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Sentenza 30 luglio 2025
Sentenza 30 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 30/07/2025, n. 103 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 103 |
| Data del deposito : | 30 luglio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. - Persona_3 Persona_2
Verfasser des Urteils Gegenstand:
folgendes gerichtliche Ehetrennung URTEIL
in der unter Nr. 142/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, eingeleitet
durch
GU IT, St.Nr. wohnhaft in CodiceFiscale_1
39011 Lana (BZ), Ifingerstraße, Nr. 7, vertreten und verteidigt,
laut Prozessvollmacht in Anlage zum Einlassungsschriftsatz mit einem neuen Verteidiger vom 19.05.2025, von RA Dr. Per_4
vom Gerichtsstand Bozen, mit erwähltem Domizil in
[...]
deren Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Perathoner-Straße, Nr. 31;
- Berufungswerberin -
gegen
GO, St.Nr. , wohnhaft in CP_1 CodiceFiscale_2
39011 Lana (BZ), Ifingerstraße, Nr. 7, vertreten und verteidigt,
laut in erster Instanz hinterlegter Vollmacht, von Rechtsanwalt
1 Dr. von Musil vom Gerichtsstand Bozen, mit Per_5
Wahldomizil in dessen Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Duca
d'Aosta Alle, Nr. 10;
- Berufungsgegner -
ohne den Beitritt des Generalstaatsanwaltes
wegen: Berufung gegen das im Zivilverfahren Nr. 482/2024
Allg. Reg. erlassene Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
824/2024 vom 07.08.2024, veröffentlicht am 13.08.2024 –
gerichtliche Ehetrennung,
zur Entscheidung einbehalten bei der Verhandlung vom
09.07.2025 zu folgenden
Parte_1
für die Berufungswerberin:
„in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils … wie folgt
verfügen:
Bezüglich Punkt 3 des Urteils: RR UE wird verurteilt, an
seine studierenden volljährigen Kinder den bisher bezahlten
monatlichen Unterhalt und die Mietspesen der angemieteten
Wohnung am Universitätsort wie folgt zu bezahlen: an , Per_6
geboren am 16.09.2001 monatlich e 845,00- (€ 315,00- Unterhalt
und € 610,00- aktuelle Miete) und an , geboren am Per_7
16.09.2001, monatlich € 845,00- (€ 350,00- Unterhalt und €
610,00- aktuelle Miete) und an , geboren am 05.06.2003 Per_8
monatlich € 850,00- (€ 450,00- Unterhalt und € 450,00- aktuelle
2 Miete). Diese Beträge müssen im Voraus innerhalb des 5. eines
jeden Monats an die CH direkt bezahlt werden. Der
Unterhaltsbeitrag unterliegt der Geldentwertung laut ASTAT
Daten der Autonomen Provinz Bozen mit jährlicher Anpassung im
Monat März, Basis Februar 2024; der Mietzins wird an die
jeweilige des Vermieters angepasst. Die CP_2
außerordentlichen Kosten gehen zu Lasten von RR UE zu
75% und zu Lasten von FR GU zu 25%; sie müssen im
Voraus von beiden Eltern in Abstimmung mit den Kindern
genehmigt werden.
Bezüglich Punkt 4 des Urteils: RR UE wird verurteilt Per_9
einen persönlichen Ehegattenunterhalt an FR GU IT in
der Höhe von € 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) monatlich zu
bezahlen. Dieser Betrag muss im Voraus innerhalb des 5. eines
Monats beglichen werden und unterliegt der Geldentwertung laut
ASTAT-Daten der Autonomen Provinz Bozen mit jährlicher
Per_1 Anpassung im Monat Juli, Basis 024.
Auf den Berufungsantrag bezüglich Punkt 5 des Urteiles
(Unzulässigkeit des gegnerischen Antrages betreffend die
Aufteilung der Güter der Gütergemeinschaft) wurde bei der
Verhandlung vom 9.07.2025 verzichtet.
Auf den Berufungsantrag bezüglich Punkt 7 des Urteiles
(Anlastung der Schuld am Scheitern der Ehe an RR UE
GO) wurde bei der Verhandlung vom 9.07.2025 verzichtet.
Bezüglich Punkt 8 des Urteils: RR UE wird verurteilt, die
3 Verfahrenskosten von FR GU bis zum Zeitpunkt des
Vergleichsvorschlages des Richters zurückzuerstatten, mit neuer
Bemessung derselben, die restlichen Verfahrenskosten (die für
die Entscheidung) sollen kompensiert werden.
Auf alle Fälle: Mit Rückerstattung der Prozesskosten, auch 2.
Grades.
Im Beweiswege: Es wird um die Zulassung der Beweisanträge
laut Antrag vom 13.02.2024 ersucht. Man widersetzt sich den
gegnerischen Beweisanträgen laut Einlassungsschriftsatz vom
15.05.2024 aus den im Schriftsatz vom 27.05.2024 angegeben
und im nicht angenommenen Fall der Zulassung, Per_11
ersucht man um laut Schriftsatz vom 27.05.2024 Per_12
und Schriftsatz vom 11.06.2024, alles mit den schon
angegebenen Zeugen“.
für den Berufungsgegner:
bei Ablehnung sämtlicher anderslautender gegnerischer Anträge,
Einwände, und : Controparte_3
1) den Berufungsantrag von Fr. IT GU vom 25.09.2024
und sämtliche darin vorgebrachten Beschwerden,
Beanstandungen, Einwände und Anfechtungsanträge, Anträge
sowie Schlussanträge vollinhaltlich abweisen;
2) alle Beweisanträge der Antragstellerin aus den vorgenannten
Gründen für unzulässig erklären und vollinhaltlich abweisen;
3) das Urteil Nr. 824, ergangen am 07.08.2024, veröff. am
13.08.2024, am Landesgericht Bozen im Verfahren Allg. Reg.
4 482/2024 vollinhaltlich bestätigen;
4) FR IT GU gemäß Art. 91 und 92 ZPO zum Ersatz aller
Kosten, Gebühren und Vergütungen für das vorliegende
Berufungsverfahren an Hr. . Controparte_4
Für den nicht angenommenen Fall, dass die gegnerischen
Beweisanträge zugelassen werden, begehrt Hr. GO UE in
beweisrechtlicher Hinsicht die Annahme der bereits im
erstinstanzlichen Prozessverfahren gestellten und in der eigenen
Verhandlungsnote vom 11.07.2024 für die Verhandlung vom
15.07.2024 wiederholten nachstehenden Beweisanträge -
. Per_13
Parte_2
I) Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landesgericht Bozen
im von FR IT GU gegen RR GO UE eingeleiteten
Ehetrennungsverfahren die gerichtliche Trennung der am
27/01/1996 in der Gemeinde Lana (BZ) zwischen den Parteien
geschlossenen Ehe erklärt und wie folgt verfügt.
1. Die Ehegatten werden von der Pflicht zur Weiterführung der ehelichen Lebensgemeinschaft entbunden, sodass sie in
Zukunft im gegenseitigen respektvollen Umgang getrennt voneinander leben können.
2. Die Familienwohnung in Lana (BZ), Ifingerstraße Nr. 7
(Baueinheit 2 der Bauparzelle 1871 in Einlagezahl 1005/II, KG
Lana) wird der Ehefrau und den noch nicht wirtschaftlich unabhängigen CHn und zur Per_7 Per_6 Per_8
5 ausschließlichen Nutzung und mit der Verpflichtung zur
Tragung der hierfür anfallenden Spesen zugewiesen. Ehefrau
und CH sind auch ermächtigt, das Zubehör der Baueinheit
3 (Kellerräume und Garagen) zusammen mit den Bewohnern
der Baueinheit 1 für ihre Bedürfnisse zu nutzen.
3. Sämtliche ordentliche Kosten für den Kindesunterhalt der
CH und wird im bisherigen Ausmaß Per_6 Per_7 Per_8
bis zu deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit der Vater GO
UE tragen. Die außerordentlichen Kosten gehen zu Lasten
von RR UE zu 75% und zu Lasten von FR GU zu
25%; sie müssen im Voraus von beiden Eltern in Abstimmung
mit den Kindern genehmigt werden.
4. RR GO UE bezahlt an FR IT GU einen persönlichen Ehegattenunterhalt in der Höhe von monatlich
Euro 1.000,00 mit Beginn Juli 2024. Dieser Betrag muss im
Voraus innerhalb des 5. eines Monats beglichen werden und unterliegt der Geldentwertung laut ASTAT - Daten der
Autonomen Provinz Bozen mit jährlicher Anpassung im Monat
Juli, Basis 024. Per_10
5. Der verfahrensrechtliche Einwand der Antragstellerin FR
IT GU auf Unzulässigkeit des gegnerischen
Teilungsbegehrens wird abgewiesen.
6. Das Begehren des Antragsgegners RR GO UE auf
Streichung der Ausdrücke: „Kontrollfreak, Telefonterror,
eifersüchtig, neidisch, arrogant, empathielos, narzisstisch und
6 knausrig“, wird abgewiesen.
7. Der Antrag von FR IT GU, die Schuld an der
Zerrüttung der Ehe RR GO UE anzulasten, wird abgewiesen.
8. Die Antragstellerin FR IT GU wird verurteilt, dem
Antragsgegner RR GO die Verfahrenskosten in Höhe CP_1
von Euro 3.507,33- für Entgelt zzgl. AnwK. und MwSt. laut
Gesetz, zu bezahlen.
II) Gegen dieses Urteil hat FR IT GU mit am
25.09.2024 an diesem Oberlandesgericht telematisch hinterlegtem Rekurs zu den Punkten Nr. 3, 4, 5, 7, 8 Berufung
eingelegt, wobei ihre Prozessvertreterin bei der Verhandlung
vom 9.07.2025 auf die Berufungsbegehren zu den Punkten Nr.
5 und 7 des erstinstanzlichen Urteils verzichtet hat. Zu den noch verbliebenen Berufungsbegehren wird in der
Berufungsschrift wie folgt ausgeführt.
Zu Punkt Nr. 4) des Urteils betreffend den Ehegattenunterhalt
wird angeführt, dass sich RR UE im Verfahren erster
Instanz zunächst gegen die Zahlung eines Ehegattenunterhalts
ausgesprochen hatte, da er der Ansicht ist, dass FR GU
problemlos für ihren eigenen Unterhalt sorgen kann. Der
beauftragte Richter hat sodann mit seinem Vergleichsvorschlag
einen Ehegattenunterhalt von monatlich € 1.000,00-
vorgeschlagen, Vorschlag den RR UE angenommen hat,
während FR GU ihn abgelehnt hat, da sie den Betrag für
7 zu gering erachtet, da sie auf diesen Unterhalt im Jahr zirka €
2.600,00- Steuern bezahlen müsste und sie somit monatlich nur € 783,33- zur Verfügung hätte, während RR UE den jährlichen Unterhaltsbetrag gänzlich von der Steuer absetzen und damit um einiges weniger an Steuern zahlt. Der
beauftragte Richter hat seinen Vorschlag sodann in der von ihm erlassenen vorläufigen Verfügung bestätigt, und das
Landesgericht hat den Ehegattenunterhalt im angefochtenen
Urteil diesem Vorschlag entsprechend übernommen.
Laut Berufungswerberin ist diese Entscheidung fehlerhaft, und sie steht im Widerspruch zu Artikel 156 ZGB:
Erstens ist in Bezug auf die vom Erstgericht für die
Bestimmung des Ehegattenunterhaltes angeführte Begründung
klarzustellen, dass sich das im angefochtenen Urteil für den
Beleg eines bescheidenen Lebensstandards angeführte
Vorbringen von FR „Sie hatte meistens bis Ende des Monats
kein Geld mehr, und musste immer wieder schauen, wie sie
zurechtkam“ nicht auf die letzten Ehejahre bezieht, sondern auf den Zeitraum von 1996 bis 2009, insbesondere auf den
Zeitraum der Einführung des Euro im Jahr 2001. FR GU
hat hier bemängelt, dass sie für einen 6-Personenhaushalt bis zum Jahr 2009 nur den Gegenwert von Lire 1.000.000, also €
774,69 an Wirtschaftsgeld erhalten hatte. Nach den verschiedenen Erhöhungen des Wirtschaftsgeldes und der
Zurverfügungstellung der Bankomat-Karte im Jahr 2013 hatte
8 sie sich hingegen nicht mehr über die finanziellen
Zuwendungen des Ehemannes beklagt. Zum Zeitpunkt der
Ehetrennung verfügte sie über ein monatliches Wirtschaftsgeld
von € 1.700,00- und bis zum Beginn des Studiums der
WI sogar von € 2.000,00-.
Auch ist zu berücksichtigen, dass im Sinne der Bestimmung
des Art. 156 ZGB die rechtliche Situation der Ehegatten im Fall
der Trennung in Bezug auf die Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterstützung und finanziellen Beitragsleistung
im Wesentlichen dieselbe wie jene während der Ehe ist, auch wenn sie sich in eine Verpflichtung zur Zahlung eines
Unterhalts umwandelt. Die Unterhaltspflicht bei einer
Trennung ist im Wesentlichen gleicher Natur wie diejenige, die gemäß Art. 143 ZGB die primäre Beitragsregel der ehelichen
Bindung darstellt. Erst mit der Scheidung ändert sich die
Situation grundlegend, sodass zwischen den CP_5
nur noch ein vorwiegend unterstützender Solidaritätsanspruch
verbleibt (so OGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, Nr. 18920).
Was den Trennungsunterhalt betrifft, so lässt sich der allgemeine, in der Rechtsprechung kontinuierlich vertretene
Grundsatz festhalten, dass dieser Unterhalt die Funktion hat,
dem finanziell „schwächeren“ Ehegatten, der nicht über
ausreichende eigene Einkünfte verfügt, einen Lebensstandard
zu garantieren, der im Wesentlichen dem während des früheren
Zusammenlebens entspricht. Insbesondere ist bei der Regelung
9 des Trennungsunterhaltes festzustellen, ob: a) der Ehegatte in der Lage ist, mit eigenen Einkünften einen Lebensstandard zu halten, der tendenziell dem während der Ehe entspricht;
b) er sich im Vergleich zum anderen Ehegatten in einer wirtschaftlich schlechteren Lage befindet, wobei weitere Umstände wie die
Dauer des Zusammenlebens zu berücksichtigen sind. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Ehegatten genau zu ermitteln,
sondern es genügt eine glaubhafte allgemeine Rekonstruktion
dieser Verhältnisse (vgl. u. a. OGH, Entscheidungen Nr.
4327/2022; 16809/2019; 12196/2017). Aus den hinterlegten
Dokumenten geht im Anlassfall klar hervor, dass FR GU
vor der Trennung ein Wirtschaftsgeld von monatlich €
1.700,00- erhalten hat und RR UE zusätzlich die
Betriebskosten des Wohnhauses und sämtliche
Unterhaltskosten (ordentlicher und außerordentlicher Natur)
der studierenden CH getragen hat. Gemäß den
Verfügungen des angefochtenen Trennungsurteils verändert
sich die finanzielle Ausgangslage grundlegend: FR GU
muss selbst für die Betriebskosten des Hauses aufkommen, sie erhält keine (steuerfreien) € 1.700,00- mehr, sondern nur mehr
€ 1.000,00-, die zu besteuern sind, und sie muss zudem zu den
Unterhaltskosten der Kinder beitragen. Gemäß den in Art. 156
ZGB verankerten Grundprinzipien muss der
Ehegattenunterhalt zugunsten von FR GU also erhöht
10 werden. Zur Bemessung der Höhe des Unterhalts zugunsten des Ehegatten müssen zudem die Ehejahre, der Einsatz des beantragenden Ehegatten für Kinder und Familie, die
Rücknahme ihrer eigenen beruflichen Ambitionen, der Beitrag
zur Schaffung des Vermögens sowie das jeweilige Einkommen
und die jeweiligen Vermögenswerte der Ehegatten als
Grundlage herangezogen werden. Auch dies wurde im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt. Das Landesgericht
hat die offengelegten Vermögensverhältnisse der Ehegatten nur einseitig bewertet, da es nur das Einkommen und das
Vermögen von FR GU bewertet hat. Bezüglich RR UE
ist im Urteil lediglich sein Einkommen angeführt worden, nicht aber sein großes Barvermögen, seine Aktien und Anlagen und sein sehr großer Immobilienbesitz. Die getroffene Entscheidung
ist augenscheinlich im Widerspruch mit den jüngsten
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. Es ist unbestritten, dass FR GU, heute 54 Jahre alt, sich während ihrer fast 30-jährigen Ehe fast 20 Jahre ausschließlich
den vier gemeinsamen Kindern und der Familie gewidmet hat.
Sie hat ihrem Mann stets den Rücken freigehalten, sodass er sich ganz seiner Karriere und der Verwaltung seiner
Liegenschaften, einschließlich mehrerer, größerer und kleinerer
Umbauten und Investitionen, widmen konnte. Erst im Jahr
2017 hat FR GU einen Jahresauftrag als Lehrerin, als
Supplentin in Teilzeit, erhalten, was zu einem sehr geringen
11 sowie einem ebenfalls geringen Anspruch auf CP_6
eine Abfertigung führt. RR UE ist hingegen seit dem Jahr
1994 Geschäftsführer der Obstgenossenschaft Lana und hat gemäß hinterlegten Steuererklärungen ein monatliches
Einkommen von € 12.520,00 (Steuerjahr 2022). Zum Zeitpunkt
der Ehetrennung verfügte er laut eigenen Angaben über ein
Gesamtbarvermögen von € 1.454.887,11-, zuzüglich €
250.000,00- an behobenem Bargeld im Jahr 2023, eines
Pensionsplans mit sicherlich hohen Einlagen und eines
Immobilienvermögens in bestem Zustand. FR GU hat keinen gültigen Studienabschluss für den Unterricht an der
Schule, sodass sie nur zeitweilige Aushilfslehraufträge
annehmen kann, was meist Reststunden sind. Als Supplentin
hat sie zudem nie die Möglichkeit einer festen Anstellung und bleibt damit in der niedrigsten Gehaltsstufe. Nach der langen
Erwerbspause zugunsten der Familie ist es für sie physisch und psychisch nicht machbar, einen vollen Lehrauftrag zu
übernehmen. Das Unterrichten und Arbeiten mit Kindern in der
Mittelschule ist sehr anstrengend und fordernd. Aufgrund ihres fehlenden Studienabschlusses wird sie nie in die Stammrolle
aufgenommen werden. Außerdem hat sie gesundheitliche
Probleme. FR GU hat auch nur sehr geringe
Pensionsansprüche, sie muss bis zu ihrem 67.-ten Lebensjahr
arbeiten und wird, wenn überhaupt, nur die Persona_14
erhalten.
12 Auch hat das Erstgericht insbesondere die Vermögenswerte der
Ehegatten nur einseitig bewertet: Für die Bemessung der Höhe
des Ehegattenunterhalts wurden die zwei von FR Per_15
GU in Pfelders, im hintersten Passeiertal, herangezogen.
Demgegenüber wurde im angefochtenen Urteil nicht auf den beträchtlichen Immobilienbesitz des RR UE eingegangen,
welcher ihm unter anderem auch, trotz Zuweisung der
Familienwohnung an die und die Per_16
unterhaltsberechtigten Kinder, erlaubt, weiterhin in einer eigenen Wohnung zu leben, womit er keine hat. Persona_17
Die Höhe des zuerkannten Ehegattenunterhalts ist nicht nur deshalb zu niedrig, weil es sich um einen und nicht um Per_18
einen Nettobetrag handelt, sondern auch weil FR GU die drei studierenden CH am Wochenende sowie während der
Ferienzeiten und Semesterferien bei sich hat, wobei sie sämtliche Kosten für diese, einschließlich der
Freizeitgestaltung, übernimmt. Auch sind die nunmehr von ihr zu tragenden Betriebskosten für die Familienwohnung zu berücksichtigen, welche sich laut entsprechend dokumentierten
Ausgaben im Jahre 2023 auf € 7.718,21- belaufen, was eine monatliche Belastung von € 643,18- ausmacht, Ausgaben, die auch den gemeinsamen Kindern zugutekommen. Mit dem zugesprochenen Ehegattenunterhalt von € 783,33- netto bleibt
FR GU somit nach Zahlung der Betriebskosten von €
643,18- nur noch ein Betrag von € 140,15-.
