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Sentenza 4 marzo 2025
Sentenza 4 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/03/2025, n. 242 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 242 |
| Data del deposito : | 4 marzo 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 1861/2024
[...]
Parte_1
Das Landesgericht , zusammengesetzt wie folgt: Pt_1
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Persona_3 Per_4
Dr. - Persona_5 Per_4
unter Allg. Reg. Nr. 1861 / 2024 Parte_2
folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
vertreten und verteidigt, laut Parte_3
Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, durch RA
, Zustellungsbevollmächtigter; Parte_4
1 - antragstellende Partei -
und
, sàumig; Persona_6
- Antragsgegner -
mit dem Beitritt des STAATSANWALTES AM
LANDESGERICHT BOZEN
- dem Streit beigetretene Partei -
In der Streitsache: Antrag auf Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt minderjähriger Kinder nach
Artt. 337-bis ff zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN:
des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers:
„Möge das Landesgericht Bozen, bei Abweisung aller
anders lautenden Anträge:
- den minderjährigen Sohn GR JO, geboren 07.02.2021 in
Bruneck, der alleinigen der Kindesmutter anvertrauen, und Per_7
2 jedenfalls erfügen, dass sämtliche Entscheidungen sanitärer bzw.
sämtliche Anträge für oder Controparte_1 Persona_8
und sämtliche Kontakte zum Kindergarten, der Schulen, Per_9
den öffentlichen Körperschaften und Vereinen ausschließlich der
Mutter zustehen;
- verfügen, dass der gemeinsame Sohn GR JO
ausschließlich bei der Kindesmutter untergebracht wird.
- Herrn verpflichten, ab Einleitung des Persona_6
gegenständlichen Verfahrens, an RA BA als Parte_3
monatlichen Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn
JO den Betrag von € 400,00 zu bezahlen, wobei der Parte_3
Unterhaltsbeitrag innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats zu
zahlen ist und der automatischen jährlichen Anpassung an die
Steigerung der Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index der
Autonomen Provinz Bozen, mit erster Aufwertung am 1. Juli 2025
und weiterer Aufwertung am 1. Juli eines jeden weiteren Jahres
unterliegt.
- Herrn verpflichten, die Hälfte der für den Sohn Persona_6
anfallenden außerordentlichen Spesen (einschließlich der Spesen für
die Kinderbetreuung, KITA, usw.) zu übernehmen, wohingegen
RA GR BA den restlichen Anteil übernimmt;
3 - festlegen, dass alle öffentliche Beiträge für den Sohn, und dabei
insbesondere das einheitliche nationale Familiengeld (sog. „assegno
unico universale“) zur Gänze der Kindesmutter zustehen;
- allfällige Steuerfreibeträge können weiterhin ausschließlich von
RA GR geltend gemacht werden, wie bereits in der
Vergangenheit vereinbart;
- sämtliche Prozess- und Anwaltskosten zu Lasten des
Antragsgegners„;
des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Annahme der von der
antragstellenden Partei vorgelegten Schlussanträge“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Antrag, mit Ausnahme der Hòhe des beantragten
Unterhaltsbeitrages, wird angenommen, wobei festgestellt werden muss, dass der Antrag bezüglich des Besuchsrechtes
zu Gunsten des Vaters – so wie im Antrag gestellt – bei der
Stellung der Schlussanträge bei der Verhandlung vom
12.11.2024 anscheindned “vergessen” wurde und diesbezüglich trotzdem verfügt wird.
4 In Bezug auf den Antrag auf Anvertrauung des Sohnes
der alleinigen Obsorge der Kindesmutter, gelten die
Ausführungen der Antragstellerin bezüglich der Abbrechung
der Kontakte zum gemeinsamen Sohn auch durch das
Benehmen des Beklagten in diesem Verfahren als bewiesen,
da er, trotz regelmäßiger Zustellung des Antrages, säumig
geblieben ist.
Das Kind wird also ausschließlich bei der Kindesmutter
untergebracht.
Das Besuchsrecht wird dem Beklagten anerkannt und wird nach Absprache mit der Kindesmutter ausgeübt.
Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn wird auf monatlich €
350,00 festgesetzt, dies in Anbetracht des potentiellen
Einkommen des Beklagten und seiner neuen Vaterschaft
(Anlage 3).
Der Unterhaltsbeitrag – der jährlich aufzuwerten ist - ist ab der Einreichung des Antrages geschuldet. Eventuelle
werden in Raten von je € 100,00 bis zur Controparte_2
Auszahlung bezahlt.
5 Die für den Sohn anfallenden außerordentlichen Spesen
(einschließlich der Spesen für die Kinderbetreuung, KITA,
usw.) werden von beiden Eltern zur Hälfte übernommen.
Den restlichen Anträge wird stattgegeben.
