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Sentenza 22 luglio 2025
Sentenza 22 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 22/07/2025, n. 98 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 98 |
| Data del deposito : | 22 luglio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Vorsitzende Persona_1
Dr. Tullio Joppi Senatsmitglied Gegenstand:
Dr. Thomas Weissteiner Senatsmitglied und Besondere Vollstreckung zur Erwirkung
Abfasser des Urteils eines Vertrags- abschlusses folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 18/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
St.Nr. , geboren in CP_1 CodiceFiscale_1
ER (BZ) am 10.05.1967, wohnhaft in 39021 Latsch (BZ), St.
Martin am Kofel - Oberkaserhof 12, vertreten und verteidigt durch RA RW , mit erwähltem Domizil in der Kanzlei Per_2
des Verteidigers in 39022 Algund (BZ), Alte Landstraße 37, laut separater Vollmacht in der Anlage zum Einlassungsschriftsatz
vom 08.11.2019
- Berufungskläger-
gegen
PI St.Nr. , geboren in Per_3 CodiceFiscale_2
ER (BZ) am 13.06.1977, wohnhaft in 6020 Innsbruck
1 ( ), Helfentalweg 2, in diesem Verfahren vertreten Per_4
durch RA Dr. Ingo Wielander mit Kanzlei in 39012 ER (BZ),
Goethestraße 7, wo sie auch ihr Domizil erwählt hat, laut
Vollmacht am Fuße des einleitenden Antrages gemäß Art. 702
bis ZPO vom 04.07.2019
- Berufungsgegnerin-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 52/2022 vom 14.01.2022 / 17.01.2022 –
besondere Vollstreckung zur Erwirkung eines
Vertragsabschlusses,
eingeleitet wurde und welche in der vom CP_2
19.03.2025, unter Einräumung der Ausschlussfrist des
21.05.2025 für die Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 10.06.2025 für die Hinterlegung von Repliken zur
Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Für den Berufungskläger:
Möge das Oberlandesgericht Trient – , Controparte_3
unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und in vollständiger des des CP_4 CP_5 CP_6
Landesgerichtes Bozen Nr. 52/2022 vom 14.01.2022, ergangen im Verfahren 2959/2019, wie folgt zu Recht befinden:
I. In der Hauptsache:
1.) Sämtliche von Frau PI MA im erstinstanzlichen
Verfahren gestellten Anträge werden vollinhaltlich
2 abgewiesen.
2.) Es wird festgestellt und erklärt, dass aus den im
Sachverhalt dargelegten Gründen die Einwilligung des
Berufungsklägers PI EL zum Abschluss des
Vorvertrages vom 11.12.2018 mit Arglist erschlichen wurde.
3.) In der Folge wird der Vorvertrag vom 11.12.2018 für nichtig erklärt.
4.) In untergeordneter Hinsicht:
Es wird die Nichtigkeit des Vorvertrages vom 11.12.2018
wegen Unerlaubtheit des Rechtsgrundes sowie aus den weiteren im Sachverhalt dargelegten Gründen erklärt.
II. Auf jeden Fall:
Die Berufungsbeklagte PI MA wird zum Ersatz der gesamten Kosten beider Verfahrenszüge verurteilt.
III. In beweisrechtlicher Hinsicht:
a) Es wird die Aufnahme eines medizinischen Amtsgutachten
zwecks Feststellung der Testierfähigkeit des Herrn PI
JO zum 28.01.2018 beantragt. Per_5
Für die Berufungsgegnerin PI MA:
Gemäß Einlassungsschriftsatz im Berufungsverfahrens vom
09.05.2022:
Möge das angerufene Oberlandesgericht die Berufungsklage in allen Punkten abweisen und das Urteil des Landesgerichtes
Bozen Nr. 52/2022 vom 14.01.2022 in allen Punkten
bestätigen, mit Korrektur des Urteilsspruches in folgenden
3 Punkten:
a) In Punkt 1 des Urteilsspruches möge PI PA in
PI MI ( )“ geändert CodiceFiscale_1
werden;
b) In Punkt 5 des Urteilsspruches möge „zugestellt am
27.04.2015“ in: „zugestellt am 27.04.2019“ geändert werden.
Gemäß Schriftlicher Verhandlungsnote vom 14.03.2025 zur
Stellung der Schlussanträge zur Verhandlung vom 19.03.2025:
Möge das angerufene Oberlandesgericht die Berufungsklage in allen Punkten abweisen und das Urteil des Landesgerichtes
Nr. 52/2022 vom 14.01.2022 in allen Punkten CP_3
bestätigen, mit Korrektur des Urteilsspruches in folgenden
Punkten:
a) In Punkt 1 des Urteilsspruches möge PI PA in
PI MI ( )“ geändert CodiceFiscale_1
werden;
b) b) In Punkt 5 des Urteilsspruches möge „zugestellt am
27.04.2015“ in: „zugestellt am 27.04.2019“ geändert
werden.
Im Beweiswege wird die Zulassung der bereits in der ersten
Instanz formulierten eigenen Beweisanträge laut Schriftsatz um
30.03.2020 beantragt, und zwar die Zulassung des
Zeugenbeweises und des Beweises mittels förmlicher
Einvernahme des Antragsgegners PI EL zu folgenden
Beweiskapiteln:
4 1. Ist es wahr, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst seinem
Vater PI JO gegenüber öfters, auch in den Monaten von
November 2017 bis Jänner 2018, bestätigt hat, dass seine
Schwester MA die Alm bekommen soll?
2. Ist es wahr, dass der Erblasser zu Lebzeiten später seinem
Vater gegenüber bestätigt hat, dass er ein Testament zugunsten seiner Schwester MA gemacht hat?
3. Ist es wahr, dass zu Allerheiligen am 01.11.2018 alle gesetzlichen Erben am Hof des Bruders AU in der dort gelegenen Wohnung des Vaters zusammengekommen sind, um den letzten Willen von FR JO zu besprechen?
4. Ist es wahr, dass bei diesem Treffen offen darüber
gesprochen wurde, dass das Testament ungültig sei?
5. Ist es wahr, dass am Ende des Treffens alle gesetzlichen
Erben (außer einem weiteren Bruder, nämlich PI AU) auf der Rückseite des ungültigen Testaments unterschrieben haben, und zwar zum Zeichen dafür, dass sie mit der
Durchführung des Testamentes trotzdem einverstanden sind?
6. Ist es wahr, dass PI AU als einziger nicht unterschrieb und mitteilte, dass er noch Zeit brauche, um sich die Sache zu
überlegen?
7. Ist es wahr, dass der Vater PI JO anlässlich mehrerer
Treffen und Gespräche, welche die Zeuge / die Zeugin
benennen möge, seinen Kindern mitteilte, dass PI Per_5
JO selbst ihm anvertraut hatte, dass er die Alm seiner
5 MA hinterlassen möchte? Per_6
8. Ist es wahr, dass sich Frau PI im Dezember 2018 Per_3
mit ihrem Bruder PI in Algund im Beisein der CP_1
Schwester LA PI in ihrem Haus getroffen hat?
9. Ist es wahr, dass PI EL auch bei dieser Gelegenheit
betonte, dass er den letzten Willen seines Bruders akzeptiert,
auch wenn das Testament formell ungültig sei?
10. Ist es wahr, dass PI den Kaufvorvertrag bei CP_1
diesem Treffen ausführlich gelesen und unterzeichnet hat?
11. Ist es wahr, dass sich Frau PI dann im Februar Per_3
2019 ein weiteres Mal mit ihrem Bruder PI in CP_1
Algund im Beisein der Schwestern LA und IR PI
getroffen hat?
12. Ist es wahr, dass bei diesen Treffen seiner CP_1
Schwester PI MA sogar empfahl, das Testament nicht zu verwenden, da es nichts wert sei?
13. Ist es wahr, dass bei diesen Treffen betonte, CP_1
dass er seiner Schwester MA die Alm gönne und daher den
Vertrag auch unterschreibe, dass er dabei er aber den Wunsch
geäußert hat, MA möge sich mit dem Bruder AU einigen und auf dessen Forderungen eingehen?
14. Ist es wahr, dass sich PI MA dann zweimal mit ihrem
Bruder AU beim Vater PI JO getroffen hat, um über die
Abwicklung der Erbschaft zu diskutieren?
15. Ist es wahr, dass PI AU bei diesen Treffen seine
6 Forderungen für sein eventuelles Einverständnis präsentierte
und diese auch schriftlich seiner Schwester MA übergab (vgl.
Dok.14)?
16. Ist es wahr, dass dabei aber keine Einigung gefunden werden konnte?
17. Ist es wahr, dass PI EL erst danach seine
Bereitschaft zur Überschreibung seines Almanteiles an PI
MA widerrufen hat, mit der Begründung, er wolle seinen
Bruder PI AU unterstützen?
18. Ist es wahr, dass JO PI zum Zeitpunkt der Per_5
Unterschrift des Testamentes durchaus in der Lage, seinen
Willen zum Ausdruck zu bringen?
19. Ist es wahr, dass PI im März 2018 noch mit Persona_7
seinem Bruder TO Verhandlungen betreffend die
Organisation der Sommersaison auf der Alm geführt hat?
20. Ist es wahr, dass im Februar 2018 selbst Persona_8
noch Bankgeschäfte erledigt hat?
21. Ist es wahr, dass PI im März 2018 noch die Persona_7
Organisation der Alm mit der Köchin LE Per_9
ausgehandelt hat?
22. Ist es wahr, dass PI MA ihren Bruder PI FR
JO intensiv betreute, für ihn Erledigungen machte, ihn zu
Arztbesuchen begleitete und bürokratische Aufgaben für ihn erledigte?
Als Zeugen werden benannt:
7 Die Geschwister der Prozessparteien: PI LA, PI
IR, PI TO, PI EV MA, LE RI.
Es wird um die Gewährung eines Termins für ergänzende
Schlussschriftsätze ersucht.
VERFAHRENSABLAUF
Der Streitgegenstand und die im ersten Verfahren
gestellten Anträge finden sich wie folgt im angefochtenen Urteil
wiedergegeben:
„Mit Rekurs im Sinne des Art. 702-bis ZPO hat IA IX
ihren Bruder MI vor das Landesgericht Bozen CP_1
geladen und ausgeführt: - Eigentümerin zu 12/14 der
Oberglanegg - Alm grundbücherlich identifiziert als Bp. 284, 286,
396, 397 und Gp. 654/1 in E.Zl. 87/II, Gp. 655/2 in 226/II, Gp.
661/2 in E.Zl. 135/II, Gp. 657/1 in E.Zl. 223/II, alle in der K.G.
Rabenstein zu sein;
- dass sie 1/14 der besagten Alm laut
Teilerbschein vom 21.03.2019 von ihrem verstorbenen Bruder
geerbt habe;
- dass sie die weiteren Persona_8
Anteile von 11/14 mit vom 05.04.2019 von Persona_10
ihrem Vater und ihren Geschwistern Persona_8 Parte_1
, , GI IX und UL IX
[...] Parte_2
erworben habe;
- dass der Bruder der Rekursstellerin,
[...]
, ohne Hinterlassung eines gültigen Testaments Persona_8
verstorben sei;
- dass alle Erben des verstorbenen C.F._3 ER
, mit Ausnahme des Bruders PA IX, darüber in
[...]
Kenntnis gewesen seien, dass der de cuius der Rekursstellerin
8 die „Oberglanegg-Alm“ vermachen wollte;
- dass es dem
verstorbenen nicht mehr möglich gewesen Persona_8
sei, ein handschriftliches Testament zu Gunsten seiner
Schwester zu verfassen;
- dass alle Erben, mit Ausnahme des
Bruders PA IX, am 11.12.2018 einen Vorvertrag
unterschrieben hätten, mit welchem sie sich verpflichtet hätten,
ihre Miteigentumsquoten an der „Oberglanegg-Alm“ samt
Inventar an die Antragstellerin zu einem Gesamtpreis von Euro
50.000,00 zu verkaufen;
- dass die Geschwister , Persona_8
, , GI IX und Parte_1 Parte_2
UL IX daraufhin ihre Quoten, anstatt durch definitiven
Kaufvertrag, mit dem zitierten vom 5.04.2019 Persona_10
an die Rekursstellerin übertragen haben;
- dass der
Rekursgegner MI IX sich plötzlich geweigert habe,
den Antrag auf Erlass des Erbscheines zu unterschreiben, mit
welchem der Erwerb seiner Quote von 1/14 an der besagten Alm
hätte bestätigt werden sollen;
- dass sich der Rekursgegner
weiters geweigert habe, die von ihm mit “Kaufvorvertrag“ vom
11.12.2018 übernommene Verpflichtung zur Abtretung seiner
Quote an die Rekursstellerin zu erfüllen; - dass die Unterschrift
des Vorvertrages vom 11.12.2018 sowie die Teilnahme am
Mediationsverfahren als pro herede gestio einzustufen seien,
sodass der Rekursgegner die Erbschaft nach seinem Bruder
stillschweigend angenommen habe;
- Persona_8
dass daher ein Urteil zu erlassen sei, welches im Sinne des Art.
9 2932 ZGB die Rechtswirkungen des nicht abgeschlossenen
Vertrages erzeuge;
- dass die Rekursstellerin dem Rekursgegner
nochmals formell den vereinbarten Kaufpreis von Euro 4.166,67
anbiete.
hat sich mit Klagebeantwortung vom CP_1
8.11.2019 in den Rechtsstreit eingelassen und beantragt,
jegliches klägerische Begehren abzuweisen. Laut Auffassung des
Beklagten sei das von der Klägerin erwähnte, nicht gültige
Testament des Erblassers seitens der Persona_8
Klägerin gefälscht worden. Nachdem das fragliche Testament für
ihn wesentliche Voraussetzung für die Unterzeichnung des
streitgegenständlichen Vorvertrages gewesen sei, sei der
Vorvertrag als nichtig zu betrachten. Im Wege der Widerklage
beantragt der Rekursgegner daher die Feststellung der
Nichtigkeit des Testaments des Erblassers Persona_8
vom 28.01.2018, sowie der Nichtigkeit des Vorvertrags
[...]
vom 11.12.2018, weil seine Einwilligung zum Vorvertrag von der
Antragstellerin mit Arglist erschlichen worden wäre.
Untergeordnet stellt der Rekursgegner den Antrag auf
Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen
Vorvertrags wegen Unerlaubtheit des Rechtsgrundes im Sinne
des Art. 1418, Abs. 2 ZGB aufgrund der Verletzung der
Bestimmungen nach Artt. 590 ZGB und 491, 640 StGB. Zudem
sei der Vorvertrag vom 11.12.2018 nur der Form nach ein
„Kaufversprechen“, zumal der im Vertrag angeführte Kaufpreis
10 weit unter dem Marktwert der „Oberglanegg-Alm“ liegen würde
und somit rein symbolischen Charakter habe. Der Vorvertrag sei
folglich ein Scheingeschäft, zumal es sich dabei nur der Form
nach um einen Kaufvorvertrag, in Wirklichkeit jedoch um ein
Schenkungsversprechen handle, welches nichtig sei.
Mit Dekret vom 29.10.2020 wurde die Umwandlung des
summarischen Verfahrens in ein ordentliches
Erkenntnisverfahren verfügt und eine neue Verhandlung gemäß
Art. 183 ZPO festgesetzt. Nach Gewährung der gemäß CP_7
Art. 183, VI Abs., ZPO, und erfolgter Hinterlegung der
entsprechenden Schriftsätze seitens der Streitparteien wurde
das Verfahren vom Instruktionsrichter als entscheidungsreif
erachtet und somit die Verhandlung für die Stellung der
Schlussanträge festgesetzt. Anlässlich der Verhandlung vom
1.7.2021 wurde in der Folge die Streitsache zur Entscheidung
einbehalten, bei Gewährung der Fristen gemäß Art. 190 ZPO.“
Ohne Aufnahme der angebotenen mündlichen Beweise
und ohne den Ausfolgungsanträgen bzw. Anträgen auf
Aufnahme von rechtsmedizinischen bzw. grafologischen
Gutachten stattgebend, hat das Landesgericht der Klage auf besondere Vollstreckung des nicht abgeschlossenen
Vorvertrages vom 11.12.2018 bezüglich des Eigentumsanteils
von 1/14 an den Liegenschaften Bp.en 284, 286, 396, 397 und
Gp.en 654/I in E.Zl. 87/II, Gp. 655/2 in E.Zl. 226/II, Gp.
661/2 in E.Zl. 135/II und Gp. 657/1 in E.Zl. 223/II, alle KG
11 Rabenstein, stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin
Schuldnerin des Kaufpreises von € 4.166,67 gegenüber dem
Beklagten ist. Bei Abweisung aller anderen Anträge sowie
Anordnung der grundbücherlichen Durchführung der
Entscheidung sowie Löschung der Streitanmerkung nach
Erwachsen in Rechtskraft, verurteilte das Landesgericht den
Beklagten außerdem, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites
zu erstatten.
Das Landesgericht legte der Entscheidung folgende
Überlegungen zu Grunde:
a) Der vom Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des
Testaments vom 28.1.2018 des Verstorbenen FR JO
PI sei mangels Rechtschutzbedürfnis im Sinne von
Art. 100 ZPO abzuweisen, da die Nichtigkeit des
Testaments von der Klägerin nie in Frage gestellt worden sei und überdies auch in den Erklärungen der Parteien
im Vorvertrag bestätigt würde; zudem habe die Klägerin
keinen Anspruch geltend gemacht, der die Gültigkeit des
Testaments voraussetze, weshalb im Anlassfall keine
Rechtsunsicherheit vorläge, welche ein diesbezügliches
Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten rechtfertigen könnte.
b) Die Echtheit der Unterschrift am Fuße des
Testaments sei hingegen für die Entscheidung zu den
12 weiteren im Wege der Widerklage gestellten Anträgen auf
Feststellung der Nichtigkeit des Vorvertrages von
Bedeutung, da jede Unterzeichnung als
Willensbekundung des Unterzeichners auszulegen sei.
Der Beklagte habe jedoch keinen, insbesondere mündlichen, dass die Unterschrift Persona_11
gefälscht sei. Da er auch keine Vergleichsunterschriften
vorgelegt habe und im Anlassfall die Bestimmungen laut
Artikel 214 und ff. ZPO keine Anwendung fänden (das
Testament ist vom Beklagten selbst und nicht gegen ihn vorgelegt worden), sei das beantragte grafologische
Gutachten nicht zulässig, da keine Möglichkeit der technischen Überprüfung möglich gewesen sei.
c) Es sei also davon auszugehen, dass der Inhalt des,
mangels Eigenhändigkeit, nichtigen Testaments dem
Willen des Verstorbenen entsprach, seiner Schwester das
Eigentum an der „Oberplanegg-Alm“ zu übertragen.
d) Auch die Behauptung, der Vorvertrag verdecke ein
Scheingeschäft im Sinne von Artikel 1414 Absatz 2 ZGB
sei unbewiesen geblieben.
e) Der Vorvertrag vom 11.12.2018 sei demnach gültig.
Der Klage sei nach Feststellung incidenter tantum, dass der Beklagte aufgrund der gesetzlichen Erbfolge auch das
Eigentumsrecht an 1/14 der hier gegenständlichen
Liegenschaften erworben hat, bei Kenntnisnahme des
13 Angebotes der Klägerin zur sofortigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zum von ihr vorgerichtlich festgesetzten Notartermin, also anzunehmen und ein
Urteil im Sinne des Art. 2932 ZGB zu erlassen, das die
Wirkungen des nicht abgeschlossenen Vertrages erzeuge.
f) Die Verurteilung des Beklagten zum Kostenersatz
folge dem Ausgang des Verfahrens.
Gegen diese Entscheidung erhob Herr Persona_12
wobei er zwei wie folgt überschriebene
[...]
Berufungsgründe vorbrachte: „I.) Widersprüchliche, fehlerhafte
und unzulängliche Begründung des erstrichterlichen Urteils in
Bezug auf die beantragte Nichtigerklärung des Vorvertrages vom
11.12.2018 wegen Arglist gemäß Art. 1427 und 1439 ZGB –
Unbegründete Abweisung der diesbezüglich angebotenen
mündlichen Beweismittel – Verletzung des Art. 115 ZPO.“; und
„II.) Unbegründete Abweisung der weiteren erstinstanzlichen
Beweisanträge.“
Der Berufungskläger schränkte dabei seine im ersten
Verfahrenszug gestellten Anträge insoweit ein, als dass er die
Abweisung der Klage und die Feststellung der Nichtigkeit des
Vorvertrages vom 11.12.2018 wegen Arglist bzw. Unerlaubtheit
des Rechtsgrundes beantragte, jedoch nicht mehr die
Feststellung der Nichtigkeit des Testaments vom 28.01.2018.
Auch ließ er den weiteren Antrag auf Feststellung eines
Scheingeschäfts fallen.
