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Sentenza 20 ottobre 2025
Sentenza 20 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 20/10/2025, n. 922 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 922 |
| Data del deposito : | 20 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit folgendes CP_2
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 352/2025 eingeleitet von
(St. Nr. ), laut Vollmacht, welche aus Controparte_3 C.F._1 den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. , in deren Kanzlei CP_4 in ALTE . 37 39022 - Rekursstellerin - Per_1 Controparte_5 gegen
1) (St. Nr. ), 2) Parte_1 C.F._2 Parte_2
(St. Nr. , 3) (St. Nr.
[...] C.F._3 Parte_3
), 4) (St. Nr. ), 5) C.F._4 Parte_4 C.F._5
(St. Nr. ), 6) (St. Parte_5 C.F._6 Parte_6
Nr. ), 7) (St. Nr. ), C.F._7 Parte_7 C.F._8
8) (St. Nr. ), 9) Parte_8 C.F._9 Parte_9
(St. Nr. ), 10) (St. Nr. C.F._10 Parte_10
), 11) (St. Nr. ), 12) C.F._11 Parte_11 C.F._12
(St. Nr. ) 13) (St. Nr. Parte_12 C.F._13 Parte_13
, 14) (St. Nr. ), 15) C.F._14 Parte_14 C.F._15
(St. Nr. , 16) (St. Nr. Parte_15 C.F._16 Parte_16
), 17) (St. Nr. , 18) C.F._17 Parte_17 C.F._18
(St. Nr. ), allesamt vertreten und verteidigt, Parte_18 C.F._19 laut Vollmachten, welche aus den Akten hervorgehen, , in Parte_19 dessen Kanzlei in der ALTEN LANDSTR. 37 39022 ALGUND Domizil erwählt wurde,
- Beklagte-
S. 1 von 6 Gegenstand des Rechtsstreits: Ersitzung;
einbehalten zu folgenden, nach mündlicher Erörterung gemäß Art. 281 sexies ZPO in der Verhandlung vom 16.10.2025, gestellten,
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der Rekursstellerin: „laut einleitendem Rekurs vom 30.01.2025 wie folgt: Möge das
Landesgericht Bozen, nach Festsetzung der Verhandlung für das persönliche Erscheinen der
Parteien sowie der Erscheinungsfristen gemäß Art. 281- undecies ZPO und unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht befinden: II. In der
Hauptsache: 4.) Es wird festgestellt und erklärt, dass die Rekursstellerin GÖ CP_3 aus den oben angeführten Gründen das ausschließliche Eigentum an der Bp. 68/1 und an der
G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G. Sankt IN, samt allen eventuell damit verbundenen
Miteigentumsrechten, durch Ersitzung erworben hat. 5.) Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, das Eigentum an der Bp. 68/1 und an der G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G.
Sankt IN, auf die Rekursstellerin GÖ IK IA, St.Nr.: , C.F._1 geboren am 31.07.1958 in St. IN in AS (BZ), einzuverleiben. 6.) Im Falle des
Widerspruchs werden die Rekursgegner zur Tragung der gesamten Kosten dieses Verfahrens verurteilt.“ des PV der Beklagten: „Möge das löbliche Landesgericht Bozen, unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht befinden: In der Hauptsache: • Es wird festgestellt und erklärt, dass die Rekursstellerin GÖ aus den oben CP_3 angeführten Gründen das ausschließliche Eigentum an der Bp. 68/1 und an der G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G. Sankt IN, samt allen eventuell damit verbundenen
Miteigentumsrechten, durch Ersitzung erworben hat. • Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, das Eigentum an der Bp. 68/1 und an der G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G.
Sankt IN, auf die Rekursstellerin GÖ IK IA, St.Nr.: , C.F._1 geboren am 31.07.1958 in St. IN in AS (BZ), einzuverleiben. • Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien aufgehoben.“
BÜNDIGE SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. In der Sache. Ausführungen und Anträge der Parteien.
1.1. Aus den von der Klägerin hinterlegten Unterlagen geht hervor, dass , geboren Persona_2 am 30.06.1915 in St. IN in AS (BZ), zuletzt wohnhaft in St. IN in AS (BZ), am
23.02.1999 ebendort, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben ist und dass
S. 2 von 6 derselbe mit geboren am 13.02.1925 in St. IN in AS (BZ), Persona_3 verstorben am 01.09.2017 in in AS (BZ), verheiratet und kinderlos war (s. Persona_4
Dokk. 2- 5 ). CP_6
1.2. Derselbe LE ON scheint laut Grundbuch unter anderem als Eigentümer eines
Wohnhauses samt Zubehörsfläche in der Gemeinde St. IN in AS, nämlich der B.P. 68/1 und der G.P. 2561/3 in E.Zl. 34/II K.G. Sankt IN auf, welche laut Grundbuchsstand bis heute im Eigentum des Verstorbenen stehen (s. Dokk. 6, 8, 9 der Klägerin).
1.3. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge waren Erben nach ON die hinterbliebene Pt_14 zu 2/3, sowie die 3 halbbürtigen Geschwister CH Persona_5 Persona_6
, zu je 1/12 und die Kinder des vorverstorbenen halbbürtigen Persona_7 Parte_4
, und zwar , , Persona_8 Pt_1 Parte_1 Parte_2
und zu je 1/48 (s. Dok. 10 der Rekursstellerin). Parte_3 Pt_1 Parte_4
1.4. Laut Rekursstellerin wurde das vorgenannte (Bp. 68/1 und Controparte_7
G.p. 2561/3 K.G. Sankt IN) seit Ableben des ON ausschließlich von der TW des Pt_14
Verstorbenen, und von der Rekursstellerin selbst, als deren Tochter und Persona_3
, bewohnt, benutzt und verwaltet (s. Dok. 11 der Rekursstellerin); insbesondere habe Persona_9
GÖ bis 2008 dort alleine gelebt und zwischen 2008 und 2017 habe sie aus Persona_3 gesundheitlichen Gründen zunächst bei ihrer Tochter gelebt und dann im Altersheim, hätte sich aber weiterhin regelmäßig um das und die Verwaltung der Liegenschaften CP_7 gekümmert; seit Ableben von GÖ NA TH im Jahr 2017 verwalte die heutige
Rekursstellerin die Liegenschaften und kümmere sich gemeinsam mit ihrem Ehemann um alle anfallenden Obliegenheiten, insbesondere um sämtliche Instandhaltungs-, Reparatur- und
Verbesserungsarbeiten an der Liegenschaft.
Nachdem GÖ und, nach deren Ableben, die heutige Rekursstellerin GÖ Persona_3
IK IA die streitgegenständliche Liegenschaft seit zumindest 1999 und somit seit mehr als
20 Jahren ausschließlich, ununterbrochen, öffentlich und friedlich besessen und genossen und auch sämtliche mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten alleine getragen hätten, würden laut Rekursstellerin die Voraussetzung für die Ersitzung gemäß Art. 1158 ZGB, i.V.m.
Art. 1146 ZGB vorliegen.
1.5. Die eingelassenen Beklagten haben sich der NAhme der Anträge der Klägerin nicht widersetzt und sogar die derselben Anträge ausdrücklich beantragt. CP_8
S. 3 von 6 1.6. Im Verlauf des Verfahrens wurden, bei der Verhandlung vom 16.9.2025, als Zeugen Schenk
IL und , angehört. Parte_20
2. In rechtlicher Hinsicht.
2.1. Zur Passivlegitimation der heutigen Rekursgegner und der Wahrung des Grundsatzes des grundbücherlichen Vormannes (Art. 21 GG).
Die Tatsache, dass die Rekursgegner die (heute noch lebenden) Erben des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers LE ON sind, wird durch die gelegten Erbscheine unter Dokk.
10 bis 15 der Rekursstellerin nachgewiesen.
Insbesondere sind genannten LF ON als Erben nachgefolgt: - die hinterbliebene TW
GÖ NA TH (deren Alleinerbin die Rekursstellerin ist, s. Erbschein unter Dok. 11 der
Rekursstellerin), für einen von 2/3, die 3 halbbürtigen Geschwister CH Per_10 Persona_6
, zu je 1/12 und die Kinder des vorverstorbenen Persona_11 Parte_4 halbbürtigen , und zwar die heutigen Per_8 Persona_8 Persona_12 [...]
, , und zu je 1/48 Parte_1 Parte_2 Parte_3 Parte_4
(s. Erbschein unter Dok. 10 der Rekursstellerin).