Der Verfahrensablauf rechtvertigt die Veurteilung des
Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten (Studium der
Sache € 919,00, Einleitung € 777,00, Abwicklung € 840,00,
Entscheidungsphase € 850,00).
Parte_5
befindet das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender
Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artt. 337-bis ff und 737 ff
ZPO;
wie folgt:
1. der minderjährige , geboren am Controparte_4
07.02.2021 in Bruneck, wird der alleinigen Obsorge der
Kindesmutter anvertraut;
sämtliche Entscheidungen sanitärer
bzw. sämtliche Anträge für Controparte_1
6 oder Reisepass und sämtliche Kontakte zum Persona_8
Kindergarten, der Schulen, den öffentlichen Körperschaften
und Vereinen stehen ausschließlich der Mutter zu;
2. der gemeinsame Sohn GR JO wird ausschließlich
bei der Kindesmutter untergebracht;
3. das Besuchsrecht zu seinem Sohn JO wird von Herrn
nach Absprache mit der Kindesmutter Persona_6
ausgeübt;
4. Herr ist verpflichtet, ab Juli 2024, an RA Persona_6
GR BA als monatlichen Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen den Betrag von € 350,00 Controparte_4
zu bezahlen, wobei der Unterhaltsbeitrag innerhalb des 5.
Tages eines jeden Monats zu zahlen ist und der automatischen jährlichen Anpassung an die Steigerung der
Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index der Autonomen
Provinz Bozen, mit erster Aufwertung am 5. Juli 2025 und weiterer Aufwertung am 1. Juli eines jeden weiteren Jahres
unterliegt; eventuelle Zahlungsrückstände werden in Raten
von je € 100,00 bis zur Auszahlung bezahlt;
7 5. Herr ist verpflichtet, die Hälfte der für den Persona_6
Sohn anfallenden außerordentlichen Spesen (einschließlich
der Spesen für die Kinderbetreuung, KITA, usw.) zu
übernehmen, wohingegen RA den Parte_3
restlichen Anteil übernimmt;
6. alle öffentliche Beiträge für den Sohn, und dabei insbesondere das einheitliche nationale Familiengeld (sog.
„assegno unico universale“) stehen zur Gänze der
Kindesmutter zu;
7. allfällige Steuerfreibeträge können weiterhin ausschließlich
von RA GR geltend gemacht werden;
verurteilt
AY LA zur Tragung der Prozesskosten, die für Spesen
in € 0,00 und für Honorare in € 3.386,00 liquidiert werden,
zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und laut Controparte_5 CP_6
So befunden in , am 03/03/2025 Pt_1
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
8
[...]
Parte_1
Das Landesgericht , zusammengesetzt wie folgt: Pt_1
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Persona_3 Per_4
Dr. - Persona_5 Per_4
unter Allg. Reg. Nr. 1861 / 2024 Parte_2
folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
vertreten und verteidigt, laut Parte_3
Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, durch RA
, Zustellungsbevollmächtigter; Parte_4
1 - antragstellende Partei -
und
, sàumig; Persona_6
- Antragsgegner -
mit dem Beitritt des STAATSANWALTES AM
LANDESGERICHT BOZEN
- dem Streit beigetretene Partei -
In der Streitsache: Antrag auf Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt minderjähriger Kinder nach
Artt. 337-bis ff zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN:
des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers:
„Möge das Landesgericht Bozen, bei Abweisung aller
anders lautenden Anträge:
- den minderjährigen Sohn GR JO, geboren 07.02.2021 in
Bruneck, der alleinigen der Kindesmutter anvertrauen, und Per_7
2 jedenfalls erfügen, dass sämtliche Entscheidungen sanitärer bzw.
sämtliche Anträge für oder Controparte_1 Persona_8
und sämtliche Kontakte zum Kindergarten, der Schulen, Per_9
den öffentlichen Körperschaften und Vereinen ausschließlich der
Mutter zustehen;
- verfügen, dass der gemeinsame Sohn GR JO
ausschließlich bei der Kindesmutter untergebracht wird.
- Herrn verpflichten, ab Einleitung des Persona_6
gegenständlichen Verfahrens, an RA BA als Parte_3
monatlichen Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn
JO den Betrag von € 400,00 zu bezahlen, wobei der Parte_3
Unterhaltsbeitrag innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats zu
zahlen ist und der automatischen jährlichen Anpassung an die
Steigerung der Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index der
Autonomen Provinz Bozen, mit erster Aufwertung am 1. Juli 2025
und weiterer Aufwertung am 1. Juli eines jeden weiteren Jahres
unterliegt.
