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Sentenza 25 giugno 2025
Sentenza 25 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 25/06/2025, n. 649 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 649 |
| Data del deposito : | 25 giugno 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ZIVILABTEILUNG
Nr. allg. Reg. 79/2022.
Das Landesgericht Bozen, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell,
nach Einsicht in die von den Parteien fristgerecht hinterlegten schriftlichen Noten,
welche deren Diskussionsbeiträge und Schlussanträge beinhalten;
in Anwendung der Artikel 127ter, Absatz 5, und 128 ZPO;
erlässt und hinterlegt nun in der Verhandlung in Schriftform vom 25/06/2025
folgendes
Pt_1
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 79/2022
zwischen den Prozessparteien:
: , , vertreten und CP_1 CP_2 CP_3 C.F._1
1 verteidigt von RA.in Dr. ; Persona_1
Beklagte: AN MB., Steuernummer: , vertreten und verteidigt P.IVA_1
von RA Dr. ; Persona_2
Streitberufener: Steuernummer Persona_3 C.F._2
vertreten und verteidigt von RA.in Dr. ; Persona_4
Streitberufener: , Steuernummer , Persona_5 C.F._3
vertreten und verteidigt von RA Dr. und RA Dr. Persona_6
Persona_7
Streitberufener: Steuernummer Persona_8
, vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._4 Persona_9
Pers
und Dr. ;
[...] Persona_11 Per_12
Streitberufene: , säumig. C.F._5
STREITGEGENSTAND:
CodiceFiscale_6 [...]
[...]
[...]
Persona_13
der Klägerin GG IT:
2 “In via preliminare, acquisire il fascicolo iscritto sub RG 2593/2020, Giudice Dott.
Scaramuzzino, definito con provvedimento dd. 15.07.2021 e la perizia redatta dal
CTU NG. Persona_14
In via principale, accertare e dichiarare che la convenuta è responsabile CP_4
dei danni subiti dalla sig.ra e, per l'effetto, condannarla al risarcimento CP_2
del danno patrimoniale e non patrimoniale dalla stessa subito, danno che qui viene
quantificato in € 67.341,31, o nell'importo maggiore o minore che sarà accertato in
corso di causa o ritenuto di giustizia;
In ogni caso, con vittoria di spese del presente giudizio e di quello ex art. 696 bis
c.p.c. iscritto sub RG 2593/2020, Giudice Dott. Scaramuzzino.
In via istruttoria … (omissis)”;
der Beklagten: AN MB:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
- in der Hauptsache:
1) aus den oben genannten Gründen feststellen und erklären, dass etwaige Rechte der
Klägerin aufgrund eingetretener Verwirkung und Verjährung sowohl gemäß Art.
1667 ZGB als auch gemäß Art. 1669 ZGB erloschen sind, und folglich das
gegnerische Klagebegehren als unbegründet bzw. unzulässig abweisen;
2) aus den oben genannten Gründen feststellen und erklären, dass die Gand GmbH
die in Auftrag gegebenen Arbeiten ordnungsgemäß erfüllt hat und nicht für die
3 geltend gemachten Schäden der Klägerin verantwortlich ist und folglich das
gegnerische Klagebegehren als unbegründet bzw. unzulässig abweisen;
- in Unterordnung, für den nicht angenommenen Fall, dass das Gericht die Fa. Gand
GmbH zum Ersatz der geltend gemachten Schäden zu Gunsten der Klägerin
verurteilt: 3) aus den oben genannten Gründen feststellen und erklären, dass die
Edilfond GmbH für etwaige von der Klägerin erlittene Schäden verantwortlich ist
und infolgedessen diese dazu verurteilen, die Gand GmbH hinsichtlich aller
Wirkungen und Folgen einer Verurteilung zum Schadensersatz gegenüber der
Klägerin zu entschädigen und schadlos zu halten;
- in Unterordnung, für den Fall, dass die Fa. Controparte_5
Herrn und verursachten
[...] Per_3 Controparte_6
verurteilt wird: CP_7
4) aus den oben genannten Gründen und nach Feststellung der jeweiligen
Verschuldensanteile feststellen und erklären, dass GE. , Persona_5 [...]
und Herrn für etwaige von der Klägerin erlittene CP_8 Persona_8
Schäden verantwortlich sind und infolgedessen diese im Sinne von Art. 2055, Abs. II,
ZGB gemäß dem jeweiligen Verschuldensanteil verurteilen, die Fa. Gand GmbH im
Regresswege zu entschädigen und schadlos zu halten;
- auf jeden Fall:
5) mit sämtlichen Rechtsfolgen bezüglich der Honorare, Gebühren und Kosten, zzgl.
allgemeine Spesen, AFK und MwSt., des gegenständlichen Verfahrens sowie des
4 fachkundlichen Ermittlungsverfahrens gemäß Art. 696bis ZPO, unter Allg. Reg.
2593/2020, samt den Kosten des ACs DDr. NG. Dieter Per_15
(Dok. Nr. 32 und Dok. Nr. 33). Hierzu wird festgehalten, dass sämtliche Schriftsätze
mit den in Art. 4 Abs.
1-bis M.D. 55/2014 vorgesehenen Techniken erstellt wurden
und dies bei der Festlegung des zu liquidierenden Anwaltsentgeltes berücksichtigt
werden möge.
- in beweisrechtlicher Hinsicht … (omissis)“;
: Controparte_9
“Voglia il Tribunale ordinario di Bolzano:
in via preliminare, dichiarare l'improcedibilità della domanda esperita dalla
[...]
nei confronti del signor per non aver la convenuta depositato CP_4 Persona_3
l'atto di chiamata in causa del terzo notificato entro i termini imposti dagli artt. 269,
comma 4, e 165 c.p.c.;
In via principale, respingere le richieste avanzate dalla nei confronti del CP_4
terzo chiamato in quanto infondate in fatto e in diritto;
Persona_3
In via istruttoria … (omissis).
In ogni caso, con vittoria di spese del presente giudizio e di quelle sostenute per la
costituzione nel giudizio iscritto sub RG 2953/2020”;
5 des Streitberufenen : Persona_5
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, unter Ablehnung jeglichen
gegenteiligen Vorbringens und unter Abweisung aller entgegenstehenden Anträge,
Einwände und Ansprüche, aus den in der Sachverhaltsdarstellung genannten
Gründen:
Im Vorabwege:
- feststellen und erklären, dass GE. die Passivlegitimation in diesem Per_5
Verfahren fehlt und ihn aus dem Verfahren entlassen;
In der Hauptsache:
- jegliche gegen GE. LI erhobenen Ansprüche und Anträge für unzulässig
erklären und/oder als sachlich und rechtlich unbegründet zurückweisen;
In jedem Fall:
- die Klägerin und/oder die Beklagte Gand GmbH zum Ersatz aller Verfahrenskosten
(einschließlich aller Spesen, Barauslagen, Gutachterkosten und Honorare zuzüglich
15% für allgemeine Spesen, Anwaltsfürsorgebeitrag und gesetzlicher
Mehrwertsteuer) im gegenständlichen Verfahren sowie im Verfahren zu A.R. Nr.
2593/2020 verurteilen“;
des Streitberufenen AU IN:
6 „Möge der Richter des Landesgerichts Bozen, bei Abweisung jeglichen
anderslautenden Antrages und Einwandes,
Vorab im prozessrechtlichen Wege:
Die mangelnde Aktivlegitimation der Gand G.m.b.H. (St.-Nr.: und MwSt.-Nr.
), mit Sitz in 39052 Kaltern (BZ), Handwerkerzone Gand Nr. 18, in P.IVA_1
Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, feststellen und erklären und somit
die Unzulässigkeit der Streiteinberufungsklage erklären.
Untergeordnet im prozessrechtlichen Wege:
Die Nichtigkeit der Streiteinberufungsklage der Gand G.m.b.H. (St.-Nr.: und MwSt.-
Nr. 02489570214), mit Sitz in 39052 Kaltern (BZ), Handwerkerzone Gand Nr. 18, in
Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, feststellen und erklären.
Vorab: Feststellen und erklären, dass sämtliche Ansprüche gegenüber Herrn
ER TI (St.-Nr. ), wohnhaft in 39040 Aldein (BZ), C.F._4
Schießstandweg Nr. 23-1, verwirkt bzw. verjährt sind.
In der Hauptsache:
Sämtliche Anträge der Gand G.m.b.H. (St.-Nr.: und MwSt.-Nr. 02489570214), mit
Sitz in 39052 Kaltern (BZ), Handwerkerzone Gand Nr. 18, in Person des gesetzlichen
Vertreters pro tempore, abweisen, da sachlich und rechtlich ungerechtfertigt.
Auf jeden Fall:
Mit Zuerkennung der Gebühren und Spesen laut Art. 15 und Art. 4 Abs. 1 – bis TF
zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mwst.“.
7 KURZGEFASSTE DARSTELLUNG Controparte_10
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
[...]
1. Die Klägerin beantragt die Feststellung einer Reihe von CP_2
Baumängeln, welche das beklagte Bauunternehmen AN MB (und weitere am
Bau Beteiligte) bei der Errichtung ihres Wohnhauses in Nals (BZ) zu verantworten hätte(n), und verlangt aus diesem Grund die Verurteilung des Bauunternehmens
(auch aus gesamtschuldnerischer Haftung) zum entsprechenden Schadenersatz
(insgesamt: € 67.341,31: vgl. die oben wiedergegebenen Schlussanträge). Die
Beklagte widersetzt sich diesem Begehren mit dem Einwand der Verwirkung und
Verjährung, sei es im Sinne der Gewährleistung fürs Werksmängel des Art. 1667
ZGB als auch wegen schwerer Baumängel nach Art. 1668 ZGB, aber auch in meritorischer Hinsicht, und hat die von ihr beauftragte DI MB zur
Schadloshaltung in den Streit gerufen, sowie die Herren Persona_3
und , um für den Fall der eigenen Persona_5 Persona_8
gesamtschuldnerischen Verurteilung gegenüber diesen drei Mitwirkenden am
Bauvorhaben Regress im Ausmaß für deren schuldhaften Beteiligung zu fordern. Die
Streitberufenen, mit Ausnahme der DI MB, welche säumig geblieben ist, bringen eine Reihe von verfahrensrechtlichen Einwände vor, wenden Verwirkung
und Verjährung ein ( und ) und Persona_5 Persona_8
8 lehnen in der Sache selbst ihre schuldhafte Beteiligung an den Baumängeln durchweg ab (vgl. obige Schlussanträge der eingelassenen Streitberufenen).
2. Gleich zu Beginn soll auf zwei bedeutsame vertragliche Dokumente hingewiesen werden. Zum einen auf den Unternehmerwerkvertrag vom 22/07/2013, mit welchem die Klägerin GG das beklagte Bauunternehmen, welches damals noch CP_2
TZ MB hieß, mit „dem Bau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage als
Zubehör in der KG NALS - Gebreidweg -Wohnbauzone CX auf der G.P. 455/1“ (Dok
Nr. 1 - 02 der Klägerin) beauftragt hat1. Zum anderen auf die Vergleichsvereinbarung
vom 30/01/2017, welche „nach Durchführung der Bauarbeiten“ die Restbezahlung
des Bauunternehmens und die einvernehmliche Lösung einer Reihe von Mängelrügen
(als Anhang der Vereinbarung beigelegt)2 beinhaltet (Dok. Nr. 1 - 03 der Klägerin
und Dok. Nr. 5 der Beklagten).
3. Vorliegendem Verfahren ist ein Beweissicherungsverfahren (unter Nr. des allg.
Reg. 2593/2020) vorausgegangen, welches von mit Rekurs gegen CP_2
die AN MB (an diese am 05/08/2020 zugestellt) vorgebracht wurde. Durch die von AN MB bereits in diesem Verfahren beantragte Streitausdehnung betraf das Beweissicherungsverfahren, mit Ausnahme von , Persona_8
dieselben Parteien und wurde mit dem Amtsgutachten des NG. Persona_14
vom 30/06/2021 abgeschlossen (Dok. Nr. 5 der Klägerin und Dok. Nr. 28 der
9 ). Dieses wird nun zur Entscheidungsfindung herangezogen. CP_11
4. Besagtes Gutachten wurde dann im laufenden Verfahren durch ein klärendes
Zusatzgutachten desselben CHs ergänzt (vgl. Amtsgutachten vom
16/12/2024), zur genauen Aufteilung der für bestimmte Baumängel CP_12
unter den verschiedenen Parteien (vgl. Fragestellungen Nr. 1 und 2), zur
Qualifizierung von bestimmten Mängeln als schwere Baumängel im Sinne des Art.
1669 ZGB (Fragestellung Nr. 3), zur Klärung ob gewisse Baumängel bereits durch in der Vergleichsvereinbarung 30/01/2017 vom geregelt sind (Fragestellung Nr. 4), und zur Unterscheidung zwischen minimalem und maximalen Schadenersatz für zwei bestimmte Baumängel (Fragestellung Nr. 5)3.
5. Zur Entscheidungsfindung ist es zunächst unerlässlich das Klagebegehren der
Klägerin rechtlich richtig einzuordnen. Obwohl die Klägerin in ihren Schriftsätzen
die causa petendi am mutmaßlichen Fehlverhalten der Beklagten festmacht, fordert sie von dieser als petitum die gesamte (maximale) Schadensersatzsumme (ohne
Schadensposition 4 aus dem Amtsgutachten4) von Euro 60.801,06 (Anträge im
Rekurs vom 13/01/2022) bzw. von Euro 55.801,06 (Anträge in den Schriftnoten vom
13/01/2025 und in den obigen Schlussanträgen - hier um Euro 5.000 wegen Verzicht
auf die Schadensposition 1 reduziert5), welcher der Gutachter zur Schadensbehebung
10 vorgesehen hat, d.h. auch diejenigen Anteile, welche gemäß Amtsgutachten in die
Verantwortung der Streitberufenen AN RO und MA HE
fallen, d.h. von Personen mitverursacht wurden, welche autonom von der Klägerin
beauftragt worden waren als Projektant und Bauleiter) oder selbst Per_5
weisungsbefugte Bautätigkeit als longa manus der Bauherrin (MA - vgl. dazu weiter unten) getätigt haben. Mit anderen Worten, die Klägerin macht die gesamtschuldnerische Haftung des beklagten Bauunternehmens geltend, welche die
Rechtsprechung dem Art. 2055 ZGB, auch für die Vertragshaftung, entnimmt6.
Entsprechend besteht das rechtlich relevante Interesse der Beklagten nicht nur ihr
Subunternehmen DI MB (vgl. Dok. Nr. 17 der Beklagten: Werkvertrag
und Rechnung) in den Streit zu rufen, sondern - wenigstens in grundsätzlicher
Hinsicht - auch die anderen Streitberufenen, welche am Bau aufgrund von autonomen
Beauftragungen durch die Klägerin tätig waren. Es wird also auch zu entscheiden sein, ob der Klägerin Forderungen aus besagter gesamtschuldnerischer Haftung
zustehen.