14 Die Berufungsbeklagte MA PI beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Korrektur
zweier materiellen Fehler in den Punkten 1 und 5 des
Urteilsspruchs.
Der Senat setzte zunächst die Verhandlung vom
15.3.2023 zur Präzisierung der Schlussanträge an. Nach
Hinterlegung der Schluss- und Replikschriftsätze verfügte der
Senat mit Beschluss vom 19.07.2023 die Rückverweisung der
Streitsache in die Instruktionsphase und ordnete zunächst der
Berufungsbeklagten an, das Original des Testaments vom
28.01.2018 sowie die Originale der von ihr unter Dokument Nr.
13 in Ablichtung gelegten Vollmachten des verstorbenen
Bruders PI bei Gericht vorzulegen. Persona_7
Nach ordnungsgemäßer Erledigung des
Ausfolgungsantrages verfügte der Senat ein grafologisches
Gutachten mit folgender Fragestellung: „Nach Einsicht in die
Akten und die im Erstverfahren fristgerecht vorgelegten
Urkunden und insbesondere der unter Dokument Nr. Per_13
13 von der Berufungsbeklagten vorgelegten Vollmachten des
Erblassers PI (unter Ausschluss des unter Dok. Persona_7
Nr. 3 der Berufungsklage vorgelegten Dokuments), stelle die
Amtssachverständige in Berücksichtigung der aus der von der
Berufungsbeklagten vorgelegten ärztlichen Dokumentation
hervorgehenden Erkrankungen des Erblassers (insbesondere in
Bezug auf die motorischen Einschränkungen) und mit Angabe
15 entsprechender Wahrscheinlichkeiten fest, ob die Unterschrift
des Testaments vom 28.01.2018 nicht dem Erblasser PI
FR zuzuordnen ist.“ ER
Nach Hinterlegung des Amtsgutachtens, samt
Stellungnahme des rechtsmedizinischen Gehilfen der
Amtsgutachterin, lies der Senat mit Beschluss vom 12.06.2024
die vom Berufungskläger beantragten mündlichen Beweise zu den Beweisfragen Nr. 1, 2, 8 und 9 seines Schriftsatzes gemäß
Artikel 183 Absatz 6 Nr. 2 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren
zu.
Nach Durchführung auch dieser CP_8
( vom 17.09.2024) wurde mit Beschluss vom CP_2
18.09.2024 die Beweisaufnahme für abgeschlossen erklärt und die vom 19.03.2025 für die Präzisierung der CP_2
anberaumt. Persona_14
Die Streitsache gelangt nun zu den mit schriftlichen
Noten in Ersetzung der Verhandlung vom 19.03.2025 von den
Parteien präzisierten und vollumfänglich im Rubrum
angeführten Schlussanträgen zur Entscheidung.
RECHTSGRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG
1. Im ersten Rechtsmittelgrund rügt der Berufungskläger
den vom Erstgericht hergestellten Zusammenhang zwischen mangelndem Fälschungsnachweis der Unterzeichnung des nichtigen Testaments durch den Erblasser und Ausschluss der
Arglist der Beklagten in der Erschleichung seiner Einwilligung
16 zum Vorvertrag. Bei Abschluss des Vorvertrages habe ihm die
Berufungsbeklagte nämlich „weder mitgeteilt, dass das
„Testament“ zur Gänze von ihr persönlich verfasst worden ist,
noch dass dieses absolut nichtig und gegenstandslos ist“. Erst
nach Abschluss des Vorvertrages habe er in Erfahrung
gebracht, dass das vermeintliche Testament nicht aus der Feder
des Verstorbenen stammt und „vermutlich“ auch nicht dessen letzten Willen beinhalte. Die Arglist der Beklagten bestehe augenscheinlich darin, dass sie vorsätzlich verschwiegen habe,
„dass das fragliche „Testament“ vollständig von ihr persönlich
verfasst (und vermutlich auch unterzeichnet) wurde und in
jeglicher Hinsicht gegenstandslos ist.“ Dies werde auch vom
Verhalten der Beklagten beim Familientreffen zu Allerheiligen
2018 erhärtet, wo sie die Erben gedrängt hätte, das Testament
auf der Rückseite zu unterzeichnen und den streitgegenständlichen Vorvertrag zu unterfertigen. Auch der
Vorvertrag weise nicht darauf hin, dass das Testament zur
Gänze von der Beklagten abgefasst worden sei. Demzufolge sei die erstrichterliche Schlussfolgerung, wonach das Vorliegen der
Arglist „im Wesentlichen von der Echtheit der Unterschrift am
Fuße des „Testaments“ abhängig sei, offensichtlich völlig verfehlt
und haltlos“, weshalb das Erstgericht die mündlichen Beweise
zwingend aufzunehmen gehabt hätte, welche auf die
Feststellung der arglistigen Täuschungsabsichten der Beklagten
abzielten. Hier habe das Erstgericht eine „eklatante Verletzung
17 des Beweis- und Verteidigungsrechtes des Herrn PI CP_1
begangen, welche im Berufungsverfahren zu heilen sei.
2. Im zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Berufungskläger
die Abweisung des Antrages auf Aufnahme des grafologischen
Gutachtens zur Unterschrift des Testaments. Die Klägerin
selbst hätte nämlich unter Dok. Nr. 13 zwei
Vergleichsvorschriften (Vollmachten) des Verstorbenen
hinterlegt, weshalb das Erstgericht das grafologische Gutachten
anzuordnen gehabt hätte. Zudem hätte der Sachverständige die
Ermächtigung erhalten können, bei öffentlichen Ämtern
eventuelle Vergleichsschriften zu suchen. Die Unterschrift am
Fuße des Testaments stimme jedenfalls ictu oculi weder mit den erwähnten Vollmachten noch mit der Unterzeichnung des
Überweisungsbeleges vom 29.01.2018 (mit der Berufungsklage
vorgelegt) überein, weshalb die Aufnahme eines grafologischen
Gutachtens in diesem Berufungsverfahren „unerlässlich“ sei.
Schließlich hätte das Erstgericht auch das beantragte medinische Gutachten zur Testierfähigkeit des Verstorbenen
am 28.01.2018 zulassen müssen, da er zum Zeitpunkt des
Testaments bereits von seinem unheilbaren Hirntumor derart gezeichnet gewesen sei, „dass er rechtsseitig gelähmt und nicht
mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war“, weshalb er
„höchstwahrscheinlich“ nicht mehr in der Lage war, „dessen
Inhalt zu begreifen“.
3. Zunächst ist auf den Antrag der Berufungsbeklagten,
18 erstmals im Berufungsverfahren mit Ausführungen zur schriftlich abgewickelten Verhandlung vom 24.4.2024 (vertagt auf den 12.6.2024) eingebracht, auf Zulassung der eigenen mündlichen Beweisanträge laut erstinstanzlichem
Beweisschriftsatz vom 30.03.2020 einzugehen. Dieser Antrag
wurde in der Folge wiederholt und schließlich in die anlässlich
der schriftlich abgewickelten Tagsatzung vom 19.03.2025
präzisierten Schlussanträge – wie im Rubrum angeführt –
aufgenommen.
3.1. Erst nachdem dieses Berufungsgericht mit Verfügung
vom 19.03.2023 die Streitsache in die Instruktionsphase
zurückversetzt hatte, d.h. erst nach Ausfolgung der Originale
des Testaments und der Vollmachten und nach Erledigung des grafologischen Amtsgutachtens, hat die Berufungsbeklagte also erstmals im Berufungsverfahrens ihre im Erstverfahren
vorgebrachten aber vom Landesgericht nicht zugelassenen mündlichen Beweisanträge wieder vorgebracht.
3.2. Das Erstgericht hat dazu weder im Laufe des Verfahrens
(siehe Beschlüsse vom 29.10.-30.10.2020 und vom 08.07.2021)
noch im Urteil ausdrücklich befunden. In der schriftlichen Note
zur Präzisierung der Schlussanträge, hinterlegt am 02.07.2021,
hat die Berufungsbeklagte vor dem Erstrichter auf ihre
Beweisanträge bestanden, wenn auch nur für den Fall der
Zulassung der Beweisanträge des Erstbeklagten (siehe Antrag
Nr. 5, im Rubrum des Ersturteils nicht wiedergegeben: „ … 5)
19 Für den Fall der Zulassung der gegnerischen mündlichen
Beweisanträge wird die Zulassung der eigenen mündlichen
Beweisanträge beantragt.“).
3.3. Im Einlassungsschriftsatz dieses Berufungsverfahrens
hat die Berufungsbeklagte hingegen diese Beweisanträge weder vollumfänglich wieder vorgebracht noch mittels auch nur irgendeines Verweises auf die erstinstanzlichen Schriftsätze
erwähnt. Es findet sich dazu weder im Korpus des
Einlassungsschriftsatzes noch in den dortigen Schlussanträgen
irgendein Verweis auf die vom Erstgericht nicht zugelassenen
Beweisanträge.
3.4. Die Berufungsbeklagte bemüht in den Schlussschriften
die mittlerweile gängige Spruchpraxis des Obersten
Gerichtshofes (KassGH, Nr. 30711/2024, KassGH Nr.
4487/2021; vgl. auch KassGH, Nr. 10767/2022), wonach für
den Fall, dass das Gericht keinen ausdrücklichen Beschluss zu den Beweisanträgen gefällt hat, die bloße unterlassene
Wiederholung der Beweisanträge im Rahmen der endgültigen
Präzisierung der Schlussanträge nicht darauf schließen lässt,
dass auf diese verzichtet worden, sondern immer auf eine tatsächliche Rekonstruktion des diesbezüglichen Willens der
Partei abzustellen ist. Deshalb seien ihre mündlichen Per_11
nun aufzunehmen, da sie unerlässlich seien, „die Echtheit des
Willes und der Unterschrift des Herrn PI Persona_15
.“
[...]
20 3.5. Offensichtlich hat die Berufungsbeklagte, wie in Punkt
3.1. angeführt, auf ihre Beweisanträge im Erstverfahren nicht verzichtet, auch da sie – angesichts des Fehlens eines ausdrücklichen Abweisungsbeschlusses durch das Erstgericht
– im Rahmen der Präzisierung der Schlussanträge, zwar bedingt, aber explizit auf die Zulassung bestanden hat. Die von ihr bemühte höchstrichterliche Spruchpraxis geht im Anlassfall
also an der Sache vorbei.
3.6. Denn die Berufungsbeklagte setzt sich nicht mit der
Bestimmung von Artikel 359 ZPO auseinander, wonach auf das
Berufungsverfahren die Prozessnormen des Verfahrens vor dem
Landesgericht – sofern nicht unvereinbar – Anwendung finden.
3.7. Demnach war es notwendig, im Berufungsverfahren die
Beweisanträge in der einzigen dafür vorgesehenen Frist und im einzigen dafür vorgesehenen Schriftsatz (Einlassung, Artikel
343 ZPO) wieder umfänglich ausdrücklich oder zumindest mit einem unmissverständlichen Antrag samt Verweis auf die entsprechenden im ersten Verfahrenszug hinterlegten
Schriftsätze vorzubringen.
3.8. Die Berufungsbeklagte hatte also, als obsiegende Partei,
zwar keine Verpflichtung, eine eigene diesbezügliche
Anschlussberufung vorzubringen. Auf sie lastete jedoch die verfahrensrechtlich vorgeschriebene Obliegenheit nach Artikel
359 ZPO, ihre Anträge, auch in beweisrechtlicher Hinsicht,
ausdrücklich und unmissverständlich ins Berufungsverfahren
21 innerhalb der dafür vorgesehenen und Form einzubringen. CP_9
3.9. Auf die hier erörterte Frage, ob und wie im
Berufungsverfahren die im ersten Verfahrenszug obsiegende
Partei ihre im Erstverfahren nicht berücksichtigten
Beweisanträge im Sinne von Artikel 346 und 359 ZPO im
Einlassungsschriftsatz vorzubringen hat, ist eine nicht einheitliche Spruchpraxis des KassGH festzustellen.
3.10. Jener Spruchpraxis, wonach ein unmissverständlicher
Willensausdruck ausreicht, dem Berufungsgericht eine erneute
Prüfung der unberücksichtigt gebliebenen Beweisanträge zu
übertragen (“… volontà di devolvere al giudice del gravame
anche il riesame della propria richiesta istruttoria sulla quale il
primo giudice non si è pronunciato, quanto meno richiamandosi
alle difese di primo grado (posto che l'art. 346 cod. proc. civ. fa
riferimento alle domande e alle eccezioni e non pure alle richieste
istruttorie …”, so KassGH, Urteil Nr. 2756/1999; vgl. auch
KassGH, Urteil Nr. 10218/2004 und Urteil Nr. 5320/1993),
steht jene gegenüber, wonach auf Grund des Verweises von
Artikel 359 ZPO auch für die siegreiche Berufungsbeklagte
Partei ein spezifisches Beweisvorbringen notwendig ist,
andernfalls die Beweisanträge unzulässig sind (vgl. KassGH,
Urteil Nr. 14135/2000 und Urteil Nr. 5812/2016: In letzterer
Entscheidung ist zu lesen: “…Premesso che la , in quanto Pt_3
vincitrice in primo grado, non poteva — per carenza di interesse
— proporre appello avverso la mancata ammissione dei mezzi di
22 prova dedotti, la stessa aveva però l'onere di riproporre i mezzi di
prova non ammessi dal primo giudice. In passato, questa Corte
aveva affermato che l'art. 346 cod. proc. civ., per cui debbono
intendersi rinunciate le domande e le eccezioni non accolte nella
sentenza di primo grado e non espressamente riproposte in
appello, non riguarda le richieste istruttorie, per le quali è
sufficiente il richiamo alle difese di primo grado (Sez. 3, Sentenza
n. 5320 del 08/05/1993. Rv, 482279). Ma la più recente
giurisprudenza di questa Corte, pur ribadendo che la
presunzione di rinunzia prevista dall'art. 346 cod. proc. civ.
riguarda le domande e le eccezioni e non si estende anche alle
istanze istruttorie, ha tuttavia precisato che le istanze istruttorie
non accolte dal giudice di primo grado non possono ritenersi
implicitamente riproposte in appello con le domande e le eccezioni
a sostegno delle quali erano state formulate, ma devono essere
riproposte, laddove non sia necessario uno specifico mezzo di
gravame, nelle forme e nei termini previste per il giudizio di primo
grado, in virtù del richiamo operato dall'art. 359 cod. proc. civ.
(Sez. 3, Sentenza n. 14135 del 26/10/2000, Rv. 541243; Sez. 3,
Sentenza n. 17904 del 25/11/2003, Rv. 568427). Il Collegio
condivide il più recente orientamento di questa Corte e ritiene
che, in osservanza del principio di specificità dei motivi di
gravame, la riproposizione delle istanze istruttorie in appello deve
essere specifica, dovendo la parte, laddove non sia necessario
uno specifico mezzo di gravame, riprodurre nella sua comparsa
23 di costituzione le istanze istruttorie non accolte dal giudice di
primo grado, essendo inammissibile una riproposizione generica
con rinvio agli atti del procedimento di primo grado. Nella specie,
la ha riproposto solo genericamente i mezzi di prova Pt_3
dedotti in primo grado, senza indicare di quali mezzi di prova si
trattasse e dove fossero stati dedotti e, per di più, senza
includere la reiterazione dell'istanza di ammissione nelle proprie
conclusioni. Dal che l'infondatezza della censura.”).
3.11. Und selbst im Arbeitsritus hat die obsiegende
Berufungsbeklagte Partei die Verpflichtung, ihre unberücksichtigten Beweisanträge wieder ausdrücklich
vorzubringen, andernfalls diese unzulässig sind (vgl. KassGH,
Arbeitssektion, Beschluss Nr. 11703/2019, Leitsatz: „Nel rito
del lavoro, l'appellante che impugna "in toto" la sentenza di primo
grado, insistendo per l'accoglimento delle domande, non ha
l'onere di reiterare le istanze istruttorie pertinenti a dette
domande, ritualmente proposte in primo grado, in quanto detta
riproposizione è insita nella istanza di accoglimento delle
domande, mentre la parte appellata, vittoriosa in primo grado,
non riproponendo alcuna richiesta di riesame della sentenza, ad
essa favorevole, deve manifestare in maniera univoca la volontà
di devolvere al giudice del gravame anche il riesame delle proprie
richieste istruttorie sulle quali il primo giudice non si è
pronunciato, richiamando specificamente le difese di primo
grado, in guisa da far ritenere in modo inequivocabile di aver
24 riproposto l'istanza di ammissione della prova.”).
3.12. Im Anlassfall hat die Berufungsbeklagte, wie dargelegt,
ihre vom Erstgericht begründungslos unberücksichtigt
gebliebenen Beweisanträge im Einlassungsschriftsatz mit keinem erwähnt, weder im Korpus des Schriftsatzes noch Per_16
in den , so dass daraus im Sinne beider Persona_14
erwähnten Spruchpraktiken des Obersten Gerichtshofes
keinerlei Absicht und kein Wille zu erkennen ist, vom
Berufungsgericht eine Prüfung dieser Anträge zu verlangen.
3.13. Daher konnten und können die von der
Berufungsbeklagten verspätet in diesem Berufungsverfahren
wieder vorgebrachten und somit unzulässigen Beweisanträge
nicht auf ihre etwaige Relevanz für den Ausgang des Verfahrens
geprüft werden und Eingang in die Stoffsammlung finden.
4. Beide Berufungsgründe können gemeinsam erörtert
werden, da beide den Vorwurf der mangelnden
Beweisaufnahme im Erstverfahren und damit einhergehend eine irrige Controparte_10
und Berufungsbeklagten gemäß Artikel 1439 ZGB zum
[...]
Gegenstand haben.
4.1. Das Erstgericht hat in Punkt 2.2. der Urteilsbegründung
entgegen der vom Berufungskläger vertreten Ansicht zunächst
nachvollziehbar begründet, warum die Frage der Echtheit der
Unterschrift am Fuße des Testaments vom 28.1.2018 „für die
Beurteilung der Begründetheit der Anträge auf Feststellung der
25 Nichtigkeit des Vorvertrags vom 11.12.2018 von Erheblichkeit“
ist, da die „Tatsache, dass ein Testament wegen fehlender
(vollständiger) Eigenhändigkeit nichtig ist, schließt jedoch nicht
aus, dass sein Inhalt nicht doch dem Willen des de cuius
entspricht.“ Die Anbringung einer Unterschrift am Fuße eines
Schriftstücks sei nämlich „eindeutig als Willensbekundung des
Unterzeichners auszulegen, sich den Inhalt des Schriftstücks zu
eigen zu machen.“
4.2. Der Vorwurf der Arglist wurde vom heutigen
Berufungskläger EL ja damit argumentiert, dass ER
das Testament, welches für ihn maßgebliche Voraussetzung
dafür war, den Kaufvorvertrag zu unterzeichnen, gefälscht sei und sein Inhalt nicht dem Willen des Verstorbenen Bruders
entsprochen habe.
4.3. Die Klägerin MA PI hat ihrerseits dargelegt
(Verhandlungsprotokoll vom 21.11.2021), dass das Testament
zwar wegen der nicht vollständigen Eigenhändigkeit nichtig sei,
dass es jedoch tatsächlich vom Verstorbenen unterzeichnet worden (und somit seinem tatsächlichen Willen entsprochen habe) und deshalb „nicht inexistent“ sei.
4.4. Im Verhandlungsprotokoll vom 21.11.2021 hat die
Klägerin auch ausgeführt, dass alle gesetzlichen Erben am
1.11.2018 am Hof des Bruders PI AU in Controparte_11
der Wohnung des Vaters zusammengekommen sind, wo offen darüber gesprochen worden sei, dass das Testament ungültig
26 sei, da es besagten Formfehler aufweise. Deshalb hätten auch alle Erben, mit Ausnahme des AU, auf der Rückseite ER
des Testaments ihre Unterschrift angebracht, um zu bestätigen,
dass sie dennoch mit der Durchführung des Testaments
einverstanden seien.
4.5. Die vom Erstgericht befundene „Erheblichkeit“ der
Echtheit der Unterschrift am Fuße des Testaments vom
28.1.2018 gründet auf die Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes, wonach die Möglichkeit der Bestätigung und der freiwilligen Ausführung nichtiger testamentarischer
Verfügungen im Sinne von Artikel 590 ZGB voraussetzt, dass objektiv eine testamentarische Verfügung vorliegt, welche dem tatsächlichen Willen des Erblassers zuzurechnen ist. Und diese
Zurechenbarkeit ist beim eigenhändigen Testament nur dann gegeben, wenn die letztwillige Verfügung zumindest vom
Erblasser selbst unterzeichnet wurde (KassGH, Urteil Nr.
