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Sentenza 10 gennaio 2025
Sentenza 10 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/01/2025, n. 37 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 37 |
| Data del deposito : | 10 gennaio 2025 |
Testo completo
N. R.G. 4237/2022
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN LK
DA , Parte_1 Parte_2
in Person des Einzelrichters, Dr. Morris Recla spricht folgendes
URTEIL im Zivilverfahren eingetragen unter 4237/2022 Allg. Reg. Per_1
vertreten und verteidigt, laut Vollmacht in den Akten, durch Rechtsanwalt Persona_2 CP_1
bei dessen Kanzlei er sei gewählt hat;
Kläger; Per_3 CP_2 Per_4
und
St.-Nr.: , säumiger Beklagter;
Persona_5 C.F._1
Streitgegenstand: Schadenersatz.
Die Entscheidung des Rechtsstreits wurde über folgende
CP_3
einbehalten: des Prozessbevollmächtigten des Klägers:
“Möge das Landesgericht Bozen, alle gegenteiligen Anträge und Einwendungen abweisend, wie folgt zu Recht befinden:
In der Hauptsache
1. Feststellen und erklären, dass RR aufgrund des dargelegten widerrechtlichen Persona_5
Vorgehens RN KO AR einen materiellen, biologischen und moralischen Schaden zugefügt hat;
2. den Beklagten zur Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von € 20.648,94 oder jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welcher im Zuge des Verfahrens, allenfalls auch nach Billigkeit, festgestellt werden möge, zuzüglich Geldentwertung und der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der Schuld also
Dezember 2021 bis zur tatsächlichen Bezahlung, verurteilen;
3. Auf jeden Fall mit Zahlung der Spesen, und dieses Verfahrens und der CP_4 CP_5
„Einladung zur Vereinbarung, die auf eine anwaltlich begleitete
pagina 1 di 7 Konfliktbereinigung („negoziazione assistita“) abzielt“ zuzüglich all. Spesen, CAP und MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. RR KO lud HA vor das Landesgericht Bozen und beantragte seine Per_6 Per_5
Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz für den biologischen und Vermögensschaden, den er infolge eines am 28.12.2021 im „Roby des mit Sitz in 39027 Graun im Per_7 Persona_5
Vinschgau (BZ), Hauptstraße 27, begangenen Übergriffs erlitten hatte.
ließ sich trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht in das Verfahren ein. Persona_8
Nach Anhörung der von RN KO benannten Zeugen und eines medizinischen CP_6
Amtsgutachtens wurde die Sache mit Beschluss vom 04.12.2024 zur Entscheidung einbehalten.
2. Im Laufe des Verfahrens wurden die folgenden Umstände nachgewiesen:
Der heutige Kläger RR KO befand sich am 28.12.2021 gegen ca. 20:00 Uhr im „Roby des Per_7
“, mit Sitz in 39027 Graun im Vinschgau (BZ), Hauptstraße 27, von welchem RR Per_5 Per_5
der Pächter/Inhaber ist, um mit seinem besten Freund ST RI RT zu Persona_5
spielen.
Der des Lokals, RR HA beschuldigte den Kläger und seine Freunde im Laufe des CP_7
Abends, vor einer Woche einen entwendet zu haben. CP_8
Nach einer kurzen Diskussion zwischen dem Kläger und dem Beklagten stieß dieser RN KO vom so dass letztgenannter zu Boden fiel. CP_8
Anschließend, als RR versuchte aufzustehen, stieß der Angreifer ihn erneut und schlug mit der Per_2
auf ihn ein. RR KO hielte eine Hand schützend über seinen Kopf und mit der anderen Hand CP_9
versuchte er sich vor den Angriffen des RN HA zu wehren. Dieser Umstand wurde vom
Zeugen ST bestätigt („Es stimmt.“).
RR eilte und versuchte . Persona_9 Persona_10 Persona_11
Als RR KO schließlich halb-bewusstlos zu Boden ging und die anwesenden Personen sich von ihm entfernten, gelang es RN ST seinen fast bewusstlos gewordenen Freund vom Tatort wegzuziehen und in den Vorraum am Eingang des Lokals zu befördern. Dort legte er ihn auf den
Boden und wollte Hilfe holen.
