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Sentenza 12 luglio 2025
Sentenza 12 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 12/07/2025, n. 95 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 95 |
| Data del deposito : | 12 luglio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 24/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
SCHNALSTALER GLETSCHERBAHNEN AG - in Person des
gesetzlichen Vertreters Dr. St.Nr. Persona_4
00234110211, vertreten und verteidigt von RA Per_5
NORBERT laut Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungskläger -
gegen
St.Nr. 00390090215 in Person Controparte_2
Dr. UND Persona_6 Persona_7
AGENTUR LANDESDOMÄNE St.Nr. , in Person P.IVA_1
des amtierenden Direktors Dr. vertreten und Persona_8
verteidigt von den Rechtsanwältinnen Controparte_3
1 , Parte_1 Parte_2
laut Vollmachten in den Verfahrensakten
[...]
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Erbbaurecht/Konzession
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom 26.
Februar 2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
Parte_3
für die Berufungsklägerin:
in Abänderung des angefochtenen Urteils Nr. 763/2022 vom
16.08.2022 des Landesgerichtes Bozen, Allg. Verf. Nr.
2696/2020, in der Person des Richters Dr. Mussner, Per_9
und unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens und unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge, Einwendungen
und Ansprüche, möge das angerufene Berufungsgericht:
In der Hauptsache:
Die Berufungsklage zur Gänze annehmen und dementsprechend das Urteil Nr. 763/2022 vom 16.08.2022 des
Landesgerichtes Bozen, aus den obgenannten Gründen
abändern und/oder aufheben, und folglich:
- nach festgestellter eigener Zuständigkeit, feststellen und erklären, dass aufgrund des Konzessionsabkommens Rep. Nr.
425/2000 vom 23.03.2000 das Eigentum an den auf Per_10
der Gp. 617/1 und ehemaligen Gp. 617/2 heutigen Bp. 352,
welche aufgrund des Konzessionsabkommens Rep. 295/1974
2 vom 22.03.1974 errichtet und betrieben worden sind und werden, bei der NA AH AG verblieben ist und demnach den Grundbuchsführer anordnen, das
Erbbaurecht aufgrund der Konzession Rep. Nr. 425/2000
zugunsten der NA AH AG einzutragen,
beziehungsweise in untergeordneter Hinsicht die Beklagten
dazu zu verurteilen, die für die Eintragung notwendigen
Schritte zu setzen.
In jedem Fall:
- die Beklagten zur Tragung sämtlicher Prozesskosten beider
Verfahrensgrade, samt Zubehör und Folgekosten verurteilen.
Weiters wird gemäß den Bestimmungen des Artikel 4 Absatz 1-
bis Ministerialdekret Nr. 37/2018 eine Erhöhung der
Vergütung um bis zu 30 %, unter Berücksichtigung der allgemeinen Parameter, beantragt.
für die Berufungsgegner:
Aus den in den eigenen Schriftsätzen dargelegten Gründen
beantragen die und die Agentur Controparte_2
Landesdomäne, ut supra vertreten und verteidigt, dass dieses ehrenwerte Oberlandesgericht Trient – , Controparte_4
unter vollständiger Abweisung der Berufungsklage der
NA AH AG und sämtlicher darin enthaltener Anträge, das Urteil des Landesgerichts Nr. CP_2
763/2022, veröffentlicht am 16.08.2022, erlassen von Richter
Dr. im Verfahren sub Allg. Reg. Nr. Persona_11
3 2696/2020, vollinhaltlich bestätigen möge, und somit
1. in präjudizieller Hinsicht, die Feststellung und Erklärung der fehlenden Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts zu
Gunsten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
2. in untergeordneter Hinsicht, in der Hauptsache, die
Abweisung sämtlicher Anträge der NA
AH AG, da unzulässig und jedenfalls faktisch und rechtlich unbegründet.
Bei Ersatz aller Spesen, Gebühren und Honorare beider
Verfahrensgrade, zuzüglich der entsprechenden Soziallasten in
Höhe von 23,84% (23,80% 0,04 Nationale Per_12
Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle-INAIL).
VERFAHRENSABLAUF
Mit ordnungsgemäß zugestellter Klageschrift vom 11/08/2020
hat NA AH AG in Person des gesetzlichen Vertreters die Bozen – Agentur Controparte_2
Landesdomäne und die Autonome Provinz Bozen vor das
Landesgericht geladen, damit festgestellt und erklärt werde,
dass „aufgrund des Konzessionsabkommens Rep. Nr. 425/2000
vom 23.03.2000 das Eigentum an den Gebäuden auf der Gp.
617/1 und ehemaligen Gp. 617/2 heutigen Bp. 352, welche
aufgrund des Konzessionsabkommens Rep. 295/1974 vom
22.03.1974 errichtet und betrieben worden sind und werden, bei
der NA AH AG verblieben ist“ und demnach dem Grundbuchsführer angeordnet werde, „das
4 Erbbaurecht aufgrund der Konzession Rep. Nr. 425/2000
zugunsten der NA AH AG einzutragen,
beziehungsweise in untergeordneter Hinsicht die Beklagten“
dazu verurteilt werden, „die für die Eintragung notwendigen
Schritte zu setzen“.
Die NA AH AG hat ihre Anträge auf folgendem Sachverhalt gestützt:
Mit der Konzessionsvereinbarung vom 22. März 1974 wurden seitens der Forst- und Domänenverwaltung der
[...]
der NA AH AG auf der CP_2
Grundparzelle 617/2 KG Schnals das Überflugrecht für den
Seilbahnbetrieb und ein Erbbaurecht zur Errichtung und
Beibehaltung der Bergstation der Seilbahn und des geplanten
Gastbetriebes eingeräumt.
Die Konvention wurde auf 29 Jahre begrenzt, und zwar mit
Beginn am 01.01.1974 und Ende am 31.12.2002, mit der
Möglichkeit der Erneuerung der Konzession innerhalb von 6
Monaten durch einen neuen Nutzungsvertrag, wobei im
Konzessionsvertrag ausdrücklich festgehalten wurde, dass bei mangelnder Erneuerung der Konzession die Gründe im ursprünglichen Zustand erstattet werden müssen bzw. nach
Ablauf des zeitlich beschränkten Rechtes, das errichtete
Gebäude unentgeltlich in das Eigentum der Forst- und
Domänenverwaltung übergehen wird, wobei es der Verwaltung
immer frei steht, den Abbruch der Gebäude zu verlangen.
