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Sentenza 11 agosto 2025
Sentenza 11 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/08/2025, n. 747 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 747 |
| Data del deposito : | 11 agosto 2025 |
Testo completo
Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Allg. Reg. Nr. 2437/2024
[...]
VOLKES Parte_1
DAS , , Parte_2 Controparte_1
zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_2
Dr. Recla - Per_2 CP_3
Dr. - Persona_3 CP_4
im Ehetrennungsverfahren erster Instanz eingeschrieben unter der Allg.
[...]
Reg. Nr. 2437/2024 folgendes
Pt_3
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA ER Parte_4
, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, Per_4
Zustellungsbevollmächtigte;
- Antragsteller -
und
, säumig; Controparte_5
- Antragsgegner, -
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
Seite 1 von 11 und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs Per_5
- dem Streit beigetretene Partei -
Persona_6
von : Parte_4
das löbliche Landesgericht von Bozen contrariis reiectis,
1.) die Ehetrennung ERKLÄRE, auch mittels Teilurteils, und die Eheleute
ERMÄCHTIGE, in gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Respekt, getrennt zu
leben;
2.) die gemeinsame Anvertrauung an beide Elternteile der minderjährigen Kinder
TH SI, geb. am 13.10.2012 in Schlanders (BZ), , geb. am Persona_7
30.11.2014 in Schlanders (BZ) und , geb. am 27.11.2018 in Persona_8
Schlanders (BZ) VERFÜGE, damit die Eltern gemeinsam die elterliche Obsorge und
Verantwortung über ihre Söhne ausüben können, wobei die Entscheidungen des
täglichen Lebens von demjenigen Elternteil getroffen werden, bei dem sich die Kinder
gerade aufhalten, während weitreichendere Entscheidungen von den Eltern
gemeinsam getroffen werden, mit vorwiegendem Aufenthalt und Wohnsitz der
Kinder bei der Mutter, und dabei auch die Zeiten und Modalitäten des Verbleibs der
Söhne beim jeweiligen Elternteil FESTLEGE und dementsprechend auch in
Bezug auf Pflege, Ausbildung und Erziehung VERFÜGE, und zwar wie folgt:
Die Kinder werden abwechslungsweise das Wochenende von Freitagnachmittag bis
Sonntagabend (inklusive Abendessen) beim einen oder andern Elternteil verbringen.
Unter der Woche sind die Kinder hingegen bei der Mutter, ausgenommen
nachfolgende Ferien- bzw. . Controparte_6
Die Kinder verbringen zwei durchgehende oder unterbrochene Wochen der
Seite 2 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Sommerferien, mitzuteilen innerhalb 30. April jeden Jahres, mit jedem Elternteil.
Die weiteren Ferien zu
Allerheiligen/Weihnachten/Fasching/Ostern/Feiertage/Brückentage werden wie folgt
abgedeckt:
- Ferien zu Allerheiligen (inklusive Feiertage) alternierend, d.h. ein Jahr bei einem
Elternteil, das Folgejahr beim anderen Elternteil
- Weihnachtsferien (inklusive Feiertage): alternierend, d.h. ein Jahr eine Hälfte -
24.12.; ab 01.01. - beim einen Elternteil, die andere - 25.12. bis 31.12. - beim Per_9
anderen Elternteil, das Folgejahr umgekehrt - Ferienwoche zu Fasching: alternierend,
d.h. ein Jahr bei einem Elternteil, das Folgejahr beim anderen Elternteil
- Osterferien: alternierend, d.h. ein Jahr eine Hälfte - Karfreitag bis Ostersonntag –
beim einen Elternteil, die andere Hälfte - , Ostermontag, Persona_10
Osterdienstag – beim anderen Elternteil, im Folgejahr umgekehrt
- Brückentage im Frühjahr, sonstige Feiertage, Geburtstage und andere Anlässe
während des Jahres: alternierend, d.h. ein Jahr bei einem Elternteil, das Folgejahr
beim anderen Elternteil
3.) die aktuelle Familienwohnung samt Einrichtung in Burgeis Nr. 81 gemäß Art.
337-sexies ZGB und im Interesse der minderjährigen Kinder zur ausschließlichen
Nutzung der Ehefrau zusammen mit den Kindern ZUWEISE;
4.) zu Lasten des Vaters WI TI einen ordentlichen Kindesunterhalt
zu Gunsten eines jeden der drei minderjährigen Söhne TH SI, TH
und TH bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. der Per_7 Per_8
wirtschaftlichen Unabhängigkeit FESTLEGE, und zwar im Betrag, den das
Seite 3 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
angerufene Gericht als gerecht und angemessen erachtet, der zu Händen der Mutter
TH RB innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats im Voraus mittels
Banküberweisung zu überweisen ist und der wertgesichert ist und somit den
jährlichen Schwankungen des Lebenshaltungskostenindexes für Arbeiter und
Angestellte der Provinz Bozen anzugleichen ist (erstmals zum 01.09.2025 mit Basis
31.08.2024);
5.) die Beteiligung beider Elternteile an den außerordentlichen Spesen, welche nicht
von der öffentlichen Hand getragen werden, zu je 50% FESTLEGE, unter Verweis
für die konkrete Anwendung auf das Protokoll des Treffens zwischen Vertreterinnen
der Beobachtungsstelle des Familienrechtes und den zuständigen Richtern des
Landesgerichtes und des Jugendgerichtes vom 06.09.2018;
6.) FESTLEGE, dass der Kindesmutter, sofern sie die Voraussetzungen hierfür
erfüllen sollte, zur Gänze das eventuelle Einheitliche Kindergeld („assegno unico“),
eventuelle sonstige Unterstützungen und Förderungen der Familien in Südtirol
(z.B. Landeskindergeld) sowie andere öffentliche Zuwendungen zustehen;
7.) die Zeiten und Modalitäten des Verbleibs der minderjährigen Söhne SI,
AV und bei ihren Großeltern TH und IE AT Per_8 Per_11
FESTLEGE;
8.) FESTLEGE, dass jeder Ehepartner für seinen persönlichen Unterhalt selbst
aufkommt, da beide über ein eigenes angemessenes Einkommen verfügen;
9.) der , eine beglaubigte Abschrift des Tenors des zu Controparte_7
erlassenden Urteils, beschränkt auf Punkt Nr. 1.), nach Erwachsen in Rechtskraft,
dem/der Standesbeamten/in der Gemeinde Mals zwecks Anmerkung im
Seite 4 von 11 und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs Per_5
Trauungsregister und der weiteren gesetzlichen Verpflichtungen
ommissis
11.) mit Verurteilung des Antragsgegners dieses Trennungs- und
Scheidungsantrages, zum Ersatz der Verfahrenskosten und Entgelte, zuzüglich 15%
allgemeine Spesenpauschale,
Mehrwertsteuer und Fürsorgebeiträge im gesetzl. Ausmaß, sowie Folgekosten
zugunsten der Antragstellerin“;
des Staatsanwaltes (gestellt am 4.4.2025):
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der Antragstellerin gestellten
. Persona_6
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Die Aussprache der Ehetrennung
Die Voraussetzungen für die beantragte Aussprache der Ehetrennung sind gegeben.
II. Kinder
Die Kinder können, wie beantragt, an beiden Eltern anvertraut werden und vorwiegend bei der Mutter untergebracht.
Die beantragte Regelung des Besuchsrechtes kann angenommen werden, da sie das Interesse der Kinder entspricht und einen guten und kontinuierlichen
Kontakt zum Vater ermöglicht.
Die Kontakte der Kinder zu den Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits
werden nach Absprache zwischen den Eltern geregelt.
III. Unterhaltsbeitrag für die Kinder
Seite 5 von 11 und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs Per_5
Aufgrund der hinterlegten Unterlagen, verfügen die Parteien über ein
Einkommen von monatlich netto € 1.500,00 als Akonto auf die
Gewinnausschüttung der Gesellschaft “Hotel zum Mohren & Plavina K.G. d. A.
TH & Co“, wovon die Antragstellerin einen Gesellschaftsanteil von insgesamt 45% und der Beklagte von 5% halten. Die Gesellschaftssatzung sieht derzeit eine Gewinnausschüttung von je 30% an TH TH Per_12
und vor. Pt_4 Controparte_5
Wenn man den Jahresabschluss 2023 berücksichtigt, aus welchem ein
Jahresgewinn von € 46.359,65 hervorgeht, erhält man zu Gunsten der
Antragstellerin eine zusätzliche Gewinnausschüttung von monatlich zirka €
520,00 und zu Gunsten des Beklagten von zirka € 60,00.
Die Wohnungskosten fallen nicht auf die Parteien, da die Betriebswohnung von der Gesellschaft angemietet wurde (Dok. 8).
Aufgrund der Zeiten und Modalitäten des Verbleibs der Kinder beim Vater –
wobei sie vorwiegend bei der Mutter auch essen werden – hält der Senat einen
Unterhaltsbeitrag von je € 250,00 monatlich als angemessen.
Der Betrag ist ab August 2024 geschuldet und muss im Voraus innerhalb des 5.
eines jeden Monats bezahlt werden.
Eventuelle Rückstände – wenn nicht in einem einzigen Betrag bezahlt – werden ratenmäßig in monatlichen Raten von je € 50,00 bis zur Auszahlung bezahlt.
Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Gemeinde
Bozen, mit erster Aufwertung im August 2025.
Seite 6 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen für alle Kinder
werden zu 50% von beiden Eltern getragen. Die außerordentlichen Spesen für
Sport, Freizeit und Weiterbildung werden, nach vorheriger Absprache zwischen den Parteien, nach identischem Verhältnis getragen.
Die außerordentlichen Spesen richten sich nach dem Protokoll des
Landesgerichtes Bozen vom November 2024.
Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive das einheitliche Familiengeld
(assegno unico), erhält RA TH. Die Steuerfreibeträge werden von den
Parteien jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen.
Die Prozessspesen für das gegenständlichen Verfahren können nicht dem
Antraggegner auferlegt werden, dies in Erwägung des Umstandes, dass sich der
Antraggegner durch sein Fernbleiben der Ehetrennung nicht widersetzt hat und daher nicht als unterlegen erachtet werden kann. Es ist daher „nichts zu den
Verfahrenskosten“ zu befinden (vgl. in diesem Sinne Cass. 12/05/2011 Nr. 10445),
welche somit de facto von der antragstellenden Parteien selbst getragen werden müssen.
CP_8
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artt. 150 ff ZGB und 706 ff ZPO;
erklärt
die gerichtliche Ehetrennung von:
Seite 7 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
, geboren in SCHLANDERS (BZ) am 22/10/1987; Parte_4
und
, geboren in MERAN (BZ) am 04/06/1985; Controparte_5
ordnet
der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt
dass die Ehetrennung wie folgt geregelt wird:
1. die minderjährigen Kinder TH SI, geb. am 13.10.2012 in
Schlanders (BZ), , geb. am 30.11.2014 in Schlanders (BZ) und Persona_7
, geb. am 27.11.2018 in Schlanders (BZ) werden an beiden Persona_8
Elternteile anvertraut, damit die Eltern gemeinsam die elterliche Obsorge
und Verantwortung über ihre Söhne ausüben können, wobei die
Entscheidungen des täglichen Lebens von demjenigen Elternteil getroffen werden, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten, während
weitreichendere Entscheidungen von den Eltern gemeinsam getroffen werden, mit vorwiegendem Aufenthalt und Wohnsitz der Kinder bei der
Mutter.
2. Die Kinder werden abwechslungsweise das Wochenende von
Freitagnachmittag bis Sonntagabend (inklusive Abendessen) beim einen oder andern Elternteil verbringen.
Unter der Woche sind die Kinder hingegen bei der Mutter, ausgenommen nachfolgende Ferien- bzw. . Controparte_6
Seite 8 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Die Kinder verbringen zwei durchgehende oder unterbrochene Wochen der
Sommerferien, mitzuteilen innerhalb 30. April jeden Jahres, mit jedem
Elternteil.
Die weiteren Ferien zu
Allerheiligen/Weihnachten/Fasching/Ostern/Feiertage/Brückentage werden wie folgt abgedeckt:
- Ferien zu Allerheiligen (inklusive Feiertage) alternierend, d.h. ein Jahr bei einem Elternteil, das Folgejahr beim anderen Elternteil
- Weihnachtsferien (inklusive Feiertage): alternierend, d.h. ein Jahr eine
Hälfte - 24.12.; ab 01.01. - beim einen Elternteil, die andere - 25.12. bis Per_9
31.12. - beim anderen Elternteil, das Folgejahr umgekehrt - Ferienwoche zu
Fasching: alternierend, d.h. ein Jahr bei einem Elternteil, das Folgejahr beim anderen Elternteil
- Osterferien: alternierend, d.h. ein Jahr eine Hälfte - Karfreitag bis
Ostersonntag – beim einen Elternteil, die andere Hälfte - , Persona_10
Ostermontag, Osterdienstag – beim anderen Elternteil, im Folgejahr
umgekehrt
- Brückentage im Frühjahr, sonstige Feiertage, Geburtstage und andere
Anlässe während des Jahres: alternierend, d.h. ein Jahr bei einem
Elternteil, das Folgejahr beim anderen Elternteil.
3. Die aktuelle Familienwohnung wird samt Einrichtung in Burgeis Nr. 81
gemäß Art. 337-sexies ZGB und im Interesse der minderjährigen Kinder
Seite 9 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
zur ausschließlichen Nutzung der Ehefrau zusammen mit den Kindern
zugewiesen.
4. Herr wird verpflichtet, für die Kinder SI, Controparte_5
und , ab August 2024 einen monatlichen Per_7 Per_8
Unterhaltsausgleichsbeitrag in Höhe von je 250,00 Euro zu bezahlen. Der
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Provinz
Bozen mit erster Aufwertung im August 2025 und innerhalb 5. eines jeden
Monats auf das Konto von RA TH zu bezahlen. Eventuelle
Rückstände – wenn nicht in einem einzigen Betrag bezahlt – werden ratenmäßig in monatlichen Raten von je € 50,00 bis zur Auszahlung bezahlt.
5. Die Beteiligung beider Elternteile an den außerordentlichen Spesen, welche nicht von der öffentlichen Hand getragen werden, zu je 50% FESTLEGE,
unter Verweis für die konkrete Anwendung auf das Protokoll des Treffens
zwischen Vertreterinnen der Beobachtungsstelle des Familienrechtes und den zuständigen Richtern des Landesgerichtes und des Jugendgerichtes
vom 06.09.2018.
6. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive das einheitliche
Familiengeld (assegno unico), erhält RA TH. Die Steuerfreibeträge
werden von den Parteien jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen.
7. Die Kontakte der Kinder zu den Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits
werden nach Absprache zwischen den Eltern geregelt.
Über die Verfahrenskosten wird aus den in der Begründung angeführten
Gründen nichts befunden.
Seite 10 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
So befunden in Bozen, am 21/07/2025.
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
Seite 11 von 11
Allg. Reg. Nr. 2437/2024
[...]
VOLKES Parte_1
DAS , , Parte_2 Controparte_1
zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_2
Dr. Recla - Per_2 CP_3
Dr. - Persona_3 CP_4
im Ehetrennungsverfahren erster Instanz eingeschrieben unter der Allg.
[...]
Reg. Nr. 2437/2024 folgendes
Pt_3
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA ER Parte_4
, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, Per_4
Zustellungsbevollmächtigte;
- Antragsteller -
und
, säumig; Controparte_5
- Antragsgegner, -
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
Seite 1 von 11 und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs Per_5
- dem Streit beigetretene Partei -
Persona_6
von : Parte_4
das löbliche Landesgericht von Bozen contrariis reiectis,
1.) die Ehetrennung ERKLÄRE, auch mittels Teilurteils, und die Eheleute
ERMÄCHTIGE, in gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Respekt, getrennt zu
leben;
2.) die gemeinsame Anvertrauung an beide Elternteile der minderjährigen Kinder
TH SI, geb. am 13.10.2012 in Schlanders (BZ), , geb. am Persona_7
30.11.2014 in Schlanders (BZ) und , geb. am 27.11.2018 in Persona_8
Schlanders (BZ) VERFÜGE, damit die Eltern gemeinsam die elterliche Obsorge und
Verantwortung über ihre Söhne ausüben können, wobei die Entscheidungen des
täglichen Lebens von demjenigen Elternteil getroffen werden, bei dem sich die Kinder
gerade aufhalten, während weitreichendere Entscheidungen von den Eltern
gemeinsam getroffen werden, mit vorwiegendem Aufenthalt und Wohnsitz der
Kinder bei der Mutter, und dabei auch die Zeiten und Modalitäten des Verbleibs der
Söhne beim jeweiligen Elternteil FESTLEGE und dementsprechend auch in
Bezug auf Pflege, Ausbildung und Erziehung VERFÜGE, und zwar wie folgt:
Die Kinder werden abwechslungsweise das Wochenende von Freitagnachmittag bis
Sonntagabend (inklusive Abendessen) beim einen oder andern Elternteil verbringen.
Unter der Woche sind die Kinder hingegen bei der Mutter, ausgenommen
nachfolgende Ferien- bzw. . Controparte_6
Die Kinder verbringen zwei durchgehende oder unterbrochene Wochen der
Seite 2 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Sommerferien, mitzuteilen innerhalb 30. April jeden Jahres, mit jedem Elternteil.
Die weiteren Ferien zu
Allerheiligen/Weihnachten/Fasching/Ostern/Feiertage/Brückentage werden wie folgt
abgedeckt:
- Ferien zu Allerheiligen (inklusive Feiertage) alternierend, d.h. ein Jahr bei einem
Elternteil, das Folgejahr beim anderen Elternteil
- Weihnachtsferien (inklusive Feiertage): alternierend, d.h. ein Jahr eine Hälfte -
24.12.; ab 01.01. - beim einen Elternteil, die andere - 25.12. bis 31.12. - beim Per_9
anderen Elternteil, das Folgejahr umgekehrt - Ferienwoche zu Fasching: alternierend,
d.h. ein Jahr bei einem Elternteil, das Folgejahr beim anderen Elternteil
- Osterferien: alternierend, d.h. ein Jahr eine Hälfte - Karfreitag bis Ostersonntag –
beim einen Elternteil, die andere Hälfte - , Ostermontag, Persona_10
Osterdienstag – beim anderen Elternteil, im Folgejahr umgekehrt
- Brückentage im Frühjahr, sonstige Feiertage, Geburtstage und andere Anlässe
während des Jahres: alternierend, d.h. ein Jahr bei einem Elternteil, das Folgejahr
beim anderen Elternteil
3.) die aktuelle Familienwohnung samt Einrichtung in Burgeis Nr. 81 gemäß Art.
337-sexies ZGB und im Interesse der minderjährigen Kinder zur ausschließlichen
Nutzung der Ehefrau zusammen mit den Kindern ZUWEISE;
4.) zu Lasten des Vaters WI TI einen ordentlichen Kindesunterhalt
zu Gunsten eines jeden der drei minderjährigen Söhne TH SI, TH
und TH bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. der Per_7 Per_8
wirtschaftlichen Unabhängigkeit FESTLEGE, und zwar im Betrag, den das
Seite 3 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
angerufene Gericht als gerecht und angemessen erachtet, der zu Händen der Mutter
TH RB innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats im Voraus mittels
Banküberweisung zu überweisen ist und der wertgesichert ist und somit den
jährlichen Schwankungen des Lebenshaltungskostenindexes für Arbeiter und
Angestellte der Provinz Bozen anzugleichen ist (erstmals zum 01.09.2025 mit Basis
31.08.2024);
5.) die Beteiligung beider Elternteile an den außerordentlichen Spesen, welche nicht
von der öffentlichen Hand getragen werden, zu je 50% FESTLEGE, unter Verweis
für die konkrete Anwendung auf das Protokoll des Treffens zwischen Vertreterinnen
der Beobachtungsstelle des Familienrechtes und den zuständigen Richtern des
Landesgerichtes und des Jugendgerichtes vom 06.09.2018;
6.) FESTLEGE, dass der Kindesmutter, sofern sie die Voraussetzungen hierfür
erfüllen sollte, zur Gänze das eventuelle Einheitliche Kindergeld („assegno unico“),
eventuelle sonstige Unterstützungen und Förderungen der Familien in Südtirol
(z.B. Landeskindergeld) sowie andere öffentliche Zuwendungen zustehen;
7.) die Zeiten und Modalitäten des Verbleibs der minderjährigen Söhne SI,
AV und bei ihren Großeltern TH und IE AT Per_8 Per_11
FESTLEGE;
8.) FESTLEGE, dass jeder Ehepartner für seinen persönlichen Unterhalt selbst
aufkommt, da beide über ein eigenes angemessenes Einkommen verfügen;
9.) der , eine beglaubigte Abschrift des Tenors des zu Controparte_7
erlassenden Urteils, beschränkt auf Punkt Nr. 1.), nach Erwachsen in Rechtskraft,
dem/der Standesbeamten/in der Gemeinde Mals zwecks Anmerkung im
Seite 4 von 11 und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs Per_5
Trauungsregister und der weiteren gesetzlichen Verpflichtungen
ommissis
11.) mit Verurteilung des Antragsgegners dieses Trennungs- und
Scheidungsantrages, zum Ersatz der Verfahrenskosten und Entgelte, zuzüglich 15%
allgemeine Spesenpauschale,
Mehrwertsteuer und Fürsorgebeiträge im gesetzl. Ausmaß, sowie Folgekosten
zugunsten der Antragstellerin“;
des Staatsanwaltes (gestellt am 4.4.2025):
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der Antragstellerin gestellten
. Persona_6
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Die Aussprache der Ehetrennung
Die Voraussetzungen für die beantragte Aussprache der Ehetrennung sind gegeben.
II. Kinder
Die Kinder können, wie beantragt, an beiden Eltern anvertraut werden und vorwiegend bei der Mutter untergebracht.
Die beantragte Regelung des Besuchsrechtes kann angenommen werden, da sie das Interesse der Kinder entspricht und einen guten und kontinuierlichen
Kontakt zum Vater ermöglicht.
Die Kontakte der Kinder zu den Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits
werden nach Absprache zwischen den Eltern geregelt.
III. Unterhaltsbeitrag für die Kinder
Seite 5 von 11 und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs Per_5
Aufgrund der hinterlegten Unterlagen, verfügen die Parteien über ein
Einkommen von monatlich netto € 1.500,00 als Akonto auf die
Gewinnausschüttung der Gesellschaft “Hotel zum Mohren & Plavina K.G. d. A.
TH & Co“, wovon die Antragstellerin einen Gesellschaftsanteil von insgesamt 45% und der Beklagte von 5% halten. Die Gesellschaftssatzung sieht derzeit eine Gewinnausschüttung von je 30% an TH TH Per_12
und vor. Pt_4 Controparte_5
Wenn man den Jahresabschluss 2023 berücksichtigt, aus welchem ein
Jahresgewinn von € 46.359,65 hervorgeht, erhält man zu Gunsten der
Antragstellerin eine zusätzliche Gewinnausschüttung von monatlich zirka €
520,00 und zu Gunsten des Beklagten von zirka € 60,00.
Die Wohnungskosten fallen nicht auf die Parteien, da die Betriebswohnung von der Gesellschaft angemietet wurde (Dok. 8).
Aufgrund der Zeiten und Modalitäten des Verbleibs der Kinder beim Vater –
wobei sie vorwiegend bei der Mutter auch essen werden – hält der Senat einen
Unterhaltsbeitrag von je € 250,00 monatlich als angemessen.
Der Betrag ist ab August 2024 geschuldet und muss im Voraus innerhalb des 5.
eines jeden Monats bezahlt werden.
Eventuelle Rückstände – wenn nicht in einem einzigen Betrag bezahlt – werden ratenmäßig in monatlichen Raten von je € 50,00 bis zur Auszahlung bezahlt.
Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Gemeinde
Bozen, mit erster Aufwertung im August 2025.
Seite 6 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen für alle Kinder
werden zu 50% von beiden Eltern getragen. Die außerordentlichen Spesen für
Sport, Freizeit und Weiterbildung werden, nach vorheriger Absprache zwischen den Parteien, nach identischem Verhältnis getragen.
Die außerordentlichen Spesen richten sich nach dem Protokoll des
Landesgerichtes Bozen vom November 2024.
Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive das einheitliche Familiengeld
(assegno unico), erhält RA TH. Die Steuerfreibeträge werden von den
Parteien jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen.
Die Prozessspesen für das gegenständlichen Verfahren können nicht dem
Antraggegner auferlegt werden, dies in Erwägung des Umstandes, dass sich der
Antraggegner durch sein Fernbleiben der Ehetrennung nicht widersetzt hat und daher nicht als unterlegen erachtet werden kann. Es ist daher „nichts zu den
Verfahrenskosten“ zu befinden (vgl. in diesem Sinne Cass. 12/05/2011 Nr. 10445),
welche somit de facto von der antragstellenden Parteien selbst getragen werden müssen.
CP_8
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artt. 150 ff ZGB und 706 ff ZPO;
erklärt
die gerichtliche Ehetrennung von:
Seite 7 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
, geboren in SCHLANDERS (BZ) am 22/10/1987; Parte_4
und
, geboren in MERAN (BZ) am 04/06/1985; Controparte_5
ordnet
der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt
dass die Ehetrennung wie folgt geregelt wird:
1. die minderjährigen Kinder TH SI, geb. am 13.10.2012 in
Schlanders (BZ), , geb. am 30.11.2014 in Schlanders (BZ) und Persona_7
, geb. am 27.11.2018 in Schlanders (BZ) werden an beiden Persona_8
Elternteile anvertraut, damit die Eltern gemeinsam die elterliche Obsorge
und Verantwortung über ihre Söhne ausüben können, wobei die
Entscheidungen des täglichen Lebens von demjenigen Elternteil getroffen werden, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten, während
weitreichendere Entscheidungen von den Eltern gemeinsam getroffen werden, mit vorwiegendem Aufenthalt und Wohnsitz der Kinder bei der
Mutter.
2. Die Kinder werden abwechslungsweise das Wochenende von
Freitagnachmittag bis Sonntagabend (inklusive Abendessen) beim einen oder andern Elternteil verbringen.
Unter der Woche sind die Kinder hingegen bei der Mutter, ausgenommen nachfolgende Ferien- bzw. . Controparte_6
Seite 8 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Die Kinder verbringen zwei durchgehende oder unterbrochene Wochen der
Sommerferien, mitzuteilen innerhalb 30. April jeden Jahres, mit jedem
Elternteil.
Die weiteren Ferien zu
Allerheiligen/Weihnachten/Fasching/Ostern/Feiertage/Brückentage werden wie folgt abgedeckt:
- Ferien zu Allerheiligen (inklusive Feiertage) alternierend, d.h. ein Jahr bei einem Elternteil, das Folgejahr beim anderen Elternteil
- Weihnachtsferien (inklusive Feiertage): alternierend, d.h. ein Jahr eine
Hälfte - 24.12.; ab 01.01. - beim einen Elternteil, die andere - 25.12. bis Per_9
31.12. - beim anderen Elternteil, das Folgejahr umgekehrt - Ferienwoche zu
Fasching: alternierend, d.h. ein Jahr bei einem Elternteil, das Folgejahr beim anderen Elternteil
- Osterferien: alternierend, d.h. ein Jahr eine Hälfte - Karfreitag bis
Ostersonntag – beim einen Elternteil, die andere Hälfte - , Persona_10
Ostermontag, Osterdienstag – beim anderen Elternteil, im Folgejahr
umgekehrt
- Brückentage im Frühjahr, sonstige Feiertage, Geburtstage und andere
Anlässe während des Jahres: alternierend, d.h. ein Jahr bei einem
Elternteil, das Folgejahr beim anderen Elternteil.
3. Die aktuelle Familienwohnung wird samt Einrichtung in Burgeis Nr. 81
gemäß Art. 337-sexies ZGB und im Interesse der minderjährigen Kinder
Seite 9 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
zur ausschließlichen Nutzung der Ehefrau zusammen mit den Kindern
zugewiesen.
4. Herr wird verpflichtet, für die Kinder SI, Controparte_5
und , ab August 2024 einen monatlichen Per_7 Per_8
Unterhaltsausgleichsbeitrag in Höhe von je 250,00 Euro zu bezahlen. Der
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Provinz
Bozen mit erster Aufwertung im August 2025 und innerhalb 5. eines jeden
Monats auf das Konto von RA TH zu bezahlen. Eventuelle
Rückstände – wenn nicht in einem einzigen Betrag bezahlt – werden ratenmäßig in monatlichen Raten von je € 50,00 bis zur Auszahlung bezahlt.
5. Die Beteiligung beider Elternteile an den außerordentlichen Spesen, welche nicht von der öffentlichen Hand getragen werden, zu je 50% FESTLEGE,
unter Verweis für die konkrete Anwendung auf das Protokoll des Treffens
zwischen Vertreterinnen der Beobachtungsstelle des Familienrechtes und den zuständigen Richtern des Landesgerichtes und des Jugendgerichtes
vom 06.09.2018.
6. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive das einheitliche
Familiengeld (assegno unico), erhält RA TH. Die Steuerfreibeträge
werden von den Parteien jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen.
7. Die Kontakte der Kinder zu den Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits
werden nach Absprache zwischen den Eltern geregelt.
Über die Verfahrenskosten wird aus den in der Begründung angeführten
Gründen nichts befunden.
Seite 10 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
So befunden in Bozen, am 21/07/2025.
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
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