11195/2012, Leitsatz: „L'art. 590 cod. civ., nel prevedere la
possibilità di conferma od esecuzione di una disposizione
testamentaria nulla da parte degli eredi, presuppone, per la sua
operatività, l'oggettiva esistenza di una disposizione
testamentaria che, sia comunque frutto della volontà del "de
cuius", sicché detta norma non trova applicazione in ipotesi di
accertata sottoscrizione apocrifa del testamento, la quale esclude
in radice la riconducibilità di esso al testatore.”; ebenfalls auch
KassGH, Beschluss Nr. 10065/2020 und KassGH, Urteil Nr.
27 9935/2025; vgl. auch KassGH, Beschluss Nr. 18616/2017).
4.6. Im Laufe des Erstverfahrens und auch im
Berufungsverfahrens hat die Klägerin dargelegt, dass „das
Testament von PI diktiert und von ihr Persona_7
niedergeschrieben und dass es PI lediglich Persona_7
unterschrieben hat.“ Dies habe sie den Familienangehörigen
anlässlich des Treffens zu Allerheiligen 2018 auch „offen und
ehrlich“ gesagt. Auch sei die Nichtigkeit des Testaments offen angesprochen worden, es sei „allen Familienangehörigen klar
(gewesen), dass aufgrund seiner Persona_8
krankheitsbedingten Lähmungserscheinungen das Testament
nicht selbst handschriftlich verfasst haben konnte.“
4.7. In der vom beauftragten Berichterstatter durchgeführten
förmlichen Einvernahme (Verhandlungsprotokoll vom
17.09.2024) hat MA bekräftigt, anlässlich des Treffens ER
am Allerheiligentag, nachdem das Testament von der Schwester
LA vorgelesen worden sei, auf den „Formfehler“ hingewiesen zu haben, „und zwar, dass der Text des Testaments von mir
geschrieben wurde, jedoch vom Bruder unterzeichnet worden
war, und somit seinem Willen entsprach.“
4.8. Das Testament selbst ist von einfachem Inhalt. Demnach
sollte die „Schwester geboren am 13.06.1977 in Parte_1
ER, die Alm bekommen! (Besitz + Inventar). Sie muß FR
JO erhalten und dafür aufkommen!“. Datiert ist das
Testament mit „St. Leonhard, 28.01.2018“. Die Unterschrift
28 „PI FR – JO“ ist gut leserlich.
4.9. In den Akten findet sich unter Urkunde Nr. 11 eine
ärztliche Bestätigung (Facharzt für Neurologie) vom 23.04.2018,
aus welchem das Krankheitsbild des Erblassers hervorgeht
(Tumorerkrankung „Anaplastisches Astroblastom links
temporal, operiert 12/2015, Rezidiv“) sowie folgende Diagnose:
„Armbetonte Hemiparese rechts und motorische Aphasie –
Sprachverständnis gut, spricht spontan nicht, auf Fragen
einzelne Wörter, Wortfindungsstörung und Paraphasien.“ Es
findet sich folgende Beurteilung: „Trotz der motorischen
Einschränkungen ist Herr PI in der Lage, auch komplexe
Aufforderungen zu verstehen und seinen Willen zum Ausdruck
zu bringen.“ Im Attest wird folgender Grund für die fachärztliche Beurteilung angeführt: „Vorlage bei Notar“.
4.10. Unter Urkunde Nr. 12 hat die Berufungsbeklagte den
Befund des Ärztekollegiums zur Feststellung der Behinderung
im Sinne des Gesetzes Nr. 104/1992 vom 23.10.2017 vorgelegt,
mit welchem eine schwere Beeinträchtigung im Sinne von
Artikel 3 Absatz 3 besagten Gesetzes festgestellt wird
(Beeinträchtigung, wodurch die betroffene Person andauernder
Unterstützung bedarf), wobei jedoch die Beeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt ausschließlich „körperlich“ war, und keine psychische oder sensorische Beeinträchtigung vermerkt wurde.
Unter Urkunde Nr. 15 der Berufungsbeklagten findet sich schließlich die Mitteilung der Autonomen Provinz Bozen vom
29 22.3.2018 an den Erblasser bezüglich der Anerkennung und
Auszahlung des Pflegegeldes der Stufe 1 (die niedrigste von vier
Stufen) ab dem 01.03.2018.
4.11. Die vom Erblasser unterzeichneten Vollmachten unter
Dok. Nr. 13, datiert 29.04.2018 und 05.06.2018, zeigen hingegen kaum leserliche Unterschriften.
4.12. ist kurze Zeit später am 02.09.2018 Persona_8
verstorben.
4.13. Im Vorvertrag vom 11.12.2018 (Urkunde Nr. 7 der
Berufungsbeklagten), abgeschlossen zwischen den verkaufsversprechenden Parteien (Vater der Persona_8
Streitparteien), , PI IR, CP_1 Parte_1
, als verkaufsversprechende Parte_2 CP_12 CP_13
und als Partei schickten die Parte_1 Controparte_14
Parteien unter anderem voraus: „…dass der Verstorbene ein
Testament hinterlassen hat, mit dem er seiner Schwester PI
seine Alm in der Gemeinde Moos in Inventar Per_3 Persona_17
hinterlassen hat;
dass dieses Testament einen Formfehler
aufweist, da es – auch aufgrund der Lähmungserscheinungen
des Erblassers – nicht zur Gänze handschriftlich von ihm
verfasst worden war;
dass aber alle Parteien bestätigen, dass es
Wille des Erblassers war, seine Alm seiner Schwester MA zu
hinterlassen; dass daher Persona_8 CP_1 Parte_1
, PI IR, und PI bereit sind,
[...] Parte_2 CP_12
die ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehenden
30 Anteile an den Liegenschaften des PI FR JO ihrer
Tochter bzw. Schwester PI MA zu überlassen…“. Deshalb
versprachen die einen zu verkaufen und die andere zu kaufen,
wobei der Kaufpreis „auch unter Berücksichtigung der in den
Prämissen genannten Umstände“ mit insgesamt € 50.000,00
vereinbart wurde.
4.14. Schließlich haben alle verkaufsversprechenden Parteien,
außer der heutige Berufungskläger, die Übertragung ihrer
Anteile an die Tochter bzw. Schwester auch vorgenommen,
allerdings nicht mittels Kaufvertrags, sondern unentgeltlich mit
Schenkungsvertrag vom 5.4.2019, Notar Dr. Persona_18
aus ER, Urkundenrolle Nr. 47186, Sammlung Nr. 8764
(Urkunde Nr. 6 der Berufungsbeklagten).
4.15. Das Erstgericht hat in diesem Prozessrahmen befunden,
dass der Erstbeklagte den Nachweis der Fälschung nicht erbracht habe. Er habe dazu keine mündlichen Beweise
angeboten und der Antrag auf Vornahme eines grafologischen
Gutachtens sei abgewiesen worden, „da letzterer keine
Vergleichungsschriften vorgelegt hat, sodass jegliche technische
Überprüfung der Echtheit der fraglichen Unterschrift unmöglich
ist. Es ist außerdem zu vermerken, dass die Bestimmungen über
die Anerkennung und Überprüfung der Echtheit einer
Privaturkunde gemäß Artt. 214 ZPO ff. im vorliegenden Fall keine
Anwendung finden, da das Testament vom Beklagten selbst und
nicht gegen ihn vorgelegt wurde (siehe Art. 214 ZPO). Es kann
31 daher weder die Hinterlegung von Vergleichungsschriften noch
die Abfassung derselben nach Diktat vom Instruktionsrichter
verfügt werden (Artt. 218 und 219 ZPO).“ Da es also
[...]
dafür gäbe, „dass die Unterschrift am Fuß des Per_19
Testaments gefälscht wurde“, müsse vermutet werden, dass die von der Hand des Erblassers stamme und dass „der Inhalt
dieses Schreibens dem Willen des verstorbenen Persona_20
entspricht und dass er daher tatsächlich beabsichtigte,
[...]
das an der „Oberglanegg-Alm“ auf die Klägerin zu Per_21
übertragen.“
4.16. Dieser Begründung hält der Berufungskläger entgegen,
dass die Klägerin selbst unter Urkunde Nr. 2 zumindest zwei vom Erblasser gezeichnete zeitnahe Vergleichsunterschriften
(Vollmachten vom April und Juni 2018) vorgelegt habe, aus denen die offensichtlichen Unterschiede zur Unterschrift am
Fuße des Testaments ersichtlich seien. Also wäre die
Durchführung des grafologischen Gutachtens und auch des medizinischen Gutachtens (zum Umstand, ob der Erblasser
zum Zeitpunkt des Testaments noch in der Lage gewesen sei,
den Inhalt der letztwilligen Verfügung zu verstehen) möglich
und zwingend erforderlich gewesen. Zudem hätte das
Erstgericht die begründungslos abgelehnten mündlichen
Beweise des Erstbeklagten aufnehmen müssen, die darauf abzielten, die Täuschungshandlungen der Schwester zu beweisen, die den Bruder dazu bewogen hätten, seine
32 Einwilligung zum Vorvertrag zu erteilen.
4.17. Nun ist es so, dass im Anlassfall der Frage, ob das
Testament den tatsächlichen Willen des Bruders der
Streitparteien enthält, unbeschadet seiner Nichtigkeit ob des
Mangels der „vollständigen Eigenhändigkeit“, entscheidender
Charakter zufällt, da auf Grund der Abfolge der Ereignisse und vom Inhalt des Vorvertrages zwingend abzuleiten ist, dass die
Einwilligung des heutigen Berufungsklägers sich allein auf den vermeintlichen Willen des Erblassers, ausgedrückt im
Testament, gründet, der Schwester die Alm zu vererben. Denn
selbst die Klägerin legt dar (und bot dazu einen im
Berufungsprozess unzulässig gewordenen mündlichen Beweis
an – siehe insbesondere 1 und 2), dass der Persona_22
Erblasser nur dem Vater gegenüber mehrmals geäußert habe,
die Alm der MA übertragen zu wollen bzw. zu Per_6
Gunsten der Schwester ein Testament gemacht zu haben.
4.18. Der Bruder hat demzufolge vom Willen CP_1
des verstorbenen Bruders, seine Alm der Schwester zu vererben, erst am Allerheiligentag 2018 erfahren, als das
Testament im Familienkreis verlesen wurde. Nur in diesem
Sinne werden auch die betreffenden Erklärungen im Vorvertrag,
zumindest was den heutigen Berufungskläger angeht,
verständlich, insbesondere dort, wo sie einen klaren
Zusammenhang zwischen dem im Testament vom Bruder
ausgedrückten Willen und der Bereitschaft der Parteien, die
33 „Alm“ zu den „in Berücksichtigung“ dieses Umstandes
festgelegten (offensichtlich geringen) Preis an die Schwester zu
übertragen.
4.19. Angesichts der Tatsache, dass es auf Grund des Prinzips
der Beweiserhebung („principio di acquisizione probatoria“)
unerheblich ist, von welcher Partei die Beweismittel beigebracht werden, hat das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, dass zumindest zwei zeitnahe Vergleichsunterschriften vorlagen.
Zudem konnte durch die Annahme des fristgerecht formulierten
Ausfolgungsantrages an die Klägerin des Originals des
Testaments (das dem Erstbeklagten nur in Kopie vorlag) auch dieses Hindernis zur Durchführung eines grafologischen
Gutachtens aus dem Wege geräumt werden. In der Folge, je nach Ausgang dieses Gutachtens, hätten die mündlichen
Beweise zu den konkretisierten Täuschungshandlungen
aufgenommen werden können.
4.20. Die vom Berufungskläger gerügte Verletzung des Rechtes
der Partei auf Zulassung der Beweise der den eigenen Anträgen
zu Grunde gelegten Tatsachenbehauptungen (Artikel 24 Verf.
und 115 ZPO) lag also vor und diese Lücke war in der Folge
durch die Beweisaufnahme, im , in diesem Controparte_15
Berufungsverfahren zu schließen.
4.21. Das grafologische Amtsgutachten wurde im Anlassfall
unter Zuhilfenahme eines Rechtsmediziners als Gehilfen
beauftragt, um auch den etwaigen Einfluss der von den
34 Parteien und im ärztlichen Attest vom 23.4.2018 beschriebenen motorischen Einschränkungen des Erblassers im fraglichen
Zeitraum berücksichtigen zu können.
4.22. Der von der Amtsgutachterin als Gehilfe beauftragte
Rechtsmediziner konnte ausschließlich auf den Befund des
Ärztekollegiums vom 23.10.2017 und auf das fachärztliche
Attest vom 23.04.2018 zurückgreifen. Im ersten Befund wurden noch keine bleibenden und durchgreifenden motorischen
Einschränkungen, keine Gehbehinderungen, keine
Amputationen vermerkt, während im zweiten nach wenigen
Monaten bereits eine rechtsseitige wahrscheinlich spastische
Hemiparese (Lähmung) des rechten Oberarms und eine motorische Aphasie attestiert wurde, wobei das
Sprachverständnis jedoch noch gut war und die Fähigkeit,
auch komplexere Sachverhalte zu verstehen und den Willen zu
äußern, noch Bestand hatte. Die diagnostizierte seltene
Tumorerkrankung (Astroblastom) betrifft laut Stellungnahme
des rechtsmedizinischen Gehilfen in der Regel Kinder und junge
Erwachsene und erfordert eine chirurgische Entfernung, die jedoch in den meisten Fällen nicht zur Heilung führt, sondern zu Rezidiven (hier bereits im Jahr 2015). Im Anlassfall sei trotz der attestierten motorischen Aphasie, d.h. der Einschränkung
des sprachlichen Ausdrucks, das Verständnis und die
Denkfähigkeit erhalten geblieben. Da sich das Testament
zeitlich zwischen den beiden Befunden einreiht, so der
35 Rechtsmediziner Dr. weiter, ist es schwierig Controparte_16
festzustellen, ob Herr PI JO zum 28.1.2018 noch Per_5
in der Lage gewesen war, die Unterschrift selbst zu setzen. Das
im April 2018 attestierte der mit Persona_23 Per_24
Ausdehnung des anaplastischen Astroblastoms, sei kompatibel mit einer Ausbreitung auch auf das Bewegungszentrums des zentralen Hirnlappens, weshalb es plausibel sei, dass die im
April diagnostizierte rechtsseitige spastische Hemiparese auch relevante Auswirkungen auf die Schreibfähigkeit des Erblassers
hatte.
4.23. Die Amtsgutachterin Dr. hat, entgegen der Per_25
Kritik der Berufungsbeklagten in den schriftlichen
Verhandlungsnoten und den Schlussschriftsätzen, sehr wohl die medizinischen Ausführungen berücksichtigt, insbesondere insofern, als dass sie den augenscheinlichen Unterschieden
zwischen Unterschrift des Testaments und Unterschriften der
Vollmachten (vom April und Juni 2018, also verfasst zu einem
Zeitpunkt der bereits attestierten Hemiparese am rechten
Oberarm und des raschen Fortschreitens der tödlichen
Erkrankung des Bruders) nicht die allergrößte Bedeutung
beigemessen hat.
4.24. Die Gutachterin hat hingegen, unter Berücksichtigung
der Kriterien der Spontaneität, des Schreibstils, des
Schreibansatzes, der Schriftzuggröße, der Schriftneigung, der
CP_1 Richtung, des Schriftdrucks, der , der der Per_26
36 Geschwindigkeit und Bewegung zunächst („prime conclusioni“,
Seite 16 des Gutachtens) eine „evidente große Difformität“
zwischen den Wörtern „PI FR“ und dem Wort „JO“
festgestellt, wobei auf Grund der Feststellungen des medizinischen Gehilfen nicht gesagt werden könne, ob diese evidenten Unterschiede auf den Krankheitsverlauf zum Datum
des Testaments zurückgeführt werden können („Da una prima
analisi appare evidente la grande difformità fra le parole “ ER
e la parola “ . La firma appare inizialmente vergata
[...] ER
con lentezza, controllo, esitazione ma tratto solido ed abile. Nella
parte finale invece il tracciato è più debole, fragile, incerto e
difficoltoso. Non possiamo sapere se questa variazione sia
ascrivibile alla malattia di cui soffriva il soggetto, infatti il Dott.
afferma che “Il coinvolgimento dell'area motoria del lobo CP_16
frontale per contiguità risulta compatibile con la recidiva e con
l'espansione dell'astroblastoma anaplastico, come certificato
dalla dott.ssa In tal senso è plausibile che una Per_27
conseguente emiparesi destra spastica possa aver inciso
significativamente nella capacità di scrittura del Sig. PI,
anche se non è dato saperne il grado”).
4.25. Die Amtsgutachterin konnte auf gemeinsamen Antrag der
Parteien (siehe Verhandlungsprotokoll vom 8.11.2023) auch in den in der Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen aufliegenden
Anträgen auf Ausstellung des Personalausweises des
Verstorbenen aus dem Jahr 2008 und dem Jahr 2013 Einsicht
37 nehmen und die Unterschriften fotografisch aufnehmen, so dass sie, zusammen mit den vorgelegten Vollmachten, auf ausreichend Vergleichsschriften zurückgreifen konnte (wenn auch die üblichen Anforderungen im Anlassfall nicht zufriedenstellend sind, dies auf Grund der Erkrankung
einerseits und des Fehlens von Vergleichsunterschriften
unmittelbar vor bzw. nach dem Zeitpunkt des Testaments
andererseits - Seite 17 des Gutachtens).
4.26. In den folgenden ausführlichen Untersuchungen (Seiten
18 bis 34 des Berichtes), auch hier wiederum mittels
Rückgriffes auf die bereits oben angeführten Kriterien aus der
Grafologie, kommt die Amtsgutachterin zum eindeutigen
Schluss, dass die Wörter „PI FR“ und das „JO“ Per_16
von zwei verschiedenen Händen stammen und dass die ersten beiden Wörter mit hohem Grad an technischer Konfidenz
(„elevato grado di confidenza tecnica“) nicht Herrn PI Per_7
zurechenbar sind und typische Anzeichen von
[...]
Nachahmung und daher Fälschung aufweisen.
4.27. Was hingegen den zweiten Vornamen „JO“ angeht,
ergeben sich aus den Untersuchungen einerseits Ähnlichkeiten
andererseits Unterschiede zwischen der Unterschrift des
Testaments und den Vergleichsunterschriften, die beide, sei es mit der Authentizität sei es der Nachahmung, gerechtfertigt werden können (Gutachten, Seite 35: „Per quanto riguarda,
invece, il nome “ nel corso dell'esame sono emerse sia delle ER
38 superficiali somiglianze che delle dissomiglianze. Entrambe
possono trovare, però, duplice giustificazione: possono essere
riconducibili ad un'imitazione avvenuta da mano estranea
piuttosto che essere riconducibili ad un'autenticità sotto richiesta
di firmare in maniera leggibile: - Nel caso di imitazione da parte
di mano aliena verrebbero giustificate: la somiglianza nella
formazione della lettera J, la tenuta del rigo buona, la presenza
di modulazioni pressorie, l'insicurezza del tratto e la leggibilità,
ma non la sporcatura e la fragilità del tratto. - Nell'ipotesi di firma
da parte del signor con richiesta di essere leggibile ER
verrebbero giustificati: la lentezza di vergatura, la fragilità del
tratto, gli stacchi fra lettere, la torsione della lettera J e
l'angolosità all'apice di F, ma non la tenuta del rigo, le buone
saldature fra lettere e le modulazioni pressorie. Non si rilevano
elementi sostanziali o significativi fattori di complessità che
permettano di sbilanciarsi verso l'apocrifia o verso l'autenticità.
Ciò è dovuto anche alla scarsità di firme coeve al testamento che
non ha permesso di rilevare le modificazioni scritturali intercorse
fra il 2013 e il 2018. Questi dubbi non trovano nemmeno risposta
nella relazione dell'ausiliario medico TO , in quanto CP_16
anche la scarsità dei documenti medici a disposizione non ha
permesso di delineare un quadro clinico dettagliato e, quindi,
nemmeno di avere informazioni sulla mobilità dell'arto.”).
4.28. In Beantwortung der kritischen Gegenäußerungen der
Parteisachverständigen der Berufungsbeklagten, laut welcher,
39 im Wesentlichen, die relevanten Unterschiede zwischen den
Vergleichsunterschriften und der Unterschrift am Fuße des
Testaments mit dem Krankheitsbild des Verstorbenen zu erklären seien, hat die Amtsgutachterin noch einmal darauf hingewiesen, dass die Unterschiede zwischen der Wortgruppe
„PI FR“ und den Vergleichsunterschriften, vor und nach dem Testament, dermaßen häufig und diffus sind, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine Nachahmung handelt. Was den zweiten
Vornamen „JO“ betrifft, hingegen, seien die zur Verfügung
stehenden Ergebnisse nicht ausreichend, um eine Hypothese
(der Nachahmung) der anderen (Authentizität) vorzuziehen.
