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Sentenza 23 ottobre 2025
Sentenza 23 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/10/2025, n. 699 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 699 |
| Data del deposito : | 23 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3895/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
CE berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther RA Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3895/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
geboren am 30/04/1997, in MERAN (BZ), Parte_4
und
geboren am 12/03/1984 in MERAN (BZ), Parte_5
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche Parte_6
aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 9 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_7
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken
Seite 2 von 9 sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die Auflösung der zivilrechtlichen Wirkungen der zwischen Frau Parte_4
und am 02.06.2018 geschlossenen Ehe wird erklärt Persona_1
und dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde Tscherms wird die diesbezügliche Anmerkung im Trauungsregister der Gemeinde Tscherms unter Akt. Nr.
1-II-A/2018 angeordnet.
2. Obsorge der minderjährigen Kinder:
Die Eltern werden mit der beidseitigen Obsorge der minderjährigen Kinder
RA EN (St.-Nr: ), geb. am 16.04.2017 in C.F._1
RA (BZ) und (St.-Nr: ), geb. am Persona_2 C.F._2
10.08.2019 in RA (BZ). Die Kinder werden weiterhin bei der Mutter in
Tscherms ihren Wohnsitz haben;
der Wohnsitz der Kinder bleibt, solange sie bei der Mutter leben, an den Wohnsitz derselben gebunden und werden entsprechend eingetragen. Auch falls die Kindesmutter den Wohnsitz verlegen sollte, verbleibt der Wohnsitz und der tatsächliche Aufenthalt der Kinder immer bei der Mutter. Im Falle der Verlegung des Wohnsitzes 60 km vom heutigen Wohnort entfernt, vereinbaren die Parteien, dass der Übergabeort der
Kinder an einem öffentlichen Ort in der Mitte zwischen den beiden Wohnorten der Parteien festgesetzt wird.
Seite 3 von 9 Die sind grundsätzlich dazu angehalten, die Beziehung der Kinder zum Pt_8
jeweils anderen Elternteil zu achten und zu fördern. Die Kindeseltern behandeln sich gegenseitig mit Respekt und verpflichten sich, Informationen über die Kinder – auf einfache Nachfrage hin – rasch und jedenfalls innerhalb von 12.00 Stunden zu erteilen (z.B. über den Gesundheitszustand der Kinder, schulische/außerschulische Belange, wie z.B. Kurse, usw.).
3. Umgangsrecht des Vaters:
Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Vaters (als selbständiger Koch, mit nur einem Ruhetag in der Woche) wird das Umgangs- und Besuchsrecht des
Vaters wie folgt geregelt: Der Vater holt die Kinder jedes Wochenende am
Sonntag in der Früh (09.00 Uhr) am Wohnort in Tscherms ab und bringt sie am Sonntag-Abend (17.30 Uhr) zum Wohnort nach Tscherms zurück.
In der Hauptsaison (Mai bis Mitte Oktober) verbringen die Kinder zusätzlich einen Nachmittag unter der Woche in der Nachmittagspause/Zimmerstunde des Vaters (ca. 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr) mit demselben. In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung zwischen den Eltern ist es der Mittwoch.
In der Nebensaison (Mitte Oktober bis Mai des darauffolgenden Jahres) holt der Vater die Kinder an 2 Nachmittagen vom Kindergarten/von der Schule ab
(Mittwoch und Donnerstag) und bringt sie am Abend wieder zur Mutter zurück
(Mittwoch, 17.30 Uhr) bzw. am darauffolgenden Tag wieder zum
Kindergarten/zur Schule (Donnerstag mit Übernachtung bis Freitag).
Immer in der Nebensaison vereinbaren die Parteien, dass die Kinder alternierend jedes Wochenende beim Vater oder bei der Mutter verbringen.
Seite 4 von 9 Die obigen Regelungen gelten grundsätzlich und unbeschadet einer anderen einvernehmlichen Abmachung zwischen den Eltern und einer anders lautenden einvernehmlichen Vereinbarung;
Insbesondere aufgrund der beruflichen Erfordernisse des Vaters können die Besuchstage unter der
Woche entfallen;
im Falle des Entfallens unter der Woche wegen der beruflichen Erfordernisse des Vaters muss der Besuchstag zeitnah und im
Einvernehmen mit der Mutter nachgeholt werden. Es wird diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass – wenn die Kinder über 10 Jahre alt sind und beispielsweise in Vereinen/mit Freunden einen Tag des Wochenendes verbringen – auch der Mutter stets ein voller Tag am Wochenende mit den
Kindern zusteht.