13 Aus all den angeführten Gründen muss die Höhe des
Unterhalts zu Gunsten von FR GU erhöht werden und ihr berechtigt gestellter Antrag angenommen werden.
Zu Punkt Nr. 3) des Urteils betreffend die Unterhaltsregelung
zugunsten der drei volljährigen, wirtschaftlich nicht unabhängigen CH, führt die Berufungswerberin aus, dass der Erstrichter dazu wie folgt verfügt hat: „Sämtliche ordentliche
Kosten für den Kindesunterhalt der CH PH, und Per_7
wird im bisherigen Ausmaß bis zu deren wirtschaftlichen Per_8
Unabhängigkeit der Vater GO UE tragen. Die
außerordentlichen Ausgaben gehen zu Lasten des RR UE
zu 75% und zu Lasten von FR GU zu 25%. Sie müssen im
Voraus von beiden Eltern in Abstimmung mit den Kindern
genehmigt werden.“ Das Gericht ist damit nicht den präzise
formulierten Schlussanträgen von FR GU gefolgt und hat nicht verfügt, dass die drei CH weiterhin vom Vater den bisher von ihm gezahlten Unterhaltsbeitrag für ihren Aufenthalt
am Studienort, bestehend aus Miete und monatlichem
Lebensunterhalt, erhalten. [PH monatlich € 845,00- (€
350,00- Unterhalt und € 495,00- Miete), dieselbe Per_7
Summe, sowie monatlich € 850,00- (€ 450,00- Unterhalt Per_8
und € 400,00- Miete)]. Es wurden vom Landesgericht nicht, wie von FR GU gefordert, konkrete Summen angegeben, und dies wurde wie folgt begründet: “Bei den ordentlichen
Unterhaltsbeiträgen für die drei CH, welche sich in
14 universitärer Ausbildung befinden, wird entgegen den
Schlussanträgen der Antragstellerin von einer genauen
Bezifferung der Beiträge, dem richterlichen
Schlichtungsvorschlag entsprechend, abgesehen, in
Anerkennung der bisherigen Unterstützung zur Zufriedenheit der
CH und dem Umstand Rechnung tragend, dass diese
Unterstützung, da sie FR GU TH nicht involviert,
konkret im Rahmen des Vater - CH - Verhältnisses zu regeln
ist.“ FR GU hat nichts dagegen, dass RR UE sich direkt mit den CHn bezüglich ihrer notwendigen monatlichen Zuwendungen für ihr Studium abspricht.
Allerdings ergeben sich bei der Formulierung des Urteils
Auslegungsprobleme im Hinblick auf den Passus „sämtliche
ordentliche Kosten für den Kindesunterhalt…. im bisherigen
Ausmaß“. FR GU ist der Meinung, dass RR UE
weiterhin, wie bisher die Mieten am Studienort direkt bezahlen muss und den CHn den zwischen ihnen vereinbarten
Unterhalt überweisen soll. RR UE ist anderer Im Per_19
Einvernehmensprotokoll zwischen dem Landesgericht Bozen
und der Anwaltschaft Bozen vom 06.09.2018 sind die Ausgaben
für die Unterbringung der studierenden Kinder in der
Universitätsstadt als außerordentliche Ausgaben vorgesehen sind. Dementsprechend hatte FR GU in ihren Anträgen
ausdrücklich beide Beträge, Unterhalt und Mietausgaben der jeweiligen CH angegeben und eingefordert. Diese Beträge
15 sind von RR UE bisher auch immer bezahlt worden, nun hat er aber mittels seines Anwaltes an FR GU die gestellt, monatlich € 378,25- für die CP_2
außerordentlichen Mietkosten der CH – ohne Per_20
– auf sein Bankkonto zu überweisen. Dazu kommen die
Ausgaben für das Jahresticket der Verkehrsbetriebe sowie weitere außerordentliche Kosten. Entweder ist RR UE
verurteilt worden, wie bisher zum Unterhalt der drei studierenden Kinder beizutragen, und zwar mit der Bezahlung
der Miete und des vereinbarten Unterhaltsbeitrages, und somit mit einer Gesamtüberweisung von € 2.450,00-, wie aus seinen bisherigen Kontoauszügen ersichtlich ist, oder er muss ihnen in
Zukunft nur den ordentlichen Unterhalt von je € 350,00- für
die WI und 75 % ihrer Mietkosten von € 990,00-, sowie €
450,00- für und 75 % ihrer monatlichen von Per_8 CP_7
€ 400,00- gewähren und die restlichen in der CP_7
Gesamthöhe von € 378,25- müssten von FR GU
übernommen werden, was nicht gerecht wäre. Sie trägt nämlich
ebenfalls zum Unterhalt der drei studierenden CH bei,
insbesondere in den Zeiträumen, in denen sie bei ihr in Lana
oder Pfelders sind. Die WI, die in Innsbruck studieren,
verbringen jedes Wochenende bei der Mutter und sind während
der Semesterferien, zu Weihnachten, Ostern und in den langen
Sommerferien bei ihr. Sie kümmert sich für die WI um das Kochen, Waschen und Bügeln und bereitet ihnen Essen
16 vor, das sie mitnehmen. Außerdem finanziert sie die
Per_2 Freizeitaktivitäten ihrer CH. , die in studiert, Per_8
ebenfalls regelmäßig während der Weihnachts-, Per_22
Oster-, Pfingst- und Sommerferien nach Hause zur Per_23
Mutter. In diesen Zeiträumen leben die drei CH
ausschließlich auf Kosten von FR GU, was hochgerechnet mindestens 170 Tage im Jahr für die WI und mindestens
115 Tage für Daher ist es gerechtfertigt, dass Persona_24
RR UE, als finanziell stärkeres Elternteil, wie von FR
GU beantragt, weiterhin den Unterhalt und die Miete mit
Nebenkosten am Studienort bezahlt. Darüber hinaus muss
FR GU die Betriebskosten für die Familienwohnung in
Höhe von zirka € 643,18- monatlich tragen, was auch den gemeinsamen Kindern zugutekommt. Sie hat somit neben ihrem monatlichen von € 1.300,00- und dem von ihr zu Per_25
besteuernden Ehegattenunterhalt von € 1.000,00-, welcher schlussendlich nur € 783,33- entspricht, also insgesamt €
2.083,33- zur Verfügung, wovon sie die monatlichen
Betriebskosten der Familienwohnung von € 643,18- sowie die
Zeit, in welcher die WI (die Hälfte des Jahres) und ES
(ein Drittel des Jahres) bei ihr wohnen, finanzieren muss. Wenn
sie in Zukunft auch 25% der Mietkosten der CH, also monatlich € 378,25-, übernehmen muss, bleiben ihr nur €
1.061,19- für ihren Unterhalt und jener ihrer Kinder zur
Verfügung. Im Vergleich dazu steht das monatliche Netto-
17 Einkommen von RR UE von € 12.520,00-, basierend auf seinem Erwerbseinkommen (erklärtes Einkommen 2022), und abzüglich € 2.450,00- für die studierenden CH, sofern er diese weiterhin im gleichen Ausmaß unterstützt, verbleiben ihm
€ 10.070,00-. Dazu kommt der Ehegattenunterhalt, der sein der Steuer unterlegenes Einkommen jedoch erheblich verringert. Somit hat er weiterhin monatlich mindestens €
9.000,00- zur Verfügung. Er bewohnt eine Controparte_8
und seine Betriebskosten sind von deutlich geringerem Umfang,
da er alleine lebt und FR GU zu fünft. Insbesondere sind im angefochtenen Urteil auch die steuerrechtlichen
Erwägungen, welche auch bei der Verhandlung zum persönlichen Erscheinen der Parteien im Hinblick auf den
Vergleichsvorschlag des beauftragten Richters zu Protokoll
gegeben wurden (Pflicht der Besteuerung des
Ehegattenunterhaltes seitens FR GU und Verringerung des zu besteuernden Einkommens durch den bezahlten
Ehegattenunterhaltes bei RR UE), nicht zur Kenntnis
genommen wurden, und dies war auch ein Grund für die
Ablehnung des Vorschlages seitens FR GU.
Aus all den dargelegten Tatsachen ergibt sich, dass RR UE,
wie bisher, zu 100% für die studierenden CH an ihrem
Studienort verantwortlich sein muss und ihnen den vereinbarten monatlichen Unterhalt sowie die gesamten
Mietausgaben zuzüglich Nebenkosten bezahlen muss. Mit
18 Beginn des neuen Studienjahres 2024-2025 ist die Miete für die
WI in Innsbruck auf monatlich € 1.220,00- und für
Per_2
in auf € 450,00- erhöht worden. Per_8
In diesem Sinne soll Punkt Nr. 3 des angefochtenen Urteils
interpretiert und verbessert werden, bzw. der Antrag von FR
GU angenommen werden.
Zu Punkt Nr. 8) des Urteils betreffend die Entscheidung des
Erstgerichts, FR GU zu verurteilen, RR UE 2/3 der
Verfahrenskosten zu zahlen, führt die Berufungswerberin aus,
dass die vom Landesgericht dafür gelieferte Begründung
fehlerhaft ist und Art. 91 ZPO widerspricht, welcher vorsieht,
dass das Gericht im Falle der Annahme seines
Vergleichsangebots durch eine Partei, die Partei, die den
Vorschlag ohne triftigen Grund abgelehnt hat, zur Zahlung der
Prozesskosten verurteilt, die nach der Formulierung des
Vorschlags entstanden sind, vorbehaltlich der Bestimmungen
des zweiten Absatzes von Art. 92 ZPO. Im Anlassfall hat das
Landesgericht nicht berücksichtigt, dass RR UE bis zum
Vergleichsvorschlag des Richters und auch während der
Verhandlung für das persönliche Erscheinen der Parteien
darauf bestanden hatte, keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Seine Schlussanträge im Einlassschriftsatz sowie sein
Antrag bei der am 17.06.2024 belegen dies. Erst CP_9
nach dem Vergleichsvorschlag war RR UE bereit, einen
Ehegattenunterhalt in der vorgeschlagenen Höhe zu zahlen.
19 FR GU hat den Vorschlag jedoch nicht ohne triftigen
Grund abgelehnt, sondern ihre Bedenken korrekt zu Protokoll
gegeben. Da der Ehegattenunterhalt für den Empfänger ein ist, war die vorgeschlagene Höhe für FR GU Persona_26
unzureichend. Es ist ebenfalls unzutreffend, dass FR GU
in mehreren Punkten unterlegen wäre, dies ist nur für den
Antrag auf Schuldanlastung der Fall, während ihr Antrag auf
Ehegattenunterhalt angenommen wurde und lediglich der Höhe
nach nicht vollständig akzeptiert wurde, was aber nicht bedeutet, dass sie zu diesem Punkt unterlegen ist. Die
Verfügung zugunsten der studierenden CH wurde zwar nicht in der genauen Formulierung angenommen, bedeutet jedoch sinngemäß das gleiche was sie eingefordert hat. RR
UE hatte in seinen Schlussanträgen angeboten, sämtliche
ordentlichen und außerordentlichen Kosten für den
Kindesunterhalt zu tragen. Nur im nicht angenommenen Fall
eines geschuldeten Ehegattenunterhalts sollte der Unterhalt für
die wirtschaftlich nicht unabhängigen CH zur Hälfte von beiden Elternteilen getragen werden.
Das Gericht hätte bei korrekter Anwendung des Art. 91 ZPO
nur die notwendigen Prozesskosten ab der Verhandlung am
17.06.2024, also nur für die Phase der Entscheidung, wie gesetzlich vorgesehen, FR GU anlasten dürfen. Sie war hingegen gezwungen, die Ehetrennung einzureichen, da ihr
Ehemann bei den außergerichtlichen Verhandlungen nicht
20 bereit war, einen Ehegattenunterhalt zu zahlen. Daher stehen ihr die Prozesskosten für die ersten beiden Phasen (Studium
der Angelegenheit und Einleitung des Verfahrens) sowie für
einen Teil der Beweisphase zu, da ihre Prozessvertreterin neben dem Trennungsantrag auch zwei weitere Schriftsätze mit vollständigen Beweisanträgen hinterlegt hat und zudem 66
Dokumente vorgelegt wurden.
Der Kostenentscheid laut angefochtenem Urteil ist also aus den genannten Gründen zu widerrufen und die Prozesskosten für
die ersten beiden Phasen und die Hälfte der dritten Phasen sind
RR UE anzulasten.
Dies alles bezüglich der noch offenen Berufungsgründe
vorausgeschickt, hat die Berufungswerberin in Bezug auf obige noch aufrechte Berufungsbegehren die bereits im Anfangsteil
dieses Urteiles wiedergegebenen Schlussanträge gestellt.
III) Die leitende Sektionspräsidentin hat mit Dekret vom
09.10.2024 die Erstverhandlung für das Erscheinen der
Parteien auf den 12.02.2025 festgesetzt und den Parteien die
Fristen nach Art. 473-bis.32 ZPO erteilt.
IV) Mit am 9.01.2025 telematisch hinterlegtem Schriftsatz vom
8.01.2025 hat sich der Berufungsbeklagte in das
Berufungsverfahren eingelassen und hat zu den an dieser Stelle
noch zu behandelnden Berufungsgründen wir folgt ausgeführt.
Zu Punkt Nr. 4) des Urteils (Ehegattenunterhalt):
FR GU begründet die von ihr mit dem Berufungsbegehren
21 eingeforderte Erhöhung des zuerkannten monatlichen
Ehegattenunterhalts von € 1.000,00- auf € 2.500,00- damit,
dass mit dem zuerkannten Betrag nicht die Fortführung ihres bisherigen Lebensstandards möglich ist. Die von der Gegenseite
vorgebrachten rechtlichen Argumente für die Erhöhung des
Unterhaltsbeitrages sind jedoch allesamt zu bestreiten.
Vielmehr gilt es laut gültiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung zu prüfen, a) ob sich die Eheleute selbst erhalten können („principio di indipendenza“) und b) ob sie in der Lage sind, einer geregelten Arbeit nachzugehen, um sich die benötigten finanziellen Mittel selbst zu besorgen („principio di
autosufficienza economica“). Die Gegenseite führt auch aus,
dass im angefochtenen Urteil lediglich das Einkommen des
RR UE, nicht jedoch sein großer „Immobilienbesitz“
berücksichtigt worden ist. Während FR GU nämlich
lediglich über zwei Wohnungen in Pfelders, im hintersten
Passeiertal verfüge, ist RR UE Eigentümer eines
Wohnhauses mit drei Wohnungen, wobei eine Wohnung von seiner Mutter bewohnt wird, eine zweite, neu errichtete
Wohnung nun von ihm selbst und eine dritte Wohnung als
Familienwohnung dient, und wobei auch zu berücksichtigen
sei, dass in das Wohnhaus Investitionen von € 1.000.000,00.-
geflossen wären. Diese behauptete Investitionssumme
entspricht nicht den Tatsachen, vielmehr wurde in die beiden
Wohnungen von FR GU nachweislich ein Betrag von €
22 344.881,40- investiert, die tatsächliche Investitionssumme lag jedoch bedeutend höher. Auch bedürfen die Ausführungen der
Berufungsweberin zu ihrer Einkommenssituation einer
Berichtigung. Sie verfügt aufgrund ihrer Unterrichtstätigkeit
über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens €
1.500,00- und über Miteinnahmen aus der Vermietung ihrer
Ferienwohnung von weiteren zirka € 1.000,00- netto monatlich.
Auch besteht für sie die Möglichkeit, ihre Mieteinnahmen durch die Vermietung ihrer zweiten Wohnung an Feriengäste
zumindest zu verdoppeln, da es sich überdies um die größere
der beiden Wohnungen handelt. Weil FR GU keine
Stammrollenanstellung hat, muss sie sich daher jedes Jahr für
einen befristeten Lehrauftrag bewerben, es ist jedoch ebenfalls bekannt, dass in Südtirol ein extremer Lehrermangel herrscht und daher sehr leicht befristete Unterrichtsstellen zu finden sind. Der Umstand, dass FR GU in den vergangenen
Jahren stets eine Stelle in ihrem unmittelbaren Wohnort
besetzen konnte, belegt dies zweifellos. Sie ist jedoch lediglich bereit, Lehraufträge in Teilzeit im Ausmaß von max. 50% zu akzeptieren und begründet dies mit zwei
Bandscheibenvorfällen, die sie angeblich vor Jahren erlitten
Per_2 hat, bzw. mit der sehr vagen Behauptung, ihr stecke „ein
im Hals“, weshalb eine Vollzeitstelle für sie aus psychologischer
Sicht nicht machbar wäre. Der Teilzeitauftrag von FR GU
beläuft sich auf lediglich neun Stunden die Woche Unterricht,
23 während eine Vollzeitstelle zirka zwanzig Stunden wöchentlich
vorsehen würde, was durchaus machbar erscheint. Durch die
Übernahme einer Vollzeitstelle würde ihr Einkommen von derzeit € 1.500,00- voraussichtlich auf zirka € 3.000,00-
monatlich steigen, und dies auch während den unterrichtsfreien Sommermonaten. Die Übernahme einer
Teilzeitstelle wäre überdies für FR GU zumindest ab dem
Besuch der Mittelschule der jüngsten Tochter im Jahr 2013
durchaus zumutbar gewesen und nicht erst ab dem Jahr 2017,
als bereits alle Kinder die Oberschule besuchten, Zeitpunkt ab dem sie sogar auch eine Vollzeitstelle hätte annehmen können.
Deshalb kann die Gegenseite auch nicht behaupten, sie sei gezwungen gewesen, ihre Schulkarriere für die Erziehung ihrer
Kinder zu opfern. Für die Betreuung der Kinder standen ihr
Tagesmütter zur Verfügung und für die Erledigung des
Haushaltes wurde ihr die Anstellung einer Haushaltshilfe
angeboten. Auch hatte sie bei der Kinderbetreuung die
Unterstützung ihrer Mutter und der Schwiegereltern, welche im selben Wohnhaus lebten. Die Behauptung, RR UE habe stets um 12 Uhr sein Mittagessen eingefordert und dadurch sei ihr der Wiedereintritt in den Lehrberuf verwehrt worden, muss hingegen bestritten werden. Es handelt sich dabei um ein willkommenes Scheinargument, um die unterlassene Aufnahme
der Unterrichtstätigkeit, auch nur in Teilzeit, nachträglich zu rechtfertigen. Schließlich darf auch nicht unerwähnt bleiben,
24 dass RR UE laut Rentenprognose im April 2027 seine
Rente antreten kann und sich sein Einkommen daher beträchtlich schmälern wird. Eine Lohnreduzierung um zirka €
300,00- monatlich hat er bereits heuer erfahren, aufgrund der höheren Besteuerung des geldwerten Vorteils (fringe benefit) des ihm auch privat zur Verfügung gestellten Dienstwagens. Unter
Berücksichtigung der im Einlassungsschriftsatz zitierten höchstrichterlichen Grundsätze steht FR GU die von ihr geforderte Erhöhung des Ehegattenunterhalts nicht zu. Sie hat aufgrund ihrer Erwerbsfähigkeit und ihres Immobilienbesitzes
selbst die notwendigen Mittel, ihren Lebensunterhalt in angemessener Weise zu bestreiten, und es ist ihre freie
Entscheidung, wenn sie konkrete und zumutbare
Erwerbschancen nicht nutzt (Vollzeitbeschäftigung, Vermietung
ihrer Wohnungen). Für den ihrerseits zur Bildung des
Gemeinschaftsvermögens geleisteten Beitrag wird sie nach erfolgter Teilung die Hälfte der in die Gütergemeinschaft
gefallenen Güter erhalten, darunter Bankguthaben und im beträchtlichen Ausmaß. Die Berufungswerberin Per_28
kann zudem nicht behaupten, dass sie für die Erziehung der
Kinder auf konkrete berufliche Karrierechancen verzichtet hat,
zumal sie laut ihrer eigenen Aussage nicht die erforderliche schulische Ausbildung besitzt, um eine Stammrolle zu bekleiden. Auch belegt der verzögerte Eintritt in das
Berufsleben und die Persona_29
25 , dass sie gar nicht an einer beruflichen Controparte_10
Karriere interessiert war, und allenfalls würde ihr hierfür die
Beweispflicht obliegen. Der mit dem Ziel vorgebrachte
Berufungsgrund, die Erhöhung des bereits gerichtlich zuerkannten Ehegattenunterhalts zu erreichen, ist also kostenpflichtig abzuweisen.
