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Sentenza 18 luglio 2025
Sentenza 18 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/07/2025, n. 701 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 701 |
| Data del deposito : | 18 luglio 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 2223/2021
ITALIENISCHE
[...]
HE ES Parte_1
Das Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen erlässt, in Person des Einzelrichters Simon Tschager, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichnen Nr. 2223/2021 eingeleitet von
Pneustirolo G.m.b.H., in der Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, vertreten und verteidigt durch RA Andreas Agethle laut Vollmacht in den Akten, mit erwähltem Domizil in dessen Kanzlei;
- Per_1 gegen
(St. Nr. , geboren in Cutro (KR) am 14/11/1954, Inhaber Persona_2 CodiceFiscale_1 der gleichnamigen ehemaligen Einzelfirma mit Sitz in Meran (BZ), Goethe-Str. 38;
- Beklagter, säumig - in Sachen: Schadenersatzforderung.
Die Entscheidung des Rechtsstreits wurde über folgende
SCHLUSSANTRÄGE zur Entscheidung einbehalten: des Prozessbevollmächtigten der Klägerin:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1.) aus den eingangs erwähnten Gründen Herrn St.Nr. Persona_2 C.F._2 wohnhaft in 39012 Meran (BZ), Piavestraße 21, Stiege E, in seiner Eigenschaft als Inhaber der ehemaligen, gleichnamigen (am 15.07.2022 und somit im Laufe des Verfahrens gelöschten)
Einzelfirma (MwSt. Nr. 02697080212), mit Sitz in Meran (BZ), Goethe Str. 38, verurteilen, an die
Pneustirolo GmbH den Betrag von Euro 15.713,66.-, oder jenen anderen, höheren oder niedrigeren
Betrag, der für rechtens erachtet werden sollte, zuzüglich der Entwertung und der gesetzlichen Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 1 und 4 ZGB seit Fälligkeit und bis zur effektiven Zahlung, zu bezahlen;
Seite 1 von 5 2.) den Beklagten verurteilen zu Gunsten der Klägerin die Verfahrensspesen und -entgelte, Erhöhung um 30% im Sinne von Art. 4, Abs. 1bis, des Dekrets Nr. 55/14, zuzüglich 15% allg. Spesenpauschale,
FSB und Mwstr., samt allfälliger Folgekosten, sowohl des gegenständlichen Verfahrens als auch des
Verfahrens vor dem Landesgericht Bozen auf fachkundliche Ermittlung Nr. 294/2020 all. Reg, Richter
Dr. Tschager, falls notwendig nach entsprechender Liquidierung, im Ausmaß von Euro Per_3
2.558,75.- für Anwaltshonorare und Euro 145,50.- für vorgestreckte Barauslagen sowie Euro
1.950,00.- für Parteigutachterspesen, oder jene höheren oder niedrigeren Beträge, welche als rechtens erachtet werden sollten, zuzüglich FSB und Mwst. zu bezahlen, sowie die für den
Amtssachverständigen Ing. Philipp Gamper bezahlten Spesen im Ausmaß von Euro 2.900,00.-, zuzüglich FSB und Mwstr. und jene für die Profilbau OHG in Höhe von Euro 708,30, zuzüglich
Mwstr. (oder jenen anderen, als rechtens erachteten Betrag), zuzüglich Zinsen, zu erstatten.“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klageschrift vom 18.06.2021 verklagte die Klägerin den Beklagten auf Ersatz des
Vermögensschadens, den sie an einem ihr gehörenden Gebäude erlitten hat. Der Beklagte soll als
Unternehmer mangelhafte Isolierungsarbeiten auf dem Dach der Werkstatt der Klägerin durchgeführt haben. Infolgedessen sollen sich Regenwassereinbrüche in das Gebäude ereignet haben und
Sachschäden bei der Klägerin verursacht haben.
Der Beklagte hat sich nicht in das Verfahren eingelassen und wurde in der Verhandlung vom
28.10.2021 für säumig erklärt.