4. Ferien: Vorbehaltlich einer anders lautenden einvernehmlichen Regelung zwischen den Eltern kommt folgende Ferienregelung zur Anwendung:
- In den Sommerferien verbringen die Kinder 1 Woche beim Vater. Für die
Sommerferien wird von den Eltern spätestens im Jänner jeden Jahres ein
Kontaktplan/Ferienplan erstellt.
- In den Weihnachtsferien werden die Kinder jährlich alternierend eine Woche bei einem Elternteil verbringen (24.12.-31.12, in den geraden Jahren beim
Vater), eine Woche beim anderen Elternteil (01.01.-06.01., in den ungeraden
Jahren bei der Mutter), wobei die Kinder den Heiligen Abend 24.12. bei der
Mutter verbringen und den 25.12. immer beim Vater verbringen;
- Die übrigen Ferien (Oster- und Semesterferien sowie Herbstferien) verbringen die Kinder je zur Hälfte bei den Eltern oder, bei deren beruflichen
Seite 5 von 9 , bei einer den Kindern bekannten Vertrauensperson (z.B. CP_2
Großeltern mütterlicherseits oder väterlicherseits).
- Sollte der Kindesvater diese genannten Besuchsrechte und -pflichten bezüglich Ferien aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen nicht wahrnehmen können, teilt er dies der Kindesmutter rechtzeitig (10 Tage vorher) mit. Sollte dies öfters vorkommen, wirkt sich dies auch auf den zu zahlenden Unterhaltsbeitrag aus, da die Kinder mehr Zeit bei der Kindesmutter verbringen.
5. Entscheidungen hinsichtlich der Kinder:
Bezüglich der Entscheidungen über Angelegenheiten der gewöhnlichen
Verwaltung wird die elterliche Gewalt getrennt von jenem Elternteil ausgeübt, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten.
Alle wichtigen Entscheidungen, die das Leben und die Erziehung der Kinder betreffen, müssen von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden.
Alle anderen wichtigen Belange, die Kinder betreffend Informationen zu
Kindergarten/Schule, Feierlichkeiten oder Sonstiges werden von der Mutter, wenn möglich persönlich oder über SMS/Whatsapp, an den Vater weitergeleitet.
Geburtstage und größere Feierlichkeiten (Erstkommunion, Firmung) werden im Interesse zusammen gefeiert.
6. Vermögensrechtliche Regelung: Cont a) Unterhaltsbeitrag Vaters: Herr wird verpflichtet, Parte_5
als wiederkehrenden Beitrag für den Unterhalt der Kinder auch bei
Seite 6 von 9 Erreichung der Volljährigkeit bis zu deren vollständigen wirtschaftlichen
Selbstständigkeit einen monatlichen Beitrag von € 400,00 (vierhundert,00) pro Kind, sohin € 800,00 (achthundert,00) zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt mittels Banküberweisung im Vorhinein, innerhalb des 10. eines
Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen Angleichung CP_3
an den ASTAT-Index der Provinz Bozen-Südtirol, mit Basis September
2024.
b) Außerordentliche Spesen: Die außerordentlichen Spesen betreffend die
Kinder werden, sofern nicht von öffentlicher Hand rückerstattet, von den
Kindeseltern im Ausmaß von 60% vom Vater und 40% von der Mutter getragen. Die Eltern vereinbaren bereits heute, dass die Kinder das Recht haben, jeweils mindestens 1 außerschulischen Kurs pro zu Per_3
besuchen.
Die Belege über die außerordentlichen Spesen werden monatlich von der
Mutter an den Vater gesendet, welcher innerhalb von 15 Tagen ab Vorlage derselben seinen Anteil an die Mutter bezahlen muss.
Die Eltern vereinbaren, dass alles, was in dieser Vereinbarung nicht vereinbart ist, gemäß dem ZGB geregelt wird und gemäß dem
„Einvernehmensprotokoll zwischen dem Controparte_1
Staatsanwaltschaft Bozen, Rechtsanwaltskammer Bozen und Nationaler
Beobachtungsstelle für Familienrecht/Sektion Bozen – Themenbereich
Maßnahmen zum Unterhalt der Kinder“ vom 06.09.2018.