Zu Punkt Nr. 3) des Urteils (Unterhalt für die drei
volljährigen, wirtschaftlich noch nicht unabhängigen
CH):
Laut Berufungswerberin sollte RR UE nicht nur gänzlich
den ordentlichen Unterhalt für die drei CH bezahlen,
sondern auch zur Gänze die außerordentlichen Kosten für die
Unterbringung derselben am Studienort. Die Formulierung des
Urteils bereitet laut ihrer Meinung Auslegungsprobleme, was jedoch nicht stimmt. Auch sind die gegnerischen Darlegungen
im Berufungsbegehren widersprüchlich und unwahr. Es wird behauptet, dass die CH zirka die Hälfte des Jahres bei FR
GU verbringen würden und sie würde während dieser Zeit
ausschließlich deren Kosten tragen. Die CH NA und studieren in Innsbruck und kommen an Wochenenden Per_6
(Freitag bis Sonntag) sowie in den Ferien nach Südtirol,
während die Tochter ES lediglich während der Ferien
Per_2 ( , Semesterschluss und ) von Per_30 Per_31 Per_32
nach wobei jedoch alle CH ihr eigenes Leben Per_33
führen und ihre Zeit bei den jeweiligen Partnern verbringen,
26 bzw. ihre Freundschaften pflegen und nicht zu Hause bei der
Mutter sitzen. RR UE ist nach wie vor für seine Kinder da,
er pflegt weiterhin Kontakt zu seinen CHn, hilft ihnen und unterstützt sie, und eine Tochter arbeitet nun bereits seit mehreren Jahren in den Sommer- bzw. Herbstmonaten bei ihrem Vater in der Obstgenossenschaft Lana. RR UE hat für seine CH auch einen PKW Fiat 500 angekauft, der ihnen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht. Er
trägt sämtliche Fahrzeugspesen (Steuer, Versicherung, etc.)
und kümmert sich auch um die wiederkehrende Inspektion und notwendige Wartung des Pkws. Es ist nicht nachvollziehbar und völlig widersprüchlich, wenn FR GU behauptet, dass sie für die Hälfte des Jahres die Kosten für die Kinder tragen würde, wenn doch RR UE ausschließlich und nachweislich das ganze Jahr alleine den ordentlichen Unterhalt der CH
bestreitet. Auch wird die gegnerische Rechnung, wonach FR
GU nach Abzug der von ihr errechneten Spesen und Steuern
nur € 1.061,19- zur Verfügung stünden, bestritten. Sie
verschweigt dem Gericht, dass sie seit jeher lediglich
Lehraufträge in Teilzeit akzeptiert, wobei sie eine stichhaltige
Erklärung hierfür schuldig bleibt. In Ermangelung einer medizinisch indizierten Einschränkung kann davon ausgegangen werden, dass FR GU voll erwerbsfähig ist,
und somit ergibt sich ein mögliches, monatliches Nettogehalt
von zirka € 3.000,00-, anstatt zirka € 1.500,00-. Auch könnte
27 sie ihre zweite Wohnung in Pfelders vermieten und dadurch sicherlich weitere Nettoerlöse von monatlich zirka € 1.000,00-
erzielen. Somit würden ihr auch aufgrund ihrer Berechnungen -
welche jedoch erneut vorsorglich bestritten werden müssen –
nach Abzug sämtlicher Spesen zirka monatlich € 3.600,00-
verbleiben. Die behauptete Unangemessenheit der richterlichen
Verfügung in Bezug auf den Unterhalt der drei CH ist daher nicht erkennbar. Die Gegenseite scheint zudem zu vergessen, dass sie selbst die Übernahme der außerordentlichen Kosten für die Kinder im Ausmaß von zunächst 30% beantragt hat, wobei das Erstgericht sogar die
Aufteilung im Ausmaß von 75% für RR UE und lediglich
25% für FR GU verfügt hat und derselben ein
Ehegattenunterhalt von monatlich € 1.000,00- zuerkannt wurde. Dennoch weigert sie sich beharrlich ihren Beitrag an den außerordentlichen Kosten der Kinder zu leisten. Das
angefochtene Urteil ist klar formuliert und bedarf keiner weiteren Auslegung. Der gegnerische Berufungsgrund ist daher kostenpflichtig abzuweisen.
Zu Punkt Nr. 8) des Urteils (Verfahrenskosten):
Der Berufungsbeklagte hält diesem gegnerischen
Berufungsbegehren entgegen, dass die Berufungswerberin von der irrigen Annahme ausgeht, dass sie lediglich in Bezug auf den Antrag auf Schuldanlastung unterlegen ist. Diesbezüglich
müsse klargestellt werden, dass RR UE den in die
28 einstweilige Verfügung vom 19.06.2024 aufgenommenen
Vergleichsvorschlag des Gerichtes angenommen hat und in der
Entscheidungsphase seine Schlussanträge dahingehend präzisiert wurden, dass vordergründig beantragt würde, es möge ein Trennungsurteil gemäß der einstweiligen richterlichen
Verfügung ergehen, während nur untergeordnet an den ursprünglichen Schlussanträgen festgehalten wurde. Im Urteil
hat das Landesgericht die bereits getroffene einstweilige
Verfügung bestätigt, und es wurde somit das vordergründige
Begehren des RR UE angenommen, während die
Schlussanträge von FR GU in mehreren Punkten nicht angenommen wurden (Erklärung der Unzulässigkeit des
Antrages auf Aufteilung der Gütergemeinschaft, Zuweisung der
Schuld am Scheitern der Ehe, Ehegattenunterhalt und ordentlicher Unterhalt für die CH). Folgerichtig hat daher das Gericht die unterlegene Partei zur Tragung von zwei
Dritteln der Verfahrenskosten verurteilt, indem es berücksichtigt hat, dass „der Antragsgegner im Unterschied zur
Antragstellerin den richterlichen Schlichtungsvorschlag zu den
Trennungsbedingungen, welcher vom Urteil bestätigt wurde, zur
Gänze angenommen hat, nur in seinem Streichungsbegehren
unterlegen ist, wohingegen die Antragsgegnerin in mehreren
Punkten unterlegen ist. Deshalb findet das es für Per_34
angebracht, dass zwei Drittel der Verfahrenskosten von der
Antragstellerin zu tragen sind und ein Drittel derselben
29 gegenseitig aufgehoben werden“. Auch stimmt es keinesfalls,
dass der RR UE in den Vergleichsverhandlungen keine
Bereitschaft gezeigt hätte, einen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, vielmehr wurden der Gegenseite mehrere
Vergleichsangebote vorgelegt, welche allesamt abgelehnt wurden. Schließlich sind die Vergleichsgespräche gescheitert,
da die Gegenpartei an ihren exorbitanten Forderungen
festgehalten hat. Auch der Berufungsgrund betreffend die
Verfahrenskosten ist daher wiederum völlig haltlos und demnach kostenpflichtig abzuweisen.
Dies vorausgeschickt, hat der Berufungsgegner die im
Anfangsteil dieses Urteiles angeführten Schlussanträge gestellt.
V) Die Generalstaatsanwaltschaft hat erklärt, dem
Berufungsverfahren nicht beizutreten.
VI) Die erste Verhandlung vor dem vom Persona_35
12.02.2025 wurde wegen Abwesenheit zweier Senatsmitglieder
auf den 13.02.2025 vertagt, Tagsatzung, bei welcher den
Parteien Fristen für die Hinterlegung eines
Verteidigungsschriftsatzes und eines Replikschriftsatzes
gewährt wurden und die Verhandlung für die
Schlusserörterung auf den 21.05.2025 anberaumt wurde,
welche in der Folge auf Antrag der neuen Prozessvertreterin der
Berufungswerberin auf den 9.07.2025 vertagt wurde. Bei der
Tagsatzung vom 9.07.2025 hat sich die Prozessvertreterin der
Berufungswerberin, bei gleichzeitiger Bestreitung der
30 gegnerischen Darlegungen, Dokumente und Anträge, auf die eigenen Ausführungen, Einwände, Bestreitungen, Unterlagen
und Anträge berufen, wobei sie erklärt hat, auf die
Berufungsgründe betreffend Punkt Nr. 5 des angefochtenen
Urteils (Unzulässigkeit des gegnerischen Antrages bezüglich
Aufteilung der Gütergemeinschaft) und Punkt Nr. 7 desselben
(Anlastung der Schuld an der Zerrüttung der Ehe an RR
UE) zu verzichten. Der Prozessvertreter des
Berufungsgegners hat sich auf die eigenen Ausführungen,
Anträge, auch in beweisrechtlicher Hinsicht, sowie Einwände
berufen und hat die Annahme der gestellten Schlussanträge
beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit zur
Entscheidung eingehalten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1) Es gilt eingangs festzuhalten, dass für Streitsachen
betreffend Unterhaltsfragen grundsätzlich das so genannte
Prinzip des rebus sic stantibus (Entscheidung laut dem Stand
der Dinge) gilt, welches es den Parteien jedenfalls erlaubt, zu einem späteren Zeitpunkt, bei Vorliegen einer neuen Sachlage,
allenfalls, in der gesetzlich vorgesehenen Form, Anträge auf
Abänderung der getroffenen Regelung einzubringen, so wie es –
auch da im Anlassfall die Erstverhandlung im
Ehescheidungsverfahren bereits im Oktober dieses Jahres
angesetzt ist – zudem angebracht erscheint, insbesondere was den strittigen Ehegattenunterhalt angeht, der Vollständigkeit
31 halber zu erwähnen, dass die im Zusammenhang mit dem
Ehetrennungsverfahrens ausgesprochene Regelung
grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt in Kraft bleibt, an dem im
Ehescheidungsverfahren, unter Berücksichtigung der im
Hinblick auf die Auflösung der Ehe geltenden Rechtsprinzipien,
vom Gericht neue diesbezügliche Verfügungen getroffen werden.
Dies vorausgeschickt, ist der der Ansicht, dass über die Per_36
noch zu behandelnden Berufungsgründe ohne Aufnahme der angebotenen Beweismittel befunden werden kann, da die für
die entsprechenden Entscheidungen wesentlichen Elemente an und für sich zum Teil schon – wie in der Folge näher ausgeführt
- aus dem Inhalt einiger, vom Berufungsgegner zum Thema des genossenen Lebensstandards formulierten Beweiskapitel und insgesamt aus der vorliegenden Dokumentation entnehmen lassen, oder als nicht bestritten angesehen werden können.
Dementsprechend haben folgende Entscheidungen zu ergehen.
2) Dem Berufungsgrund betreffend die Höhe des vom
Berufungsgegner zu leistenden Ehegattenunterhaltes ist aufgrund der nachstehend ausgeführten Sach- und
Rechtserwägungen im in der Folge angeführten Rahmen
stattzugeben.
Diesbezüglich muss zunächst festzuhalten, dass es im Hinblick
auf die Festlegung des zu leistenden Ehegattenunterhalts im
Rahmen der Erhebung der ökonomischen Situation der
Parteien nicht notwendig ist, eine Bestimmung der jeweiligen
32 Einkommenssituation in exakter Höhe vorzunehmen, sondern dafür vielmehr eine verlässliche allgemeine Rekonstruktion der jeweiligen gesamtheitlichen Vermögens- und Einkommenslage
ausreicht (so sinngemäß auch der Beschluss des OGH Nr. 975
vom 20.01.2021). Im Zuge der Quantifizierung der Höhe des
Ehegattenunterhaltes im Trennungsverfahren, ist sodann -
anders als beim Scheidungsunterhalt, welcher eine Fürsorge- /
Ausgleichsfunktion (funzione assistenziale / compensativa perequativa) hat (vgl. dazu unter anderem genauer den
Beschluss des OGH Nr. 26.520 vom 11.10.2024) - der unabdingbare Bezugsparameter (“indispensabile parametro di
riferimento”) des während des ehelichen Zusammenlebens
genossenen Lebensstandards zu berücksichtigen, welcher nicht nur anhand der sich aus der Steuerdokumentation ergebenden
Einkommen, sondern auch mittels anderer unter dem
ökonomischen Gesichtspunkt relevanter Umstände bewertet werden kann/muss (so sinngemäß der Beschluss des OGH Nr.
32.349 vom 13.12.2024), wobei in die Bewertung, ob und inwieweit der den - auf dem Fortbestehen der Verpflichtung zur materiellen und moralischen Fürsorge (“persistenza del dovere
di assistenza materiale e morale”) beruhenden - Anspruch auf
Ehegattenunterhalt erhebende Ehegatte nicht über eigene, für
die Aufrechterhaltung des vormaligen Lebensstandards
ausreichende finanzielle Mitteln verfügt, unter anderem auch die konkrete und aktuelle, auch nur potenzielle
33 Erwerbsfähigkeit desselben einfließen muss (so sinngemäß der
Beschluss des OGH Nr. 234 vom 7.01.2025).
Dies geklärt, kann erachtet werden, dass im Anlassfall – wie auch aus den Ausführungen der Parteien in ihrer Gesamtheit
geschlossen werden kann - die der Ehegemeinschaft zur
Verfügung gestandenen sicherlich als beträchtlich CP_11
einzustufen sind, so wie auch der Lebensstandard zweifellos gehoben war und jedenfalls über dem Durchschnitt lag. Dies ist schon angesichts der vom Berufungsgegner im
Einlassungsschriftsatz vom 8.01.2025 formulierten
Beweiskapiteln zu erachten, mit welchen der Beweis erbracht werden soll, dass das Ehepaar samt Kindern jährlich
Strandurlaube in , und anderen Per_37 CP_12
Feriendestinationen verbrachte, wobei sämtliche Spesen von
RR UE bezahlt wurden (Kapitel Nr. 16), dass FR GU
mitunter ein Monat im Sommer im Wohnwagen in Caorle oder am Gardasee verbracht hat, wobei der Wohnwagen und die
Standgebühr bezahlt wurden (Kapitel Nr. 17), dass FR GU
regelmäßig jeden Sonntag von RR UE zu
Restaurantbesuchen eingeladen wurde (Kapitel Nr. 18), dass
FR GU im in den Bergen in Pfelders, Persona_38
, Sölden und anderen namhaften Per_39 Per_40
Wintersportdestinationen verbracht hat, wofür RR UE die
Kosten trug (Kapitel Nr. 19) und dass FR GU zu festlichen
Anlässen (Weihnachten, etc.) mit teuren Per_41
34 Geschenken im vierstelligen Bereich, wie z.B. wertvolle Uhren,
Wellnessgutscheinen in bekannten Hotels beschenkt Per_42
wurde (Kapitel Nr. 20). Dass es sich im gegenständlichen Fall
zweifelsfrei um eine gutsituierte Familiengemeinschaft handelt,
ist auch daraus erkennbar, dass RR UE, abgesehen davon,
dass er in der Lage war/ist, drei CHn ein
Universitätsstudium zu finanzieren, denselben auch einen
Kleinwagen zur Verfügung gestellt hat/stellt, und dass auch nachdem die WI auswärts zu studieren begonnen haben,
von ihm immer noch monatlich (gegenüber vormals € 2.000,00)
an seine Ehefrau ein Betrag von € 1.700,00- als Wirtschaftsgeld
überwiesen wurde, und dies neben allen weiteren Spesen für
die Familie und die Familienwohnung, für die er laut seinen
Ausführungen allein aufgekommen ist. Immer unter dem
Gesichtspunkt des genossenen Lebensstandards und dessen notwendiger Aufrechterhaltung ist zudem festzustellen, dass -
unabhängig davon, dass nicht einmal feststeht, ob überhaupt
die für eine Vermietung notwendigen Voraussetzungen
baulicher und verwaltungsrechtlicher Natur bestünden – auch der Umstand, dass die Familie über eine im Eigentum von FR
GU stehende Wohnung in Pfelders zum Eigengebrauch
verfügt/e, als Teil des von der Familie / der Berufungswerberin
genossenen Lebensstandards anzusehen ist, sodass die
Forderung, FR GU solle diese vermieten, um daraus einen
Teil der finanziellen Mittel für ihre Eigenversorgung zu
35 erwirtschaften, wohl eher erst im Rahmen der Festlegung des eventuellen Scheidungsunterhaltes eine Rolle spielen dürfte.
Fakt ist vielmehr, dass die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen der Ehegatten seit der faktischen
Trennung - was Vermögensgüter, Einkommen und den
Lebensstandard insgesamt bedingende verfügbare Finanzmittel
angeht - abgesehen von der Zahlung des Wirtschaftsgeldes in der Höhe von € 1.700,00- von Seiten des RR UE an FR
GU, auf welche noch eingegangen werden wird, im
Wesentlichen unverändert geblieben sind.
Das Einkommen von FR GU aus ihrer Arbeitstätigkeit ist mehr oder weniger dasselbe geblieben (um die € 1.300,00- - €
1.400,00-), und wobei in diesem Zusammenhang das
Vorbringen des Berufungsgegners, dass, sollte FR GU (wie von ihr verlangt werden könnte) eine Vollzeitstelle annehmen,
sie das Doppelte verdienen würde, nicht nur nicht bewiesen wurde, sondern auch nicht nachvollziehbar ist, zumal eine
Aufstockung von Arbeitsstunden erfahrungsgemäß nicht mit einer direkt proportionalen Steigerung des Nettogehaltes
einhergeht und insbesondere ein Mittelschullehrer in
Vollzeiteinstellung wohl kaum € 3.000,00- im Monat verdienen dürfte, womit sich also auch im Falle von mehr Arbeitsstunden
allenfalls wohl eher eine nur äußerst bescheidene und in der
Gesamtökonomie vernachlässigbare Einkommenssteigerung
ergeben könnte. Und da FR GU über keine Anstellung in
36 Stammrolle verfügt und sich Jahr für Jahr für eine Anstellung
bewerben muss, welche einer Rangordnung nach (oder wie in der Berufungsschrift steht, nach “Reststunden”) vergeben wird,
sodass, wie schon vom Erstgericht angemerkt, auch das Risiko
besteht, dass sie bei der Bewerbung für eine
Supplentenlehrstelle leer ausgeht bzw. beim zugewiesenen
Lehrauftrag zeitliche Abstriche hinnehmen muss, bleibt die vom
Berufungsgegner vorgebrachte problemlose Möglichkeit der
Steigerung der Erwerbsfähigkeit vorerst auch aus diesem
Grund auf einem rein spekulativen Niveau. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei den Einkünften aus den Mieteinnahmen für die zweite Wohnung in Pfelders in der
Zwischenzweit große Veränderungen eingestellt haben bzw.
noch einstellen könnten, wobei zudem in keiner der
Ausführungen der Parteien transparent Aufklärung darüber
geben wird, was mit diesen Einnahmen, für deren Höhe nach
Abzug der Spesen im Lichte der vorgelegten Elemente überdies
nur vage Einschätzungen gemacht werden können, effektiv geschehen ist, d.h., ob diese Einnahmequelle zum Beispiel
nicht bereits in der Vergangenheit zum Lebensstandard der
Familie beigetragen hat, so wie auch nicht behauptet werden kann, dass FR GU nunmehr darüber ad libitum für ihren ausschließlichen Eigengebrauch verfügen kann, dies auch aber nicht nur da, wie für die Südtiroler Normalfamilie durchwegs
üblich, angenommen werden kann, dass die drei CH
37 angesichts des ihnen zustehenden Nutzungsrechts auf die ihnen und FR GU zugewiesene Familienwohnung sowie offenbar auch der volljährige Sohn, in den Zeiten in denen sie sich bei ihrer Mutter aufhalten, tatsächlich von dieser mitversorgt werden.
