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Sentenza 2 febbraio 2024
Sentenza 2 febbraio 2024
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 02/02/2024, n. 137 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 137 |
| Data del deposito : | 2 febbraio 2024 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 3805/2023
[...]
Parte_1 [...]
Parte_2
FÜR Parte_3 Parte_4
Das hat durch die Parte_2 Pt_2 Pt_5
Persona_1 Persona_2
[...] Persona_3
Pt_6 Parte_7
folgendes
Pt_8
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
, vertreten und verteidigt durch RA CH LE und RA CP_1
CH laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht Per_4
und
, vertreten und verteidigt durch RA , laut Controparte_2 Persona_5
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337 bis. Ff. ZGB (Art. 473 bis.51 ZPO).
Controparte_3
erachtet, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, und CP_4 ihres/r gemeinsamen minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff. CP_5
ZGB) vorgebracht haben;
erachtet, dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
Seite 1 von 2 dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_9
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 30.11.2023 (telematisch hinterlegt am 04/12/2023), der integrierenden dieses Urteils bildet, zur Kenntnis. Org_1
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 02.02.2024 Pt_2
Die Vorsitzende
Persona_1
Seite 2 von 2
[...]
Parte_1 [...]
Parte_2
FÜR Parte_3 Parte_4
Das hat durch die Parte_2 Pt_2 Pt_5
Persona_1 Persona_2
[...] Persona_3
Pt_6 Parte_7
folgendes
Pt_8
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
, vertreten und verteidigt durch RA CH LE und RA CP_1
CH laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht Per_4
und
, vertreten und verteidigt durch RA , laut Controparte_2 Persona_5
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337 bis. Ff. ZGB (Art. 473 bis.51 ZPO).
Controparte_3
erachtet, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, und CP_4 ihres/r gemeinsamen minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff. CP_5
ZGB) vorgebracht haben;
erachtet, dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
Seite 1 von 2 dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_9
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 30.11.2023 (telematisch hinterlegt am 04/12/2023), der integrierenden dieses Urteils bildet, zur Kenntnis. Org_1
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 02.02.2024 Pt_2
Die Vorsitzende
Persona_1
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