Der halbbürtige Bruder CH ist am 13.02.2001 in in AS (BZ) Persona_6 Persona_4 gestorben;
aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind seine Erben— laut unter Dok. 12 von der
Rekursstellerin hinterlegten Erbschein: - die hinterbliebene zu Persona_13
1/3, sowie die 7 Kinder und heutigen Antragsgegner , Parte_5 Parte_6
, , und Parte_7 Parte_8 Parte_9 Parte_10 Pt_11 zu je 2/21.
[...]
Auch die Ehefrau von CH ist am 05.08.2017 in St. Persona_6 Persona_13
IN in AS (BZ) verstorben;
aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind deren Erben immer die 7 Kinder und heutigen Antragsgegner CH INA, , Parte_6 Parte_7
, , , und zu je
[...] Parte_8 Parte_9 Parte_10 Parte_11
1/7 (s. Erbschein unter Dok. 13 der Rekursstellerin).
Der halbbürtige Bruder CH (Josef) ist am 24.01.2025 in Meran (BZ) gestorben;
Per_7 aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind dessen Erben die beiden Töchter und heutigen
Antragsgegnerinnen CH ED und RI (s. Erbschein unter Dok. 14 der Pt_1
Rekursstellerin); die halbbürtige ist am 11.01.2017 in St. IN in Persona_14
AS (BZ) gestorben und aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind ihre Erben die 5 Kinder und
S. 4 von 6 heutigen Antragsgegner , , und Parte_14 Parte_15 Parte_16 Parte_17
zu je 1/5 (s. Erbschein unter Dok. 15 der Rekursstellerin). Parte_18
Alle Erben sind somit als Antragsgegner in das Verfahren gerufen worden und passivlegitimiert im streitgegenständlichen Verfahren zur Feststellung der eingetretenen Ersitzung, als Erben von
LE ON, weshalb der Grundsatz des grundbücherlichen Vormanns gewahrt wird.
2.2. In der Sache sind die Anträge der Rekursstellerin begründet.
GÖ NA und, nach deren Ableben, die heutige Rekursstellerin GÖ Per_3 CP_3 haben die streitgegenständliche Liegenschaft seit zumindest 1999 und somit seit mehr als
[...]
20 ausschließlich, ununterbrochen, öffentlich und friedlich besessen und genossen und Per_15 auch die mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten getragen, wie von den
Zeugenaussagen und den gelegten Dokumenten (s. insbesondere Dok. 7: Quittungen
Feuerversicherung) hinreichend nachgewiesen wurde.
Aufgrund des Vorliegens des corpus wird der animus possidendi vermutet.
Die heutigen Rekursgegner wurden von jeglicher Nutzung der Liegenschaft ausgeschlossen, wie sich auch aus deren Anträgen im Rahmen dieses Verfahrens ergibt.
Im Sinne von Art. 1146, Abs. 1 ZGB setzt sich beim Erben (und somit Gesamtrechtsnachfolger) der Besitz mit Wirkung ab Eröffnung der Erbfolge an fort, sodass die heutige Rekursstellerin- als
Universalerbin von GÖ NA zum Zwecke der Ersitzung der streitgegenständlichen Per_16
Liegenschaft den Besitz ihrer Mutter fortgesetzt hat.
Die Anträge der Rekursstellerin sind somit ohne Weiteres anzunehmen.
3. Die Verfahrenskosten sind, angesichts des fehlenden Widerspruchs der Antragsgegner, antragsgemäß vollständig gegeneinander aufzuheben.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1 es wird festgestellt und erklärt, dass die Rekursstellerin GÖ geboren am CP_3
31.07.1958 in St. IN in AS (BZ), das ausschließliche Eigentum an der Bp. 68/1 und an der G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G. Sankt IN, samt allen eventuell damit verbundenen
Miteigentumsrechten, durch Ersitzung erworben hat;
S. 5 von 6 2. dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, das Eigentum an der Bp. 68/1 und an der
G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G. Sankt IN, auf die Rekursstellerin GÖ IK
IA, St.Nr.: , geboren am 31.07.1958 in St. IN in AS (BZ), C.F._1 einzuverleiben;
3. Die Verfahrenskosten werden vollständig zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
So befunden in Bozen, am 20/10/2025.