4.29. Die These der Parteigutachterin der Berufungsbeklagten,
wonach - trotz der Vielzahl der von der Amtsgutachterin
herausgearbeiteten Divergenzen der „PI CP_18 Per_5
sei es zum Wort „JO“ sei es zu allen Vergleichsunterschriften
- alle Wörter der Unterschrift „PI von derselben Persona_7
Hand stammen könnten und dies mit der bloßen Annahme
argumentiert, dass der Status der Erkrankung und eine damit verbundene Ermüdung auch die Unterschiede zwischen der
Wortgruppe und dem zweiten Vornamen erklären könnten,
kann nicht geteilt werden. Dies da die Amtsgutachterin eben unter allen relevanten grafologischen Gesichtspunkten, in
Berücksichtigung auch der Ausführungen des rechtsmedizinischen Gehilfen, eine dermaßen signifikante
40 Häufung von nicht zu vereinbarenden Unterschieden zu den
Vergleichsunterschriften einerseits und zum zweiten Vornamen
andererseits herausgearbeitet hat, dass eine Authentizität der
Wortgruppe „PI FR“ auszuschließen ist. Des Weiteren
geht eben gerade auch aus der Expertise des rechtsmedizinischen Gehilfen hervor, dass nicht gesagt werden kann, inwieweit und in welchem Maße die fortschreitende
Tumorerkrankung zum Zeitpunkt der Fassung des Testaments
die motorischen Fähigkeiten soweit eingeschränkt hatte, als dass sich die signifikanten Unterschiede innerhalb der
Unterschrift selbst und in Bezug auf die
Vergleichsunterschriften erklären ließen.
4.30. Zusammenfassend ist also die abschließende
Einschätzung der Amtsgutachterin als der wahrscheinlichste
Sachverhalt festzustellen (Seite 47 des Berichts): „Alla luce
dell'esame effettuato, delle osservazioni delle parti e del bilancio
comparativo si riassumono le conclusioni tratte: - le parole
“ e la parola “ sono con alta probabilità Persona_8 ER
vergate da due mani diverse;
- le parole “ ” sono con Persona_8
alta probabilità apocrife e riferibili a una mano scrivente estranea
a quella del signor - le risultanze dell'esame Persona_8
della parola “ non supportano l'ipotesi di apocrifia per ER
imitazione o l'ipotesi di autenticità in misura maggiore di una
rispetto all'altra. Il raffronto fra verificanda e comparative
ammette in maniera paritaria sia l'ipotesi avanzata che quella
41 alternativa. Non è possibile quindi sbilanciarsi per una o l'altra
ipotesi; - per un esame più approfondito sarebbe necessario
raccogliere più documenti comparativi, prevalentemente coevi al
testamento e che coprano tutto l'arco temporale giugno
2017/giugno 2018.”
4.31. Gemäß Artikel 602 Absatz 2, zweiter Satz, ZGB ist die
Unterschrift am Ende der testamentarischen Verfügungen
„auch dann, wenn sie ohne Angabe des Vor- und Zunamens
erfolgt, dennoch gültig, wenn sie mit Sicherheit die Person des
Erblassers bezeichnet.“
4.32. In Anwendung dieser Bestimmung wurden beispielsweise in Briefform verfasste eigenhändige Testamente, welche mit der
Grußformel „Euer Vater“, „Eure Mutter“ oder Ähnliches endeten,
dann als gültig erachtet, wenn damit, im Zusammenhang mit den letztwilligen Verfügungen, die Person des Unterzeichners
klar identifiziert werden konnte (vgl. KassGH, Urteil Nr.
11504/1992, Leitsatz: „Poiché l'art. 602 cod. civ. respingendo
ogni rigore formale riconosce valore alla sottoscrizione del
testamento olografo anche se non è fatta con l'indicazione
del nome e cognome, purché designi con certezza la persona del
testatore, deve ritenersi valida la manifestazione della volontà
testamentaria in uno scritto avente forma di lettera, sottoscritto
con l'indicazione del rapporto di parentela con i beneficiari delle
disposizioni quando comporti la certezza sull'identità della
persona del testatore. (Nella specie, in applicazione del principio
42 di cui in massima, la S.C. ha confermato la sentenza dei giudici
del merito i quali avevano desunto la certezza dell'identità della
testatrice in base al collegamento della sottoscrizione, mediante il
termine "mamma", con altri elementi inseriti nella scrittura, quali
la destinazione dello scritto "ai cari figli", la specificazione di fatti
compiuti e di spese sopportate dagli stessi nell'interesse della
genitrice, la rievocazione di altre vicende familiari, nonché la
disposizione della "casa" unico bene del patrimonio della
testatrice).”; vgl. auch KassGH, Urteil Nr. 26791/2016, Leitsatz:
“L'art. 602 c.c., respingendo ogni rigore formale, riconosce valore
alla sottoscrizione del testamento olografo anche se non è fatta
con l'indicazione del nome e cognome, purché designi con
certezza la persona del testatore, sicché deve ritenersi valida la
manifestazione della volontà testamentaria effettuata mediante
uno scritto avente forma di lettera, quando risulti con certezza la
persona del testatore e l'espressione della di lui volontà
testamentaria. (Nella specie, la S.C. ha confermato la sentenza di
merito, che aveva riconosciuto natura di testamento olografo ad
una lettera, il cui contenuto era stato anticipato telefonicamente
prima della spedizione e che, pur mancante di una firma per
esteso del "de cuius", ne conteneva le disposizioni di ultima
volontà, con l'indicazione degli eredi e la previsione di un legato
in favore di un amico, concludendosi, infine, con
l'espressione:“grazie ed un abbraccio ”).”. Per_28
4.33. Nun widersprechen die objektiven Feststellungen des
43 Amtsgutachtens eklatant der von der Berufungsbeklagten
wiederholt auch selbst vor Gericht (in der förmlichen
Einvernahme) aufgestellten Behauptung, nur der Text der testamentarischen Verfügung sei von ihr auf Diktat des
Bruders geschrieben worden, die Unterschrift sei hingegen zur
Gänze vom Bruder am Fuße angebracht worden.
4.34. Es liegt kein vor, dass bei Abfassung des Per_11
Schriftstücks am 28.01.2018 der Verstorbene zugegen war bzw.
dass nur die Berufungsbeklagte und der Verstorbene anwesend waren.
4.35. Deshalb kann von den Ergebnissen des Amtsgutachtens
auch nicht eine Vermutung nach den Vorgaben von Artikel
2729 ZGB abgeleitet werden, dass zumindest der zweite
Vorname „JO“ mit Sicherheit (oder großer
Wahrscheinlichkeit) vom verstorbenen Bruder und Erblasser
selbst angebracht worden ist (wodurch sich, im Sinne von
Artikel 602 Absatz 2 ZGB, selbst in Ermangelung der
Eigenhändigkeit der letztwilligen Verfügung, eine
Zurechenbarkeit zur Person und zum Willen des Verstorbenen
argumentieren ließe).
4.36. Der Beweis der Arglist gemäß Artikel 1439 ZGB obliegt derjenigen Partei, die den Willensmangel geltend macht. Und
der Beweis hat laut gängiger Rechtsprechung rigoros zu sein.
Der Kläger hat den Nachweis zu erbringen, dass eine
Täuschungsabsicht oder ein arglistiges Verschweigen von
44 Tatsachen vorliegt, auf Grund derer die Vertragseinwilligung
erteilt wurde. Wenn dieser Beweis vorliegt, obliegt es der
Gegenpartei, den Nachweis zu erbringen, dass dem
Vertragspartner die verschwiegene Tatsache anderweitig bekannt bzw. war (vgl. z. B. Controparte_19
bereits KassGH, Urteil Nr. 2528/1976, Leitsatz: “Il dolo, quale
causa di annullamento del contratto, puo consistere in una
semplice reticenza: in tal caso, colui che chiede lo annullamento
deve provare la reticenza, mentre spetta a colui che sostiene la
validita del contratto di provare che la circostanza da lui taciuta
era in realta nota alla controparte.”; vgl. in diesem Sinne auch
KassGH, Urteil Nr. 20231/2022, Leitsatz: “Ai fini
dell'annullamento del contratto per dolo, non è sufficiente una
qualunque influenza psicologica sull'altro contraente, ma occorre
la presenza di artifizi, raggiri o menzogne tali da determinare
una falsa rappresentazione della realtà idonea ad ingenerare un
errore essenziale in una persona di normale diligenza, il cui
accertamento spetta al giudice del merito, il quale è tenuto a
motivare specificamente in ordine alle concrete circostanze - la
cui prova è a carico del "deceptor" - dalle quali desumere che
l'altra parte già conosceva o poteva rendersi conto "ictu oculi"
dell'inganno perpetrato nei suoi confronti. (Fattispecie relativa al
comportamento decettivo del promotore finanziario che,
approfittando della residenza all'estero del titolare del conto e
della delega da questi rilasciata alla madre, rappresentava
45 falsamente ad entrambi la correttezza delle operazioni e la pre-
autorizzazione ricevuta, facendo quindi sottoscrivere alla
delegata una serie di moduli di disinvestimento o bonifico
impilati, così da distrarre il patrimonio dell'investitore).”).
4.37. Der Kausalzusammenhang zwischen den
Täuschungshandlungen bzw. dem arglistigen Verschweigen
und der in der Folge des daraus herrührenden wesentlichen
Irrtums erfolgten Vertragseinwilligung kann, da es sich um einen inneren nach außen nicht erkennbaren
Willensbildungsprozess handelt, nur auf Grund der festgestellten Umstände und den nach außen sichtbaren
Verhaltensweisen der beteiligten Parteien abgeleitet werden (in diesem Sinne, vgl. KassGH, Urteil Nr. 3352/1972; Urteil Nr.
16663/2008, Leitsatz: “La differenza ontologica esistente tra la
figura dell'errore, in cui la falsa rappresentazione della realtà che
inficia il processo di formazione della volontà è endogena alla
volontà stessa, e quella del dolo, in cui essa è esogena, in quanto
riconducibile alla condotta dell'altro contraente, non impedisce la
coeva deduzione di entrambi i vizi a sostegno della domanda di
annullamento del contratto, ma impone l'adozione di distinte
modalità nella disamina delle emergenze probatorie acquisite, nel
senso che, mentre nel caso dell'errore l'accertamento dev'essere
condotto con riferimento alla condotta della parte che ne è
vittima, verificando se il vizio abbia inciso sul processo formativo
della sua volontà, dando origine ad una falsa rappresentazione
46 che l'ha indotta a concludere il contratto, nel caso del dolo occorre
accertare la condotta tenuta dal "deceptor" e le conseguenze da
essa prodotte sul "deceptus", verificando se la condotta
commissiva od omissiva del primo abbia procurato la falsa
rappresentazione della realtà che ha determinato il secondo alla
contrattazione, inducendo nel processo formativo della sua
volontà un errore avente carattere essenziale, ferma restando la
possibilità per il "deceptor" di provare che la controparte era a
conoscenza dei fatti addebitati alla sua condotta maliziosa o che
avrebbe potuto conoscerli usando la normale diligenza.”).
4.38. Im Anlassfall ergibt sich aus der Zusammenschau der vorliegenden Beweise: - dass dem heutigen Berufungskläger am
Allerheiligentag 2018 durch Verlesen des vermeintlichen
Testaments ein letzter Willens des Verstorbenen Bruders
vermittelt wurde, den es so nicht gab (da das Testament nicht nur wegen eines „Formfehlers“ nichtig ist, sondern dem
Verstorbenen nicht zurechenbar ist); - dass der
Berufungsbeklagte den gegenständlichen Vorvertrag vom
11.12.2018 im Vertrauen darauf abgeschlossen hat, dass die vermeintliche letztwillige Verfügung des Bruders zwar einen
„Formfehler“ der mangelnden gänzlichen Eigenhändigkeit
aufwies, durch die Unterzeichnung allerdings seinem Willen
zurechenbar war.
4.39. Es wäre nun der Berufungsbeklagten oblegen, den Beweis
zu führen, dass dem Berufungsbeklagten bei Einwilligung zum
47 Vorvertrag bewusst war, dass die letztwillige Verfügung nicht nur vom Bruder nicht eigenhändig geschrieben wurde, sondern von ihm auch nicht unterzeichnet worden war, bzw.,
zumindest, dass er trotz Inexistenz dieser testamentarischen
Verfügung jedenfalls wusste und überzeugt war, dem Willen des
Verstorbenen zu entsprechen, die Alm der Schwester
weiterzugeben.
4.40. Nun kann man zur Glaubwürdigkeit des angehörten
Zeugen PI AU, der als einziger sich geweigert hat, im Zuge
des Familientreffens das Testament als Zeichen der Bestätigung
im Sinne von Artikel 590 ZGB auf der Rückseite zu unterzeichnen, durchaus Zweifel hegen. Diese Zweifel rühren
zum einen davon, dass er derzeit seiner Schwester im
Teilungsverfahren der Alm vor dem Landesgericht Bozen
gegenübersteht, und andererseits davon, dass er vor dem beauftragten Instruktionsrichter behauptet hat, von seinen ihm bereits im Rahmen des Familientreffens zu Allerheiligen 2018
aufgekommenen Zweifel zur Echtheit der Unterschrift am Fuße
des Testaments seinem Bruder EL PI erst kurz vor
Weihnachten 2018, nach Abschluss des Vorvertrages, in
Kenntnis gesetzt zu haben.
4.41. Seine Aussagen deckten sich mit den Darlegungen der
Berufungsbeklagten nur insoweit, als dass es das
Familientreffen zu Allerheiligen 2018 in der Stube der väterlichen Wohnung am Hofe des Zeugen gegeben hat und
48 dass in diesem Rahmen das vermeintliche Testament
vorgelesen worden ist, welches auf Ansage der
Berufungsbeklagten von allen anwesenden Familienmitgliedern
unterzeichnet werden sollte, damit es „durchgeführt werden
konnte.“
4.42. Der Zeuge bestritt hingegen, dass ihn die Schwester auf einen „formalen Fehler“ des Testaments hingewiesen hätte,
„weder beim damaligen Treffen noch zu einem späteren
Zeitpunkt“. Er habe eine Ablichtung des Testaments erst zu
Weihnachten 2018 über den Vater erhalten, etwa eine Woche
vor Weihnachten hätte ihm gegenüber die Schwester MA
(PI) „eingeräumt, dass sie den Text des Testaments
geschrieben hatte.“ Er habe aus dem gesundheitlichen Zustand
des Bruders bereits im Dezember des Vorjahres geschlossen,
„dass das Testament nicht aus seiner Feder stammen konnte.“
Über seine Vermutungen habe er den Bruder CP_1
„zu Weihnachten 2018 in Kenntnis gesetzt.“
4.43. Aus alldem kann aber nicht nachvollziehbar geschlossen werden, dass dem Berufungskläger zum Zeitpunkt seiner
Vertragseinwilligung die Inexistenz des im vermeintlichen
Testament ausgedrückten letzten Wilens des Bruder PI
bewusst war bzw. dass er anderweitig und abseits Persona_7
vom Testament wusste, dass die Übertragung der Alm an die
Schwester jedenfalls dem Willen des verstorbenen Bruders
entsprochen hätte.
49 4.44. Es ist schlussendlich davon auszugehen, dass der
Berufungskläger seine Einwilligung zu diesem Vorvertrag unter diesen Bedingungen ausschließlich in Entsprechung des vermeintlichen, aber nicht bestehenden (bzw. nicht bewiesenen)
letzten testamentarischen Willens des Bruders erteilt hat.
4.45. Der Berufung ist also stattzugeben und der verfahrensgegenständliche Vorvertrag vom 11.12.2018
(Urkunde Nr. 7 der Berufungsbeklagten) ist, beschränkt auf das
Geschäftsverhältnis zwischen der kaufversprechenden Partei
PI MA und der verkaufsversprechenden Partei PI
EL, im Sinne von Artikel 1439 ZGB für ungültig und nichtig zu erklären.
4.46. Demzufolge ist das erstinstanzliche Klagebegehren der
Berufungsbeklagten nach Artikel 2932 ZGB auf Erzwingung der
Verpflichtung zum Abschluss des definitiven Kaufvertrages
abzuweisen.
5. : Controparte_20
5.1. Die Annahme der Widerklage auf Nichtigerklärung des
Vorvertrages vom 11.12.2018 und demzufolge die Abweisung
der Klage auf Erzwingung der Verpflichtung zum Abschluss des definitiven Kaufvertrages nach Artikel 2932 ZGB bedingt ein vollständiges Unterliegen der Berufungsbeklagten (Artikel 91
ZPO), weshalb ihr die Verfahrenskosten des Erstverfahrens und des Instanzenzuges zur Gänze, inklusive der Kosten für das
Amtsgutachten (samt Kosten der ermächtigten Hilfskraft),
50 aufzuerlegen sind.
5.2. Der Streitwert fällt in die € 1.100,01 Persona_29
und € 5.200,00 (vereinbarter Kaufpreis der Eigentumsquote des
Berufungsklägers im Vorvertrag). In Anlehnung an die
Verordnung (Justiz) MD Nr. 55/2014, so wie abgeändert von den Verordnungen (Justiz) MD Nr. 37/2018 und MD Nr.
147/2022, werden dem Berufungskläger PI EL für den ersten Verfahrenszug die Mittelwerte aller Verfahrensphasen
und für den zweiten Verfahrenszug die Mittelwerte für Studium
und Einleitung sowie, in Anbetracht der umfangreichen
Beweisaufnahme und der Verdoppelung der
Entscheidungsphase, die maximalen Entgelte für die Beweis-
und Entscheidungsphase zuerkannt, und somit: a) für den ersten Verfahrenszug: € 425,00 für Studium, € 425,00 für
Verfahrenseinleitung, € 851,00 für die Beweisphase und €
851,00 für die Entscheidungsphase, insgesamt also € 2.552,00
für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die
Entgelte, zuzüglich € 518,00 für Einheitsbeträge (für
Widerklage und für Umwandlung vom Sonderverfahren in ordentliches Verfahren), zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag
der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen Ausmaß, und b) für den zweiten Verfahrenszug: €
536,00 für Studium, € 536,00 für Verfahrenseinleitung, €
1.488,00 für die Beweisphase und € 1.277,00 für die
Entscheidungsphase, insgesamt also € 3.837,00 für
51 Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die
Entgelte, zuzüglich € 804,00 für Einheitsbetrag und
Einschreibungsgebühr, zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag
der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen Ausmaß, zuzüglich € 2.050,00 für liquidierte
Entgelte der Amtsgutachterin, zuzüglich Anhänge, zuzüglich €
191,76 zuzüglich Anhänge für vorgestreckte Auslagen der
Amtsgutachterin, zuzüglich € 1.900,00 (bereits inklusive
Anhänge) für liquidierte Kosten der ermächtigten
rechtsmedizinischen Hilfskraft der Amtsgutachterin.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, Bozen, erkennt CP_3
in dem von PI EL gegen PI MA mit
Berufungsklage vom 7.2.-21.2.2022 gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr. 52/2022 vom 14.01.2022 /
17.01.2022 angestrengten Berufungsverfahren wie folgt zu
Recht:
1. In Annahme der Berufung wird der Kaufvorvertrag vom
11.12.2018 (Urkunde Nr. 7 der Berufungsbeklagten),
beschränkt auf das Geschäftsverhältnis zwischen der kaufversprechenden Partei PI und der Per_3
verkaufsversprechenden Partei PI im Sinne von CP_1
Artikel 1439 ZGB für nichtig erklärt.
2. Das erstinstanzliche Klagebegehren der
52 Berufungsbeklagten PI MA gegen den Berufungskläger
PI EL auf Erzwingung der Verpflichtung zum
Abschluss des definitiven Kaufvertrages nach Artikel 2932 ZGB
wird demzufolge abgewiesen.
3. Die Berufungsbeklagte PI MA wird verurteilt, dem
Berufungskläger PI die Verfahrenskosten des CP_1
doppelten Instanzenzuges zu erstatten, welche wie folgt bestimmt werden: a) für den ersten Verfahrenszug mit €
2.552,00 für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen
auf die Entgelte, zuzüglich € 518,00 für Einheitsbeträge,
zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen Ausmaß, und b) für
den zweiten Verfahrenszug mit € 3.837,00 für Anwaltsentgelte,
zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die Entgelte, zuzüglich €
804,00 für Einheitsbetrag und Einschreibungsgebühr,
zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen Ausmaß, zuzüglich €
2.050,00 für liquidierte Entgelte der Amtsgutachterin, zuzüglich
Anhänge, zuzüglich € 191,76 zuzüglich Anhänge für
vorgestreckte Auslagen der Amtsgutachterin, zuzüglich €
1.900,00 (bereits inklusive Anhänge) für liquidierte Kosten der ermächtigten rechtsmedizinischen Hilfskraft der
Amtsgutachterin.