6. Zunächst ist kurz auf die verfahrensrechtlichen Einwände der einzelnen
Streitberufenen einzugehen, welche - wie jetzt aufgezeigt wird - allesamt unbegründet sind. wendet ein, dass aus der im Sinne der Art. 269, Persona_16
11 Abs. 4, und Art. 166 ZPO verspäteten Hinterlegung (07/04/2022) der Zustellung der
Streitausdehnung an ihn (18/03/2022) die Unverfolgbarkeit des Verfahrens folge. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung hat aber schon seit langem festgestellt, dass Art
269, Abs 4, ZPO, lediglich eine Ordnungsfrist vorschreibt, welche auf das weitere
Verfahren keine Auswirkung hat7.
7. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation durch und Persona_5
der mangelnden Aktivlegitimation durch tragen dem Persona_8
Umstand nicht Rechnung, dass die verfahrensrechtlichen Konzepte von Passiv- und
Aktivlegitimation nach Art. 81 ZPO im Lichte der vorgebrachten (bzw. behaupteten)
Rechtsverhältnisse und nicht der wirklich feststellbaren Verhältnisse zu bewerten sind, wie die Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofes im Urteil Nr. 2951 vom
16/02/2016 unmissverständlich klargestellt haben: „Ciò che rileva è la prospettazione
(discorso analogo vale per la simmetrica legittimazione a contraddire, che attiene
alla titolarità passiva dell'azione e che, anch'essa, dipende dalla prospettazione nella
domanda di un soggetto come titolare dell'obbligo o della diversa situazione
soggettiva passiva dedotta in giudizio). Nel caso in cui l'atto introduttivo del giudizio
non indichi, quanto meno implicitamente, l'attore come titolare del diritto di cui si
chiede l'affermazione e il convenuto come titolare della relativa posizione passiva,
l'azione sarà inammissibile”. Es können keine Zweifel bestehen, dass das beklagte
12 Unternehmen, gemessen an seinem Sachvortrag („für den Fall, dass die Fa.
[...]
und Controparte_5 CP_15
“: ), Controparte_16 Controparte_17
aktiv legitimiert ist, im Rahmen der Forderungen gegen NG. Controparte_18
nd Herrn zu erheben und dass beide passiv legitimiert Per_5 Persona_8
sind, sich diesen entgegenzustellen8.
8. Die Beklagte hat ihre Streitverkündigung ausdrücklich mit der gesamtschuldnerische Haftung nach Art. 2055 ZGB begründet. Deshalb ist die von eingewendete Nichtigkeit der Streiteinberufungsklage Persona_8
wegen fehlender Angabe der rechtlichen Begründung gänzlich unbegründet und abzuweisen.
9. Zur inhaltlichen Entscheidung ist es in logischer Hinsicht zweckdienlich zunächst
auf die eventuelle Haftung der Streitberufenen NG. , Persona_5 [...]
und im Regressweg aufgrund der Per_16 Persona_8
entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten AN MB
einzugehen, wobei den unterschiedlichen Positionen der drei Streitberufenen
Rechnung zu tragen ist.
10. Bezüglich der Position des NG. ist zunächst festzustellen, Persona_5
CP_ 8 in diesem Sinne auch neuerdings Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 18435 vom 28 Juni 2023, mit zahlreichen Verweisen auf die vorausgehende Rechtsprechung: “Ora, non v'è dubbio che, secondo la giurisprudenza di questa Corte, (vedi, tra le varie, Cass. n. 14468 del 2008; Cass. n.11284 del 2010; Cass. n. 14177 del 2011; Cass. n. 17092 del 2016; Cass. n. 20721 del 2018; Cass. n. 42035 del 2021) la legitimatio ad causam, attiva e passiva, consiste nella titolarità del potere e del dovere di promuovere o subire un giudizio in ordine al rapporto sostanziale dedotto in causa, mediante la deduzione di fatti in astratto idonei a fondare il diritto azionato, secondo la prospettazione dell'attore, prescindendo dall'effettiva titolarità del rapporto dedotto in causa, con conseguente dovere del giudice di verificarne l'esistenza in ogni stato e grado del procedimento”.
13 dass sein „Einwand der Verjährung und Verwirkung“ (Abschnitt C des
Einlassungsschriftsatzes) unbegründet ist. Die Vereinigten Senate des
Kassationsgerichtshofes haben nämlich mit Urteil Nr. 15781 vom 28/07/2005
festgestellt, dass die Bestimmungen des Art. 2226, Absatz 2, ZGB, zu Verwirkung
und Verjährung im einfachen Werkvertrag auf die geistigen Berufe nicht anwendbar ist9, weshalb nur die zehnjährige Verjährungsfrist aus der vertraglichen Haftung
anwendbar bleibt, welche offensichtlich nicht überschritten ist.
11. Zum Vorliegen einer über die Solidarhaftung der Beklagten einklagbare
Mitverantwortung des Projektanten und Bauleiters sind aber im konkreten Fall zwei
Ausschlussgründe bedeutsam. Zum einen ist auf die Vergleichsvereinbarung zu einer bestimmten Mängelliste zwischen und AN MB vom CP_2
30/01/2017 abzustellen (vgl. Dok Nr. 5 der Beklagten und Nr. 1 - 03 der Klägerin -
vgl. dazu bereits oben Punkt 2). Bei der Ausarbeitung besagter Vereinbarung war mit einbezogen worden10, zusammen mit einem von der Persona_17
Klägerin eigens beauftragter Prüftechniker, NG. . Letzter hat in Parte_2
einem Gutachten mit Datumsangabe 20/09/2016 am fertiggestellten Bau die vorgefundenen Mängel festgestellt und aufgelistet. Sein Gutachten ist dem Vertrag
14 „als Anlage A beiglegt“ worden (vgl. Art. 3 des Vertrages). Da für alle vertragsgegenständlichen Mängel einzig und allein auf die direkte Verantwortung des beklagten Bauunternehmens abgestellt wurde, hat die Klägerin dadurch eindeutig,
wenn auch implizit, darauf verzichtet, für diese Mängel AN haftbar Per_17
zu machen. Für die im Gutachten also bereits aufgelisteten Mängel, welche das
Amtsgutachten vom 30/06/2021 unter Punkt 3 jeweils mit „ja“ („im Gutachten NG.
vom 20.09.2016 enthalten“) kennzeichnet, kann nicht Pt_2 Persona_17
mehr verantwortlich gemacht werden.
12. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin direkt gegen Per_17
keine erhoben hat und deshalb nur die gesamtschuldnerische
[...] CP_21
Haftung des beklagten Bauunternehmens für in Frage kommt. Persona_17
Diesbezüglich gilt es aber zu beachten, dass die Beklagte den Einwand der
Verwirkung und der Verjährung im Sinne des Art. 1667 ZGB und des Art. 1169 ZGB
gestellt hat. In dem Maße, wie die Beklagte aufgrund der eingewandten Verwirkung
bzw. Verjährung von der eigenen Haftung befreit ist, entzieht sie sich auch der gesamtschuldnerische Haftung für . Denn in diesem Fall ist die Persona_17
gesamtschuldnerische Haftung des Art. 2055 ZGB nicht mehr anwendbar, da diese voraussetzt, dass „die schädigende Handlung mehreren Personen zugerechnet
werden kann“ (Art. 2055, Abs. 1, ZGB). Gegen eine von der Haftung befreite Person
kann kein Anspruch, auch nicht in gesamtschuldnerischer Hinsicht, vorgebracht werden.
15 13. Die Position des Streitberufenen MA HE unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht von derjenigen des AN RO. Aus den vorgelegten Dokumenten wird ersichtlich, dass der Streitberufene, Ehemann der
Klägerin („marito della comittente“: Einlassung mit neuem Rechtsanwalt vom
31/08/2022) und Inhaber des geleichlautenden Einzelunternehmens für die
Installation von Heizungs- und Sanitäranlagen (Dok. 11 der Beklagten:
Handelskammerauszug), wenn nicht selbst als Auftraggeber, so zumindest als „longa
manus“ der Klägerin am Bau mit Weisungsbefugnis tätig war. Im Angebot mit
Leistungsverzeichnis des Bauunternehmens vom April 2013 ist der „Bauherr“ als
„ER IR und YR angegeben (Dok. Nr. 1 - 02bis der Klägerin und Per_3
Dok. Nr. 2 der Beklagten). In der E-Mail des Bauleiters zu der Persona_5
Besprechung vom 18/01/2016 werden die „Anwesenden“ wie folgt aufgelistet:
„Hannes ER (Fa. Datz), YR (Bauherr), GE. Per_3 Persona_5
( “ (Dok Nr. 3 der Beklagten). Über den Fortgang des Baues und die CP_14
auftretenden Probleme informierte der Bauleiter (nicht die Bauherrin, sondern)
(vgl. verschiedene Dok Nr. 47 des Streitberufenen Persona_3 CP_22
MA HE). Die schriftliche Vereinbarung vom 14/09/2016 zur
Endabrechnung des Bauvorhabens wird zwischen „Michele YR“ und „ER
(gesetzlicher Vertreter des Bauunternehmens) abgeschlossen, wobei ersterer Per_18
„in Vertretung“ des Bauherrn unterzeichnet (Dok. Nr. 37 der Beklagten). Daraus
folgt, dass für die Handlungen des HE die Klägerin selbst Per_3
16 verantwortlich ist und keine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für den
Streitberufenen denkbar ist.
14. Für die Position des Streitberufenen AU IN, welcher für die
Fliesenlegearbeiten von der Klägerin direkt beauftragt worden war, ist es entscheidend, dass der CH für dessen Werkserfüllung keine
Mitverantwortung an den bestehenden Baumängel festgestellt hat. Damit ist jegliche
Regressforderung seitens der Beklagten grundsätzlich ausgeschlossen. Auf die von eingewandte Verwirkung und Verjährung braucht nicht Persona_8
eingegangen zu werden.
15. Nach den vorausgegangenen Klärungen kann nun auf die Haftungsfrage der
Beklagten (auch in gesamtschuldnerischer Hinsicht) zur streitgegenständlichen
Baumaßnahme näher eingegangen werden. Dabei ist es zweckdienlich der Reihe nach auf die einzelnen vom CH in seinen Gutachten (vollständig im Gutachten
aus dem Beweissicherungsverfahren - teilweise im Gutachten aus vorliegendem
Verfahren) aufgelisteten und in mehrfacher Hinsicht bewerteten fünfzehn Baumängel
einzugehen, wobei gegebenfalls auch die von der Beklagten eingewendeten
Verwirkung und Verjährung einzugehen sein wird, denn diese Einwände betreffen auch die gesamtschuldnerische Haftung von (vgl. oben Punkt Persona_5
12). Diesbezüglich gilt es grundsätzlich festzustellen, dass die bereits in der
Vergleichsvereinbarung vom festgehaltenen und vertraglich geregelten (daher anerkannten) Baumängel sich den genannten Einwänden entziehen. Dass diese
17 Mängel aber die gesamtschuldnerische Haftung für Persona_5
ausschließen, wurde bereits oben dargestellt (vgl. 11). CP_23
16. Bei der nun folgenden Abhandlung zu den einzelnen verfahrensrelevanten
Baumängeln werden die Schlussfolgerungen des CHs in technischer
Hinsicht übernommen und rechtlich bewertet. Zu den wenigen vom CH
offen gelassenen Fragen wird eine begründete Antwort gegeben, insofern sie für die
Falllösung notwendig sind. Man vgl. zu den fünfzehn Schadenspositionen die verschiedenen Tabellen in den beiden Amtsgutachten, welche alle derselben
Nummerierung folgen. Für die „Beschreibungen“ der einzelnen Schadenspositionen
erlaubt man sich auf die Tabellen der Amtsgutachten zu verweisen, welche hier als wiedergegeben gelten.
16.1. Schadensposition Nr. 1: Verzicht der Klägerin (vgl. auch oben Punkt 5)11.
16.2. Schadensposition Nr. 2: Dieser Mangel ist im Gutachten des NG. Pt_2
welches der Vergleichsvereinbarung vom 30.01.2017 beiliegt, nicht enthalten
(Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3). Es handelt sich um einen „ästhetischen
Mangel“ (Amtsgutachten vom 16/12/2024, S. 8)12. Er ist verwirkt, da er im Sinne des
Art. 1667, Abs. 2, ZPO, verspätet angezeigt wurde, d.h. erst im Rahmen der
18 : „NG. Villotti und Controparte_24
Michele YR13 führen durch das Haus und machen auf entsprechende
Unregelmäßigkeiten (Risse, Absenkungen, …) aufmerksam“ (Protokoll des Treffens
vom 31/03/2021: Anlage 3 des Amtsgutachtens im Verfahren 2593/2020). Es ist nicht anzunehmen (Vermutung im Sinne des Art. 2727 ZGB), dass sechzig Tage vor diesem Datum die Risse nicht sichtbar gewesen sind14. Dasselbe gilt aber auch, wenn man der Meinung wäre, dass diese Schadensposition bereits durch den Antrag auf das
Beweissicherungsverfahren 30/07/2020 angezeigt worden sei (immerhin mehr als drei Jahre nach der Vergleichsvereinbarung am 30/01/2017).
16.3. Schadensposition Nr. 3: Der vorhergehende Schaden ist auch deshalb nur als
„ästhetisch“ einzustufen, da das Bestehen des Schadens aus Position Nr. 3, welcher den vorausgehenden Schaden gegebenenfalls erschweren würde, nicht nachgewiesen werden konnte. Der Amtsgutachten kommt zu diesem da er keine erhöhten Per_20
Feuchtigkeitswerte feststellen konnte15. Für den bloß theoretischen (weil unwahrscheinlichen) Fall, dass der betreffende Schaden künftig auftritt, ist die
Bauherrschaft in der Person des MA HE selbst für diesen verantwortlich,
19 wie auch für die daraus folgende Erschwernis der vorausgehenden Position. Denn er hat selbst zugegeben16 teilweise die Dichtungsschlämme anstelle der mit dem
Bauunternehmen vereinbarten Bitumenschweißbahn17 angebracht zu haben. Das
Bauunternehmen selbst konnte kein Interesse daran haben gegen das eigene Angebot
die Bitumenscheißbahn mit der (günstigeren) Dichtungsschlämme zu ersetzen, wohl aber die Bauherrschaft. Außerdem ist davon auszugehen, dass in Persona_3
seiner Funktion als verlängerter Arm der Bauherrschaft gegenüber der Beklagten
weisungsbefugt war und nicht umgekehrt.
