater geschuldeten Unterhaltsbeitrags angeblich berechtigenden Ausgaben trägt der Antragsteller vor, dass diese sich wie folgt zusammensetzen:
- monatlich € 450,00 für Miet- und Nebenkosten (Dok. 6 und 7 des Antragstellers); pagina 6 di 10 - € 67,00 für den Studienbeitrag, welcher zweimal im Jahr geschuldet ist und daher monatlich ca. 11,00
€ beträgt (Dok. 8 des Antragstellers);
- ca. € 193,00 hat der Antragsteller in einem Semester für Bücher ausgegeben, die monatlichen Kosten belaufen sich daher auf ca. € 32,00 (Dok. 9 des Antragstellers);
- € 125,90 hat der Antragsteller für Fahrtkosten von seinem Studienort Erlangen nach Bozen ausgegeben;
berücksichtigt man, wie von dem Antragsteller ausgeführt, dass dieser zu den Feiertagen wie Weihnachten und Ostern sowie in den Sommerferien zu seinem Wohnort zurückkehrt, ergibt sich eine monatliche Ausgabe von € 63,00 (€ 251,80 für Hin- und Rückfahrt x 3).
Aus dem Antrag samt beigeschlossenen Anlagen Nr. 10 und 11 geht nicht hervor, mit welcher
Frequenz die angeblichen Beträge für die Mensa geschuldet werden, mithin werden diese in der vorstehenden Rechnung nicht berücksichtigt.
Die monatlichen Kosten gemäß dem Vorbringen des Antragstellers betragen daher insgesamt € 556,00 und werden von diesem Gericht als angemessen befunden. Dazu erachtet es dieses Gericht, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Antragsteller den überwiegenden Teil des Jahres an seinem Studienort aufhält, als angemessen, zur genannten Summe € 600,00 monatlich als Kosten für
Lebensmittel, Körperpflegeartikel, , und hinzuzufügen. CP_7 Controparte_8 CP_9
Die Gesamtkosten pro Monat belaufen sich somit auf € 1.156,00.
Hinsichtlich der Zeiten des Aufenthaltes bei jedem Elternteil muss festgestellt werden, dass der
Antragsteller den übermäßigen Teil des Jahres an seinem Studienort in Erlangen verbringt und somit diese Zeit nicht mehr bei der Kindesmutter untergebracht ist. Außerhalb der Studienzeit kehrt er jedoch an den Wohnort der Frau AN zurück, sodass dieser Umstand – wenn auch in reduzierter Form – im Rahmen des festzulegenden, geschuldeten Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen ist.
3.b) Hinsichtlich der monatlichen Einkommen geht aus den hinterlegten Steuererklärungen hervor, dass die Kindesmutter im Jahr 2023 ein monatliches Einkommen von circa € 2.300,00 erwirtschaftet hat
(Dok. 23 des Antragstellers). Dies entspricht auch ungefähr dem Verdienst aus den vorherigen Jahren.
So hat die Kindesmutter im Jahr 2022 circa € 2.160,00 und im Jahr 2021 knapp € 2.035,00 verdient
(Dok. 22 und 21 des Antragstellers). Der Vortrag des Antragsgegners, dass die potenzielle
Erwerbsfähigkeit der Kindesmutter höher sei als die aus den Steuererklärungen resultierenden Beträge, wird angesichts eines monatlichen Nettoverdienstes von über € 2.000,00 und unter Berücksichtigung der Invalidität von Frau AN (Dok. 16 und 17 des Antragstellers) von diesem Gericht nicht geteilt.
pagina 7 di 10 Der Antragsgegner erzielt hingegen um ein Vielfaches höhere Einkommen. So hat er im Steuerjahr
2021 circa € 19.700 Netto monatlich, im Steuerjahr 2022 circa € 12.300 Netto monatlich und im
Steuerjahr 2023 circa € 8.700 Netto monatlich verdient (Dok.
4-6 des Antragsgegners).
Der Antragsteller Herr selbst bezieht kein eigenes Per_1 Per_13
4. Es muss festgehalten werden, dass ein Großteil dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmenden monatlichen Kosten gemäß dem Einvernehmensprotokoll zwischen dem Landesgericht Bozen, der
Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, der Rechtsanwaltskammer Bozen und der nationalen
Beobachtungsstelle für Familienrecht -Sektion Bozen im Bereich Maßnahmen zum Unterhalt der
Kinder vom 26.11.2024 in die Kategorie der außerordentlichen Spesen fallen. So werden im genannten
Protokoll die Spesen für Unterkunft und dazugehörende Nebenkosten am Universitätsort (hierfür auch
KassGH Nr. 19532/2023), die Universitätsgebühren und -abgaben, die Ausgaben für Lehr- und
Wörterbücher und die Beförderungskosten vom und zum Universitätsort als außerordentliche Spesen qualifiziert.