5 Am 06/11/1999 suchte NA AH AG um die Verlängerung/Erneuerung des Konzessionsvertrages für das
Per Oberflächenrecht auf der GP 617/2 in Per_14 Per_15
für weitere 29 Jahre also bis 2028; mit „Konzession von unverfügbarem Vermögensgut“ vom 22/03/2000 wurde die
Erneuerung der Konzession „betreffend die Besetzung von
Domanialgut auf einem Teil der GP617/1 und 617/2 K Unsere
Frau mit dem Gebäudekomplex, wie beschrieben, sowie die
Überquerung der GP 617/2 mit einer Seilbahnlinie fr die Dauer
von 29 Jahren vom 01/01/2000 bis 31/12/2028 gewährt;
Im Jahr 2008 wurde auf gemeinsamem Antrag des zuständigen
Landesbetriebes und der NA AH AG das aufgrund der bereits abgelaufenen Konzessionsvereinbarung
aus dem Jahre 1974 eingetragene Erbbaurecht im Grundbuch
gelöscht (Dok.te 13 und 14) im Vertrauen, dass , laut Aussage
des zuständigen Amtes, das Erbbaurecht aufgrund der neuen
Konzession bei Notwendigkeit seitens der NA
AH AG im Grundbuch eingetragen hätte werden können;
Dem Antrag der neuen Eigentümer der NA
AH AG, das Eigentum an den von den Bauten
besetzten Flächen zu erwerben, wurde von der für den Verkauf
zuständigen Landesbehörde erwidert, dass, gemäß aktuellen
Grundbuchstand, Gegenstand eines Kaufes nicht der Grund
sein kann, sondern der Grund samt Gebäude, da kein
6 Erbbaurecht eingetragen ist.
Mit Schreiben vom 20/05/2020 teilte die Landesverwaltung
mit, dass das Erbbaurecht nach Ablauf der ursprünglichen
Konvention von Rechts wegen erlosch und somit das Eigentum
an dem auf der Liegenschaft bestehenden Gebäude ebenfalls von Rechts wegen in das Eigentum der Forstdomäne
übergegangen ist;
dabei wurde klargestellt, dass die
„Konzession von unverfügbarem Vermögensgut“ vom
23/03/2000 kein dingliches Recht beinhaltet.
Diesen Sachverhalt vorausgeschickt, legte die Klägerin in erster
Linie klar, dass die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes im
Anlassfall gegeben ist, da kein Verwaltungsakt der öffentlichen
Verwaltung angefochten wird, sondern Gegenstand des
Rechtstreites die Feststellung, ob das Eigentum an den
Gebäuden, welche sich aufgrund einer unstreitig bestehenden
Konzession zur Besetzung öffentlichen Grundes auf öffentlichem
Grund aus dem Jahr 2000 befinden, in das Eigentum der
Grundeigentümerin - sprich öffentlichen Verwaltung-
übergegangen ist, oder nicht.
Laut Auffassung der Klägerin seien aufgrund des
Konzessionsabkommens aus dem Jahr 1974 und der grundbücherlichen Verankerung des Erbbaurechts zugunsten der NA AH, die Gebäude, welche von derselben auf den Grundparzellen, Gegenstand des
Erbbaurechts, errichtet wurden, in ihrem Eigentum verblieben,
7 da das Prinzip des Zuwachs nach Art. 934 ZGB nicht zur
Anwendung kommen könne. Mit dem zweiten
Konzessionsabkommen aus dem Jahr 2000, das bei Bestehen
der ersten Konzession von 1974, die noch nicht ausgelaufen war, und folglich bei Bestehen des grundbücherlich
verankerten Erbbaurechts zustande kam, konnte die
Landesdomäne ausschließlich über die Nutzung ihres Grundes
verfügen.
In weiterer rechtlicher Hinsicht bestritt die Klägerin die
Klassifizierung der Grundstücke, auf denen die Gebäude der
NA AH AG errichtet wurden, als unverfügbares Vermögen, da sie keine spezifisch öffentliche
bzw. Funktion innehaben und im Persona_16
Bauleitplan als touristische Zone ausgewiesen sind.
Aufgrund dieser Argumente folgerte die , dass das Per_17
Konzessionsabkommen aus dem Jahr 2000 ein Realrecht
beinhaltet und somit bei Auslaufen des
Konzessionsabkommens von 1974 das Eigentum an die
Gebäude nicht an die Beklagte übergegangen ist. Zudem, so die
Klägerin, würde dafür ein entsprechender Verwaltungsakt, mit welchem festgestellt wird, dass die öffentliche Verwaltung
Eigentümerin der Gebäude geworden ist, fehlen.
Dies alles festgehalten, beantragte die Klägerin die gerichtliche
Feststellung, dass das Eigentum an den Gebäuden bei der
NA AH AG verblieben ist.
8 Die Autonome Provinz Bozen und die Agentur Landesdomäne
ließen sich in den Streit ein und bestritten die klägerischen
Darlegungen und Argumente. Sie führten aus, dass die
Konvention aus dem Jahr 1974 die Nutzung der Grundfläche
zur Überquerung der Seilbahn und das Oberflächenrecht für
die Erstellung des Bauwerkes vorsah, wobei ausdrücklich darin festgehalten wurde, dass bei Verfall der Rechtsdauer der
Konvention, das aufgrund des Erbbaurechts errichtete
Gebäude, in das Eigentum der Forstdomäne übertragen würde;
außerdem konnte, laut Konzessionsvertrag, eine Erneuerung
der Konzession einzig durch einen neuen Vertrag für die weitere
Benutzung geschehen. Da das Erbbaurecht
vereinbarungsgemäß nach Ablauf der Rechtsdauer der ursprünglichen Konvention von Rechts wegen erlosch, sei das
Eigentum an dem auf dem Grund der Forstdomäne errichteten
Gebäude an dieselbe übergegangen. Mit der späteren
Konzession aus dem Jahr 2000, sei kein dingliches Recht
gewährt worden, da, so die Beklagten, die Vereinbarung
lediglich die Nutzung des öffentlichen Guts nicht auch ein
Erbbaurecht.
Die Beklagten hoben weiters hervor, dass die Löschung des
Erbbaurechts zugunsten der SC AH AG
auf gemeinsamen Antrag der Autonomen Provinz und der
SC AH AG erfolgte und somit, dass das
Konzessionsverhältnis von 1974 abgeschlossen war.
9 Dies vorausgeschickt, erhoben die Beklagten den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts zugunsten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Dafürhalten, dass die
Bestimmung nach Art.133 litt b) des GvD 104/2010 zum
Tragen kommt, laut welcher, bei Streitigkeiten, im Bereich von
Konzessionen öffentlicher Güter, die ausschließliche
Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte vorliegt und im
Anlassfall der Rechtsstreit das innige Bestehen bzw. die
Tragweite der Konzession zum Gegenstand hat. Unter anderem
Aspekt richte sich die Klage (unter Punkt 4) eindeutig gegen die
Maßnahme der Agentur Landesdomäne, welche den Antrag auf
Verbücherung des Erbbaurechts abgelehnt hat und somit die
Überprüfung der hoheitlichen Vorgangsweise der öffentlichen
Verwaltung zum Gegenstand hätte.
In untergeordneter Hinsicht nahmen die Beklagten eingehend
Stellung zu den klägerischen Ausführungen, wobei sie hervorhoben, dass laut Grundbuchstand das Eigentum der
Provinz an den verfahrensgegenständlichen CP_2
Grundstücken unbelastet ist, dass kein Schuldverhältnis
zwischen den Parteien besteht, aufgrund dessen das ausschließliche Eigentum an den Gebäuden nicht der grundbücherlichen Eigentümerin zustehen würde, da die
Konzession aus dem Jahr 1974 ein zeitlich begrenztes
Erbbaurecht gewährte.
Das Erstverfahren wurde über die Frage nach der
10 Gerichtsbarkeit zu Urteil einbehalten und mit Urteil
Nr.763/2022 vom 16/08/2022 entschieden, bei Abweisung der von SC AH AG vorgebrachten Klage im
Dafürhalten, dass für den in der Begründung beschriebenen Teil
des Antrages ....die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtes
besteht; die Klägerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten
verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat SC AH AG
eingereicht und dabei mit zwei Berufungsgründen die CP_5
Entscheidung des Erstgericht in Bezug auf die fehlende
Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts gerügt.