In der Verhandlung vom 09.11.2022 Persona_4
Im Laufe eines Beweissicherungsverfahrens (Allg. Reg. 294/2020) gemäß Art. 696 und Art. 696-bis
ZPO war ein Amtsgutachten aufgenommen worden, dass dann im gegenständlichen Verfahren hinterlegt wurde.
Nach der Präzisierung der Schlussanträge (durch die Hinterlegung schriftlicher Noten) wurde die
Streitsache zur Entscheidung einbehalten.
2. Die Klage ist aus den folgenden Gründen begründet.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die
Erneuerung der Dachabdichtung eines im Eigentum der Klägerin stehenden Gebäudes abgeschlossen wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Beklagten erstellten (Dok. 1 Controparte_1 der Klägerin) sowie der vom Beklagten ausgestellten Rechnung (Dok. 2 der Klägerin). Dieser
Umstand wurde auch durch Zeugenaussagen bestätigt (Zeuge Andre Unterhuber: „Noi però gli accordi contrattuali li abbiamo presi con ; s. Verhandlungsprotokoll vom Persona_2
Seite 2 von 5 09.11.2022). In der Folge führte der Beklagte die vertraglich vereinbarten Arbeiten am Dach der
Werkstatt der Klägerin durch (s. Dok. Nr. 4 und Nr. 5 und die Aussage des Zeugen Andre Unterhuber:
„si è vero;
è venuto e sono stati fatti lavori per rirpristinare il manto isolante“).
Im Laufe des Jahres 2019 (besonders im November) kam es in der Werkstatt der Klägerin zu
Regenwassereinbrüchen, die vom Dach ausgingen. Dieser Umstand ergibt sich sowohl aus den vorgelegten Unterlagen (Dok. 8 der Klägerin) als auch aus den Zeugenaussagen (Zeuge Andre
Unterhuber: „si è vero;
l'acqua interessava diverse parti dell'officina ed entrava dal tetto;
confermo il doc. 08 che mi si rammostra“; s. Verhandlungsprotokoll vom 09.11.2022).
Das Eindringen von Regenwasser durch das Dach der Werkstatt ist darauf zurückzuführen, dass die vom Beklagten in Erfüllung des Vertrages vorgenommenen Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Dies wurde vom ASV-Gutachten, dessen Schlussfolgerungen kohärent und umfassend begründet sind, ausdrücklich festgestellt („Die Ursache der Wasserinfiltrationen ist die nicht fachgerecht ausgeführte neue Abdichtung“; vgl. Seite 5 des Gutachtens vom 09.12.2020).
3. Durch die Wasserinfiltrationen erlitt die Klägerin Schäden sowohl am Gebäude als auch an der
Spureinstellungsmaschine, welche sich im Inneren des Gebäudes befand. Der Schaden wurde vom
ASV mit insgesamt € 15.713,66 beziffert, mit einer angemessenen und ausführlichen Begründung, die von diesem Richter vollständig geteilt wird. Der Kausalzusammenhang zwischen den und Per_5 den Regenwassereinbrüchen wurde vom AVS festgestellt (vgl. Seite 6 ff. des Gutachtens vom
09.12.2020).
Die Kosten für die Behebung der Spuren der Wasserinfiltrationen am Gebäude wurden vom ASV mit
€ 520,00 beziffert. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass ein Teil der Dachabdichtung, der nicht fachgerecht ausgeführt worden war, abgetragen und (auf einer Fläche von 205 m²) ersetzt werden muss. Die Kosten für diese Arbeiten wurden auf € 8.143,10 geschätzt (s. Seite Nr. 9 und 10 des
Gutachtens vom 09.12.2020).