Die nunmehr anfallenden Kosten fallen daher nun übermäßig in die Kategorie der außerordentlichen
Spesen, auch deshalb erscheint eine Anpassung der aktuellen Unterhaltsregelung als angemessen.
Darüber hinaus wurde die vom heutigen Antragsgegner zu zahlende Summe vom Jugendgericht als „a forfait” Unterhaltsbeitrag bestimmt. Dies erachtet die neuere Rechtsprechung des
Kassationsgerichtshofes, welche auch von diesem Gericht geteilt wird, als nicht zulässig, da eine solche dem Grundsatz der verhältnismäßigen Belastung der Unterhaltsverpflichteten und der Angemessenheit des Unterhaltsbeitrags zuwiderläuft sowie nachteilig für die Kinder sein könnte: “In tema di mantenimento della prole, devono intendersi spese "straordinarie" quelle che, per la loro rilevanza, imprevedibilità e imponderabilità, esulano dall'ordinario regime di vita dei figli, cosicché la loro inclusione in via forfettaria nell'ammontare dell'assegno, posto a carico di uno dei genitori, può rivelarsi in contrasto con il principio di proporzionalità sancito dall'art. 155 c.c. e con quello dell'adeguatezza del mantenimento, nonché recare nocumento alla prole che potrebbe essere privata, non consentendolo le possibilità economiche del solo genitore beneficiario dell'assegno "cumulativo", di cure necessarie o di altri indispensabili apporti.” (KassGH Nr. 1562/2020; Kass GH Nr.
9372/2012).
Dies hat zur Folge, dass die zum ordentlichen Unterhalt zählenden Spesen, wie obenstehend dargelegt, ungefähr € 600,00 betragen. Daher kann dem Antrag des Antragstellers auf Verurteilung eines ordentlichen Unterhaltsbeitrags von € 800,00 nicht stattgegeben werden, da auch die Mutter beitragen muss.
pagina 8 di 10 Aktuell bezahlt der Antragsgegner den aufgewerteten Unterhaltsbeitrag von circa € 615,00, welcher sowohl den ordentlichen als auch den pauschalisierten außerordentlichen Unterhaltsbeitrag enthält.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Antragstellers, welche wie voranstehend aufgezeigt ungefähr € 1.150 betragen, und der finanziellen Situation der Kindeseltern – der
Antragsgegner erzielt ein weit höheres Einkommen als die Kindesmutter, welches im Durchschnitt der letzten drei Jahre fünfmal so hoch wie jenes der Frau AN war – erscheint, auch angesichts der
Tatsache, dass sich der Antragsteller in der Ferienzeit bei der Kindesmutter aufhält und keine Zeit mit dem Antragsgegner verbringt, ein ordentlicher Kindesunterhalt in Höhe von € 480,00 (ein Betrag, der
80 % der monatlichen ordentlichen Ausgaben entspricht), sowie die Übernahme von 80% der außerordentlichen Spesen als gerechtfertigt.
So werden dem Vater durchschnittliche monatliche Kosten von ca. 924,8 € (480 € + 444,80 €) für den ordentlichen und außerordentlichen Unterhalt des Kindes auferlegt (ein um ca. 310,00 € höherer Betrag im Vergleich zu dem, was er derzeit zahlt), während die Mutter einen Betrag von 231,20 € (120 € +
111,20 €) zu tragen hat.
5. Hinsichtlich der vom Antragsteller formulierten Beweisanträge wird festgehalten, dass diese für den
Verfahrensausgang unerheblich sind. Die Beteiligung vonseiten des Antraggegners an der Erziehung des Kindes in der Vergangenheit sowie die Beziehung zwischen den heutigen Streitparteien ist, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in den eigenen Schriftsätzen, für die Entscheidung der streitgegenständlichen Angelegenheit und die Festlegung des von nun an zu bezahlenden
Unterhaltsbeitrages, auch und insbesondere gemäß Art. 337 ter Abs. 4 ZGB, unerheblich.
Der Vater hat daher den wie oben abgeänderten Betrag entsprechend dem Antrag des Rekursstellers und gemäß Art. 337 septies Abs. 1 ZPO direkt an den HE zu entrichten. Angesichts der Per_1 vorgenommenen Änderung der Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere der Aufteilung hinsichtlich ordentlicher und außerordentlicher Spesen, erachtet es dieser Richter als angemessen, dass die vorangehend beschriebene Regelung ab der Einleitung des Verfahrens (März 2024) gelten soll.
6. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens und aufgrund der Tatsache, dass die bestehende
Unterhaltsregelung, insbesondere angesichts der obengenannten Rechtsprechung des
Kassationsgerichtshofes, nicht mehr als angemessen erachtet wurde und angepasst werden musste, und zudem berücksichtigt, dass die vom Gericht festgesetzte Regelung von der von den Parteien vorgeschlagenen abweicht, werden die Kosten und Spesen des vorliegenden Verfahrens zwischen den
Prozessparteien kompensiert.
Parte_9
pagina 9 di 10 mit prozessabschließendem Urteil, in teilweiser Abänderung der Bedingungen laut Verfügung des
Jugendgerichts Nr. 771/10 Cron. 1346/10 vom 15.12.2010, hinterlegt am 20.12.2010 und unter
Abweisung respektive Hinfälligkeit jedweder anderslautenden Anträge und Einwände spricht das wie folgt zu Recht Parte_1
1. Der Vater ist verpflichtet, im Voraus und innerhalb des 5. eines jeden Monats, Controparte_2 beginnend mit dem Monat März 2024 direkt an den ordentlichen Unterhaltsbeitrag Persona_1 von € 480,00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der Wertanpassung gemäß ASTAT-Index für die Familien von Arbeitern und Angestellten mit erster Aufwertung im März 2025.
2. Die anfallenden außerordentlichen Spesen, wie vom einschlägigen Protokoll des Landesgerichtes
Bozen vorgesehen, werden vom Vater RE EX in Höhe von 80% bezahlt.
3. Die Kosten und Spesen des vorliegenden Verfahrens werden zur Gänze zwischen den Streitparteien kompensiert.
So entschieden in am 10/09/2025. Pt_1
Der berichterstattende Richter Der
[...]
Recla Controparte_10 Parte_4
pagina 10 di 10
[...]
Parte_1
FÜR Parte_2 Parte_3
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern:
Parte_4 Parte_5
Recla berichterstattender
[...] Pt_6
Parte_7 spricht folgendes
CP_1 in der Streitsache, die unter Nr. 772/2024 im allgemeinen Verfahrensregister eingetragen und nach der
Verhandlung vom 30.01.2025 an den Richtersenat zur Entscheidung verwiesen worden ist zwischen
vertreten und verteidigt durch RA Dr. mit erwähltem Domizil Persona_1 Persona_2 in dessen Kanzlei
Antragsteller und
vertreten und verteidigt durch RA Dr. mit erwähltem in Controparte_2 Persona_3 CP_3 dessen Kanzlei
Antragsgegner und
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. mit Per_1 Persona_4 Persona_2 erwähltem in dessen Kanzlei CP_3
Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen beigetretene Parteien
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Abänderung der Verfügung Nr. 1346/2010 vom 15.12.2010 des Jugendgerichts Bozen.
Schlussanträge
pagina 1 di 10 des Antragstellers:
„Möge das sehr geehrte , in teilweiser Abänderung der Bedingungen der Parte_1
Verfügung Nr. 711/10 VG des Jugendgerichtes Bozen vom 15.12.2010, hinterlegt am 20.12.2010 wie folgt befinden: in der Hauptsache:
1.) feststellen und erklären, dass die Lebenshaltungskosten des Sohnes AN geboren Per_1 am 25.03.2002 in , aufgrund seines Studiums in Deutschland angestiegen sind und somit der in Pt_1 der Verfügung festgesetzte Unterhaltsbetrag nicht mehr für die Deckung des Lebensunterhaltes ausreicht;
2.) EX RE verpflichten, gemäß Artikel 210 ZPO seine letzten drei Steuererklärungen,
Kontoauszüge, bzw. all seine Vermögenswerte zu hinterlegen Per_ 3.) demzufolge HE EX RE verpflichten für seinen monatlich Persona_1 einen von € 800,00.-, jährlich laut ASTAT aufgewertet, zu leisten, oder jenen Betrag, welcher Per_6 von diesem im Laufe des Verfahrens festgelegt werden möge, mit erster Aufwertung Parte_1
April 2025;
4.) demzufolge HE EX RE verpflichten, die außerordentlichen Spesen laut
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 06.09.2018 im Ausmaß von 2/3 zu tragen;
5.) es wird zudem beantragt, dass sämtliche Unterhaltsbeträge direkt auf das Konto des volljährigen
Sohnes AN TT überwiesen werden;
6.) auf jeden Fall wird der Antragsgegner zur Bezahlung sämtlicher Kosten, Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens verurteilt;
“
*** des Antragsgegners:
„Möge das Landesgericht von Bozen, unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und
Einwandes, wie folgt zu Recht befinden:
I. In der Hauptsache:
1.) Die von TT gestellten Anträge werden vollinhaltlich abgewiesen und das Dekret Per_1 des Jugendgerichtes Nr. 771/10 vom 20.12.2010 bestätigt. Pt_1
2.) In untergeordneter Hinsicht:
Der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Antragstellers wird gemäß Vergleichsvorschlag des Richters vom 25.09.2024 mit € 400,00.- monatlich mit Wirkung ab März 2024 festgelegt, wobei der
Unterhaltsbeitrag direkt an den Antragsteller ausbezahlt wird;
der
Antragsgegner übernimmt zudem 2/3 der außerordentlichen Kosten des Antragstellers, pagina 2 di 10 wobei für die Regelung der außerordentlichen Kosten das Protokoll der Beobachtungsstelle für
Familienrecht / Sektion Bozen vom 06.09.2018 gilt, und bezahlt einen Betrag von € 1.500,00.- omnia als Verfahrensspesenbeitrag.