Die Richterin
Birgit ER
S. 6 von 6
Controparte_1
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit folgendes CP_2
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 352/2025 eingeleitet von
(St. Nr. ), laut Vollmacht, welche aus Controparte_3 C.F._1 den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. , in deren Kanzlei CP_4 in ALTE . 37 39022 - Rekursstellerin - Per_1 Controparte_5 gegen
1) (St. Nr. ), 2) Parte_1 C.F._2 Parte_2
(St. Nr. , 3) (St. Nr.
[...] C.F._3 Parte_3
), 4) (St. Nr. ), 5) C.F._4 Parte_4 C.F._5
(St. Nr. ), 6) (St. Parte_5 C.F._6 Parte_6
Nr. ), 7) (St. Nr. ), C.F._7 Parte_7 C.F._8
8) (St. Nr. ), 9) Parte_8 C.F._9 Parte_9
(St. Nr. ), 10) (St. Nr. C.F._10 Parte_10
), 11) (St. Nr. ), 12) C.F._11 Parte_11 C.F._12
(St. Nr. ) 13) (St. Nr. Parte_12 C.F._13 Parte_13
, 14) (St. Nr. ), 15) C.F._14 Parte_14 C.F._15
(St. Nr. , 16) (St. Nr. Parte_15 C.F._16 Parte_16
), 17) (St. Nr. , 18) C.F._17 Parte_17 C.F._18
(St. Nr. ), allesamt vertreten und verteidigt, Parte_18 C.F._19 laut Vollmachten, welche aus den Akten hervorgehen, , in Parte_19 dessen Kanzlei in der ALTEN LANDSTR. 37 39022 ALGUND Domizil erwählt wurde,
- Beklagte-
S. 1 von 6 Gegenstand des Rechtsstreits: Ersitzung;
einbehalten zu folgenden, nach mündlicher Erörterung gemäß Art. 281 sexies ZPO in der Verhandlung vom 16.10.2025, gestellten,
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der Rekursstellerin: „laut einleitendem Rekurs vom 30.01.2025 wie folgt: Möge das
Landesgericht Bozen, nach Festsetzung der Verhandlung für das persönliche Erscheinen der
Parteien sowie der Erscheinungsfristen gemäß Art. 281- undecies ZPO und unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht befinden: II. In der
Hauptsache: 4.) Es wird festgestellt und erklärt, dass die Rekursstellerin GÖ CP_3 aus den oben angeführten Gründen das ausschließliche Eigentum an der Bp. 68/1 und an der
G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G. Sankt IN, samt allen eventuell damit verbundenen
Miteigentumsrechten, durch Ersitzung erworben hat. 5.) Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, das Eigentum an der Bp. 68/1 und an der G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G.
Sankt IN, auf die Rekursstellerin GÖ IK IA, St.Nr.: , C.F._1 geboren am 31.07.1958 in St. IN in AS (BZ), einzuverleiben. 6.) Im Falle des
Widerspruchs werden die Rekursgegner zur Tragung der gesamten Kosten dieses Verfahrens verurteilt.“ des PV der Beklagten: „Möge das löbliche Landesgericht Bozen, unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht befinden: In der Hauptsache: • Es wird festgestellt und erklärt, dass die Rekursstellerin GÖ aus den oben CP_3 angeführten Gründen das ausschließliche Eigentum an der Bp. 68/1 und an der G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G. Sankt IN, samt allen eventuell damit verbundenen
Miteigentumsrechten, durch Ersitzung erworben hat. • Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, das Eigentum an der Bp. 68/1 und an der G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G.
Sankt IN, auf die Rekursstellerin GÖ IK IA, St.Nr.: , C.F._1 geboren am 31.07.1958 in St. IN in AS (BZ), einzuverleiben. • Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien aufgehoben.“
BÜNDIGE SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. In der Sache. Ausführungen und Anträge der Parteien.