Die Spureinstellungsmaschine wurde durch weitere Regenwassereinbrüche am 14.11.2019 beschädigt
(vgl. Seite 4 des Gutachtens vom 09.12.2020 und die Aussage des Zeugen Andre Unterhuber: „24) si
è vero;
è un macchinario che viene acceso ogni mattina e si vedeva che l'acqua scorreva e l'aveva danneggiato ed in base a quello abbiamo contattato il produttore che poi ha confermato la rottura a causa dell'entrata dell'acqua ““; Verhandlungsprotokoll vom 09.11.2022). Der AVS stellte außerdem fest, dass das vorgelegte Reparaturangebot von € 5.931,00 (Dok. 9 der Klägerin) angemessen war (vgl. auch „Si è vero. … dopo una verifica sul posto ci è Persona_6 stato inoltrato questo preventivo“; s. Verhandlungsprotokoll vom 09.11.2022).
Seite 3 von 5 Die Mehrwertsteuer auf diesen Betrag wird jedoch nicht als Folgeschaden anerkannt (zur Nicht-
Anerkennung der Mehrwertsteuer als Schaden, wenn der Geschädigte ein Unternehmer ist, vgl. Kass.
N. 22580/2022).
Gemäß Art. 1223 ZGB muss zudem auch der entgangene Gewinn erstattet werden. Der entgangene
Gewinn, der sich aus dem Ausfall der Spureinstellungsmaschine ergab, wurde im Laufe des
Verfahrens ebenfalls nachgewiesen. Der ASV hat mit hinreichender Begründung den Anspruch auf entgangenen Gewinn mit € 1.119,56 beziffert. (vgl. Seite 6 und 7 des Gutachtens vom 09.12.2020).
Der entgangene Gewinn wurde vom AVS für den Zeitraum vom 14.11.2019 bis 06.03.2020 berechnet. In der Tat konnte die Maschine aufgrund der Covid-bedingten Einschränkungen nicht sofort repariert oder ersetzt werden. (vgl. vom 09.11.2022). Controparte_2
4. Die Klägerin begehrt zudem die Erstattung der im Beweissicherungsverfahren (im Sinne von Artt.
696 und 696-bis ZPO) entstandenen Kosten, insbesondere € 2.558,75 (zuzüglich FSB und Mwst.) für
Anwaltshonorare, € 1.950,00 ( und Mwst.) für Parteigutachterspesen und € 2.900,00 CP_3
( und für Amtsgutachterspesen. CP_3 CP_4
Aus den vorgelegten Unterlagen (Dok. Nr. 31, 33 und 34 der Klägerin) ergibt sich jedoch, dass diese
Auslagen nicht von der Klägerin getätigt wurden (die Rechnungen wurden vielmehr direkt von
[...] beglichen). Daher stellen diese Beträge keinen ersatzfähigen Folgeschaden dar Controparte_5 und werden nicht anerkannt.
Hingegen werden die folgenden Schadenspositionen als hinreichend nachgewiesen und dokumentiert anerkannt: € 500 für (Dok. Nr. 18 und 20 der Klägerin), € Controparte_6
145,50 für vorgestreckte Barauslagen (Dok. Nr. 23 und 32 der Klägerin) sowie € 708,30 für
Leckortung am Dach des Betriebsgebäudes (Dok. Nr. 26 und 27 der Klägerin).
5. Der von der Klägerin erlittene Vermögensschaden wird zusammengefasst wie in der folgenden
Übersichtstabelle dargestellt als ausreichend bewiesen anerkannt und beziffert.
Schaden Pt_2
Kosten für die Sanierung der Oberflächen 520,00 €
für das Ersetzen der Abdichtung 8.143,10 € Pt_3
an der Spureinstellungmaschine 5.931,00 € Per_5
Gewinn Spureinstellungsmachine 1.119,56 € Parte_4
Vorgestreckten Baranlagen (Verfahren 294/20) 145,50 €
Leckortung am Dach des Gebäudes (Verfahren
294/20) 708,30 €
Seite 4 von 5 für Amtsgutachterspesen (Verfahren Parte_5
294/20) 500,00 €
Insgesamt 17.067,46 €
Da es sich um eine Wertschuld handelt, muss der Betrag um Zinsen und Aufwertung erhöht werden.