Das Oberlandesgericht verfügt, für den Fall der
53 Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß Artikel
52 GVD Nr. 196/2003
So entschieden in am 09.07.2025. CP_3
Die Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Abfasser Dr. Persona_30
Der höhere Beamte für Rechtspflege
54
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Vorsitzende Persona_1
Dr. Tullio Joppi Senatsmitglied Gegenstand:
Dr. Thomas Weissteiner Senatsmitglied und Besondere Vollstreckung zur Erwirkung
Abfasser des Urteils eines Vertrags- abschlusses folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 18/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
St.Nr. , geboren in CP_1 CodiceFiscale_1
ER (BZ) am 10.05.1967, wohnhaft in 39021 Latsch (BZ), St.
Martin am Kofel - Oberkaserhof 12, vertreten und verteidigt durch RA RW , mit erwähltem Domizil in der Kanzlei Per_2
des Verteidigers in 39022 Algund (BZ), Alte Landstraße 37, laut separater Vollmacht in der Anlage zum Einlassungsschriftsatz
vom 08.11.2019
- Berufungskläger-
gegen
PI St.Nr. , geboren in Per_3 CodiceFiscale_2
ER (BZ) am 13.06.1977, wohnhaft in 6020 Innsbruck
1 ( ), Helfentalweg 2, in diesem Verfahren vertreten Per_4
durch RA Dr. Ingo Wielander mit Kanzlei in 39012 ER (BZ),
Goethestraße 7, wo sie auch ihr Domizil erwählt hat, laut
Vollmacht am Fuße des einleitenden Antrages gemäß Art. 702
bis ZPO vom 04.07.2019
- Berufungsgegnerin-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 52/2022 vom 14.01.2022 / 17.01.2022 –
besondere Vollstreckung zur Erwirkung eines
Vertragsabschlusses,
eingeleitet wurde und welche in der vom CP_2
19.03.2025, unter Einräumung der Ausschlussfrist des
21.05.2025 für die Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 10.06.2025 für die Hinterlegung von Repliken zur
Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Für den Berufungskläger:
Möge das Oberlandesgericht Trient – , Controparte_3
unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und in vollständiger des des CP_4 CP_5 CP_6
Landesgerichtes Bozen Nr. 52/2022 vom 14.01.2022, ergangen im Verfahren 2959/2019, wie folgt zu Recht befinden:
I. In der Hauptsache:
1.) Sämtliche von Frau PI MA im erstinstanzlichen
Verfahren gestellten Anträge werden vollinhaltlich
2 abgewiesen.
2.) Es wird festgestellt und erklärt, dass aus den im
Sachverhalt dargelegten Gründen die Einwilligung des
Berufungsklägers PI EL zum Abschluss des
Vorvertrages vom 11.12.2018 mit Arglist erschlichen wurde.
3.) In der Folge wird der Vorvertrag vom 11.12.2018 für nichtig erklärt.
4.) In untergeordneter Hinsicht:
Es wird die Nichtigkeit des Vorvertrages vom 11.12.2018
wegen Unerlaubtheit des Rechtsgrundes sowie aus den weiteren im Sachverhalt dargelegten Gründen erklärt.
II. Auf jeden Fall:
Die Berufungsbeklagte PI MA wird zum Ersatz der gesamten Kosten beider Verfahrenszüge verurteilt.
III. In beweisrechtlicher Hinsicht:
a) Es wird die Aufnahme eines medizinischen Amtsgutachten
zwecks Feststellung der Testierfähigkeit des Herrn PI
JO zum 28.01.2018 beantragt. Per_5
Für die Berufungsgegnerin PI MA:
Gemäß Einlassungsschriftsatz im Berufungsverfahrens vom
09.05.2022:
Möge das angerufene Oberlandesgericht die Berufungsklage in allen Punkten abweisen und das Urteil des Landesgerichtes
Bozen Nr. 52/2022 vom 14.01.2022 in allen Punkten
bestätigen, mit Korrektur des Urteilsspruches in folgenden
3 Punkten:
a) In Punkt 1 des Urteilsspruches möge PI PA in
PI MI ( )“ geändert CodiceFiscale_1
werden;
b) In Punkt 5 des Urteilsspruches möge „zugestellt am
27.04.2015“ in: „zugestellt am 27.04.2019“ geändert werden.
Gemäß Schriftlicher Verhandlungsnote vom 14.03.2025 zur
Stellung der Schlussanträge zur Verhandlung vom 19.03.2025:
Möge das angerufene Oberlandesgericht die Berufungsklage in allen Punkten abweisen und das Urteil des Landesgerichtes
Nr. 52/2022 vom 14.01.2022 in allen Punkten CP_3
bestätigen, mit Korrektur des Urteilsspruches in folgenden
Punkten:
a) In Punkt 1 des Urteilsspruches möge PI PA in
PI MI ( )“ geändert CodiceFiscale_1
werden;
b) b) In Punkt 5 des Urteilsspruches möge „zugestellt am
27.04.2015“ in: „zugestellt am 27.04.2019“ geändert
werden.
Im Beweiswege wird die Zulassung der bereits in der ersten
Instanz formulierten eigenen Beweisanträge laut Schriftsatz um
30.03.2020 beantragt, und zwar die Zulassung des
Zeugenbeweises und des Beweises mittels förmlicher
Einvernahme des Antragsgegners PI EL zu folgenden
Beweiskapiteln:
4 1. Ist es wahr, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst seinem
Vater PI JO gegenüber öfters, auch in den Monaten von
November 2017 bis Jänner 2018, bestätigt hat, dass seine
Schwester MA die Alm bekommen soll?
2. Ist es wahr, dass der Erblasser zu Lebzeiten später seinem
Vater gegenüber bestätigt hat, dass er ein Testament zugunsten seiner Schwester MA gemacht hat?
3. Ist es wahr, dass zu Allerheiligen am 01.11.2018 alle gesetzlichen Erben am Hof des Bruders AU in der dort gelegenen Wohnung des Vaters zusammengekommen sind, um den letzten Willen von FR JO zu besprechen?
4. Ist es wahr, dass bei diesem Treffen offen darüber
gesprochen wurde, dass das Testament ungültig sei?
5. Ist es wahr, dass am Ende des Treffens alle gesetzlichen
Erben (außer einem weiteren Bruder, nämlich PI AU) auf der Rückseite des ungültigen Testaments unterschrieben haben, und zwar zum Zeichen dafür, dass sie mit der
Durchführung des Testamentes trotzdem einverstanden sind?
6. Ist es wahr, dass PI AU als einziger nicht unterschrieb und mitteilte, dass er noch Zeit brauche, um sich die Sache zu
überlegen?
7. Ist es wahr, dass der Vater PI JO anlässlich mehrerer
Treffen und Gespräche, welche die Zeuge / die Zeugin
benennen möge, seinen Kindern mitteilte, dass PI Per_5
JO selbst ihm anvertraut hatte, dass er die Alm seiner
5 MA hinterlassen möchte? Per_6
8. Ist es wahr, dass sich Frau PI im Dezember 2018 Per_3
mit ihrem Bruder PI in Algund im Beisein der CP_1
Schwester LA PI in ihrem Haus getroffen hat?
9. Ist es wahr, dass PI EL auch bei dieser Gelegenheit
betonte, dass er den letzten Willen seines Bruders akzeptiert,
auch wenn das Testament formell ungültig sei?
10. Ist es wahr, dass PI den Kaufvorvertrag bei CP_1
diesem Treffen ausführlich gelesen und unterzeichnet hat?
11. Ist es wahr, dass sich Frau PI dann im Februar Per_3
2019 ein weiteres Mal mit ihrem Bruder PI in CP_1
Algund im Beisein der Schwestern LA und IR PI
getroffen hat?
12. Ist es wahr, dass bei diesen Treffen seiner CP_1
Schwester PI MA sogar empfahl, das Testament nicht zu verwenden, da es nichts wert sei?
13. Ist es wahr, dass bei diesen Treffen betonte, CP_1
dass er seiner Schwester MA die Alm gönne und daher den
Vertrag auch unterschreibe, dass er dabei er aber den Wunsch
geäußert hat, MA möge sich mit dem Bruder AU einigen und auf dessen Forderungen eingehen?
14. Ist es wahr, dass sich PI MA dann zweimal mit ihrem
Bruder AU beim Vater PI JO getroffen hat, um über die
Abwicklung der Erbschaft zu diskutieren?
15. Ist es wahr, dass PI AU bei diesen Treffen seine
6 Forderungen für sein eventuelles Einverständnis präsentierte
und diese auch schriftlich seiner Schwester MA übergab (vgl.
Dok.14)?
16. Ist es wahr, dass dabei aber keine Einigung gefunden werden konnte?
17. Ist es wahr, dass PI EL erst danach seine
Bereitschaft zur Überschreibung seines Almanteiles an PI
MA widerrufen hat, mit der Begründung, er wolle seinen
Bruder PI AU unterstützen?
18. Ist es wahr, dass JO PI zum Zeitpunkt der Per_5
Unterschrift des Testamentes durchaus in der Lage, seinen
Willen zum Ausdruck zu bringen?
19. Ist es wahr, dass PI im März 2018 noch mit Persona_7
seinem Bruder TO Verhandlungen betreffend die
Organisation der Sommersaison auf der Alm geführt hat?
20. Ist es wahr, dass im Februar 2018 selbst Persona_8
noch Bankgeschäfte erledigt hat?
21. Ist es wahr, dass PI im März 2018 noch die Persona_7
Organisation der Alm mit der Köchin LE Per_9
ausgehandelt hat?
22. Ist es wahr, dass PI MA ihren Bruder PI FR
JO intensiv betreute, für ihn Erledigungen machte, ihn zu
Arztbesuchen begleitete und bürokratische Aufgaben für ihn erledigte?
Als Zeugen werden benannt:
7 Die Geschwister der Prozessparteien: PI LA, PI
IR, PI TO, PI EV MA, LE RI.
Es wird um die Gewährung eines Termins für ergänzende
Schlussschriftsätze ersucht.
VERFAHRENSABLAUF
Der Streitgegenstand und die im ersten Verfahren
gestellten Anträge finden sich wie folgt im angefochtenen Urteil
wiedergegeben:
„Mit Rekurs im Sinne des Art. 702-bis ZPO hat IA IX
ihren Bruder MI vor das Landesgericht Bozen CP_1
geladen und ausgeführt: - Eigentümerin zu 12/14 der
Oberglanegg - Alm grundbücherlich identifiziert als Bp. 284, 286,
396, 397 und Gp. 654/1 in E.Zl. 87/II, Gp. 655/2 in 226/II, Gp.
661/2 in E.Zl. 135/II, Gp. 657/1 in E.Zl. 223/II, alle in der K.G.
Rabenstein zu sein;
- dass sie 1/14 der besagten Alm laut
Teilerbschein vom 21.03.2019 von ihrem verstorbenen Bruder
geerbt habe;
- dass sie die weiteren Persona_8
Anteile von 11/14 mit vom 05.04.2019 von Persona_10
ihrem Vater und ihren Geschwistern Persona_8 Parte_1
, , GI IX und UL IX
[...] Parte_2
erworben habe;
- dass der Bruder der Rekursstellerin,
[...]
, ohne Hinterlassung eines gültigen Testaments Persona_8
verstorben sei;
- dass alle Erben des verstorbenen C.F._3 ER
, mit Ausnahme des Bruders PA IX, darüber in
[...]
Kenntnis gewesen seien, dass der de cuius der Rekursstellerin
8 die „Oberglanegg-Alm“ vermachen wollte;
- dass es dem
verstorbenen nicht mehr möglich gewesen Persona_8
sei, ein handschriftliches Testament zu Gunsten seiner
Schwester zu verfassen;
- dass alle Erben, mit Ausnahme des
Bruders PA IX, am 11.12.2018 einen Vorvertrag
unterschrieben hätten, mit welchem sie sich verpflichtet hätten,
ihre Miteigentumsquoten an der „Oberglanegg-Alm“ samt
Inventar an die Antragstellerin zu einem Gesamtpreis von Euro
50.000,00 zu verkaufen;
- dass die Geschwister , Persona_8
, , GI IX und Parte_1 Parte_2
UL IX daraufhin ihre Quoten, anstatt durch definitiven
Kaufvertrag, mit dem zitierten vom 5.04.2019 Persona_10
an die Rekursstellerin übertragen haben;
- dass der
Rekursgegner MI IX sich plötzlich geweigert habe,
den Antrag auf Erlass des Erbscheines zu unterschreiben, mit
welchem der Erwerb seiner Quote von 1/14 an der besagten Alm
hätte bestätigt werden sollen;
- dass sich der Rekursgegner
weiters geweigert habe, die von ihm mit “Kaufvorvertrag“ vom
11.12.2018 übernommene Verpflichtung zur Abtretung seiner
Quote an die Rekursstellerin zu erfüllen; - dass die Unterschrift
des Vorvertrages vom 11.12.2018 sowie die Teilnahme am
Mediationsverfahren als pro herede gestio einzustufen seien,
sodass der Rekursgegner die Erbschaft nach seinem Bruder
stillschweigend angenommen habe;
- Persona_8
dass daher ein Urteil zu erlassen sei, welches im Sinne des Art.
9 2932 ZGB die Rechtswirkungen des nicht abgeschlossenen
Vertrages erzeuge;
- dass die Rekursstellerin dem Rekursgegner
nochmals formell den vereinbarten Kaufpreis von Euro 4.166,67
anbiete.
hat sich mit Klagebeantwortung vom CP_1
8.11.2019 in den Rechtsstreit eingelassen und beantragt,
jegliches klägerische Begehren abzuweisen. Laut Auffassung des
Beklagten sei das von der Klägerin erwähnte, nicht gültige
Testament des Erblassers seitens der Persona_8
Klägerin gefälscht worden. Nachdem das fragliche Testament für
ihn wesentliche Voraussetzung für die Unterzeichnung des
streitgegenständlichen Vorvertrages gewesen sei, sei der
Vorvertrag als nichtig zu betrachten. Im Wege der Widerklage
beantragt der Rekursgegner daher die Feststellung der
Nichtigkeit des Testaments des Erblassers Persona_8
vom 28.01.2018, sowie der Nichtigkeit des Vorvertrags
[...]
vom 11.12.2018, weil seine Einwilligung zum Vorvertrag von der
Antragstellerin mit Arglist erschlichen worden wäre.
Untergeordnet stellt der Rekursgegner den Antrag auf
Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen
Vorvertrags wegen Unerlaubtheit des Rechtsgrundes im Sinne
des Art. 1418, Abs. 2 ZGB aufgrund der Verletzung der
Bestimmungen nach Artt. 590 ZGB und 491, 640 StGB. Zudem
sei der Vorvertrag vom 11.12.2018 nur der Form nach ein
„Kaufversprechen“, zumal der im Vertrag angeführte Kaufpreis
10 weit unter dem Marktwert der „Oberglanegg-Alm“ liegen würde
und somit rein symbolischen Charakter habe. Der Vorvertrag sei
folglich ein Scheingeschäft, zumal es sich dabei nur der Form
nach um einen Kaufvorvertrag, in Wirklichkeit jedoch um ein
Schenkungsversprechen handle, welches nichtig sei.
Mit Dekret vom 29.10.2020 wurde die Umwandlung des
summarischen Verfahrens in ein ordentliches
Erkenntnisverfahren verfügt und eine neue Verhandlung gemäß
Art. 183 ZPO festgesetzt. Nach Gewährung der gemäß CP_7
Art. 183, VI Abs., ZPO, und erfolgter Hinterlegung der
entsprechenden Schriftsätze seitens der Streitparteien wurde
das Verfahren vom Instruktionsrichter als entscheidungsreif
erachtet und somit die Verhandlung für die Stellung der
Schlussanträge festgesetzt. Anlässlich der Verhandlung vom
1.7.2021 wurde in der Folge die Streitsache zur Entscheidung
einbehalten, bei Gewährung der Fristen gemäß Art. 190 ZPO.“
Ohne Aufnahme der angebotenen mündlichen Beweise
und ohne den Ausfolgungsanträgen bzw. Anträgen auf
Aufnahme von rechtsmedizinischen bzw. grafologischen
Gutachten stattgebend, hat das Landesgericht der Klage auf besondere Vollstreckung des nicht abgeschlossenen
Vorvertrages vom 11.12.2018 bezüglich des Eigentumsanteils
von 1/14 an den Liegenschaften Bp.en 284, 286, 396, 397 und
Gp.en 654/I in E.Zl. 87/II, Gp. 655/2 in E.Zl. 226/II, Gp.
661/2 in E.Zl. 135/II und Gp. 657/1 in E.Zl. 223/II, alle KG
11 Rabenstein, stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin
Schuldnerin des Kaufpreises von € 4.166,67 gegenüber dem
Beklagten ist. Bei Abweisung aller anderen Anträge sowie
Anordnung der grundbücherlichen Durchführung der
Entscheidung sowie Löschung der Streitanmerkung nach
Erwachsen in Rechtskraft, verurteilte das Landesgericht den
Beklagten außerdem, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites
zu erstatten.
Das Landesgericht legte der Entscheidung folgende
Überlegungen zu Grunde:
a) Der vom Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des
Testaments vom 28.1.2018 des Verstorbenen FR JO
PI sei mangels Rechtschutzbedürfnis im Sinne von
Art. 100 ZPO abzuweisen, da die Nichtigkeit des
Testaments von der Klägerin nie in Frage gestellt worden sei und überdies auch in den Erklärungen der Parteien
im Vorvertrag bestätigt würde; zudem habe die Klägerin
keinen Anspruch geltend gemacht, der die Gültigkeit des
Testaments voraussetze, weshalb im Anlassfall keine
Rechtsunsicherheit vorläge, welche ein diesbezügliches
Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten rechtfertigen könnte.
b) Die Echtheit der Unterschrift am Fuße des
Testaments sei hingegen für die Entscheidung zu den
12 weiteren im Wege der Widerklage gestellten Anträgen auf
Feststellung der Nichtigkeit des Vorvertrages von
Bedeutung, da jede Unterzeichnung als
Willensbekundung des Unterzeichners auszulegen sei.
Der Beklagte habe jedoch keinen, insbesondere mündlichen, dass die Unterschrift Persona_11
gefälscht sei. Da er auch keine Vergleichsunterschriften
vorgelegt habe und im Anlassfall die Bestimmungen laut
Artikel 214 und ff. ZPO keine Anwendung fänden (das
Testament ist vom Beklagten selbst und nicht gegen ihn vorgelegt worden), sei das beantragte grafologische
Gutachten nicht zulässig, da keine Möglichkeit der technischen Überprüfung möglich gewesen sei.
c) Es sei also davon auszugehen, dass der Inhalt des,
mangels Eigenhändigkeit, nichtigen Testaments dem
Willen des Verstorbenen entsprach, seiner Schwester das
Eigentum an der „Oberplanegg-Alm“ zu übertragen.
d) Auch die Behauptung, der Vorvertrag verdecke ein
Scheingeschäft im Sinne von Artikel 1414 Absatz 2 ZGB
sei unbewiesen geblieben.
e) Der Vorvertrag vom 11.12.2018 sei demnach gültig.
Der Klage sei nach Feststellung incidenter tantum, dass der Beklagte aufgrund der gesetzlichen Erbfolge auch das
Eigentumsrecht an 1/14 der hier gegenständlichen
Liegenschaften erworben hat, bei Kenntnisnahme des
13 Angebotes der Klägerin zur sofortigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zum von ihr vorgerichtlich festgesetzten Notartermin, also anzunehmen und ein
Urteil im Sinne des Art. 2932 ZGB zu erlassen, das die
Wirkungen des nicht abgeschlossenen Vertrages erzeuge.
f) Die Verurteilung des Beklagten zum Kostenersatz
folge dem Ausgang des Verfahrens.
Gegen diese Entscheidung erhob Herr Persona_12
wobei er zwei wie folgt überschriebene
[...]
Berufungsgründe vorbrachte: „I.) Widersprüchliche, fehlerhafte
und unzulängliche Begründung des erstrichterlichen Urteils in
Bezug auf die beantragte Nichtigerklärung des Vorvertrages vom
11.12.2018 wegen Arglist gemäß Art. 1427 und 1439 ZGB –
Unbegründete Abweisung der diesbezüglich angebotenen
mündlichen Beweismittel – Verletzung des Art. 115 ZPO.“; und
„II.) Unbegründete Abweisung der weiteren erstinstanzlichen
Beweisanträge.“
Der Berufungskläger schränkte dabei seine im ersten
Verfahrenszug gestellten Anträge insoweit ein, als dass er die
Abweisung der Klage und die Feststellung der Nichtigkeit des
Vorvertrages vom 11.12.2018 wegen Arglist bzw. Unerlaubtheit
des Rechtsgrundes beantragte, jedoch nicht mehr die
Feststellung der Nichtigkeit des Testaments vom 28.01.2018.
Auch ließ er den weiteren Antrag auf Feststellung eines
Scheingeschäfts fallen.
14 Die Berufungsbeklagte MA PI beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Korrektur
zweier materiellen Fehler in den Punkten 1 und 5 des
Urteilsspruchs.