Die Berufungsbeklagten Bozen und Agentur Controparte_2
Landesdomäne haben sich in das Berufungsverfahren
eingelassen, die gegnerischen Darlegungen und Anträge
bestritten und zu den Berufungsgründen genommen. CP_6
Anlässlich der Verhandlung vom 26. Februar 2025, welche i. S.
von Art.127 ter ZPO, schriftlich abgewickelt wurde, haben die
PV der Parteien die Schlussanträge gestellt und der Senat hat die Rechtssache zur Entscheidung einbehalten, bei Gewährung
der Fristen nach Art. 190 ZPO.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. NA AH AG rügt in der
Berufungsklage die Entscheidung des Erstrichters über das
Vorliegen der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts, wobei sie die Qualifikation der Konzessionsvereinbarung 1974 als
11 Konzession in Frage stellt, da es sich um eine privatrechtliche
Urkunde handle und auf jeden Fall mit der Konzession keine institutionellen Aufgaben der ÖV verbunden seien;
Gegenstand
des Verfahrens sei nicht der Inhalt des Abkommens, sondern die zivilrechtlichen Folgen des Abkommens.
1.1 Gemäß Art. 276, Abs. 2, ZPO, hat der Richter, vor der
Überprüfung der meritorischen Fragen, die präjudiziellen
Einwände zu behandeln, da diese die Entscheidung in der
Sache selbst auszuschließen vermögen (KGH Nr.21859/2024).
Es gilt folglich in erster Linie den von der Berufungsklägerin
wiederholten präjudiziellen Einwand zur Gerichtsbarkeit zu erörtern.
1.2 In Bezug auf die Einrede der fehlenden Gerichtsbarkeit des angerufenen ordentlichen Gerichts zu Gunsten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die causa petendi entscheidend,
d.h. es muss grundsätzlich auf die wahre Natur des Anspruchs,
wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, Bezug
genommen werden.
hat der KGH V.S., vom 27/10/2020 Nr.23600 CP_7
Folgendes festgehalten:“ la giurisdizione deve essere
determinata sulla base della domanda, dovendosi guardare, ai
fini del riparto della giurisdizione tra giudice ordinario e giudice
amministrativo, non già alla prospettazione compiuta dalle parti,
bensì al "petitum sostanziale". Quest'ultimo deve essere
identificato, non solo e non tanto in funzione della concreta
12 pronuncia che si chiede al giudice, quanto, soprattutto, in
funzione della "causa petendi", ossia dell'intrinseca natura della
posizione dedotta in giudizio, da individuarsi con riguardo ai fatti
allegati (Cass., Sez. Un., n. 15323 del 25/06/2010; Sez. Un., n.
20902 del 11/10/2011; Sez. Un., n. 2360 del 09/02/2015; Sez.
Un., n. 11229 del 21/05/2014).
Zur Frage der Gerichtsbarkeit des angerufenen ordentlichen
Gerichts muss, aufgrund der oben dargelegten Prinzipien,
grundsätzlich auf den, dem spezifischen Fall
zugrundeliegenden, Sachverhalt Bezug genommen werden.
2.1 Aus den Ausführungen und Anträge der SC
AH AG ist zu entnehmen, dass Gegenstand des
Rechtsstreites die Feststellung des Eigentums an den von ihr errichteten Gebäuden auf den Grundstücken, welche durch
Konzession der Autonomen Provinz und der Landesdomäne mit einem Erbbaurecht bzw. Besetzung belastet wurden.
Laut Berufungsklägerin ist das Eigentum an den, von ihr auf den mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücken der
Berufungsbeklagten, errichteten Gebäude, bei der NA
AH GmbH gem. Art.952 ZGB geblieben, da die
Konzession aus dem Jahr 1974 vor ihrem Ablaufen erneuert wurde und somit die Gebäude nicht in das Eigentum der
Autonomen Provinz übergegangen sind, wie es der Fall gewesen wäre, gem. Art.953 und 954 ZGB, wenn die Konzession nicht verlängert worden wäre ( Art.10 der Konzessionsvereinbarung
13 1974).
2.2 Nun ist, wie das Urteil des Verfassungsgerichts
Nr.204/2004 geklärt hat, unumgängliche Bedingung für das
Vorliegen der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts, die
Ausübung öffentlich-rechtlicher Machtbefugnisse seitens der
Verwaltung; d.h. das im Verfahren vorgebrachte petitum muss die Ausübung konkreter Verfügungsgewalt zum Gegenstand
haben.
Zur wiederum auf das Urteil des KGH. Controparte_8
Nr.23600/2020 verwiesen werden:
„La sentenza della Corte costituzionale n. 204 del 2004 ha avuto
il merito di chiarire che condizione ineludibile per configurare la
giurisdizione amministrativa, sia di legittimità sia esclusiva (cfr. il
punto 3.2 del «considerato in diritto»), è che la pubblica
amministrazione agisca come autorità, e non come «qualsiasi
litigante privato» (cfr. il punto 3), e che oggetto di causa sia
sempre la contestazione dell'esercizio del potere in concreto. In
questa prospettiva la «intrinseca natura della situazione giuridica
dedotta in giudizio» - che costituisce l'oggetto dell'indagine sul
petitum sostanziale - viene a coincidere con la verifica della
esistenza o meno di una contestazione in concreto dell'esercizio
del potere da parte della pubblica amministrazione-autorità,
contestazione che costituisce condizione ineludibile per radicare
la giurisdizione amministrativa. Non è quindi la generica (e
spesso opinabile) inerenza (dell'oggetto) della controversia a una
14 «materia» tra quelle elencate nell'art. 133 c.p.a. a far radicare la
giurisdizione esclusiva, ma la contestazione delle modalità di
esercizio del potere concretamente esercitato dalla pubblica
amministrazione in quella materia.”
2.3 Das entscheidende Element für die Feststellung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist demnach die konkrete
Beanstandung der Ausübung der Verwaltungsbefugnis durch die öffentliche Verwaltung.
Im Anlassfall betrifft jedoch der klägerische Anspruch nicht das
Konzessionsverhältnis in seinem genetischen und funktionalen
Aspekt, sondern eben die sich aus der Konzession ergebenden privatrechtliche Rechtslage.
Die SC AH AG haben im gegenständlichen
Verfahren nicht Verhaltensweisen der Autonomen Provinz bzw.
der Landesdomäne, die auch nur mittelbar, auf die Ausübung
öffentlich-rechtlicher Verfügungsgewalt basieren, in Frage
gestellt bzw. gerügt. Ausdruck Persona_18
öffentlicher Verfügungsgewalt angefochten. Vielmehr betrifft der klägerische Anspruch die Feststellung des Eigentums an den
Gebäuden, welche auf den Grundstücken der
Berufungsbeklagten, auf denen das Erbbaurecht gewährt
wurde, errichtet wurden.