Seite 7 von 9 c) Steuerfreibeträge und Kindergeld: Eventuelle Steuerfreibeträge in
Bezug auf die Kinder werden von den Eltern je zu 50% geltend gemacht, vorbehaltlich einer einvernehmlichen Änderung dieses Prozentsatzes zwischen den Parteien. Sämtliche Familiengelder, das einheitliche
Familiengeld (assegno unico) und die Familienzulagen und -beiträge für die Kinder werden zu 100% der Mutter zugesprochen und hinsichtlich sonstiger Beiträge von öffentlicher oder privater Hand, als auch für allfällige Gesuche bzw. Anfragen an öffentliche Ämter gelten die Kinder zu Lasten der Mutter lebend.
7. Weitere Pflichten der Eltern im Interesse der Kinder:
a) Das Elternteil, welches gerade die minderjährigen Kinder bei sich hat
(insbesondere in den Ferienzeiten) verpflichtet sich, dem anderen Elternteil mitzuteilen, an welchem Ort sich die Kinder befindet und ermöglicht es, dem anderen gerade abwesenden Elternteil stets mit den Kindern (z.B. mittels
Telefons/Handy) in Kontakt zu treten;
b) Die Eltern bemühen sich zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Kinder sich gut entwickeln und eine konstante, direkte und konstruktive
Beziehung mit den beiden Elternteilen aufbauen können; insbesondere bemühen sich die Eltern bei Streitigkeiten die Kinder nicht miteinzubeziehen bzw. im Beisein der Kinder keine Streitgespräche zu führen und die Kinder die gegenseitigen Differenzen nicht spüren zu lassen;
c) Beide Elternteile erklären, dass jeder von ihnen den Pass und die
Identitätskarte der Kinder ohne Zustimmung des anderen beantragen kann.
Seite 8 von 9 8. Kosten Verfahrens: Die Kosten für den rechtlichen Beistand und die
Abfassung des gegenständlichen Antrags sowie alle Gebühren werden von den
Parteien je zur Hälfte getragen.
Bozen, 22/10/2025
Die Vorsitzende
CE TT
Seite 9 von 9
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3895/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
CE berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther RA Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3895/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
geboren am 30/04/1997, in MERAN (BZ), Parte_4
und
geboren am 12/03/1984 in MERAN (BZ), Parte_5
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche Parte_6
aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 9 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_7
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken
Seite 2 von 9 sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die Auflösung der zivilrechtlichen Wirkungen der zwischen Frau Parte_4
und am 02.06.2018 geschlossenen Ehe wird erklärt Persona_1
und dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde Tscherms wird die diesbezügliche Anmerkung im Trauungsregister der Gemeinde Tscherms unter Akt. Nr.
1-II-A/2018 angeordnet.
2. Obsorge der minderjährigen Kinder:
Die Eltern werden mit der beidseitigen Obsorge der minderjährigen Kinder
RA EN (St.-Nr: ), geb. am 16.04.2017 in C.F._1
RA (BZ) und (St.-Nr: ), geb. am Persona_2 C.F._2
10.08.2019 in RA (BZ). Die Kinder werden weiterhin bei der Mutter in
Tscherms ihren Wohnsitz haben;
der Wohnsitz der Kinder bleibt, solange sie bei der Mutter leben, an den Wohnsitz derselben gebunden und werden entsprechend eingetragen. Auch falls die Kindesmutter den Wohnsitz verlegen sollte, verbleibt der Wohnsitz und der tatsächliche Aufenthalt der Kinder immer bei der Mutter. Im Falle der Verlegung des Wohnsitzes 60 km vom heutigen Wohnort entfernt, vereinbaren die Parteien, dass der Übergabeort der
Kinder an einem öffentlichen Ort in der Mitte zwischen den beiden Wohnorten der Parteien festgesetzt wird.
Seite 3 von 9 Die sind grundsätzlich dazu angehalten, die Beziehung der Kinder zum Pt_8
jeweils anderen Elternteil zu achten und zu fördern. Die Kindeseltern behandeln sich gegenseitig mit Respekt und verpflichten sich, Informationen über die Kinder – auf einfache Nachfrage hin – rasch und jedenfalls innerhalb von 12.00 Stunden zu erteilen (z.B. über den Gesundheitszustand der Kinder, schulische/außerschulische Belange, wie z.B. Kurse, usw.).