3.) Der Antragsteller wird zur Tragung der Kosten des gegenständlichen Verfahrens verurteilt. der beigetretenen Partei : Parte_8
„Die Kindesmutter schließt sich demzufolge sämtlichen Anträgen und Ausführungen des
Antragstellers an und beantragt, dass der Beklagte auch zu den Kosten, welche der heutigen
Streiteinberufenen entstanden sind, verurteilt werden möge, Kosten, welche im Ermessen dieses ehrenwerten Gerichtes festgesetzt werden mögen“; der Staatsanwaltschaft:
“Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Bestätigung der Verfügung des Jugendgerichtes“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Antragsteller führte im verfahrenseinleitenden Rekurs vom 12.03.2024 Persona_1 aus:
- dass er am 25.03.2002 als Sohn von und Letzterer Parte_8 Controparte_2
Antragsgegner des gegenständlichen Verfahrens, geboren wurde;
- dass mit Verfügung Nr. 771/10 VG das Jugendgericht Bozen in Bezug auf den vom Kindesvater geschuldeten Unterhaltsbeitrag Folgendes verfügte: „Der Vater bezahlt ab Dezember 2010 innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats 450€ Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn. Der monatliche Beitrag ist indexgebunden (ASTAT) und wird im Dezember 2011 zum ersten Mal aufgewertet. Die außergewöhnlichen Spesen sind in diesem Betrag pauschal enthalten.“;
- dass er seit über zwei Jahren in Deutschland Medizin studiert, durch den Beginn des Studiums seine
Lebenserhaltungskosten stark angestiegen sind und sich dadurch seine finanzielle Situation sowie auch jene seiner Mutter, , verschlechtert hat;
Persona_7
- dass er daher berechtigt ist, eine Erhöhung des mit Verfügung Nr. 771/10 VG des Jugendgerichts
Bozen festgelegten Unterhaltsbeitrags zulasten des Vaters zu beantragen.
Mit Einlassungsschriftsatz vom 13.05.2024 hat sich der Antragsgegner in das vorliegende Verfahren eingelassen und vorgetragen:
- dass keine geänderte Einkommens- und Vermögenssituation der Kindseltern vorliegt;
- dass der aufgewertete und von ihm bezahlte Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 615,00 monatlich ausreichend ist, zumal sich auch die Kindsmutter in angemessener Weise am Unterhalt des Sohnes zu beteiligen hat;
- die potenzielle Erwerbsfähigkeit der beträchtlich höher ist als die aus der Persona_7
pagina 3 di 10 Steuererklärung hervorgehenden Per_8
In der Folge wurde am 06.06.2024 vom Antragsteller der Schriftsatz gemäß Art. 473 bis.17 Abs. 3
CP_4
In der darauffolgenden Verhandlung vom 13.06.2024 gewährte der Instruktionsrichter den Parteien eine Frist gemäß Art. 127 ter ZPO, um die fehlende wirtschaftliche Dokumentation – die
Steuererklärungen und Kontoauszüge der Prozessparteien – zu hinterlegen.
Nach Hinterlegung der genannten Noten formulierte der Instruktionsrichter mit Beschluss vom
25.09.2024 einen Vergleichsvorschlag, welcher in der darauffolgenden Verhandlung am 31.10.2024 vom Antragsgegner, nicht aber vom Antragsteller angenommen wurde.
Mit Beschluss vom 05.11.2024 erachtete der Instruktionsrichter die Streitsache für entscheidungsreif, setzte die Verhandlung zur Überweisung der Streitsache an den Senat auf den 30.01.2025 fest und gewährte den Parteien die Fristen gemäß Art. 473 bis.28 ZPO.
Die Parteien hinterlegten die vorgenannten Schlussschriftsätze und Schlussreplikschriftsätze, und in der anschließenden Verhandlung vom 30.01.2025 verfügte der Instruktionsrichter die Überweisung der
Streitsache an den Senat für die Entscheidung und die Übermittlung der Akten an die
Staatsanwaltschaft für ihre Schlussanträge, welche in der Folge hinterlegt wurden.