Auch die Einkünfte des RR UE, wie bereits im Ersturteil
festgehalten, scheinen bis heute im Wesentlichen dieselben geblieben zu sein, auch da man wohl wegen der in der
Berufungsschrift angeführten abgeänderten Besteuerung des
fringe benefit des Dienstwagens wohl kaum von einer relevanten
Verminderung sprechen kann (es handelt sich dabei angeblich um € 300,00-). Und selbst wenn man den wie in der weiteren
Folge mit dem vorliegenden Urteil erhöhten, jedenfalls steuerlich vom Gesamteinkommen abziehbaren
Ehegattenunterhalt berücksichtigt, ergibt sich für RR UE
jedenfalls keine ausschlaggebende Schlechterstellung auf der
Ausgabenseite, auch aber nicht nur da er seinerseits über eine eigene Wohnung verfügt und jedenfalls, wie vom Erstgericht
bestimmt, nicht mehr für die Spesen der Familienwohnung
aufkommen muss.
Dies alles vorausgeschickt und vergegenwärtigt, scheint diesem
Senat - auch da FR GU ihre Eigenmittel wohl nicht zur
Gänze allein zu ihrem eigenen persönlichen Unterhalt zur
Verfügung stehen dürften, und zwar nicht nur angesichts obiger Ausführungen betreffend die Mitversorgung der Kinder,
38 sondern auch da sie laut Ersturteil die Spesen für die Nutzung
der Familienwohnung zu tragen hat (es kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass die CH dafür mitaufkommen können) - schlussendlich durchwegs das vormals an sie vom
Ehemann überwiesene Wirtschaftsgeld in der Höhe von monatlich € 1.700,00- einen geeigneten Referenzparameter für
die Bemessung der Höhe des anzuerkennenden
Ehegattenunterhaltes darzustellen, auch wenn man berücksichtigt, dass dieser – wie von der Berufungswerberin
richtig bemerkt - von ihr noch zu besteuern ist.
Zu dieser Erkenntnis kommt man insbesondere anhand folgender Erwägungen. RR UE hat obgenannten monatlichen Betrag bereits in der Vergangenheit an FR GU
überwiesen, als die WI schon auswärts studierten (davor waren es angeblich € 2.000,00-) und die dritte Tochter hingegen noch zuhause lebte, wie auch RR UE damals offenbar noch in der Familienwohnung lebte, was wohl, was ihn betrifft, da es sein ständiger Aufenthaltsort war, einen nicht unerheblichen
Ausgabenposten darstellte, der nun weggefallen ist, während
die Kosten für die mittlerweile auswärts studierende dritte
Tochter heute wohl nicht unbedeutend niedriger anzusetzen sind. Auf der anderen Seite hat FR GU nun die vormals von ihrem Ehemann bezahlten Spesen für die
Familienwohnung zu tragen (Heizung, Strom, usw.), wobei jedoch wohl kaum davon ausgegangen werden kann, dass die
39 an den Ausgaben des RR UE im Jahre 2023 bemessenen entsprechenden Fixspesen (angeblich rund € 700,00- im Monat)
tatsächlich voll und ganz den für das Jahr 2023 vorgerechneten entsprechen. Da sich die Parteien nach wie vor über die
Aufteilung des größten Postens zwischen den Wohneinheiten
des Hauses streiten (und zwar um die Heizungsspesen), ist nämlich anzunehmen, dass – wie offenbar heute - auch bereits in der Vergangenheit kein separater Heizkreislauf für die einzelnen Wohneinheiten bestand, sodass sich die ins Feld
geführten Ausgaben des RR UE im Jahr 2023 wohl auf das ganze Wohnhaus und nicht allein auf die Familienwohnung
beziehen, für welche sie somit wohl nicht unerheblich geringer sein dürften.
Wenn man nun alle bisherigen Feststellungen und Erwägungen
berücksichtigt und obige Aktiv- und Passivposten
untereinander aufrechnet, scheint in der momentanen Lage ein monatlicher Ehegattenunterhalt in der Höhe von € 1.700,00- im
Monat angemessen und den rechtlichen Vorgaben
entsprechend sein.
RR GO UE muss daher dazu verpflichtet werden, an FR
IT GU mit Beginn Juli 2024 einen persönlichen
Ehegattenunterhalt in der Höhe von monatlich Euro 1.700,00-
zu zahlen. Dieser Betrag muss im Voraus innerhalb des 5. eines
Monats beglichen werden und unterliegt der Geldentwertung
laut ASTAT - Daten der Autonomen Provinz Bozen mit
40 jährlicher Anpassung im Monat Juli, 2024. Per_43
3) Auch der Berufungsgrund betreffend den Unterhaltsregelung
für die drei CH ist teilweise anzunehmen, indem erkannt wird, dass die Kosten für die Anmietung der Wohnungen der drei CH am jeweiligen Universitätsort ausschließlich von
RR UE zu tragen sind und nicht unter die
„außerordentlichen Kosten“ fallen, welche laut erstrichterlichem
Spruch zu 75% zu Lasten von RR UE und zu 25% zu
Lasten von FR GU gehen.
Punkt Nr. 3 des Spruchs des angefochtenen Urteils lässt auf den ersten Blick keine klare Antwort auf den von FR GU in erster Instanz gestellten und vor diesem Oberlandesgericht
wiederholten Antrag, dass angeordnet werden soll, dass der
Vater wie bisher für die Mietkosten betreffend die Wohnungen
der drei CH an ihren jeweiligen Studienorten aufkommen soll, erkennen, zumal verfügt wird, „sämtliche ordentlichen
Kosten für den Kindesunterhalt der CH PH, und Per_7
ES wird im bisherigen Ausmaß der Vater EG EC
tragen“ und sich die berechtigte Frage stellt, ob obige
Mietkosten als „außerordentliche Kosten“ zu 75% zu Lasten des
RR UE und zu 25% zu Lasten von FR GU gehen, wie vom Erstgericht für die „außerordentlichen Kosten“ bestimmt wurde.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass außerordentliche Spesen schulischer Natur (wie Mietkosten am
41 Studienort), welche (wie im Anlassfall) aufgrund ihrer regulären
und vorhersehbaren Wiederholung substantiell sicher sind
(routinemäßige Spesen), auch wenn sie nicht in einem pauschal festgesetzten, periodisch zu leistenden fixen Unterhaltsbeitrag
beinhaltet sind, d.h. nicht Teil des sogenannten ordentlichen
Unterhaltes im eigenen Sinne sind, ebenso wenig außerordentliche Spesen im engen Sinne, d.h.
außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Art, darstellen,
sondern, da sie jedenfalls die ordentlichen Bedürfnissen des
Kindes entsprechen, vielmehr die Natur des pauschalen und periodischen ordentlichen Unterhaltsbeitrages teilen (so sinngemäß der Beschluss des OGH Nr.
3.835 vom 15.02.2021 –
siehe zum Thema auch Beschluss des OGH Nr.
7.169 vom
18.03.2024).
Dieses Prinzip scheint offenbar auch der Entscheidung des
Landesgerichtes zugrunde gelegt worden zu sein, wenn das
Erstgericht verfügt, dass „sämtliche ordentliche Kosten für den
Kindesunterhalt der CH …. im bisherigen Ausmaß der Vater
EG EC tragen“ wird, und dann vorsieht, dass die
„außerordentlichen Kosten“ zu 75% von RR UE und zu
25% von FR GU zu tragen sind, allerdings mit dem Zusatz,
dass diese im Voraus von beiden Eltern in Abstimmung mit den
Kindern genehmigt werden müssen, Zusatz welcher die
Schlussfolgerung gebietet, dass mit diesen „außerordentlichen
Kosten“ in Wirklichkeit jene Kosten gemeint sind, welche -
42 anders als die Mietkosten, die schon vorher „genehmigt“ und bereits wiederholt allein vom Vater getragen worden waren – bei
Erlass des Urteils noch nicht bestanden / bekannt waren, bzw.
dem an und quantum als nicht vorhersehbar anzusehen waren/sind. Die Richtigkeit obiger Schlussfolgerung ergibt sich auch aus der Urteilsbegründung (siehe Punkt Nr. 11), selbst wenn an dieser Stelle wiederum im uneigentlichen Sinne von
„ordentlichen Unterhaltsbeiträgen“ die Rede ist. Dort erklärt das
Landesgericht nämlich, dass von der von der Antragstellerin „in
ihren Schlussanträgen geforderten genauen Bezifferung“
abgesehen wird (Schlussanträge in welchen ausdrücklich vom
„bisher bezahlten monatlichen Unterhalt und Mietspesen der
angemieteten Wohnung am Universitätsort“ die Rede ist und in der Folge sowohl ein Betrag für den „Unterhalt“ als auch ein
Betrag für die „Miete“ und sodann jeweils ein Gesamtbetrag
angeführt ist), und zwar „in Anerkennung der bisherigen
Unterstützung zur Zufriedenheit der CH und dem Umstand
Rechnung tragend, dass diese Unterstützung (welche de facto
sowohl den ordentlichen Unterhalt im engen Sinne, als auch die Mietspesen betroffen hat, A.d.V.), da sie FR GU IT
nicht involviert, konkret im – Controparte_13 CP_14
Verhältnisses zu regeln ist“. Es muss also erkannt werden, dass
- auch wenn eine eindeutigere und detailliertere Definierung
möglich gewesen wäre – der gesamtheitlich bewertete
Entscheidungstenor jener ist, dass – wie gehabt – die
43 Bezahlung des periodischen Beitrags für den ordentlichen
Unterhalt und die der monatlichen Mietkosten zwischen Vater
und CHn zu regeln ist und die entsprechenden Beträge von
RR UE – wie auch von der Berufungsweberin in ihren
Schlussanträgen gefordert - direkt an die CH zu bezahlen sind, ohne jegliche Involvierung der Mutter.
Dem vom ausgesprochenen Controparte_15 CP_16
Rechnung tragend, dass das Recht des volljährigen,
wirtschaftlich aber nicht unabhängigen Nachkömmlings auf
Leistung der Unterhaltszahlungen zu seinen Gunsten und das entsprechende Recht des Elternteiles, mit welchem dieser zusammenlebt, wenn auch konkurrierende, so dennoch autonome Rechte sind (so sinngemäß der Beschluss des OGH
Nr. 34.100 vom 12.11.2021), besteht also im Anlassfall, in dem
FR GU die Direktzahlung beantragt hat und diese auch verfügt wurde, für sie kein einklagbarer Anspruch, auf dass das
Gericht exakte Summen für die von ihr als „monatlicher
Unterhalt“ und als „Mietspesen“ angeführten Positionen festlegt.
Sie hat jedoch – auch im Lichte der diesbezüglich in der Folge
zwischen ihr und ihrem Ehegatten aufgetretenen Querelen in
Bezug auf die „Mietspesen“ - sehr wohl ein rechtlich relevantes
Interesse und auch die Klagelegitimation, feststellen zu lassen,
dass es sich bei diesen Spesen nicht um „außerordentliche
Kosten“ handelt, welche ihr durch das Erstgericht zu 25%
angelastet wurden, und wobei jedenfalls zudem zu erachten ist,
44 dass eine Anlastung der Mietspesen nach diesem Kriterium laut
Auffassung des Senates im gegenständlichen Fall auch nicht als dem in Sachen Aufteilung der Unterhaltspflichten zwischen den Eltern gültigen Prinzip der „Proportionalität zu den
wirtschaftlichen Beständen“ entsprechend angesehen werden kann (siehe bezüglich dieses , was insbesondere auch CP_17
den volljährigen, wirtschaftlich nicht unabhängigen
Nachkömmling angeht, den Beschluss des OGH Nr.
3.329 vom
10.02.2025), und zwar nicht nur angesichts des zwischen FR
GU und RR UE bestehenden beträchtlichen Gefälles in
puncto faktischer Finanzkraft, sondern auch im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf das nicht vermeidbare
Erfordernis, die in der Zeit, in der sie sich bei ihr Per_44
aufhalten, mitzuversorgen, und auf die Notwendigkeit die, auch denselben zugutekommenden Spesen für die Familienwohnung
aus eigener Tasche auszulegen.
Angesichts aller bisherigen Ausführungen ist das Urteil des
Landesgerichtes unter Punkt Nr. 3 des Spruchteils demnach dahingehend zu ändern/ergänzen, dass die Kosten für die
Anmietung der Wohnungen der drei CH am Universitätsort
wie bisher ausschließlich von RR UE zu tragen sind und dass hingegen sämtliche übrige außerordentliche Kosten,
welche wie vom Erstrichter verfügt, im Voraus von beiden
Eltern in Abstimmung mit den Kindern zu genehmigen sind, zu
75% zu Lasten des RR UE und zu 25% zu Lasten von
45 FR GU gehen.
4) In Anbetracht der teilweisen Abänderung des angefochtenen
Urteils im bisher ausgeführten Sinne hat eine allumfängliche
Neuregelung der Prozesskosten des ersten und zweiten
Prozessgrades mittels einer gesamtheitlichen Bewertung des
Endausganges des Rechtsstreites und unter Berücksichtigung
des Kausalitätsprinzips zu erfolgen, was den Senat von der
Verpflichtung zu einer detaillierten Stellungnahme zum eigens im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid des Erstgerichtes
formulierten Berufungsgrund entbindet, wobei jedoch auch die in Bezug darauf gebotenen Überlegungen in die folgende
Begründung miteinfließen.
In erster Linie muss demnach zunächst bemerkt werden, dass die Entscheidung, den im ersten Verfahrensgrad vom beauftragten Richter formulierten Vergleichsvorschlag nicht anzunehmen, im Lichte der mit dem vorliegenden Urteil
erfolgten Anhebung des Ehegattenunterhaltes, für FR GU
in puncto Prozesskosten keine nachteiligen Wirkungen haben kann und der dementsprechende Begründungsteil des erstinstanzlichen Urteils jedenfalls als gegenstandslos angesehen werden muss. Vielmehr muss berücksichtigt
werden, dass der heutige Berufungsgegner laut Aktenlage – wie er anfangs im ersten Verfahrensgrad die Schlussanträge auch im Sinne gestellt hatte, dass im Falle der Zuerkennung eines
Ehegattenunterhaltes, die Eltern jeweils zur Hälfte für den
46 ordentlichen und außerordentlichen Unterhalt der drei CH
aufkommen sollten - vor dem Vergleichsverschlag des delegierten Richters nicht bereit war, überhaupt einen
Ehegattenunterhalt zu bezahlen, womit man im Bezug auf das entsprechende Begehren der FR GU
prozesskostentechnisch gesehen also jedenfalls im Sinne eines
Unterliegens von RR UE erkennen muss, selbst wenn der
Berufungswerberin auch im vorliegenden Prozessgrad nicht ein
Ehegattenunterhalt in der von ihr eingeforderten Höhe
zuerkannt wurde. Bereits dies hat zur Folge, dass - entgegen der Feststellung des Erstgerichtes, dass derselbe nur im
„Streichungsbegehren“ eine Niederlage erlitten hätte - RR
UE in Wirklichkeit als in mehr als in einem Punkt
unterlegen angesehen werden muss. Ebenso hat die
Aufforderung des Berufungsgegners an die Berufungswerberin,
nach dem erstrichterlichen Urteil für 25% der Mietspesen für
die Wohnungen der CH an ihrem Studienort
aufzukommen, die Einreichung eines entsprechenden
Berufungsgrundes zu obigem Streitpunkt erfordert. Der
Verzicht auf die Berufungsgründe betreffend die
Schuldanlastung für das Scheitern der Ehe und den verfahrensrechtlichen Einwand der Unzulässigkeit des vorgebrachten Antrages auf Aufteilung der Gütergemeinschaft,
mit daraus folgendem Wegfallen des Streitgegenstands und
Bestätigung der im Ersturteil enthaltenen Abweisung der
47 entsprechenden Anträge, ist hingegen als Prozessunterliegen
von FR GU in diesen Punkten zu werten.
Dies alles vergegenwärtigt und den Umstand berücksichtigt,
dass vor dem Landesgericht im Hinblick auf keines der
Begehren in Bezug auf welche die Prozessparteien jeweils unterlegen sind eine mündliche Beweisaufnahme stattgefunden hat, scheint es dem Senat angebracht und rechtens, auch im
Lichte des mit den jeweiligen Begehren zusammenhängenden
Prozesstätigkeits- bzw. Verteidigungstätigkeitsaufwandes im
Rahmen der in Anwendung des Controparte_18
Spesenaufhebungsgrundes des gegenseitigen
Prozessunterliegens gemäß Art. 92 ZPO, die Verfahrenskosten
beider Prozessgrade des Ehetrennungsverfahrens vollständig
zwischen den Parteien aufzuheben.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient – Bozen befindet, CP_19
anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, mit CP_20
prozessabschließender Entscheidung, in teilweiser Abänderung
des angefochtenen Urteils - insbesondere der Punkte Nr. 3, 4
und 8 - wie folgt zu Recht:
1) Sämtliche ordentliche Kosten für den Unterhalt der CH
PH, und ES wird im bisherigen Ausmaß bis zu Per_7
deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit der Vater GO UE
tragen. Die Kosten für die Anmietung der Wohnungen der drei
CH am Universitätsort gehen ausschließlich zu Lasten von
48 RR GO UE. Die übrigen außerordentlichen Kosten der drei CH gehen zu 75% zu Lasten von RR GO UE
und zu 25% zu Lasten von FR IT GU, wobei diese im
Voraus von beiden Eltern in Abstimmung mit den Kindern
genehmigt werden müssen.
2) RR GO UE ist verpflichtet, an FR IT GU mit
Beginn Juli 2024 einen persönlichen Ehegattenunterhalt in der
Höhe von monatlich Euro 1.700,00- zu bezahlen. Dieser Betrag
muss im Voraus innerhalb des 5. eines Monats beglichen werden und unterliegt der Geldentwertung laut ASTAT - Daten
der Autonomen Provinz Bozen mit jährlicher Anpassung im
Monat Juli, Basis 024. Per_10
3) Die Verfahrenskosten beider Prozessgrade des
Ehetrennungsverfahrens werden vollständig zwischen den
Parteien aufgehoben.
4) Für den Rest wird das angefochtene Urteil bestätigt.
5) Im Falle der Verbreitung des vorliegenden Urteils müssen,
nach Maßgabe von Art. 52, Abs. 5 des G.v.D. Nr. 196/2003, die
Personalien, andere Identifizierungsdaten sowie andere Daten,
auch betreffend Dritte, aus welchen auch indirekt die Identität
der Privatparteien erkannt werden kann, unterlassen werden.
