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Sentenza 1 dicembre 2025
Sentenza 1 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 01/12/2025, n. 1011 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1011 |
| Data del deposito : | 1 dicembre 2025 |
Testo completo
Allgem. Reg. Nr. 1358/2023
Parte_1
LI ES
[...]
DAS GE EN
FÜR Parte_2 Parte_3
erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. , folgendes Persona_1
Pt_4
im Zivilverfahren unter Aktenzeichen Nr. 1358/2023 eingeleitet von
ER , vertreten und verteidigt, laut Vollmacht, welche aus den Per_2
Akten hervorgeht, von RA Dr. Zustellungsbevollmächtigte, Persona_3
- Widerspruchsklägerin - gegen
LM OHG des NE EF und in Person des Persona_4
gesetzlichen Vertreters p.t., vertreten und verteidigt, laut Vollmacht, welche aus den
Akten hervorgeht, von RA Dr. und von RA Dr. Persona_5 [...]
Zustellungsbevollmächtigte, Persona_6
- Widerspruchsbeklagte -
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehls - Werkvertrag
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsklägerin: laut Schriftsatz zur Stellung der Schlussanträge vom 03.09.2025, am 04.09.2025 hinterlegt:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis
1) In präliminärer Hinsicht:
Seite 1 von 14 a) , dass der Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 des Landesgerichts Parte_5
Bozen vom 02.03.2023 aus den genannten Gründen im Sinne der Artt. 633 ff. ZPO absolut nichtig ist und diesen somit widerrufen/aufheben bzw. für ungültig/ nichtig erklären.
b) Den gegnerischen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Zahlungsbefehls Nr. 395/2023 des Landesgerichts Bozen vom
02.03.2023 aus den angeführten Gründen abweisen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Zahlungsbefehls gemäß Art. 642 und 648 ZPO nicht vorliegen.
2) In der Hauptsache und im Wege der Widerklage:
a) Den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 des Landesgerichts Bozen vom
02.03.2023, aus den angeführten Gründen, da sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet, widerrufen/aufheben, annullieren bzw. für ungültig/nichtig erklären und sämtliche gegnerische Anträge abweisen.
b) Feststellen und erklären, dass die Widerspruchsbeklagte aus den angeführten Gründen ihre vertragliche Leistungen nicht erbracht hat, der Werkvertrag folglich aufgrund vertraglicher Nichterfüllung als aufgelöst zu betrachten ist und somit die
Widerspruchsklägerin berechtigterweise den von der Widerspruchsbeklagten eingeforderten Betrag von Euro 7.681,12 nicht bezahlt hat und folglich den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 des Landesgerichtes Bozen vom
02.03.2023, aus den angeführten Gründen, da sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet, widerrufen/aufheben, annullieren bzw. für ungültig/nichtig erklären und sämtliche gegnerische Anträge abweisen.
c) Feststellen und erklären, dass die Widerspruchsbeklagte aus den angeführten
Gründen,, in jedem Falle auch aufgrund der festgestellten Mängel und Schäden, ihre vertraglichen Leistungen bzw. Verpflichtungen nicht erbracht/erfüllt hat und somit den zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag aufgrund der Schwere der
Vertragsverletzung als aufgehoben/aufgelöst erklären sowie folglich feststellen und
Seite 2 von 14 erklären, dass die Widerspruchsklägerin berechtigterweise den von der
Widerspruchsbeklagten eingeforderten Betrag von Euro 7.681,12 nicht bezahlt hat und folglich den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 des Landesgerichtes Bozen vom 02.03.2023, aus den angeführten Gründen, da sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet, widerrufen/aufheben, annullieren bzw. für ungültig/nichtig erklären und sämtliche gegnerische Anträge abweisen.
d) Feststellen und erklären, dass die Widerspruchsbeklagte aus den angeführten Gründen durch ihre vertragliche Nichterfüllung bzw. Schwere der Vertragsverletzung, aus sämtlichen angeführten Rechtstiteln sowie auch im Sinne der außervertraglichen
Haftung gemäß Art. 2043 ZGB, der Widerspruchklägern einen Schaden im Ausmaß von
Euro 5.000,00, mehr oder weniger, je nach Feststellung des Gerichts, zugefügt hat und die Widerspruchsbeklagte folglich verurteilen, der Widerspruchsklägerin den entsprechenden Schadenersatz von Euro 5.000,00, mehr oder weniger, je nach
Feststellung des Gerichts, und hilfsweise auch im Wege der Billigkeit festzusetzen, zu ersetzen.
e) sämtliche gegnerischen Ausführungen, Anträge und Schlussanträge vollinhaltlich abweisen, da unzulässig sowie da sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet.
Untergeordnet:
Lediglich für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass die Widerspruchsklägerin ganz oder teilweise zur Bezahlung der streitgegenständlichen Beträge verurteilt werden sollte, die Widerspruchsbeklagte zur Heraus- bzw. Übergabe und Lieferung der streitgegenständlichen Werkgegenstände (Tisch, Sitzbank, Wandtäfelung) verurteilen und für den Fall, dass die Werkgegenstände nicht mehr Bestand haben sollten, die
Widerspruchsbeklagte zum entsprechenden Schadenersatz zu dem vom Gericht festzulegenden bzw. , bzw. hilfsweise festzulegen auch im Wege Controparte_1
der Billigkeit, verurteilen.
3) In jedem Falle:
Die Widerspruchsbeklagte zum Ersatz der Verfahrens- und Anwaltskosten verurteilen.
Seite 3 von 14 Der Pv der Widerspruchsklägerin erklärt, das Streitgespräch über eventuelle neue gegnerische Anträge nicht anzunehmen.
Der PV der Widerspruchsklägerin besteht auf die Zulassung der beantragten und bis dato nicht zugelassenen weiteren eigenen Beweisanträge gem.
2. Schriftsatz ex Art.
171ter ZPO vom 22.09.2023 (die beantragten und nicht zugelassene Beweiskapitel, die beantragten und nicht zugelassene ZE sowie die beantragten und nicht zugelassenen
Amtssachverständigengutachten sub C), a), b), c)) sowie gemäß 3. ex Art. CP_2
171ter ZPO vom 05.10.2023.