16.4. Schadensposition Nr. 4: Ein Schadenersatz aus dieser Position wird von der
Klägerin nicht gefordert, da diese in der von ihr geltend gemachten
Schadenersatzgesamtsumme aus dem Amtsgutachten nicht enthalten ist;
der
CH hat von dieser Schadensposition abgesehen, da die kausale
Rückführung auf die Bautätigkeit der Beklagten nicht nachweisbar ist (vgl. oben
Punkt 5 und Fußnote 4).
16.5. Schadensposition Nr. 5: Für diese Position schließt der CH eine
Verantwortlichkeit der Parteien dieses Verfahren aus.
16.6. Schadensposition Nr. 6: Diese Position ist nicht zu berücksichtigen, da sie bereits in der Vergleichsvereinbarung geregelt wurde18: „Zu Punkt 7): Die Risse im
Industrieboden gelten mit dem Werklohn unter Art. 1 als abgegolten“
20 (Vergleichsvereinbarung, S. 4, Dok. Nr. 5 der Beklagten).
16.7. Schadenspositionen Nr. 7a und 7b: Beide werden vom CH aufgrund ihrer Rissbreite nicht als Mangel Auf jeden Fall wären sie auch Per_21
verwirkt, da sie in der Vergleichsvereinbarung, wie vom CH festgestellt20,
nicht vorgesehen sind.
16.8. Schadensposition Nr. 8: Auch diese Position („Risslänge ca. 1m“:
Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 8) ist verwirkt, da dieser Riss nicht in der Vergleichsvereinbarung enthalten ist21. Es handelt sich um einen ästhetischen
Mangel im Sinne des Art. 1667 ZGB, da er zwar „immer wieder auftreten“ wird
(Amtsgutachten vom 16/12/2924, S.9), aber dem Amtsgutachten keine statische -
funktionelle Auswirkungen auf das Bauwerk entnommen werden können22.
16.9. Schadensposition Nr. 9: Auch diese Position wird vom Amtsgutachten wegen sein derzeitigen Breite nicht als Mangel erachtet23. Auf jeden Fall wäre sie verwirkt,
da nicht in der Vergleichsposition vorgesehen24.
16.10. Schadensposition Nr. 10: Dieser Mangel, bestehend aus Rissen im
Wohnzimmer (Erdgeschoss) und darüberliegendem Zimmer (Obergeschoss), ist im
Gutachten des NG. vom 20/09/2016, welches der Parte_2
21 Vereinbarung vom 30/01/2017 beiliegt, unter Punkt 3 (zusammen mit den
Absenkungen: „(3) Bodensetzungen und Mauerrisse in den ) und unter CP_25
Punkt 4 „Mangelnde Ausführung Planziegel ‚Ziegelwerk '“25 CP_26
aufgeführt und in der Vereinbarung im folgenden Sinn geregelt: „Zu Punkt 4 a) und
b): Hinsichtlich des vorgenommen Verarbeitungssystems versichert die Gand GmbH
die fachgerechte Ausführung und dies wird von Frau ER IR auch akzeptiert.
Für künftige schwere Baumängel, welche auf die von der Fa. Gand GmbH
vorgenommene Verarbeitung sind, behalten sich die Parteien vor, die CP_27
Ursachen zu eruieren und die gesetzlichen Haftungsfragen zu klären, wobei sie sich
sämtliche Ansprüche und Einwände vorbehalten“ (Vergleichsvereinbarung vom
30/01/2017, S. 3). Da der CH lediglich eine geringe Wertminderung von
Euro 224,00 festgestellt hat (vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 10)
und „beim Lokalaugenschein vom 01.10.2024“ festgestellt hat, „dass die Breite des
Risses seit 2019 unverändert geblieben ist“ (Amtsgutachten vom 16/12/2024, S. 9) ist das Vorliegen eines schweren Baumangels auszuschließen, weshalb im Lichte der zitierten Vergleichsvereinbarung kein Schadenersatz geschuldet ist.
16.11. Schadensposition Nr. 11: Für diesen Riss im Badezimmer (Erdgeschoss) gilt angesichts der geringen „Abminderung“ genau dasselbe, was gerade für die
Schadensposition Nr. 10 festgestellt wurde.26
22 16.12. Schadenspositionen Nr. 12a und 12b: Beide werden vom CH
aufgrund ihrer Rissbreite nicht als Mangel angesehen.27 Darüber hinaus würde auch für diese beiden Positionen gelten, was unter 16.10 ausgeführt wurde.28
16.13. Schadensposition Nr. 13: Auch diese Position wird vom CH
aufgrund der Rissbreite nicht als Mangel Grundsätzlich gilt auch für Per_22
diese Position, was unter 16.10 ausgeführt wurde;
die Bezugnahme ist diesmal auf
Punkt 12 des VILLOTTI - Gutachtens30.
16.14. Schadenspositionen 14a und 14b: Diese zwei Positionen, welche die
Absenkung der Fliesenböden in den Bädern (14 a) und in den restlichen Räumen
(14b) betreffen, waren schon in der Vergleichsvereinbarung vom 30.01.2017
vorgesehen.31 Dabei wurden die damals vorhandenen Absenkungen „mit dem
Werklohn unter Artikel 1 als abgegolten betrachtet“ und „jede künftige Absenkung
von bis zu 2 Millimeter zu der beiliegenden Planskizze als gewertet … Erst Per_23
darüberhinausgehende Absenkungen legitimieren Frau ER IR zusätzliche
Ansprüche geltend zu machen“ (Vergleichsvereinbarung vom 30/01/2017, S. 3, Dok.
Nr. 5 der Beklagten). Da der CH bei seinen Messungen für den der Garderobe, der Dusche/WC und des Arbeitszimmers, allesamt im Persona_24
Erdgeschoss gelegen, und für die Bäder im ersten Obergeschoss die Überschreitung
der festgelegten Toleranz von 2 Millimetern festgestellt hat (vgl. rot eingetragene
23 Messresultate des Amtsgutachtens vom 30/06/2021 unter Punkt 6), steht der Klägerin
grundsätzlich für die Mängel in diesen Räume Schadenersatz zu.
16.15. Im Amtsgutachten des Beweissicherungsverfahrens (vgl. Punkt 2, Nr. 14a und
14b) hat der Gutachter drei Verantwortliche namhaft gemacht: DI MB,
und . Im Amtsgutachten zum laufenden Persona_17 Persona_3
Verfahren hat er die Verantwortlichkeiten genauer präzisiert: DI MB
67%, BAULEITUNG 16,5% und HE MA 16,5% (Punkt 2, Nr. 14a und
14b). Bezüglich letzterem hat der CH auf die Stellungnahme des verwiesen und dem Richter die Entscheidung überlassen, „ob es Persona_3
sich um eine Gewerkübernahme handelt und ihm demzufolge eine Verantwortung
zugestanden werden muss“ (Anlage 15, S. 10, zum Amtsgutachten vom 06/12/2024).
Die Verantwortung von 16,5% für wird hiermit bestätigt, da er Persona_3
nach seinen eigenen Ausführungen (vgl. die genannte Anlage 15, S. 10) in den
Unterboden das Produkt „Fonostop Duo“ eingebaut hat;
wenn auch dessen
„Stauchung“ geringer als die anderen Schichten ausfällt, so ist dieses von ihm eingebrachte Material mitursächlich am Absenkungsvorgang. Der Umstand, dass ihm
Verantwortung für welche aber direkt auf die Bauherrin Persona_25
zurückfällt und nicht in die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten, wurde schon weiter oben dargelegt (vgl. 13). Ebenso wurde schon ausgeführt, CP_23
dass für die in der Vergleichsvereinbarung vom 30/01/2017 Persona_5
geregelten Bauschäden nicht haftet (vgl. 11). CP_23
24 16.16. Für die Schadenspositionen 14a und 14b haftet also die Beklagte der Klägerin
gegenüber für ihr Subunternehmen DI MB im Schadensausmaß von
67%, welches als wiederum für denselben Betrag die Beklagte Controparte_9
schadlos zu halten hat. Das Amtsgutachten hat die Schadensposition 14a insgesamt mit Euro 4.468,25 veranschlagt, was für die 67% der DI Euro 2.993,73
ausmacht. Die Schadensposition 14b wird mindestens mit Euro 700,00 und höchstens
mit Euro 2.000,00 bewertet (Amtsgutachten vom 30.06.2021, Punkt 7, Nr. 14a und
14b). Dabei ist die niedere Summe anzuwenden, da die Absenkungen, welche die vertraglich vereinbarte überschreiten, nur den Waschraum Persona_26
(Arbeitszimmer) und die , nicht aber Eingang, und Persona_27 Per_28
Küche32. Für DI MB ergibt sich daher ein Anteil von Euro 469,00.
16.17. Schadensposition Nr. 15: Für die Absenkung der Holzböden kann der Klägerin
kein Schadensersatz auferlegt werden, da dem CH für die Holzböden im
Dachgeschoss „keine Vergleichsangabe“ zur Verfügung standen und er deshalb nicht feststellen konnte, ob die Senkungen die Toleranz von 2 mm übersteigen oder nicht:
„Im Dachgeschoss kann keine Vergleichsangabe durchgeführt werden, da es keine
Messdaten aus dem Jahr 2017 gibt“ (Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 6).
16.18. Schadensposition Nr. 16: Diese letzte Position betriff die Malerarbeiten,
welche als Kollateralschaden durch die Behebung der vorausgehenden
Schadenspositionen erforderlich sind. Da die beiden anerkannten Schadenspositionen
25 14a und 14b nur die , sind keine Malerarbeiten erforderlich. Persona_29
Demnach steht aus dieser Position der Klägerin kein Schadenersatz zu.
17. Es kann also zusammengefasst werden, dass die Beklagte einzig und allein für
das von ihr beauftragte Subunternehmen DI MB im Ausmaß von Euro
3.462,73 plus 10 % technische Spesen (vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021,
vorletzte Seite), also im Gesamtausmaß von Euro 3.809,00 gegenüber der Klägerin
in Pflicht steht. Für sich selbst und aus dem Titel der gesamtschuldnerischen Haftung
für Dritte schuldet sie keinen Schadenersatz. Dieser Summe sind noch die gesetzlichen Zinsen und die Aufwertung ab dem Datum des Amtsgutachtens im
Beweissicherungsverfahren, d.h. ab dem 30/06/2021 (da die Aufwendungen zur
Schadensbehebung sich auf dieses Datum beziehen) bis zum Datum des Urteils
hinzuzufügen, und nur mehr die gesetzlichen Zinsen bis zur effektiven Bezahlung,
wenn auch die Klägerin beides nicht beantragt hat33. Denn die konsolidierte
Rechtsprechung des Höchstgerichts weist den Richter an, gesetzliche Zinsen und
Aufwertung auch ohne ausdrücklichen Antrag anzuerkennen, da sie integrierte
Bestandteile des Schadenersatzantrages sind34.
18. Dem Antrag der Beklagten auf vollständige Schadloshaltung durch die 33 Die erhöhten Verzugszinsen ab Klageerhebung im Sinne des Art. 1284, Abs. 4, ZGB, stehen ohne ausdrücklichen Antrag nicht zu: Vgl. Kassationsgerichtshof, Sektion III, Beschluss Nr. 3499 vom 11/02/2025: „Le SS.UU. di questa Corte, con la sentenza 7 maggio 2024 n. 12449, pronunciando ai sensi dell'art. 363 bis c.p.c., hanno affermato un principio così riassumibile: la condanna al pagamento degli interessi “maggiorati” va chiesta espressamente, ed espressamente dichiarata in sentenza. In mancanza di espressa domanda il giudice non ha l'obbligo di provvedere”. 34 Vgl. ex multis Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 26929 vom 17/10/2024 in einem Fall zu Wohnungsmängel: “Ne consegue che nella domanda di risarcimento del danno per fatto illecito è sempre implicitamente inclusa anche la richiesta di riconoscimento, sia degli interessi compensativi, sia della rivalutazione monetaria- quali componenti indispensabili del risarcimento, tra loro concorrenti attesa la diversità delle rispettive funzioni ed il giudice di merito deve attribuire gli uni e l'altra anche se non espressamente richiesti, pure in grado di appello, senza per ciò incorrere in ultrapetizione (Cassazione civile sez. II, 10/12/2021, n.39376; Cassazione civile sez. III, 04/11/2020, n.24468)”
26 Streitberufene DI MB ist im Lichte der Ergebnisse der beiden
Amtsgutachten zu entsprechen, da dieses Subunternehmen für die Bodensenkungen
der Fliesenböden (Schadenspositionen 14a und 14b) für die entsprechende
Schadenssumme verantwortlich ist.
19. Zu den Verfahrenskosten ist wie folgt zu entscheiden: Da die Klägerin bezüglich
der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für die Dritten am Bau völlig
unterlegen ist, von der Vielzahl an Schadenspositionen lediglich zwei anerkannt bekommen hat und auch das für sie bessere Vergleichsangebot des Richters, welcher dieser den persönlich anwesenden Parteien am 14/04/2025 unterbreitet hat, in ihren
Schriftnoten vom 07/05/2025 abgelehnt hat, ist die vollständige Kostenaufhebung
zwischen ihr und der Beklagten, auch was das Beweissicherungsverfahren betrifft,
gerechtfertigt. Ebenso ist es gerechtfertigt, ihr die Kosten für die beiden
Amtsgutachten aufzuerlegen.
20. Die Klägerin ist auch gegenüber den Streitberufenen und Persona_16
unterlegen, da sie mit ihrer unbegründeten auf die Persona_5 CP_21
gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit deren Streiteinberufung auch die
Verteidigungstätigkeit derselben notwendig gemacht hat. Gegenüber
[...]
ist die Kostenaufhebung angesagt, da dieser in inhaltlicher Hinsicht die Per_16
Interessen der Klägerin vertreten hat (anfänglich ist er im Verfahren auch von derselben Rechtsanwältin vertreten worden). An hingegen Persona_5
muss die Klägerin die Verfahrenskosten ersetzten, sei es für das
27 Beweissicherungsverfahren als auch für das vorliegende Verfahren. Die Bezifferung
der Kosten, welche im Urteilsspruch angegeben sind, ergeht in Anwendung des
Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014 (Anwaltstarifordnung
in geltender Fassung) von Euro 1.101 bis zu Euro 5.200,00 (für das
Beweissicherungsverfahren: bis zu Euro 5.200), welcher dem decisum entspricht35,
wobei für die vorgesehenen drei Verfahrensphasen im Beweissicherungsverfahren
und den vier Verfahrensphasen im Hauptverfahren jeweils die mittleren Werte
berücksichtigt werden. Von einem Mehrparteienzuschlag wird abgesehen, da
(mit Ausnahme gegen welcher aber Persona_5 Persona_3
zusammen mit der Klägerin einheitliche Interessen vertrat) nicht gegen andere
Parteien als der Klägerin einen zu berücksichtigenden Verteidigungsaufwand hatte.
Die Auslagen für den Parteigutachten (und Bürokollegen) GE. Per_30
werden im Sinne des Art. 92, Abs. 1, ZPO, auf Euro 3.000,00 begrenzt.
[...]
21. Da die Streitberufene DI MB gegen die Beklagte unterlegen ist, hat sie die der Beklagten erwachsenen Verfahrenskosten, sei es im
Beweissicherungsverfahren als auch im Hauptverfahren, zu ersetzen. Die Bezifferung
der Kosten, wiederum im Urteilsspruch angegeben, erfolgt nach denselben Kriterien
wie im vorhergehenden Punkt. Da sich die Kosten nur auf die DI MB -
Position beziehen wird von einem Mehrparteienzuschlag abgesehen. Wiederum
28 werden die Auslagen für den AC NG. auf Persona_31
Euro 3.000,00 beschränkt. Die weiteren Barauslagen, welche mit der
Streitausdehnung auf die DI MB einhergehen, machen
(Einheitsbeiträge) Euro 1.018,00 aus.
22. Der Streitberufene ist gegen die Beklagte siegreich Persona_8
hervorgegangen (nicht gegen die Klägerin, welche der Beklagten gegenüber aus der gesamtschuldnerischen Haftung für unter direkter Persona_8
Bezugnahme auf die beiden Amtsgutachten nichts gefordert hat). Die Beklagte hat also die Verfahrenskosten betreffend das Hauptverfahren (für das
Beweissicherungsverfahren wurde nicht in den Streit Persona_8
gerufen) zu bezahlen. Die Festlegung derselben, wiederum im Urteilsspruch
angegeben, folgt zu demselben Werteabschnitt wie in den beiden vorhergehenden
Punkten. Da die Verteidigung des AU IN unter Bezugnahme
auf die beiden Amtsgutachten, welche keine Mitschuld für ihn vorsahen, einfach war,
werden für die Verfahrensphasen die Mindestwerte angegeben und wiederum von dem Mehrparteienzuschlag abgesehen. Die beantragte Erhöhung wegen Verlinkung
der Dokumente wird nicht gewährt, da keine Verlinkung . Die Auslage für Per_32
seinen AC NG. (nur im Hauptverfahren tätig) wird Persona_33
auf Euro 1.000,00 begrenzt.
URTEILSSPRUCH
29 Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher Zusammensetzung zu
Recht:
1. Der verfahrensrechtliche Einwand des Streitberufenen MA EL auf
Unverfolgbarkeit des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Die verfahrensrechtlichen Einwände der mangelnden Passivlegitimation des
Streitberufenen NG. und der mangelnden Aktivlegitimation Persona_34
des Streitberufenen AU IN werden abgewiesen.
3. Der verfahrensrechtliche Einwand der fehlenden rechtlichen Begründung der
Streiteinberufung, eingebracht von , wird abgewiesen. Persona_8
4. Die Beklagte AN MB wird verurteilt, an die Klägerin als CP_2
Schadenersatz für die Bodensenkungen der Fliesenböden über die Toleranzgrenze
hinaus den Betrag von Euro 3.809,00 zu bezahlen, zuzüglich der Aufwertung und der gesetzlichen Zinsen ab dem 30/06/2021 bis zum Datum dieses Urteils und ab diesem
Datum nur mehr zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur Bezahlung.
5. Die Streitberufene DI MB wird verurteilt, die Beklagte AN
MB für alles schadlos zu halten, was sie aufgrund der Verurteilung im vorhergehenden Punkt an die Klägerin GG IT zahlen muss.
6. Die Verfahrenskosten zwischen der Klägerin GG IT und der AN
MB werden zur Gänze aufgehoben. Ebenso jene zwischen der Klägerin GG
IT und dem Streitberufenen MA HE.
30 7. Die Klägerin GG trägt die Kosten für die im CP_2 CP_29
Beweissicherungsverfahren und im Hauptverfahren.
8. Die Klägerin GG IT wird verurteilt dem Streitberufenen Per_5
Verfahrenskosten in Höhe von Euro 4.889,00 (Euro 2.337,00 für das
[...]
Beweissicherungsverfahren und Euro 2.552,00 für das Hauptverfahren) für Entgelt
und Euro 3.000,00 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner Spesen (15%),
AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
9. Die Streitberufene DI MB wird verurteilt der AN CP_11
MB Verfahrenskosten in Höhe von Euro 4.889,00 (Euro 2.337,00 für das
Beweissicherungsverfahren und Euro 2.552,00 für das Hauptverfahren) für Entgelt
und Euro 4.018,00 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner Spesen (15%),
AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
10. Die Beklagte AN MB wird verurteilt dem Streitberufenen
Verfahrenskosten in Höhe von Euro 1.278,00 (nur Persona_8
Hauptverfahren) für Entgelt und Euro 1.000,00 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl.
allgemeiner Spesen (15%), AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
Ergangen in Bozen (BZ), am 26/06/2025, anlässlich der Verhandlung in Schriftform
vom 25/06/2025.
[...]
Controparte_30
31 (digitale Unterschrift)
32 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Im Vertrag werden die Bauarbeiten wie folgt präzisiert bzw. eingeschränkt: „Die Baufirma wird mit der Erstellung folgender Arbeiten beauftragt: • Aushubarbeiten • Betonarbeiten • Maurerarbeiten • Verputzarbeiten • Isolierarbeiten • Estriche“ (Dok. Nr. 1 - 02 der Klägerin). 2 Vgl. aus den Prämissen der Vergleichsvereinbarung: „Nach Durchführung der Bauarbeiten machte Frau ER CP_2 Mängel in Bezug auf verschiedene Bauarbeiten geltend“; der Vereinbarung sind „Beanstandungen von Seiten des Bauherrn“ mit dem Datum 20/09/2016 in Form eines Gutachtens des NG. beigelegt. Parte_2 3 Die Fragestellung Nr. 6 zu den Malerarbeiten ist für das Urteil, wie weiter unten ausgeführt wird, nicht relevant. 4 Es handelt sich um die Schadensposition 4: „Feuchtigkeitsflecken an der Unterseite der Decke im Kellergeschoss“, welche vom CH in die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzsumme nicht aufgenommen worden ist (vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, vorletzte Seite), da der Kausalzusammenhang mit den Baumeisterarbeiten nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. Amtsgutachten vom 16/12/2024 unter Punkt 2). 5 Die genannten Summen lauten in den jeweiligen Anträgen auf Euro 72.341,31 bzw. Euro 67.341,31, da diesen noch die Spesen für den AC (Euro 7.536,67) und CH (Euro 4.003,58) hinzugefügt wurden. 6 bzw. ex multis Controparte_13 CP_14 Kassationsgerichtshof, Sektion II, Verordnung Nr. 8776 vom 03/04/2024: „In tema di contratto di appalto, il vincolo di responsabilità solidale fra l'appaltatore ed il progettista e direttore dei lavori, i cui rispettivi inadempimenti abbiano concorso in modo efficiente a produrre il danno risentito dal committente, trova fondamento nel principio di cui all'art. 2055 c.c., il quale, anche se dettato in tema di responsabilità extracontrattuale, si estende all'ipotesi in cui taluno degli autori del danno debba rispondere a titolo di responsabilità contrattuale (Cass. Sez. 2, Sentenza n. 18289 del 03/09/2020)”. 7 Vgl. Kassationsgerichtshof, Sektion III, Urteil Nr. 3441vom 26/05/2080: “Il termine (di dieci giorni dalla notificazione) stabilito dallo ultimo comma dell'art 269 cod proc civ per il deposito dell'atto di citazione del terzo chiamato in causa ha, a differenza di quello previsto per la costituzione dell'attore, natura ordinatoria, anche nel caso in cui il terzo sia chiamato ad integrazione del contraddittorio e, pertanto, la sua inosservanza non incide sulla regolarità del rapporto processuale”. 9 Vgl. “Le disposizioni dell'art. 2226 cod. civ., in tema di decadenza e Controparte_19 prescrizione dell'azione di garanzia per vizi dell'opera, sono inapplicabili alla prestazione d'opera intellettuale, ed in particolare alla prestazione del professionista che abbia assunto l'obbligazione della redazione di un progetto di ingegneria o della direzione dei lavori, ovvero l'uno e l'altro compito, attesa l'eterogeneità della prestazione rispetto a quella manuale, cui si riferisce l'art. 2226 cod. civ., norma che perciò non è da considerare tra quelle richiamate dall'art. 2230 dello stesso codice”. 10 Im Vertrag steht: „Infolge fanden mehrere Treffen zwischen den Parteien und dem Prüftechniker NG. statt. Im Pt_2 Beisein des Projektanten, Statikers bzw. und des beauftragten Prüftechnikers NG. Controparte_20
, gab es Aussprachen und Abklärungen und schlussendlich erklärten sich die beiden anwesenden Parte_2 Parteien am 14.09.2016 bereit (siehe Anlage A), die Sache gütlich zu bereinigen“. 11 Aus den Schriftnoten der Klägerin vom 13/01/2025: “Per il resto il procuratore di parte attrice si riporta a quanto dedotto ed eccepito nei propri scritti difensivi e alle osservazioni presentate dal proprio CTP ed insiste nell'accoglimento delle conclusioni formulate nella memoria ex art. 183, comma 6, n. 1) c.p.c. così come modificate in forza della rinuncia alle istanze risarcitorie relative al vizio denominato “Feuchtigkeit im Boden im Kellergeschoss im Bereich der Tür der Büros sowie aufsteigende Feuchtigkeit an den Laibungen der Tür zum Büro” e indicato al n. 1 della tabella presente a pag. 18 della CTU del 30.06.2021”. 12 Vgl. Amtsgutachten vom 16/12/2024, S. 8: „Die Kerbrisse selbst stellen im Falle von trockenen Außenwänden, einen ästhetischen Mangel dar, für den eine Wertminderung zu berücksichtigen ist“ und auf S. 4 steht dazu: „Es handelt sich um Wände in einem Kellergeschoss und nicht um einen . Während der Lokalaugenscheine konnte keine Per_19 Feuchtigkeit im Inneren festgestellt werden. Die erdanliegenden Außenseiten der Kellerwände sind nicht zugänglich”. 13 Auch hier als Bauherr bzw. als Vertreter der Bauherrin. 14 Man bedenke, dass die Beweispflicht zur rechtzeitigen Mängelanzeige der Bauherrin obliegt: Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 14132 vom 24/05/2021: “E', d'altronde, consolidato il principio secondo cui 'in tema di appalto, allorché l'appaltatore eccepisca la decadenza del committente dalla garanzia di cui all'articolo 1667 c.c., per i vizi dell'opera, incombe su questi l'onere di dimostrare di averli tempestivamente denunziati, costituendo tale denuncia una condizione dell'azione' (Cass. n. 10579 del 2012; cfr. Cass. n. 25761 del 2015)”. 15 Vgl. Amtsgutachten vom, 16/12/2024, S. 8: „Laut Feuchtigkeitsmessungen vom 08.10.2024 weisen diese Außenwände gegen Erdreich im Kellergeschoss im Innenbereich, keine erhöhten Feuchtigkeitswerte auf. Die Abdichtung der Außenwand gegen Feuchtigkeit, wurden nicht wie geplant mit einer 4mm starken Bitumenschweißbahn, sondern mit einer bituminösen Dichtungsschlämme ausgeführt, die nicht sämtliche Bewegungen des Bauteils aufnehmen kann und ggf. auch reißen kann. Diese Arbeiten wurden teilweise von Hr. YR selbst ausgeführt. Per_3 Solange die ausgeführte Feuchtigkeitsisolierung funktioniert und die Wände trocken bleiben, kann der Mangel in Punkt 2 als “ästhetischer” Mangel angesehen werden. In diesem Fall kann die “nicht planmäßig ausgeführte Abdichtung der Außenwand gegen Erdreich im Kellergeschoss” nicht als Mangel betrachtet werden“. 16 Vgl. die Stellungnahme des ACs NG. (Anlage 14 des Amtsgutachten im Pt_2 Beweissicherungsverfahren: „Herr hat einen Abschnitt des Anstriches der Dichtungsschlämme unter Persona_3 Weisung (Art und Weise, Menge Dichtungsschlämme, …) gemeinsam mit der Baufirma durchgeführt“. 17 Vgl. Angebot des Bauunternehmens, welche unter den Positionen 02.11.03.01 und 02.11.03.01A Bitumenschweißbahnen mit den entsprechenden Preisangaben ausdrücklich vorsah: Dok. Nr. 2 der Beklagten, S.13f. 18 Wie vom CH festgestellt wurde: vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 6. 19 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 7a und 7b, beides Male mit folgender Bewertung: „Aufgrund der derzeitigen Breite des Risses, kann dieser nicht als Mangel angesehen werden“; entsprechend sieht der CH für diese beiden Mängel keinen Schadenersatz vor. 20 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 7a und 7b. 21 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 8. 22 Entsprechend schlägt der CH lediglich eine „Abminderung“ vor, welche zudem niedrig ausfällt (Euro 420,00). Leider hat es der CH bezüglich dieser Position unterlassen, eine klare Einstufung als schwerer oder ästhetischer Mangel vorzunehmen, welche anhand der festgestellten Mängelmerkmale vom Richter zu treffen ist. 23 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 9: „Aufgrund der derzeitigen Breite des Risses, kann dieser nicht als Mangel angesehen werden“; entsprechend sieht der CH auch keinen Schadenersatz vor. 24 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 9. 25 Vgl. , S. 8, integrierender Bestandteil der Vergleichsvereinbarung vom 30/01/2017: Dok. Nr. Controparte_28 5 der Beklagten;
die Bezugnahme auf Punkt 4 des VILLOTTI - Gutachtens ist dem Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 10, zu entnehmen. 26 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 11 und Punkt 7, Nr. 11 (Abminderung von lediglich Euro 112,00). 27 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 12a und 12b. 28 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 12a und 12b. 29 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 13. 30 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 13. 31 Vgl. das , integrierender Bestandteil der Vergleichsvereinbarung vom 30/01/2017, Dok. Nr. 5 Controparte_28 der Beklagten, unter Nr. 3 zu den „Bodensetzungen“. 32 Man vgl. die rot hervorgehobenen Messungen unter Punkt 6 des Amtsgutachtens aus dem Beweissicherungsverfahren vom 30/06/2021und die Klärungen zu Minimal- und Maximalbetrag auf S. 11 des Amtsgutachtens vom 16/12/2024. 35 Nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Kriterium des decisum dem des disputatum bei teilweiser Anerkennung des Antrags zu bevorzugen: „In caso di accoglimento solo in parte della domanda ovvero di parziale accoglimento dell'impugnazione, il giudice deve considerare il contenuto effettivo della sua decisione (criterio del 'decisum')” (Kassationsgerichtshof, Vereinigte Senate, Urteil Nr. 19014 vom 11/09/2007); vgl. für eine zeitnahe Anwendung dieses Rechtsprinzips: Kassationsgerichtshof, Sektion III, Beschluss Nr. 572 des 09/01/2025.