RR KO lag wehrlos am als RR plötzlich einen Holzprügel nahm und mit Per_12 Per_5
diesem auf den Kopf des erstgenannten einschlug und ihm dabei die weiter unten näher beschriebenen
Verletzungen am Ohr und an den Zähnen verursachte. RR KO legte seinen linken Arm schützend über seinen Kopf. RR versuchte wegzuziehen und Per_9 Persona_13
schließlich gelang es ihm den Inhaber des Lokals den Holzprügel aus der Hand zu reissen.
pagina 2 di 7 Der heutige Kläger verlor schließlich vollkommen das Bewusstsein und kam erst wieder zu sich, als sich seine Freunde um ihn versammelt hatten und ihn versuchten wach zu rütteln.
RR hatte in der Zwischenzeit die Carabinieri gerufen, damit diese RN Per_9 Per_5
beruhigen und den Vorfall protokollieren konnten.
Nach dem Eintreffen der Carabinieri von Prad, begab sich RR KO mit seinen Eltern umgehend in das Krankenhaus Schlanders, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Das Gesicht des Verletzten war nämlich blutverschmiert und aufgeschwollen, da er Verletzungen an den Zähnen und am linken
Ohr erlitten hatte.
Die oben dargestellte Dynamik des Sachverhalts wurde von dem im Laufe des Verfahrens vernommenen Zeugen ST in vollem Umfang bestätigt.
3. RR stellte aufgrund des gegenständlichen Vorfalls vom 28.12.2021 am 06.01.2022 eine Per_2
Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen RN HA bei den Carabinieri von Reschen (vgl. Anlage
Nr. 2 des Klägers).
Vor dem Landesgericht Bozen behängt diesbezüglich das Strafverfahren gegen RN HA unter der Verfahrensnummer 1454/2022, aufgrund der Straftaten gemäß Art. 582, Abs. 2 und Art. 583,
Abs. 1, Nr. 2 StGB (vgl. Anlage Nr. 3 des Beklagten).
An dieser Stelle wird erwähnt, dass der Anklagesatz, welcher Persona_14
, im italienischen Original wie folgt lautet: „IMPUTATO del delitto di cui all'art. 582, 585 c.p.,
[...] per avere cagionato a na lesione personale consistita in “frattura complicata mono- Persona_2
radicolare 21; frattura corona 12- 11”, circostanza guaribile in 26 giorni;
in particolare lo colpivo con un bastone di legno;
con la circostanza aggravante di aver commesso il fatto con armi. In San
Valentino alla Muta – (BZ) il 28.12.2021” (vgl. Anlage Nr. 20 des Klägers). Parte_3
Der Beklagte selbst hatte eine Strafanzeige gegen RN KO gestellt, in welcher er selbst folgendes angab: „…persi la testa e presi un pezzo di legno posto nel contenitore vicino al camino, spinsi il fuori dal locale, il quale cadeva a terra e lo colpivo due o tre volte.“ (vgl. Anlage Nr. 4). Per_2
in der eingereichten Strafanzeige dargelegt hat, stellt ein CP_10 Persona_5
außergerichtliches Geständnis im Sinne von Art. 2735 ZGB dar.
Die Erklärungen des Angeklagten gegenüber den Carabinieri führen, in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen ST und unter Berücksichtigung seines Nichterscheinens zur förmlichen Vernehmung
(Art. 232 ZPO) dazu, dass die in der Klageschrift von RN KO enthaltenen Behauptungen als vollständig bewiesen angesehen werden.
Der Beklagte haftet daher gegenüber dem Kläger für den durch seine Körperverletzung verursachten
Schaden gemäß den Artikeln 2043 und 2059 ZGB in Verbindung mit Art. 185 StgGB.
pagina 3 di 7 4. Bei den immateriellen Schäden ist der biologische Schaden ersatzfähig, der als Verletzung der psychophysischen Integrität der Person verstanden und in Prozentpunkten der dauerhaften Invalidität und in Tagen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beziffert wird.
Im Laufe des Rechtsstreits wurde ein rechtsmedizinisches ASG eingeholt, das die Bewertung der
Auswirkungen des Schadenfalls auf den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand des Klägers zum Gegenstand hatte.
Am Ausgang der sorgfältigen Analyse des klinischen Falls ist die Gutachterin zu den nachstehenden rechtsmedizinischen Erwägungen gekommen, die dieses Landesgericht zu übernehmen beabsichtigt, da sie angemessen begründet und frei von logischen Widersprüchen sind.
Der Kläger hat infolge des Unfalles Folgendes erlitten: Kopftrauma, Risswunde am linken
Ohrläppchen, Fraktur der Schneidekante Zahn 12, Kronenfraktur Zahn 11 ohne Pulpafreilegung, vollständige Fraktur Zahn 21 mit Beweglichkeit des Frakturfragments und Pulpafreilegung.