1.1. Aus den von der Klägerin hinterlegten Unterlagen geht hervor, dass , geboren Persona_2 am 30.06.1915 in St. IN in AS (BZ), zuletzt wohnhaft in St. IN in AS (BZ), am
23.02.1999 ebendort, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben ist und dass
S. 2 von 6 derselbe mit geboren am 13.02.1925 in St. IN in AS (BZ), Persona_3 verstorben am 01.09.2017 in in AS (BZ), verheiratet und kinderlos war (s. Persona_4
Dokk. 2- 5 ). CP_6
1.2. Derselbe LE ON scheint laut Grundbuch unter anderem als Eigentümer eines
Wohnhauses samt Zubehörsfläche in der Gemeinde St. IN in AS, nämlich der B.P. 68/1 und der G.P. 2561/3 in E.Zl. 34/II K.G. Sankt IN auf, welche laut Grundbuchsstand bis heute im Eigentum des Verstorbenen stehen (s. Dokk. 6, 8, 9 der Klägerin).
1.3. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge waren Erben nach ON die hinterbliebene Pt_14 zu 2/3, sowie die 3 halbbürtigen Geschwister CH Persona_5 Persona_6
, zu je 1/12 und die Kinder des vorverstorbenen halbbürtigen Persona_7 Parte_4
, und zwar , , Persona_8 Pt_1 Parte_1 Parte_2
und zu je 1/48 (s. Dok. 10 der Rekursstellerin). Parte_3 Pt_1 Parte_4
1.4. Laut Rekursstellerin wurde das vorgenannte (Bp. 68/1 und Controparte_7
G.p. 2561/3 K.G. Sankt IN) seit Ableben des ON ausschließlich von der TW des Pt_14
Verstorbenen, und von der Rekursstellerin selbst, als deren Tochter und Persona_3
, bewohnt, benutzt und verwaltet (s. Dok. 11 der Rekursstellerin); insbesondere habe Persona_9
GÖ bis 2008 dort alleine gelebt und zwischen 2008 und 2017 habe sie aus Persona_3 gesundheitlichen Gründen zunächst bei ihrer Tochter gelebt und dann im Altersheim, hätte sich aber weiterhin regelmäßig um das und die Verwaltung der Liegenschaften CP_7 gekümmert; seit Ableben von GÖ NA TH im Jahr 2017 verwalte die heutige
Rekursstellerin die Liegenschaften und kümmere sich gemeinsam mit ihrem Ehemann um alle anfallenden Obliegenheiten, insbesondere um sämtliche Instandhaltungs-, Reparatur- und
Verbesserungsarbeiten an der Liegenschaft.
Nachdem GÖ und, nach deren Ableben, die heutige Rekursstellerin GÖ Persona_3
IK IA die streitgegenständliche Liegenschaft seit zumindest 1999 und somit seit mehr als
20 Jahren ausschließlich, ununterbrochen, öffentlich und friedlich besessen und genossen und auch sämtliche mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten alleine getragen hätten, würden laut Rekursstellerin die Voraussetzung für die Ersitzung gemäß Art. 1158 ZGB, i.V.m.
Art. 1146 ZGB vorliegen.
1.5. Die eingelassenen Beklagten haben sich der NAhme der Anträge der Klägerin nicht widersetzt und sogar die derselben Anträge ausdrücklich beantragt. CP_8
S. 3 von 6 1.6. Im Verlauf des Verfahrens wurden, bei der Verhandlung vom 16.9.2025, als Zeugen Schenk
IL und , angehört. Parte_20
2. In rechtlicher Hinsicht.
2.1. Zur Passivlegitimation der heutigen Rekursgegner und der Wahrung des Grundsatzes des grundbücherlichen Vormannes (Art. 21 GG).
Die Tatsache, dass die Rekursgegner die (heute noch lebenden) Erben des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers LE ON sind, wird durch die gelegten Erbscheine unter Dokk.
10 bis 15 der Rekursstellerin nachgewiesen.
Insbesondere sind genannten LF ON als Erben nachgefolgt: - die hinterbliebene TW
GÖ NA TH (deren Alleinerbin die Rekursstellerin ist, s. Erbschein unter Dok. 11 der
Rekursstellerin), für einen von 2/3, die 3 halbbürtigen Geschwister CH Per_10 Persona_6
, zu je 1/12 und die Kinder des vorverstorbenen Persona_11 Parte_4 halbbürtigen , und zwar die heutigen Per_8 Persona_8 Persona_12 [...]
, , und zu je 1/48 Parte_1 Parte_2 Parte_3 Parte_4
(s. Erbschein unter Dok. 10 der Rekursstellerin).