Er widersetzt sich nochmals ausdrücklich der Zulassung der gegnerischen
Beweisanträge aus den bereits angeführten Gründen.” des Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsbeklagte: laut Schriftsatz zur der Schlussanträge vom 03.09.2025, am 03.09.2025 CP_3
hinterlegt:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1.) im Vorabwege: den gegnerischen Einwand der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls abweisen, da vollkommen unbegründet;
2.) ebenso im Vorabwege: im Sinne des Art. 648 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Zahlungsbefehls Nr. 395/2023 vom 02.03.2023 des Landesgerichts
Bozen über einen Betrag von Euro 7.783,12 aus Kapital und Beglaubigungsspesen, erhöht um die Zinsen laut Antrag, sowie liquidierte Verfahrensspesen des
Mahnverfahrens gewähren, zumal der Widerspruch nicht auf schriftlichen Beweisen gründet;
3.) im Hauptwege: den gegnerischen Widerspruch vollinhaltlich abweisen, da faktisch und rechtlich unbegründet, zumal der Werkvertrag im Sinne des Art. 1661 ZGB korrekt erfüllt wurde;
in der Folge: den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 vom
02.03.2023 des Landesgerichts Bozen über einen Betrag von Euro 7.783,12 aus Kapital und Beglaubigungsspesen, erhöht um die Zinsen laut Antrag, sowie liquidierte
Verfahrensspesen des Mahnverfahrens, vollinhaltlich bestätigen und/oder feststellen und
Seite 4 von 14 erklären, dass der Betrag von Euro 7.783,12 oder der höhere/geringere von diesem
Ehrenwerten Gericht festgestellte Betrag, zzgl. Zinsen, sowie liquidierte
Verfahrensspesen des Mahnverfahrens aus den obigen Gründen (Punkt 3.) geschuldet ist und die Gegenpartei zur Zahlung des geforderten Betrages verurteilen;
4.) untergeordnet: den gegnerischen Widerspruch vollinhaltlich abweisen, da faktisch und rechtlich unbegründet, zumal die Widerspruchsklägerin vom Werkvertrag zurückgetreten ist und somit die Widerspruchsbeklagte im Sinne des Art. 1671 ZGB für die getragenen Spesen, die verrichteten Arbeiten und den entgangenen Gewinn im
Ausmaß des Betrages laut beantragtem Zahlungsbefehl zu entschädigen ist;
in der Folge: den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 vom 02.03.2023 des Landesgerichts
Bozen über einen Betrag von Euro 7.783,12 aus Kapital und Beglaubigungsspesen, erhöht um die Zinsen laut Antrag, sowie liquidierte Verfahrensspesen des
Mahnverfahrens, vollinhaltlich bestätigen und/oder feststellen und erklären, dass der
Betrag von Euro 7.783,12 oder der höhere/geringere von diesem Ehrenwerten Gericht festgestellte , zzgl. Zinsen, sowie liquidierte Verfahrensspesen des CP_1
Mahnverfahrens aus den obigen Gründen (Punkt 4.) geschuldet ist und die Gegenpartei zur Zahlung des geforderten Betrages verurteilen;
5.) in jedem Falle: die Widerspruchsklägerin zur Zahlung der Verfahrensspesen
(Honorar, zzgl. 15% allg. Spesen, 4% Fürsorgebeitrag und 22% MwSt., wie vom Gesetz vorgesehen) verurteilen.
Mit dem weitestgehenden Vorbehalt“.
Entscheidungsgründe
Die Widerspruchklage ist teilweise begründet und dem Widerspruch wird also zum Teil stattgegeben.
I. Vorwort. Werkvertrag und Verteilung der Beweislast.
Seite 5 von 14 Im vorliegenden Fall wird der von der LM OHG (Widerspruchsbeklagte) erwirkte
Zahlungsbefehl für die Bezahlung der für die Widerspruchsklägerin (YR
erbrachten Leistungen in Rahmen eines Werkvertrages angefochten. Per_7
Die Widerspruchsklägerin hat die Rechnung der LM OHG nicht beglichen, da die von der Tischlerei gelieferten Werke (ein Tisch, eine Bank u. eine Wandtäfelung) ihre vertraglich vereinbarten Vorstellungen angeblich nicht entsprachen. Laut ihrer
Auslegung finden folglich Artt. 1667 und 1668 ZGB Anwendung: der Werkvertrag wäre aufgrund vertraglicher Nichterfüllung bzw. aufgrund der Schwere der
Vertragsverletzung als aufgelöst zu betrachten.
Der Widerspruchsbeklagte behauptet hingegen, dass die Widerspruchsklägerin vom
Werkvertrag zurückgetreten ist und somit die Widerspruchsbeklagte im Sinne von Art.
1671 ZGB (rectius, 2227 ZGB) für die getragenen Spesen, die verrichteten Arbeiten und den entgangenen Gewinn zu entschädigen sei.
Wie bereits im Beschluss vom 2.9.2025 dargelegt, auf den hier Bezug genommen wird, trägt der Widerspruchsbeklagte als substanzieller Kläger die Beweislast dafür, dass sämtliche Leistungen vereinbarungsgemäß und mangelfrei erbracht wurden. Wird die korrekte Erfüllung der jeweiligen Leistung bewiesen, dann ist die Schuldnerin verpflichtet, diese zu zahlen. CP_4
Die Schuldnerin soll ihrerseits beweisen, Abweichungen u. verborgene Mängel im Sinne von Art. 2226 ZPO rechtzeitig angezeigt zu haben.
Zur besseren Übersicht wird im Folgenden jeder einzelne Posten der Rechnung Nr. 3 vom 03.02.2023 geprüft, um zugleich den Verlauf des vertraglichen Verhältnisses zwischen den Parteien nachvollziehbar darzustellen.
II. Die einzelnen Posten
a) “Tisch in Eiche massiv ca. 220 x 110 cm”
Der Widerspruchsbeklagte behauptet: er hätte den Tisch so wie vereinbart und von der informierten Widerspruchsklägerin bestellt geliefert;
der Tisch wäre für die Kundin zu
Seite 6 von 14 empfindlich gewesen;
er hätte ihn dann rein aus Kulanz wieder bearbeitet und mit Lack beschichtet. Insgesamt hätte er den Tisch dreimal überarbeitet bzw. Controparte_5
Der Tisch wäre immer fleckenfrei gewesen;
es sei technisch unmöglich, dass sich in kurzer Zeit Flecken und UN bilden. Bei der letzten Lieferung wurde den Tisch nicht einmal aus dem Auto abgeladen;
es sei folglich nicht möglich, seine Farbe zu bestimmen.
Die Widerspruchsklägerin behauptet hingegen, sie hätte einen unempfindlichen, aschgrauen Tisch bestellt aber einen gelblichen bekommen;
nach kurzer Zeit hätten sich
Flecken gebildet;
den Tisch wurde dem Tischler zurückgeschickt; es wären im Laufe der
Zeit immer mehr Flecken und Wolken erschienen;
bei der letzten Lieferung war der
Tisch violett.
Bei der ZEvernehmung wurde bestätigt, dass bei der letzten Lieferung der Tisch Per_ entweder „violett“ (ZE EB KU und RI ER) oder auf jeden
Fall „bläulich“ (Zeuge aussah. Persona_9
In Punkt Farbe des Tisches bei der letzten Lieferung stimmen die Aussagen der ZE beider Parteien überein und sind besonders glaubwürdig. dass alle Per_10
anderen Behauptungen (Vorhanden von Flecken, UN, Farbe) nicht bewiesen werden konnten, denn Flecken und UN sind auf den Fotos nicht leicht erkennbar Per_1 und deren Vorhanden von der ZE PP und NE verneint wurde. Ferner man die richtige Farbe aus den Fotos nicht entnehmen und die Widerspruchsklägerin bemängelte den Tisch nach eigener Aussage jedes Mal wegen der Flecken, nicht wegen der Farbe.