In der Substanz betrifft der Anspruch der NA
AH die Feststellung des dinglichen Rechts nach
Art. 952 ZGB, die Beanspruchung des Eigentums an den
15 (Erbbaurecht/diritto superficiario). Per_10
Dieser Antrag stellt das substantielle petitum dar, das eben nicht die Verwaltungsbefugnis der öffentlichen Verwaltung
betrifft und somit der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2.4 Die bis hier vorgebrachten Darlegungen finden Bestätigung
in der Verfügung der V.S Nr. 28369/2021 des
Kassationsgerichtshofes, die in einem ähnlich gelagerten Fall
Folgendes befunden haben:
“La controversia avente ad oggetto l'accertamento della titolarità
della proprietà superficiaria di un manufatto insistente su area
demaniale costituente oggetto di concessione marittima è
devoluta alla giurisdizione del giudice ordinario, in quanto, non
venendo in rilievo alcuna contestazione sulla legittimità della
presupposta concessione demaniale marittima né sulla correlata
convenzione intercorsa tra le parti, la pretesa azionata risulta
esclusivamente diretta a tutelare una posizione dì diritto
soggettivo, indirizzata al riconoscimento della titolarità del diritto
reale dedotto in causa.
3. Dieses Argumentieren lässt im Übrigen sofort erkennen,
dass die Bezugnahme auf Art.133 litt. b) des GvD Nr.104/2010,
kraft welchem , welche zum Gegenstand CP_9
Verwaltungsakte und Verwaltungsmaßnahmen bezüglich
Konzessionen öffentlicher Güter haben, in die ausschließliche
Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen, mit Ausnahme der
Rechtstreitigkeiten hinsichtlich Entschädigungen, CP_10
16 und sonstige Gegenleistungen, für den Anlassfall nicht maßgeblich ist.
Wie bereits oben dargelegt, ist Gegenstand des Verfahrens nicht der Verwaltungsakt der Konzession an und für sich, sondern vielmehr die zivilrechtliche Regelung bzw. die zivilrechtlichen
Wirkungen einer solchen Konzessionsvereinbarung.
3. SC AH AG stützt in der Berufung das
Vorliegen der Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts auf der
Behauptung, dass die Grundparzelle, Gegenstand des
Konzessionsaktes, durch die Verbauung bereits im Jahr 1974
ihre öffentliche Funktion bzw. öffentliche Persona_16
verloren hatte.
Das Argument, das bereits im Klageakt (S.11) vorgebracht wurde, wird mit den Berufungsgründen verstärkt.
Dieser Aspekt bedarf aufgrund der oben dargelegten
Argumente, keiner weiteren Ausführung, da sie bereits entscheidenden Charakter aufweisen.
Ohne auf die meritorischen Fragen des gegenständlichen
Rechtsstreites vorgreifen zu wollen, gilt es hier, hinsichtlich des
Vorliegens der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzig klarzustellen,
dass laut Rechtsprechung die Bestellung eines Erbbaurechtes
mit einem Konzessionsakt durch Gewährung Rechte dinglicher oder persönlicher Natur, die die Nutzung des Gutes sowie den
Verkehr solcher Güter zwischen Privaten zum Gegenstand
haben, auch bei Domanialgüter möglich ist ( KGH
17 Sez.Trib.Nr.15066/2023; KGH Nr.9935/2008;Nr.21285/2008).
Im Anlassfall beansprucht die Klägerin ihr subjektives Recht,
d.h. die Anerkennung des Realrechts aus der
Konzessionsvereinbarung ohne, wie gesagt, die Ausübung einer
Verwaltungsbefugnis der öffentlichen Verwaltung zu beanstanden.
Auf jeden Fall gilt es ebenfalls hervorzuheben, dass der
Anspruch der NA AH AG das Eigentum
an den auf dem Domanialgut errichteten Gebäuden betrifft,
aufgrund der zivilrechtlichen Regelung des Erbbaurechts und folglich ihrer Position subjektiven Rechts.
4. Festgestellt, dass der prozessgegenständliche Rechtstreit der
Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts unterliegt, kann auf die meritorischen Fragen, auch hinsichtlich der Einordnung der
Güter, welche Gegenstand der Konzession sind, in diesem
Verfahrensgrad, auch nicht incidenter tantum, eingegangen werden. Ein solches Vorgehen würde nämlich eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den doppelten
Verfahrensgrades bewirken ( Nr.29592/2022). CP_11
4.1 Hier sei einzig noch vermerkt, dass die von den
Berufungsbeklagten, zur Untermauerung des Vorliegens der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zitierte Rechtsprechung des KGH
sich auf Fälle bezieht, welche zum Gegenstand die Nicht-
Erfüllung der Konzession bzw. ihre nicht korrekte Ausführung
haben, und folglich mit dem Anlassfall nicht konvergierend
18 sind.
5. Die Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichtsbarkeit hat zur Folge, dass der Rechtstreit in
Anwendung des Art.353 ZPO in der ratione temporis geltenden
Formulierung, an das Landesgericht rückverwiesen werden muss.
Die Bestimmung des Art.353 ZPO wurde zwar kraft Art. 3 Abs.
26 G.v.D Nr.149/2022 abgeschafft, diese Bestimmung findet jedoch nach Art. 35 Abs. 4 GvD N.149/2022 nicht auf die am
28/02/2023 bereits behängenden Verfahren Anwendung,
sondern nur auf die Berufungen, welche nach ihrem
Inkrafttreten (28/02/2023), eingereicht wurden.
Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde am
21/01/2023 zugestellt, also vor dem Stichdatum des
28/02/2023, so dass für das gegenständliche Verfahren die
Bestimmung nach Art. 353 ZPO in seiner ratione temporis
geltenden Fassung zur Anwendung kommt.
5.1 Die Feststellung des Bestehens der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, in Annahme der Berufung, bewirkt, dass
NA AH AG in der Frage der
Gerichtsbarkeit obsiegend ist und demnach die
Berufungsbeklagten zu ihren Gunsten zum Kostenersatz beider
Instanzen verurteilt werden, und zwar auf dem Grundsatz des
Unterliegens nach Art. 91 ZPO.
Zur Bestimmung der Verfahrenskosten wird bei
19 der Kriterien nach DM 55/2014, für Controparte_12
Streitigkeiten unbestimmten Streitwertes mittlere Werte,
herangezogen.
A.D.G.
Befindet das Trient - Bozen, Controparte_13 CP_14
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
NA AH AG in Person des gesetzlichen
Vertreters gegen Bozen in Person des Controparte_2
amtierenden Landeshauptmanns und Agentur Landesdomäne
in Person des amtierenden Direktors, eingereichte Berufung
gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 763/2022 vom
16/08/2022, in Abänderung desselben, wie folgt für Recht:
• Es wird die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichtsbarkeit erklärt;
• Das Verfahren wird gem. Art.353 ZPO (in der ratione temporis geltenden Fassung) an den Erstrichter
zurückversetzt;
• und Agentur Landesdomäne Controparte_2
werden verurteilt, die Prozesskosten beider
Verfahrensinstanzen an SC AH AG
zu erstatten, welche für den ersten Verfahrensgrad
insgesamt mit € 8.190,30.- , davon € Parte_4
2.127,00.-für die Überprüfungsphase, € 1.416,00.- für
die Einleitungsphase und € 3.579,00 für die
20 Entscheidungsphase, zusätzlich € 1068,30.- für
allgemeine Spesen, zuzüglich € 777,00.- CP_15
und FB, wie gesetzlich geregelt, bemessen werden;
[...]
für diesen Verfahrensgrad insgesamt mit € 9.740,50 .-
, davon € 2.518,00.-für die Parte_4
Überprüfungsphase, € 1.665,00.- für die
Einleitungsphase und € 4.287,00 für die
Entscheidungsphase, zusätzlich € 1.270,50.- für
allgemeine Spesen, zuzüglich € 777,00.- , CP_15
MwSt. und FB, wie gesetzlich geregelt, bemessen werden.