Der halbbürtige Bruder CH ist am 13.02.2001 in in AS (BZ) Persona_6 Persona_4 gestorben;
aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind seine Erben— laut unter Dok. 12 von der
Rekursstellerin hinterlegten Erbschein: - die hinterbliebene zu Persona_13
1/3, sowie die 7 Kinder und heutigen Antragsgegner , Parte_5 Parte_6
, , und Parte_7 Parte_8 Parte_9 Parte_10 Pt_11 zu je 2/21.
[...]
Auch die Ehefrau von CH ist am 05.08.2017 in St. Persona_6 Persona_13
IN in AS (BZ) verstorben;
aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind deren Erben immer die 7 Kinder und heutigen Antragsgegner CH INA, , Parte_6 Parte_7
, , , und zu je
[...] Parte_8 Parte_9 Parte_10 Parte_11
1/7 (s. Erbschein unter Dok. 13 der Rekursstellerin).
Der halbbürtige Bruder CH (Josef) ist am 24.01.2025 in Meran (BZ) gestorben;
Per_7 aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind dessen Erben die beiden Töchter und heutigen
Antragsgegnerinnen CH ED und RI (s. Erbschein unter Dok. 14 der Pt_1
Rekursstellerin); die halbbürtige ist am 11.01.2017 in St. IN in Persona_14
AS (BZ) gestorben und aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind ihre Erben die 5 Kinder und
S. 4 von 6 heutigen Antragsgegner , , und Parte_14 Parte_15 Parte_16 Parte_17
zu je 1/5 (s. Erbschein unter Dok. 15 der Rekursstellerin). Parte_18
Alle Erben sind somit als Antragsgegner in das Verfahren gerufen worden und passivlegitimiert im streitgegenständlichen Verfahren zur Feststellung der eingetretenen Ersitzung, als Erben von
LE ON, weshalb der Grundsatz des grundbücherlichen Vormanns gewahrt wird.
2.2. In der Sache sind die Anträge der Rekursstellerin begründet.
GÖ NA und, nach deren Ableben, die heutige Rekursstellerin GÖ Per_3 CP_3 haben die streitgegenständliche Liegenschaft seit zumindest 1999 und somit seit mehr als
[...]
20 ausschließlich, ununterbrochen, öffentlich und friedlich besessen und genossen und Per_15 auch die mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten getragen, wie von den
Zeugenaussagen und den gelegten Dokumenten (s. insbesondere Dok. 7: Quittungen
Feuerversicherung) hinreichend nachgewiesen wurde.
Aufgrund des Vorliegens des corpus wird der animus possidendi vermutet.
Die heutigen Rekursgegner wurden von jeglicher Nutzung der Liegenschaft ausgeschlossen, wie sich auch aus deren Anträgen im Rahmen dieses Verfahrens ergibt.
Im Sinne von Art. 1146, Abs. 1 ZGB setzt sich beim Erben (und somit Gesamtrechtsnachfolger) der Besitz mit Wirkung ab Eröffnung der Erbfolge an fort, sodass die heutige Rekursstellerin- als
Universalerbin von GÖ NA zum Zwecke der Ersitzung der streitgegenständlichen Per_16
Liegenschaft den Besitz ihrer Mutter fortgesetzt hat.
Die Anträge der Rekursstellerin sind somit ohne Weiteres anzunehmen.
3. Die Verfahrenskosten sind, angesichts des fehlenden Widerspruchs der Antragsgegner, antragsgemäß vollständig gegeneinander aufzuheben.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1 es wird festgestellt und erklärt, dass die Rekursstellerin GÖ geboren am CP_3
31.07.1958 in St. IN in AS (BZ), das ausschließliche Eigentum an der Bp. 68/1 und an der G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G. Sankt IN, samt allen eventuell damit verbundenen
Miteigentumsrechten, durch Ersitzung erworben hat;
S. 5 von 6 2. dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, das Eigentum an der Bp. 68/1 und an der
G.p. 2561/3, beide in E.Zl. 34/II K.G. Sankt IN, auf die Rekursstellerin GÖ IK
IA, St.Nr.: , geboren am 31.07.1958 in St. IN in AS (BZ), C.F._1 einzuverleiben;
3. Die Verfahrenskosten werden vollständig zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
So befunden in Bozen, am 20/10/2025.
Die Richterin
Birgit ER
S. 6 von 6