Aufgrund der angeblich erfolgten Vernichtung des Tisches kann kein Amtsgutachten verfügt werden.
All dies vorausgeschickt, kann in Bezug auf den Tisch festgestellt werden, dass im
Laufe des Beweisverfahrens den Inhalt der Vereinbarung in Punkt gewünschte Farbe und Größe des Tisches nicht bewiesen werden konnte. Nach Überprüfung der
ZEaussagen kann man aber davon ausgehen, dass der Tisch am Ende blau oder
Seite 7 von 14 violett war. Aus welchem Grund auch immer es zu dieser Farbe gekommen ist, kann man davon ausgehen, dass sie von der Widerspruchsklägerin weder so bestellt noch gewünscht war.
Folglich wurde der Tisch weder mangelfrei noch vereinbarungsgemäß gebaut.
b) „Tischgestell in Holz“: Aus der beigelegenen WhatsApp-Korrespondenz (Dok. 7
Widerspruchsbeklagte, aus nur einer Seite bestehend) kann man nicht entnehmen, was für ein Tischgestell erwünscht war. Die Widerspruchsklägerin konnte ihrerseits nicht beweisen, welches Modell sie sich gewünscht hätte, denn die hinterlegen Fotos voneinander erheblich abweichen.
Die Beweislast trägt aber – wie bereits erwähnt – der Widerspruchsbeklagte. Dieser konnte auch für den Tischgestell nicht beweisen, seine Leistung vereinbarungsgemäß und mangelfrei erbracht zu haben.
c) In Bezug auf die Sitzbank wird kein angeboten. Aus den Akten ergibt sich, Per_12
dass die Bank einmal geliefert und einmal abgeholt wurde. Man weiß aber nicht, was in der Folge aus der Bank wurde und ob die angeblichen Flecken und UN entfernt wurden.
Selbst wenn der Widerspruchsbeklagte das Gegenteil behauptet (Schlussschriftsatz,
Punkt 12), wurde auch in Hinblick auf die Bank nicht bewiesen, dass diese mangelfrei geliefert wurde. Sicher ist aber, dass die Bank – sowie der Tisch – nicht mehr verfügbar ist. Dieser Posten muss also gestrichen werden.
Aus oben genannten Gründen scheinen die Posten „Tisch in Eiche massiv ca.
220*100 cm, Tischgestell in Holz mit Sitzbank in die Fensternische integriert in
Eiche“, „Verbreitung Tischplatte“, „Änderung von Tischgestell“, „Änderung der
Oberflächen Tisch und Bank“ der Rechnung Nr. 3 vom 03/02/2023 der LM OHG
d. und als nicht geschuldet. Persona_13 Persona_4
d) TV und Eingang. Controparte_6
Diesbezüglich behauptet der Widerspruchsbeklagte, er habe die Klägerin über die technischen Möglichkeiten der Holzverkleidung informiert. Er räumt ein, Muster
Seite 8 von 14 erhalten zu haben, verweist jedoch auf die Vereinbarung, wonach die Wandverkleidung aus einem Holzblock bestehen sollte, in den V-Fugen gefräst werden, um die Optik einzelner Bretter zu imitieren.
Laut Widerspruchsklägerin sollte die Bretterwand nicht aus einem einzigen Holzblock bestehen, sondern aus einzelnen Holzbrettern in leichter Altholzoptik mit vielen Ästen.
Exemplarisch hätte sie dem Widerspruchsbeklagten ein Muster der gewünschten
Bretterwand gezeigt (Dok.
2 - o). Sie bemängelt, dass die montierte Wandtäfelung kein
Massivholz, sondern ein „dünnes und billiges Brett“ gewesen sei.
Die ZE und haben die Behauptungen des Persona_9 Persona_14
Widerspruchsbeklagtes grundsätzlich bestätigt, indem sie insbesondere die Fragen 53 und 54 bestätigt haben (s. dazu 53. „Ist es wahr, dass die Persona_9
Widerspruchsbeklagte der Widerspruchsklägerin den Vorschlag machte, V-Fugen in den
Holzblock zu fräsen?“ „Es stimmt;
ich selber habe in der Werkstatt der Beklagten die
Fugen in die Holzwand eingefräst“). Diese ZE sind glaubwürdiger als die von der
Widerspruchsklägerin: PP und NE sind zwar Mitarbeiter der LM OHG, haben aber kein Interesse am Verfahrensausgang. dass sie sich ausschließlich zu Per_10
Aspekten geäußert haben, von denen sie unmittelbare hatten. KU EB Per_15
und hingegen gefiltert durch die Controparte_7 Controparte_8
Klägerin erhalten zu haben.
Unter Zugrundelegung bloßer Vermutungen erscheint es zudem weitaus wahrscheinlicher, dass der Tischler die V-Fugen in seiner Werkstatt gefertigt hat, als dass er der mitgeteilt hätte, sie müsse sich die hierfür erforderliche Maschine Per_16
selbst beschaffen.
dass die Muster der angeblich gewünschten Bretterwand, Dok. 2 – o der Per_10
Widerspruchsklägerin, zwei völlig unterschiedliche Bretterwände darstellen.
Was die Wandtäfelung angeht, hat der Widerspruchsbeklagte (hauptsächlich durch
ZE) bewiesen, die Leistung auftragsgemäß und mangelfrei geleistet zu haben. Die
Seite 9 von 14 , die Täfelung abzumontieren kann nicht an einer vertraglichen Persona_17
Nichterfüllung der Tischlerei zurückgebracht werden.
Insofern scheinen die Posten „Wandtäfelung bei TV und Eingang“, „Demontage der montierten Wandtäfelung“, sowie „Lackieren und furnieren WC-Tür“ als geschuldet.
e) Stornogebühr Rücklieferung: die Widerspruchsbeklagte behauptet, die
Widerspruchsklägerin hätte den Boden laut großem, nicht laut kleinem Musterbrett bestellt. Die Widerspruchsklägerin behauptet genau das Gegenteil. Der Inhalt der
Vereinbarung konnte nicht bewiesen werden. Da der Widerspruchsbeklagte die
Beweislast trägt und dies nicht erfüllt hat, muss er die Kosten der Stornogebühr selbst tragen.
f) Demontage von Küchenblock: es ist nicht bestritten, dass diese Arbeit geführt wurde. Hierbei gilt die Erklärung des ZE PP Christian: „Die Demontage der
Kücheninsel hat zirca 2,5 Stunden gedauert und dabei habe ich und ein weiterer Kollege gearbeitet“ als glaubwürdiger als die Behauptungen der Gegenpartei. Demnach scheinen diese Kosten als geschuldet.