3. Umgangsrecht des Vaters:
Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Vaters (als selbständiger Koch, mit nur einem Ruhetag in der Woche) wird das Umgangs- und Besuchsrecht des
Vaters wie folgt geregelt: Der Vater holt die Kinder jedes Wochenende am
Sonntag in der Früh (09.00 Uhr) am Wohnort in Tscherms ab und bringt sie am Sonntag-Abend (17.30 Uhr) zum Wohnort nach Tscherms zurück.
In der Hauptsaison (Mai bis Mitte Oktober) verbringen die Kinder zusätzlich einen Nachmittag unter der Woche in der Nachmittagspause/Zimmerstunde des Vaters (ca. 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr) mit demselben. In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung zwischen den Eltern ist es der Mittwoch.
In der Nebensaison (Mitte Oktober bis Mai des darauffolgenden Jahres) holt der Vater die Kinder an 2 Nachmittagen vom Kindergarten/von der Schule ab
(Mittwoch und Donnerstag) und bringt sie am Abend wieder zur Mutter zurück
(Mittwoch, 17.30 Uhr) bzw. am darauffolgenden Tag wieder zum
Kindergarten/zur Schule (Donnerstag mit Übernachtung bis Freitag).
Immer in der Nebensaison vereinbaren die Parteien, dass die Kinder alternierend jedes Wochenende beim Vater oder bei der Mutter verbringen.
Seite 4 von 9 Die obigen Regelungen gelten grundsätzlich und unbeschadet einer anderen einvernehmlichen Abmachung zwischen den Eltern und einer anders lautenden einvernehmlichen Vereinbarung;
Insbesondere aufgrund der beruflichen Erfordernisse des Vaters können die Besuchstage unter der
Woche entfallen;
im Falle des Entfallens unter der Woche wegen der beruflichen Erfordernisse des Vaters muss der Besuchstag zeitnah und im
Einvernehmen mit der Mutter nachgeholt werden. Es wird diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass – wenn die Kinder über 10 Jahre alt sind und beispielsweise in Vereinen/mit Freunden einen Tag des Wochenendes verbringen – auch der Mutter stets ein voller Tag am Wochenende mit den
Kindern zusteht.
4. Ferien: Vorbehaltlich einer anders lautenden einvernehmlichen Regelung zwischen den Eltern kommt folgende Ferienregelung zur Anwendung:
- In den Sommerferien verbringen die Kinder 1 Woche beim Vater. Für die
Sommerferien wird von den Eltern spätestens im Jänner jeden Jahres ein
Kontaktplan/Ferienplan erstellt.
- In den Weihnachtsferien werden die Kinder jährlich alternierend eine Woche bei einem Elternteil verbringen (24.12.-31.12, in den geraden Jahren beim
Vater), eine Woche beim anderen Elternteil (01.01.-06.01., in den ungeraden
Jahren bei der Mutter), wobei die Kinder den Heiligen Abend 24.12. bei der
Mutter verbringen und den 25.12. immer beim Vater verbringen;
- Die übrigen Ferien (Oster- und Semesterferien sowie Herbstferien) verbringen die Kinder je zur Hälfte bei den Eltern oder, bei deren beruflichen
Seite 5 von 9 , bei einer den Kindern bekannten Vertrauensperson (z.B. CP_2
Großeltern mütterlicherseits oder väterlicherseits).
- Sollte der Kindesvater diese genannten Besuchsrechte und -pflichten bezüglich Ferien aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen nicht wahrnehmen können, teilt er dies der Kindesmutter rechtzeitig (10 Tage vorher) mit. Sollte dies öfters vorkommen, wirkt sich dies auch auf den zu zahlenden Unterhaltsbeitrag aus, da die Kinder mehr Zeit bei der Kindesmutter verbringen.
5. Entscheidungen hinsichtlich der Kinder:
Bezüglich der Entscheidungen über Angelegenheiten der gewöhnlichen
Verwaltung wird die elterliche Gewalt getrennt von jenem Elternteil ausgeübt, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten.
Alle wichtigen Entscheidungen, die das Leben und die Erziehung der Kinder betreffen, müssen von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden.