Mit Verfügung vom 30/04/2025, festgehalten, dass der Antragsteller mit Antrag vom 12.03.2024 eine
Abänderung der Verfügung des Jugendgerichts Bozen Nr. 771/10, Cron. 1346/10 vom 15.12.2010, hinterlegt am 20.12.2010 begehrt;
dass im Verfahren, welches die vorgenannte Verfügung des
Jugendgerichts zum Abschluss hatte, sowohl der Vater des Antragstellers, Herr als Controparte_2 auch die Mutter des Antragstellers, ; dass Persona_7 Persona_9 hingegen Partei des vorliegenden Verfahrens, neben dem Antragsteller, ausschließlich der Kindesvater ist;
dass eine etwaige Änderung der genannten Verfügung des Jugendgerichts Wirkungen gegenüber beiden Eltern und daher auch gegenüber der Kindesmutter haben würde; dass es das Gericht folglich gemäß Art. 107 ZPO für zweckmäßig erachtet, dass das Streitgespräch des vorliegenden Verfahrens auch auf die Kindesmutter ausgedehnt wird;
überwies der Senat die Streitsache in die Beweisaufnahme zurück, und ordnete den Beitritt der
Kindesmutter Frau an. Per_1 Persona_4
Nachdem sich die beigetretene Partei sich in das Verfahren eingelassen hat, wurde die Streitsache mit
Verfügung vom 24/07/2025 zur Entscheidung verwiesen.
2. Der zentrale Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens betrifft die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der derzeit geltenden und mit Verfügung des Jugendgerichts Bozen Nr. 771/10,
pagina 4 di 10 Cron. 1346/10 vom 15.12.2010, hinterlegt am 20.12.2010 (Dok. 4 des Antragstellers) bestimmten
Regelung vorliegen.
Die Voraussetzung hierbei, ableitbar aus dem Art. 473 bis. 29 ZPO iVm 333 bis ff. ZGB, besteht im
Vorliegen von berechtigten Gründen, welche es den Parteien erlauben, eine „Prüfung der Verfügungen zum Schutz von Minderjährigen und im Bereich der finanziellen Beiträge zu beantragen“. Insbesondere ist zu beurteilen, ob sich im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung Nr. 771/10 VG vom
15.12.2010 eine Änderung der Umstände, welche vom Gericht der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergeben hat. Eine oder differierende Berücksichtigung der bereits zum CP_5
Zeitpunkt der vorangehenden Entscheidung vorliegenden Umstände ist nicht zulässig (KassGH Nr.
18530/2020; KassGH Nr. 283/2020).
Der vom Antragsteller vorgebrachte neue Umstand besteht im Beginn eines universitären Studiums in
Erlangen, Deutschland. Behaupteterweise seien dadurch die Lebenserhaltungskosten stark angestiegen und dadurch habe sich die finanzielle Situation von HE AN und seiner Mutter verschlechtert.
Die Einschreibung in ein Studium samt Unterbringung an einem neuen Wohnort bewirkt eine
Erhöhung der monatlichen Kosten und Auslagen. Im vorliegenden Fall besteht die einschneidenste
Ausgabe in der Unterkunft in Erlangen, für die der Antragsteller monatlich 450,00 € aufbringen muss
(Dok. 7 des Antragstellers). Nebstdem sind ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Jugendgerichts bis zur Hinterlegung des Antrags über dreizehn Jahre vergangen und mit dem Heranwachsen eines Kindes nehmen auch die entsprechend anfallenden Kosten zu (Oberlandesgericht Bari, Dekret vom
09.04.2024: “Deve innanzitutto rilevarsi che la crescita del figlio comporta inevitabilmente un accrescimento delle necessità, risultando tale fattore una ragione e presupposto della richiesta di modifica dell'assegno di mantenimento, soprattutto quando, come nel caso concreto, siano trascorsi circa 10 anni dalla decisione ed il minore (di anni 12 al momento della fissazione dell'assegno) sia divenuto maggiorenne ed iscritto all'università, risultando ineludibile una verifica della congruità dell'assegno”).