III. Zusammenfassung. Geschuldete Summen
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Widerspruchsklägerin zwar am Anfang die
Mängel angezeigt hat, danach aber das Interesse an die Leistung verloren und sich für was anderes entschieden hat. Im September 2021 nahm der Tischler Kontakt mit ihr auf, um die Arbeiten fertigzustellen;
eine Reaktion ihrerseits blieb jedoch aus. In diesem
Zusammenhang kommt ein Rücktritt vom Werkvertrag laut Art. 2227 ZPO in Frage
(„Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Ausführung des Werkes bereits begonnen hat, sofern er den Werkunternehmer für die entstandenen Kosten, die bereits geleistete Arbeit sowie den entgangenen Gewinn entschädigt“).
Die Rechtsprechung erkennt an, dass der Rücktritt auch still sein kann (vgl. Kass., Sekt.
1, Nr. 4459/2016).
Seite 10 von 14 Zur Feststellung der entstandenen Kosten und der bereits erbrachten Leistungen wird auf das Ergebnis des Beweisverfahrens verwiesen. Die Widerspruchsklägerin ist verpflichtet, dem Widerspruchsbeklagten die von ihm nachweislich getragenen Kosten zu erstatten.
Folgende Posten der Rechnung Nr. 3 vom 03.02.2023 sind von YR ER geschuldet:
- Wandtäfelung bei TV und € 2.210,00 Pt_6
- Demontage der montierten Wandtäfelung 09.06.2021 € 280,00
- Lackieren und furnieren WC-Tür in weiß € 366,00
- Demontage von Küchenblock aufgrund der Neuverlegung des Bodens €
150,00
Die gesamt geschuldete Summe beträgt nun € 3.006,00, zzgl. 22% Mehrwertsteuer.
IV. Anspruch an Schadensersatz
Die Widerspruchsklägerin macht einen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe von rund Euro 5.000,00, je nach Feststellung des Gerichts, wegen „Beeinträchtigungen in der Lebensführung sowie der psychischen Belastung“ geltend. Der erlittene Schaden besteht daran, dass sie und ihre Familie von September bis Dezember 2020 in einer
Wohnung mit Boden in (im und wohnten und vom Per_18 Per_19 Per_20
23.12.2020 bis Frühsommer 2021 einen Gartentisch mit Klappstühlen anstelle eines
Massivholztisches benutzten.
Aus den beigelegenen WhatsApp-Nachrichten geht aber hervor, dass sich die Parteien in
April und Juli 2021 über den Tisch und den Boden unterhalten haben (s. Dok. 5-6
Einlassungsschriftsatz vom 29.06.2023). Mangels jeglicher Angabe seitens der Parteien über die genauen Daten der verschiedenen Warenlieferungen (es steht nur fest, dass die erste Lieferung „kurz vor Weihnachten“ erfolgte) kann man vermuten, dass diese im
Winter 2021/2022 stattfanden, sodass Gartentisch und Klappstühle zwischen Dezember
2021 und Juni 2022 zum . Persona_21
Seite 11 von 14 Dies ändert allerdings nicht an der Tatsache, dass die Widerspruchsklägerin über mehrere Monate hinweg unter nicht idealen Wohnbedingungen leben musste.
Der Anspruch auf Schadensersatz ist unbegründet.
Einerseits ist es üblich, dass in einer oder gar Bauphase Unannehmlichkeiten Per_22
für die Bauherren auftreten. Die Wohnung der Widerspruchsklägerin war die ganze Zeit bewohnbar und die Lebensgewohnheiten der Familie wurden nicht beeinträchtigt, da sie das Ess- und Wohnzimmer weiterhin betreten und fast normal nutzen konnte.
Andererseits geht es aus den Akten hervor, dass nach der vierten Lieferung die Parteien den Kontakt einfach abbrachen. Der Versuch der Widerspruchsbeklagte, die Arbeit zum
Abschluss zu bringen (Mitteilung vom 10.09.2021, s. Dok. 10 Einlassungsschriftsatz) blieb wie erwähnt unbeantwortet.
Das Beweisverfahren hat ferner ergeben, dass die Kommunikation zwischen den
Parteien besonders schwierig war: der Tischler konnte zwar nicht beweisen, was die
Kundin bestellt hatte. Diese konnte aber ihrerseits auch nicht beweisen, dass sie eine klare Vorstellung ihrer Wünsche hatte oder diese zumindest deutlich geäußert hatte.
In diesem Fall findet Art. 1227, Abs. 2 Die Gläubigerin hat insofern CP_9
nicht mit der gebotenen gewöhnlichen Sorgfalt gehandelt, indem sie:
- Tisch und und UN zurückgeschickt hat, Controparte_10
später jedoch geltend machte, dass ihr bereits die ursprüngliche Farbe der Werke ihr nicht zugesagt habe;
- nach der letzten Lieferung keine klare Stellung genommen hat;
- auf die Nachricht vom 10.09.2021 nicht reagiert hat.
Aus allen diesen Gründen wird die Frage in Punkt Schadensersatz abgewiesen.
V. Verfahrenspesen
In Anwendung des Grundsatzes des teilweisen Unterliegens wird der
Widerspruchsbeklagte verurteilt, die Hälfte der Verfahrenskosten des
Widerspruchsverfahrens zu tragen. Angesichts des relativ geringen Streitwerts und des
Seite 12 von 14 Fehlens besonders schwieriger Rechtsfragen wird das gesamte Durchschnitthonorar laut
MD 55/2014 um 20% gekürzt.
Die Voraussetzungen fùr die Erhòhung der Honorare laut Art. 4, Abs. 1bis, M.D. N.
55/2014 sind nicht vorhanden.
Die Kosten des Mahnverfahrens werden von jeder Partei jeweils zur Hälfte getragen.
A.D.G. das Landesgericht Bozen, ein prozessabschließendes Urteil erlassend, in Abweisung aller anderweitigen Anträge und Einwände, verurteilt
ER YR, den Betrag von € 3.006,00, zzgl. 22% Mehrwertsteuer und Zinsen der LM OHG des HN FA und in Person des gesetzlichen Persona_4
Vertreters p.t., zu bezahlen, verurteilt die LM OHG des HN FA und in Person des gesetzlichen Persona_4
Vertreters p.t., zur Tragung des 50% der Prozesskosten von Frau YR ER, die laut diesem Prozensatz für Spesen in € 79,55 und für in € 2.30,80 liquidiert Per_23
werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und;
Controparte_11
verurteilt
ER zur Tragung der Hälfte der Prozesskosten des Mahnverfahrens, die Per_2
im Zahlungsbefehl Nr. 846/2023 vom 02.03.2023 für Spesen in € 145,50 und für in € 652,05 liquidiert wurden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. Per_23
und . Controparte_11
So befunden in Bozen, am 28.11.2025
Der Richter
Dr. Andrea Pappalardo
Seite 13 von 14 Minuta redatta dal M.O.T. dott.ssa Per_24
Seite 14 von 14
Parte_1
LI ES
[...]