Der Gesamtbetrag beläuft sich auf € 22.168,72, davon € 1.922,65 für Zinsen und € 3.178,61 für
Aufwertung. Dieser Betrag muss um die gesetzlichen Zinsen ab Erlass dieses Urteils bis zur Tilgung erhöht werden.
6. Die Verfahrenskosten werden nach dem Kriterium des Unterliegens geregelt (Art. 91 ZPO). In
Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens muss AT der die Verfahrenskosten Per_2 Per_1 ersetzen. Die Verfahrenskosten werden im Urteilsspruch, unter Anwendung der durchschnittlichen
Parameter gemäß MD Nr. 55/2014, liquidiert. Contr
Parte_6 spricht das Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw.
Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
1) Es wird festgestellt und erklärt, dass der Beklagte AT für die von der Klägerin Per_2
Pneustirolo G.m.b.H. erlittenen vermögensrechtlichen Schäden (welche in der Begründung dieses
Urteils näher beschrieben sind) verantwortlich ist;
2) verurteilt, der Pneustirolo G.m.b.H. aus dem Titel des Schadenersatzes den Parte_7
Betrag von € 22.168,72 zu bezahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf diesen Betrag ab dem
18/07/2025 bis zur effektiven Zahlung;
3) wird verurteilt, der Pneustirolo G.m.b.H die Prozesskosten dieses Verfahrens zu Persona_2 erstatten, die wie folgt bemessen werden: € 5.077,00 als Anwaltsentgelt und € 237,00 (Einheitsbetrag) für vorgestreckte Spesen, zzgl. 15% allgemeiner auf das Anwaltsentgelt, zuzüglich CP_8
Mehrwertsteuer und Anwaltsfürsorgebeitrag laut gesetzlicher Maßgabe.
So befunden in Bozen am 18.07.2025
Der Richter
Simon Tschager
Seite 5 von 5
ITALIENISCHE
[...]
HE ES Parte_1
Das Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen erlässt, in Person des Einzelrichters Simon Tschager, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichnen Nr. 2223/2021 eingeleitet von
Pneustirolo G.m.b.H., in der Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, vertreten und verteidigt durch RA Andreas Agethle laut Vollmacht in den Akten, mit erwähltem Domizil in dessen Kanzlei;
- Per_1 gegen
(St. Nr. , geboren in Cutro (KR) am 14/11/1954, Inhaber Persona_2 CodiceFiscale_1 der gleichnamigen ehemaligen Einzelfirma mit Sitz in Meran (BZ), Goethe-Str. 38;
- Beklagter, säumig - in Sachen: Schadenersatzforderung.