Co entschieden in am 2. Juli 2025 CP_2
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
21
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 24/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
SCHNALSTALER GLETSCHERBAHNEN AG - in Person des
gesetzlichen Vertreters Dr. St.Nr. Persona_4
00234110211, vertreten und verteidigt von RA Per_5
NORBERT laut Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungskläger -
gegen
St.Nr. 00390090215 in Person Controparte_2
Dr. UND Persona_6 Persona_7
AGENTUR LANDESDOMÄNE St.Nr. , in Person P.IVA_1
des amtierenden Direktors Dr. vertreten und Persona_8
verteidigt von den Rechtsanwältinnen Controparte_3
1 , Parte_1 Parte_2
laut Vollmachten in den Verfahrensakten
[...]
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Erbbaurecht/Konzession
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom 26.
Februar 2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
Parte_3
für die Berufungsklägerin:
in Abänderung des angefochtenen Urteils Nr. 763/2022 vom
16.08.2022 des Landesgerichtes Bozen, Allg. Verf. Nr.
2696/2020, in der Person des Richters Dr. Mussner, Per_9
und unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens und unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge, Einwendungen
und Ansprüche, möge das angerufene Berufungsgericht:
In der Hauptsache:
Die Berufungsklage zur Gänze annehmen und dementsprechend das Urteil Nr. 763/2022 vom 16.08.2022 des
Landesgerichtes Bozen, aus den obgenannten Gründen
abändern und/oder aufheben, und folglich:
- nach festgestellter eigener Zuständigkeit, feststellen und erklären, dass aufgrund des Konzessionsabkommens Rep. Nr.
425/2000 vom 23.03.2000 das Eigentum an den auf Per_10
der Gp. 617/1 und ehemaligen Gp. 617/2 heutigen Bp. 352,
welche aufgrund des Konzessionsabkommens Rep. 295/1974
2 vom 22.03.1974 errichtet und betrieben worden sind und werden, bei der NA AH AG verblieben ist und demnach den Grundbuchsführer anordnen, das
Erbbaurecht aufgrund der Konzession Rep. Nr. 425/2000
zugunsten der NA AH AG einzutragen,
beziehungsweise in untergeordneter Hinsicht die Beklagten
dazu zu verurteilen, die für die Eintragung notwendigen
Schritte zu setzen.
In jedem Fall:
- die Beklagten zur Tragung sämtlicher Prozesskosten beider
Verfahrensgrade, samt Zubehör und Folgekosten verurteilen.
Weiters wird gemäß den Bestimmungen des Artikel 4 Absatz 1-
bis Ministerialdekret Nr. 37/2018 eine Erhöhung der
Vergütung um bis zu 30 %, unter Berücksichtigung der allgemeinen Parameter, beantragt.
für die Berufungsgegner:
Aus den in den eigenen Schriftsätzen dargelegten Gründen
beantragen die und die Agentur Controparte_2
Landesdomäne, ut supra vertreten und verteidigt, dass dieses ehrenwerte Oberlandesgericht Trient – , Controparte_4
unter vollständiger Abweisung der Berufungsklage der
NA AH AG und sämtlicher darin enthaltener Anträge, das Urteil des Landesgerichts Nr. CP_2
763/2022, veröffentlicht am 16.08.2022, erlassen von Richter
Dr. im Verfahren sub Allg. Reg. Nr. Persona_11
3 2696/2020, vollinhaltlich bestätigen möge, und somit
1. in präjudizieller Hinsicht, die Feststellung und Erklärung der fehlenden Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts zu
Gunsten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
2. in untergeordneter Hinsicht, in der Hauptsache, die
Abweisung sämtlicher Anträge der NA
AH AG, da unzulässig und jedenfalls faktisch und rechtlich unbegründet.
Bei Ersatz aller Spesen, Gebühren und Honorare beider
Verfahrensgrade, zuzüglich der entsprechenden Soziallasten in
Höhe von 23,84% (23,80% 0,04 Nationale Per_12
Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle-INAIL).
VERFAHRENSABLAUF
Mit ordnungsgemäß zugestellter Klageschrift vom 11/08/2020
hat NA AH AG in Person des gesetzlichen Vertreters die Bozen – Agentur Controparte_2
Landesdomäne und die Autonome Provinz Bozen vor das
Landesgericht geladen, damit festgestellt und erklärt werde,
dass „aufgrund des Konzessionsabkommens Rep. Nr. 425/2000
vom 23.03.2000 das Eigentum an den Gebäuden auf der Gp.
617/1 und ehemaligen Gp. 617/2 heutigen Bp. 352, welche
aufgrund des Konzessionsabkommens Rep. 295/1974 vom
22.03.1974 errichtet und betrieben worden sind und werden, bei
der NA AH AG verblieben ist“ und demnach dem Grundbuchsführer angeordnet werde, „das
4 Erbbaurecht aufgrund der Konzession Rep. Nr. 425/2000
zugunsten der NA AH AG einzutragen,
beziehungsweise in untergeordneter Hinsicht die Beklagten“
dazu verurteilt werden, „die für die Eintragung notwendigen
Schritte zu setzen“.
Die NA AH AG hat ihre Anträge auf folgendem Sachverhalt gestützt:
Mit der Konzessionsvereinbarung vom 22. März 1974 wurden seitens der Forst- und Domänenverwaltung der
[...]
der NA AH AG auf der CP_2
Grundparzelle 617/2 KG Schnals das Überflugrecht für den
Seilbahnbetrieb und ein Erbbaurecht zur Errichtung und
Beibehaltung der Bergstation der Seilbahn und des geplanten
Gastbetriebes eingeräumt.
Die Konvention wurde auf 29 Jahre begrenzt, und zwar mit
Beginn am 01.01.1974 und Ende am 31.12.2002, mit der
Möglichkeit der Erneuerung der Konzession innerhalb von 6
Monaten durch einen neuen Nutzungsvertrag, wobei im
Konzessionsvertrag ausdrücklich festgehalten wurde, dass bei mangelnder Erneuerung der Konzession die Gründe im ursprünglichen Zustand erstattet werden müssen bzw. nach
Ablauf des zeitlich beschränkten Rechtes, das errichtete
Gebäude unentgeltlich in das Eigentum der Forst- und
Domänenverwaltung übergehen wird, wobei es der Verwaltung
immer frei steht, den Abbruch der Gebäude zu verlangen.