DAS GE EN
FÜR Parte_2 Parte_3
erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. , folgendes Persona_1
Pt_4
im Zivilverfahren unter Aktenzeichen Nr. 1358/2023 eingeleitet von
ER , vertreten und verteidigt, laut Vollmacht, welche aus den Per_2
Akten hervorgeht, von RA Dr. Zustellungsbevollmächtigte, Persona_3
- Widerspruchsklägerin - gegen
LM OHG des NE EF und in Person des Persona_4
gesetzlichen Vertreters p.t., vertreten und verteidigt, laut Vollmacht, welche aus den
Akten hervorgeht, von RA Dr. und von RA Dr. Persona_5 [...]
Zustellungsbevollmächtigte, Persona_6
- Widerspruchsbeklagte -
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehls - Werkvertrag
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsklägerin: laut Schriftsatz zur Stellung der Schlussanträge vom 03.09.2025, am 04.09.2025 hinterlegt:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis
1) In präliminärer Hinsicht:
Seite 1 von 14 a) , dass der Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 des Landesgerichts Parte_5
Bozen vom 02.03.2023 aus den genannten Gründen im Sinne der Artt. 633 ff. ZPO absolut nichtig ist und diesen somit widerrufen/aufheben bzw. für ungültig/ nichtig erklären.
b) Den gegnerischen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Zahlungsbefehls Nr. 395/2023 des Landesgerichts Bozen vom
02.03.2023 aus den angeführten Gründen abweisen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Zahlungsbefehls gemäß Art. 642 und 648 ZPO nicht vorliegen.
2) In der Hauptsache und im Wege der Widerklage:
a) Den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 des Landesgerichts Bozen vom
02.03.2023, aus den angeführten Gründen, da sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet, widerrufen/aufheben, annullieren bzw. für ungültig/nichtig erklären und sämtliche gegnerische Anträge abweisen.
b) Feststellen und erklären, dass die Widerspruchsbeklagte aus den angeführten Gründen ihre vertragliche Leistungen nicht erbracht hat, der Werkvertrag folglich aufgrund vertraglicher Nichterfüllung als aufgelöst zu betrachten ist und somit die
Widerspruchsklägerin berechtigterweise den von der Widerspruchsbeklagten eingeforderten Betrag von Euro 7.681,12 nicht bezahlt hat und folglich den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 des Landesgerichtes Bozen vom
02.03.2023, aus den angeführten Gründen, da sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet, widerrufen/aufheben, annullieren bzw. für ungültig/nichtig erklären und sämtliche gegnerische Anträge abweisen.
c) Feststellen und erklären, dass die Widerspruchsbeklagte aus den angeführten
Gründen,, in jedem Falle auch aufgrund der festgestellten Mängel und Schäden, ihre vertraglichen Leistungen bzw. Verpflichtungen nicht erbracht/erfüllt hat und somit den zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag aufgrund der Schwere der
Vertragsverletzung als aufgehoben/aufgelöst erklären sowie folglich feststellen und
Seite 2 von 14 erklären, dass die Widerspruchsklägerin berechtigterweise den von der
Widerspruchsbeklagten eingeforderten Betrag von Euro 7.681,12 nicht bezahlt hat und folglich den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 des Landesgerichtes Bozen vom 02.03.2023, aus den angeführten Gründen, da sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet, widerrufen/aufheben, annullieren bzw. für ungültig/nichtig erklären und sämtliche gegnerische Anträge abweisen.
d) Feststellen und erklären, dass die Widerspruchsbeklagte aus den angeführten Gründen durch ihre vertragliche Nichterfüllung bzw. Schwere der Vertragsverletzung, aus sämtlichen angeführten Rechtstiteln sowie auch im Sinne der außervertraglichen
Haftung gemäß Art. 2043 ZGB, der Widerspruchklägern einen Schaden im Ausmaß von
Euro 5.000,00, mehr oder weniger, je nach Feststellung des Gerichts, zugefügt hat und die Widerspruchsbeklagte folglich verurteilen, der Widerspruchsklägerin den entsprechenden Schadenersatz von Euro 5.000,00, mehr oder weniger, je nach
Feststellung des Gerichts, und hilfsweise auch im Wege der Billigkeit festzusetzen, zu ersetzen.
e) sämtliche gegnerischen Ausführungen, Anträge und Schlussanträge vollinhaltlich abweisen, da unzulässig sowie da sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet.
Untergeordnet:
Lediglich für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass die Widerspruchsklägerin ganz oder teilweise zur Bezahlung der streitgegenständlichen Beträge verurteilt werden sollte, die Widerspruchsbeklagte zur Heraus- bzw. Übergabe und Lieferung der streitgegenständlichen Werkgegenstände (Tisch, Sitzbank, Wandtäfelung) verurteilen und für den Fall, dass die Werkgegenstände nicht mehr Bestand haben sollten, die
Widerspruchsbeklagte zum entsprechenden Schadenersatz zu dem vom Gericht festzulegenden bzw. , bzw. hilfsweise festzulegen auch im Wege Controparte_1
der Billigkeit, verurteilen.
3) In jedem Falle:
Die Widerspruchsbeklagte zum Ersatz der Verfahrens- und Anwaltskosten verurteilen.
Seite 3 von 14 Der Pv der Widerspruchsklägerin erklärt, das Streitgespräch über eventuelle neue gegnerische Anträge nicht anzunehmen.
Der PV der Widerspruchsklägerin besteht auf die Zulassung der beantragten und bis dato nicht zugelassenen weiteren eigenen Beweisanträge gem.
2. Schriftsatz ex Art.
171ter ZPO vom 22.09.2023 (die beantragten und nicht zugelassene Beweiskapitel, die beantragten und nicht zugelassene ZE sowie die beantragten und nicht zugelassenen
Amtssachverständigengutachten sub C), a), b), c)) sowie gemäß 3. ex Art. CP_2
171ter ZPO vom 05.10.2023.