Die Gutachterin hat die Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wie folgt beziffert:
Vorübergehende Invalidität zu 75 % 10 Tage
Vorübergehende Invalidität zu 50 % 10 Tage
Vorübergehende Invalidität zu 25 % 5 Tage.
Der bleibende biologische Schaden wurde mit mit 2 % beziffert.
Der bleibende biologische Schaden wird auf der Grundlage, der vom Landesgericht Mailand 2024 verwendeten tabellarischen Kriterien in Bezug auf die Invalidität liquidiert, welche den Umfang des
Schadenersatzes im Verhältnis zu einem progressiven Wert mit Bezugnahme auf die Erhöhung der
Invaliditätspunkte und mit einer regressiven Abzugsfunktion mit Bezugnahme auf das steigende Alter des Geschädigten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bemessen. Dieselben – im Lichte des Urteils der Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofes Nr. 26972/2008 und unter Einhaltung der darin angegebenen Kriterien – betrachten den gesamten von der Person erlittenen immateriellen Schaden als
Verletzung ihrer psychisch-körperlichen Unversehrtheit in Bezug auf die Aspekte, die über die reine spezifische Fähigkeit, ein Einkommen zu erzeugen, hinausgehen. Mit anderen Worten beinhaltet die neue Begriffsbestimmung sämtliche vormals berücksichtigten Posten (Schaden an der allgemeinen
Erwerbsfähigkeit, Schaden an der ästhetischen Valenz, Schaden am Beziehungsleben, existenzieller
Schaden).
Die obige Ausführung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Gericht eine angemessene
Personalisierung des Schadens vornimmt, falls die geschädigte Partei den Beweis erbringt, dass die erlittene Verletzung, in Anbetracht der besonderen persönlichen Zustände, eine Abweichung vom tabellarischen Kriterium rechtfertigt (vgl. Nr. 21939/2017). CP_11
pagina 4 di 7 Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schadensanteils aus dem
Titel der Personalisierung des Schadens vor, da die Folgen des Unfalls sich auf die dynamisch- gesellschaftliche Aspekte des Lebens des Klägers ausgewirkt haben.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erweist sich tatsächlich als bewiesen, dass die erlittenen Verletzungen, um es mit den Worten des Gesetzgebers auszudrücken, sich „in maniera rilevante su specifici aspetti dinamico-relazionali personali“ ausgewirkt haben (s. Art. 138 und 139
Versicherungskodex) und dies in einem erheblich überhöht differenzierten Ausmaß im Verhältnis zu dem, was in der Regel in ähnlichen Situationen geschieht.
Seit dem Vorfall vom 28.12.2021 verlässt RR KO das Haus lediglich, um zur Arbeit zu gehen.
Seine Freizeit verbringt er größtenteils im Haus, aus Angst davor einen weiteren Angriff, wie diesen vom 28.12.2021, erleben zu müssen. Besonders in den ersten Monaten nach dem Angriff von Seiten des RN war es für RN KO unmöglich, sich ohne Schutz eines seiner Per_5
Familienmitglieder im Dorf aufzuhalten.
Der Zeuge ST antwortete bejahend auf das Beweiskapitel Nr. 25, dass sich RR KO zurückgezogen habe, während Frau Abarth, die Mutter des Klägers, folgendes aussagte: „Es stimmt leider [dass RR KO seit dem Vorfall vom 28.12.2021 das Haus lediglich verlässt um zur Arbeit zu gehen und seine Freizeit größtenteils im Haus und/oder Garten verbringt aus Angst davor einen weiteren Angriff erleben zu müssen]. Vor dem Unfall war er aktiv, selbständig und sportiv. Er hat sich von dem sozialen Leben zurückgezogen. Er hat sich auch von seinen Freunden entfernt.
Vor dem Vorfall hat er Fitness betrieben. Er war auch Snowboarder, Downhiller und ist gerne in die
Per_1 gegangen. Er ist auch von einer Krampusverein ausgetreten.“ Per_ Ebenso wurde von Frau Abarth bestätigt, dass sich KO in den ersten vier Monaten nach dem
Angriff von Seiten des RN lediglich in Begleitung eines seiner Familienmitglieder im Per_5
Dorf aufhielte, um in die Bank oder den Supermarkt zu gehen oder kleine Erledigungen zu tätigen.