Der Senat setzte zunächst die Verhandlung vom
15.3.2023 zur Präzisierung der Schlussanträge an. Nach
Hinterlegung der Schluss- und Replikschriftsätze verfügte der
Senat mit Beschluss vom 19.07.2023 die Rückverweisung der
Streitsache in die Instruktionsphase und ordnete zunächst der
Berufungsbeklagten an, das Original des Testaments vom
28.01.2018 sowie die Originale der von ihr unter Dokument Nr.
13 in Ablichtung gelegten Vollmachten des verstorbenen
Bruders PI bei Gericht vorzulegen. Persona_7
Nach ordnungsgemäßer Erledigung des
Ausfolgungsantrages verfügte der Senat ein grafologisches
Gutachten mit folgender Fragestellung: „Nach Einsicht in die
Akten und die im Erstverfahren fristgerecht vorgelegten
Urkunden und insbesondere der unter Dokument Nr. Per_13
13 von der Berufungsbeklagten vorgelegten Vollmachten des
Erblassers PI (unter Ausschluss des unter Dok. Persona_7
Nr. 3 der Berufungsklage vorgelegten Dokuments), stelle die
Amtssachverständige in Berücksichtigung der aus der von der
Berufungsbeklagten vorgelegten ärztlichen Dokumentation
hervorgehenden Erkrankungen des Erblassers (insbesondere in
Bezug auf die motorischen Einschränkungen) und mit Angabe
15 entsprechender Wahrscheinlichkeiten fest, ob die Unterschrift
des Testaments vom 28.01.2018 nicht dem Erblasser PI
FR zuzuordnen ist.“ ER
Nach Hinterlegung des Amtsgutachtens, samt
Stellungnahme des rechtsmedizinischen Gehilfen der
Amtsgutachterin, lies der Senat mit Beschluss vom 12.06.2024
die vom Berufungskläger beantragten mündlichen Beweise zu den Beweisfragen Nr. 1, 2, 8 und 9 seines Schriftsatzes gemäß
Artikel 183 Absatz 6 Nr. 2 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren
zu.
Nach Durchführung auch dieser CP_8
( vom 17.09.2024) wurde mit Beschluss vom CP_2
18.09.2024 die Beweisaufnahme für abgeschlossen erklärt und die vom 19.03.2025 für die Präzisierung der CP_2
anberaumt. Persona_14
Die Streitsache gelangt nun zu den mit schriftlichen
Noten in Ersetzung der Verhandlung vom 19.03.2025 von den
Parteien präzisierten und vollumfänglich im Rubrum
angeführten Schlussanträgen zur Entscheidung.
RECHTSGRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG
1. Im ersten Rechtsmittelgrund rügt der Berufungskläger
den vom Erstgericht hergestellten Zusammenhang zwischen mangelndem Fälschungsnachweis der Unterzeichnung des nichtigen Testaments durch den Erblasser und Ausschluss der
Arglist der Beklagten in der Erschleichung seiner Einwilligung
16 zum Vorvertrag. Bei Abschluss des Vorvertrages habe ihm die
Berufungsbeklagte nämlich „weder mitgeteilt, dass das
„Testament“ zur Gänze von ihr persönlich verfasst worden ist,
noch dass dieses absolut nichtig und gegenstandslos ist“. Erst
nach Abschluss des Vorvertrages habe er in Erfahrung
gebracht, dass das vermeintliche Testament nicht aus der Feder
des Verstorbenen stammt und „vermutlich“ auch nicht dessen letzten Willen beinhalte. Die Arglist der Beklagten bestehe augenscheinlich darin, dass sie vorsätzlich verschwiegen habe,
„dass das fragliche „Testament“ vollständig von ihr persönlich
verfasst (und vermutlich auch unterzeichnet) wurde und in
jeglicher Hinsicht gegenstandslos ist.“ Dies werde auch vom
Verhalten der Beklagten beim Familientreffen zu Allerheiligen
2018 erhärtet, wo sie die Erben gedrängt hätte, das Testament
auf der Rückseite zu unterzeichnen und den streitgegenständlichen Vorvertrag zu unterfertigen. Auch der
Vorvertrag weise nicht darauf hin, dass das Testament zur
Gänze von der Beklagten abgefasst worden sei. Demzufolge sei die erstrichterliche Schlussfolgerung, wonach das Vorliegen der
Arglist „im Wesentlichen von der Echtheit der Unterschrift am
Fuße des „Testaments“ abhängig sei, offensichtlich völlig verfehlt
und haltlos“, weshalb das Erstgericht die mündlichen Beweise
zwingend aufzunehmen gehabt hätte, welche auf die
Feststellung der arglistigen Täuschungsabsichten der Beklagten
abzielten. Hier habe das Erstgericht eine „eklatante Verletzung
17 des Beweis- und Verteidigungsrechtes des Herrn PI CP_1
begangen, welche im Berufungsverfahren zu heilen sei.
2. Im zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Berufungskläger
die Abweisung des Antrages auf Aufnahme des grafologischen
Gutachtens zur Unterschrift des Testaments. Die Klägerin
selbst hätte nämlich unter Dok. Nr. 13 zwei
Vergleichsvorschriften (Vollmachten) des Verstorbenen
hinterlegt, weshalb das Erstgericht das grafologische Gutachten
anzuordnen gehabt hätte. Zudem hätte der Sachverständige die
Ermächtigung erhalten können, bei öffentlichen Ämtern
eventuelle Vergleichsschriften zu suchen. Die Unterschrift am
Fuße des Testaments stimme jedenfalls ictu oculi weder mit den erwähnten Vollmachten noch mit der Unterzeichnung des
Überweisungsbeleges vom 29.01.2018 (mit der Berufungsklage
vorgelegt) überein, weshalb die Aufnahme eines grafologischen
Gutachtens in diesem Berufungsverfahren „unerlässlich“ sei.
Schließlich hätte das Erstgericht auch das beantragte medinische Gutachten zur Testierfähigkeit des Verstorbenen
am 28.01.2018 zulassen müssen, da er zum Zeitpunkt des
Testaments bereits von seinem unheilbaren Hirntumor derart gezeichnet gewesen sei, „dass er rechtsseitig gelähmt und nicht
mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war“, weshalb er
„höchstwahrscheinlich“ nicht mehr in der Lage war, „dessen
Inhalt zu begreifen“.
3. Zunächst ist auf den Antrag der Berufungsbeklagten,
18 erstmals im Berufungsverfahren mit Ausführungen zur schriftlich abgewickelten Verhandlung vom 24.4.2024 (vertagt auf den 12.6.2024) eingebracht, auf Zulassung der eigenen mündlichen Beweisanträge laut erstinstanzlichem
Beweisschriftsatz vom 30.03.2020 einzugehen. Dieser Antrag
wurde in der Folge wiederholt und schließlich in die anlässlich
der schriftlich abgewickelten Tagsatzung vom 19.03.2025
präzisierten Schlussanträge – wie im Rubrum angeführt –
aufgenommen.
3.1. Erst nachdem dieses Berufungsgericht mit Verfügung
vom 19.03.2023 die Streitsache in die Instruktionsphase
zurückversetzt hatte, d.h. erst nach Ausfolgung der Originale
des Testaments und der Vollmachten und nach Erledigung des grafologischen Amtsgutachtens, hat die Berufungsbeklagte also erstmals im Berufungsverfahrens ihre im Erstverfahren
vorgebrachten aber vom Landesgericht nicht zugelassenen mündlichen Beweisanträge wieder vorgebracht.
3.2. Das Erstgericht hat dazu weder im Laufe des Verfahrens
(siehe Beschlüsse vom 29.10.-30.10.2020 und vom 08.07.2021)
noch im Urteil ausdrücklich befunden. In der schriftlichen Note
zur Präzisierung der Schlussanträge, hinterlegt am 02.07.2021,
hat die Berufungsbeklagte vor dem Erstrichter auf ihre
Beweisanträge bestanden, wenn auch nur für den Fall der
Zulassung der Beweisanträge des Erstbeklagten (siehe Antrag
Nr. 5, im Rubrum des Ersturteils nicht wiedergegeben: „ … 5)
19 Für den Fall der Zulassung der gegnerischen mündlichen
Beweisanträge wird die Zulassung der eigenen mündlichen
Beweisanträge beantragt.“).
3.3. Im Einlassungsschriftsatz dieses Berufungsverfahrens
hat die Berufungsbeklagte hingegen diese Beweisanträge weder vollumfänglich wieder vorgebracht noch mittels auch nur irgendeines Verweises auf die erstinstanzlichen Schriftsätze
erwähnt. Es findet sich dazu weder im Korpus des
Einlassungsschriftsatzes noch in den dortigen Schlussanträgen
irgendein Verweis auf die vom Erstgericht nicht zugelassenen
Beweisanträge.
3.4. Die Berufungsbeklagte bemüht in den Schlussschriften
die mittlerweile gängige Spruchpraxis des Obersten
Gerichtshofes (KassGH, Nr. 30711/2024, KassGH Nr.
4487/2021; vgl. auch KassGH, Nr. 10767/2022), wonach für
den Fall, dass das Gericht keinen ausdrücklichen Beschluss zu den Beweisanträgen gefällt hat, die bloße unterlassene
Wiederholung der Beweisanträge im Rahmen der endgültigen
Präzisierung der Schlussanträge nicht darauf schließen lässt,
dass auf diese verzichtet worden, sondern immer auf eine tatsächliche Rekonstruktion des diesbezüglichen Willens der
Partei abzustellen ist. Deshalb seien ihre mündlichen Per_11
nun aufzunehmen, da sie unerlässlich seien, „die Echtheit des
Willes und der Unterschrift des Herrn PI Persona_15
.“
[...]
20 3.5. Offensichtlich hat die Berufungsbeklagte, wie in Punkt
3.1. angeführt, auf ihre Beweisanträge im Erstverfahren nicht verzichtet, auch da sie – angesichts des Fehlens eines ausdrücklichen Abweisungsbeschlusses durch das Erstgericht
– im Rahmen der Präzisierung der Schlussanträge, zwar bedingt, aber explizit auf die Zulassung bestanden hat. Die von ihr bemühte höchstrichterliche Spruchpraxis geht im Anlassfall
also an der Sache vorbei.
3.6. Denn die Berufungsbeklagte setzt sich nicht mit der
Bestimmung von Artikel 359 ZPO auseinander, wonach auf das
Berufungsverfahren die Prozessnormen des Verfahrens vor dem
Landesgericht – sofern nicht unvereinbar – Anwendung finden.
3.7. Demnach war es notwendig, im Berufungsverfahren die
Beweisanträge in der einzigen dafür vorgesehenen Frist und im einzigen dafür vorgesehenen Schriftsatz (Einlassung, Artikel
343 ZPO) wieder umfänglich ausdrücklich oder zumindest mit einem unmissverständlichen Antrag samt Verweis auf die entsprechenden im ersten Verfahrenszug hinterlegten
Schriftsätze vorzubringen.
3.8. Die Berufungsbeklagte hatte also, als obsiegende Partei,
zwar keine Verpflichtung, eine eigene diesbezügliche
Anschlussberufung vorzubringen. Auf sie lastete jedoch die verfahrensrechtlich vorgeschriebene Obliegenheit nach Artikel
359 ZPO, ihre Anträge, auch in beweisrechtlicher Hinsicht,
ausdrücklich und unmissverständlich ins Berufungsverfahren
21 innerhalb der dafür vorgesehenen und Form einzubringen. CP_9
3.9. Auf die hier erörterte Frage, ob und wie im
Berufungsverfahren die im ersten Verfahrenszug obsiegende
Partei ihre im Erstverfahren nicht berücksichtigten
Beweisanträge im Sinne von Artikel 346 und 359 ZPO im
Einlassungsschriftsatz vorzubringen hat, ist eine nicht einheitliche Spruchpraxis des KassGH festzustellen.
3.10. Jener Spruchpraxis, wonach ein unmissverständlicher
Willensausdruck ausreicht, dem Berufungsgericht eine erneute
Prüfung der unberücksichtigt gebliebenen Beweisanträge zu
übertragen (“… volontà di devolvere al giudice del gravame
anche il riesame della propria richiesta istruttoria sulla quale il
primo giudice non si è pronunciato, quanto meno richiamandosi
alle difese di primo grado (posto che l'art. 346 cod. proc. civ. fa
riferimento alle domande e alle eccezioni e non pure alle richieste
istruttorie …”, so KassGH, Urteil Nr. 2756/1999; vgl. auch
KassGH, Urteil Nr. 10218/2004 und Urteil Nr. 5320/1993),
steht jene gegenüber, wonach auf Grund des Verweises von
Artikel 359 ZPO auch für die siegreiche Berufungsbeklagte
Partei ein spezifisches Beweisvorbringen notwendig ist,
andernfalls die Beweisanträge unzulässig sind (vgl. KassGH,
Urteil Nr. 14135/2000 und Urteil Nr. 5812/2016: In letzterer
Entscheidung ist zu lesen: “…Premesso che la , in quanto Pt_3
vincitrice in primo grado, non poteva — per carenza di interesse
— proporre appello avverso la mancata ammissione dei mezzi di
22 prova dedotti, la stessa aveva però l'onere di riproporre i mezzi di
prova non ammessi dal primo giudice. In passato, questa Corte
aveva affermato che l'art. 346 cod. proc. civ., per cui debbono
intendersi rinunciate le domande e le eccezioni non accolte nella
sentenza di primo grado e non espressamente riproposte in
appello, non riguarda le richieste istruttorie, per le quali è
sufficiente il richiamo alle difese di primo grado (Sez. 3, Sentenza
n. 5320 del 08/05/1993. Rv, 482279). Ma la più recente
giurisprudenza di questa Corte, pur ribadendo che la
presunzione di rinunzia prevista dall'art. 346 cod. proc. civ.
riguarda le domande e le eccezioni e non si estende anche alle
istanze istruttorie, ha tuttavia precisato che le istanze istruttorie
non accolte dal giudice di primo grado non possono ritenersi
implicitamente riproposte in appello con le domande e le eccezioni
a sostegno delle quali erano state formulate, ma devono essere
riproposte, laddove non sia necessario uno specifico mezzo di
gravame, nelle forme e nei termini previste per il giudizio di primo
grado, in virtù del richiamo operato dall'art. 359 cod. proc. civ.
(Sez. 3, Sentenza n. 14135 del 26/10/2000, Rv. 541243; Sez. 3,
Sentenza n. 17904 del 25/11/2003, Rv. 568427). Il Collegio
condivide il più recente orientamento di questa Corte e ritiene
che, in osservanza del principio di specificità dei motivi di
gravame, la riproposizione delle istanze istruttorie in appello deve
essere specifica, dovendo la parte, laddove non sia necessario
uno specifico mezzo di gravame, riprodurre nella sua comparsa
23 di costituzione le istanze istruttorie non accolte dal giudice di
primo grado, essendo inammissibile una riproposizione generica
con rinvio agli atti del procedimento di primo grado. Nella specie,
la ha riproposto solo genericamente i mezzi di prova Pt_3
dedotti in primo grado, senza indicare di quali mezzi di prova si
trattasse e dove fossero stati dedotti e, per di più, senza
includere la reiterazione dell'istanza di ammissione nelle proprie
conclusioni. Dal che l'infondatezza della censura.”).
3.11. Und selbst im Arbeitsritus hat die obsiegende
Berufungsbeklagte Partei die Verpflichtung, ihre unberücksichtigten Beweisanträge wieder ausdrücklich
vorzubringen, andernfalls diese unzulässig sind (vgl. KassGH,
Arbeitssektion, Beschluss Nr. 11703/2019, Leitsatz: „Nel rito
del lavoro, l'appellante che impugna "in toto" la sentenza di primo
grado, insistendo per l'accoglimento delle domande, non ha
l'onere di reiterare le istanze istruttorie pertinenti a dette
domande, ritualmente proposte in primo grado, in quanto detta
riproposizione è insita nella istanza di accoglimento delle
domande, mentre la parte appellata, vittoriosa in primo grado,
non riproponendo alcuna richiesta di riesame della sentenza, ad
essa favorevole, deve manifestare in maniera univoca la volontà
di devolvere al giudice del gravame anche il riesame delle proprie
richieste istruttorie sulle quali il primo giudice non si è
pronunciato, richiamando specificamente le difese di primo
grado, in guisa da far ritenere in modo inequivocabile di aver
24 riproposto l'istanza di ammissione della prova.”).
3.12. Im Anlassfall hat die Berufungsbeklagte, wie dargelegt,
ihre vom Erstgericht begründungslos unberücksichtigt
gebliebenen Beweisanträge im Einlassungsschriftsatz mit keinem erwähnt, weder im Korpus des Schriftsatzes noch Per_16
in den , so dass daraus im Sinne beider Persona_14
erwähnten Spruchpraktiken des Obersten Gerichtshofes
keinerlei Absicht und kein Wille zu erkennen ist, vom
Berufungsgericht eine Prüfung dieser Anträge zu verlangen.
3.13. Daher konnten und können die von der
Berufungsbeklagten verspätet in diesem Berufungsverfahren
wieder vorgebrachten und somit unzulässigen Beweisanträge
nicht auf ihre etwaige Relevanz für den Ausgang des Verfahrens
geprüft werden und Eingang in die Stoffsammlung finden.
4. Beide Berufungsgründe können gemeinsam erörtert
werden, da beide den Vorwurf der mangelnden
Beweisaufnahme im Erstverfahren und damit einhergehend eine irrige Controparte_10
und Berufungsbeklagten gemäß Artikel 1439 ZGB zum
[...]
Gegenstand haben.
4.1. Das Erstgericht hat in Punkt 2.2. der Urteilsbegründung
entgegen der vom Berufungskläger vertreten Ansicht zunächst
nachvollziehbar begründet, warum die Frage der Echtheit der
Unterschrift am Fuße des Testaments vom 28.1.2018 „für die
Beurteilung der Begründetheit der Anträge auf Feststellung der
25 Nichtigkeit des Vorvertrags vom 11.12.2018 von Erheblichkeit“
ist, da die „Tatsache, dass ein Testament wegen fehlender
(vollständiger) Eigenhändigkeit nichtig ist, schließt jedoch nicht
aus, dass sein Inhalt nicht doch dem Willen des de cuius
entspricht.“ Die Anbringung einer Unterschrift am Fuße eines
Schriftstücks sei nämlich „eindeutig als Willensbekundung des
Unterzeichners auszulegen, sich den Inhalt des Schriftstücks zu
eigen zu machen.“
4.2. Der Vorwurf der Arglist wurde vom heutigen
Berufungskläger EL ja damit argumentiert, dass ER
das Testament, welches für ihn maßgebliche Voraussetzung
dafür war, den Kaufvorvertrag zu unterzeichnen, gefälscht sei und sein Inhalt nicht dem Willen des Verstorbenen Bruders
entsprochen habe.
4.3. Die Klägerin MA PI hat ihrerseits dargelegt
(Verhandlungsprotokoll vom 21.11.2021), dass das Testament
zwar wegen der nicht vollständigen Eigenhändigkeit nichtig sei,
dass es jedoch tatsächlich vom Verstorbenen unterzeichnet worden (und somit seinem tatsächlichen Willen entsprochen habe) und deshalb „nicht inexistent“ sei.
4.4. Im Verhandlungsprotokoll vom 21.11.2021 hat die
Klägerin auch ausgeführt, dass alle gesetzlichen Erben am
1.11.2018 am Hof des Bruders PI AU in Controparte_11
der Wohnung des Vaters zusammengekommen sind, wo offen darüber gesprochen worden sei, dass das Testament ungültig
26 sei, da es besagten Formfehler aufweise. Deshalb hätten auch alle Erben, mit Ausnahme des AU, auf der Rückseite ER
des Testaments ihre Unterschrift angebracht, um zu bestätigen,
dass sie dennoch mit der Durchführung des Testaments
einverstanden seien.
4.5. Die vom Erstgericht befundene „Erheblichkeit“ der
Echtheit der Unterschrift am Fuße des Testaments vom
28.1.2018 gründet auf die Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes, wonach die Möglichkeit der Bestätigung und der freiwilligen Ausführung nichtiger testamentarischer
Verfügungen im Sinne von Artikel 590 ZGB voraussetzt, dass objektiv eine testamentarische Verfügung vorliegt, welche dem tatsächlichen Willen des Erblassers zuzurechnen ist. Und diese
Zurechenbarkeit ist beim eigenhändigen Testament nur dann gegeben, wenn die letztwillige Verfügung zumindest vom
Erblasser selbst unterzeichnet wurde (KassGH, Urteil Nr.