Eine Änderung der Einkommenssituation der zum Unterhalt verpflichteten Eltern, welche im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht wurde, ist nicht notwendig, da auch bei in Bezug auf den
Zeitpunkt der richterlichen Verfügung wirtschaftlich identen Bedingungen dessen Revidierung beantragt werden kann und eine Erhöhung des geschuldeten Unterhaltsbeitrags – bei entsprechendem
Anstieg der monatlichen Kosten des Unterhaltsberechtigten – angemessen sein kann: “A fronte della richiesta di revisione dell'assegno di mantenimento dei figli minorenni o maggiorenni e non autosufficienti economicamente giustificata dall'insorgenza di maggiori oneri legati alla crescita di questi ultimi, il giudice di merito, che ritenga esistenti tali maggiori spese, non è chiamato ad pagina 5 di 10 accertare l'esistenza di sopravvenienze nel reddito del genitore obbligato in grado di giustificare
l'aumento del contributo, ma deve limitarsi a verificare se tali maggiori spese comportino la necessità di rivedere l'assegno per assicurare la proporzionalità del suo contributo alla luce dei parametri fissati dall'art. 337 ter c.c., comma 4, ben potendo l'incremento di spesa determinare un maggiore contributo con redditi (dei genitori) immutati (o mutati senza modificare la rispettiva debenza), ovvero non incidere sulla misura del contributo, ove le attuali consistenze economiche dei genitori non rilevino per la misura del contributo, come già determinato” (KassGH Nr. 22075/2022).
Somit sind seit Erlass der Verfügung des Jugendgerichts Nr. 771/10 VG neue Umstände eingetreten, welche eine Überprüfung der darin enthaltenen Bedingungen gerechtfertigt erscheinen lassen.
3. Nachdem das Vorliegen von neuen Umständen festgestellt wurde, ist nun zu prüfen, ob diese
Umstände geeignet sind, Auswirkungen auf die aktuell geltende Regelung zu haben.
Vorab gilt festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich folgende wirtschaftliche
Bestimmung der Verfügung des Jugendgerichts Nr. 771/10 VG ist: „Der Vater bezahlt ab Dezember
2010 innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats 450€ Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn. Der monatliche Beitrag ist indexgebunden (ASTAT) und wird im Dezember 2011 zum ersten Mal aufgewertet. Die außergewöhnlichen Spesen sind in diesem Betrag pauschal enthalten.“
Vorbehaltlich des in Art. 316 bis ZGB normierten Grundsatzes, dass beide Eltern zum Unterhalt der
Kinder beizutragen haben, muss für die Bemessung des zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags der Richter gemäß Art. 337 ter Abs. 4 ZGB zur Verwirklichung des Prinzips der verhältnismäßigen Belastung folgende Kriterien zur Anwendung bringen:
1) die gegenwärtigen Bedürfnisse des Kindes;
2) der Lebensstandard des Kindes während des Zusammenlebens mit beiden Eltern;
3) die Zeiten des Aufenthalts bei jedem Per_10
4) die wirtschaftlichen Grundlagen beider Elternteile;
5) der wirtschaftliche Wert der Leistungen für und , welche die einzelnen Elternteile Per_11 Per_12 erbringen;
Für das vorliegende Verfahren sind die Kriterien unter den Ziffern 2) und 5) unerheblich, da der
Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mit beiden Eltern zusammenwohnte. Folglich sind in streitgegenständlicher Angelegenheit ausschließlich die unter den Ziffern 1), 3) und 4) genannten einschlägig. CP_6
3.a) Zu den aktuellen, eine Erhöhung des vom Kindesvater geschuldeten Unterhaltsbeitrags angeblich berechtigenden Ausgaben trägt der Antragsteller vor, dass diese sich wie folgt zusammensetzen:
- monatlich € 450,00 für Miet- und Nebenkosten (Dok. 6 und 7 des Antragstellers); pagina 6 di 10 - € 67,00 für den Studienbeitrag, welcher zweimal im Jahr geschuldet ist und daher monatlich ca. 11,00
€ beträgt (Dok. 8 des Antragstellers);
- ca. € 193,00 hat der Antragsteller in einem Semester für Bücher ausgegeben, die monatlichen Kosten belaufen sich daher auf ca. € 32,00 (Dok. 9 des Antragstellers);
- € 125,90 hat der Antragsteller für Fahrtkosten von seinem Studienort Erlangen nach Bozen ausgegeben;
berücksichtigt man, wie von dem Antragsteller ausgeführt, dass dieser zu den Feiertagen wie Weihnachten und Ostern sowie in den Sommerferien zu seinem Wohnort zurückkehrt, ergibt sich eine monatliche Ausgabe von € 63,00 (€ 251,80 für Hin- und Rückfahrt x 3).
Aus dem Antrag samt beigeschlossenen Anlagen Nr. 10 und 11 geht nicht hervor, mit welcher
Frequenz die angeblichen Beträge für die Mensa geschuldet werden, mithin werden diese in der vorstehenden Rechnung nicht berücksichtigt.
