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Sentenza 13 giugno 2025
Sentenza 13 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/06/2025, n. 385 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 385 |
| Data del deposito : | 13 giugno 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 2086/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1
Dr. - CP_2 CP_3
Dr. - Persona_2 CP_3
hat gemäß Art. 473-bis.51 ZPO folgendes
Pt_1
erlassen im Verfahren auf Ehetrennung eingeleitet von den Parteien
CP_4 CP_5
und
, Controparte_6
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, Persona_3
welche aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigter,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
Controparte_7
Erachtet - dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
Controparte_8
wird die in Stilfs (BZ) am 27/05/2015 zwischen
, geboren in SCHLANDERS (BZ) am 01/09/1985; CP_9
und
, geboren in SCHLANDERS (BZ) am 24/09/1978; Controparte_6
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Stilfs (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 3, Teil I, Serie /, des
Jahres 2015 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also homologiert werden:
1. Das Sorgerecht über die minderjährigen , geboren am Persona_4
27.04.2009 in Meran (BZ), , geboren am 03.05.2014 in Schlanders Per_5
(BZ) und geboren am 16.08.2015 in Schlanders (BZ), wird von Persona_6
den Eltern gemeinsam ausgeübt. Die Kinder sind vorwiegend bei der
Kindsmutter untergebracht und haben bei dieser ihren meldeamtlichen
Wohnsitz.
2. Die Kindseltern verpflichten sich, weiterhin für die Pflege, die Erziehung, die Ausbildung und die moralische sowie materielle Unterstützung der Kinder zu sorgen und im bestmöglichen Interesse derselben zu kooperieren.
3. Die Entscheidungen des täglichen Lebens werden grundsätzlich von jenem Elternteil getroffen, bei welchem sich die Kinder gerade aufhalten.
Entscheidungen von größerer Tragweite werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
4. hat das Recht und die Pflicht, seine minderjährigen Kinder Controparte_6
AB, und jederzeit, nach vorheriger Absprache mit der Per_5 Per_6
Kindsmutter und unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der
Kinder zu besuchen und bei sich zu haben. In jedem Fall wird Herr GL seine
3 Kinder während der Schulzeit einmal im Monat von Dienstag Schulende bis
Freitag Schulbeginn und in der Ferienzeit von Dienstagmorgen bis Freitag nach dem Mittagessen bei sich haben. Ferner einmal im Monat die Persona_7
Kinder von Freitagnachmittag bis Sonntagabend bei sich haben. Zusätzlich werden die Kinder in den Monaten Juli und August einmal im Monat die Zeit von Sonntagmorgen bis Montag nach dem Mittagessen bei ihrem Vater verbringen. In den Sommerferien wird Herr GL mit seinen Kindern einen
10-tägigen Urlaub, welcher mit Frau TL im Vorab innerhalb 30.04. eines jeden
Jahres, zu vereinbaren ist, sowie die Hälfte der Weihnachtsferien, verbringen.
Am Heiligen Abend sind die Kinder bei der Mutter.
5. Herr sich am Regelunterhalt des Sohnes , Persona_8 Per_4
welcher Lehrling im Baugewerbe ist, mit € 300,00.- und der Kinder YA und
RC mit einem monatlichen Betrag in € 400,00.- Persona_9
(insgesamt € 1.100,00.). Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen
Angleichung an den Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und Angestellte der Provinz Bozen mit Basis 01.05.2025 und wird im Voraus innerhalb des 5.
Tages eines jeden Monats auf das Bankkonto der Kindsmutter überwiesen.
6. Die notwendigen und vereinbarten nicht notwendigen außerordentlichen
Ausgaben für die Kinder AB, und soweit diese nicht von der Per_5 Per_6
öffentlichen Hand getragen werden, werden zu je 50% von den Eltern übernommen. Für die Regelung der außerordentlichen Kosten gilt das Protokoll der Beobachtungsstelle des Familienrechts i.g.F.
7. Das Familiengeld sowie alle weiteren Zuwendungen der öffentlichen
Hand für die Kinder werden zur Gänze von der Kindsmutter bezogen.
8. Herr ist verpflichtet, an Frau einen Controparte_6 CP_9
monatlichen Unterhaltsbeitrag in von € 500,00.- zu leisten;
der genannte Per_9
Unterhaltsbeitrag ist im Vorhinein, innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats, an Frau TL ER zu bezahlen und unterliegt der jährlichen Angleichung an den Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und Angestellte der Provinz Bozen mit Basis 01.05.2025.
9. Die Familienwohnung in und Persona_10 [...]
zur ausschließlichen Bewohnung und Benutzung zugewiesen. Persona_11
10. Die Kosten des gegenständlichen Scheidungsverfahrens werden von den
Parteien je zur Hälfte getragen.
Bozen, am 12/06/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo