TRIB
Sentenza 13 giugno 2025
Sentenza 13 giugno 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/06/2025, n. 384 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 384 |
| Data del deposito : | 13 giugno 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1457/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- berichterstattender Parte_3 Pt_3
hat folgendes
URTEIL
Seite 1 von 5 erlassen im Verfahren nach Art. 337bis ff. ZGB, eingebracht mit gemeinsamem
Antrag von geboren am 19/04/1988 in MERAN (BZ), Persona_1
Steuernummer: , C.F._1
und
, geboren am 21/08/1985 in MERAN (BZ), Parte_4
Steuernummer: , C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. , laut Persona_2
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
GEGENSTAND
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_3
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
Seite 2 von 5 gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_3
Sorgerecht, und Unterhalt ihrer drei gemeinsamen minderjährigen CP_4
Kinder , geboren in Meran am 01.04.2015, geboren Persona_4 Persona_5
in Meran am 22.12.2019 und geboren in Meran am 21.10.2021, Parte_5
gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO, eingebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
Seite 3 von 5 gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (vgl. Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_5
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
Seite 4 von 5 10/04/2025 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Wie von den Parteien vereinbart, werden die Gerichtsspesen zwischen denselben verglichen.
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 11/06/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1457/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- berichterstattender Parte_3 Pt_3
hat folgendes
URTEIL
Seite 1 von 5 erlassen im Verfahren nach Art. 337bis ff. ZGB, eingebracht mit gemeinsamem
Antrag von geboren am 19/04/1988 in MERAN (BZ), Persona_1
Steuernummer: , C.F._1
und
, geboren am 21/08/1985 in MERAN (BZ), Parte_4
Steuernummer: , C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. , laut Persona_2
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
GEGENSTAND
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_3
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
Seite 2 von 5 gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_3
Sorgerecht, und Unterhalt ihrer drei gemeinsamen minderjährigen CP_4
Kinder , geboren in Meran am 01.04.2015, geboren Persona_4 Persona_5
in Meran am 22.12.2019 und geboren in Meran am 21.10.2021, Parte_5
gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO, eingebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
Seite 3 von 5 gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (vgl. Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_5
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
Seite 4 von 5 10/04/2025 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Wie von den Parteien vereinbart, werden die Gerichtsspesen zwischen denselben verglichen.
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 11/06/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5