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Sentenza 3 febbraio 2025
Sentenza 3 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 03/02/2025, n. 81 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 81 |
| Data del deposito : | 3 febbraio 2025 |
Testo completo
Esente da tassa ed imposta ai sensi dell'art.19 Legge 06/03/1987 n.74
REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Vorsitzende Berichterstatt. Persona_1
Dr. Recla - Richter Per_2
Dr. - Persona_3 Per_4
hat folgendes
Per_5
erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen (Art. 473-bis.51 Z.P.O.), behängend unter N.
4681/2024 A.R. zwischen
Parte_1
und
AL Pt_2
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr. BRUNNER
VERENA, laut Vollmacht in den Akten;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet
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dass es dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich Per_6
ist; dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
, geboren in BRIXEN (BZ) am 25/05/1980; Parte_1
und
, geboren in Z) am 05/09/1969; Persona_7 Per_8
ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 4.12.2024 hinterlegt – geregelt wird – die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also homologiert werden.
Bozen, am 30/01/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
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