Weiters bestätigten die und dass RR seit dem Vorfall vom 28.12.2021 Per_16 Per_17 Per_9 Per_2
sämtliche Bars und Restaurants im Dorf und der näheren Umgebung meidet.
Zudem fehlten RN KO die vorderen beiden weshalb er sich schämte und sich in Persona_18
der Folge vollkommen in sich zurückzog und keinerlei Kontakt zur Außenwelt haben wollte/konnte.
Auch dieser Umstand wurde von den Zeugen Abarth und ST bestätigt.
In Bezug auf die Personalisierung muss man sich auf den aus Kass Nr. 25164/2020 ableitbaren
Grundsatz berufen, wonach falls, wie im vorliegenden Fall, die vom Geschädigten vorgebrachten außergewöhnlichen und spezifischen Umstände als festgestellt erachtet werden, der Richter auch die
Personalisierung des Schadens gewähren können wird, indem die Erhöhung vorgenommen wird, aber –
pagina 5 di 7 auch in diesem Fall – des bloßen Wertes des biologischen Schadens, nach Ausschluss des auf den moralischen Schaden bezogenen Wertes.
Angesichts der in Erinnerung gerufenen Grundsätze wird für angemessen erhalten, eine
Personalisierung des alleinigen biologischen Bestandteils des Schadens im Ausmaß von 20% zuzuerkennen.
Der Geschädigte hat bewiesen, Auslagen für ärztlichen Spesen in Höhe von € 2.347,24 getragen zu haben, welche von der Amtsgutachterin als angemessen betrachtet wurden.
Zusätzlich hat die Gutachterin die medizinischen und zahnmedizinischen Kosten, die RR KO im
Laufe seines Lebens aufgrund seiner Verletzungen zu tragen haben wird, mit € 8.000,00 beziffert.
Die Berechnungstabelle wird unten eingefügt:
Vorübergehender biologischer Schaden
Tagegeld laut Tabelle: € 3.349,00
, abgewertet zu dem angegebenen Daten €. 3.023,36 Per_19
Vorübergehende Invalidität zu 75% 10 Tage €. 1.078,13
Vorübergehende Invalidität zu 50% 10 Tage €. 718,75
Vorübergehende Invalidität zu 25% 5 Tage €. 179,69
Personalisierung im Ausmaß von 15% auf den bloßen biologischen Bestandteil €. 535,80
Gesamtsumme €. 8.884,73
Gesamtsumme, abgewertet zum Unfallsdatum €. 7.968,37
Ärtlichen Spesen (danno emergente) €. 2.347,24
Ärtlichen Spesen pro futuro €. 8.000,00
Gesamtsumme € 18.315,6
und (vom Datum des Schadenfalls bis zum Liquidierungsdatum) €. 2.399,34 Parte_4
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital €. 1.528,76
€. 22.243,70 Controparte_12
zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Veröffentlichung des vorliegenden Urteils bis zum tatsächlichen
Saldo.
5. Die Verfahrenskosten werden nach dem Kriterium des Unterliegens geregelt (Art. 91 ZPO).
In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens muss RN ED die Persona_20
Verfahrenskosten ersetzen.
Die Verfahrenskosten werden im Urteilsspruch unter Anwendung der durchschnittlichen Parameter gemäß MD Nr. 55/2014 liquidiert.
pagina 6 di 7 Die Kosten des durchgeführten ASG werden, in dem mit dem Dekret vom 05.08.2024 liquidierten
Ausmaß, endgültig zu Lasten des Beklagten auferlegt, mit Anrecht des Klägers, aus diesem Titel an den Amtsgutachter bezahlte Beträge, vom Beklagten zurückzuerhalten.
A.D.G.
Das Landesgericht, mit prozessabschließendem Urteil und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrags und Einwandes, erkennt wie folgt zu Recht:
1) es stellt fest und erklärt dass RR ausschließlich und vollumfänglich für den Persona_5
biologischen und Vermögensschaden, den RR KO AR infolge eines am 28.12.2021 im
„Roby des HA “ mit Sitz in 39027 Graun im Vinschgau (BZ), Hauptstraße Per_7 Per_5
27, begangenen Übergriffs erlitten hat, haftet;
2) es verurteilt dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes den Betrag Persona_21 von € 22.243,70, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo zu zahlen;
3) die Kosten des durchgeführten Amtsgutachtens werden, in dem mit dem Dekret vom 05/08/2024
, endgültig allein dem Beklagten auferlegt. Parte_5
So entschieden in am 10/01/2025. Pt_1
CP_13
Recla
[...]