- Herrn verpflichten, die Hälfte der für den Sohn Persona_6
anfallenden außerordentlichen Spesen (einschließlich der Spesen für
die Kinderbetreuung, KITA, usw.) zu übernehmen, wohingegen
RA GR BA den restlichen Anteil übernimmt;
3 - festlegen, dass alle öffentliche Beiträge für den Sohn, und dabei
insbesondere das einheitliche nationale Familiengeld (sog. „assegno
unico universale“) zur Gänze der Kindesmutter zustehen;
- allfällige Steuerfreibeträge können weiterhin ausschließlich von
RA GR geltend gemacht werden, wie bereits in der
Vergangenheit vereinbart;
- sämtliche Prozess- und Anwaltskosten zu Lasten des
Antragsgegners„;
des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Annahme der von der
antragstellenden Partei vorgelegten Schlussanträge“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Antrag, mit Ausnahme der Hòhe des beantragten
Unterhaltsbeitrages, wird angenommen, wobei festgestellt werden muss, dass der Antrag bezüglich des Besuchsrechtes
zu Gunsten des Vaters – so wie im Antrag gestellt – bei der
Stellung der Schlussanträge bei der Verhandlung vom
12.11.2024 anscheindned “vergessen” wurde und diesbezüglich trotzdem verfügt wird.
4 In Bezug auf den Antrag auf Anvertrauung des Sohnes
der alleinigen Obsorge der Kindesmutter, gelten die
Ausführungen der Antragstellerin bezüglich der Abbrechung
der Kontakte zum gemeinsamen Sohn auch durch das
Benehmen des Beklagten in diesem Verfahren als bewiesen,
da er, trotz regelmäßiger Zustellung des Antrages, säumig
geblieben ist.
Das Kind wird also ausschließlich bei der Kindesmutter
untergebracht.
Das Besuchsrecht wird dem Beklagten anerkannt und wird nach Absprache mit der Kindesmutter ausgeübt.
Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn wird auf monatlich €
350,00 festgesetzt, dies in Anbetracht des potentiellen
Einkommen des Beklagten und seiner neuen Vaterschaft
(Anlage 3).
Der Unterhaltsbeitrag – der jährlich aufzuwerten ist - ist ab der Einreichung des Antrages geschuldet. Eventuelle
werden in Raten von je € 100,00 bis zur Controparte_2
Auszahlung bezahlt.
5 Die für den Sohn anfallenden außerordentlichen Spesen
(einschließlich der Spesen für die Kinderbetreuung, KITA,
usw.) werden von beiden Eltern zur Hälfte übernommen.
Den restlichen Anträge wird stattgegeben.
Der Verfahrensablauf rechtvertigt die Veurteilung des
Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten (Studium der
Sache € 919,00, Einleitung € 777,00, Abwicklung € 840,00,
Entscheidungsphase € 850,00).
Parte_5
befindet das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender
Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artt. 337-bis ff und 737 ff
ZPO;
wie folgt:
1. der minderjährige , geboren am Controparte_4
07.02.2021 in Bruneck, wird der alleinigen Obsorge der
Kindesmutter anvertraut;
sämtliche Entscheidungen sanitärer
bzw. sämtliche Anträge für Controparte_1
6 oder Reisepass und sämtliche Kontakte zum Persona_8
Kindergarten, der Schulen, den öffentlichen Körperschaften
und Vereinen stehen ausschließlich der Mutter zu;
2. der gemeinsame Sohn GR JO wird ausschließlich
bei der Kindesmutter untergebracht;
3. das Besuchsrecht zu seinem Sohn JO wird von Herrn
nach Absprache mit der Kindesmutter Persona_6
ausgeübt;
4. Herr ist verpflichtet, ab Juli 2024, an RA Persona_6
GR BA als monatlichen Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen den Betrag von € 350,00 Controparte_4
zu bezahlen, wobei der Unterhaltsbeitrag innerhalb des 5.
Tages eines jeden Monats zu zahlen ist und der automatischen jährlichen Anpassung an die Steigerung der
Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index der Autonomen
Provinz Bozen, mit erster Aufwertung am 5. Juli 2025 und weiterer Aufwertung am 1. Juli eines jeden weiteren Jahres
unterliegt; eventuelle Zahlungsrückstände werden in Raten
von je € 100,00 bis zur Auszahlung bezahlt;
7 5. Herr ist verpflichtet, die Hälfte der für den Persona_6
Sohn anfallenden außerordentlichen Spesen (einschließlich
der Spesen für die Kinderbetreuung, KITA, usw.) zu
übernehmen, wohingegen RA den Parte_3
restlichen Anteil übernimmt;
6. alle öffentliche Beiträge für den Sohn, und dabei insbesondere das einheitliche nationale Familiengeld (sog.
„assegno unico universale“) stehen zur Gänze der
Kindesmutter zu;
7. allfällige Steuerfreibeträge können weiterhin ausschließlich
von RA GR geltend gemacht werden;
verurteilt
AY LA zur Tragung der Prozesskosten, die für Spesen
in € 0,00 und für Honorare in € 3.386,00 liquidiert werden,
zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und laut Controparte_5 CP_6
So befunden in , am 03/03/2025 Pt_1
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
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