11195/2012, Leitsatz: „L'art. 590 cod. civ., nel prevedere la
possibilità di conferma od esecuzione di una disposizione
testamentaria nulla da parte degli eredi, presuppone, per la sua
operatività, l'oggettiva esistenza di una disposizione
testamentaria che, sia comunque frutto della volontà del "de
cuius", sicché detta norma non trova applicazione in ipotesi di
accertata sottoscrizione apocrifa del testamento, la quale esclude
in radice la riconducibilità di esso al testatore.”; ebenfalls auch
KassGH, Beschluss Nr. 10065/2020 und KassGH, Urteil Nr.
27 9935/2025; vgl. auch KassGH, Beschluss Nr. 18616/2017).
4.6. Im Laufe des Erstverfahrens und auch im
Berufungsverfahrens hat die Klägerin dargelegt, dass „das
Testament von PI diktiert und von ihr Persona_7
niedergeschrieben und dass es PI lediglich Persona_7
unterschrieben hat.“ Dies habe sie den Familienangehörigen
anlässlich des Treffens zu Allerheiligen 2018 auch „offen und
ehrlich“ gesagt. Auch sei die Nichtigkeit des Testaments offen angesprochen worden, es sei „allen Familienangehörigen klar
(gewesen), dass aufgrund seiner Persona_8
krankheitsbedingten Lähmungserscheinungen das Testament
nicht selbst handschriftlich verfasst haben konnte.“
4.7. In der vom beauftragten Berichterstatter durchgeführten
förmlichen Einvernahme (Verhandlungsprotokoll vom
17.09.2024) hat MA bekräftigt, anlässlich des Treffens ER
am Allerheiligentag, nachdem das Testament von der Schwester
LA vorgelesen worden sei, auf den „Formfehler“ hingewiesen zu haben, „und zwar, dass der Text des Testaments von mir
geschrieben wurde, jedoch vom Bruder unterzeichnet worden
war, und somit seinem Willen entsprach.“
4.8. Das Testament selbst ist von einfachem Inhalt. Demnach
sollte die „Schwester geboren am 13.06.1977 in Parte_1
ER, die Alm bekommen! (Besitz + Inventar). Sie muß FR
JO erhalten und dafür aufkommen!“. Datiert ist das
Testament mit „St. Leonhard, 28.01.2018“. Die Unterschrift
28 „PI FR – JO“ ist gut leserlich.
4.9. In den Akten findet sich unter Urkunde Nr. 11 eine
ärztliche Bestätigung (Facharzt für Neurologie) vom 23.04.2018,
aus welchem das Krankheitsbild des Erblassers hervorgeht
(Tumorerkrankung „Anaplastisches Astroblastom links
temporal, operiert 12/2015, Rezidiv“) sowie folgende Diagnose:
„Armbetonte Hemiparese rechts und motorische Aphasie –
Sprachverständnis gut, spricht spontan nicht, auf Fragen
einzelne Wörter, Wortfindungsstörung und Paraphasien.“ Es
findet sich folgende Beurteilung: „Trotz der motorischen
Einschränkungen ist Herr PI in der Lage, auch komplexe
Aufforderungen zu verstehen und seinen Willen zum Ausdruck
zu bringen.“ Im Attest wird folgender Grund für die fachärztliche Beurteilung angeführt: „Vorlage bei Notar“.
4.10. Unter Urkunde Nr. 12 hat die Berufungsbeklagte den
Befund des Ärztekollegiums zur Feststellung der Behinderung
im Sinne des Gesetzes Nr. 104/1992 vom 23.10.2017 vorgelegt,
mit welchem eine schwere Beeinträchtigung im Sinne von
Artikel 3 Absatz 3 besagten Gesetzes festgestellt wird
(Beeinträchtigung, wodurch die betroffene Person andauernder
Unterstützung bedarf), wobei jedoch die Beeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt ausschließlich „körperlich“ war, und keine psychische oder sensorische Beeinträchtigung vermerkt wurde.
Unter Urkunde Nr. 15 der Berufungsbeklagten findet sich schließlich die Mitteilung der Autonomen Provinz Bozen vom
29 22.3.2018 an den Erblasser bezüglich der Anerkennung und
Auszahlung des Pflegegeldes der Stufe 1 (die niedrigste von vier
Stufen) ab dem 01.03.2018.
4.11. Die vom Erblasser unterzeichneten Vollmachten unter
Dok. Nr. 13, datiert 29.04.2018 und 05.06.2018, zeigen hingegen kaum leserliche Unterschriften.
4.12. ist kurze Zeit später am 02.09.2018 Persona_8
verstorben.
4.13. Im Vorvertrag vom 11.12.2018 (Urkunde Nr. 7 der
Berufungsbeklagten), abgeschlossen zwischen den verkaufsversprechenden Parteien (Vater der Persona_8
Streitparteien), , PI IR, CP_1 Parte_1
, als verkaufsversprechende Parte_2 CP_12 CP_13
und als Partei schickten die Parte_1 Controparte_14
Parteien unter anderem voraus: „…dass der Verstorbene ein
Testament hinterlassen hat, mit dem er seiner Schwester PI
seine Alm in der Gemeinde Moos in Inventar Per_3 Persona_17
hinterlassen hat;
dass dieses Testament einen Formfehler
aufweist, da es – auch aufgrund der Lähmungserscheinungen
des Erblassers – nicht zur Gänze handschriftlich von ihm
verfasst worden war;
dass aber alle Parteien bestätigen, dass es
Wille des Erblassers war, seine Alm seiner Schwester MA zu
hinterlassen; dass daher Persona_8 CP_1 Parte_1
, PI IR, und PI bereit sind,
[...] Parte_2 CP_12
die ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehenden
30 Anteile an den Liegenschaften des PI FR JO ihrer
Tochter bzw. Schwester PI MA zu überlassen…“. Deshalb
versprachen die einen zu verkaufen und die andere zu kaufen,
wobei der Kaufpreis „auch unter Berücksichtigung der in den
Prämissen genannten Umstände“ mit insgesamt € 50.000,00
vereinbart wurde.
4.14. Schließlich haben alle verkaufsversprechenden Parteien,
außer der heutige Berufungskläger, die Übertragung ihrer
Anteile an die Tochter bzw. Schwester auch vorgenommen,
allerdings nicht mittels Kaufvertrags, sondern unentgeltlich mit
Schenkungsvertrag vom 5.4.2019, Notar Dr. Persona_18
aus ER, Urkundenrolle Nr. 47186, Sammlung Nr. 8764
(Urkunde Nr. 6 der Berufungsbeklagten).
4.15. Das Erstgericht hat in diesem Prozessrahmen befunden,
dass der Erstbeklagte den Nachweis der Fälschung nicht erbracht habe. Er habe dazu keine mündlichen Beweise
angeboten und der Antrag auf Vornahme eines grafologischen
Gutachtens sei abgewiesen worden, „da letzterer keine
Vergleichungsschriften vorgelegt hat, sodass jegliche technische
Überprüfung der Echtheit der fraglichen Unterschrift unmöglich
ist. Es ist außerdem zu vermerken, dass die Bestimmungen über
die Anerkennung und Überprüfung der Echtheit einer
Privaturkunde gemäß Artt. 214 ZPO ff. im vorliegenden Fall keine
Anwendung finden, da das Testament vom Beklagten selbst und
nicht gegen ihn vorgelegt wurde (siehe Art. 214 ZPO). Es kann
31 daher weder die Hinterlegung von Vergleichungsschriften noch
die Abfassung derselben nach Diktat vom Instruktionsrichter
verfügt werden (Artt. 218 und 219 ZPO).“ Da es also
[...]
dafür gäbe, „dass die Unterschrift am Fuß des Per_19
Testaments gefälscht wurde“, müsse vermutet werden, dass die von der Hand des Erblassers stamme und dass „der Inhalt
dieses Schreibens dem Willen des verstorbenen Persona_20
entspricht und dass er daher tatsächlich beabsichtigte,
[...]
das an der „Oberglanegg-Alm“ auf die Klägerin zu Per_21
übertragen.“
4.16. Dieser Begründung hält der Berufungskläger entgegen,
dass die Klägerin selbst unter Urkunde Nr. 2 zumindest zwei vom Erblasser gezeichnete zeitnahe Vergleichsunterschriften
(Vollmachten vom April und Juni 2018) vorgelegt habe, aus denen die offensichtlichen Unterschiede zur Unterschrift am
Fuße des Testaments ersichtlich seien. Also wäre die
Durchführung des grafologischen Gutachtens und auch des medizinischen Gutachtens (zum Umstand, ob der Erblasser
zum Zeitpunkt des Testaments noch in der Lage gewesen sei,
den Inhalt der letztwilligen Verfügung zu verstehen) möglich
und zwingend erforderlich gewesen. Zudem hätte das
Erstgericht die begründungslos abgelehnten mündlichen
Beweise des Erstbeklagten aufnehmen müssen, die darauf abzielten, die Täuschungshandlungen der Schwester zu beweisen, die den Bruder dazu bewogen hätten, seine
32 Einwilligung zum Vorvertrag zu erteilen.
4.17. Nun ist es so, dass im Anlassfall der Frage, ob das
Testament den tatsächlichen Willen des Bruders der
Streitparteien enthält, unbeschadet seiner Nichtigkeit ob des
Mangels der „vollständigen Eigenhändigkeit“, entscheidender
Charakter zufällt, da auf Grund der Abfolge der Ereignisse und vom Inhalt des Vorvertrages zwingend abzuleiten ist, dass die
Einwilligung des heutigen Berufungsklägers sich allein auf den vermeintlichen Willen des Erblassers, ausgedrückt im
Testament, gründet, der Schwester die Alm zu vererben. Denn
selbst die Klägerin legt dar (und bot dazu einen im
Berufungsprozess unzulässig gewordenen mündlichen Beweis
an – siehe insbesondere 1 und 2), dass der Persona_22
Erblasser nur dem Vater gegenüber mehrmals geäußert habe,
die Alm der MA übertragen zu wollen bzw. zu Per_6
Gunsten der Schwester ein Testament gemacht zu haben.
4.18. Der Bruder hat demzufolge vom Willen CP_1
des verstorbenen Bruders, seine Alm der Schwester zu vererben, erst am Allerheiligentag 2018 erfahren, als das
Testament im Familienkreis verlesen wurde. Nur in diesem
Sinne werden auch die betreffenden Erklärungen im Vorvertrag,
zumindest was den heutigen Berufungskläger angeht,
verständlich, insbesondere dort, wo sie einen klaren
Zusammenhang zwischen dem im Testament vom Bruder
ausgedrückten Willen und der Bereitschaft der Parteien, die
33 „Alm“ zu den „in Berücksichtigung“ dieses Umstandes
festgelegten (offensichtlich geringen) Preis an die Schwester zu
übertragen.
4.19. Angesichts der Tatsache, dass es auf Grund des Prinzips
der Beweiserhebung („principio di acquisizione probatoria“)
unerheblich ist, von welcher Partei die Beweismittel beigebracht werden, hat das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, dass zumindest zwei zeitnahe Vergleichsunterschriften vorlagen.
Zudem konnte durch die Annahme des fristgerecht formulierten
Ausfolgungsantrages an die Klägerin des Originals des
Testaments (das dem Erstbeklagten nur in Kopie vorlag) auch dieses Hindernis zur Durchführung eines grafologischen
Gutachtens aus dem Wege geräumt werden. In der Folge, je nach Ausgang dieses Gutachtens, hätten die mündlichen
Beweise zu den konkretisierten Täuschungshandlungen
aufgenommen werden können.
4.20. Die vom Berufungskläger gerügte Verletzung des Rechtes
der Partei auf Zulassung der Beweise der den eigenen Anträgen
zu Grunde gelegten Tatsachenbehauptungen (Artikel 24 Verf.
und 115 ZPO) lag also vor und diese Lücke war in der Folge
durch die Beweisaufnahme, im , in diesem Controparte_15
Berufungsverfahren zu schließen.
4.21. Das grafologische Amtsgutachten wurde im Anlassfall
unter Zuhilfenahme eines Rechtsmediziners als Gehilfen
beauftragt, um auch den etwaigen Einfluss der von den
34 Parteien und im ärztlichen Attest vom 23.4.2018 beschriebenen motorischen Einschränkungen des Erblassers im fraglichen
Zeitraum berücksichtigen zu können.
4.22. Der von der Amtsgutachterin als Gehilfe beauftragte
Rechtsmediziner konnte ausschließlich auf den Befund des
Ärztekollegiums vom 23.10.2017 und auf das fachärztliche
Attest vom 23.04.2018 zurückgreifen. Im ersten Befund wurden noch keine bleibenden und durchgreifenden motorischen
Einschränkungen, keine Gehbehinderungen, keine
Amputationen vermerkt, während im zweiten nach wenigen
Monaten bereits eine rechtsseitige wahrscheinlich spastische
Hemiparese (Lähmung) des rechten Oberarms und eine motorische Aphasie attestiert wurde, wobei das
Sprachverständnis jedoch noch gut war und die Fähigkeit,
auch komplexere Sachverhalte zu verstehen und den Willen zu
äußern, noch Bestand hatte. Die diagnostizierte seltene
Tumorerkrankung (Astroblastom) betrifft laut Stellungnahme
des rechtsmedizinischen Gehilfen in der Regel Kinder und junge
Erwachsene und erfordert eine chirurgische Entfernung, die jedoch in den meisten Fällen nicht zur Heilung führt, sondern zu Rezidiven (hier bereits im Jahr 2015). Im Anlassfall sei trotz der attestierten motorischen Aphasie, d.h. der Einschränkung
des sprachlichen Ausdrucks, das Verständnis und die
Denkfähigkeit erhalten geblieben. Da sich das Testament
zeitlich zwischen den beiden Befunden einreiht, so der
35 Rechtsmediziner Dr. weiter, ist es schwierig Controparte_16
festzustellen, ob Herr PI JO zum 28.1.2018 noch Per_5
in der Lage gewesen war, die Unterschrift selbst zu setzen. Das
im April 2018 attestierte der mit Persona_23 Per_24
Ausdehnung des anaplastischen Astroblastoms, sei kompatibel mit einer Ausbreitung auch auf das Bewegungszentrums des zentralen Hirnlappens, weshalb es plausibel sei, dass die im
April diagnostizierte rechtsseitige spastische Hemiparese auch relevante Auswirkungen auf die Schreibfähigkeit des Erblassers
hatte.
4.23. Die Amtsgutachterin Dr. hat, entgegen der Per_25
Kritik der Berufungsbeklagten in den schriftlichen
Verhandlungsnoten und den Schlussschriftsätzen, sehr wohl die medizinischen Ausführungen berücksichtigt, insbesondere insofern, als dass sie den augenscheinlichen Unterschieden
zwischen Unterschrift des Testaments und Unterschriften der
Vollmachten (vom April und Juni 2018, also verfasst zu einem
Zeitpunkt der bereits attestierten Hemiparese am rechten
Oberarm und des raschen Fortschreitens der tödlichen
Erkrankung des Bruders) nicht die allergrößte Bedeutung
beigemessen hat.
4.24. Die Gutachterin hat hingegen, unter Berücksichtigung
der Kriterien der Spontaneität, des Schreibstils, des
Schreibansatzes, der Schriftzuggröße, der Schriftneigung, der
CP_1 Richtung, des Schriftdrucks, der , der der Per_26
36 Geschwindigkeit und Bewegung zunächst („prime conclusioni“,
Seite 16 des Gutachtens) eine „evidente große Difformität“
zwischen den Wörtern „PI FR“ und dem Wort „JO“
festgestellt, wobei auf Grund der Feststellungen des medizinischen Gehilfen nicht gesagt werden könne, ob diese evidenten Unterschiede auf den Krankheitsverlauf zum Datum
des Testaments zurückgeführt werden können („Da una prima
analisi appare evidente la grande difformità fra le parole “ ER
e la parola “ . La firma appare inizialmente vergata
[...] ER
con lentezza, controllo, esitazione ma tratto solido ed abile. Nella
parte finale invece il tracciato è più debole, fragile, incerto e
difficoltoso. Non possiamo sapere se questa variazione sia
ascrivibile alla malattia di cui soffriva il soggetto, infatti il Dott.
afferma che “Il coinvolgimento dell'area motoria del lobo CP_16
frontale per contiguità risulta compatibile con la recidiva e con
l'espansione dell'astroblastoma anaplastico, come certificato
dalla dott.ssa In tal senso è plausibile che una Per_27
conseguente emiparesi destra spastica possa aver inciso
significativamente nella capacità di scrittura del Sig. PI,
anche se non è dato saperne il grado”).
4.25. Die Amtsgutachterin konnte auf gemeinsamen Antrag der
Parteien (siehe Verhandlungsprotokoll vom 8.11.2023) auch in den in der Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen aufliegenden
Anträgen auf Ausstellung des Personalausweises des
Verstorbenen aus dem Jahr 2008 und dem Jahr 2013 Einsicht
37 nehmen und die Unterschriften fotografisch aufnehmen, so dass sie, zusammen mit den vorgelegten Vollmachten, auf ausreichend Vergleichsschriften zurückgreifen konnte (wenn auch die üblichen Anforderungen im Anlassfall nicht zufriedenstellend sind, dies auf Grund der Erkrankung
einerseits und des Fehlens von Vergleichsunterschriften
unmittelbar vor bzw. nach dem Zeitpunkt des Testaments
andererseits - Seite 17 des Gutachtens).
4.26. In den folgenden ausführlichen Untersuchungen (Seiten
18 bis 34 des Berichtes), auch hier wiederum mittels
Rückgriffes auf die bereits oben angeführten Kriterien aus der
Grafologie, kommt die Amtsgutachterin zum eindeutigen
Schluss, dass die Wörter „PI FR“ und das „JO“ Per_16
von zwei verschiedenen Händen stammen und dass die ersten beiden Wörter mit hohem Grad an technischer Konfidenz
(„elevato grado di confidenza tecnica“) nicht Herrn PI Per_7
zurechenbar sind und typische Anzeichen von
[...]
Nachahmung und daher Fälschung aufweisen.
4.27. Was hingegen den zweiten Vornamen „JO“ angeht,
ergeben sich aus den Untersuchungen einerseits Ähnlichkeiten
andererseits Unterschiede zwischen der Unterschrift des
Testaments und den Vergleichsunterschriften, die beide, sei es mit der Authentizität sei es der Nachahmung, gerechtfertigt werden können (Gutachten, Seite 35: „Per quanto riguarda,
invece, il nome “ nel corso dell'esame sono emerse sia delle ER
38 superficiali somiglianze che delle dissomiglianze. Entrambe
possono trovare, però, duplice giustificazione: possono essere
riconducibili ad un'imitazione avvenuta da mano estranea
piuttosto che essere riconducibili ad un'autenticità sotto richiesta
di firmare in maniera leggibile: - Nel caso di imitazione da parte
di mano aliena verrebbero giustificate: la somiglianza nella
formazione della lettera J, la tenuta del rigo buona, la presenza
di modulazioni pressorie, l'insicurezza del tratto e la leggibilità,
ma non la sporcatura e la fragilità del tratto. - Nell'ipotesi di firma
da parte del signor con richiesta di essere leggibile ER
verrebbero giustificati: la lentezza di vergatura, la fragilità del
tratto, gli stacchi fra lettere, la torsione della lettera J e
l'angolosità all'apice di F, ma non la tenuta del rigo, le buone
saldature fra lettere e le modulazioni pressorie. Non si rilevano
elementi sostanziali o significativi fattori di complessità che
permettano di sbilanciarsi verso l'apocrifia o verso l'autenticità.
Ciò è dovuto anche alla scarsità di firme coeve al testamento che
non ha permesso di rilevare le modificazioni scritturali intercorse
fra il 2013 e il 2018. Questi dubbi non trovano nemmeno risposta
nella relazione dell'ausiliario medico TO , in quanto CP_16
anche la scarsità dei documenti medici a disposizione non ha
permesso di delineare un quadro clinico dettagliato e, quindi,
nemmeno di avere informazioni sulla mobilità dell'arto.”).
4.28. In Beantwortung der kritischen Gegenäußerungen der
Parteisachverständigen der Berufungsbeklagten, laut welcher,
39 im Wesentlichen, die relevanten Unterschiede zwischen den
Vergleichsunterschriften und der Unterschrift am Fuße des
Testaments mit dem Krankheitsbild des Verstorbenen zu erklären seien, hat die Amtsgutachterin noch einmal darauf hingewiesen, dass die Unterschiede zwischen der Wortgruppe
„PI FR“ und den Vergleichsunterschriften, vor und nach dem Testament, dermaßen häufig und diffus sind, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine Nachahmung handelt. Was den zweiten
Vornamen „JO“ betrifft, hingegen, seien die zur Verfügung
stehenden Ergebnisse nicht ausreichend, um eine Hypothese
(der Nachahmung) der anderen (Authentizität) vorzuziehen.