pagina 7 di 7
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN LK
DA , Parte_1 Parte_2
in Person des Einzelrichters, Dr. Morris Recla spricht folgendes
URTEIL im Zivilverfahren eingetragen unter 4237/2022 Allg. Reg. Per_1
vertreten und verteidigt, laut Vollmacht in den Akten, durch Rechtsanwalt Persona_2 CP_1
bei dessen Kanzlei er sei gewählt hat;
Kläger; Per_3 CP_2 Per_4
und
St.-Nr.: , säumiger Beklagter;
Persona_5 C.F._1
Streitgegenstand: Schadenersatz.
Die Entscheidung des Rechtsstreits wurde über folgende
CP_3
einbehalten: des Prozessbevollmächtigten des Klägers:
“Möge das Landesgericht Bozen, alle gegenteiligen Anträge und Einwendungen abweisend, wie folgt zu Recht befinden:
In der Hauptsache
1. Feststellen und erklären, dass RR aufgrund des dargelegten widerrechtlichen Persona_5
Vorgehens RN KO AR einen materiellen, biologischen und moralischen Schaden zugefügt hat;
2. den Beklagten zur Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von € 20.648,94 oder jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welcher im Zuge des Verfahrens, allenfalls auch nach Billigkeit, festgestellt werden möge, zuzüglich Geldentwertung und der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der Schuld also
Dezember 2021 bis zur tatsächlichen Bezahlung, verurteilen;
3. Auf jeden Fall mit Zahlung der Spesen, und dieses Verfahrens und der CP_4 CP_5
„Einladung zur Vereinbarung, die auf eine anwaltlich begleitete
pagina 1 di 7 Konfliktbereinigung („negoziazione assistita“) abzielt“ zuzüglich all. Spesen, CAP und MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. RR KO lud HA vor das Landesgericht Bozen und beantragte seine Per_6 Per_5
Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz für den biologischen und Vermögensschaden, den er infolge eines am 28.12.2021 im „Roby des mit Sitz in 39027 Graun im Per_7 Persona_5
Vinschgau (BZ), Hauptstraße 27, begangenen Übergriffs erlitten hatte.
ließ sich trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht in das Verfahren ein. Persona_8
Nach Anhörung der von RN KO benannten Zeugen und eines medizinischen CP_6
Amtsgutachtens wurde die Sache mit Beschluss vom 04.12.2024 zur Entscheidung einbehalten.
2. Im Laufe des Verfahrens wurden die folgenden Umstände nachgewiesen:
Der heutige Kläger RR KO befand sich am 28.12.2021 gegen ca. 20:00 Uhr im „Roby des Per_7
“, mit Sitz in 39027 Graun im Vinschgau (BZ), Hauptstraße 27, von welchem RR Per_5 Per_5
der Pächter/Inhaber ist, um mit seinem besten Freund ST RI RT zu Persona_5
spielen.
Der des Lokals, RR HA beschuldigte den Kläger und seine Freunde im Laufe des CP_7
Abends, vor einer Woche einen entwendet zu haben. CP_8
Nach einer kurzen Diskussion zwischen dem Kläger und dem Beklagten stieß dieser RN KO vom so dass letztgenannter zu Boden fiel. CP_8
Anschließend, als RR versuchte aufzustehen, stieß der Angreifer ihn erneut und schlug mit der Per_2
auf ihn ein. RR KO hielte eine Hand schützend über seinen Kopf und mit der anderen Hand CP_9
versuchte er sich vor den Angriffen des RN HA zu wehren. Dieser Umstand wurde vom
Zeugen ST bestätigt („Es stimmt.“).
RR eilte und versuchte . Persona_9 Persona_10 Persona_11
Als RR KO schließlich halb-bewusstlos zu Boden ging und die anwesenden Personen sich von ihm entfernten, gelang es RN ST seinen fast bewusstlos gewordenen Freund vom Tatort wegzuziehen und in den Vorraum am Eingang des Lokals zu befördern. Dort legte er ihn auf den
Boden und wollte Hilfe holen.