Die Entscheidung des Rechtsstreits wurde über folgende
SCHLUSSANTRÄGE zur Entscheidung einbehalten: des Prozessbevollmächtigten der Klägerin:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1.) aus den eingangs erwähnten Gründen Herrn St.Nr. Persona_2 C.F._2 wohnhaft in 39012 Meran (BZ), Piavestraße 21, Stiege E, in seiner Eigenschaft als Inhaber der ehemaligen, gleichnamigen (am 15.07.2022 und somit im Laufe des Verfahrens gelöschten)
Einzelfirma (MwSt. Nr. 02697080212), mit Sitz in Meran (BZ), Goethe Str. 38, verurteilen, an die
Pneustirolo GmbH den Betrag von Euro 15.713,66.-, oder jenen anderen, höheren oder niedrigeren
Betrag, der für rechtens erachtet werden sollte, zuzüglich der Entwertung und der gesetzlichen Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 1 und 4 ZGB seit Fälligkeit und bis zur effektiven Zahlung, zu bezahlen;
Seite 1 von 5 2.) den Beklagten verurteilen zu Gunsten der Klägerin die Verfahrensspesen und -entgelte, Erhöhung um 30% im Sinne von Art. 4, Abs. 1bis, des Dekrets Nr. 55/14, zuzüglich 15% allg. Spesenpauschale,
FSB und Mwstr., samt allfälliger Folgekosten, sowohl des gegenständlichen Verfahrens als auch des
Verfahrens vor dem Landesgericht Bozen auf fachkundliche Ermittlung Nr. 294/2020 all. Reg, Richter
Dr. Tschager, falls notwendig nach entsprechender Liquidierung, im Ausmaß von Euro Per_3
2.558,75.- für Anwaltshonorare und Euro 145,50.- für vorgestreckte Barauslagen sowie Euro
1.950,00.- für Parteigutachterspesen, oder jene höheren oder niedrigeren Beträge, welche als rechtens erachtet werden sollten, zuzüglich FSB und Mwst. zu bezahlen, sowie die für den
Amtssachverständigen Ing. Philipp Gamper bezahlten Spesen im Ausmaß von Euro 2.900,00.-, zuzüglich FSB und Mwstr. und jene für die Profilbau OHG in Höhe von Euro 708,30, zuzüglich
Mwstr. (oder jenen anderen, als rechtens erachteten Betrag), zuzüglich Zinsen, zu erstatten.“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klageschrift vom 18.06.2021 verklagte die Klägerin den Beklagten auf Ersatz des
Vermögensschadens, den sie an einem ihr gehörenden Gebäude erlitten hat. Der Beklagte soll als
Unternehmer mangelhafte Isolierungsarbeiten auf dem Dach der Werkstatt der Klägerin durchgeführt haben. Infolgedessen sollen sich Regenwassereinbrüche in das Gebäude ereignet haben und
Sachschäden bei der Klägerin verursacht haben.
Der Beklagte hat sich nicht in das Verfahren eingelassen und wurde in der Verhandlung vom
28.10.2021 für säumig erklärt.
In der Verhandlung vom 09.11.2022 Persona_4
Im Laufe eines Beweissicherungsverfahrens (Allg. Reg. 294/2020) gemäß Art. 696 und Art. 696-bis
ZPO war ein Amtsgutachten aufgenommen worden, dass dann im gegenständlichen Verfahren hinterlegt wurde.
Nach der Präzisierung der Schlussanträge (durch die Hinterlegung schriftlicher Noten) wurde die
Streitsache zur Entscheidung einbehalten.
2. Die Klage ist aus den folgenden Gründen begründet.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die
Erneuerung der Dachabdichtung eines im Eigentum der Klägerin stehenden Gebäudes abgeschlossen wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Beklagten erstellten (Dok. 1 Controparte_1 der Klägerin) sowie der vom Beklagten ausgestellten Rechnung (Dok. 2 der Klägerin). Dieser
Umstand wurde auch durch Zeugenaussagen bestätigt (Zeuge Andre Unterhuber: „Noi però gli accordi contrattuali li abbiamo presi con ; s. Verhandlungsprotokoll vom Persona_2
Seite 2 von 5 09.11.2022). In der Folge führte der Beklagte die vertraglich vereinbarten Arbeiten am Dach der
Werkstatt der Klägerin durch (s. Dok. Nr. 4 und Nr. 5 und die Aussage des Zeugen Andre Unterhuber:
„si è vero;
è venuto e sono stati fatti lavori per rirpristinare il manto isolante“).
Im Laufe des Jahres 2019 (besonders im November) kam es in der Werkstatt der Klägerin zu
Regenwassereinbrüchen, die vom Dach ausgingen. Dieser Umstand ergibt sich sowohl aus den vorgelegten Unterlagen (Dok. 8 der Klägerin) als auch aus den Zeugenaussagen (Zeuge Andre
Unterhuber: „si è vero;
l'acqua interessava diverse parti dell'officina ed entrava dal tetto;
confermo il doc. 08 che mi si rammostra“; s. Verhandlungsprotokoll vom 09.11.2022).