Er widersetzt sich nochmals ausdrücklich der Zulassung der gegnerischen
Beweisanträge aus den bereits angeführten Gründen.” des Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsbeklagte: laut Schriftsatz zur der Schlussanträge vom 03.09.2025, am 03.09.2025 CP_3
hinterlegt:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1.) im Vorabwege: den gegnerischen Einwand der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls abweisen, da vollkommen unbegründet;
2.) ebenso im Vorabwege: im Sinne des Art. 648 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Zahlungsbefehls Nr. 395/2023 vom 02.03.2023 des Landesgerichts
Bozen über einen Betrag von Euro 7.783,12 aus Kapital und Beglaubigungsspesen, erhöht um die Zinsen laut Antrag, sowie liquidierte Verfahrensspesen des
Mahnverfahrens gewähren, zumal der Widerspruch nicht auf schriftlichen Beweisen gründet;
3.) im Hauptwege: den gegnerischen Widerspruch vollinhaltlich abweisen, da faktisch und rechtlich unbegründet, zumal der Werkvertrag im Sinne des Art. 1661 ZGB korrekt erfüllt wurde;
in der Folge: den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 vom
02.03.2023 des Landesgerichts Bozen über einen Betrag von Euro 7.783,12 aus Kapital und Beglaubigungsspesen, erhöht um die Zinsen laut Antrag, sowie liquidierte
Verfahrensspesen des Mahnverfahrens, vollinhaltlich bestätigen und/oder feststellen und
Seite 4 von 14 erklären, dass der Betrag von Euro 7.783,12 oder der höhere/geringere von diesem
Ehrenwerten Gericht festgestellte Betrag, zzgl. Zinsen, sowie liquidierte
Verfahrensspesen des Mahnverfahrens aus den obigen Gründen (Punkt 3.) geschuldet ist und die Gegenpartei zur Zahlung des geforderten Betrages verurteilen;
4.) untergeordnet: den gegnerischen Widerspruch vollinhaltlich abweisen, da faktisch und rechtlich unbegründet, zumal die Widerspruchsklägerin vom Werkvertrag zurückgetreten ist und somit die Widerspruchsbeklagte im Sinne des Art. 1671 ZGB für die getragenen Spesen, die verrichteten Arbeiten und den entgangenen Gewinn im
Ausmaß des Betrages laut beantragtem Zahlungsbefehl zu entschädigen ist;
in der Folge: den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 395/2023 vom 02.03.2023 des Landesgerichts
Bozen über einen Betrag von Euro 7.783,12 aus Kapital und Beglaubigungsspesen, erhöht um die Zinsen laut Antrag, sowie liquidierte Verfahrensspesen des
Mahnverfahrens, vollinhaltlich bestätigen und/oder feststellen und erklären, dass der
Betrag von Euro 7.783,12 oder der höhere/geringere von diesem Ehrenwerten Gericht festgestellte , zzgl. Zinsen, sowie liquidierte Verfahrensspesen des CP_1
Mahnverfahrens aus den obigen Gründen (Punkt 4.) geschuldet ist und die Gegenpartei zur Zahlung des geforderten Betrages verurteilen;
5.) in jedem Falle: die Widerspruchsklägerin zur Zahlung der Verfahrensspesen
(Honorar, zzgl. 15% allg. Spesen, 4% Fürsorgebeitrag und 22% MwSt., wie vom Gesetz vorgesehen) verurteilen.
Mit dem weitestgehenden Vorbehalt“.
Entscheidungsgründe
Die Widerspruchklage ist teilweise begründet und dem Widerspruch wird also zum Teil stattgegeben.
I. Vorwort. Werkvertrag und Verteilung der Beweislast.
Seite 5 von 14 Im vorliegenden Fall wird der von der LM OHG (Widerspruchsbeklagte) erwirkte
Zahlungsbefehl für die Bezahlung der für die Widerspruchsklägerin (YR
erbrachten Leistungen in Rahmen eines Werkvertrages angefochten. Per_7
Die Widerspruchsklägerin hat die Rechnung der LM OHG nicht beglichen, da die von der Tischlerei gelieferten Werke (ein Tisch, eine Bank u. eine Wandtäfelung) ihre vertraglich vereinbarten Vorstellungen angeblich nicht entsprachen. Laut ihrer
Auslegung finden folglich Artt. 1667 und 1668 ZGB Anwendung: der Werkvertrag wäre aufgrund vertraglicher Nichterfüllung bzw. aufgrund der Schwere der
Vertragsverletzung als aufgelöst zu betrachten.
Der Widerspruchsbeklagte behauptet hingegen, dass die Widerspruchsklägerin vom
Werkvertrag zurückgetreten ist und somit die Widerspruchsbeklagte im Sinne von Art.
1671 ZGB (rectius, 2227 ZGB) für die getragenen Spesen, die verrichteten Arbeiten und den entgangenen Gewinn zu entschädigen sei.
Wie bereits im Beschluss vom 2.9.2025 dargelegt, auf den hier Bezug genommen wird, trägt der Widerspruchsbeklagte als substanzieller Kläger die Beweislast dafür, dass sämtliche Leistungen vereinbarungsgemäß und mangelfrei erbracht wurden. Wird die korrekte Erfüllung der jeweiligen Leistung bewiesen, dann ist die Schuldnerin verpflichtet, diese zu zahlen. CP_4
Die Schuldnerin soll ihrerseits beweisen, Abweichungen u. verborgene Mängel im Sinne von Art. 2226 ZPO rechtzeitig angezeigt zu haben.
Zur besseren Übersicht wird im Folgenden jeder einzelne Posten der Rechnung Nr. 3 vom 03.02.2023 geprüft, um zugleich den Verlauf des vertraglichen Verhältnisses zwischen den Parteien nachvollziehbar darzustellen.
II. Die einzelnen Posten
a) “Tisch in Eiche massiv ca. 220 x 110 cm”
Der Widerspruchsbeklagte behauptet: er hätte den Tisch so wie vereinbart und von der informierten Widerspruchsklägerin bestellt geliefert;
der Tisch wäre für die Kundin zu
Seite 6 von 14 empfindlich gewesen;
er hätte ihn dann rein aus Kulanz wieder bearbeitet und mit Lack beschichtet. Insgesamt hätte er den Tisch dreimal überarbeitet bzw. Controparte_5
Der Tisch wäre immer fleckenfrei gewesen;
es sei technisch unmöglich, dass sich in kurzer Zeit Flecken und UN bilden. Bei der letzten Lieferung wurde den Tisch nicht einmal aus dem Auto abgeladen;
es sei folglich nicht möglich, seine Farbe zu bestimmen.
Die Widerspruchsklägerin behauptet hingegen, sie hätte einen unempfindlichen, aschgrauen Tisch bestellt aber einen gelblichen bekommen;
nach kurzer Zeit hätten sich
Flecken gebildet;
den Tisch wurde dem Tischler zurückgeschickt; es wären im Laufe der
Zeit immer mehr Flecken und Wolken erschienen;
bei der letzten Lieferung war der
Tisch violett.
Bei der ZEvernehmung wurde bestätigt, dass bei der letzten Lieferung der Tisch Per_ entweder „violett“ (ZE EB KU und RI ER) oder auf jeden
Fall „bläulich“ (Zeuge aussah. Persona_9
In Punkt Farbe des Tisches bei der letzten Lieferung stimmen die Aussagen der ZE beider Parteien überein und sind besonders glaubwürdig. dass alle Per_10
anderen Behauptungen (Vorhanden von Flecken, UN, Farbe) nicht bewiesen werden konnten, denn Flecken und UN sind auf den Fotos nicht leicht erkennbar Per_1 und deren Vorhanden von der ZE PP und NE verneint wurde. Ferner man die richtige Farbe aus den Fotos nicht entnehmen und die Widerspruchsklägerin bemängelte den Tisch nach eigener Aussage jedes Mal wegen der Flecken, nicht wegen der Farbe.