RR KO lag wehrlos am als RR plötzlich einen Holzprügel nahm und mit Per_12 Per_5
diesem auf den Kopf des erstgenannten einschlug und ihm dabei die weiter unten näher beschriebenen
Verletzungen am Ohr und an den Zähnen verursachte. RR KO legte seinen linken Arm schützend über seinen Kopf. RR versuchte wegzuziehen und Per_9 Persona_13
schließlich gelang es ihm den Inhaber des Lokals den Holzprügel aus der Hand zu reissen.
pagina 2 di 7 Der heutige Kläger verlor schließlich vollkommen das Bewusstsein und kam erst wieder zu sich, als sich seine Freunde um ihn versammelt hatten und ihn versuchten wach zu rütteln.
RR hatte in der Zwischenzeit die Carabinieri gerufen, damit diese RN Per_9 Per_5
beruhigen und den Vorfall protokollieren konnten.
Nach dem Eintreffen der Carabinieri von Prad, begab sich RR KO mit seinen Eltern umgehend in das Krankenhaus Schlanders, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Das Gesicht des Verletzten war nämlich blutverschmiert und aufgeschwollen, da er Verletzungen an den Zähnen und am linken
Ohr erlitten hatte.
Die oben dargestellte Dynamik des Sachverhalts wurde von dem im Laufe des Verfahrens vernommenen Zeugen ST in vollem Umfang bestätigt.
3. RR stellte aufgrund des gegenständlichen Vorfalls vom 28.12.2021 am 06.01.2022 eine Per_2
Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen RN HA bei den Carabinieri von Reschen (vgl. Anlage
Nr. 2 des Klägers).
Vor dem Landesgericht Bozen behängt diesbezüglich das Strafverfahren gegen RN HA unter der Verfahrensnummer 1454/2022, aufgrund der Straftaten gemäß Art. 582, Abs. 2 und Art. 583,
Abs. 1, Nr. 2 StGB (vgl. Anlage Nr. 3 des Beklagten).
An dieser Stelle wird erwähnt, dass der Anklagesatz, welcher Persona_14
, im italienischen Original wie folgt lautet: „IMPUTATO del delitto di cui all'art. 582, 585 c.p.,
[...] per avere cagionato a na lesione personale consistita in “frattura complicata mono- Persona_2
radicolare 21; frattura corona 12- 11”, circostanza guaribile in 26 giorni;
in particolare lo colpivo con un bastone di legno;
con la circostanza aggravante di aver commesso il fatto con armi. In San
Valentino alla Muta – (BZ) il 28.12.2021” (vgl. Anlage Nr. 20 des Klägers). Parte_3
Der Beklagte selbst hatte eine Strafanzeige gegen RN KO gestellt, in welcher er selbst folgendes angab: „…persi la testa e presi un pezzo di legno posto nel contenitore vicino al camino, spinsi il fuori dal locale, il quale cadeva a terra e lo colpivo due o tre volte.“ (vgl. Anlage Nr. 4). Per_2
in der eingereichten Strafanzeige dargelegt hat, stellt ein CP_10 Persona_5
außergerichtliches Geständnis im Sinne von Art. 2735 ZGB dar.
Die Erklärungen des Angeklagten gegenüber den Carabinieri führen, in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen ST und unter Berücksichtigung seines Nichterscheinens zur förmlichen Vernehmung
(Art. 232 ZPO) dazu, dass die in der Klageschrift von RN KO enthaltenen Behauptungen als vollständig bewiesen angesehen werden.
Der Beklagte haftet daher gegenüber dem Kläger für den durch seine Körperverletzung verursachten
Schaden gemäß den Artikeln 2043 und 2059 ZGB in Verbindung mit Art. 185 StgGB.
pagina 3 di 7 4. Bei den immateriellen Schäden ist der biologische Schaden ersatzfähig, der als Verletzung der psychophysischen Integrität der Person verstanden und in Prozentpunkten der dauerhaften Invalidität und in Tagen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beziffert wird.
Im Laufe des Rechtsstreits wurde ein rechtsmedizinisches ASG eingeholt, das die Bewertung der
Auswirkungen des Schadenfalls auf den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand des Klägers zum Gegenstand hatte.
Am Ausgang der sorgfältigen Analyse des klinischen Falls ist die Gutachterin zu den nachstehenden rechtsmedizinischen Erwägungen gekommen, die dieses Landesgericht zu übernehmen beabsichtigt, da sie angemessen begründet und frei von logischen Widersprüchen sind.
Der Kläger hat infolge des Unfalles Folgendes erlitten: Kopftrauma, Risswunde am linken
Ohrläppchen, Fraktur der Schneidekante Zahn 12, Kronenfraktur Zahn 11 ohne Pulpafreilegung, vollständige Fraktur Zahn 21 mit Beweglichkeit des Frakturfragments und Pulpafreilegung.