So entschieden in Bozen, am 22.07.2025
Die Dr. Montagnoli Persona_1 Per_1
Der Verfasser Dr. Persona_3
Der höhere Beamte für Persona_45
49
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. - Persona_3 Persona_2
Verfasser des Urteils Gegenstand:
folgendes gerichtliche Ehetrennung URTEIL
in der unter Nr. 142/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, eingeleitet
durch
GU IT, St.Nr. wohnhaft in CodiceFiscale_1
39011 Lana (BZ), Ifingerstraße, Nr. 7, vertreten und verteidigt,
laut Prozessvollmacht in Anlage zum Einlassungsschriftsatz mit einem neuen Verteidiger vom 19.05.2025, von RA Dr. Per_4
vom Gerichtsstand Bozen, mit erwähltem Domizil in
[...]
deren Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Perathoner-Straße, Nr. 31;
- Berufungswerberin -
gegen
GO, St.Nr. , wohnhaft in CP_1 CodiceFiscale_2
39011 Lana (BZ), Ifingerstraße, Nr. 7, vertreten und verteidigt,
laut in erster Instanz hinterlegter Vollmacht, von Rechtsanwalt
1 Dr. von Musil vom Gerichtsstand Bozen, mit Per_5
Wahldomizil in dessen Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Duca
d'Aosta Alle, Nr. 10;
- Berufungsgegner -
ohne den Beitritt des Generalstaatsanwaltes
wegen: Berufung gegen das im Zivilverfahren Nr. 482/2024
Allg. Reg. erlassene Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
824/2024 vom 07.08.2024, veröffentlicht am 13.08.2024 –
gerichtliche Ehetrennung,
zur Entscheidung einbehalten bei der Verhandlung vom
09.07.2025 zu folgenden
Parte_1
für die Berufungswerberin:
„in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils … wie folgt
verfügen:
Bezüglich Punkt 3 des Urteils: RR UE wird verurteilt, an
seine studierenden volljährigen Kinder den bisher bezahlten
monatlichen Unterhalt und die Mietspesen der angemieteten
Wohnung am Universitätsort wie folgt zu bezahlen: an , Per_6
geboren am 16.09.2001 monatlich e 845,00- (€ 315,00- Unterhalt
und € 610,00- aktuelle Miete) und an , geboren am Per_7
16.09.2001, monatlich € 845,00- (€ 350,00- Unterhalt und €
610,00- aktuelle Miete) und an , geboren am 05.06.2003 Per_8
monatlich € 850,00- (€ 450,00- Unterhalt und € 450,00- aktuelle
2 Miete). Diese Beträge müssen im Voraus innerhalb des 5. eines
jeden Monats an die CH direkt bezahlt werden. Der
Unterhaltsbeitrag unterliegt der Geldentwertung laut ASTAT
Daten der Autonomen Provinz Bozen mit jährlicher Anpassung im
Monat März, Basis Februar 2024; der Mietzins wird an die
jeweilige des Vermieters angepasst. Die CP_2
außerordentlichen Kosten gehen zu Lasten von RR UE zu
75% und zu Lasten von FR GU zu 25%; sie müssen im
Voraus von beiden Eltern in Abstimmung mit den Kindern
genehmigt werden.
Bezüglich Punkt 4 des Urteils: RR UE wird verurteilt Per_9
einen persönlichen Ehegattenunterhalt an FR GU IT in
der Höhe von € 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) monatlich zu
bezahlen. Dieser Betrag muss im Voraus innerhalb des 5. eines
Monats beglichen werden und unterliegt der Geldentwertung laut
ASTAT-Daten der Autonomen Provinz Bozen mit jährlicher
Per_1 Anpassung im Monat Juli, Basis 024.
Auf den Berufungsantrag bezüglich Punkt 5 des Urteiles
(Unzulässigkeit des gegnerischen Antrages betreffend die
Aufteilung der Güter der Gütergemeinschaft) wurde bei der
Verhandlung vom 9.07.2025 verzichtet.
Auf den Berufungsantrag bezüglich Punkt 7 des Urteiles
(Anlastung der Schuld am Scheitern der Ehe an RR UE
GO) wurde bei der Verhandlung vom 9.07.2025 verzichtet.
Bezüglich Punkt 8 des Urteils: RR UE wird verurteilt, die
3 Verfahrenskosten von FR GU bis zum Zeitpunkt des
Vergleichsvorschlages des Richters zurückzuerstatten, mit neuer
Bemessung derselben, die restlichen Verfahrenskosten (die für
die Entscheidung) sollen kompensiert werden.
Auf alle Fälle: Mit Rückerstattung der Prozesskosten, auch 2.
Grades.
Im Beweiswege: Es wird um die Zulassung der Beweisanträge
laut Antrag vom 13.02.2024 ersucht. Man widersetzt sich den
gegnerischen Beweisanträgen laut Einlassungsschriftsatz vom
15.05.2024 aus den im Schriftsatz vom 27.05.2024 angegeben
und im nicht angenommenen Fall der Zulassung, Per_11
ersucht man um laut Schriftsatz vom 27.05.2024 Per_12
und Schriftsatz vom 11.06.2024, alles mit den schon
angegebenen Zeugen“.
für den Berufungsgegner:
bei Ablehnung sämtlicher anderslautender gegnerischer Anträge,
Einwände, und : Controparte_3
1) den Berufungsantrag von Fr. IT GU vom 25.09.2024
und sämtliche darin vorgebrachten Beschwerden,
Beanstandungen, Einwände und Anfechtungsanträge, Anträge
sowie Schlussanträge vollinhaltlich abweisen;
2) alle Beweisanträge der Antragstellerin aus den vorgenannten
Gründen für unzulässig erklären und vollinhaltlich abweisen;
3) das Urteil Nr. 824, ergangen am 07.08.2024, veröff. am
13.08.2024, am Landesgericht Bozen im Verfahren Allg. Reg.
4 482/2024 vollinhaltlich bestätigen;
4) FR IT GU gemäß Art. 91 und 92 ZPO zum Ersatz aller
Kosten, Gebühren und Vergütungen für das vorliegende
Berufungsverfahren an Hr. . Controparte_4
Für den nicht angenommenen Fall, dass die gegnerischen
Beweisanträge zugelassen werden, begehrt Hr. GO UE in
beweisrechtlicher Hinsicht die Annahme der bereits im
erstinstanzlichen Prozessverfahren gestellten und in der eigenen
Verhandlungsnote vom 11.07.2024 für die Verhandlung vom
15.07.2024 wiederholten nachstehenden Beweisanträge -
. Per_13
Parte_2
I) Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landesgericht Bozen
im von FR IT GU gegen RR GO UE eingeleiteten
Ehetrennungsverfahren die gerichtliche Trennung der am
27/01/1996 in der Gemeinde Lana (BZ) zwischen den Parteien
geschlossenen Ehe erklärt und wie folgt verfügt.
1. Die Ehegatten werden von der Pflicht zur Weiterführung der ehelichen Lebensgemeinschaft entbunden, sodass sie in
Zukunft im gegenseitigen respektvollen Umgang getrennt voneinander leben können.
2. Die Familienwohnung in Lana (BZ), Ifingerstraße Nr. 7
(Baueinheit 2 der Bauparzelle 1871 in Einlagezahl 1005/II, KG
Lana) wird der Ehefrau und den noch nicht wirtschaftlich unabhängigen CHn und zur Per_7 Per_6 Per_8
5 ausschließlichen Nutzung und mit der Verpflichtung zur
Tragung der hierfür anfallenden Spesen zugewiesen. Ehefrau
und CH sind auch ermächtigt, das Zubehör der Baueinheit
3 (Kellerräume und Garagen) zusammen mit den Bewohnern
der Baueinheit 1 für ihre Bedürfnisse zu nutzen.
3. Sämtliche ordentliche Kosten für den Kindesunterhalt der
CH und wird im bisherigen Ausmaß Per_6 Per_7 Per_8
bis zu deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit der Vater GO
UE tragen. Die außerordentlichen Kosten gehen zu Lasten
von RR UE zu 75% und zu Lasten von FR GU zu
25%; sie müssen im Voraus von beiden Eltern in Abstimmung
mit den Kindern genehmigt werden.
4. RR GO UE bezahlt an FR IT GU einen persönlichen Ehegattenunterhalt in der Höhe von monatlich
Euro 1.000,00 mit Beginn Juli 2024. Dieser Betrag muss im
Voraus innerhalb des 5. eines Monats beglichen werden und unterliegt der Geldentwertung laut ASTAT - Daten der
Autonomen Provinz Bozen mit jährlicher Anpassung im Monat
Juli, Basis 024. Per_10
5. Der verfahrensrechtliche Einwand der Antragstellerin FR
IT GU auf Unzulässigkeit des gegnerischen
Teilungsbegehrens wird abgewiesen.
6. Das Begehren des Antragsgegners RR GO UE auf
Streichung der Ausdrücke: „Kontrollfreak, Telefonterror,
eifersüchtig, neidisch, arrogant, empathielos, narzisstisch und
6 knausrig“, wird abgewiesen.
7. Der Antrag von FR IT GU, die Schuld an der
Zerrüttung der Ehe RR GO UE anzulasten, wird abgewiesen.
8. Die Antragstellerin FR IT GU wird verurteilt, dem
Antragsgegner RR GO die Verfahrenskosten in Höhe CP_1
von Euro 3.507,33- für Entgelt zzgl. AnwK. und MwSt. laut
Gesetz, zu bezahlen.
II) Gegen dieses Urteil hat FR IT GU mit am
25.09.2024 an diesem Oberlandesgericht telematisch hinterlegtem Rekurs zu den Punkten Nr. 3, 4, 5, 7, 8 Berufung
eingelegt, wobei ihre Prozessvertreterin bei der Verhandlung
vom 9.07.2025 auf die Berufungsbegehren zu den Punkten Nr.
5 und 7 des erstinstanzlichen Urteils verzichtet hat. Zu den noch verbliebenen Berufungsbegehren wird in der
Berufungsschrift wie folgt ausgeführt.
Zu Punkt Nr. 4) des Urteils betreffend den Ehegattenunterhalt
wird angeführt, dass sich RR UE im Verfahren erster
Instanz zunächst gegen die Zahlung eines Ehegattenunterhalts
ausgesprochen hatte, da er der Ansicht ist, dass FR GU
problemlos für ihren eigenen Unterhalt sorgen kann. Der
beauftragte Richter hat sodann mit seinem Vergleichsvorschlag
einen Ehegattenunterhalt von monatlich € 1.000,00-
vorgeschlagen, Vorschlag den RR UE angenommen hat,
während FR GU ihn abgelehnt hat, da sie den Betrag für
7 zu gering erachtet, da sie auf diesen Unterhalt im Jahr zirka €
2.600,00- Steuern bezahlen müsste und sie somit monatlich nur € 783,33- zur Verfügung hätte, während RR UE den jährlichen Unterhaltsbetrag gänzlich von der Steuer absetzen und damit um einiges weniger an Steuern zahlt. Der
beauftragte Richter hat seinen Vorschlag sodann in der von ihm erlassenen vorläufigen Verfügung bestätigt, und das
Landesgericht hat den Ehegattenunterhalt im angefochtenen
Urteil diesem Vorschlag entsprechend übernommen.
Laut Berufungswerberin ist diese Entscheidung fehlerhaft, und sie steht im Widerspruch zu Artikel 156 ZGB:
Erstens ist in Bezug auf die vom Erstgericht für die
Bestimmung des Ehegattenunterhaltes angeführte Begründung
klarzustellen, dass sich das im angefochtenen Urteil für den
Beleg eines bescheidenen Lebensstandards angeführte
Vorbringen von FR „Sie hatte meistens bis Ende des Monats
kein Geld mehr, und musste immer wieder schauen, wie sie
zurechtkam“ nicht auf die letzten Ehejahre bezieht, sondern auf den Zeitraum von 1996 bis 2009, insbesondere auf den
Zeitraum der Einführung des Euro im Jahr 2001. FR GU
hat hier bemängelt, dass sie für einen 6-Personenhaushalt bis zum Jahr 2009 nur den Gegenwert von Lire 1.000.000, also €
774,69 an Wirtschaftsgeld erhalten hatte. Nach den verschiedenen Erhöhungen des Wirtschaftsgeldes und der
Zurverfügungstellung der Bankomat-Karte im Jahr 2013 hatte
8 sie sich hingegen nicht mehr über die finanziellen
Zuwendungen des Ehemannes beklagt. Zum Zeitpunkt der
Ehetrennung verfügte sie über ein monatliches Wirtschaftsgeld
von € 1.700,00- und bis zum Beginn des Studiums der
WI sogar von € 2.000,00-.
Auch ist zu berücksichtigen, dass im Sinne der Bestimmung
des Art. 156 ZGB die rechtliche Situation der Ehegatten im Fall
der Trennung in Bezug auf die Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterstützung und finanziellen Beitragsleistung
im Wesentlichen dieselbe wie jene während der Ehe ist, auch wenn sie sich in eine Verpflichtung zur Zahlung eines
Unterhalts umwandelt. Die Unterhaltspflicht bei einer
Trennung ist im Wesentlichen gleicher Natur wie diejenige, die gemäß Art. 143 ZGB die primäre Beitragsregel der ehelichen
Bindung darstellt. Erst mit der Scheidung ändert sich die
Situation grundlegend, sodass zwischen den CP_5
nur noch ein vorwiegend unterstützender Solidaritätsanspruch
verbleibt (so OGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, Nr. 18920).
Was den Trennungsunterhalt betrifft, so lässt sich der allgemeine, in der Rechtsprechung kontinuierlich vertretene
Grundsatz festhalten, dass dieser Unterhalt die Funktion hat,
dem finanziell „schwächeren“ Ehegatten, der nicht über
ausreichende eigene Einkünfte verfügt, einen Lebensstandard
zu garantieren, der im Wesentlichen dem während des früheren
Zusammenlebens entspricht. Insbesondere ist bei der Regelung
9 des Trennungsunterhaltes festzustellen, ob: a) der Ehegatte in der Lage ist, mit eigenen Einkünften einen Lebensstandard zu halten, der tendenziell dem während der Ehe entspricht;
b) er sich im Vergleich zum anderen Ehegatten in einer wirtschaftlich schlechteren Lage befindet, wobei weitere Umstände wie die
Dauer des Zusammenlebens zu berücksichtigen sind. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Ehegatten genau zu ermitteln,
sondern es genügt eine glaubhafte allgemeine Rekonstruktion
dieser Verhältnisse (vgl. u. a. OGH, Entscheidungen Nr.
4327/2022; 16809/2019; 12196/2017). Aus den hinterlegten
Dokumenten geht im Anlassfall klar hervor, dass FR GU
vor der Trennung ein Wirtschaftsgeld von monatlich €
1.700,00- erhalten hat und RR UE zusätzlich die
Betriebskosten des Wohnhauses und sämtliche
Unterhaltskosten (ordentlicher und außerordentlicher Natur)
der studierenden CH getragen hat. Gemäß den
Verfügungen des angefochtenen Trennungsurteils verändert
sich die finanzielle Ausgangslage grundlegend: FR GU
muss selbst für die Betriebskosten des Hauses aufkommen, sie erhält keine (steuerfreien) € 1.700,00- mehr, sondern nur mehr
€ 1.000,00-, die zu besteuern sind, und sie muss zudem zu den
Unterhaltskosten der Kinder beitragen. Gemäß den in Art. 156
ZGB verankerten Grundprinzipien muss der
Ehegattenunterhalt zugunsten von FR GU also erhöht
10 werden. Zur Bemessung der Höhe des Unterhalts zugunsten des Ehegatten müssen zudem die Ehejahre, der Einsatz des beantragenden Ehegatten für Kinder und Familie, die
Rücknahme ihrer eigenen beruflichen Ambitionen, der Beitrag
zur Schaffung des Vermögens sowie das jeweilige Einkommen
und die jeweiligen Vermögenswerte der Ehegatten als
Grundlage herangezogen werden. Auch dies wurde im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt. Das Landesgericht
hat die offengelegten Vermögensverhältnisse der Ehegatten nur einseitig bewertet, da es nur das Einkommen und das
Vermögen von FR GU bewertet hat. Bezüglich RR UE
ist im Urteil lediglich sein Einkommen angeführt worden, nicht aber sein großes Barvermögen, seine Aktien und Anlagen und sein sehr großer Immobilienbesitz. Die getroffene Entscheidung
ist augenscheinlich im Widerspruch mit den jüngsten
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. Es ist unbestritten, dass FR GU, heute 54 Jahre alt, sich während ihrer fast 30-jährigen Ehe fast 20 Jahre ausschließlich
den vier gemeinsamen Kindern und der Familie gewidmet hat.
Sie hat ihrem Mann stets den Rücken freigehalten, sodass er sich ganz seiner Karriere und der Verwaltung seiner
Liegenschaften, einschließlich mehrerer, größerer und kleinerer
Umbauten und Investitionen, widmen konnte. Erst im Jahr
2017 hat FR GU einen Jahresauftrag als Lehrerin, als
Supplentin in Teilzeit, erhalten, was zu einem sehr geringen
11 sowie einem ebenfalls geringen Anspruch auf CP_6
eine Abfertigung führt. RR UE ist hingegen seit dem Jahr
1994 Geschäftsführer der Obstgenossenschaft Lana und hat gemäß hinterlegten Steuererklärungen ein monatliches
Einkommen von € 12.520,00 (Steuerjahr 2022). Zum Zeitpunkt
der Ehetrennung verfügte er laut eigenen Angaben über ein
Gesamtbarvermögen von € 1.454.887,11-, zuzüglich €
250.000,00- an behobenem Bargeld im Jahr 2023, eines
Pensionsplans mit sicherlich hohen Einlagen und eines
Immobilienvermögens in bestem Zustand. FR GU hat keinen gültigen Studienabschluss für den Unterricht an der
Schule, sodass sie nur zeitweilige Aushilfslehraufträge
annehmen kann, was meist Reststunden sind. Als Supplentin
hat sie zudem nie die Möglichkeit einer festen Anstellung und bleibt damit in der niedrigsten Gehaltsstufe. Nach der langen
Erwerbspause zugunsten der Familie ist es für sie physisch und psychisch nicht machbar, einen vollen Lehrauftrag zu
übernehmen. Das Unterrichten und Arbeiten mit Kindern in der
Mittelschule ist sehr anstrengend und fordernd. Aufgrund ihres fehlenden Studienabschlusses wird sie nie in die Stammrolle
aufgenommen werden. Außerdem hat sie gesundheitliche
Probleme. FR GU hat auch nur sehr geringe
Pensionsansprüche, sie muss bis zu ihrem 67.-ten Lebensjahr
arbeiten und wird, wenn überhaupt, nur die Persona_14
erhalten.
12 Auch hat das Erstgericht insbesondere die Vermögenswerte der
Ehegatten nur einseitig bewertet: Für die Bemessung der Höhe
des Ehegattenunterhalts wurden die zwei von FR Per_15
GU in Pfelders, im hintersten Passeiertal, herangezogen.
Demgegenüber wurde im angefochtenen Urteil nicht auf den beträchtlichen Immobilienbesitz des RR UE eingegangen,
welcher ihm unter anderem auch, trotz Zuweisung der
Familienwohnung an die und die Per_16
unterhaltsberechtigten Kinder, erlaubt, weiterhin in einer eigenen Wohnung zu leben, womit er keine hat. Persona_17
Die Höhe des zuerkannten Ehegattenunterhalts ist nicht nur deshalb zu niedrig, weil es sich um einen und nicht um Per_18
einen Nettobetrag handelt, sondern auch weil FR GU die drei studierenden CH am Wochenende sowie während der
Ferienzeiten und Semesterferien bei sich hat, wobei sie sämtliche Kosten für diese, einschließlich der
Freizeitgestaltung, übernimmt. Auch sind die nunmehr von ihr zu tragenden Betriebskosten für die Familienwohnung zu berücksichtigen, welche sich laut entsprechend dokumentierten
Ausgaben im Jahre 2023 auf € 7.718,21- belaufen, was eine monatliche Belastung von € 643,18- ausmacht, Ausgaben, die auch den gemeinsamen Kindern zugutekommen. Mit dem zugesprochenen Ehegattenunterhalt von € 783,33- netto bleibt
FR GU somit nach Zahlung der Betriebskosten von €
643,18- nur noch ein Betrag von € 140,15-.