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ZIVILABTEILUNG
Nr. allg. Reg. 79/2022.
Das Landesgericht Bozen, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell,
nach Einsicht in die von den Parteien fristgerecht hinterlegten schriftlichen Noten,
welche deren Diskussionsbeiträge und Schlussanträge beinhalten;
in Anwendung der Artikel 127ter, Absatz 5, und 128 ZPO;
erlässt und hinterlegt nun in der Verhandlung in Schriftform vom 25/06/2025
folgendes
Pt_1
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 79/2022
zwischen den Prozessparteien:
: , , vertreten und CP_1 CP_2 CP_3 C.F._1
1 verteidigt von RA.in Dr. ; Persona_1
Beklagte: AN MB., Steuernummer: , vertreten und verteidigt P.IVA_1
von RA Dr. ; Persona_2
Streitberufener: Steuernummer Persona_3 C.F._2
vertreten und verteidigt von RA.in Dr. ; Persona_4
Streitberufener: , Steuernummer , Persona_5 C.F._3
vertreten und verteidigt von RA Dr. und RA Dr. Persona_6
Persona_7
Streitberufener: Steuernummer Persona_8
, vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._4 Persona_9
Pers
und Dr. ;
[...] Persona_11 Per_12
Streitberufene: , säumig. C.F._5
STREITGEGENSTAND:
CodiceFiscale_6 [...]
[...]
[...]
Persona_13
der Klägerin GG IT:
2 “In via preliminare, acquisire il fascicolo iscritto sub RG 2593/2020, Giudice Dott.
Scaramuzzino, definito con provvedimento dd. 15.07.2021 e la perizia redatta dal
CTU NG. Persona_14
In via principale, accertare e dichiarare che la convenuta è responsabile CP_4
dei danni subiti dalla sig.ra e, per l'effetto, condannarla al risarcimento CP_2
del danno patrimoniale e non patrimoniale dalla stessa subito, danno che qui viene
quantificato in € 67.341,31, o nell'importo maggiore o minore che sarà accertato in
corso di causa o ritenuto di giustizia;
In ogni caso, con vittoria di spese del presente giudizio e di quello ex art. 696 bis
c.p.c. iscritto sub RG 2593/2020, Giudice Dott. Scaramuzzino.
In via istruttoria … (omissis)”;
der Beklagten: AN MB:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
- in der Hauptsache:
1) aus den oben genannten Gründen feststellen und erklären, dass etwaige Rechte der
Klägerin aufgrund eingetretener Verwirkung und Verjährung sowohl gemäß Art.
1667 ZGB als auch gemäß Art. 1669 ZGB erloschen sind, und folglich das
gegnerische Klagebegehren als unbegründet bzw. unzulässig abweisen;
2) aus den oben genannten Gründen feststellen und erklären, dass die Gand GmbH
die in Auftrag gegebenen Arbeiten ordnungsgemäß erfüllt hat und nicht für die
3 geltend gemachten Schäden der Klägerin verantwortlich ist und folglich das
gegnerische Klagebegehren als unbegründet bzw. unzulässig abweisen;
- in Unterordnung, für den nicht angenommenen Fall, dass das Gericht die Fa. Gand
GmbH zum Ersatz der geltend gemachten Schäden zu Gunsten der Klägerin
verurteilt: 3) aus den oben genannten Gründen feststellen und erklären, dass die
Edilfond GmbH für etwaige von der Klägerin erlittene Schäden verantwortlich ist
und infolgedessen diese dazu verurteilen, die Gand GmbH hinsichtlich aller
Wirkungen und Folgen einer Verurteilung zum Schadensersatz gegenüber der
Klägerin zu entschädigen und schadlos zu halten;
- in Unterordnung, für den Fall, dass die Fa. Controparte_5
Herrn und verursachten
[...] Per_3 Controparte_6
verurteilt wird: CP_7
4) aus den oben genannten Gründen und nach Feststellung der jeweiligen
Verschuldensanteile feststellen und erklären, dass GE. , Persona_5 [...]
und Herrn für etwaige von der Klägerin erlittene CP_8 Persona_8
Schäden verantwortlich sind und infolgedessen diese im Sinne von Art. 2055, Abs. II,
ZGB gemäß dem jeweiligen Verschuldensanteil verurteilen, die Fa. Gand GmbH im
Regresswege zu entschädigen und schadlos zu halten;
- auf jeden Fall:
5) mit sämtlichen Rechtsfolgen bezüglich der Honorare, Gebühren und Kosten, zzgl.
allgemeine Spesen, AFK und MwSt., des gegenständlichen Verfahrens sowie des
4 fachkundlichen Ermittlungsverfahrens gemäß Art. 696bis ZPO, unter Allg. Reg.
2593/2020, samt den Kosten des ACs DDr. NG. Dieter Per_15
(Dok. Nr. 32 und Dok. Nr. 33). Hierzu wird festgehalten, dass sämtliche Schriftsätze
mit den in Art. 4 Abs.
1-bis M.D. 55/2014 vorgesehenen Techniken erstellt wurden
und dies bei der Festlegung des zu liquidierenden Anwaltsentgeltes berücksichtigt
werden möge.
- in beweisrechtlicher Hinsicht … (omissis)“;
: Controparte_9
“Voglia il Tribunale ordinario di Bolzano:
in via preliminare, dichiarare l'improcedibilità della domanda esperita dalla
[...]
nei confronti del signor per non aver la convenuta depositato CP_4 Persona_3
l'atto di chiamata in causa del terzo notificato entro i termini imposti dagli artt. 269,
comma 4, e 165 c.p.c.;
In via principale, respingere le richieste avanzate dalla nei confronti del CP_4
terzo chiamato in quanto infondate in fatto e in diritto;
Persona_3
In via istruttoria … (omissis).
In ogni caso, con vittoria di spese del presente giudizio e di quelle sostenute per la
costituzione nel giudizio iscritto sub RG 2953/2020”;
5 des Streitberufenen : Persona_5
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, unter Ablehnung jeglichen
gegenteiligen Vorbringens und unter Abweisung aller entgegenstehenden Anträge,
Einwände und Ansprüche, aus den in der Sachverhaltsdarstellung genannten
Gründen:
Im Vorabwege:
- feststellen und erklären, dass GE. die Passivlegitimation in diesem Per_5
Verfahren fehlt und ihn aus dem Verfahren entlassen;
In der Hauptsache:
- jegliche gegen GE. LI erhobenen Ansprüche und Anträge für unzulässig
erklären und/oder als sachlich und rechtlich unbegründet zurückweisen;
In jedem Fall:
- die Klägerin und/oder die Beklagte Gand GmbH zum Ersatz aller Verfahrenskosten
(einschließlich aller Spesen, Barauslagen, Gutachterkosten und Honorare zuzüglich
15% für allgemeine Spesen, Anwaltsfürsorgebeitrag und gesetzlicher
Mehrwertsteuer) im gegenständlichen Verfahren sowie im Verfahren zu A.R. Nr.
2593/2020 verurteilen“;
des Streitberufenen AU IN:
6 „Möge der Richter des Landesgerichts Bozen, bei Abweisung jeglichen
anderslautenden Antrages und Einwandes,
Vorab im prozessrechtlichen Wege:
Die mangelnde Aktivlegitimation der Gand G.m.b.H. (St.-Nr.: und MwSt.-Nr.
), mit Sitz in 39052 Kaltern (BZ), Handwerkerzone Gand Nr. 18, in P.IVA_1
Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, feststellen und erklären und somit
die Unzulässigkeit der Streiteinberufungsklage erklären.
Untergeordnet im prozessrechtlichen Wege:
Die Nichtigkeit der Streiteinberufungsklage der Gand G.m.b.H. (St.-Nr.: und MwSt.-
Nr. 02489570214), mit Sitz in 39052 Kaltern (BZ), Handwerkerzone Gand Nr. 18, in
Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, feststellen und erklären.
Vorab: Feststellen und erklären, dass sämtliche Ansprüche gegenüber Herrn
ER TI (St.-Nr. ), wohnhaft in 39040 Aldein (BZ), C.F._4
Schießstandweg Nr. 23-1, verwirkt bzw. verjährt sind.
In der Hauptsache:
Sämtliche Anträge der Gand G.m.b.H. (St.-Nr.: und MwSt.-Nr. 02489570214), mit
Sitz in 39052 Kaltern (BZ), Handwerkerzone Gand Nr. 18, in Person des gesetzlichen
Vertreters pro tempore, abweisen, da sachlich und rechtlich ungerechtfertigt.
Auf jeden Fall:
Mit Zuerkennung der Gebühren und Spesen laut Art. 15 und Art. 4 Abs. 1 – bis TF
zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mwst.“.
7 KURZGEFASSTE DARSTELLUNG Controparte_10
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
[...]
1. Die Klägerin beantragt die Feststellung einer Reihe von CP_2
Baumängeln, welche das beklagte Bauunternehmen AN MB (und weitere am
Bau Beteiligte) bei der Errichtung ihres Wohnhauses in Nals (BZ) zu verantworten hätte(n), und verlangt aus diesem Grund die Verurteilung des Bauunternehmens
(auch aus gesamtschuldnerischer Haftung) zum entsprechenden Schadenersatz
(insgesamt: € 67.341,31: vgl. die oben wiedergegebenen Schlussanträge). Die
Beklagte widersetzt sich diesem Begehren mit dem Einwand der Verwirkung und
Verjährung, sei es im Sinne der Gewährleistung fürs Werksmängel des Art. 1667
ZGB als auch wegen schwerer Baumängel nach Art. 1668 ZGB, aber auch in meritorischer Hinsicht, und hat die von ihr beauftragte DI MB zur
Schadloshaltung in den Streit gerufen, sowie die Herren Persona_3
und , um für den Fall der eigenen Persona_5 Persona_8
gesamtschuldnerischen Verurteilung gegenüber diesen drei Mitwirkenden am
Bauvorhaben Regress im Ausmaß für deren schuldhaften Beteiligung zu fordern. Die
Streitberufenen, mit Ausnahme der DI MB, welche säumig geblieben ist, bringen eine Reihe von verfahrensrechtlichen Einwände vor, wenden Verwirkung
und Verjährung ein ( und ) und Persona_5 Persona_8
8 lehnen in der Sache selbst ihre schuldhafte Beteiligung an den Baumängeln durchweg ab (vgl. obige Schlussanträge der eingelassenen Streitberufenen).
2. Gleich zu Beginn soll auf zwei bedeutsame vertragliche Dokumente hingewiesen werden. Zum einen auf den Unternehmerwerkvertrag vom 22/07/2013, mit welchem die Klägerin GG das beklagte Bauunternehmen, welches damals noch CP_2
TZ MB hieß, mit „dem Bau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage als
Zubehör in der KG NALS - Gebreidweg -Wohnbauzone CX auf der G.P. 455/1“ (Dok
Nr. 1 - 02 der Klägerin) beauftragt hat1. Zum anderen auf die Vergleichsvereinbarung
vom 30/01/2017, welche „nach Durchführung der Bauarbeiten“ die Restbezahlung
des Bauunternehmens und die einvernehmliche Lösung einer Reihe von Mängelrügen
(als Anhang der Vereinbarung beigelegt)2 beinhaltet (Dok. Nr. 1 - 03 der Klägerin
und Dok. Nr. 5 der Beklagten).
3. Vorliegendem Verfahren ist ein Beweissicherungsverfahren (unter Nr. des allg.
Reg. 2593/2020) vorausgegangen, welches von mit Rekurs gegen CP_2
die AN MB (an diese am 05/08/2020 zugestellt) vorgebracht wurde. Durch die von AN MB bereits in diesem Verfahren beantragte Streitausdehnung betraf das Beweissicherungsverfahren, mit Ausnahme von , Persona_8
dieselben Parteien und wurde mit dem Amtsgutachten des NG. Persona_14
vom 30/06/2021 abgeschlossen (Dok. Nr. 5 der Klägerin und Dok. Nr. 28 der
9 ). Dieses wird nun zur Entscheidungsfindung herangezogen. CP_11
4. Besagtes Gutachten wurde dann im laufenden Verfahren durch ein klärendes
Zusatzgutachten desselben CHs ergänzt (vgl. Amtsgutachten vom
16/12/2024), zur genauen Aufteilung der für bestimmte Baumängel CP_12
unter den verschiedenen Parteien (vgl. Fragestellungen Nr. 1 und 2), zur
Qualifizierung von bestimmten Mängeln als schwere Baumängel im Sinne des Art.
1669 ZGB (Fragestellung Nr. 3), zur Klärung ob gewisse Baumängel bereits durch in der Vergleichsvereinbarung 30/01/2017 vom geregelt sind (Fragestellung Nr. 4), und zur Unterscheidung zwischen minimalem und maximalen Schadenersatz für zwei bestimmte Baumängel (Fragestellung Nr. 5)3.
5. Zur Entscheidungsfindung ist es zunächst unerlässlich das Klagebegehren der
Klägerin rechtlich richtig einzuordnen. Obwohl die Klägerin in ihren Schriftsätzen
die causa petendi am mutmaßlichen Fehlverhalten der Beklagten festmacht, fordert sie von dieser als petitum die gesamte (maximale) Schadensersatzsumme (ohne
Schadensposition 4 aus dem Amtsgutachten4) von Euro 60.801,06 (Anträge im
Rekurs vom 13/01/2022) bzw. von Euro 55.801,06 (Anträge in den Schriftnoten vom
13/01/2025 und in den obigen Schlussanträgen - hier um Euro 5.000 wegen Verzicht
auf die Schadensposition 1 reduziert5), welcher der Gutachter zur Schadensbehebung
10 vorgesehen hat, d.h. auch diejenigen Anteile, welche gemäß Amtsgutachten in die
Verantwortung der Streitberufenen AN RO und MA HE
fallen, d.h. von Personen mitverursacht wurden, welche autonom von der Klägerin
beauftragt worden waren als Projektant und Bauleiter) oder selbst Per_5
weisungsbefugte Bautätigkeit als longa manus der Bauherrin (MA - vgl. dazu weiter unten) getätigt haben. Mit anderen Worten, die Klägerin macht die gesamtschuldnerische Haftung des beklagten Bauunternehmens geltend, welche die
Rechtsprechung dem Art. 2055 ZGB, auch für die Vertragshaftung, entnimmt6.
Entsprechend besteht das rechtlich relevante Interesse der Beklagten nicht nur ihr
Subunternehmen DI MB (vgl. Dok. Nr. 17 der Beklagten: Werkvertrag
und Rechnung) in den Streit zu rufen, sondern - wenigstens in grundsätzlicher
Hinsicht - auch die anderen Streitberufenen, welche am Bau aufgrund von autonomen
Beauftragungen durch die Klägerin tätig waren. Es wird also auch zu entscheiden sein, ob der Klägerin Forderungen aus besagter gesamtschuldnerischer Haftung
zustehen.
6. Zunächst ist kurz auf die verfahrensrechtlichen Einwände der einzelnen
Streitberufenen einzugehen, welche - wie jetzt aufgezeigt wird - allesamt unbegründet sind. wendet ein, dass aus der im Sinne der Art. 269, Persona_16
11 Abs. 4, und Art. 166 ZPO verspäteten Hinterlegung (07/04/2022) der Zustellung der
Streitausdehnung an ihn (18/03/2022) die Unverfolgbarkeit des Verfahrens folge. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung hat aber schon seit langem festgestellt, dass Art
269, Abs 4, ZPO, lediglich eine Ordnungsfrist vorschreibt, welche auf das weitere
Verfahren keine Auswirkung hat7.
7. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation durch und Persona_5
der mangelnden Aktivlegitimation durch tragen dem Persona_8
Umstand nicht Rechnung, dass die verfahrensrechtlichen Konzepte von Passiv- und
Aktivlegitimation nach Art. 81 ZPO im Lichte der vorgebrachten (bzw. behaupteten)
Rechtsverhältnisse und nicht der wirklich feststellbaren Verhältnisse zu bewerten sind, wie die Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofes im Urteil Nr. 2951 vom
16/02/2016 unmissverständlich klargestellt haben: „Ciò che rileva è la prospettazione
(discorso analogo vale per la simmetrica legittimazione a contraddire, che attiene
alla titolarità passiva dell'azione e che, anch'essa, dipende dalla prospettazione nella
domanda di un soggetto come titolare dell'obbligo o della diversa situazione
soggettiva passiva dedotta in giudizio). Nel caso in cui l'atto introduttivo del giudizio
non indichi, quanto meno implicitamente, l'attore come titolare del diritto di cui si
chiede l'affermazione e il convenuto come titolare della relativa posizione passiva,
l'azione sarà inammissibile”. Es können keine Zweifel bestehen, dass das beklagte
12 Unternehmen, gemessen an seinem Sachvortrag („für den Fall, dass die Fa.
[...]
und Controparte_5 CP_15
“: ), Controparte_16 Controparte_17
aktiv legitimiert ist, im Rahmen der Forderungen gegen NG. Controparte_18
nd Herrn zu erheben und dass beide passiv legitimiert Per_5 Persona_8
sind, sich diesen entgegenzustellen8.
8. Die Beklagte hat ihre Streitverkündigung ausdrücklich mit der gesamtschuldnerische Haftung nach Art. 2055 ZGB begründet. Deshalb ist die von eingewendete Nichtigkeit der Streiteinberufungsklage Persona_8
wegen fehlender Angabe der rechtlichen Begründung gänzlich unbegründet und abzuweisen.
9. Zur inhaltlichen Entscheidung ist es in logischer Hinsicht zweckdienlich zunächst
auf die eventuelle Haftung der Streitberufenen NG. , Persona_5 [...]
und im Regressweg aufgrund der Per_16 Persona_8
entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten AN MB
einzugehen, wobei den unterschiedlichen Positionen der drei Streitberufenen
Rechnung zu tragen ist.
10. Bezüglich der Position des NG. ist zunächst festzustellen, Persona_5
CP_ 8 in diesem Sinne auch neuerdings Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 18435 vom 28 Juni 2023, mit zahlreichen Verweisen auf die vorausgehende Rechtsprechung: “Ora, non v'è dubbio che, secondo la giurisprudenza di questa Corte, (vedi, tra le varie, Cass. n. 14468 del 2008; Cass. n.11284 del 2010; Cass. n. 14177 del 2011; Cass. n. 17092 del 2016; Cass. n. 20721 del 2018; Cass. n. 42035 del 2021) la legitimatio ad causam, attiva e passiva, consiste nella titolarità del potere e del dovere di promuovere o subire un giudizio in ordine al rapporto sostanziale dedotto in causa, mediante la deduzione di fatti in astratto idonei a fondare il diritto azionato, secondo la prospettazione dell'attore, prescindendo dall'effettiva titolarità del rapporto dedotto in causa, con conseguente dovere del giudice di verificarne l'esistenza in ogni stato e grado del procedimento”.
13 dass sein „Einwand der Verjährung und Verwirkung“ (Abschnitt C des
Einlassungsschriftsatzes) unbegründet ist. Die Vereinigten Senate des
Kassationsgerichtshofes haben nämlich mit Urteil Nr. 15781 vom 28/07/2005
festgestellt, dass die Bestimmungen des Art. 2226, Absatz 2, ZGB, zu Verwirkung
und Verjährung im einfachen Werkvertrag auf die geistigen Berufe nicht anwendbar ist9, weshalb nur die zehnjährige Verjährungsfrist aus der vertraglichen Haftung
anwendbar bleibt, welche offensichtlich nicht überschritten ist.
11. Zum Vorliegen einer über die Solidarhaftung der Beklagten einklagbare
Mitverantwortung des Projektanten und Bauleiters sind aber im konkreten Fall zwei
Ausschlussgründe bedeutsam. Zum einen ist auf die Vergleichsvereinbarung zu einer bestimmten Mängelliste zwischen und AN MB vom CP_2
30/01/2017 abzustellen (vgl. Dok Nr. 5 der Beklagten und Nr. 1 - 03 der Klägerin -
vgl. dazu bereits oben Punkt 2). Bei der Ausarbeitung besagter Vereinbarung war mit einbezogen worden10, zusammen mit einem von der Persona_17
Klägerin eigens beauftragter Prüftechniker, NG. . Letzter hat in Parte_2
einem Gutachten mit Datumsangabe 20/09/2016 am fertiggestellten Bau die vorgefundenen Mängel festgestellt und aufgelistet. Sein Gutachten ist dem Vertrag
14 „als Anlage A beiglegt“ worden (vgl. Art. 3 des Vertrages). Da für alle vertragsgegenständlichen Mängel einzig und allein auf die direkte Verantwortung des beklagten Bauunternehmens abgestellt wurde, hat die Klägerin dadurch eindeutig,
wenn auch implizit, darauf verzichtet, für diese Mängel AN haftbar Per_17
zu machen. Für die im Gutachten also bereits aufgelisteten Mängel, welche das
Amtsgutachten vom 30/06/2021 unter Punkt 3 jeweils mit „ja“ („im Gutachten NG.
vom 20.09.2016 enthalten“) kennzeichnet, kann nicht Pt_2 Persona_17
mehr verantwortlich gemacht werden.
12. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin direkt gegen Per_17
keine erhoben hat und deshalb nur die gesamtschuldnerische
[...] CP_21
Haftung des beklagten Bauunternehmens für in Frage kommt. Persona_17
Diesbezüglich gilt es aber zu beachten, dass die Beklagte den Einwand der
Verwirkung und der Verjährung im Sinne des Art. 1667 ZGB und des Art. 1169 ZGB
gestellt hat. In dem Maße, wie die Beklagte aufgrund der eingewandten Verwirkung
bzw. Verjährung von der eigenen Haftung befreit ist, entzieht sie sich auch der gesamtschuldnerische Haftung für . Denn in diesem Fall ist die Persona_17
gesamtschuldnerische Haftung des Art. 2055 ZGB nicht mehr anwendbar, da diese voraussetzt, dass „die schädigende Handlung mehreren Personen zugerechnet
werden kann“ (Art. 2055, Abs. 1, ZGB). Gegen eine von der Haftung befreite Person
kann kein Anspruch, auch nicht in gesamtschuldnerischer Hinsicht, vorgebracht werden.
15 13. Die Position des Streitberufenen MA HE unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht von derjenigen des AN RO. Aus den vorgelegten Dokumenten wird ersichtlich, dass der Streitberufene, Ehemann der
Klägerin („marito della comittente“: Einlassung mit neuem Rechtsanwalt vom
31/08/2022) und Inhaber des geleichlautenden Einzelunternehmens für die
Installation von Heizungs- und Sanitäranlagen (Dok. 11 der Beklagten:
Handelskammerauszug), wenn nicht selbst als Auftraggeber, so zumindest als „longa
manus“ der Klägerin am Bau mit Weisungsbefugnis tätig war. Im Angebot mit
Leistungsverzeichnis des Bauunternehmens vom April 2013 ist der „Bauherr“ als
„ER IR und YR angegeben (Dok. Nr. 1 - 02bis der Klägerin und Per_3
Dok. Nr. 2 der Beklagten). In der E-Mail des Bauleiters zu der Persona_5
Besprechung vom 18/01/2016 werden die „Anwesenden“ wie folgt aufgelistet:
„Hannes ER (Fa. Datz), YR (Bauherr), GE. Per_3 Persona_5
( “ (Dok Nr. 3 der Beklagten). Über den Fortgang des Baues und die CP_14
auftretenden Probleme informierte der Bauleiter (nicht die Bauherrin, sondern)
(vgl. verschiedene Dok Nr. 47 des Streitberufenen Persona_3 CP_22
MA HE). Die schriftliche Vereinbarung vom 14/09/2016 zur
Endabrechnung des Bauvorhabens wird zwischen „Michele YR“ und „ER
(gesetzlicher Vertreter des Bauunternehmens) abgeschlossen, wobei ersterer Per_18
„in Vertretung“ des Bauherrn unterzeichnet (Dok. Nr. 37 der Beklagten). Daraus
folgt, dass für die Handlungen des HE die Klägerin selbst Per_3
16 verantwortlich ist und keine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für den
Streitberufenen denkbar ist.
14. Für die Position des Streitberufenen AU IN, welcher für die
Fliesenlegearbeiten von der Klägerin direkt beauftragt worden war, ist es entscheidend, dass der CH für dessen Werkserfüllung keine
Mitverantwortung an den bestehenden Baumängel festgestellt hat. Damit ist jegliche
Regressforderung seitens der Beklagten grundsätzlich ausgeschlossen. Auf die von eingewandte Verwirkung und Verjährung braucht nicht Persona_8
eingegangen zu werden.
15. Nach den vorausgegangenen Klärungen kann nun auf die Haftungsfrage der
Beklagten (auch in gesamtschuldnerischer Hinsicht) zur streitgegenständlichen
Baumaßnahme näher eingegangen werden. Dabei ist es zweckdienlich der Reihe nach auf die einzelnen vom CH in seinen Gutachten (vollständig im Gutachten
aus dem Beweissicherungsverfahren - teilweise im Gutachten aus vorliegendem
Verfahren) aufgelisteten und in mehrfacher Hinsicht bewerteten fünfzehn Baumängel
einzugehen, wobei gegebenfalls auch die von der Beklagten eingewendeten
Verwirkung und Verjährung einzugehen sein wird, denn diese Einwände betreffen auch die gesamtschuldnerische Haftung von (vgl. oben Punkt Persona_5
12). Diesbezüglich gilt es grundsätzlich festzustellen, dass die bereits in der
Vergleichsvereinbarung vom festgehaltenen und vertraglich geregelten (daher anerkannten) Baumängel sich den genannten Einwänden entziehen. Dass diese
17 Mängel aber die gesamtschuldnerische Haftung für Persona_5
ausschließen, wurde bereits oben dargestellt (vgl. 11). CP_23
16. Bei der nun folgenden Abhandlung zu den einzelnen verfahrensrelevanten
Baumängeln werden die Schlussfolgerungen des CHs in technischer
Hinsicht übernommen und rechtlich bewertet. Zu den wenigen vom CH
offen gelassenen Fragen wird eine begründete Antwort gegeben, insofern sie für die
Falllösung notwendig sind. Man vgl. zu den fünfzehn Schadenspositionen die verschiedenen Tabellen in den beiden Amtsgutachten, welche alle derselben
Nummerierung folgen. Für die „Beschreibungen“ der einzelnen Schadenspositionen
erlaubt man sich auf die Tabellen der Amtsgutachten zu verweisen, welche hier als wiedergegeben gelten.
16.1. Schadensposition Nr. 1: Verzicht der Klägerin (vgl. auch oben Punkt 5)11.
16.2. Schadensposition Nr. 2: Dieser Mangel ist im Gutachten des NG. Pt_2
welches der Vergleichsvereinbarung vom 30.01.2017 beiliegt, nicht enthalten
(Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3). Es handelt sich um einen „ästhetischen
Mangel“ (Amtsgutachten vom 16/12/2024, S. 8)12. Er ist verwirkt, da er im Sinne des
Art. 1667, Abs. 2, ZPO, verspätet angezeigt wurde, d.h. erst im Rahmen der
18 : „NG. Villotti und Controparte_24
Michele YR13 führen durch das Haus und machen auf entsprechende
Unregelmäßigkeiten (Risse, Absenkungen, …) aufmerksam“ (Protokoll des Treffens
vom 31/03/2021: Anlage 3 des Amtsgutachtens im Verfahren 2593/2020). Es ist nicht anzunehmen (Vermutung im Sinne des Art. 2727 ZGB), dass sechzig Tage vor diesem Datum die Risse nicht sichtbar gewesen sind14. Dasselbe gilt aber auch, wenn man der Meinung wäre, dass diese Schadensposition bereits durch den Antrag auf das
Beweissicherungsverfahren 30/07/2020 angezeigt worden sei (immerhin mehr als drei Jahre nach der Vergleichsvereinbarung am 30/01/2017).
16.3. Schadensposition Nr. 3: Der vorhergehende Schaden ist auch deshalb nur als
„ästhetisch“ einzustufen, da das Bestehen des Schadens aus Position Nr. 3, welcher den vorausgehenden Schaden gegebenenfalls erschweren würde, nicht nachgewiesen werden konnte. Der Amtsgutachten kommt zu diesem da er keine erhöhten Per_20
Feuchtigkeitswerte feststellen konnte15. Für den bloß theoretischen (weil unwahrscheinlichen) Fall, dass der betreffende Schaden künftig auftritt, ist die
Bauherrschaft in der Person des MA HE selbst für diesen verantwortlich,
19 wie auch für die daraus folgende Erschwernis der vorausgehenden Position. Denn er hat selbst zugegeben16 teilweise die Dichtungsschlämme anstelle der mit dem
Bauunternehmen vereinbarten Bitumenschweißbahn17 angebracht zu haben. Das
Bauunternehmen selbst konnte kein Interesse daran haben gegen das eigene Angebot
die Bitumenscheißbahn mit der (günstigeren) Dichtungsschlämme zu ersetzen, wohl aber die Bauherrschaft. Außerdem ist davon auszugehen, dass in Persona_3
seiner Funktion als verlängerter Arm der Bauherrschaft gegenüber der Beklagten
weisungsbefugt war und nicht umgekehrt.
16.4. Schadensposition Nr. 4: Ein Schadenersatz aus dieser Position wird von der
Klägerin nicht gefordert, da diese in der von ihr geltend gemachten
Schadenersatzgesamtsumme aus dem Amtsgutachten nicht enthalten ist;
der
CH hat von dieser Schadensposition abgesehen, da die kausale
Rückführung auf die Bautätigkeit der Beklagten nicht nachweisbar ist (vgl. oben
Punkt 5 und Fußnote 4).
16.5. Schadensposition Nr. 5: Für diese Position schließt der CH eine
Verantwortlichkeit der Parteien dieses Verfahren aus.
16.6. Schadensposition Nr. 6: Diese Position ist nicht zu berücksichtigen, da sie bereits in der Vergleichsvereinbarung geregelt wurde18: „Zu Punkt 7): Die Risse im
Industrieboden gelten mit dem Werklohn unter Art. 1 als abgegolten“
20 (Vergleichsvereinbarung, S. 4, Dok. Nr. 5 der Beklagten).
16.7. Schadenspositionen Nr. 7a und 7b: Beide werden vom CH aufgrund ihrer Rissbreite nicht als Mangel Auf jeden Fall wären sie auch Per_21
verwirkt, da sie in der Vergleichsvereinbarung, wie vom CH festgestellt20,
nicht vorgesehen sind.
16.8. Schadensposition Nr. 8: Auch diese Position („Risslänge ca. 1m“:
Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 8) ist verwirkt, da dieser Riss nicht in der Vergleichsvereinbarung enthalten ist21. Es handelt sich um einen ästhetischen
Mangel im Sinne des Art. 1667 ZGB, da er zwar „immer wieder auftreten“ wird
(Amtsgutachten vom 16/12/2924, S.9), aber dem Amtsgutachten keine statische -
funktionelle Auswirkungen auf das Bauwerk entnommen werden können22.
16.9. Schadensposition Nr. 9: Auch diese Position wird vom Amtsgutachten wegen sein derzeitigen Breite nicht als Mangel erachtet23. Auf jeden Fall wäre sie verwirkt,
da nicht in der Vergleichsposition vorgesehen24.
16.10. Schadensposition Nr. 10: Dieser Mangel, bestehend aus Rissen im
Wohnzimmer (Erdgeschoss) und darüberliegendem Zimmer (Obergeschoss), ist im
Gutachten des NG. vom 20/09/2016, welches der Parte_2
21 Vereinbarung vom 30/01/2017 beiliegt, unter Punkt 3 (zusammen mit den
Absenkungen: „(3) Bodensetzungen und Mauerrisse in den ) und unter CP_25
Punkt 4 „Mangelnde Ausführung Planziegel ‚Ziegelwerk '“25 CP_26
aufgeführt und in der Vereinbarung im folgenden Sinn geregelt: „Zu Punkt 4 a) und
b): Hinsichtlich des vorgenommen Verarbeitungssystems versichert die Gand GmbH
die fachgerechte Ausführung und dies wird von Frau ER IR auch akzeptiert.
Für künftige schwere Baumängel, welche auf die von der Fa. Gand GmbH
vorgenommene Verarbeitung sind, behalten sich die Parteien vor, die CP_27
Ursachen zu eruieren und die gesetzlichen Haftungsfragen zu klären, wobei sie sich
sämtliche Ansprüche und Einwände vorbehalten“ (Vergleichsvereinbarung vom
30/01/2017, S. 3). Da der CH lediglich eine geringe Wertminderung von
Euro 224,00 festgestellt hat (vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 10)
und „beim Lokalaugenschein vom 01.10.2024“ festgestellt hat, „dass die Breite des
Risses seit 2019 unverändert geblieben ist“ (Amtsgutachten vom 16/12/2024, S. 9) ist das Vorliegen eines schweren Baumangels auszuschließen, weshalb im Lichte der zitierten Vergleichsvereinbarung kein Schadenersatz geschuldet ist.
16.11. Schadensposition Nr. 11: Für diesen Riss im Badezimmer (Erdgeschoss) gilt angesichts der geringen „Abminderung“ genau dasselbe, was gerade für die
Schadensposition Nr. 10 festgestellt wurde.26
22 16.12. Schadenspositionen Nr. 12a und 12b: Beide werden vom CH
aufgrund ihrer Rissbreite nicht als Mangel angesehen.27 Darüber hinaus würde auch für diese beiden Positionen gelten, was unter 16.10 ausgeführt wurde.28
16.13. Schadensposition Nr. 13: Auch diese Position wird vom CH
aufgrund der Rissbreite nicht als Mangel Grundsätzlich gilt auch für Per_22
diese Position, was unter 16.10 ausgeführt wurde;
die Bezugnahme ist diesmal auf
Punkt 12 des VILLOTTI - Gutachtens30.
16.14. Schadenspositionen 14a und 14b: Diese zwei Positionen, welche die
Absenkung der Fliesenböden in den Bädern (14 a) und in den restlichen Räumen
(14b) betreffen, waren schon in der Vergleichsvereinbarung vom 30.01.2017
vorgesehen.31 Dabei wurden die damals vorhandenen Absenkungen „mit dem
Werklohn unter Artikel 1 als abgegolten betrachtet“ und „jede künftige Absenkung
von bis zu 2 Millimeter zu der beiliegenden Planskizze als gewertet … Erst Per_23
darüberhinausgehende Absenkungen legitimieren Frau ER IR zusätzliche
Ansprüche geltend zu machen“ (Vergleichsvereinbarung vom 30/01/2017, S. 3, Dok.
Nr. 5 der Beklagten). Da der CH bei seinen Messungen für den der Garderobe, der Dusche/WC und des Arbeitszimmers, allesamt im Persona_24
Erdgeschoss gelegen, und für die Bäder im ersten Obergeschoss die Überschreitung
der festgelegten Toleranz von 2 Millimetern festgestellt hat (vgl. rot eingetragene
23 Messresultate des Amtsgutachtens vom 30/06/2021 unter Punkt 6), steht der Klägerin
grundsätzlich für die Mängel in diesen Räume Schadenersatz zu.
16.15. Im Amtsgutachten des Beweissicherungsverfahrens (vgl. Punkt 2, Nr. 14a und
14b) hat der Gutachter drei Verantwortliche namhaft gemacht: DI MB,
und . Im Amtsgutachten zum laufenden Persona_17 Persona_3
Verfahren hat er die Verantwortlichkeiten genauer präzisiert: DI MB
67%, BAULEITUNG 16,5% und HE MA 16,5% (Punkt 2, Nr. 14a und
14b). Bezüglich letzterem hat der CH auf die Stellungnahme des verwiesen und dem Richter die Entscheidung überlassen, „ob es Persona_3
sich um eine Gewerkübernahme handelt und ihm demzufolge eine Verantwortung
zugestanden werden muss“ (Anlage 15, S. 10, zum Amtsgutachten vom 06/12/2024).
Die Verantwortung von 16,5% für wird hiermit bestätigt, da er Persona_3
nach seinen eigenen Ausführungen (vgl. die genannte Anlage 15, S. 10) in den
Unterboden das Produkt „Fonostop Duo“ eingebaut hat;
wenn auch dessen
„Stauchung“ geringer als die anderen Schichten ausfällt, so ist dieses von ihm eingebrachte Material mitursächlich am Absenkungsvorgang. Der Umstand, dass ihm
Verantwortung für welche aber direkt auf die Bauherrin Persona_25
zurückfällt und nicht in die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten, wurde schon weiter oben dargelegt (vgl. 13). Ebenso wurde schon ausgeführt, CP_23
dass für die in der Vergleichsvereinbarung vom 30/01/2017 Persona_5
geregelten Bauschäden nicht haftet (vgl. 11). CP_23
24 16.16. Für die Schadenspositionen 14a und 14b haftet also die Beklagte der Klägerin
gegenüber für ihr Subunternehmen DI MB im Schadensausmaß von
67%, welches als wiederum für denselben Betrag die Beklagte Controparte_9
schadlos zu halten hat. Das Amtsgutachten hat die Schadensposition 14a insgesamt mit Euro 4.468,25 veranschlagt, was für die 67% der DI Euro 2.993,73
ausmacht. Die Schadensposition 14b wird mindestens mit Euro 700,00 und höchstens
mit Euro 2.000,00 bewertet (Amtsgutachten vom 30.06.2021, Punkt 7, Nr. 14a und
14b). Dabei ist die niedere Summe anzuwenden, da die Absenkungen, welche die vertraglich vereinbarte überschreiten, nur den Waschraum Persona_26
(Arbeitszimmer) und die , nicht aber Eingang, und Persona_27 Per_28
Küche32. Für DI MB ergibt sich daher ein Anteil von Euro 469,00.
16.17. Schadensposition Nr. 15: Für die Absenkung der Holzböden kann der Klägerin
kein Schadensersatz auferlegt werden, da dem CH für die Holzböden im
Dachgeschoss „keine Vergleichsangabe“ zur Verfügung standen und er deshalb nicht feststellen konnte, ob die Senkungen die Toleranz von 2 mm übersteigen oder nicht:
„Im Dachgeschoss kann keine Vergleichsangabe durchgeführt werden, da es keine
Messdaten aus dem Jahr 2017 gibt“ (Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 6).
16.18. Schadensposition Nr. 16: Diese letzte Position betriff die Malerarbeiten,
welche als Kollateralschaden durch die Behebung der vorausgehenden
Schadenspositionen erforderlich sind. Da die beiden anerkannten Schadenspositionen
25 14a und 14b nur die , sind keine Malerarbeiten erforderlich. Persona_29
Demnach steht aus dieser Position der Klägerin kein Schadenersatz zu.
17. Es kann also zusammengefasst werden, dass die Beklagte einzig und allein für
das von ihr beauftragte Subunternehmen DI MB im Ausmaß von Euro
3.462,73 plus 10 % technische Spesen (vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021,
vorletzte Seite), also im Gesamtausmaß von Euro 3.809,00 gegenüber der Klägerin
in Pflicht steht. Für sich selbst und aus dem Titel der gesamtschuldnerischen Haftung
für Dritte schuldet sie keinen Schadenersatz. Dieser Summe sind noch die gesetzlichen Zinsen und die Aufwertung ab dem Datum des Amtsgutachtens im
Beweissicherungsverfahren, d.h. ab dem 30/06/2021 (da die Aufwendungen zur
Schadensbehebung sich auf dieses Datum beziehen) bis zum Datum des Urteils
hinzuzufügen, und nur mehr die gesetzlichen Zinsen bis zur effektiven Bezahlung,
wenn auch die Klägerin beides nicht beantragt hat33. Denn die konsolidierte
Rechtsprechung des Höchstgerichts weist den Richter an, gesetzliche Zinsen und
Aufwertung auch ohne ausdrücklichen Antrag anzuerkennen, da sie integrierte
Bestandteile des Schadenersatzantrages sind34.
18. Dem Antrag der Beklagten auf vollständige Schadloshaltung durch die 33 Die erhöhten Verzugszinsen ab Klageerhebung im Sinne des Art. 1284, Abs. 4, ZGB, stehen ohne ausdrücklichen Antrag nicht zu: Vgl. Kassationsgerichtshof, Sektion III, Beschluss Nr. 3499 vom 11/02/2025: „Le SS.UU. di questa Corte, con la sentenza 7 maggio 2024 n. 12449, pronunciando ai sensi dell'art. 363 bis c.p.c., hanno affermato un principio così riassumibile: la condanna al pagamento degli interessi “maggiorati” va chiesta espressamente, ed espressamente dichiarata in sentenza. In mancanza di espressa domanda il giudice non ha l'obbligo di provvedere”. 34 Vgl. ex multis Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 26929 vom 17/10/2024 in einem Fall zu Wohnungsmängel: “Ne consegue che nella domanda di risarcimento del danno per fatto illecito è sempre implicitamente inclusa anche la richiesta di riconoscimento, sia degli interessi compensativi, sia della rivalutazione monetaria- quali componenti indispensabili del risarcimento, tra loro concorrenti attesa la diversità delle rispettive funzioni ed il giudice di merito deve attribuire gli uni e l'altra anche se non espressamente richiesti, pure in grado di appello, senza per ciò incorrere in ultrapetizione (Cassazione civile sez. II, 10/12/2021, n.39376; Cassazione civile sez. III, 04/11/2020, n.24468)”
26 Streitberufene DI MB ist im Lichte der Ergebnisse der beiden
Amtsgutachten zu entsprechen, da dieses Subunternehmen für die Bodensenkungen
der Fliesenböden (Schadenspositionen 14a und 14b) für die entsprechende
Schadenssumme verantwortlich ist.
19. Zu den Verfahrenskosten ist wie folgt zu entscheiden: Da die Klägerin bezüglich
der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für die Dritten am Bau völlig
unterlegen ist, von der Vielzahl an Schadenspositionen lediglich zwei anerkannt bekommen hat und auch das für sie bessere Vergleichsangebot des Richters, welcher dieser den persönlich anwesenden Parteien am 14/04/2025 unterbreitet hat, in ihren
Schriftnoten vom 07/05/2025 abgelehnt hat, ist die vollständige Kostenaufhebung
zwischen ihr und der Beklagten, auch was das Beweissicherungsverfahren betrifft,
gerechtfertigt. Ebenso ist es gerechtfertigt, ihr die Kosten für die beiden
Amtsgutachten aufzuerlegen.
20. Die Klägerin ist auch gegenüber den Streitberufenen und Persona_16
unterlegen, da sie mit ihrer unbegründeten auf die Persona_5 CP_21
gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit deren Streiteinberufung auch die
Verteidigungstätigkeit derselben notwendig gemacht hat. Gegenüber
[...]
ist die Kostenaufhebung angesagt, da dieser in inhaltlicher Hinsicht die Per_16
Interessen der Klägerin vertreten hat (anfänglich ist er im Verfahren auch von derselben Rechtsanwältin vertreten worden). An hingegen Persona_5
muss die Klägerin die Verfahrenskosten ersetzten, sei es für das
27 Beweissicherungsverfahren als auch für das vorliegende Verfahren. Die Bezifferung
der Kosten, welche im Urteilsspruch angegeben sind, ergeht in Anwendung des
Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014 (Anwaltstarifordnung
in geltender Fassung) von Euro 1.101 bis zu Euro 5.200,00 (für das
Beweissicherungsverfahren: bis zu Euro 5.200), welcher dem decisum entspricht35,
wobei für die vorgesehenen drei Verfahrensphasen im Beweissicherungsverfahren
und den vier Verfahrensphasen im Hauptverfahren jeweils die mittleren Werte
berücksichtigt werden. Von einem Mehrparteienzuschlag wird abgesehen, da
(mit Ausnahme gegen welcher aber Persona_5 Persona_3
zusammen mit der Klägerin einheitliche Interessen vertrat) nicht gegen andere
Parteien als der Klägerin einen zu berücksichtigenden Verteidigungsaufwand hatte.
Die Auslagen für den Parteigutachten (und Bürokollegen) GE. Per_30
werden im Sinne des Art. 92, Abs. 1, ZPO, auf Euro 3.000,00 begrenzt.
[...]
21. Da die Streitberufene DI MB gegen die Beklagte unterlegen ist, hat sie die der Beklagten erwachsenen Verfahrenskosten, sei es im
Beweissicherungsverfahren als auch im Hauptverfahren, zu ersetzen. Die Bezifferung
der Kosten, wiederum im Urteilsspruch angegeben, erfolgt nach denselben Kriterien
wie im vorhergehenden Punkt. Da sich die Kosten nur auf die DI MB -
Position beziehen wird von einem Mehrparteienzuschlag abgesehen. Wiederum
28 werden die Auslagen für den AC NG. auf Persona_31
Euro 3.000,00 beschränkt. Die weiteren Barauslagen, welche mit der
Streitausdehnung auf die DI MB einhergehen, machen
(Einheitsbeiträge) Euro 1.018,00 aus.
22. Der Streitberufene ist gegen die Beklagte siegreich Persona_8
hervorgegangen (nicht gegen die Klägerin, welche der Beklagten gegenüber aus der gesamtschuldnerischen Haftung für unter direkter Persona_8
Bezugnahme auf die beiden Amtsgutachten nichts gefordert hat). Die Beklagte hat also die Verfahrenskosten betreffend das Hauptverfahren (für das
Beweissicherungsverfahren wurde nicht in den Streit Persona_8
gerufen) zu bezahlen. Die Festlegung derselben, wiederum im Urteilsspruch
angegeben, folgt zu demselben Werteabschnitt wie in den beiden vorhergehenden
Punkten. Da die Verteidigung des AU IN unter Bezugnahme
auf die beiden Amtsgutachten, welche keine Mitschuld für ihn vorsahen, einfach war,
werden für die Verfahrensphasen die Mindestwerte angegeben und wiederum von dem Mehrparteienzuschlag abgesehen. Die beantragte Erhöhung wegen Verlinkung
der Dokumente wird nicht gewährt, da keine Verlinkung . Die Auslage für Per_32
seinen AC NG. (nur im Hauptverfahren tätig) wird Persona_33
auf Euro 1.000,00 begrenzt.
URTEILSSPRUCH
29 Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher Zusammensetzung zu
Recht:
1. Der verfahrensrechtliche Einwand des Streitberufenen MA EL auf
Unverfolgbarkeit des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Die verfahrensrechtlichen Einwände der mangelnden Passivlegitimation des
Streitberufenen NG. und der mangelnden Aktivlegitimation Persona_34
des Streitberufenen AU IN werden abgewiesen.
3. Der verfahrensrechtliche Einwand der fehlenden rechtlichen Begründung der
Streiteinberufung, eingebracht von , wird abgewiesen. Persona_8
4. Die Beklagte AN MB wird verurteilt, an die Klägerin als CP_2
Schadenersatz für die Bodensenkungen der Fliesenböden über die Toleranzgrenze
hinaus den Betrag von Euro 3.809,00 zu bezahlen, zuzüglich der Aufwertung und der gesetzlichen Zinsen ab dem 30/06/2021 bis zum Datum dieses Urteils und ab diesem
Datum nur mehr zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur Bezahlung.
5. Die Streitberufene DI MB wird verurteilt, die Beklagte AN
MB für alles schadlos zu halten, was sie aufgrund der Verurteilung im vorhergehenden Punkt an die Klägerin GG IT zahlen muss.
6. Die Verfahrenskosten zwischen der Klägerin GG IT und der AN
MB werden zur Gänze aufgehoben. Ebenso jene zwischen der Klägerin GG
IT und dem Streitberufenen MA HE.
30 7. Die Klägerin GG trägt die Kosten für die im CP_2 CP_29
Beweissicherungsverfahren und im Hauptverfahren.
8. Die Klägerin GG IT wird verurteilt dem Streitberufenen Per_5
Verfahrenskosten in Höhe von Euro 4.889,00 (Euro 2.337,00 für das
[...]
Beweissicherungsverfahren und Euro 2.552,00 für das Hauptverfahren) für Entgelt
und Euro 3.000,00 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner Spesen (15%),
AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
9. Die Streitberufene DI MB wird verurteilt der AN CP_11
MB Verfahrenskosten in Höhe von Euro 4.889,00 (Euro 2.337,00 für das
Beweissicherungsverfahren und Euro 2.552,00 für das Hauptverfahren) für Entgelt
und Euro 4.018,00 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner Spesen (15%),
AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
10. Die Beklagte AN MB wird verurteilt dem Streitberufenen
Verfahrenskosten in Höhe von Euro 1.278,00 (nur Persona_8
Hauptverfahren) für Entgelt und Euro 1.000,00 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl.
allgemeiner Spesen (15%), AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
Ergangen in Bozen (BZ), am 26/06/2025, anlässlich der Verhandlung in Schriftform
vom 25/06/2025.
[...]
Controparte_30
31 (digitale Unterschrift)
32 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Im Vertrag werden die Bauarbeiten wie folgt präzisiert bzw. eingeschränkt: „Die Baufirma wird mit der Erstellung folgender Arbeiten beauftragt: • Aushubarbeiten • Betonarbeiten • Maurerarbeiten • Verputzarbeiten • Isolierarbeiten • Estriche“ (Dok. Nr. 1 - 02 der Klägerin). 2 Vgl. aus den Prämissen der Vergleichsvereinbarung: „Nach Durchführung der Bauarbeiten machte Frau ER CP_2 Mängel in Bezug auf verschiedene Bauarbeiten geltend“; der Vereinbarung sind „Beanstandungen von Seiten des Bauherrn“ mit dem Datum 20/09/2016 in Form eines Gutachtens des NG. beigelegt. Parte_2 3 Die Fragestellung Nr. 6 zu den Malerarbeiten ist für das Urteil, wie weiter unten ausgeführt wird, nicht relevant. 4 Es handelt sich um die Schadensposition 4: „Feuchtigkeitsflecken an der Unterseite der Decke im Kellergeschoss“, welche vom CH in die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzsumme nicht aufgenommen worden ist (vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, vorletzte Seite), da der Kausalzusammenhang mit den Baumeisterarbeiten nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. Amtsgutachten vom 16/12/2024 unter Punkt 2). 5 Die genannten Summen lauten in den jeweiligen Anträgen auf Euro 72.341,31 bzw. Euro 67.341,31, da diesen noch die Spesen für den AC (Euro 7.536,67) und CH (Euro 4.003,58) hinzugefügt wurden. 6 bzw. ex multis Controparte_13 CP_14 Kassationsgerichtshof, Sektion II, Verordnung Nr. 8776 vom 03/04/2024: „In tema di contratto di appalto, il vincolo di responsabilità solidale fra l'appaltatore ed il progettista e direttore dei lavori, i cui rispettivi inadempimenti abbiano concorso in modo efficiente a produrre il danno risentito dal committente, trova fondamento nel principio di cui all'art. 2055 c.c., il quale, anche se dettato in tema di responsabilità extracontrattuale, si estende all'ipotesi in cui taluno degli autori del danno debba rispondere a titolo di responsabilità contrattuale (Cass. Sez. 2, Sentenza n. 18289 del 03/09/2020)”. 7 Vgl. Kassationsgerichtshof, Sektion III, Urteil Nr. 3441vom 26/05/2080: “Il termine (di dieci giorni dalla notificazione) stabilito dallo ultimo comma dell'art 269 cod proc civ per il deposito dell'atto di citazione del terzo chiamato in causa ha, a differenza di quello previsto per la costituzione dell'attore, natura ordinatoria, anche nel caso in cui il terzo sia chiamato ad integrazione del contraddittorio e, pertanto, la sua inosservanza non incide sulla regolarità del rapporto processuale”. 9 Vgl. “Le disposizioni dell'art. 2226 cod. civ., in tema di decadenza e Controparte_19 prescrizione dell'azione di garanzia per vizi dell'opera, sono inapplicabili alla prestazione d'opera intellettuale, ed in particolare alla prestazione del professionista che abbia assunto l'obbligazione della redazione di un progetto di ingegneria o della direzione dei lavori, ovvero l'uno e l'altro compito, attesa l'eterogeneità della prestazione rispetto a quella manuale, cui si riferisce l'art. 2226 cod. civ., norma che perciò non è da considerare tra quelle richiamate dall'art. 2230 dello stesso codice”. 10 Im Vertrag steht: „Infolge fanden mehrere Treffen zwischen den Parteien und dem Prüftechniker NG. statt. Im Pt_2 Beisein des Projektanten, Statikers bzw. und des beauftragten Prüftechnikers NG. Controparte_20
, gab es Aussprachen und Abklärungen und schlussendlich erklärten sich die beiden anwesenden Parte_2 Parteien am 14.09.2016 bereit (siehe Anlage A), die Sache gütlich zu bereinigen“. 11 Aus den Schriftnoten der Klägerin vom 13/01/2025: “Per il resto il procuratore di parte attrice si riporta a quanto dedotto ed eccepito nei propri scritti difensivi e alle osservazioni presentate dal proprio CTP ed insiste nell'accoglimento delle conclusioni formulate nella memoria ex art. 183, comma 6, n. 1) c.p.c. così come modificate in forza della rinuncia alle istanze risarcitorie relative al vizio denominato “Feuchtigkeit im Boden im Kellergeschoss im Bereich der Tür der Büros sowie aufsteigende Feuchtigkeit an den Laibungen der Tür zum Büro” e indicato al n. 1 della tabella presente a pag. 18 della CTU del 30.06.2021”. 12 Vgl. Amtsgutachten vom 16/12/2024, S. 8: „Die Kerbrisse selbst stellen im Falle von trockenen Außenwänden, einen ästhetischen Mangel dar, für den eine Wertminderung zu berücksichtigen ist“ und auf S. 4 steht dazu: „Es handelt sich um Wände in einem Kellergeschoss und nicht um einen . Während der Lokalaugenscheine konnte keine Per_19 Feuchtigkeit im Inneren festgestellt werden. Die erdanliegenden Außenseiten der Kellerwände sind nicht zugänglich”. 13 Auch hier als Bauherr bzw. als Vertreter der Bauherrin. 14 Man bedenke, dass die Beweispflicht zur rechtzeitigen Mängelanzeige der Bauherrin obliegt: Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 14132 vom 24/05/2021: “E', d'altronde, consolidato il principio secondo cui 'in tema di appalto, allorché l'appaltatore eccepisca la decadenza del committente dalla garanzia di cui all'articolo 1667 c.c., per i vizi dell'opera, incombe su questi l'onere di dimostrare di averli tempestivamente denunziati, costituendo tale denuncia una condizione dell'azione' (Cass. n. 10579 del 2012; cfr. Cass. n. 25761 del 2015)”. 15 Vgl. Amtsgutachten vom, 16/12/2024, S. 8: „Laut Feuchtigkeitsmessungen vom 08.10.2024 weisen diese Außenwände gegen Erdreich im Kellergeschoss im Innenbereich, keine erhöhten Feuchtigkeitswerte auf. Die Abdichtung der Außenwand gegen Feuchtigkeit, wurden nicht wie geplant mit einer 4mm starken Bitumenschweißbahn, sondern mit einer bituminösen Dichtungsschlämme ausgeführt, die nicht sämtliche Bewegungen des Bauteils aufnehmen kann und ggf. auch reißen kann. Diese Arbeiten wurden teilweise von Hr. YR selbst ausgeführt. Per_3 Solange die ausgeführte Feuchtigkeitsisolierung funktioniert und die Wände trocken bleiben, kann der Mangel in Punkt 2 als “ästhetischer” Mangel angesehen werden. In diesem Fall kann die “nicht planmäßig ausgeführte Abdichtung der Außenwand gegen Erdreich im Kellergeschoss” nicht als Mangel betrachtet werden“. 16 Vgl. die Stellungnahme des ACs NG. (Anlage 14 des Amtsgutachten im Pt_2 Beweissicherungsverfahren: „Herr hat einen Abschnitt des Anstriches der Dichtungsschlämme unter Persona_3 Weisung (Art und Weise, Menge Dichtungsschlämme, …) gemeinsam mit der Baufirma durchgeführt“. 17 Vgl. Angebot des Bauunternehmens, welche unter den Positionen 02.11.03.01 und 02.11.03.01A Bitumenschweißbahnen mit den entsprechenden Preisangaben ausdrücklich vorsah: Dok. Nr. 2 der Beklagten, S.13f. 18 Wie vom CH festgestellt wurde: vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 6. 19 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 7a und 7b, beides Male mit folgender Bewertung: „Aufgrund der derzeitigen Breite des Risses, kann dieser nicht als Mangel angesehen werden“; entsprechend sieht der CH für diese beiden Mängel keinen Schadenersatz vor. 20 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 7a und 7b. 21 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 8. 22 Entsprechend schlägt der CH lediglich eine „Abminderung“ vor, welche zudem niedrig ausfällt (Euro 420,00). Leider hat es der CH bezüglich dieser Position unterlassen, eine klare Einstufung als schwerer oder ästhetischer Mangel vorzunehmen, welche anhand der festgestellten Mängelmerkmale vom Richter zu treffen ist. 23 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 9: „Aufgrund der derzeitigen Breite des Risses, kann dieser nicht als Mangel angesehen werden“; entsprechend sieht der CH auch keinen Schadenersatz vor. 24 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 9. 25 Vgl. , S. 8, integrierender Bestandteil der Vergleichsvereinbarung vom 30/01/2017: Dok. Nr. Controparte_28 5 der Beklagten;
die Bezugnahme auf Punkt 4 des VILLOTTI - Gutachtens ist dem Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 10, zu entnehmen. 26 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 11 und Punkt 7, Nr. 11 (Abminderung von lediglich Euro 112,00). 27 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 12a und 12b. 28 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 12a und 12b. 29 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 7, Nr. 13. 30 Vgl. Amtsgutachten vom 30/06/2021, Punkt 3, Nr. 13. 31 Vgl. das , integrierender Bestandteil der Vergleichsvereinbarung vom 30/01/2017, Dok. Nr. 5 Controparte_28 der Beklagten, unter Nr. 3 zu den „Bodensetzungen“. 32 Man vgl. die rot hervorgehobenen Messungen unter Punkt 6 des Amtsgutachtens aus dem Beweissicherungsverfahren vom 30/06/2021und die Klärungen zu Minimal- und Maximalbetrag auf S. 11 des Amtsgutachtens vom 16/12/2024. 35 Nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Kriterium des decisum dem des disputatum bei teilweiser Anerkennung des Antrags zu bevorzugen: „In caso di accoglimento solo in parte della domanda ovvero di parziale accoglimento dell'impugnazione, il giudice deve considerare il contenuto effettivo della sua decisione (criterio del 'decisum')” (Kassationsgerichtshof, Vereinigte Senate, Urteil Nr. 19014 vom 11/09/2007); vgl. für eine zeitnahe Anwendung dieses Rechtsprinzips: Kassationsgerichtshof, Sektion III, Beschluss Nr. 572 des 09/01/2025.