4.29. Die These der Parteigutachterin der Berufungsbeklagten,
wonach - trotz der Vielzahl der von der Amtsgutachterin
herausgearbeiteten Divergenzen der „PI CP_18 Per_5
sei es zum Wort „JO“ sei es zu allen Vergleichsunterschriften
- alle Wörter der Unterschrift „PI von derselben Persona_7
Hand stammen könnten und dies mit der bloßen Annahme
argumentiert, dass der Status der Erkrankung und eine damit verbundene Ermüdung auch die Unterschiede zwischen der
Wortgruppe und dem zweiten Vornamen erklären könnten,
kann nicht geteilt werden. Dies da die Amtsgutachterin eben unter allen relevanten grafologischen Gesichtspunkten, in
Berücksichtigung auch der Ausführungen des rechtsmedizinischen Gehilfen, eine dermaßen signifikante
40 Häufung von nicht zu vereinbarenden Unterschieden zu den
Vergleichsunterschriften einerseits und zum zweiten Vornamen
andererseits herausgearbeitet hat, dass eine Authentizität der
Wortgruppe „PI FR“ auszuschließen ist. Des Weiteren
geht eben gerade auch aus der Expertise des rechtsmedizinischen Gehilfen hervor, dass nicht gesagt werden kann, inwieweit und in welchem Maße die fortschreitende
Tumorerkrankung zum Zeitpunkt der Fassung des Testaments
die motorischen Fähigkeiten soweit eingeschränkt hatte, als dass sich die signifikanten Unterschiede innerhalb der
Unterschrift selbst und in Bezug auf die
Vergleichsunterschriften erklären ließen.
4.30. Zusammenfassend ist also die abschließende
Einschätzung der Amtsgutachterin als der wahrscheinlichste
Sachverhalt festzustellen (Seite 47 des Berichts): „Alla luce
dell'esame effettuato, delle osservazioni delle parti e del bilancio
comparativo si riassumono le conclusioni tratte: - le parole
“ e la parola “ sono con alta probabilità Persona_8 ER
vergate da due mani diverse;
- le parole “ ” sono con Persona_8
alta probabilità apocrife e riferibili a una mano scrivente estranea
a quella del signor - le risultanze dell'esame Persona_8
della parola “ non supportano l'ipotesi di apocrifia per ER
imitazione o l'ipotesi di autenticità in misura maggiore di una
rispetto all'altra. Il raffronto fra verificanda e comparative
ammette in maniera paritaria sia l'ipotesi avanzata che quella
41 alternativa. Non è possibile quindi sbilanciarsi per una o l'altra
ipotesi; - per un esame più approfondito sarebbe necessario
raccogliere più documenti comparativi, prevalentemente coevi al
testamento e che coprano tutto l'arco temporale giugno
2017/giugno 2018.”
4.31. Gemäß Artikel 602 Absatz 2, zweiter Satz, ZGB ist die
Unterschrift am Ende der testamentarischen Verfügungen
„auch dann, wenn sie ohne Angabe des Vor- und Zunamens
erfolgt, dennoch gültig, wenn sie mit Sicherheit die Person des
Erblassers bezeichnet.“
4.32. In Anwendung dieser Bestimmung wurden beispielsweise in Briefform verfasste eigenhändige Testamente, welche mit der
Grußformel „Euer Vater“, „Eure Mutter“ oder Ähnliches endeten,
dann als gültig erachtet, wenn damit, im Zusammenhang mit den letztwilligen Verfügungen, die Person des Unterzeichners
klar identifiziert werden konnte (vgl. KassGH, Urteil Nr.
11504/1992, Leitsatz: „Poiché l'art. 602 cod. civ. respingendo
ogni rigore formale riconosce valore alla sottoscrizione del
testamento olografo anche se non è fatta con l'indicazione
del nome e cognome, purché designi con certezza la persona del
testatore, deve ritenersi valida la manifestazione della volontà
testamentaria in uno scritto avente forma di lettera, sottoscritto
con l'indicazione del rapporto di parentela con i beneficiari delle
disposizioni quando comporti la certezza sull'identità della
persona del testatore. (Nella specie, in applicazione del principio
42 di cui in massima, la S.C. ha confermato la sentenza dei giudici
del merito i quali avevano desunto la certezza dell'identità della
testatrice in base al collegamento della sottoscrizione, mediante il
termine "mamma", con altri elementi inseriti nella scrittura, quali
la destinazione dello scritto "ai cari figli", la specificazione di fatti
compiuti e di spese sopportate dagli stessi nell'interesse della
genitrice, la rievocazione di altre vicende familiari, nonché la
disposizione della "casa" unico bene del patrimonio della
testatrice).”; vgl. auch KassGH, Urteil Nr. 26791/2016, Leitsatz:
“L'art. 602 c.c., respingendo ogni rigore formale, riconosce valore
alla sottoscrizione del testamento olografo anche se non è fatta
con l'indicazione del nome e cognome, purché designi con
certezza la persona del testatore, sicché deve ritenersi valida la
manifestazione della volontà testamentaria effettuata mediante
uno scritto avente forma di lettera, quando risulti con certezza la
persona del testatore e l'espressione della di lui volontà
testamentaria. (Nella specie, la S.C. ha confermato la sentenza di
merito, che aveva riconosciuto natura di testamento olografo ad
una lettera, il cui contenuto era stato anticipato telefonicamente
prima della spedizione e che, pur mancante di una firma per
esteso del "de cuius", ne conteneva le disposizioni di ultima
volontà, con l'indicazione degli eredi e la previsione di un legato
in favore di un amico, concludendosi, infine, con
l'espressione:“grazie ed un abbraccio ”).”. Per_28
4.33. Nun widersprechen die objektiven Feststellungen des
43 Amtsgutachtens eklatant der von der Berufungsbeklagten
wiederholt auch selbst vor Gericht (in der förmlichen
Einvernahme) aufgestellten Behauptung, nur der Text der testamentarischen Verfügung sei von ihr auf Diktat des
Bruders geschrieben worden, die Unterschrift sei hingegen zur
Gänze vom Bruder am Fuße angebracht worden.
4.34. Es liegt kein vor, dass bei Abfassung des Per_11
Schriftstücks am 28.01.2018 der Verstorbene zugegen war bzw.
dass nur die Berufungsbeklagte und der Verstorbene anwesend waren.
4.35. Deshalb kann von den Ergebnissen des Amtsgutachtens
auch nicht eine Vermutung nach den Vorgaben von Artikel
2729 ZGB abgeleitet werden, dass zumindest der zweite
Vorname „JO“ mit Sicherheit (oder großer
Wahrscheinlichkeit) vom verstorbenen Bruder und Erblasser
selbst angebracht worden ist (wodurch sich, im Sinne von
Artikel 602 Absatz 2 ZGB, selbst in Ermangelung der
Eigenhändigkeit der letztwilligen Verfügung, eine
Zurechenbarkeit zur Person und zum Willen des Verstorbenen
argumentieren ließe).
4.36. Der Beweis der Arglist gemäß Artikel 1439 ZGB obliegt derjenigen Partei, die den Willensmangel geltend macht. Und
der Beweis hat laut gängiger Rechtsprechung rigoros zu sein.
Der Kläger hat den Nachweis zu erbringen, dass eine
Täuschungsabsicht oder ein arglistiges Verschweigen von
44 Tatsachen vorliegt, auf Grund derer die Vertragseinwilligung
erteilt wurde. Wenn dieser Beweis vorliegt, obliegt es der
Gegenpartei, den Nachweis zu erbringen, dass dem
Vertragspartner die verschwiegene Tatsache anderweitig bekannt bzw. war (vgl. z. B. Controparte_19
bereits KassGH, Urteil Nr. 2528/1976, Leitsatz: “Il dolo, quale
causa di annullamento del contratto, puo consistere in una
semplice reticenza: in tal caso, colui che chiede lo annullamento
deve provare la reticenza, mentre spetta a colui che sostiene la
validita del contratto di provare che la circostanza da lui taciuta
era in realta nota alla controparte.”; vgl. in diesem Sinne auch
KassGH, Urteil Nr. 20231/2022, Leitsatz: “Ai fini
dell'annullamento del contratto per dolo, non è sufficiente una
qualunque influenza psicologica sull'altro contraente, ma occorre
la presenza di artifizi, raggiri o menzogne tali da determinare
una falsa rappresentazione della realtà idonea ad ingenerare un
errore essenziale in una persona di normale diligenza, il cui
accertamento spetta al giudice del merito, il quale è tenuto a
motivare specificamente in ordine alle concrete circostanze - la
cui prova è a carico del "deceptor" - dalle quali desumere che
l'altra parte già conosceva o poteva rendersi conto "ictu oculi"
dell'inganno perpetrato nei suoi confronti. (Fattispecie relativa al
comportamento decettivo del promotore finanziario che,
approfittando della residenza all'estero del titolare del conto e
della delega da questi rilasciata alla madre, rappresentava
45 falsamente ad entrambi la correttezza delle operazioni e la pre-
autorizzazione ricevuta, facendo quindi sottoscrivere alla
delegata una serie di moduli di disinvestimento o bonifico
impilati, così da distrarre il patrimonio dell'investitore).”).
4.37. Der Kausalzusammenhang zwischen den
Täuschungshandlungen bzw. dem arglistigen Verschweigen
und der in der Folge des daraus herrührenden wesentlichen
Irrtums erfolgten Vertragseinwilligung kann, da es sich um einen inneren nach außen nicht erkennbaren
Willensbildungsprozess handelt, nur auf Grund der festgestellten Umstände und den nach außen sichtbaren
Verhaltensweisen der beteiligten Parteien abgeleitet werden (in diesem Sinne, vgl. KassGH, Urteil Nr. 3352/1972; Urteil Nr.
16663/2008, Leitsatz: “La differenza ontologica esistente tra la
figura dell'errore, in cui la falsa rappresentazione della realtà che
inficia il processo di formazione della volontà è endogena alla
volontà stessa, e quella del dolo, in cui essa è esogena, in quanto
riconducibile alla condotta dell'altro contraente, non impedisce la
coeva deduzione di entrambi i vizi a sostegno della domanda di
annullamento del contratto, ma impone l'adozione di distinte
modalità nella disamina delle emergenze probatorie acquisite, nel
senso che, mentre nel caso dell'errore l'accertamento dev'essere
condotto con riferimento alla condotta della parte che ne è
vittima, verificando se il vizio abbia inciso sul processo formativo
della sua volontà, dando origine ad una falsa rappresentazione
46 che l'ha indotta a concludere il contratto, nel caso del dolo occorre
accertare la condotta tenuta dal "deceptor" e le conseguenze da
essa prodotte sul "deceptus", verificando se la condotta
commissiva od omissiva del primo abbia procurato la falsa
rappresentazione della realtà che ha determinato il secondo alla
contrattazione, inducendo nel processo formativo della sua
volontà un errore avente carattere essenziale, ferma restando la
possibilità per il "deceptor" di provare che la controparte era a
conoscenza dei fatti addebitati alla sua condotta maliziosa o che
avrebbe potuto conoscerli usando la normale diligenza.”).
4.38. Im Anlassfall ergibt sich aus der Zusammenschau der vorliegenden Beweise: - dass dem heutigen Berufungskläger am
Allerheiligentag 2018 durch Verlesen des vermeintlichen
Testaments ein letzter Willens des Verstorbenen Bruders
vermittelt wurde, den es so nicht gab (da das Testament nicht nur wegen eines „Formfehlers“ nichtig ist, sondern dem
Verstorbenen nicht zurechenbar ist); - dass der
Berufungsbeklagte den gegenständlichen Vorvertrag vom
11.12.2018 im Vertrauen darauf abgeschlossen hat, dass die vermeintliche letztwillige Verfügung des Bruders zwar einen
„Formfehler“ der mangelnden gänzlichen Eigenhändigkeit
aufwies, durch die Unterzeichnung allerdings seinem Willen
zurechenbar war.
4.39. Es wäre nun der Berufungsbeklagten oblegen, den Beweis
zu führen, dass dem Berufungsbeklagten bei Einwilligung zum
47 Vorvertrag bewusst war, dass die letztwillige Verfügung nicht nur vom Bruder nicht eigenhändig geschrieben wurde, sondern von ihm auch nicht unterzeichnet worden war, bzw.,
zumindest, dass er trotz Inexistenz dieser testamentarischen
Verfügung jedenfalls wusste und überzeugt war, dem Willen des
Verstorbenen zu entsprechen, die Alm der Schwester
weiterzugeben.
4.40. Nun kann man zur Glaubwürdigkeit des angehörten
Zeugen PI AU, der als einziger sich geweigert hat, im Zuge
des Familientreffens das Testament als Zeichen der Bestätigung
im Sinne von Artikel 590 ZGB auf der Rückseite zu unterzeichnen, durchaus Zweifel hegen. Diese Zweifel rühren
zum einen davon, dass er derzeit seiner Schwester im
Teilungsverfahren der Alm vor dem Landesgericht Bozen
gegenübersteht, und andererseits davon, dass er vor dem beauftragten Instruktionsrichter behauptet hat, von seinen ihm bereits im Rahmen des Familientreffens zu Allerheiligen 2018
aufgekommenen Zweifel zur Echtheit der Unterschrift am Fuße
des Testaments seinem Bruder EL PI erst kurz vor
Weihnachten 2018, nach Abschluss des Vorvertrages, in
Kenntnis gesetzt zu haben.
4.41. Seine Aussagen deckten sich mit den Darlegungen der
Berufungsbeklagten nur insoweit, als dass es das
Familientreffen zu Allerheiligen 2018 in der Stube der väterlichen Wohnung am Hofe des Zeugen gegeben hat und
48 dass in diesem Rahmen das vermeintliche Testament
vorgelesen worden ist, welches auf Ansage der
Berufungsbeklagten von allen anwesenden Familienmitgliedern
unterzeichnet werden sollte, damit es „durchgeführt werden
konnte.“
4.42. Der Zeuge bestritt hingegen, dass ihn die Schwester auf einen „formalen Fehler“ des Testaments hingewiesen hätte,
„weder beim damaligen Treffen noch zu einem späteren
Zeitpunkt“. Er habe eine Ablichtung des Testaments erst zu
Weihnachten 2018 über den Vater erhalten, etwa eine Woche
vor Weihnachten hätte ihm gegenüber die Schwester MA
(PI) „eingeräumt, dass sie den Text des Testaments
geschrieben hatte.“ Er habe aus dem gesundheitlichen Zustand
des Bruders bereits im Dezember des Vorjahres geschlossen,
„dass das Testament nicht aus seiner Feder stammen konnte.“
Über seine Vermutungen habe er den Bruder CP_1
„zu Weihnachten 2018 in Kenntnis gesetzt.“
4.43. Aus alldem kann aber nicht nachvollziehbar geschlossen werden, dass dem Berufungskläger zum Zeitpunkt seiner
Vertragseinwilligung die Inexistenz des im vermeintlichen
Testament ausgedrückten letzten Wilens des Bruder PI
bewusst war bzw. dass er anderweitig und abseits Persona_7
vom Testament wusste, dass die Übertragung der Alm an die
Schwester jedenfalls dem Willen des verstorbenen Bruders
entsprochen hätte.
49 4.44. Es ist schlussendlich davon auszugehen, dass der
Berufungskläger seine Einwilligung zu diesem Vorvertrag unter diesen Bedingungen ausschließlich in Entsprechung des vermeintlichen, aber nicht bestehenden (bzw. nicht bewiesenen)
letzten testamentarischen Willens des Bruders erteilt hat.
4.45. Der Berufung ist also stattzugeben und der verfahrensgegenständliche Vorvertrag vom 11.12.2018
(Urkunde Nr. 7 der Berufungsbeklagten) ist, beschränkt auf das
Geschäftsverhältnis zwischen der kaufversprechenden Partei
PI MA und der verkaufsversprechenden Partei PI
EL, im Sinne von Artikel 1439 ZGB für ungültig und nichtig zu erklären.
4.46. Demzufolge ist das erstinstanzliche Klagebegehren der
Berufungsbeklagten nach Artikel 2932 ZGB auf Erzwingung der
Verpflichtung zum Abschluss des definitiven Kaufvertrages
abzuweisen.
5. : Controparte_20
5.1. Die Annahme der Widerklage auf Nichtigerklärung des
Vorvertrages vom 11.12.2018 und demzufolge die Abweisung
der Klage auf Erzwingung der Verpflichtung zum Abschluss des definitiven Kaufvertrages nach Artikel 2932 ZGB bedingt ein vollständiges Unterliegen der Berufungsbeklagten (Artikel 91
ZPO), weshalb ihr die Verfahrenskosten des Erstverfahrens und des Instanzenzuges zur Gänze, inklusive der Kosten für das
Amtsgutachten (samt Kosten der ermächtigten Hilfskraft),
50 aufzuerlegen sind.
5.2. Der Streitwert fällt in die € 1.100,01 Persona_29
und € 5.200,00 (vereinbarter Kaufpreis der Eigentumsquote des
Berufungsklägers im Vorvertrag). In Anlehnung an die
Verordnung (Justiz) MD Nr. 55/2014, so wie abgeändert von den Verordnungen (Justiz) MD Nr. 37/2018 und MD Nr.
147/2022, werden dem Berufungskläger PI EL für den ersten Verfahrenszug die Mittelwerte aller Verfahrensphasen
und für den zweiten Verfahrenszug die Mittelwerte für Studium
und Einleitung sowie, in Anbetracht der umfangreichen
Beweisaufnahme und der Verdoppelung der
Entscheidungsphase, die maximalen Entgelte für die Beweis-
und Entscheidungsphase zuerkannt, und somit: a) für den ersten Verfahrenszug: € 425,00 für Studium, € 425,00 für
Verfahrenseinleitung, € 851,00 für die Beweisphase und €
851,00 für die Entscheidungsphase, insgesamt also € 2.552,00
für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die
Entgelte, zuzüglich € 518,00 für Einheitsbeträge (für
Widerklage und für Umwandlung vom Sonderverfahren in ordentliches Verfahren), zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag
der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen Ausmaß, und b) für den zweiten Verfahrenszug: €
536,00 für Studium, € 536,00 für Verfahrenseinleitung, €
1.488,00 für die Beweisphase und € 1.277,00 für die
Entscheidungsphase, insgesamt also € 3.837,00 für
51 Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die
Entgelte, zuzüglich € 804,00 für Einheitsbetrag und
Einschreibungsgebühr, zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag
der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen Ausmaß, zuzüglich € 2.050,00 für liquidierte
Entgelte der Amtsgutachterin, zuzüglich Anhänge, zuzüglich €
191,76 zuzüglich Anhänge für vorgestreckte Auslagen der
Amtsgutachterin, zuzüglich € 1.900,00 (bereits inklusive
Anhänge) für liquidierte Kosten der ermächtigten
rechtsmedizinischen Hilfskraft der Amtsgutachterin.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, Bozen, erkennt CP_3
in dem von PI EL gegen PI MA mit
Berufungsklage vom 7.2.-21.2.2022 gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr. 52/2022 vom 14.01.2022 /
17.01.2022 angestrengten Berufungsverfahren wie folgt zu
Recht:
1. In Annahme der Berufung wird der Kaufvorvertrag vom
11.12.2018 (Urkunde Nr. 7 der Berufungsbeklagten),
beschränkt auf das Geschäftsverhältnis zwischen der kaufversprechenden Partei PI und der Per_3
verkaufsversprechenden Partei PI im Sinne von CP_1
Artikel 1439 ZGB für nichtig erklärt.
2. Das erstinstanzliche Klagebegehren der
52 Berufungsbeklagten PI MA gegen den Berufungskläger
PI EL auf Erzwingung der Verpflichtung zum
Abschluss des definitiven Kaufvertrages nach Artikel 2932 ZGB
wird demzufolge abgewiesen.
3. Die Berufungsbeklagte PI MA wird verurteilt, dem
Berufungskläger PI die Verfahrenskosten des CP_1
doppelten Instanzenzuges zu erstatten, welche wie folgt bestimmt werden: a) für den ersten Verfahrenszug mit €
2.552,00 für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen
auf die Entgelte, zuzüglich € 518,00 für Einheitsbeträge,
zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen Ausmaß, und b) für
den zweiten Verfahrenszug mit € 3.837,00 für Anwaltsentgelte,
zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die Entgelte, zuzüglich €
804,00 für Einheitsbetrag und Einschreibungsgebühr,
zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen Ausmaß, zuzüglich €
2.050,00 für liquidierte Entgelte der Amtsgutachterin, zuzüglich
Anhänge, zuzüglich € 191,76 zuzüglich Anhänge für
vorgestreckte Auslagen der Amtsgutachterin, zuzüglich €
1.900,00 (bereits inklusive Anhänge) für liquidierte Kosten der ermächtigten rechtsmedizinischen Hilfskraft der
Amtsgutachterin.
Das Oberlandesgericht verfügt, für den Fall der
53 Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß Artikel
52 GVD Nr. 196/2003
So entschieden in am 09.07.2025. CP_3
Die Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Abfasser Dr. Persona_30
Der höhere Beamte für Rechtspflege
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