13 Aus all den angeführten Gründen muss die Höhe des
Unterhalts zu Gunsten von FR GU erhöht werden und ihr berechtigt gestellter Antrag angenommen werden.
Zu Punkt Nr. 3) des Urteils betreffend die Unterhaltsregelung
zugunsten der drei volljährigen, wirtschaftlich nicht unabhängigen CH, führt die Berufungswerberin aus, dass der Erstrichter dazu wie folgt verfügt hat: „Sämtliche ordentliche
Kosten für den Kindesunterhalt der CH PH, und Per_7
wird im bisherigen Ausmaß bis zu deren wirtschaftlichen Per_8
Unabhängigkeit der Vater GO UE tragen. Die
außerordentlichen Ausgaben gehen zu Lasten des RR UE
zu 75% und zu Lasten von FR GU zu 25%. Sie müssen im
Voraus von beiden Eltern in Abstimmung mit den Kindern
genehmigt werden.“ Das Gericht ist damit nicht den präzise
formulierten Schlussanträgen von FR GU gefolgt und hat nicht verfügt, dass die drei CH weiterhin vom Vater den bisher von ihm gezahlten Unterhaltsbeitrag für ihren Aufenthalt
am Studienort, bestehend aus Miete und monatlichem
Lebensunterhalt, erhalten. [PH monatlich € 845,00- (€
350,00- Unterhalt und € 495,00- Miete), dieselbe Per_7
Summe, sowie monatlich € 850,00- (€ 450,00- Unterhalt Per_8
und € 400,00- Miete)]. Es wurden vom Landesgericht nicht, wie von FR GU gefordert, konkrete Summen angegeben, und dies wurde wie folgt begründet: “Bei den ordentlichen
Unterhaltsbeiträgen für die drei CH, welche sich in
14 universitärer Ausbildung befinden, wird entgegen den
Schlussanträgen der Antragstellerin von einer genauen
Bezifferung der Beiträge, dem richterlichen
Schlichtungsvorschlag entsprechend, abgesehen, in
Anerkennung der bisherigen Unterstützung zur Zufriedenheit der
CH und dem Umstand Rechnung tragend, dass diese
Unterstützung, da sie FR GU TH nicht involviert,
konkret im Rahmen des Vater - CH - Verhältnisses zu regeln
ist.“ FR GU hat nichts dagegen, dass RR UE sich direkt mit den CHn bezüglich ihrer notwendigen monatlichen Zuwendungen für ihr Studium abspricht.
Allerdings ergeben sich bei der Formulierung des Urteils
Auslegungsprobleme im Hinblick auf den Passus „sämtliche
ordentliche Kosten für den Kindesunterhalt…. im bisherigen
Ausmaß“. FR GU ist der Meinung, dass RR UE
weiterhin, wie bisher die Mieten am Studienort direkt bezahlen muss und den CHn den zwischen ihnen vereinbarten
Unterhalt überweisen soll. RR UE ist anderer Im Per_19
Einvernehmensprotokoll zwischen dem Landesgericht Bozen
und der Anwaltschaft Bozen vom 06.09.2018 sind die Ausgaben
für die Unterbringung der studierenden Kinder in der
Universitätsstadt als außerordentliche Ausgaben vorgesehen sind. Dementsprechend hatte FR GU in ihren Anträgen
ausdrücklich beide Beträge, Unterhalt und Mietausgaben der jeweiligen CH angegeben und eingefordert. Diese Beträge
15 sind von RR UE bisher auch immer bezahlt worden, nun hat er aber mittels seines Anwaltes an FR GU die gestellt, monatlich € 378,25- für die CP_2
außerordentlichen Mietkosten der CH – ohne Per_20
– auf sein Bankkonto zu überweisen. Dazu kommen die
Ausgaben für das Jahresticket der Verkehrsbetriebe sowie weitere außerordentliche Kosten. Entweder ist RR UE
verurteilt worden, wie bisher zum Unterhalt der drei studierenden Kinder beizutragen, und zwar mit der Bezahlung
der Miete und des vereinbarten Unterhaltsbeitrages, und somit mit einer Gesamtüberweisung von € 2.450,00-, wie aus seinen bisherigen Kontoauszügen ersichtlich ist, oder er muss ihnen in
Zukunft nur den ordentlichen Unterhalt von je € 350,00- für
die WI und 75 % ihrer Mietkosten von € 990,00-, sowie €
450,00- für und 75 % ihrer monatlichen von Per_8 CP_7
€ 400,00- gewähren und die restlichen in der CP_7
Gesamthöhe von € 378,25- müssten von FR GU
übernommen werden, was nicht gerecht wäre. Sie trägt nämlich
ebenfalls zum Unterhalt der drei studierenden CH bei,
insbesondere in den Zeiträumen, in denen sie bei ihr in Lana
oder Pfelders sind. Die WI, die in Innsbruck studieren,
verbringen jedes Wochenende bei der Mutter und sind während
der Semesterferien, zu Weihnachten, Ostern und in den langen
Sommerferien bei ihr. Sie kümmert sich für die WI um das Kochen, Waschen und Bügeln und bereitet ihnen Essen
16 vor, das sie mitnehmen. Außerdem finanziert sie die
Per_2 Freizeitaktivitäten ihrer CH. , die in studiert, Per_8
ebenfalls regelmäßig während der Weihnachts-, Per_22
Oster-, Pfingst- und Sommerferien nach Hause zur Per_23
Mutter. In diesen Zeiträumen leben die drei CH
ausschließlich auf Kosten von FR GU, was hochgerechnet mindestens 170 Tage im Jahr für die WI und mindestens
115 Tage für Daher ist es gerechtfertigt, dass Persona_24
RR UE, als finanziell stärkeres Elternteil, wie von FR
GU beantragt, weiterhin den Unterhalt und die Miete mit
Nebenkosten am Studienort bezahlt. Darüber hinaus muss
FR GU die Betriebskosten für die Familienwohnung in
Höhe von zirka € 643,18- monatlich tragen, was auch den gemeinsamen Kindern zugutekommt. Sie hat somit neben ihrem monatlichen von € 1.300,00- und dem von ihr zu Per_25
besteuernden Ehegattenunterhalt von € 1.000,00-, welcher schlussendlich nur € 783,33- entspricht, also insgesamt €
2.083,33- zur Verfügung, wovon sie die monatlichen
Betriebskosten der Familienwohnung von € 643,18- sowie die
Zeit, in welcher die WI (die Hälfte des Jahres) und ES
(ein Drittel des Jahres) bei ihr wohnen, finanzieren muss. Wenn
sie in Zukunft auch 25% der Mietkosten der CH, also monatlich € 378,25-, übernehmen muss, bleiben ihr nur €
1.061,19- für ihren Unterhalt und jener ihrer Kinder zur
Verfügung. Im Vergleich dazu steht das monatliche Netto-
17 Einkommen von RR UE von € 12.520,00-, basierend auf seinem Erwerbseinkommen (erklärtes Einkommen 2022), und abzüglich € 2.450,00- für die studierenden CH, sofern er diese weiterhin im gleichen Ausmaß unterstützt, verbleiben ihm
€ 10.070,00-. Dazu kommt der Ehegattenunterhalt, der sein der Steuer unterlegenes Einkommen jedoch erheblich verringert. Somit hat er weiterhin monatlich mindestens €
9.000,00- zur Verfügung. Er bewohnt eine Controparte_8
und seine Betriebskosten sind von deutlich geringerem Umfang,
da er alleine lebt und FR GU zu fünft. Insbesondere sind im angefochtenen Urteil auch die steuerrechtlichen
Erwägungen, welche auch bei der Verhandlung zum persönlichen Erscheinen der Parteien im Hinblick auf den
Vergleichsvorschlag des beauftragten Richters zu Protokoll
gegeben wurden (Pflicht der Besteuerung des
Ehegattenunterhaltes seitens FR GU und Verringerung des zu besteuernden Einkommens durch den bezahlten
Ehegattenunterhaltes bei RR UE), nicht zur Kenntnis
genommen wurden, und dies war auch ein Grund für die
Ablehnung des Vorschlages seitens FR GU.
Aus all den dargelegten Tatsachen ergibt sich, dass RR UE,
wie bisher, zu 100% für die studierenden CH an ihrem
Studienort verantwortlich sein muss und ihnen den vereinbarten monatlichen Unterhalt sowie die gesamten
Mietausgaben zuzüglich Nebenkosten bezahlen muss. Mit
18 Beginn des neuen Studienjahres 2024-2025 ist die Miete für die
WI in Innsbruck auf monatlich € 1.220,00- und für
Per_2
in auf € 450,00- erhöht worden. Per_8
In diesem Sinne soll Punkt Nr. 3 des angefochtenen Urteils
interpretiert und verbessert werden, bzw. der Antrag von FR
GU angenommen werden.
Zu Punkt Nr. 8) des Urteils betreffend die Entscheidung des
Erstgerichts, FR GU zu verurteilen, RR UE 2/3 der
Verfahrenskosten zu zahlen, führt die Berufungswerberin aus,
dass die vom Landesgericht dafür gelieferte Begründung
fehlerhaft ist und Art. 91 ZPO widerspricht, welcher vorsieht,
dass das Gericht im Falle der Annahme seines
Vergleichsangebots durch eine Partei, die Partei, die den
Vorschlag ohne triftigen Grund abgelehnt hat, zur Zahlung der
Prozesskosten verurteilt, die nach der Formulierung des
Vorschlags entstanden sind, vorbehaltlich der Bestimmungen
des zweiten Absatzes von Art. 92 ZPO. Im Anlassfall hat das
Landesgericht nicht berücksichtigt, dass RR UE bis zum
Vergleichsvorschlag des Richters und auch während der
Verhandlung für das persönliche Erscheinen der Parteien
darauf bestanden hatte, keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Seine Schlussanträge im Einlassschriftsatz sowie sein
Antrag bei der am 17.06.2024 belegen dies. Erst CP_9
nach dem Vergleichsvorschlag war RR UE bereit, einen
Ehegattenunterhalt in der vorgeschlagenen Höhe zu zahlen.
19 FR GU hat den Vorschlag jedoch nicht ohne triftigen
Grund abgelehnt, sondern ihre Bedenken korrekt zu Protokoll
gegeben. Da der Ehegattenunterhalt für den Empfänger ein ist, war die vorgeschlagene Höhe für FR GU Persona_26
unzureichend. Es ist ebenfalls unzutreffend, dass FR GU
in mehreren Punkten unterlegen wäre, dies ist nur für den
Antrag auf Schuldanlastung der Fall, während ihr Antrag auf
Ehegattenunterhalt angenommen wurde und lediglich der Höhe
nach nicht vollständig akzeptiert wurde, was aber nicht bedeutet, dass sie zu diesem Punkt unterlegen ist. Die
Verfügung zugunsten der studierenden CH wurde zwar nicht in der genauen Formulierung angenommen, bedeutet jedoch sinngemäß das gleiche was sie eingefordert hat. RR
UE hatte in seinen Schlussanträgen angeboten, sämtliche
ordentlichen und außerordentlichen Kosten für den
Kindesunterhalt zu tragen. Nur im nicht angenommenen Fall
eines geschuldeten Ehegattenunterhalts sollte der Unterhalt für
die wirtschaftlich nicht unabhängigen CH zur Hälfte von beiden Elternteilen getragen werden.
Das Gericht hätte bei korrekter Anwendung des Art. 91 ZPO
nur die notwendigen Prozesskosten ab der Verhandlung am
17.06.2024, also nur für die Phase der Entscheidung, wie gesetzlich vorgesehen, FR GU anlasten dürfen. Sie war hingegen gezwungen, die Ehetrennung einzureichen, da ihr
Ehemann bei den außergerichtlichen Verhandlungen nicht
20 bereit war, einen Ehegattenunterhalt zu zahlen. Daher stehen ihr die Prozesskosten für die ersten beiden Phasen (Studium
der Angelegenheit und Einleitung des Verfahrens) sowie für
einen Teil der Beweisphase zu, da ihre Prozessvertreterin neben dem Trennungsantrag auch zwei weitere Schriftsätze mit vollständigen Beweisanträgen hinterlegt hat und zudem 66
Dokumente vorgelegt wurden.
Der Kostenentscheid laut angefochtenem Urteil ist also aus den genannten Gründen zu widerrufen und die Prozesskosten für
die ersten beiden Phasen und die Hälfte der dritten Phasen sind
RR UE anzulasten.
Dies alles bezüglich der noch offenen Berufungsgründe
vorausgeschickt, hat die Berufungswerberin in Bezug auf obige noch aufrechte Berufungsbegehren die bereits im Anfangsteil
dieses Urteiles wiedergegebenen Schlussanträge gestellt.
III) Die leitende Sektionspräsidentin hat mit Dekret vom
09.10.2024 die Erstverhandlung für das Erscheinen der
Parteien auf den 12.02.2025 festgesetzt und den Parteien die
Fristen nach Art. 473-bis.32 ZPO erteilt.
IV) Mit am 9.01.2025 telematisch hinterlegtem Schriftsatz vom
8.01.2025 hat sich der Berufungsbeklagte in das
Berufungsverfahren eingelassen und hat zu den an dieser Stelle
noch zu behandelnden Berufungsgründen wir folgt ausgeführt.
Zu Punkt Nr. 4) des Urteils (Ehegattenunterhalt):
FR GU begründet die von ihr mit dem Berufungsbegehren
21 eingeforderte Erhöhung des zuerkannten monatlichen
Ehegattenunterhalts von € 1.000,00- auf € 2.500,00- damit,
dass mit dem zuerkannten Betrag nicht die Fortführung ihres bisherigen Lebensstandards möglich ist. Die von der Gegenseite
vorgebrachten rechtlichen Argumente für die Erhöhung des
Unterhaltsbeitrages sind jedoch allesamt zu bestreiten.
Vielmehr gilt es laut gültiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung zu prüfen, a) ob sich die Eheleute selbst erhalten können („principio di indipendenza“) und b) ob sie in der Lage sind, einer geregelten Arbeit nachzugehen, um sich die benötigten finanziellen Mittel selbst zu besorgen („principio di
autosufficienza economica“). Die Gegenseite führt auch aus,
dass im angefochtenen Urteil lediglich das Einkommen des
RR UE, nicht jedoch sein großer „Immobilienbesitz“
berücksichtigt worden ist. Während FR GU nämlich
lediglich über zwei Wohnungen in Pfelders, im hintersten
Passeiertal verfüge, ist RR UE Eigentümer eines
Wohnhauses mit drei Wohnungen, wobei eine Wohnung von seiner Mutter bewohnt wird, eine zweite, neu errichtete
Wohnung nun von ihm selbst und eine dritte Wohnung als
Familienwohnung dient, und wobei auch zu berücksichtigen
sei, dass in das Wohnhaus Investitionen von € 1.000.000,00.-
geflossen wären. Diese behauptete Investitionssumme
entspricht nicht den Tatsachen, vielmehr wurde in die beiden
Wohnungen von FR GU nachweislich ein Betrag von €
22 344.881,40- investiert, die tatsächliche Investitionssumme lag jedoch bedeutend höher. Auch bedürfen die Ausführungen der
Berufungsweberin zu ihrer Einkommenssituation einer
Berichtigung. Sie verfügt aufgrund ihrer Unterrichtstätigkeit
über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens €
1.500,00- und über Miteinnahmen aus der Vermietung ihrer
Ferienwohnung von weiteren zirka € 1.000,00- netto monatlich.
Auch besteht für sie die Möglichkeit, ihre Mieteinnahmen durch die Vermietung ihrer zweiten Wohnung an Feriengäste
zumindest zu verdoppeln, da es sich überdies um die größere
der beiden Wohnungen handelt. Weil FR GU keine
Stammrollenanstellung hat, muss sie sich daher jedes Jahr für
einen befristeten Lehrauftrag bewerben, es ist jedoch ebenfalls bekannt, dass in Südtirol ein extremer Lehrermangel herrscht und daher sehr leicht befristete Unterrichtsstellen zu finden sind. Der Umstand, dass FR GU in den vergangenen
Jahren stets eine Stelle in ihrem unmittelbaren Wohnort
besetzen konnte, belegt dies zweifellos. Sie ist jedoch lediglich bereit, Lehraufträge in Teilzeit im Ausmaß von max. 50% zu akzeptieren und begründet dies mit zwei
Bandscheibenvorfällen, die sie angeblich vor Jahren erlitten
Per_2 hat, bzw. mit der sehr vagen Behauptung, ihr stecke „ein
im Hals“, weshalb eine Vollzeitstelle für sie aus psychologischer
Sicht nicht machbar wäre. Der Teilzeitauftrag von FR GU
beläuft sich auf lediglich neun Stunden die Woche Unterricht,
23 während eine Vollzeitstelle zirka zwanzig Stunden wöchentlich
vorsehen würde, was durchaus machbar erscheint. Durch die
Übernahme einer Vollzeitstelle würde ihr Einkommen von derzeit € 1.500,00- voraussichtlich auf zirka € 3.000,00-
monatlich steigen, und dies auch während den unterrichtsfreien Sommermonaten. Die Übernahme einer
Teilzeitstelle wäre überdies für FR GU zumindest ab dem
Besuch der Mittelschule der jüngsten Tochter im Jahr 2013
durchaus zumutbar gewesen und nicht erst ab dem Jahr 2017,
als bereits alle Kinder die Oberschule besuchten, Zeitpunkt ab dem sie sogar auch eine Vollzeitstelle hätte annehmen können.
Deshalb kann die Gegenseite auch nicht behaupten, sie sei gezwungen gewesen, ihre Schulkarriere für die Erziehung ihrer
Kinder zu opfern. Für die Betreuung der Kinder standen ihr
Tagesmütter zur Verfügung und für die Erledigung des
Haushaltes wurde ihr die Anstellung einer Haushaltshilfe
angeboten. Auch hatte sie bei der Kinderbetreuung die
Unterstützung ihrer Mutter und der Schwiegereltern, welche im selben Wohnhaus lebten. Die Behauptung, RR UE habe stets um 12 Uhr sein Mittagessen eingefordert und dadurch sei ihr der Wiedereintritt in den Lehrberuf verwehrt worden, muss hingegen bestritten werden. Es handelt sich dabei um ein willkommenes Scheinargument, um die unterlassene Aufnahme
der Unterrichtstätigkeit, auch nur in Teilzeit, nachträglich zu rechtfertigen. Schließlich darf auch nicht unerwähnt bleiben,
24 dass RR UE laut Rentenprognose im April 2027 seine
Rente antreten kann und sich sein Einkommen daher beträchtlich schmälern wird. Eine Lohnreduzierung um zirka €
300,00- monatlich hat er bereits heuer erfahren, aufgrund der höheren Besteuerung des geldwerten Vorteils (fringe benefit) des ihm auch privat zur Verfügung gestellten Dienstwagens. Unter
Berücksichtigung der im Einlassungsschriftsatz zitierten höchstrichterlichen Grundsätze steht FR GU die von ihr geforderte Erhöhung des Ehegattenunterhalts nicht zu. Sie hat aufgrund ihrer Erwerbsfähigkeit und ihres Immobilienbesitzes
selbst die notwendigen Mittel, ihren Lebensunterhalt in angemessener Weise zu bestreiten, und es ist ihre freie
Entscheidung, wenn sie konkrete und zumutbare
Erwerbschancen nicht nutzt (Vollzeitbeschäftigung, Vermietung
ihrer Wohnungen). Für den ihrerseits zur Bildung des
Gemeinschaftsvermögens geleisteten Beitrag wird sie nach erfolgter Teilung die Hälfte der in die Gütergemeinschaft
gefallenen Güter erhalten, darunter Bankguthaben und im beträchtlichen Ausmaß. Die Berufungswerberin Per_28
kann zudem nicht behaupten, dass sie für die Erziehung der
Kinder auf konkrete berufliche Karrierechancen verzichtet hat,
zumal sie laut ihrer eigenen Aussage nicht die erforderliche schulische Ausbildung besitzt, um eine Stammrolle zu bekleiden. Auch belegt der verzögerte Eintritt in das
Berufsleben und die Persona_29
25 , dass sie gar nicht an einer beruflichen Controparte_10
Karriere interessiert war, und allenfalls würde ihr hierfür die
Beweispflicht obliegen. Der mit dem Ziel vorgebrachte
Berufungsgrund, die Erhöhung des bereits gerichtlich zuerkannten Ehegattenunterhalts zu erreichen, ist also kostenpflichtig abzuweisen.