Das Eindringen von Regenwasser durch das Dach der Werkstatt ist darauf zurückzuführen, dass die vom Beklagten in Erfüllung des Vertrages vorgenommenen Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Dies wurde vom ASV-Gutachten, dessen Schlussfolgerungen kohärent und umfassend begründet sind, ausdrücklich festgestellt („Die Ursache der Wasserinfiltrationen ist die nicht fachgerecht ausgeführte neue Abdichtung“; vgl. Seite 5 des Gutachtens vom 09.12.2020).
3. Durch die Wasserinfiltrationen erlitt die Klägerin Schäden sowohl am Gebäude als auch an der
Spureinstellungsmaschine, welche sich im Inneren des Gebäudes befand. Der Schaden wurde vom
ASV mit insgesamt € 15.713,66 beziffert, mit einer angemessenen und ausführlichen Begründung, die von diesem Richter vollständig geteilt wird. Der Kausalzusammenhang zwischen den und Per_5 den Regenwassereinbrüchen wurde vom AVS festgestellt (vgl. Seite 6 ff. des Gutachtens vom
09.12.2020).
Die Kosten für die Behebung der Spuren der Wasserinfiltrationen am Gebäude wurden vom ASV mit
€ 520,00 beziffert. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass ein Teil der Dachabdichtung, der nicht fachgerecht ausgeführt worden war, abgetragen und (auf einer Fläche von 205 m²) ersetzt werden muss. Die Kosten für diese Arbeiten wurden auf € 8.143,10 geschätzt (s. Seite Nr. 9 und 10 des
Gutachtens vom 09.12.2020).
Die Spureinstellungsmaschine wurde durch weitere Regenwassereinbrüche am 14.11.2019 beschädigt
(vgl. Seite 4 des Gutachtens vom 09.12.2020 und die Aussage des Zeugen Andre Unterhuber: „24) si
è vero;
è un macchinario che viene acceso ogni mattina e si vedeva che l'acqua scorreva e l'aveva danneggiato ed in base a quello abbiamo contattato il produttore che poi ha confermato la rottura a causa dell'entrata dell'acqua ““; Verhandlungsprotokoll vom 09.11.2022). Der AVS stellte außerdem fest, dass das vorgelegte Reparaturangebot von € 5.931,00 (Dok. 9 der Klägerin) angemessen war (vgl. auch „Si è vero. … dopo una verifica sul posto ci è Persona_6 stato inoltrato questo preventivo“; s. Verhandlungsprotokoll vom 09.11.2022).
Seite 3 von 5 Die Mehrwertsteuer auf diesen Betrag wird jedoch nicht als Folgeschaden anerkannt (zur Nicht-
Anerkennung der Mehrwertsteuer als Schaden, wenn der Geschädigte ein Unternehmer ist, vgl. Kass.
N. 22580/2022).
Gemäß Art. 1223 ZGB muss zudem auch der entgangene Gewinn erstattet werden. Der entgangene
Gewinn, der sich aus dem Ausfall der Spureinstellungsmaschine ergab, wurde im Laufe des
Verfahrens ebenfalls nachgewiesen. Der ASV hat mit hinreichender Begründung den Anspruch auf entgangenen Gewinn mit € 1.119,56 beziffert. (vgl. Seite 6 und 7 des Gutachtens vom 09.12.2020).