Aufgrund der angeblich erfolgten Vernichtung des Tisches kann kein Amtsgutachten verfügt werden.
All dies vorausgeschickt, kann in Bezug auf den Tisch festgestellt werden, dass im
Laufe des Beweisverfahrens den Inhalt der Vereinbarung in Punkt gewünschte Farbe und Größe des Tisches nicht bewiesen werden konnte. Nach Überprüfung der
ZEaussagen kann man aber davon ausgehen, dass der Tisch am Ende blau oder
Seite 7 von 14 violett war. Aus welchem Grund auch immer es zu dieser Farbe gekommen ist, kann man davon ausgehen, dass sie von der Widerspruchsklägerin weder so bestellt noch gewünscht war.
Folglich wurde der Tisch weder mangelfrei noch vereinbarungsgemäß gebaut.
b) „Tischgestell in Holz“: Aus der beigelegenen WhatsApp-Korrespondenz (Dok. 7
Widerspruchsbeklagte, aus nur einer Seite bestehend) kann man nicht entnehmen, was für ein Tischgestell erwünscht war. Die Widerspruchsklägerin konnte ihrerseits nicht beweisen, welches Modell sie sich gewünscht hätte, denn die hinterlegen Fotos voneinander erheblich abweichen.
Die Beweislast trägt aber – wie bereits erwähnt – der Widerspruchsbeklagte. Dieser konnte auch für den Tischgestell nicht beweisen, seine Leistung vereinbarungsgemäß und mangelfrei erbracht zu haben.
c) In Bezug auf die Sitzbank wird kein angeboten. Aus den Akten ergibt sich, Per_12
dass die Bank einmal geliefert und einmal abgeholt wurde. Man weiß aber nicht, was in der Folge aus der Bank wurde und ob die angeblichen Flecken und UN entfernt wurden.
Selbst wenn der Widerspruchsbeklagte das Gegenteil behauptet (Schlussschriftsatz,
Punkt 12), wurde auch in Hinblick auf die Bank nicht bewiesen, dass diese mangelfrei geliefert wurde. Sicher ist aber, dass die Bank – sowie der Tisch – nicht mehr verfügbar ist. Dieser Posten muss also gestrichen werden.
Aus oben genannten Gründen scheinen die Posten „Tisch in Eiche massiv ca.
220*100 cm, Tischgestell in Holz mit Sitzbank in die Fensternische integriert in
Eiche“, „Verbreitung Tischplatte“, „Änderung von Tischgestell“, „Änderung der
Oberflächen Tisch und Bank“ der Rechnung Nr. 3 vom 03/02/2023 der LM OHG
d. und als nicht geschuldet. Persona_13 Persona_4
d) TV und Eingang. Controparte_6
Diesbezüglich behauptet der Widerspruchsbeklagte, er habe die Klägerin über die technischen Möglichkeiten der Holzverkleidung informiert. Er räumt ein, Muster
Seite 8 von 14 erhalten zu haben, verweist jedoch auf die Vereinbarung, wonach die Wandverkleidung aus einem Holzblock bestehen sollte, in den V-Fugen gefräst werden, um die Optik einzelner Bretter zu imitieren.
Laut Widerspruchsklägerin sollte die Bretterwand nicht aus einem einzigen Holzblock bestehen, sondern aus einzelnen Holzbrettern in leichter Altholzoptik mit vielen Ästen.
Exemplarisch hätte sie dem Widerspruchsbeklagten ein Muster der gewünschten
Bretterwand gezeigt (Dok.
2 - o). Sie bemängelt, dass die montierte Wandtäfelung kein
Massivholz, sondern ein „dünnes und billiges Brett“ gewesen sei.
Die ZE und haben die Behauptungen des Persona_9 Persona_14
Widerspruchsbeklagtes grundsätzlich bestätigt, indem sie insbesondere die Fragen 53 und 54 bestätigt haben (s. dazu 53. „Ist es wahr, dass die Persona_9
Widerspruchsbeklagte der Widerspruchsklägerin den Vorschlag machte, V-Fugen in den
Holzblock zu fräsen?“ „Es stimmt;
ich selber habe in der Werkstatt der Beklagten die
Fugen in die Holzwand eingefräst“). Diese ZE sind glaubwürdiger als die von der
Widerspruchsklägerin: PP und NE sind zwar Mitarbeiter der LM OHG, haben aber kein Interesse am Verfahrensausgang. dass sie sich ausschließlich zu Per_10
Aspekten geäußert haben, von denen sie unmittelbare hatten. KU EB Per_15
und hingegen gefiltert durch die Controparte_7 Controparte_8
Klägerin erhalten zu haben.
Unter Zugrundelegung bloßer Vermutungen erscheint es zudem weitaus wahrscheinlicher, dass der Tischler die V-Fugen in seiner Werkstatt gefertigt hat, als dass er der mitgeteilt hätte, sie müsse sich die hierfür erforderliche Maschine Per_16
selbst beschaffen.
dass die Muster der angeblich gewünschten Bretterwand, Dok. 2 – o der Per_10
Widerspruchsklägerin, zwei völlig unterschiedliche Bretterwände darstellen.
Was die Wandtäfelung angeht, hat der Widerspruchsbeklagte (hauptsächlich durch
ZE) bewiesen, die Leistung auftragsgemäß und mangelfrei geleistet zu haben. Die
Seite 9 von 14 , die Täfelung abzumontieren kann nicht an einer vertraglichen Persona_17
Nichterfüllung der Tischlerei zurückgebracht werden.
Insofern scheinen die Posten „Wandtäfelung bei TV und Eingang“, „Demontage der montierten Wandtäfelung“, sowie „Lackieren und furnieren WC-Tür“ als geschuldet.
e) Stornogebühr Rücklieferung: die Widerspruchsbeklagte behauptet, die
Widerspruchsklägerin hätte den Boden laut großem, nicht laut kleinem Musterbrett bestellt. Die Widerspruchsklägerin behauptet genau das Gegenteil. Der Inhalt der
Vereinbarung konnte nicht bewiesen werden. Da der Widerspruchsbeklagte die
Beweislast trägt und dies nicht erfüllt hat, muss er die Kosten der Stornogebühr selbst tragen.
f) Demontage von Küchenblock: es ist nicht bestritten, dass diese Arbeit geführt wurde. Hierbei gilt die Erklärung des ZE PP Christian: „Die Demontage der
Kücheninsel hat zirca 2,5 Stunden gedauert und dabei habe ich und ein weiterer Kollege gearbeitet“ als glaubwürdiger als die Behauptungen der Gegenpartei. Demnach scheinen diese Kosten als geschuldet.