5 Am 06/11/1999 suchte NA AH AG um die Verlängerung/Erneuerung des Konzessionsvertrages für das
Per Oberflächenrecht auf der GP 617/2 in Per_14 Per_15
für weitere 29 Jahre also bis 2028; mit „Konzession von unverfügbarem Vermögensgut“ vom 22/03/2000 wurde die
Erneuerung der Konzession „betreffend die Besetzung von
Domanialgut auf einem Teil der GP617/1 und 617/2 K Unsere
Frau mit dem Gebäudekomplex, wie beschrieben, sowie die
Überquerung der GP 617/2 mit einer Seilbahnlinie fr die Dauer
von 29 Jahren vom 01/01/2000 bis 31/12/2028 gewährt;
Im Jahr 2008 wurde auf gemeinsamem Antrag des zuständigen
Landesbetriebes und der NA AH AG das aufgrund der bereits abgelaufenen Konzessionsvereinbarung
aus dem Jahre 1974 eingetragene Erbbaurecht im Grundbuch
gelöscht (Dok.te 13 und 14) im Vertrauen, dass , laut Aussage
des zuständigen Amtes, das Erbbaurecht aufgrund der neuen
Konzession bei Notwendigkeit seitens der NA
AH AG im Grundbuch eingetragen hätte werden können;
Dem Antrag der neuen Eigentümer der NA
AH AG, das Eigentum an den von den Bauten
besetzten Flächen zu erwerben, wurde von der für den Verkauf
zuständigen Landesbehörde erwidert, dass, gemäß aktuellen
Grundbuchstand, Gegenstand eines Kaufes nicht der Grund
sein kann, sondern der Grund samt Gebäude, da kein
6 Erbbaurecht eingetragen ist.
Mit Schreiben vom 20/05/2020 teilte die Landesverwaltung
mit, dass das Erbbaurecht nach Ablauf der ursprünglichen
Konvention von Rechts wegen erlosch und somit das Eigentum
an dem auf der Liegenschaft bestehenden Gebäude ebenfalls von Rechts wegen in das Eigentum der Forstdomäne
übergegangen ist;
dabei wurde klargestellt, dass die
„Konzession von unverfügbarem Vermögensgut“ vom
23/03/2000 kein dingliches Recht beinhaltet.
Diesen Sachverhalt vorausgeschickt, legte die Klägerin in erster
Linie klar, dass die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes im
Anlassfall gegeben ist, da kein Verwaltungsakt der öffentlichen
Verwaltung angefochten wird, sondern Gegenstand des
Rechtstreites die Feststellung, ob das Eigentum an den
Gebäuden, welche sich aufgrund einer unstreitig bestehenden
Konzession zur Besetzung öffentlichen Grundes auf öffentlichem
Grund aus dem Jahr 2000 befinden, in das Eigentum der
Grundeigentümerin - sprich öffentlichen Verwaltung-
übergegangen ist, oder nicht.
Laut Auffassung der Klägerin seien aufgrund des
Konzessionsabkommens aus dem Jahr 1974 und der grundbücherlichen Verankerung des Erbbaurechts zugunsten der NA AH, die Gebäude, welche von derselben auf den Grundparzellen, Gegenstand des
Erbbaurechts, errichtet wurden, in ihrem Eigentum verblieben,
7 da das Prinzip des Zuwachs nach Art. 934 ZGB nicht zur
Anwendung kommen könne. Mit dem zweiten
Konzessionsabkommen aus dem Jahr 2000, das bei Bestehen
der ersten Konzession von 1974, die noch nicht ausgelaufen war, und folglich bei Bestehen des grundbücherlich
verankerten Erbbaurechts zustande kam, konnte die
Landesdomäne ausschließlich über die Nutzung ihres Grundes
verfügen.
In weiterer rechtlicher Hinsicht bestritt die Klägerin die
Klassifizierung der Grundstücke, auf denen die Gebäude der
NA AH AG errichtet wurden, als unverfügbares Vermögen, da sie keine spezifisch öffentliche
bzw. Funktion innehaben und im Persona_16
Bauleitplan als touristische Zone ausgewiesen sind.
Aufgrund dieser Argumente folgerte die , dass das Per_17
Konzessionsabkommen aus dem Jahr 2000 ein Realrecht
beinhaltet und somit bei Auslaufen des
Konzessionsabkommens von 1974 das Eigentum an die
Gebäude nicht an die Beklagte übergegangen ist. Zudem, so die
Klägerin, würde dafür ein entsprechender Verwaltungsakt, mit welchem festgestellt wird, dass die öffentliche Verwaltung
Eigentümerin der Gebäude geworden ist, fehlen.
Dies alles festgehalten, beantragte die Klägerin die gerichtliche
Feststellung, dass das Eigentum an den Gebäuden bei der
NA AH AG verblieben ist.
8 Die Autonome Provinz Bozen und die Agentur Landesdomäne
ließen sich in den Streit ein und bestritten die klägerischen
Darlegungen und Argumente. Sie führten aus, dass die
Konvention aus dem Jahr 1974 die Nutzung der Grundfläche
zur Überquerung der Seilbahn und das Oberflächenrecht für
die Erstellung des Bauwerkes vorsah, wobei ausdrücklich darin festgehalten wurde, dass bei Verfall der Rechtsdauer der
Konvention, das aufgrund des Erbbaurechts errichtete
Gebäude, in das Eigentum der Forstdomäne übertragen würde;
außerdem konnte, laut Konzessionsvertrag, eine Erneuerung
der Konzession einzig durch einen neuen Vertrag für die weitere
Benutzung geschehen. Da das Erbbaurecht
vereinbarungsgemäß nach Ablauf der Rechtsdauer der ursprünglichen Konvention von Rechts wegen erlosch, sei das
Eigentum an dem auf dem Grund der Forstdomäne errichteten
Gebäude an dieselbe übergegangen. Mit der späteren
Konzession aus dem Jahr 2000, sei kein dingliches Recht
gewährt worden, da, so die Beklagten, die Vereinbarung
lediglich die Nutzung des öffentlichen Guts nicht auch ein
Erbbaurecht.
Die Beklagten hoben weiters hervor, dass die Löschung des
Erbbaurechts zugunsten der SC AH AG
auf gemeinsamen Antrag der Autonomen Provinz und der
SC AH AG erfolgte und somit, dass das
Konzessionsverhältnis von 1974 abgeschlossen war.
9 Dies vorausgeschickt, erhoben die Beklagten den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts zugunsten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Dafürhalten, dass die
Bestimmung nach Art.133 litt b) des GvD 104/2010 zum
Tragen kommt, laut welcher, bei Streitigkeiten, im Bereich von
Konzessionen öffentlicher Güter, die ausschließliche
Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte vorliegt und im
Anlassfall der Rechtsstreit das innige Bestehen bzw. die
Tragweite der Konzession zum Gegenstand hat. Unter anderem
Aspekt richte sich die Klage (unter Punkt 4) eindeutig gegen die
Maßnahme der Agentur Landesdomäne, welche den Antrag auf
Verbücherung des Erbbaurechts abgelehnt hat und somit die
Überprüfung der hoheitlichen Vorgangsweise der öffentlichen
Verwaltung zum Gegenstand hätte.
In untergeordneter Hinsicht nahmen die Beklagten eingehend
Stellung zu den klägerischen Ausführungen, wobei sie hervorhoben, dass laut Grundbuchstand das Eigentum der
Provinz an den verfahrensgegenständlichen CP_2
Grundstücken unbelastet ist, dass kein Schuldverhältnis
zwischen den Parteien besteht, aufgrund dessen das ausschließliche Eigentum an den Gebäuden nicht der grundbücherlichen Eigentümerin zustehen würde, da die
Konzession aus dem Jahr 1974 ein zeitlich begrenztes
Erbbaurecht gewährte.
Das Erstverfahren wurde über die Frage nach der
10 Gerichtsbarkeit zu Urteil einbehalten und mit Urteil
Nr.763/2022 vom 16/08/2022 entschieden, bei Abweisung der von SC AH AG vorgebrachten Klage im
Dafürhalten, dass für den in der Begründung beschriebenen Teil
des Antrages ....die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtes
besteht; die Klägerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten
verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat SC AH AG
eingereicht und dabei mit zwei Berufungsgründen die CP_5
Entscheidung des Erstgericht in Bezug auf die fehlende
Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts gerügt.