Die Gutachterin hat die Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wie folgt beziffert:
Vorübergehende Invalidität zu 75 % 10 Tage
Vorübergehende Invalidität zu 50 % 10 Tage
Vorübergehende Invalidität zu 25 % 5 Tage.
Der bleibende biologische Schaden wurde mit mit 2 % beziffert.
Der bleibende biologische Schaden wird auf der Grundlage, der vom Landesgericht Mailand 2024 verwendeten tabellarischen Kriterien in Bezug auf die Invalidität liquidiert, welche den Umfang des
Schadenersatzes im Verhältnis zu einem progressiven Wert mit Bezugnahme auf die Erhöhung der
Invaliditätspunkte und mit einer regressiven Abzugsfunktion mit Bezugnahme auf das steigende Alter des Geschädigten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bemessen. Dieselben – im Lichte des Urteils der Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofes Nr. 26972/2008 und unter Einhaltung der darin angegebenen Kriterien – betrachten den gesamten von der Person erlittenen immateriellen Schaden als
Verletzung ihrer psychisch-körperlichen Unversehrtheit in Bezug auf die Aspekte, die über die reine spezifische Fähigkeit, ein Einkommen zu erzeugen, hinausgehen. Mit anderen Worten beinhaltet die neue Begriffsbestimmung sämtliche vormals berücksichtigten Posten (Schaden an der allgemeinen
Erwerbsfähigkeit, Schaden an der ästhetischen Valenz, Schaden am Beziehungsleben, existenzieller
Schaden).
Die obige Ausführung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Gericht eine angemessene
Personalisierung des Schadens vornimmt, falls die geschädigte Partei den Beweis erbringt, dass die erlittene Verletzung, in Anbetracht der besonderen persönlichen Zustände, eine Abweichung vom tabellarischen Kriterium rechtfertigt (vgl. Nr. 21939/2017). CP_11
pagina 4 di 7 Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schadensanteils aus dem
Titel der Personalisierung des Schadens vor, da die Folgen des Unfalls sich auf die dynamisch- gesellschaftliche Aspekte des Lebens des Klägers ausgewirkt haben.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erweist sich tatsächlich als bewiesen, dass die erlittenen Verletzungen, um es mit den Worten des Gesetzgebers auszudrücken, sich „in maniera rilevante su specifici aspetti dinamico-relazionali personali“ ausgewirkt haben (s. Art. 138 und 139
Versicherungskodex) und dies in einem erheblich überhöht differenzierten Ausmaß im Verhältnis zu dem, was in der Regel in ähnlichen Situationen geschieht.
Seit dem Vorfall vom 28.12.2021 verlässt RR KO das Haus lediglich, um zur Arbeit zu gehen.
Seine Freizeit verbringt er größtenteils im Haus, aus Angst davor einen weiteren Angriff, wie diesen vom 28.12.2021, erleben zu müssen. Besonders in den ersten Monaten nach dem Angriff von Seiten des RN war es für RN KO unmöglich, sich ohne Schutz eines seiner Per_5
Familienmitglieder im Dorf aufzuhalten.
Der Zeuge ST antwortete bejahend auf das Beweiskapitel Nr. 25, dass sich RR KO zurückgezogen habe, während Frau Abarth, die Mutter des Klägers, folgendes aussagte: „Es stimmt leider [dass RR KO seit dem Vorfall vom 28.12.2021 das Haus lediglich verlässt um zur Arbeit zu gehen und seine Freizeit größtenteils im Haus und/oder Garten verbringt aus Angst davor einen weiteren Angriff erleben zu müssen]. Vor dem Unfall war er aktiv, selbständig und sportiv. Er hat sich von dem sozialen Leben zurückgezogen. Er hat sich auch von seinen Freunden entfernt.
Vor dem Vorfall hat er Fitness betrieben. Er war auch Snowboarder, Downhiller und ist gerne in die
Per_1 gegangen. Er ist auch von einer Krampusverein ausgetreten.“ Per_ Ebenso wurde von Frau Abarth bestätigt, dass sich KO in den ersten vier Monaten nach dem
Angriff von Seiten des RN lediglich in Begleitung eines seiner Familienmitglieder im Per_5
Dorf aufhielte, um in die Bank oder den Supermarkt zu gehen oder kleine Erledigungen zu tätigen.