III. Zusammenfassung. Geschuldete Summen
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Widerspruchsklägerin zwar am Anfang die
Mängel angezeigt hat, danach aber das Interesse an die Leistung verloren und sich für was anderes entschieden hat. Im September 2021 nahm der Tischler Kontakt mit ihr auf, um die Arbeiten fertigzustellen;
eine Reaktion ihrerseits blieb jedoch aus. In diesem
Zusammenhang kommt ein Rücktritt vom Werkvertrag laut Art. 2227 ZPO in Frage
(„Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Ausführung des Werkes bereits begonnen hat, sofern er den Werkunternehmer für die entstandenen Kosten, die bereits geleistete Arbeit sowie den entgangenen Gewinn entschädigt“).
Die Rechtsprechung erkennt an, dass der Rücktritt auch still sein kann (vgl. Kass., Sekt.
1, Nr. 4459/2016).
Seite 10 von 14 Zur Feststellung der entstandenen Kosten und der bereits erbrachten Leistungen wird auf das Ergebnis des Beweisverfahrens verwiesen. Die Widerspruchsklägerin ist verpflichtet, dem Widerspruchsbeklagten die von ihm nachweislich getragenen Kosten zu erstatten.
Folgende Posten der Rechnung Nr. 3 vom 03.02.2023 sind von YR ER geschuldet:
- Wandtäfelung bei TV und € 2.210,00 Pt_6
- Demontage der montierten Wandtäfelung 09.06.2021 € 280,00
- Lackieren und furnieren WC-Tür in weiß € 366,00
- Demontage von Küchenblock aufgrund der Neuverlegung des Bodens €
150,00
Die gesamt geschuldete Summe beträgt nun € 3.006,00, zzgl. 22% Mehrwertsteuer.
IV. Anspruch an Schadensersatz
Die Widerspruchsklägerin macht einen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe von rund Euro 5.000,00, je nach Feststellung des Gerichts, wegen „Beeinträchtigungen in der Lebensführung sowie der psychischen Belastung“ geltend. Der erlittene Schaden besteht daran, dass sie und ihre Familie von September bis Dezember 2020 in einer
Wohnung mit Boden in (im und wohnten und vom Per_18 Per_19 Per_20
23.12.2020 bis Frühsommer 2021 einen Gartentisch mit Klappstühlen anstelle eines
Massivholztisches benutzten.
Aus den beigelegenen WhatsApp-Nachrichten geht aber hervor, dass sich die Parteien in
April und Juli 2021 über den Tisch und den Boden unterhalten haben (s. Dok. 5-6
Einlassungsschriftsatz vom 29.06.2023). Mangels jeglicher Angabe seitens der Parteien über die genauen Daten der verschiedenen Warenlieferungen (es steht nur fest, dass die erste Lieferung „kurz vor Weihnachten“ erfolgte) kann man vermuten, dass diese im
Winter 2021/2022 stattfanden, sodass Gartentisch und Klappstühle zwischen Dezember
2021 und Juni 2022 zum . Persona_21
Seite 11 von 14 Dies ändert allerdings nicht an der Tatsache, dass die Widerspruchsklägerin über mehrere Monate hinweg unter nicht idealen Wohnbedingungen leben musste.
Der Anspruch auf Schadensersatz ist unbegründet.
Einerseits ist es üblich, dass in einer oder gar Bauphase Unannehmlichkeiten Per_22
für die Bauherren auftreten. Die Wohnung der Widerspruchsklägerin war die ganze Zeit bewohnbar und die Lebensgewohnheiten der Familie wurden nicht beeinträchtigt, da sie das Ess- und Wohnzimmer weiterhin betreten und fast normal nutzen konnte.
Andererseits geht es aus den Akten hervor, dass nach der vierten Lieferung die Parteien den Kontakt einfach abbrachen. Der Versuch der Widerspruchsbeklagte, die Arbeit zum
Abschluss zu bringen (Mitteilung vom 10.09.2021, s. Dok. 10 Einlassungsschriftsatz) blieb wie erwähnt unbeantwortet.
Das Beweisverfahren hat ferner ergeben, dass die Kommunikation zwischen den
Parteien besonders schwierig war: der Tischler konnte zwar nicht beweisen, was die
Kundin bestellt hatte. Diese konnte aber ihrerseits auch nicht beweisen, dass sie eine klare Vorstellung ihrer Wünsche hatte oder diese zumindest deutlich geäußert hatte.
In diesem Fall findet Art. 1227, Abs. 2 Die Gläubigerin hat insofern CP_9
nicht mit der gebotenen gewöhnlichen Sorgfalt gehandelt, indem sie:
- Tisch und und UN zurückgeschickt hat, Controparte_10
später jedoch geltend machte, dass ihr bereits die ursprüngliche Farbe der Werke ihr nicht zugesagt habe;
- nach der letzten Lieferung keine klare Stellung genommen hat;
- auf die Nachricht vom 10.09.2021 nicht reagiert hat.
Aus allen diesen Gründen wird die Frage in Punkt Schadensersatz abgewiesen.
V. Verfahrenspesen
In Anwendung des Grundsatzes des teilweisen Unterliegens wird der
Widerspruchsbeklagte verurteilt, die Hälfte der Verfahrenskosten des
Widerspruchsverfahrens zu tragen. Angesichts des relativ geringen Streitwerts und des
Seite 12 von 14 Fehlens besonders schwieriger Rechtsfragen wird das gesamte Durchschnitthonorar laut
MD 55/2014 um 20% gekürzt.
Die Voraussetzungen fùr die Erhòhung der Honorare laut Art. 4, Abs. 1bis, M.D. N.
55/2014 sind nicht vorhanden.
Die Kosten des Mahnverfahrens werden von jeder Partei jeweils zur Hälfte getragen.
A.D.G. das Landesgericht Bozen, ein prozessabschließendes Urteil erlassend, in Abweisung aller anderweitigen Anträge und Einwände, verurteilt
ER YR, den Betrag von € 3.006,00, zzgl. 22% Mehrwertsteuer und Zinsen der LM OHG des HN FA und in Person des gesetzlichen Persona_4
Vertreters p.t., zu bezahlen, verurteilt die LM OHG des HN FA und in Person des gesetzlichen Persona_4
Vertreters p.t., zur Tragung des 50% der Prozesskosten von Frau YR ER, die laut diesem Prozensatz für Spesen in € 79,55 und für in € 2.30,80 liquidiert Per_23
werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und;
Controparte_11
verurteilt
ER zur Tragung der Hälfte der Prozesskosten des Mahnverfahrens, die Per_2
im Zahlungsbefehl Nr. 846/2023 vom 02.03.2023 für Spesen in € 145,50 und für in € 652,05 liquidiert wurden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. Per_23
und . Controparte_11
So befunden in Bozen, am 28.11.2025
Der Richter
Dr. Andrea Pappalardo
Seite 13 von 14 Minuta redatta dal M.O.T. dott.ssa Per_24
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