Die Berufungsbeklagten Bozen und Agentur Controparte_2
Landesdomäne haben sich in das Berufungsverfahren
eingelassen, die gegnerischen Darlegungen und Anträge
bestritten und zu den Berufungsgründen genommen. CP_6
Anlässlich der Verhandlung vom 26. Februar 2025, welche i. S.
von Art.127 ter ZPO, schriftlich abgewickelt wurde, haben die
PV der Parteien die Schlussanträge gestellt und der Senat hat die Rechtssache zur Entscheidung einbehalten, bei Gewährung
der Fristen nach Art. 190 ZPO.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. NA AH AG rügt in der
Berufungsklage die Entscheidung des Erstrichters über das
Vorliegen der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts, wobei sie die Qualifikation der Konzessionsvereinbarung 1974 als
11 Konzession in Frage stellt, da es sich um eine privatrechtliche
Urkunde handle und auf jeden Fall mit der Konzession keine institutionellen Aufgaben der ÖV verbunden seien;
Gegenstand
des Verfahrens sei nicht der Inhalt des Abkommens, sondern die zivilrechtlichen Folgen des Abkommens.
1.1 Gemäß Art. 276, Abs. 2, ZPO, hat der Richter, vor der
Überprüfung der meritorischen Fragen, die präjudiziellen
Einwände zu behandeln, da diese die Entscheidung in der
Sache selbst auszuschließen vermögen (KGH Nr.21859/2024).
Es gilt folglich in erster Linie den von der Berufungsklägerin
wiederholten präjudiziellen Einwand zur Gerichtsbarkeit zu erörtern.
1.2 In Bezug auf die Einrede der fehlenden Gerichtsbarkeit des angerufenen ordentlichen Gerichts zu Gunsten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die causa petendi entscheidend,
d.h. es muss grundsätzlich auf die wahre Natur des Anspruchs,
wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, Bezug
genommen werden.
hat der KGH V.S., vom 27/10/2020 Nr.23600 CP_7
Folgendes festgehalten:“ la giurisdizione deve essere
determinata sulla base della domanda, dovendosi guardare, ai
fini del riparto della giurisdizione tra giudice ordinario e giudice
amministrativo, non già alla prospettazione compiuta dalle parti,
bensì al "petitum sostanziale". Quest'ultimo deve essere
identificato, non solo e non tanto in funzione della concreta
12 pronuncia che si chiede al giudice, quanto, soprattutto, in
funzione della "causa petendi", ossia dell'intrinseca natura della
posizione dedotta in giudizio, da individuarsi con riguardo ai fatti
allegati (Cass., Sez. Un., n. 15323 del 25/06/2010; Sez. Un., n.
20902 del 11/10/2011; Sez. Un., n. 2360 del 09/02/2015; Sez.
Un., n. 11229 del 21/05/2014).
Zur Frage der Gerichtsbarkeit des angerufenen ordentlichen
Gerichts muss, aufgrund der oben dargelegten Prinzipien,
grundsätzlich auf den, dem spezifischen Fall
zugrundeliegenden, Sachverhalt Bezug genommen werden.
2.1 Aus den Ausführungen und Anträge der SC
AH AG ist zu entnehmen, dass Gegenstand des
Rechtsstreites die Feststellung des Eigentums an den von ihr errichteten Gebäuden auf den Grundstücken, welche durch
Konzession der Autonomen Provinz und der Landesdomäne mit einem Erbbaurecht bzw. Besetzung belastet wurden.
Laut Berufungsklägerin ist das Eigentum an den, von ihr auf den mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücken der
Berufungsbeklagten, errichteten Gebäude, bei der NA
AH GmbH gem. Art.952 ZGB geblieben, da die
Konzession aus dem Jahr 1974 vor ihrem Ablaufen erneuert wurde und somit die Gebäude nicht in das Eigentum der
Autonomen Provinz übergegangen sind, wie es der Fall gewesen wäre, gem. Art.953 und 954 ZGB, wenn die Konzession nicht verlängert worden wäre ( Art.10 der Konzessionsvereinbarung
13 1974).
2.2 Nun ist, wie das Urteil des Verfassungsgerichts
Nr.204/2004 geklärt hat, unumgängliche Bedingung für das
Vorliegen der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts, die
Ausübung öffentlich-rechtlicher Machtbefugnisse seitens der
Verwaltung; d.h. das im Verfahren vorgebrachte petitum muss die Ausübung konkreter Verfügungsgewalt zum Gegenstand
haben.
Zur wiederum auf das Urteil des KGH. Controparte_8
Nr.23600/2020 verwiesen werden:
„La sentenza della Corte costituzionale n. 204 del 2004 ha avuto
il merito di chiarire che condizione ineludibile per configurare la
giurisdizione amministrativa, sia di legittimità sia esclusiva (cfr. il
punto 3.2 del «considerato in diritto»), è che la pubblica
amministrazione agisca come autorità, e non come «qualsiasi
litigante privato» (cfr. il punto 3), e che oggetto di causa sia
sempre la contestazione dell'esercizio del potere in concreto. In
questa prospettiva la «intrinseca natura della situazione giuridica
dedotta in giudizio» - che costituisce l'oggetto dell'indagine sul
petitum sostanziale - viene a coincidere con la verifica della
esistenza o meno di una contestazione in concreto dell'esercizio
del potere da parte della pubblica amministrazione-autorità,
contestazione che costituisce condizione ineludibile per radicare
la giurisdizione amministrativa. Non è quindi la generica (e
spesso opinabile) inerenza (dell'oggetto) della controversia a una
14 «materia» tra quelle elencate nell'art. 133 c.p.a. a far radicare la
giurisdizione esclusiva, ma la contestazione delle modalità di
esercizio del potere concretamente esercitato dalla pubblica
amministrazione in quella materia.”
2.3 Das entscheidende Element für die Feststellung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist demnach die konkrete
Beanstandung der Ausübung der Verwaltungsbefugnis durch die öffentliche Verwaltung.
Im Anlassfall betrifft jedoch der klägerische Anspruch nicht das
Konzessionsverhältnis in seinem genetischen und funktionalen
Aspekt, sondern eben die sich aus der Konzession ergebenden privatrechtliche Rechtslage.
Die SC AH AG haben im gegenständlichen
Verfahren nicht Verhaltensweisen der Autonomen Provinz bzw.
der Landesdomäne, die auch nur mittelbar, auf die Ausübung
öffentlich-rechtlicher Verfügungsgewalt basieren, in Frage
gestellt bzw. gerügt. Ausdruck Persona_18
öffentlicher Verfügungsgewalt angefochten. Vielmehr betrifft der klägerische Anspruch die Feststellung des Eigentums an den
Gebäuden, welche auf den Grundstücken der
Berufungsbeklagten, auf denen das Erbbaurecht gewährt
wurde, errichtet wurden.
In der Substanz betrifft der Anspruch der NA
AH die Feststellung des dinglichen Rechts nach
Art. 952 ZGB, die Beanspruchung des Eigentums an den
15 (Erbbaurecht/diritto superficiario). Per_10
Dieser Antrag stellt das substantielle petitum dar, das eben nicht die Verwaltungsbefugnis der öffentlichen Verwaltung
betrifft und somit der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2.4 Die bis hier vorgebrachten Darlegungen finden Bestätigung
in der Verfügung der V.S Nr. 28369/2021 des
Kassationsgerichtshofes, die in einem ähnlich gelagerten Fall
Folgendes befunden haben:
“La controversia avente ad oggetto l'accertamento della titolarità
della proprietà superficiaria di un manufatto insistente su area
demaniale costituente oggetto di concessione marittima è
devoluta alla giurisdizione del giudice ordinario, in quanto, non
venendo in rilievo alcuna contestazione sulla legittimità della
presupposta concessione demaniale marittima né sulla correlata
convenzione intercorsa tra le parti, la pretesa azionata risulta
esclusivamente diretta a tutelare una posizione dì diritto
soggettivo, indirizzata al riconoscimento della titolarità del diritto
reale dedotto in causa.