Die monatlichen Kosten gemäß dem Vorbringen des Antragstellers betragen daher insgesamt € 556,00 und werden von diesem Gericht als angemessen befunden. Dazu erachtet es dieses Gericht, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Antragsteller den überwiegenden Teil des Jahres an seinem Studienort aufhält, als angemessen, zur genannten Summe € 600,00 monatlich als Kosten für
Lebensmittel, Körperpflegeartikel, , und hinzuzufügen. CP_7 Controparte_8 CP_9
Die Gesamtkosten pro Monat belaufen sich somit auf € 1.156,00.
Hinsichtlich der Zeiten des Aufenthaltes bei jedem Elternteil muss festgestellt werden, dass der
Antragsteller den übermäßigen Teil des Jahres an seinem Studienort in Erlangen verbringt und somit diese Zeit nicht mehr bei der Kindesmutter untergebracht ist. Außerhalb der Studienzeit kehrt er jedoch an den Wohnort der Frau AN zurück, sodass dieser Umstand – wenn auch in reduzierter Form – im Rahmen des festzulegenden, geschuldeten Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen ist.
3.b) Hinsichtlich der monatlichen Einkommen geht aus den hinterlegten Steuererklärungen hervor, dass die Kindesmutter im Jahr 2023 ein monatliches Einkommen von circa € 2.300,00 erwirtschaftet hat
(Dok. 23 des Antragstellers). Dies entspricht auch ungefähr dem Verdienst aus den vorherigen Jahren.
So hat die Kindesmutter im Jahr 2022 circa € 2.160,00 und im Jahr 2021 knapp € 2.035,00 verdient
(Dok. 22 und 21 des Antragstellers). Der Vortrag des Antragsgegners, dass die potenzielle
Erwerbsfähigkeit der Kindesmutter höher sei als die aus den Steuererklärungen resultierenden Beträge, wird angesichts eines monatlichen Nettoverdienstes von über € 2.000,00 und unter Berücksichtigung der Invalidität von Frau AN (Dok. 16 und 17 des Antragstellers) von diesem Gericht nicht geteilt.
pagina 7 di 10 Der Antragsgegner erzielt hingegen um ein Vielfaches höhere Einkommen. So hat er im Steuerjahr
2021 circa € 19.700 Netto monatlich, im Steuerjahr 2022 circa € 12.300 Netto monatlich und im
Steuerjahr 2023 circa € 8.700 Netto monatlich verdient (Dok.
4-6 des Antragsgegners).
Der Antragsteller Herr selbst bezieht kein eigenes Per_1 Per_13
4. Es muss festgehalten werden, dass ein Großteil dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmenden monatlichen Kosten gemäß dem Einvernehmensprotokoll zwischen dem Landesgericht Bozen, der
Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, der Rechtsanwaltskammer Bozen und der nationalen
Beobachtungsstelle für Familienrecht -Sektion Bozen im Bereich Maßnahmen zum Unterhalt der
Kinder vom 26.11.2024 in die Kategorie der außerordentlichen Spesen fallen. So werden im genannten
Protokoll die Spesen für Unterkunft und dazugehörende Nebenkosten am Universitätsort (hierfür auch
KassGH Nr. 19532/2023), die Universitätsgebühren und -abgaben, die Ausgaben für Lehr- und
Wörterbücher und die Beförderungskosten vom und zum Universitätsort als außerordentliche Spesen qualifiziert.
Die nunmehr anfallenden Kosten fallen daher nun übermäßig in die Kategorie der außerordentlichen
Spesen, auch deshalb erscheint eine Anpassung der aktuellen Unterhaltsregelung als angemessen.
Darüber hinaus wurde die vom heutigen Antragsgegner zu zahlende Summe vom Jugendgericht als „a forfait” Unterhaltsbeitrag bestimmt. Dies erachtet die neuere Rechtsprechung des
Kassationsgerichtshofes, welche auch von diesem Gericht geteilt wird, als nicht zulässig, da eine solche dem Grundsatz der verhältnismäßigen Belastung der Unterhaltsverpflichteten und der Angemessenheit des Unterhaltsbeitrags zuwiderläuft sowie nachteilig für die Kinder sein könnte: “In tema di mantenimento della prole, devono intendersi spese "straordinarie" quelle che, per la loro rilevanza, imprevedibilità e imponderabilità, esulano dall'ordinario regime di vita dei figli, cosicché la loro inclusione in via forfettaria nell'ammontare dell'assegno, posto a carico di uno dei genitori, può rivelarsi in contrasto con il principio di proporzionalità sancito dall'art. 155 c.c. e con quello dell'adeguatezza del mantenimento, nonché recare nocumento alla prole che potrebbe essere privata, non consentendolo le possibilità economiche del solo genitore beneficiario dell'assegno "cumulativo", di cure necessarie o di altri indispensabili apporti.” (KassGH Nr. 1562/2020; Kass GH Nr.
9372/2012).