Zu Punkt Nr. 3) des Urteils (Unterhalt für die drei
volljährigen, wirtschaftlich noch nicht unabhängigen
CH):
Laut Berufungswerberin sollte RR UE nicht nur gänzlich
den ordentlichen Unterhalt für die drei CH bezahlen,
sondern auch zur Gänze die außerordentlichen Kosten für die
Unterbringung derselben am Studienort. Die Formulierung des
Urteils bereitet laut ihrer Meinung Auslegungsprobleme, was jedoch nicht stimmt. Auch sind die gegnerischen Darlegungen
im Berufungsbegehren widersprüchlich und unwahr. Es wird behauptet, dass die CH zirka die Hälfte des Jahres bei FR
GU verbringen würden und sie würde während dieser Zeit
ausschließlich deren Kosten tragen. Die CH NA und studieren in Innsbruck und kommen an Wochenenden Per_6
(Freitag bis Sonntag) sowie in den Ferien nach Südtirol,
während die Tochter ES lediglich während der Ferien
Per_2 ( , Semesterschluss und ) von Per_30 Per_31 Per_32
nach wobei jedoch alle CH ihr eigenes Leben Per_33
führen und ihre Zeit bei den jeweiligen Partnern verbringen,
26 bzw. ihre Freundschaften pflegen und nicht zu Hause bei der
Mutter sitzen. RR UE ist nach wie vor für seine Kinder da,
er pflegt weiterhin Kontakt zu seinen CHn, hilft ihnen und unterstützt sie, und eine Tochter arbeitet nun bereits seit mehreren Jahren in den Sommer- bzw. Herbstmonaten bei ihrem Vater in der Obstgenossenschaft Lana. RR UE hat für seine CH auch einen PKW Fiat 500 angekauft, der ihnen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht. Er
trägt sämtliche Fahrzeugspesen (Steuer, Versicherung, etc.)
und kümmert sich auch um die wiederkehrende Inspektion und notwendige Wartung des Pkws. Es ist nicht nachvollziehbar und völlig widersprüchlich, wenn FR GU behauptet, dass sie für die Hälfte des Jahres die Kosten für die Kinder tragen würde, wenn doch RR UE ausschließlich und nachweislich das ganze Jahr alleine den ordentlichen Unterhalt der CH
bestreitet. Auch wird die gegnerische Rechnung, wonach FR
GU nach Abzug der von ihr errechneten Spesen und Steuern
nur € 1.061,19- zur Verfügung stünden, bestritten. Sie
verschweigt dem Gericht, dass sie seit jeher lediglich
Lehraufträge in Teilzeit akzeptiert, wobei sie eine stichhaltige
Erklärung hierfür schuldig bleibt. In Ermangelung einer medizinisch indizierten Einschränkung kann davon ausgegangen werden, dass FR GU voll erwerbsfähig ist,
und somit ergibt sich ein mögliches, monatliches Nettogehalt
von zirka € 3.000,00-, anstatt zirka € 1.500,00-. Auch könnte
27 sie ihre zweite Wohnung in Pfelders vermieten und dadurch sicherlich weitere Nettoerlöse von monatlich zirka € 1.000,00-
erzielen. Somit würden ihr auch aufgrund ihrer Berechnungen -
welche jedoch erneut vorsorglich bestritten werden müssen –
nach Abzug sämtlicher Spesen zirka monatlich € 3.600,00-
verbleiben. Die behauptete Unangemessenheit der richterlichen
Verfügung in Bezug auf den Unterhalt der drei CH ist daher nicht erkennbar. Die Gegenseite scheint zudem zu vergessen, dass sie selbst die Übernahme der außerordentlichen Kosten für die Kinder im Ausmaß von zunächst 30% beantragt hat, wobei das Erstgericht sogar die
Aufteilung im Ausmaß von 75% für RR UE und lediglich
25% für FR GU verfügt hat und derselben ein
Ehegattenunterhalt von monatlich € 1.000,00- zuerkannt wurde. Dennoch weigert sie sich beharrlich ihren Beitrag an den außerordentlichen Kosten der Kinder zu leisten. Das
angefochtene Urteil ist klar formuliert und bedarf keiner weiteren Auslegung. Der gegnerische Berufungsgrund ist daher kostenpflichtig abzuweisen.
Zu Punkt Nr. 8) des Urteils (Verfahrenskosten):
Der Berufungsbeklagte hält diesem gegnerischen
Berufungsbegehren entgegen, dass die Berufungswerberin von der irrigen Annahme ausgeht, dass sie lediglich in Bezug auf den Antrag auf Schuldanlastung unterlegen ist. Diesbezüglich
müsse klargestellt werden, dass RR UE den in die
28 einstweilige Verfügung vom 19.06.2024 aufgenommenen
Vergleichsvorschlag des Gerichtes angenommen hat und in der
Entscheidungsphase seine Schlussanträge dahingehend präzisiert wurden, dass vordergründig beantragt würde, es möge ein Trennungsurteil gemäß der einstweiligen richterlichen
Verfügung ergehen, während nur untergeordnet an den ursprünglichen Schlussanträgen festgehalten wurde. Im Urteil
hat das Landesgericht die bereits getroffene einstweilige
Verfügung bestätigt, und es wurde somit das vordergründige
Begehren des RR UE angenommen, während die
Schlussanträge von FR GU in mehreren Punkten nicht angenommen wurden (Erklärung der Unzulässigkeit des
Antrages auf Aufteilung der Gütergemeinschaft, Zuweisung der
Schuld am Scheitern der Ehe, Ehegattenunterhalt und ordentlicher Unterhalt für die CH). Folgerichtig hat daher das Gericht die unterlegene Partei zur Tragung von zwei
Dritteln der Verfahrenskosten verurteilt, indem es berücksichtigt hat, dass „der Antragsgegner im Unterschied zur
Antragstellerin den richterlichen Schlichtungsvorschlag zu den
Trennungsbedingungen, welcher vom Urteil bestätigt wurde, zur
Gänze angenommen hat, nur in seinem Streichungsbegehren
unterlegen ist, wohingegen die Antragsgegnerin in mehreren
Punkten unterlegen ist. Deshalb findet das es für Per_34
angebracht, dass zwei Drittel der Verfahrenskosten von der
Antragstellerin zu tragen sind und ein Drittel derselben
29 gegenseitig aufgehoben werden“. Auch stimmt es keinesfalls,
dass der RR UE in den Vergleichsverhandlungen keine
Bereitschaft gezeigt hätte, einen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, vielmehr wurden der Gegenseite mehrere
Vergleichsangebote vorgelegt, welche allesamt abgelehnt wurden. Schließlich sind die Vergleichsgespräche gescheitert,
da die Gegenpartei an ihren exorbitanten Forderungen
festgehalten hat. Auch der Berufungsgrund betreffend die
Verfahrenskosten ist daher wiederum völlig haltlos und demnach kostenpflichtig abzuweisen.
Dies vorausgeschickt, hat der Berufungsgegner die im
Anfangsteil dieses Urteiles angeführten Schlussanträge gestellt.
V) Die Generalstaatsanwaltschaft hat erklärt, dem
Berufungsverfahren nicht beizutreten.
VI) Die erste Verhandlung vor dem vom Persona_35
12.02.2025 wurde wegen Abwesenheit zweier Senatsmitglieder
auf den 13.02.2025 vertagt, Tagsatzung, bei welcher den
Parteien Fristen für die Hinterlegung eines
Verteidigungsschriftsatzes und eines Replikschriftsatzes
gewährt wurden und die Verhandlung für die
Schlusserörterung auf den 21.05.2025 anberaumt wurde,
welche in der Folge auf Antrag der neuen Prozessvertreterin der
Berufungswerberin auf den 9.07.2025 vertagt wurde. Bei der
Tagsatzung vom 9.07.2025 hat sich die Prozessvertreterin der
Berufungswerberin, bei gleichzeitiger Bestreitung der
30 gegnerischen Darlegungen, Dokumente und Anträge, auf die eigenen Ausführungen, Einwände, Bestreitungen, Unterlagen
und Anträge berufen, wobei sie erklärt hat, auf die
Berufungsgründe betreffend Punkt Nr. 5 des angefochtenen
Urteils (Unzulässigkeit des gegnerischen Antrages bezüglich
Aufteilung der Gütergemeinschaft) und Punkt Nr. 7 desselben
(Anlastung der Schuld an der Zerrüttung der Ehe an RR
UE) zu verzichten. Der Prozessvertreter des
Berufungsgegners hat sich auf die eigenen Ausführungen,
Anträge, auch in beweisrechtlicher Hinsicht, sowie Einwände
berufen und hat die Annahme der gestellten Schlussanträge
beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit zur
Entscheidung eingehalten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1) Es gilt eingangs festzuhalten, dass für Streitsachen
betreffend Unterhaltsfragen grundsätzlich das so genannte
Prinzip des rebus sic stantibus (Entscheidung laut dem Stand
der Dinge) gilt, welches es den Parteien jedenfalls erlaubt, zu einem späteren Zeitpunkt, bei Vorliegen einer neuen Sachlage,
allenfalls, in der gesetzlich vorgesehenen Form, Anträge auf
Abänderung der getroffenen Regelung einzubringen, so wie es –
auch da im Anlassfall die Erstverhandlung im
Ehescheidungsverfahren bereits im Oktober dieses Jahres
angesetzt ist – zudem angebracht erscheint, insbesondere was den strittigen Ehegattenunterhalt angeht, der Vollständigkeit
31 halber zu erwähnen, dass die im Zusammenhang mit dem
Ehetrennungsverfahrens ausgesprochene Regelung
grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt in Kraft bleibt, an dem im
Ehescheidungsverfahren, unter Berücksichtigung der im
Hinblick auf die Auflösung der Ehe geltenden Rechtsprinzipien,
vom Gericht neue diesbezügliche Verfügungen getroffen werden.
Dies vorausgeschickt, ist der der Ansicht, dass über die Per_36
noch zu behandelnden Berufungsgründe ohne Aufnahme der angebotenen Beweismittel befunden werden kann, da die für
die entsprechenden Entscheidungen wesentlichen Elemente an und für sich zum Teil schon – wie in der Folge näher ausgeführt
- aus dem Inhalt einiger, vom Berufungsgegner zum Thema des genossenen Lebensstandards formulierten Beweiskapitel und insgesamt aus der vorliegenden Dokumentation entnehmen lassen, oder als nicht bestritten angesehen werden können.
Dementsprechend haben folgende Entscheidungen zu ergehen.
2) Dem Berufungsgrund betreffend die Höhe des vom
Berufungsgegner zu leistenden Ehegattenunterhaltes ist aufgrund der nachstehend ausgeführten Sach- und
Rechtserwägungen im in der Folge angeführten Rahmen
stattzugeben.
Diesbezüglich muss zunächst festzuhalten, dass es im Hinblick
auf die Festlegung des zu leistenden Ehegattenunterhalts im
Rahmen der Erhebung der ökonomischen Situation der
Parteien nicht notwendig ist, eine Bestimmung der jeweiligen
32 Einkommenssituation in exakter Höhe vorzunehmen, sondern dafür vielmehr eine verlässliche allgemeine Rekonstruktion der jeweiligen gesamtheitlichen Vermögens- und Einkommenslage
ausreicht (so sinngemäß auch der Beschluss des OGH Nr. 975
vom 20.01.2021). Im Zuge der Quantifizierung der Höhe des
Ehegattenunterhaltes im Trennungsverfahren, ist sodann -
anders als beim Scheidungsunterhalt, welcher eine Fürsorge- /
Ausgleichsfunktion (funzione assistenziale / compensativa perequativa) hat (vgl. dazu unter anderem genauer den
Beschluss des OGH Nr. 26.520 vom 11.10.2024) - der unabdingbare Bezugsparameter (“indispensabile parametro di
riferimento”) des während des ehelichen Zusammenlebens
genossenen Lebensstandards zu berücksichtigen, welcher nicht nur anhand der sich aus der Steuerdokumentation ergebenden
Einkommen, sondern auch mittels anderer unter dem
ökonomischen Gesichtspunkt relevanter Umstände bewertet werden kann/muss (so sinngemäß der Beschluss des OGH Nr.
32.349 vom 13.12.2024), wobei in die Bewertung, ob und inwieweit der den - auf dem Fortbestehen der Verpflichtung zur materiellen und moralischen Fürsorge (“persistenza del dovere
di assistenza materiale e morale”) beruhenden - Anspruch auf
Ehegattenunterhalt erhebende Ehegatte nicht über eigene, für
die Aufrechterhaltung des vormaligen Lebensstandards
ausreichende finanzielle Mitteln verfügt, unter anderem auch die konkrete und aktuelle, auch nur potenzielle
33 Erwerbsfähigkeit desselben einfließen muss (so sinngemäß der
Beschluss des OGH Nr. 234 vom 7.01.2025).
Dies geklärt, kann erachtet werden, dass im Anlassfall – wie auch aus den Ausführungen der Parteien in ihrer Gesamtheit
geschlossen werden kann - die der Ehegemeinschaft zur
Verfügung gestandenen sicherlich als beträchtlich CP_11
einzustufen sind, so wie auch der Lebensstandard zweifellos gehoben war und jedenfalls über dem Durchschnitt lag. Dies ist schon angesichts der vom Berufungsgegner im
Einlassungsschriftsatz vom 8.01.2025 formulierten
Beweiskapiteln zu erachten, mit welchen der Beweis erbracht werden soll, dass das Ehepaar samt Kindern jährlich
Strandurlaube in , und anderen Per_37 CP_12
Feriendestinationen verbrachte, wobei sämtliche Spesen von
RR UE bezahlt wurden (Kapitel Nr. 16), dass FR GU
mitunter ein Monat im Sommer im Wohnwagen in Caorle oder am Gardasee verbracht hat, wobei der Wohnwagen und die
Standgebühr bezahlt wurden (Kapitel Nr. 17), dass FR GU
regelmäßig jeden Sonntag von RR UE zu
Restaurantbesuchen eingeladen wurde (Kapitel Nr. 18), dass
FR GU im in den Bergen in Pfelders, Persona_38
, Sölden und anderen namhaften Per_39 Per_40
Wintersportdestinationen verbracht hat, wofür RR UE die
Kosten trug (Kapitel Nr. 19) und dass FR GU zu festlichen
Anlässen (Weihnachten, etc.) mit teuren Per_41
34 Geschenken im vierstelligen Bereich, wie z.B. wertvolle Uhren,
Wellnessgutscheinen in bekannten Hotels beschenkt Per_42
wurde (Kapitel Nr. 20). Dass es sich im gegenständlichen Fall
zweifelsfrei um eine gutsituierte Familiengemeinschaft handelt,
ist auch daraus erkennbar, dass RR UE, abgesehen davon,
dass er in der Lage war/ist, drei CHn ein
Universitätsstudium zu finanzieren, denselben auch einen
Kleinwagen zur Verfügung gestellt hat/stellt, und dass auch nachdem die WI auswärts zu studieren begonnen haben,
von ihm immer noch monatlich (gegenüber vormals € 2.000,00)
an seine Ehefrau ein Betrag von € 1.700,00- als Wirtschaftsgeld
überwiesen wurde, und dies neben allen weiteren Spesen für
die Familie und die Familienwohnung, für die er laut seinen
Ausführungen allein aufgekommen ist. Immer unter dem
Gesichtspunkt des genossenen Lebensstandards und dessen notwendiger Aufrechterhaltung ist zudem festzustellen, dass -
unabhängig davon, dass nicht einmal feststeht, ob überhaupt
die für eine Vermietung notwendigen Voraussetzungen
baulicher und verwaltungsrechtlicher Natur bestünden – auch der Umstand, dass die Familie über eine im Eigentum von FR
GU stehende Wohnung in Pfelders zum Eigengebrauch
verfügt/e, als Teil des von der Familie / der Berufungswerberin
genossenen Lebensstandards anzusehen ist, sodass die
Forderung, FR GU solle diese vermieten, um daraus einen
Teil der finanziellen Mittel für ihre Eigenversorgung zu
35 erwirtschaften, wohl eher erst im Rahmen der Festlegung des eventuellen Scheidungsunterhaltes eine Rolle spielen dürfte.
Fakt ist vielmehr, dass die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen der Ehegatten seit der faktischen
Trennung - was Vermögensgüter, Einkommen und den
Lebensstandard insgesamt bedingende verfügbare Finanzmittel
angeht - abgesehen von der Zahlung des Wirtschaftsgeldes in der Höhe von € 1.700,00- von Seiten des RR UE an FR
GU, auf welche noch eingegangen werden wird, im
Wesentlichen unverändert geblieben sind.
Das Einkommen von FR GU aus ihrer Arbeitstätigkeit ist mehr oder weniger dasselbe geblieben (um die € 1.300,00- - €
1.400,00-), und wobei in diesem Zusammenhang das
Vorbringen des Berufungsgegners, dass, sollte FR GU (wie von ihr verlangt werden könnte) eine Vollzeitstelle annehmen,
sie das Doppelte verdienen würde, nicht nur nicht bewiesen wurde, sondern auch nicht nachvollziehbar ist, zumal eine
Aufstockung von Arbeitsstunden erfahrungsgemäß nicht mit einer direkt proportionalen Steigerung des Nettogehaltes
einhergeht und insbesondere ein Mittelschullehrer in
Vollzeiteinstellung wohl kaum € 3.000,00- im Monat verdienen dürfte, womit sich also auch im Falle von mehr Arbeitsstunden
allenfalls wohl eher eine nur äußerst bescheidene und in der
Gesamtökonomie vernachlässigbare Einkommenssteigerung
ergeben könnte. Und da FR GU über keine Anstellung in
36 Stammrolle verfügt und sich Jahr für Jahr für eine Anstellung
bewerben muss, welche einer Rangordnung nach (oder wie in der Berufungsschrift steht, nach “Reststunden”) vergeben wird,
sodass, wie schon vom Erstgericht angemerkt, auch das Risiko
besteht, dass sie bei der Bewerbung für eine
Supplentenlehrstelle leer ausgeht bzw. beim zugewiesenen
Lehrauftrag zeitliche Abstriche hinnehmen muss, bleibt die vom
Berufungsgegner vorgebrachte problemlose Möglichkeit der
Steigerung der Erwerbsfähigkeit vorerst auch aus diesem
Grund auf einem rein spekulativen Niveau. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei den Einkünften aus den Mieteinnahmen für die zweite Wohnung in Pfelders in der
Zwischenzweit große Veränderungen eingestellt haben bzw.
noch einstellen könnten, wobei zudem in keiner der
Ausführungen der Parteien transparent Aufklärung darüber
geben wird, was mit diesen Einnahmen, für deren Höhe nach
Abzug der Spesen im Lichte der vorgelegten Elemente überdies
nur vage Einschätzungen gemacht werden können, effektiv geschehen ist, d.h., ob diese Einnahmequelle zum Beispiel
nicht bereits in der Vergangenheit zum Lebensstandard der
Familie beigetragen hat, so wie auch nicht behauptet werden kann, dass FR GU nunmehr darüber ad libitum für ihren ausschließlichen Eigengebrauch verfügen kann, dies auch aber nicht nur da, wie für die Südtiroler Normalfamilie durchwegs
üblich, angenommen werden kann, dass die drei CH
37 angesichts des ihnen zustehenden Nutzungsrechts auf die ihnen und FR GU zugewiesene Familienwohnung sowie offenbar auch der volljährige Sohn, in den Zeiten in denen sie sich bei ihrer Mutter aufhalten, tatsächlich von dieser mitversorgt werden.