3. Dieses Argumentieren lässt im Übrigen sofort erkennen,
dass die Bezugnahme auf Art.133 litt. b) des GvD Nr.104/2010,
kraft welchem , welche zum Gegenstand CP_9
Verwaltungsakte und Verwaltungsmaßnahmen bezüglich
Konzessionen öffentlicher Güter haben, in die ausschließliche
Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen, mit Ausnahme der
Rechtstreitigkeiten hinsichtlich Entschädigungen, CP_10
16 und sonstige Gegenleistungen, für den Anlassfall nicht maßgeblich ist.
Wie bereits oben dargelegt, ist Gegenstand des Verfahrens nicht der Verwaltungsakt der Konzession an und für sich, sondern vielmehr die zivilrechtliche Regelung bzw. die zivilrechtlichen
Wirkungen einer solchen Konzessionsvereinbarung.
3. SC AH AG stützt in der Berufung das
Vorliegen der Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts auf der
Behauptung, dass die Grundparzelle, Gegenstand des
Konzessionsaktes, durch die Verbauung bereits im Jahr 1974
ihre öffentliche Funktion bzw. öffentliche Persona_16
verloren hatte.
Das Argument, das bereits im Klageakt (S.11) vorgebracht wurde, wird mit den Berufungsgründen verstärkt.
Dieser Aspekt bedarf aufgrund der oben dargelegten
Argumente, keiner weiteren Ausführung, da sie bereits entscheidenden Charakter aufweisen.
Ohne auf die meritorischen Fragen des gegenständlichen
Rechtsstreites vorgreifen zu wollen, gilt es hier, hinsichtlich des
Vorliegens der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzig klarzustellen,
dass laut Rechtsprechung die Bestellung eines Erbbaurechtes
mit einem Konzessionsakt durch Gewährung Rechte dinglicher oder persönlicher Natur, die die Nutzung des Gutes sowie den
Verkehr solcher Güter zwischen Privaten zum Gegenstand
haben, auch bei Domanialgüter möglich ist ( KGH
17 Sez.Trib.Nr.15066/2023; KGH Nr.9935/2008;Nr.21285/2008).
Im Anlassfall beansprucht die Klägerin ihr subjektives Recht,
d.h. die Anerkennung des Realrechts aus der
Konzessionsvereinbarung ohne, wie gesagt, die Ausübung einer
Verwaltungsbefugnis der öffentlichen Verwaltung zu beanstanden.
Auf jeden Fall gilt es ebenfalls hervorzuheben, dass der
Anspruch der NA AH AG das Eigentum
an den auf dem Domanialgut errichteten Gebäuden betrifft,
aufgrund der zivilrechtlichen Regelung des Erbbaurechts und folglich ihrer Position subjektiven Rechts.
4. Festgestellt, dass der prozessgegenständliche Rechtstreit der
Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts unterliegt, kann auf die meritorischen Fragen, auch hinsichtlich der Einordnung der
Güter, welche Gegenstand der Konzession sind, in diesem
Verfahrensgrad, auch nicht incidenter tantum, eingegangen werden. Ein solches Vorgehen würde nämlich eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den doppelten
Verfahrensgrades bewirken ( Nr.29592/2022). CP_11
4.1 Hier sei einzig noch vermerkt, dass die von den
Berufungsbeklagten, zur Untermauerung des Vorliegens der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zitierte Rechtsprechung des KGH
sich auf Fälle bezieht, welche zum Gegenstand die Nicht-
Erfüllung der Konzession bzw. ihre nicht korrekte Ausführung
haben, und folglich mit dem Anlassfall nicht konvergierend
18 sind.
5. Die Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichtsbarkeit hat zur Folge, dass der Rechtstreit in
Anwendung des Art.353 ZPO in der ratione temporis geltenden
Formulierung, an das Landesgericht rückverwiesen werden muss.
Die Bestimmung des Art.353 ZPO wurde zwar kraft Art. 3 Abs.
26 G.v.D Nr.149/2022 abgeschafft, diese Bestimmung findet jedoch nach Art. 35 Abs. 4 GvD N.149/2022 nicht auf die am
28/02/2023 bereits behängenden Verfahren Anwendung,
sondern nur auf die Berufungen, welche nach ihrem
Inkrafttreten (28/02/2023), eingereicht wurden.
Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde am
21/01/2023 zugestellt, also vor dem Stichdatum des
28/02/2023, so dass für das gegenständliche Verfahren die
Bestimmung nach Art. 353 ZPO in seiner ratione temporis
geltenden Fassung zur Anwendung kommt.
5.1 Die Feststellung des Bestehens der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, in Annahme der Berufung, bewirkt, dass
NA AH AG in der Frage der
Gerichtsbarkeit obsiegend ist und demnach die
Berufungsbeklagten zu ihren Gunsten zum Kostenersatz beider
Instanzen verurteilt werden, und zwar auf dem Grundsatz des
Unterliegens nach Art. 91 ZPO.
Zur Bestimmung der Verfahrenskosten wird bei
19 der Kriterien nach DM 55/2014, für Controparte_12
Streitigkeiten unbestimmten Streitwertes mittlere Werte,
herangezogen.
A.D.G.
Befindet das Trient - Bozen, Controparte_13 CP_14
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
NA AH AG in Person des gesetzlichen
Vertreters gegen Bozen in Person des Controparte_2
amtierenden Landeshauptmanns und Agentur Landesdomäne
in Person des amtierenden Direktors, eingereichte Berufung
gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 763/2022 vom
16/08/2022, in Abänderung desselben, wie folgt für Recht:
• Es wird die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichtsbarkeit erklärt;
• Das Verfahren wird gem. Art.353 ZPO (in der ratione temporis geltenden Fassung) an den Erstrichter
zurückversetzt;
• und Agentur Landesdomäne Controparte_2
werden verurteilt, die Prozesskosten beider
Verfahrensinstanzen an SC AH AG
zu erstatten, welche für den ersten Verfahrensgrad
insgesamt mit € 8.190,30.- , davon € Parte_4
2.127,00.-für die Überprüfungsphase, € 1.416,00.- für
die Einleitungsphase und € 3.579,00 für die
20 Entscheidungsphase, zusätzlich € 1068,30.- für
allgemeine Spesen, zuzüglich € 777,00.- CP_15
und FB, wie gesetzlich geregelt, bemessen werden;
[...]
für diesen Verfahrensgrad insgesamt mit € 9.740,50 .-
, davon € 2.518,00.-für die Parte_4
Überprüfungsphase, € 1.665,00.- für die
Einleitungsphase und € 4.287,00 für die
Entscheidungsphase, zusätzlich € 1.270,50.- für
allgemeine Spesen, zuzüglich € 777,00.- , CP_15
MwSt. und FB, wie gesetzlich geregelt, bemessen werden.
Co entschieden in am 2. Juli 2025 CP_2
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
21