Dies hat zur Folge, dass die zum ordentlichen Unterhalt zählenden Spesen, wie obenstehend dargelegt, ungefähr € 600,00 betragen. Daher kann dem Antrag des Antragstellers auf Verurteilung eines ordentlichen Unterhaltsbeitrags von € 800,00 nicht stattgegeben werden, da auch die Mutter beitragen muss.
pagina 8 di 10 Aktuell bezahlt der Antragsgegner den aufgewerteten Unterhaltsbeitrag von circa € 615,00, welcher sowohl den ordentlichen als auch den pauschalisierten außerordentlichen Unterhaltsbeitrag enthält.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Antragstellers, welche wie voranstehend aufgezeigt ungefähr € 1.150 betragen, und der finanziellen Situation der Kindeseltern – der
Antragsgegner erzielt ein weit höheres Einkommen als die Kindesmutter, welches im Durchschnitt der letzten drei Jahre fünfmal so hoch wie jenes der Frau AN war – erscheint, auch angesichts der
Tatsache, dass sich der Antragsteller in der Ferienzeit bei der Kindesmutter aufhält und keine Zeit mit dem Antragsgegner verbringt, ein ordentlicher Kindesunterhalt in Höhe von € 480,00 (ein Betrag, der
80 % der monatlichen ordentlichen Ausgaben entspricht), sowie die Übernahme von 80% der außerordentlichen Spesen als gerechtfertigt.
So werden dem Vater durchschnittliche monatliche Kosten von ca. 924,8 € (480 € + 444,80 €) für den ordentlichen und außerordentlichen Unterhalt des Kindes auferlegt (ein um ca. 310,00 € höherer Betrag im Vergleich zu dem, was er derzeit zahlt), während die Mutter einen Betrag von 231,20 € (120 € +
111,20 €) zu tragen hat.
5. Hinsichtlich der vom Antragsteller formulierten Beweisanträge wird festgehalten, dass diese für den
Verfahrensausgang unerheblich sind. Die Beteiligung vonseiten des Antraggegners an der Erziehung des Kindes in der Vergangenheit sowie die Beziehung zwischen den heutigen Streitparteien ist, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in den eigenen Schriftsätzen, für die Entscheidung der streitgegenständlichen Angelegenheit und die Festlegung des von nun an zu bezahlenden
Unterhaltsbeitrages, auch und insbesondere gemäß Art. 337 ter Abs. 4 ZGB, unerheblich.
Der Vater hat daher den wie oben abgeänderten Betrag entsprechend dem Antrag des Rekursstellers und gemäß Art. 337 septies Abs. 1 ZPO direkt an den HE zu entrichten. Angesichts der Per_1 vorgenommenen Änderung der Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere der Aufteilung hinsichtlich ordentlicher und außerordentlicher Spesen, erachtet es dieser Richter als angemessen, dass die vorangehend beschriebene Regelung ab der Einleitung des Verfahrens (März 2024) gelten soll.
6. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens und aufgrund der Tatsache, dass die bestehende
Unterhaltsregelung, insbesondere angesichts der obengenannten Rechtsprechung des
Kassationsgerichtshofes, nicht mehr als angemessen erachtet wurde und angepasst werden musste, und zudem berücksichtigt, dass die vom Gericht festgesetzte Regelung von der von den Parteien vorgeschlagenen abweicht, werden die Kosten und Spesen des vorliegenden Verfahrens zwischen den
Prozessparteien kompensiert.
Parte_9
pagina 9 di 10 mit prozessabschließendem Urteil, in teilweiser Abänderung der Bedingungen laut Verfügung des
Jugendgerichts Nr. 771/10 Cron. 1346/10 vom 15.12.2010, hinterlegt am 20.12.2010 und unter
Abweisung respektive Hinfälligkeit jedweder anderslautenden Anträge und Einwände spricht das wie folgt zu Recht Parte_1
1. Der Vater ist verpflichtet, im Voraus und innerhalb des 5. eines jeden Monats, Controparte_2 beginnend mit dem Monat März 2024 direkt an den ordentlichen Unterhaltsbeitrag Persona_1 von € 480,00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der Wertanpassung gemäß ASTAT-Index für die Familien von Arbeitern und Angestellten mit erster Aufwertung im März 2025.
2. Die anfallenden außerordentlichen Spesen, wie vom einschlägigen Protokoll des Landesgerichtes
Bozen vorgesehen, werden vom Vater RE EX in Höhe von 80% bezahlt.
3. Die Kosten und Spesen des vorliegenden Verfahrens werden zur Gänze zwischen den Streitparteien kompensiert.
So entschieden in am 10/09/2025. Pt_1
Der berichterstattende Richter Der
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Recla Controparte_10 Parte_4
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