Auch die Einkünfte des RR UE, wie bereits im Ersturteil
festgehalten, scheinen bis heute im Wesentlichen dieselben geblieben zu sein, auch da man wohl wegen der in der
Berufungsschrift angeführten abgeänderten Besteuerung des
fringe benefit des Dienstwagens wohl kaum von einer relevanten
Verminderung sprechen kann (es handelt sich dabei angeblich um € 300,00-). Und selbst wenn man den wie in der weiteren
Folge mit dem vorliegenden Urteil erhöhten, jedenfalls steuerlich vom Gesamteinkommen abziehbaren
Ehegattenunterhalt berücksichtigt, ergibt sich für RR UE
jedenfalls keine ausschlaggebende Schlechterstellung auf der
Ausgabenseite, auch aber nicht nur da er seinerseits über eine eigene Wohnung verfügt und jedenfalls, wie vom Erstgericht
bestimmt, nicht mehr für die Spesen der Familienwohnung
aufkommen muss.
Dies alles vorausgeschickt und vergegenwärtigt, scheint diesem
Senat - auch da FR GU ihre Eigenmittel wohl nicht zur
Gänze allein zu ihrem eigenen persönlichen Unterhalt zur
Verfügung stehen dürften, und zwar nicht nur angesichts obiger Ausführungen betreffend die Mitversorgung der Kinder,
38 sondern auch da sie laut Ersturteil die Spesen für die Nutzung
der Familienwohnung zu tragen hat (es kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass die CH dafür mitaufkommen können) - schlussendlich durchwegs das vormals an sie vom
Ehemann überwiesene Wirtschaftsgeld in der Höhe von monatlich € 1.700,00- einen geeigneten Referenzparameter für
die Bemessung der Höhe des anzuerkennenden
Ehegattenunterhaltes darzustellen, auch wenn man berücksichtigt, dass dieser – wie von der Berufungswerberin
richtig bemerkt - von ihr noch zu besteuern ist.
Zu dieser Erkenntnis kommt man insbesondere anhand folgender Erwägungen. RR UE hat obgenannten monatlichen Betrag bereits in der Vergangenheit an FR GU
überwiesen, als die WI schon auswärts studierten (davor waren es angeblich € 2.000,00-) und die dritte Tochter hingegen noch zuhause lebte, wie auch RR UE damals offenbar noch in der Familienwohnung lebte, was wohl, was ihn betrifft, da es sein ständiger Aufenthaltsort war, einen nicht unerheblichen
Ausgabenposten darstellte, der nun weggefallen ist, während
die Kosten für die mittlerweile auswärts studierende dritte
Tochter heute wohl nicht unbedeutend niedriger anzusetzen sind. Auf der anderen Seite hat FR GU nun die vormals von ihrem Ehemann bezahlten Spesen für die
Familienwohnung zu tragen (Heizung, Strom, usw.), wobei jedoch wohl kaum davon ausgegangen werden kann, dass die
39 an den Ausgaben des RR UE im Jahre 2023 bemessenen entsprechenden Fixspesen (angeblich rund € 700,00- im Monat)
tatsächlich voll und ganz den für das Jahr 2023 vorgerechneten entsprechen. Da sich die Parteien nach wie vor über die
Aufteilung des größten Postens zwischen den Wohneinheiten
des Hauses streiten (und zwar um die Heizungsspesen), ist nämlich anzunehmen, dass – wie offenbar heute - auch bereits in der Vergangenheit kein separater Heizkreislauf für die einzelnen Wohneinheiten bestand, sodass sich die ins Feld
geführten Ausgaben des RR UE im Jahr 2023 wohl auf das ganze Wohnhaus und nicht allein auf die Familienwohnung
beziehen, für welche sie somit wohl nicht unerheblich geringer sein dürften.
Wenn man nun alle bisherigen Feststellungen und Erwägungen
berücksichtigt und obige Aktiv- und Passivposten
untereinander aufrechnet, scheint in der momentanen Lage ein monatlicher Ehegattenunterhalt in der Höhe von € 1.700,00- im
Monat angemessen und den rechtlichen Vorgaben
entsprechend sein.
RR GO UE muss daher dazu verpflichtet werden, an FR
IT GU mit Beginn Juli 2024 einen persönlichen
Ehegattenunterhalt in der Höhe von monatlich Euro 1.700,00-
zu zahlen. Dieser Betrag muss im Voraus innerhalb des 5. eines
Monats beglichen werden und unterliegt der Geldentwertung
laut ASTAT - Daten der Autonomen Provinz Bozen mit
40 jährlicher Anpassung im Monat Juli, 2024. Per_43
3) Auch der Berufungsgrund betreffend den Unterhaltsregelung
für die drei CH ist teilweise anzunehmen, indem erkannt wird, dass die Kosten für die Anmietung der Wohnungen der drei CH am jeweiligen Universitätsort ausschließlich von
RR UE zu tragen sind und nicht unter die
„außerordentlichen Kosten“ fallen, welche laut erstrichterlichem
Spruch zu 75% zu Lasten von RR UE und zu 25% zu
Lasten von FR GU gehen.
Punkt Nr. 3 des Spruchs des angefochtenen Urteils lässt auf den ersten Blick keine klare Antwort auf den von FR GU in erster Instanz gestellten und vor diesem Oberlandesgericht
wiederholten Antrag, dass angeordnet werden soll, dass der
Vater wie bisher für die Mietkosten betreffend die Wohnungen
der drei CH an ihren jeweiligen Studienorten aufkommen soll, erkennen, zumal verfügt wird, „sämtliche ordentlichen
Kosten für den Kindesunterhalt der CH PH, und Per_7
ES wird im bisherigen Ausmaß der Vater EG EC
tragen“ und sich die berechtigte Frage stellt, ob obige
Mietkosten als „außerordentliche Kosten“ zu 75% zu Lasten des
RR UE und zu 25% zu Lasten von FR GU gehen, wie vom Erstgericht für die „außerordentlichen Kosten“ bestimmt wurde.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass außerordentliche Spesen schulischer Natur (wie Mietkosten am
41 Studienort), welche (wie im Anlassfall) aufgrund ihrer regulären
und vorhersehbaren Wiederholung substantiell sicher sind
(routinemäßige Spesen), auch wenn sie nicht in einem pauschal festgesetzten, periodisch zu leistenden fixen Unterhaltsbeitrag
beinhaltet sind, d.h. nicht Teil des sogenannten ordentlichen
Unterhaltes im eigenen Sinne sind, ebenso wenig außerordentliche Spesen im engen Sinne, d.h.
außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Art, darstellen,
sondern, da sie jedenfalls die ordentlichen Bedürfnissen des
Kindes entsprechen, vielmehr die Natur des pauschalen und periodischen ordentlichen Unterhaltsbeitrages teilen (so sinngemäß der Beschluss des OGH Nr.
3.835 vom 15.02.2021 –
siehe zum Thema auch Beschluss des OGH Nr.
7.169 vom
18.03.2024).
Dieses Prinzip scheint offenbar auch der Entscheidung des
Landesgerichtes zugrunde gelegt worden zu sein, wenn das
Erstgericht verfügt, dass „sämtliche ordentliche Kosten für den
Kindesunterhalt der CH …. im bisherigen Ausmaß der Vater
EG EC tragen“ wird, und dann vorsieht, dass die
„außerordentlichen Kosten“ zu 75% von RR UE und zu
25% von FR GU zu tragen sind, allerdings mit dem Zusatz,
dass diese im Voraus von beiden Eltern in Abstimmung mit den
Kindern genehmigt werden müssen, Zusatz welcher die
Schlussfolgerung gebietet, dass mit diesen „außerordentlichen
Kosten“ in Wirklichkeit jene Kosten gemeint sind, welche -
42 anders als die Mietkosten, die schon vorher „genehmigt“ und bereits wiederholt allein vom Vater getragen worden waren – bei
Erlass des Urteils noch nicht bestanden / bekannt waren, bzw.
dem an und quantum als nicht vorhersehbar anzusehen waren/sind. Die Richtigkeit obiger Schlussfolgerung ergibt sich auch aus der Urteilsbegründung (siehe Punkt Nr. 11), selbst wenn an dieser Stelle wiederum im uneigentlichen Sinne von
„ordentlichen Unterhaltsbeiträgen“ die Rede ist. Dort erklärt das
Landesgericht nämlich, dass von der von der Antragstellerin „in
ihren Schlussanträgen geforderten genauen Bezifferung“
abgesehen wird (Schlussanträge in welchen ausdrücklich vom
„bisher bezahlten monatlichen Unterhalt und Mietspesen der
angemieteten Wohnung am Universitätsort“ die Rede ist und in der Folge sowohl ein Betrag für den „Unterhalt“ als auch ein
Betrag für die „Miete“ und sodann jeweils ein Gesamtbetrag
angeführt ist), und zwar „in Anerkennung der bisherigen
Unterstützung zur Zufriedenheit der CH und dem Umstand
Rechnung tragend, dass diese Unterstützung (welche de facto
sowohl den ordentlichen Unterhalt im engen Sinne, als auch die Mietspesen betroffen hat, A.d.V.), da sie FR GU IT
nicht involviert, konkret im – Controparte_13 CP_14
Verhältnisses zu regeln ist“. Es muss also erkannt werden, dass
- auch wenn eine eindeutigere und detailliertere Definierung
möglich gewesen wäre – der gesamtheitlich bewertete
Entscheidungstenor jener ist, dass – wie gehabt – die
43 Bezahlung des periodischen Beitrags für den ordentlichen
Unterhalt und die der monatlichen Mietkosten zwischen Vater
und CHn zu regeln ist und die entsprechenden Beträge von
RR UE – wie auch von der Berufungsweberin in ihren
Schlussanträgen gefordert - direkt an die CH zu bezahlen sind, ohne jegliche Involvierung der Mutter.
Dem vom ausgesprochenen Controparte_15 CP_16
Rechnung tragend, dass das Recht des volljährigen,
wirtschaftlich aber nicht unabhängigen Nachkömmlings auf
Leistung der Unterhaltszahlungen zu seinen Gunsten und das entsprechende Recht des Elternteiles, mit welchem dieser zusammenlebt, wenn auch konkurrierende, so dennoch autonome Rechte sind (so sinngemäß der Beschluss des OGH
Nr. 34.100 vom 12.11.2021), besteht also im Anlassfall, in dem
FR GU die Direktzahlung beantragt hat und diese auch verfügt wurde, für sie kein einklagbarer Anspruch, auf dass das
Gericht exakte Summen für die von ihr als „monatlicher
Unterhalt“ und als „Mietspesen“ angeführten Positionen festlegt.
Sie hat jedoch – auch im Lichte der diesbezüglich in der Folge
zwischen ihr und ihrem Ehegatten aufgetretenen Querelen in
Bezug auf die „Mietspesen“ - sehr wohl ein rechtlich relevantes
Interesse und auch die Klagelegitimation, feststellen zu lassen,
dass es sich bei diesen Spesen nicht um „außerordentliche
Kosten“ handelt, welche ihr durch das Erstgericht zu 25%
angelastet wurden, und wobei jedenfalls zudem zu erachten ist,
44 dass eine Anlastung der Mietspesen nach diesem Kriterium laut
Auffassung des Senates im gegenständlichen Fall auch nicht als dem in Sachen Aufteilung der Unterhaltspflichten zwischen den Eltern gültigen Prinzip der „Proportionalität zu den
wirtschaftlichen Beständen“ entsprechend angesehen werden kann (siehe bezüglich dieses , was insbesondere auch CP_17
den volljährigen, wirtschaftlich nicht unabhängigen
Nachkömmling angeht, den Beschluss des OGH Nr.
3.329 vom
10.02.2025), und zwar nicht nur angesichts des zwischen FR
GU und RR UE bestehenden beträchtlichen Gefälles in
puncto faktischer Finanzkraft, sondern auch im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf das nicht vermeidbare
Erfordernis, die in der Zeit, in der sie sich bei ihr Per_44
aufhalten, mitzuversorgen, und auf die Notwendigkeit die, auch denselben zugutekommenden Spesen für die Familienwohnung
aus eigener Tasche auszulegen.
Angesichts aller bisherigen Ausführungen ist das Urteil des
Landesgerichtes unter Punkt Nr. 3 des Spruchteils demnach dahingehend zu ändern/ergänzen, dass die Kosten für die
Anmietung der Wohnungen der drei CH am Universitätsort
wie bisher ausschließlich von RR UE zu tragen sind und dass hingegen sämtliche übrige außerordentliche Kosten,
welche wie vom Erstrichter verfügt, im Voraus von beiden
Eltern in Abstimmung mit den Kindern zu genehmigen sind, zu
75% zu Lasten des RR UE und zu 25% zu Lasten von
45 FR GU gehen.
4) In Anbetracht der teilweisen Abänderung des angefochtenen
Urteils im bisher ausgeführten Sinne hat eine allumfängliche
Neuregelung der Prozesskosten des ersten und zweiten
Prozessgrades mittels einer gesamtheitlichen Bewertung des
Endausganges des Rechtsstreites und unter Berücksichtigung
des Kausalitätsprinzips zu erfolgen, was den Senat von der
Verpflichtung zu einer detaillierten Stellungnahme zum eigens im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid des Erstgerichtes
formulierten Berufungsgrund entbindet, wobei jedoch auch die in Bezug darauf gebotenen Überlegungen in die folgende
Begründung miteinfließen.
In erster Linie muss demnach zunächst bemerkt werden, dass die Entscheidung, den im ersten Verfahrensgrad vom beauftragten Richter formulierten Vergleichsvorschlag nicht anzunehmen, im Lichte der mit dem vorliegenden Urteil
erfolgten Anhebung des Ehegattenunterhaltes, für FR GU
in puncto Prozesskosten keine nachteiligen Wirkungen haben kann und der dementsprechende Begründungsteil des erstinstanzlichen Urteils jedenfalls als gegenstandslos angesehen werden muss. Vielmehr muss berücksichtigt
werden, dass der heutige Berufungsgegner laut Aktenlage – wie er anfangs im ersten Verfahrensgrad die Schlussanträge auch im Sinne gestellt hatte, dass im Falle der Zuerkennung eines
Ehegattenunterhaltes, die Eltern jeweils zur Hälfte für den
46 ordentlichen und außerordentlichen Unterhalt der drei CH
aufkommen sollten - vor dem Vergleichsverschlag des delegierten Richters nicht bereit war, überhaupt einen
Ehegattenunterhalt zu bezahlen, womit man im Bezug auf das entsprechende Begehren der FR GU
prozesskostentechnisch gesehen also jedenfalls im Sinne eines
Unterliegens von RR UE erkennen muss, selbst wenn der
Berufungswerberin auch im vorliegenden Prozessgrad nicht ein
Ehegattenunterhalt in der von ihr eingeforderten Höhe
zuerkannt wurde. Bereits dies hat zur Folge, dass - entgegen der Feststellung des Erstgerichtes, dass derselbe nur im
„Streichungsbegehren“ eine Niederlage erlitten hätte - RR
UE in Wirklichkeit als in mehr als in einem Punkt
unterlegen angesehen werden muss. Ebenso hat die
Aufforderung des Berufungsgegners an die Berufungswerberin,
nach dem erstrichterlichen Urteil für 25% der Mietspesen für
die Wohnungen der CH an ihrem Studienort
aufzukommen, die Einreichung eines entsprechenden
Berufungsgrundes zu obigem Streitpunkt erfordert. Der
Verzicht auf die Berufungsgründe betreffend die
Schuldanlastung für das Scheitern der Ehe und den verfahrensrechtlichen Einwand der Unzulässigkeit des vorgebrachten Antrages auf Aufteilung der Gütergemeinschaft,
mit daraus folgendem Wegfallen des Streitgegenstands und
Bestätigung der im Ersturteil enthaltenen Abweisung der
47 entsprechenden Anträge, ist hingegen als Prozessunterliegen
von FR GU in diesen Punkten zu werten.
Dies alles vergegenwärtigt und den Umstand berücksichtigt,
dass vor dem Landesgericht im Hinblick auf keines der
Begehren in Bezug auf welche die Prozessparteien jeweils unterlegen sind eine mündliche Beweisaufnahme stattgefunden hat, scheint es dem Senat angebracht und rechtens, auch im
Lichte des mit den jeweiligen Begehren zusammenhängenden
Prozesstätigkeits- bzw. Verteidigungstätigkeitsaufwandes im
Rahmen der in Anwendung des Controparte_18
Spesenaufhebungsgrundes des gegenseitigen
Prozessunterliegens gemäß Art. 92 ZPO, die Verfahrenskosten
beider Prozessgrade des Ehetrennungsverfahrens vollständig
zwischen den Parteien aufzuheben.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient – Bozen befindet, CP_19
anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, mit CP_20
prozessabschließender Entscheidung, in teilweiser Abänderung
des angefochtenen Urteils - insbesondere der Punkte Nr. 3, 4
und 8 - wie folgt zu Recht:
1) Sämtliche ordentliche Kosten für den Unterhalt der CH
PH, und ES wird im bisherigen Ausmaß bis zu Per_7
deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit der Vater GO UE
tragen. Die Kosten für die Anmietung der Wohnungen der drei
CH am Universitätsort gehen ausschließlich zu Lasten von
48 RR GO UE. Die übrigen außerordentlichen Kosten der drei CH gehen zu 75% zu Lasten von RR GO UE
und zu 25% zu Lasten von FR IT GU, wobei diese im
Voraus von beiden Eltern in Abstimmung mit den Kindern
genehmigt werden müssen.
2) RR GO UE ist verpflichtet, an FR IT GU mit
Beginn Juli 2024 einen persönlichen Ehegattenunterhalt in der
Höhe von monatlich Euro 1.700,00- zu bezahlen. Dieser Betrag
muss im Voraus innerhalb des 5. eines Monats beglichen werden und unterliegt der Geldentwertung laut ASTAT - Daten
der Autonomen Provinz Bozen mit jährlicher Anpassung im
Monat Juli, Basis 024. Per_10
3) Die Verfahrenskosten beider Prozessgrade des
Ehetrennungsverfahrens werden vollständig zwischen den
Parteien aufgehoben.
4) Für den Rest wird das angefochtene Urteil bestätigt.
5) Im Falle der Verbreitung des vorliegenden Urteils müssen,
nach Maßgabe von Art. 52, Abs. 5 des G.v.D. Nr. 196/2003, die
Personalien, andere Identifizierungsdaten sowie andere Daten,
auch betreffend Dritte, aus welchen auch indirekt die Identität
der Privatparteien erkannt werden kann, unterlassen werden.
So entschieden in Bozen, am 22.07.2025
Die Dr. Montagnoli Persona_1 Per_1
Der Verfasser Dr. Persona_3
Der höhere Beamte für Persona_45
49