Alle anderen wichtigen Belange, die Kinder betreffend Informationen zu
Kindergarten/Schule, Feierlichkeiten oder Sonstiges werden von der Mutter, wenn möglich persönlich oder über SMS/Whatsapp, an den Vater weitergeleitet.
Geburtstage und größere Feierlichkeiten (Erstkommunion, Firmung) werden im Interesse zusammen gefeiert.
6. Vermögensrechtliche Regelung: Cont a) Unterhaltsbeitrag Vaters: Herr wird verpflichtet, Parte_5
als wiederkehrenden Beitrag für den Unterhalt der Kinder auch bei
Seite 6 von 9 Erreichung der Volljährigkeit bis zu deren vollständigen wirtschaftlichen
Selbstständigkeit einen monatlichen Beitrag von € 400,00 (vierhundert,00) pro Kind, sohin € 800,00 (achthundert,00) zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt mittels Banküberweisung im Vorhinein, innerhalb des 10. eines
Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen Angleichung CP_3
an den ASTAT-Index der Provinz Bozen-Südtirol, mit Basis September
2024.
b) Außerordentliche Spesen: Die außerordentlichen Spesen betreffend die
Kinder werden, sofern nicht von öffentlicher Hand rückerstattet, von den
Kindeseltern im Ausmaß von 60% vom Vater und 40% von der Mutter getragen. Die Eltern vereinbaren bereits heute, dass die Kinder das Recht haben, jeweils mindestens 1 außerschulischen Kurs pro zu Per_3
besuchen.
Die Belege über die außerordentlichen Spesen werden monatlich von der
Mutter an den Vater gesendet, welcher innerhalb von 15 Tagen ab Vorlage derselben seinen Anteil an die Mutter bezahlen muss.
Die Eltern vereinbaren, dass alles, was in dieser Vereinbarung nicht vereinbart ist, gemäß dem ZGB geregelt wird und gemäß dem
„Einvernehmensprotokoll zwischen dem Controparte_1
Staatsanwaltschaft Bozen, Rechtsanwaltskammer Bozen und Nationaler
Beobachtungsstelle für Familienrecht/Sektion Bozen – Themenbereich
Maßnahmen zum Unterhalt der Kinder“ vom 06.09.2018.
Seite 7 von 9 c) Steuerfreibeträge und Kindergeld: Eventuelle Steuerfreibeträge in
Bezug auf die Kinder werden von den Eltern je zu 50% geltend gemacht, vorbehaltlich einer einvernehmlichen Änderung dieses Prozentsatzes zwischen den Parteien. Sämtliche Familiengelder, das einheitliche
Familiengeld (assegno unico) und die Familienzulagen und -beiträge für die Kinder werden zu 100% der Mutter zugesprochen und hinsichtlich sonstiger Beiträge von öffentlicher oder privater Hand, als auch für allfällige Gesuche bzw. Anfragen an öffentliche Ämter gelten die Kinder zu Lasten der Mutter lebend.
7. Weitere Pflichten der Eltern im Interesse der Kinder:
a) Das Elternteil, welches gerade die minderjährigen Kinder bei sich hat
(insbesondere in den Ferienzeiten) verpflichtet sich, dem anderen Elternteil mitzuteilen, an welchem Ort sich die Kinder befindet und ermöglicht es, dem anderen gerade abwesenden Elternteil stets mit den Kindern (z.B. mittels
Telefons/Handy) in Kontakt zu treten;
b) Die Eltern bemühen sich zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Kinder sich gut entwickeln und eine konstante, direkte und konstruktive
Beziehung mit den beiden Elternteilen aufbauen können; insbesondere bemühen sich die Eltern bei Streitigkeiten die Kinder nicht miteinzubeziehen bzw. im Beisein der Kinder keine Streitgespräche zu führen und die Kinder die gegenseitigen Differenzen nicht spüren zu lassen;
c) Beide Elternteile erklären, dass jeder von ihnen den Pass und die
Identitätskarte der Kinder ohne Zustimmung des anderen beantragen kann.
Seite 8 von 9 8. Kosten Verfahrens: Die Kosten für den rechtlichen Beistand und die
Abfassung des gegenständlichen Antrags sowie alle Gebühren werden von den
Parteien je zur Hälfte getragen.
Bozen, 22/10/2025
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