Weiters bestätigten die und dass RR seit dem Vorfall vom 28.12.2021 Per_16 Per_17 Per_9 Per_2
sämtliche Bars und Restaurants im Dorf und der näheren Umgebung meidet.
Zudem fehlten RN KO die vorderen beiden weshalb er sich schämte und sich in Persona_18
der Folge vollkommen in sich zurückzog und keinerlei Kontakt zur Außenwelt haben wollte/konnte.
Auch dieser Umstand wurde von den Zeugen Abarth und ST bestätigt.
In Bezug auf die Personalisierung muss man sich auf den aus Kass Nr. 25164/2020 ableitbaren
Grundsatz berufen, wonach falls, wie im vorliegenden Fall, die vom Geschädigten vorgebrachten außergewöhnlichen und spezifischen Umstände als festgestellt erachtet werden, der Richter auch die
Personalisierung des Schadens gewähren können wird, indem die Erhöhung vorgenommen wird, aber –
pagina 5 di 7 auch in diesem Fall – des bloßen Wertes des biologischen Schadens, nach Ausschluss des auf den moralischen Schaden bezogenen Wertes.
Angesichts der in Erinnerung gerufenen Grundsätze wird für angemessen erhalten, eine
Personalisierung des alleinigen biologischen Bestandteils des Schadens im Ausmaß von 20% zuzuerkennen.
Der Geschädigte hat bewiesen, Auslagen für ärztlichen Spesen in Höhe von € 2.347,24 getragen zu haben, welche von der Amtsgutachterin als angemessen betrachtet wurden.
Zusätzlich hat die Gutachterin die medizinischen und zahnmedizinischen Kosten, die RR KO im
Laufe seines Lebens aufgrund seiner Verletzungen zu tragen haben wird, mit € 8.000,00 beziffert.
Die Berechnungstabelle wird unten eingefügt:
Vorübergehender biologischer Schaden
Tagegeld laut Tabelle: € 3.349,00
, abgewertet zu dem angegebenen Daten €. 3.023,36 Per_19
Vorübergehende Invalidität zu 75% 10 Tage €. 1.078,13
Vorübergehende Invalidität zu 50% 10 Tage €. 718,75
Vorübergehende Invalidität zu 25% 5 Tage €. 179,69
Personalisierung im Ausmaß von 15% auf den bloßen biologischen Bestandteil €. 535,80
Gesamtsumme €. 8.884,73
Gesamtsumme, abgewertet zum Unfallsdatum €. 7.968,37
Ärtlichen Spesen (danno emergente) €. 2.347,24
Ärtlichen Spesen pro futuro €. 8.000,00
Gesamtsumme € 18.315,6
und (vom Datum des Schadenfalls bis zum Liquidierungsdatum) €. 2.399,34 Parte_4
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital €. 1.528,76
€. 22.243,70 Controparte_12
zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Veröffentlichung des vorliegenden Urteils bis zum tatsächlichen
Saldo.
5. Die Verfahrenskosten werden nach dem Kriterium des Unterliegens geregelt (Art. 91 ZPO).
In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens muss RN ED die Persona_20
Verfahrenskosten ersetzen.
Die Verfahrenskosten werden im Urteilsspruch unter Anwendung der durchschnittlichen Parameter gemäß MD Nr. 55/2014 liquidiert.
pagina 6 di 7 Die Kosten des durchgeführten ASG werden, in dem mit dem Dekret vom 05.08.2024 liquidierten
Ausmaß, endgültig zu Lasten des Beklagten auferlegt, mit Anrecht des Klägers, aus diesem Titel an den Amtsgutachter bezahlte Beträge, vom Beklagten zurückzuerhalten.
A.D.G.
Das Landesgericht, mit prozessabschließendem Urteil und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrags und Einwandes, erkennt wie folgt zu Recht:
1) es stellt fest und erklärt dass RR ausschließlich und vollumfänglich für den Persona_5
biologischen und Vermögensschaden, den RR KO AR infolge eines am 28.12.2021 im
„Roby des HA “ mit Sitz in 39027 Graun im Vinschgau (BZ), Hauptstraße Per_7 Per_5
27, begangenen Übergriffs erlitten hat, haftet;
2) es verurteilt dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes den Betrag Persona_21 von € 22.243,70, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo zu zahlen;
3) die Kosten des durchgeführten Amtsgutachtens werden, in dem mit dem Dekret vom 05/08/2024
, endgültig allein dem Beklagten auferlegt. Parte_5
So entschieden in am 10/01/2025. Pt_1
CP_13
Recla
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