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Sentenza 17 marzo 2025
Sentenza 17 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/03/2025, n. 176 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 176 |
| Data del deposito : | 17 marzo 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 2176/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1
Dr. - CP_2 Per_2
Dr. - Persona_3 Per_2
hat gemäß Art. 473-bis.51 ZPO folgendes
Pt_1
erlassen im Verfahren auf Ehetrennung eingeleitet von den Parteien
, Persona_4
und
, Parte_2
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, Persona_5
welche aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigter,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
Controparte_3
Erachtet
1 - dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien CP_4
für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
Controparte_5
wird die in Reichshof (D) am 05/12/2009 zwischen
, geboren in BERGNEUSTADT (D) am 27/08/1967; Persona_4
und
, geboren in BRUNECK (BZ) am Parte_2
03/01/1982; geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Ahrntal (BZ), wo die Eheschließung unter
Nr.10, Teil II, Serie C, des Jahres 2009 eingetragen ist, angewiesen, dieses
2 Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also homologiert werden:
1. Die beiden noch minderjährigen Kinder geboren am Persona_6
19.09.2013 in Wermelskirchen (Deutschland), und , geboren Persona_7
am 23.03.2012 in ER (Deutschland), bleiben der gemeinsamen
Obsorge beider anvertraut und werden weiterhin vorwiegend im Haushalt Per_8
der Mutter leben und dort ihren Wohnsitz haben.
2. Herr PH wird weiterhin regelmäßigen Kontakt zu den beiden Per_4
Kindern pflegen und kann diese jederzeit, nach vorheriger Vereinbarung mit der
Mutter, in der Zeit in der er sich in Südtirol aufhält, bei sich haben. Wenn sich der Vater in Südtirol aufhält verbringen die Kinder, in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung zwischen den , jedenfalls jedes Wochenende Per_8
beim Vater.
3. Herr bezahlt weiterhin an Persona_4 Per_9 Pt_2 Parte_2
als für die beiden Kinder im Voraus innerhalb des 5. Tages Persona_10
eines jeden Monats den Betrag in Höhe von € 350,00 pro Kind und somit monatlich insgesamt € 700,00. Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der automatischen jährlichen Anpassung an die Steigerung der
Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index der Autonomen Provinz Bozen, mit erster Aufwertung am 1. Juni 2025 und weiterer Aufwertung am 1. Mai eines jeden weiteren Jahres (mit Basis Juni 2024).
4. Die für die gemeinsamen Kinder anfallenden außerordentlichen Spesen, die nicht durch private und/oder öffentliche Für- oder Vorsorgeeinrichtungen gedeckt sind, werden für den Anteil von 70% von PH und Persona_11
für den restlichen Anteil von 30 % von getragen. Per_9 Pt_2 Parte_2
Für die Regelung und Handhabung der außerordentlichen Spesen nehmen die
3 auf jeweils geltende Einvernehmensprotokoll am CP_6 CP_7
Bozen.
5. Die öffentlichen Beiträge für die Kinder, einschließlich des einheitlichen nationalen Familiengeldes stehen zur Gänze (100%) der Kindesmutter MA
IA EL zu.
6. Zur Abgeltung aller gegenseitigen vermögensrechtlichen Forderungen, haben die Parteien die zu leistende una tantum Zahlung in Höhe von insgesamt €
15.000,00 (fünfzehntausend/00) vereinbart. Der genannte Betrag muss von
Herrn innerhalb 31.12.2024 innerhalb 31.12.2024 an Frau MA IA Per_4
mittels Banküberweisung auf deren Bankkonto überwiesen werden.
Für die hier vorgesehene Zahlung wird die Steuerbefreiung beantragt, da es sich um eine vermögensrechtliche Regelung im Rahmen der Ehetrennung bzw.
Controparte_8
7. Die Parteien erklären, dass nach vollständiger Bezahlung des im gegenständlichen Ehetrennungs-/und Scheidungsantrages vereinbarten „una tantum“ Betrages im Sinne des Art. 5 des Gesetzes Nr. 898/1970 in Höhe von €
15.000,00 keine wie auch immer gearteten gegenseitigen Forderungen mehr bestehen bzw. auf solche endgültig zu verzichten.
8. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
Bozen, am 14/03/2025
Der Präsident
Dr. Andrea Pappalardo
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