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Sentenza 8 aprile 2025
Sentenza 8 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 08/04/2025, n. 242 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 242 |
| Data del deposito : | 8 aprile 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 509/2025 A.V.
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_2
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
Tschager - berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
Per_1
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 509 / 2025 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
Per
vertreten und verteidigt durch , Persona_2 Persona_4
laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
und
Per
, vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht Parte_5 Persona_5
welche aus den Akten hervorgeht;
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_2
Seite 1 von 4 erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen rechtlich keine
Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_6
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Pfalzen (BZ) am 07/09/1996
[...]
geboren am 30/07/1968 in ), Parte_7 Persona_6
und
, geboren am 04/06/1969 in ), Parte_5 Persona_6
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Pfalzen (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 6, Teil II, Serie
A, des Jahres 1996 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
Seite 2 von 4 1. Die Familienwohnung m.A. 14 der Bp. 1267 E.ZI. 1434/II in KG bleibt definitiv der Per_6
Ehefrau ON NO zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen.
2. EL verpflichtet sich, sich an den Unterhaltskosten für die Tochter IO Per_2
MM durch die Zahlung des ordentlichen Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Kindesmutter
ON NO in monatlich €uro 471,40 (vierhunderteinundsiebzig/40), zu beteiligen. Per_7
Der genannte Betrag ist innerhalb des zehnten Tages eines jeden Monats fällig und unterliegt der jährlichen automatischen Aufwertung entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten der
Autonomen Provinz Bozen, wie vom Landesamt für Statistik festgelegt. Die erste Aufwertung erfolgt im August 2025 mit Basis Juli 2024.
3. Die Ehegatten tragen die außerordentlichen Spesen betreffend die Tochter IO gemeinsam im Ausmaß von 60% zu Lasten von Herrn MM und 40% zu Lasten von AU NO. Mit inbegriffen sind die Kosten für ärztliche Leistungen die nicht von Sanitätsbetrieb übernommen werden, die Kosten für schulische, weiterbildnerische und berufliche Ausbildung sowie für
Freizeitund sportliche Aktivitäten, die Parteien beziehen sich auf das Protokoll dieses
Landesgerichts vom 06.09.2018. Sämtliche Ausgaben für anfallende außerordentliche Kosten werden in jedem Fall vorher zwischen den Eltern abgesprochen und die jeweiligen Spesenbelege sind vorzulegen.
4. Die etwaigen Steuerfreibeträge für die Tochter werden von den Eltern je zur Hälfte in
Anspruch genommen. Die öffentlichen Beihilfen werden ausschließlich von der Kindesmutter
ON NO in Anspruch genommen.
5. Herr MM zahlt innerhalb des zehnten Tages eines jeden Monats an AU NO aus dem
Titel des Ehegattenunterhaltes den monatlichen Betrag von Euro 58,90 (achtundfünfzig/90) mit automatischer jährlicher Anpassung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten laut ASTAT –
Index der Autonomen Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Monat August 2025 (mit Basis
Juli 2024).
6. bzw. Registrierung des gegenständlichen Ehescheidungsurteils Parte_8
erklären die Ehegatten, dass die Übertragung im Sinne des Art. 19 des Gesetzes vom 06.03.1987
Seite 3 von 4 Nr. 74 und lt. Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 154 vom 10.05.1999) gebühren- und steuerfrei erfolgt.
7. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden zwischen den Parteien kompensiert;
jede
Partei bezahlt ihren eigenen Anwalt und die Anwälte verzichten auf die Kostensolidarität im
Sinne des Art. 13 der B.O.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 03/04/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
Seite 4 von 4
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 509/2025 A.V.
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_2
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
Tschager - berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
Per_1
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 509 / 2025 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
Per
vertreten und verteidigt durch , Persona_2 Persona_4
laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
und
Per
, vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht Parte_5 Persona_5
welche aus den Akten hervorgeht;
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_2
Seite 1 von 4 erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen rechtlich keine
Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_6
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Pfalzen (BZ) am 07/09/1996
[...]
geboren am 30/07/1968 in ), Parte_7 Persona_6
und
, geboren am 04/06/1969 in ), Parte_5 Persona_6
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Pfalzen (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 6, Teil II, Serie
A, des Jahres 1996 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
Seite 2 von 4 1. Die Familienwohnung m.A. 14 der Bp. 1267 E.ZI. 1434/II in KG bleibt definitiv der Per_6
Ehefrau ON NO zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen.
2. EL verpflichtet sich, sich an den Unterhaltskosten für die Tochter IO Per_2
MM durch die Zahlung des ordentlichen Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Kindesmutter
ON NO in monatlich €uro 471,40 (vierhunderteinundsiebzig/40), zu beteiligen. Per_7
Der genannte Betrag ist innerhalb des zehnten Tages eines jeden Monats fällig und unterliegt der jährlichen automatischen Aufwertung entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten der
Autonomen Provinz Bozen, wie vom Landesamt für Statistik festgelegt. Die erste Aufwertung erfolgt im August 2025 mit Basis Juli 2024.
3. Die Ehegatten tragen die außerordentlichen Spesen betreffend die Tochter IO gemeinsam im Ausmaß von 60% zu Lasten von Herrn MM und 40% zu Lasten von AU NO. Mit inbegriffen sind die Kosten für ärztliche Leistungen die nicht von Sanitätsbetrieb übernommen werden, die Kosten für schulische, weiterbildnerische und berufliche Ausbildung sowie für
Freizeitund sportliche Aktivitäten, die Parteien beziehen sich auf das Protokoll dieses
Landesgerichts vom 06.09.2018. Sämtliche Ausgaben für anfallende außerordentliche Kosten werden in jedem Fall vorher zwischen den Eltern abgesprochen und die jeweiligen Spesenbelege sind vorzulegen.
4. Die etwaigen Steuerfreibeträge für die Tochter werden von den Eltern je zur Hälfte in
Anspruch genommen. Die öffentlichen Beihilfen werden ausschließlich von der Kindesmutter
ON NO in Anspruch genommen.
5. Herr MM zahlt innerhalb des zehnten Tages eines jeden Monats an AU NO aus dem
Titel des Ehegattenunterhaltes den monatlichen Betrag von Euro 58,90 (achtundfünfzig/90) mit automatischer jährlicher Anpassung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten laut ASTAT –
Index der Autonomen Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Monat August 2025 (mit Basis
Juli 2024).
6. bzw. Registrierung des gegenständlichen Ehescheidungsurteils Parte_8
erklären die Ehegatten, dass die Übertragung im Sinne des Art. 19 des Gesetzes vom 06.03.1987
Seite 3 von 4 Nr. 74 und lt. Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 154 vom 10.05.1999) gebühren- und steuerfrei erfolgt.
7. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden zwischen den Parteien kompensiert;
jede
Partei bezahlt ihren eigenen Anwalt und die Anwälte verzichten auf die Kostensolidarität im
Sinne des Art. 13 der B.O.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 03/04/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
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