Der entgangene Gewinn wurde vom AVS für den Zeitraum vom 14.11.2019 bis 06.03.2020 berechnet. In der Tat konnte die Maschine aufgrund der Covid-bedingten Einschränkungen nicht sofort repariert oder ersetzt werden. (vgl. vom 09.11.2022). Controparte_2
4. Die Klägerin begehrt zudem die Erstattung der im Beweissicherungsverfahren (im Sinne von Artt.
696 und 696-bis ZPO) entstandenen Kosten, insbesondere € 2.558,75 (zuzüglich FSB und Mwst.) für
Anwaltshonorare, € 1.950,00 ( und Mwst.) für Parteigutachterspesen und € 2.900,00 CP_3
( und für Amtsgutachterspesen. CP_3 CP_4
Aus den vorgelegten Unterlagen (Dok. Nr. 31, 33 und 34 der Klägerin) ergibt sich jedoch, dass diese
Auslagen nicht von der Klägerin getätigt wurden (die Rechnungen wurden vielmehr direkt von
[...] beglichen). Daher stellen diese Beträge keinen ersatzfähigen Folgeschaden dar Controparte_5 und werden nicht anerkannt.
Hingegen werden die folgenden Schadenspositionen als hinreichend nachgewiesen und dokumentiert anerkannt: € 500 für (Dok. Nr. 18 und 20 der Klägerin), € Controparte_6
145,50 für vorgestreckte Barauslagen (Dok. Nr. 23 und 32 der Klägerin) sowie € 708,30 für
Leckortung am Dach des Betriebsgebäudes (Dok. Nr. 26 und 27 der Klägerin).
5. Der von der Klägerin erlittene Vermögensschaden wird zusammengefasst wie in der folgenden
Übersichtstabelle dargestellt als ausreichend bewiesen anerkannt und beziffert.
Schaden Pt_2
Kosten für die Sanierung der Oberflächen 520,00 €
für das Ersetzen der Abdichtung 8.143,10 € Pt_3
an der Spureinstellungmaschine 5.931,00 € Per_5
Gewinn Spureinstellungsmachine 1.119,56 € Parte_4
Vorgestreckten Baranlagen (Verfahren 294/20) 145,50 €
Leckortung am Dach des Gebäudes (Verfahren
294/20) 708,30 €
Seite 4 von 5 für Amtsgutachterspesen (Verfahren Parte_5
294/20) 500,00 €
Insgesamt 17.067,46 €
Da es sich um eine Wertschuld handelt, muss der Betrag um Zinsen und Aufwertung erhöht werden.
Der Gesamtbetrag beläuft sich auf € 22.168,72, davon € 1.922,65 für Zinsen und € 3.178,61 für
Aufwertung. Dieser Betrag muss um die gesetzlichen Zinsen ab Erlass dieses Urteils bis zur Tilgung erhöht werden.
6. Die Verfahrenskosten werden nach dem Kriterium des Unterliegens geregelt (Art. 91 ZPO). In
Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens muss AT der die Verfahrenskosten Per_2 Per_1 ersetzen. Die Verfahrenskosten werden im Urteilsspruch, unter Anwendung der durchschnittlichen
Parameter gemäß MD Nr. 55/2014, liquidiert. Contr
Parte_6 spricht das Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw.
Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
1) Es wird festgestellt und erklärt, dass der Beklagte AT für die von der Klägerin Per_2
Pneustirolo G.m.b.H. erlittenen vermögensrechtlichen Schäden (welche in der Begründung dieses
Urteils näher beschrieben sind) verantwortlich ist;
2) verurteilt, der Pneustirolo G.m.b.H. aus dem Titel des Schadenersatzes den Parte_7
Betrag von € 22.168,72 zu bezahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf diesen Betrag ab dem
18/07/2025 bis zur effektiven Zahlung;
3) wird verurteilt, der Pneustirolo G.m.b.H die Prozesskosten dieses Verfahrens zu Persona_2 erstatten, die wie folgt bemessen werden: € 5.077,00 als Anwaltsentgelt und € 237,00 (Einheitsbetrag) für vorgestreckte Spesen, zzgl. 15% allgemeiner auf das Anwaltsentgelt, zuzüglich CP_8
Mehrwertsteuer und Anwaltsfürsorgebeitrag laut gesetzlicher Maßgabe.
So befunden in Bozen am 18.07.2025
Der Richter
Simon Tschager
Seite 5 von 5